VB.2004.00332
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00332
24. November 2004Deutsch16 min
(URT.2004.8278)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00332
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.11.2004
Spruchkörper:
4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:
bedingte Entlassung / Vollzugslockerungen
Einholung eines Ergänzungsgutachtens mit Blick auf die Gewährung von Vollzugslockerungen (Anordnung von Halbfreiheit gemäss Art. 42 Ziff. 3 Abs. 2 StGB).
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1): Nach geltendem Recht ist die Vollzugsplanung allein durch kantonales Recht geregelt (Nichteintreten); die Frage, ob ein Gutachten zu erstellen sei, bildet Grundlage für den Entscheid über die Gewährung der Halbfreiheit (Eintreten).
Voraussetzungen der Gewährung der Halbfreiheit gemäss Art. 42 Ziff. 3 Abs. 2 StGB: Prognose der Rückfallgefahr und Notwendigkeit der Einholung eines Ergänzungsgutachtens (E. 2.2).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BEGUTACHTUNGSPFLICHT
GUTACHTEN
HALBFREIHEIT
MASSNAHMENPLAN
MASSNAHMENVOLLZUG
RÜCKFALLGEFAHR
RÜCKFALLPROGNOSE
VERWAHRUNG
VOLLZUGSLOCKERUNGEN
VOLLZUGSPLANUNG
Rechtsnormen:
Art. 42 StGB
Art. 42 Abs. Ziff. 3 Ziff. Abs. 2 StGB
Art. 42 Abs. Ziff. 4 Ziff. Abs. 1 StGB
Art. 45 Abs. Ziff. 1 StGB
§ 16 VRG
Art. 2 Abs. VII VStGB 1
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I.
A. Das Obergericht des Kantons Zürich
verurteilte den heute 45-jährigen A am 27. August 1984 wegen wiederholten
Raubes usw. zu zwölf Jahren Zuchthaus. Im November 1988 nutzte er einen
Hafturlaub zur Flucht und delinquierte erneut, weshalb ihn das Geschworenengericht
des Kantons Zürich am 31. Mai/24. Oktober 1990 wegen Raubes,
Geiselnahme usw. zu neun Jahren Zuchthaus verurteilte und anstelle des
Strafvollzuges eine Verwahrung gemäss Art. 42 des Strafgesetzbuches (StGB)
anordnete. 1992 entwich er auch aus dem Verwahrungsvollzug, delinquierte
abermals, was am 17. Dezember 1996 eine Verurteilung des Obergerichts des
Kantons Zug wegen Gefährdung des Lebens, Gewalt und Drohung gegen Beamte,
mehrfacher Freiheitsberaubung usw. zu fünf Jahren Zuchthaus zur Folge hatte.
Wiederum wurde anstelle des Strafvollzugs eine Verwahrung angeordnet. Nachdem
im Dezember 1998 eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung abgelehnt wurde
und eine Versetzung in eine offene Vollzuganstalt erfolgte, entwich er aus dieser
im Februar 1999. Am 20. Dezember 2001 verurteilte schliesslich das
Obergericht des Kantons Thurgau A wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung,
Raubes, Geiselnahme usw. zu einer Zuchthaustrafe von neun Jahren; anstelle des
Vollzugs der Freiheitsstrafe wurde eine neuerliche Verwahrung angeordnet, deren
Vollzug an den Kanton Zürich abgetreten wurde. In Vollziehung dieser Massnahme
befindet sich A seit Oktober 2001 in der Strafanstalt F.
B. Das Amt für Justizvollzug des Kantons
Zürich (Justizvollzug) ordnete mit Verfügung vom 14. April 2004 den gemeinsamen
Vollzug der mit den oben genannten Urteilen angeordneten Verwahrungen an;
gleichzeitig lehnte es die bedingte Entlassung von A ab.
Sodann teilte der Justizvollzug A am
29. April 2004 mit, dass angesichts der erheblichen Fluchtgefahr vorläufig
keine Vollzugslockerungen gewährt würden.
Erwägungen
II.
A gelangte am 17. Mai 2004 an den
Justizvollzug mit dem Antrag, ein neues (Ergänzungs-)Gutachten zu erstellen;
eventualiter sei die Eingabe als Rekurs an die Direktion der Justiz und des
Innern weiterzuleiten. Da der Justizvollzug keinen Anlass für eine Neubegutachtung
sah, liess er die Eingabe der Direktion zur Behandlung zukommen.
Die Direktion nahm das Schreiben vom
17.
Mai 2004 in der Folge als Rekurs gegen die Anordnungen des
Justizvollzugs entgegen. Mit Verfügung vom 15. Juli 2004 wies sie den
Rekurs ab und bestätigte die erstinstanzlichen Anordnungen betreffend bedingte
Entlassung und Vollzugslockerungen. In der Begründung wurde festgehalten, dass
eine Vollzugsplanung nicht auf den frühestmöglichen Termin der bedingten
Entlassung, das heisst auf November 2006, auszurichten sei; der Justizvollzug
habe daher zurzeit zu Recht eine Vollzugsplanung mit der Bewilligung von
Vollzugslockerungen abgelehnt, die Erstellung eines Gutachtens erweise sich als
verfrüht.
