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Entscheid

VB.2004.00331

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00331

24. November 2004Deutsch9 min

(URT.2004.8282)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Amt für Hochbauten der Stadt Y

eröffnete mit Ausschreibung vom 9. Juli 2004 einen zweistufigen

Studienauftrag für den Neubau eines Bettenhauses bzw. den Umbau des Hochhauses

des Spitals X (BKP 291-296) im selektiven Verfahren. Im Rahmen des Präqualifikationsverfahrens

(1. Stufe) gingen bei der Vergabebehörde bis zum 12. August 2004 insgesamt

54 Anträge auf Teilnahme am Submissionsverfahren ein. Darunter befand sich auch

die Bewerbung von A. Mit Schreiben vom 13. August 2004 teilte das Amt für

Hochbauten A mit, dass seine Bewerbung verspätet eingegangen sei und er deshalb

gestützt auf § 28 lit. h der Submissionsverordnung vom 23. Juli

2003 (SubmV) nicht berücksichtigt werden könne.

Erwägungen

II.

Am 20. August 2004 erhob A beim Verwaltungsgericht

Beschwerde gegen den Entscheid des Amts für Hochbauten der Stadt Y und

beantragte, seine Bewerbung für die Teilnahme am Präqualifikationsverfahren

zuzulassen. Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2004 liess die Stadt Y

die Abweisung der Beschwerde beantragen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Beschwerdeführers. A verzichtete auf eine Replik, hielt aber

gleichwohl an seiner Beschwerde fest.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler

Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999,

S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41

N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der

revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

vom 15. März 2001 (IVöB) sowie § 2 des Gesetzes vom 15. September

2003.

über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung zur Anwendung.

Gemäss Art. 15 Abs. 1bis lit. d

IVöB gilt der Ausschluss aus dem Verfahren als durch Beschwerde selbständig

anfechtbare Verfügung. Mithin ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin

anfechtbar. Als ein vom Präqualifikationsverfahren ausgeschlossener Antragsteller

ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert.

2.

Der Beschwerdeführer bringt vor, seine

Bewerbung pünktlich dem Amt für Hochbauten eingereicht zu haben. Er habe die

Unterlagen am 12. August 2004 im Büro 208 einem Herrn B übergeben. Herr B

habe ihn instruiert, die Bewerbung Frau C, Sachbearbeiterin des

Submissionswesens, zu übergeben. Dass die Unterlagen bei Frau C zu spät angekommen

seien, dürfe nicht bedeuten, dass er nicht zum Präqualifikationsverfahren

zuzulassen sei. Aus diesem Grund beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung

zum Submissionsverfahren.

2.1

Vergabeentscheide sind anfechtbare Verfügungen, die

im Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG)

ergehen, soweit das Vergaberecht keine eigenen Verfahrensvorschriften kennt

(vgl. RB 2000 Nr. 59 Erw. 4a = BEZ 2000 Nr. 25).

Gemäss § 5 Abs. 2 VRG müssen

Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde von Amtes wegen und in der Regel

unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde

weitergeleitet werden; für die Einhaltung der Fristen ist der Zeitpunkt der

Einreichung bei der unzuständigen Behörde massgebend. Es stellt sich die Frage,

ob diese allgemeine verwaltungsrechtliche Weiterleitungs- und

Überweisungspflicht auch im Vergabeverfahren gilt.

Im selektiven Verfahren muss die

Veröffentlichung der Ausschreibung neben Angaben über die Vergabestelle und

anderen für eine Vergabe relevanten Informationen auch Adresse und Frist für

den Antrag auf Teilnahme enthalten (§ 13 Abs. 1 lit. j SubmV).

Anträge auf Teilnahme im selektiven Verfahren müssen laut § 25 SubmV innerhalb der Frist schriftlich, durch direkte

Übergabe, per Post, oder soweit die Vergabestelle dies zulässt, per Fax oder

elektronische Übermittlung erfolgen und vollständig bei der in der Ausschreibung

genannten Stelle eintreffen. Dadurch sind Eingabefrist und Eintreffen am

von der Vergabebehörde bezeichneten Ort derart eng verknüpft, dass für die

Anwendung der allgemeinen Weiterleitungs- bzw. Übergabepflicht von § 5 Abs. 2

VRG im Fall der Einreichung der Offerte bei einer falschen Amtsstelle kein Raum

bleibt. Diese Lösung entspricht auch den praktischen Erfordernissen des

Vergabeverfahrens: Die Vertreter der Vergabestelle müssen alle fristgerecht

eingereichten Anträge auf Teilnahme am selektiven Verfahren gleichzeitig öffnen

und danach ein so genanntes Eröffnungsprotokoll erstellen (vgl. § 27 Abs. 2

und 3 SubmV). Nur eine strikte Respektierung von Eingabefrist und des Eintreffens

am richtigen Ort kann die effiziente Abwicklung des Vergabeverfahrens sicherstellen

und die Gleichbehandlung der Antragsteller wahren. § 5 Abs. 2 VRG

kommt deshalb nicht zur Anwendung und eine rechtzeitig bei der falschen

Amtsstelle eingereichte Eingabe vermag die Frist nicht zu wahren.