III.
Dagegen liess A am 23. August 2004
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei die
vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es seien Vollzugslockerungen im Sinne
der Begründung vorzunehmen, unter Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Verbeiständung.
In der Begründung beanstandet er
insbesondere, dass Vollzugslockerungen ohne Erstellung einer Vollzugsplanung
und ohne Einholung eines Gutachtens abgelehnt worden seien. Die Vollzugsplanung
bzw. Vollzugslockerung beinhalte auch die Möglichkeit der Halbfreiheit im Sinne
von Art. 42 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Mit der Verweigerung von
Vollzugslockerungen lehne die Vorinstanz implizit auch eine externe
Arbeitsbetätigung ab. Da es die Vorinstanz für verfrüht erachte, ihm vor Ablauf
des frühestmöglichen Termins der bedingten Entlassung (November 2006) Vertrauen
entgegenzubringen, erstelle sie damit einen "Teilvollzugsplan".
Dieses Vorgehen beinhalte eine Abweisung der Vollzugslockerung gemäss
Art. 42 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, wodurch Bundesrecht verletzt werde.
Sowohl die Direktion der Justiz und des
Innern als auch das Amt für Justizvollzug beantragten die Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
§ 43 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
lässt die Beschwerde gegen Anordnungen in Straf und Polizeistrafsachen,
einschliesslich Vollzug von Strafen und Massnahmen, insoweit zu, als sie sich
auf Bundesrecht stützen und deshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht offen steht (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, § 43 N. 23 ff.).
Für die Behandlung der Beschwerde ist gemäss
§ 38 Abs. 2 lit. b VRG der Einzelrichter zuständig (vgl.
§§ 16, 20, 26 Abs. 1 sowie 27 Abs. 2 des kantonalen Straf- und
Vollzugsgesetzes vom 30. Juni 1974 in Verbindung mit §§ 1 f., 5
lit. a+e, 46 ff. sowie 147 der Justizvollzugsverordnung vom 24.
Oktober 2001).
1.2
1.2.1
Soweit der Beschwerdeführer in den
Anordnungen des Beschwerdegegners und der Vorinstanz einen unrechtmässigen
"Teilvollzugsplan" erblickt, geht es nicht um die Anwendung von
Bundesrecht. Dieses kennt das Institut des Vollzugsplanes nicht. Die Vollzugsplanung
wird erst mit Inkrafttreten der Änderung des Strafgesetzbuches vom 13. Dezember
2002.
(vgl. Art. 75 Abs. 3 revStGB; BBl 2002, 8269) eine
bundesrechtliche Grundlage erhalten. Nach geltendem Recht ist die
Vollzugsplanung demnach allein durch das kantonale Recht geregelt, womit die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht und damit auch die Beschwerde
ans Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist (vgl. VGr, 21. März 2003,
VB.2003.00096, E. 3 Abs. 2, bestätigt durch BGr, 26. Juni 2003,
6A.32/2003).
1.2.2
Bundesrecht betrifft dagegen der
Antrag des Beschwerdeführers, ihm eine Lockerung des Vollzugs im Sinn von
Art. 42 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, also den Vollzug in Halbfreiheit,
zu gewähren. Gemäss dieser Bestimmung kann der Verwahrte, der mindestens die
Hälfte seiner Strafzeit und wenigstens zwei Jahre in der Anstalt verbracht und
sich dort bewährt hat, ausserhalb der Anstalt beschäftigt werden. Gegen
Anordnungen über die Gewährung von Halbfreiheit steht grundsätzlich die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen. Dasselbe gilt für die Entscheide
betreffend die bedingte Entlassung aus der Verwahrung gemäss Art. 42
Ziff. 4 StGB (Kölz/Bosshart/Röhl, § 43 N. 23 f.; VGr, 21.
März 2003, VB.2003.00096, E. 3 Abs. 3).
1.2.3
Vorliegend fragt sich allerdings,
ob die Anordnung von Halbfreiheit im Sinn von Art. 42 Ziff. 3
Abs. 2 StGB Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein kann. Der Beschwerdeführer
hatte im Verfahren vor der Rekursinstanz kein ausdrückliches dahingehendes
Begehren gestellt. Wegen des Grundsatzes, dass der Streitgegenstand beim
Durchlaufen des funktionellen Instanzenzuges gleich bleiben muss, darf das vor
Rekursinstanz gestellte Sachbegehren grundsätzlich nicht abgeändert werden; der
Beschwerdeantrag darf daher nur Begehren enthalten, über welche die Vorinstanz
entschieden hat oder hätte entscheiden sollen (VGr, 25. Juni 2003,
VB.2003.00125, E. 1c/aa; RB 1983 Nr. 5; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 52 N. 3, § 54 N. 4).
Allerdings hatte der Beschwerdeführer in der
Eingabe vom 17. Mai 2004 beanstandet, dass der Beschwerdegegner eine neue
Begutachtung und Vollzugslockerungen ohne weitere Begründung abgelehnt habe.