Die

Nichteinhaltung der Eingabefrist gilt gemäss § 28 lit. h SubmV als Verletzung

eines wesentlichen Formerfordernisses und führt dazu, dass der Anbietende von

der Teilnahme am selektiven Verfahren ausgeschlossen wird. Die verspätete Einreichung

des Antrags auf Teilnahme stellt auch dann einen Formfehler dar, wenn die

Eingabefrist nur geringfügig überschritten wurde. Diese strenge Respektierung

der genauen Eingabefrist liegt im Interesse der Gleichbehandlung der

Antragsteller und der Transparenz des Verfahrens – dies muss im Übrigen auch

für die Abgabe am angegebenen Ort gelten. Der Ausschluss vom Verfahren infolge

verspäteten Teilnahmeantrags stellt demnach keinen überspitzten Formalismus dar

(vgl. auch Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen

Beschaffungsrechts, Eine systematische Darstellung der Rechtsprechung des

Bundes und der Kantone, Zürich 2003, N. 263 f.). Die Abgabe des

Teilnahmeantrags an einem nicht von der Vergabebehörde angegebenen Ort gilt

demgegenüber nicht explizit als wesentlicher Formfehler im Sinn von § 28 lit. h

SubmV. Weil ein Antrag auf Teilnahme am Präqualifikationsverfahren

nicht nur rechtzeitig, sondern auch am richtigen, angegebenen Ort eintreffen

muss, stellt auch die Abgabe am falschen Ort ein wesentlicher Formfehler dar, demgemäss der Antragsteller vom Verfahren ausgeschlossen

wird (§ 25 in Verbindung mit § 28 lit. h SubmV).

2.2

In der Ausschreibung vom

9.

Juli 2004 wurde – § 13 Abs. 1 lit. j SubmV entsprechend –

festgehalten, dass die Bewerbung entweder persönlich im Amtshaus 1, M-Strasse 3,

Büro 208 abgegeben oder postal an das Amt für Hochbauten der Stadt Y gesendet

werden solle. Ausserdem wurde darauf hingewiesen, dass das Datum des Poststempels

nicht massgebend sei. Eingabefrist war in jedem Fall der 12. August 2004,

16.

Uhr.

Wie aus dem "Protokoll der

Bewerbenden" vom 13. August 2004 hervorgeht, war der Beschwerdeführer der

einzige Bewerber, welcher seine Anmeldung nicht postal, sondern persönlich

abgegeben hatte. Des Weiteren folgt aus dem Protokoll, dass der Beschwerdeführer

seine Unterlagen am 12. August 2004 um 16.27 Uhr eingereicht hatte. Damit war

die Bewerbung für das Präqualifikationsverfahren nicht rechtzeitig – d.h. vor

16.

Uhr – an der von der Vergabebehörde angegebenen Adresse eingetroffen. Einen

Beweis, dass der Antrag rechtzeitig im Büro 208 im Amtshaus 1 an der M-Strasse 3

angekommen ist, vermag der Beschwerdeführer nicht zu erbringen. Im Gegenteil,

er führt selbst an, dass die Bewerbung bei Frau C, welche für die Vergabestelle

im Büro 208 im Amtshaus 1 arbeitet, zu spät eingetroffen sei. Die

Beschwerdegegnerin führt hierzu aus, dass der Beschwerdeführer seine Anmeldung

um ca. 16 Uhr Herrn B, Kreisarchitekt im Amt für Baubewilligung, Amtshaus 2 an

der M-Strasse 4, Büro 207 abgegeben habe. Dieser habe ihn darauf aufmerksam gemacht,

dass er sich im falschen Amtshaus befinde und verwies ihn an die richtige

Adresse, Amtshaus 1 an der M-Strasse 3 (Beschwerdeantwort, S. 2 f.).

Es bleibt unklar, weshalb der Beschwerdeführer erst nach einer halben Stunde

(um 16.27 Uhr) im ungefähr einhundert Meter entfernten Amtshaus 1 an der M-Strasse

3.

im (richtigen) Büro 208 seine Bewerbung für das Präqualifikationsverfahren

abgegeben hatte.

Entgegen dem Dafürhalten des

Beschwerdeführers geht der Einwand, er habe den Antrag im Büro 208 bei Herrn B

pünktlich am 12. August 2004 abgegeben, fehl. Ein Antrag auf Teilnahme am

Präqualifikationsverfahren muss nicht nur rechtzeitig, sondern auch am

richtigen, in der Ausschreibung angegebenen Ort eintreffen (vgl. E. 2.1).

Der Ausschluss vom Submissionsverfahren erfolgte somit rechtmässig, weshalb die

Beschwerde abzuweisen ist.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der

Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm als unterliegende Partei von

vornherein nicht zu. Hingegen ist der Beschwerdegegnerin gestützt auf § 17

Abs. 2 lit. b VRG eine Parteientschädigung von Fr. 500.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zuzusprechen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin innert 30 Tagen ab

Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen) zu bezahlen.

5.

Mitteilung an …