Weiter hatte er explizit ausgeführt, bevor über die bedingte Entlassung wie
auch über mögliche Vollzugslockerungen entschieden werden könne, sei die Meinung
eines Sachverständigen einzuholen. Angesichts dieser Begründung zielte der
Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 17. Mai 2004 offensichtlich darauf
ab, dass im Hinblick auf die Prüfung einer bedingten Entlassung oder von
Vollzugslockerungen zunächst ein Gutachten einzuholen sei.
Wenn der Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren nun den Antrag stellt, Vollzugslockerungen vorzunehmen, so
geht er wohl über das hinaus, was er im Rekursverfahren beantragt hat. Indes
kann offen gelassen werden, ob auf das entsprechende Begehren einzutreten ist.
Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, wäre das Begehren ohnehin abzuweisen
(vgl. unten 2).
1.2.4
Ähnliches gilt für die Frage nach
der bedingten Entlassung: Da der Beschwerdeantrag die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung verlangt, richtet er sich auch gegen deren
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer I; darin bestätigte die Vorinstanz die Verweigerung der
bedingten Entlassung. In der Begründung der Beschwerde wird eine bedingte
Entlassung allerdings nicht verlangt. Ob mit der Beschwerde tatsächlich (auch)
die bedingte Entlassung erreicht werden soll, kann offen gelassen werden. Wie
die unten stehenden materiellen Ausführungen zeigen, steht eine solche derzeit
ausser Frage.
1.2.5 Einzutreten ist auf die Beschwerde
jedenfalls insoweit, als der Beschwerdeführer die Einholung eines
Ergänzungsgutachtens verlangt: So ist das Verwaltungsgericht in einem analogen
Fall auf eine Beschwerde eingetreten, mit welcher allein die Einholung eines
Gutachtens als Grundlage für den Entscheid über die bedingte Entlassung
verlangt worden war (VGr, 3. Mai 2004, VB.2004.00084, E. 1). Wie
vorliegender Beschwerde zu entnehmen ist, soll das Gutachten insbesondere als
Grundlage für den Entscheid über die Gewährung von Halbfreiheit dienen. Da
solche Entscheide ebenso wie diejenigen über die bedingte Entlassung
Bundesrecht betreffen, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben.
Im Rekursverfahren war von Seiten des
Justizvollzugs zwar geltend gemacht worden, auf den Begutachtungsantrag sei
nicht einzutreten, da erstinstanzlich darüber nicht entschieden worden sei.
Wohl hat der Beschwerdegegner keinen förmlichen Entscheid betreffend die
Begutachtung gefällt. Indes hatte der Beschwerdeführer das Begehren auf
Begutachtung mit seinem Schreiben vom 17. Mai 2004 bei der ersten Instanz
gestellt. Mit der Überweisung dieses Schreibens an die Rekursbehörde und dem
Bemerken, dass er keinen Anlass für eine Neubegutachtung sehe, hat der
Justizvollzug das Begehren jedenfalls sinngemäss abgelehnt. Es war daher der
Rekursbehörde jedenfalls gestattet, auf die Frage der Begutachtung einzutreten.
1.3
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
gemäss den §§ 50 f. VRG Rechtsverletzungen (einschliesslich des
Ermessensmissbrauchs sowie der Ermessensüber- und -unterschreitung) sowie die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des (entscheidungswesentlichen)
Sachverhalts gerügt werden. Dem Verwaltungsgericht ist demgemäss die
Ermessensüberprüfung versagt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 81 und
N. 91 letztes Beispiel; RB 1998 Nr. 60; vgl. auch BGr, 10. Juli
2003,6A.44/2003, E. 2.2; 16. Mai 2003,6A.13/2003, E. 2, alle
unter www.bger.ch).
2.
2.1
Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob
und wann die bedingte oder probeweise Entlassung aus der Verwahrung anzuordnen
ist; bei der Verwahrung nach Art. 42 StGB hat sie mindestens einmal
jährlich Beschluss zu fassen, und zwar erstmals auf das Ende der gesetzlichen
Mindestdauer. Vor dem Entscheid ist der zu Entlassende anzuhören und von der
Anstaltsleitung ein Bericht einzuholen (Art. 45 Ziff. 1 StGB). Nach
Art. 42 Ziff. 4 Abs. 1 StGB bleibt der Verwahrte mindestens bis
zum Ablauf von zwei Dritteln der Strafdauer und wenigstens drei Jahre in der
Anstalt. Treffen Verwahrungen nach Art. 42 StGB miteinander oder mit Freiheitsstrafen
im Vollzug zusammen, so sind sie gemeinsam zu vollziehen, wobei die Strafen in
den Verwahrungen untergehen; der früheste Zeitpunkt der bedingten Entlassung
ist aufgrund der Gesamtdauer der in den Verwahrungen untergehenden Strafen zu
berechnen (Art. 2 Abs. 7 der Verordnung [1] zum Schweizerischen
Strafgesetzbuch vom 13. November 1973).
2.1.1 Der Beschwerdeführer wurde zu
insgesamt 35 Jahren Zuchthaus verurteilt. Die erste Verurteilung erfolgte 1984,
wobei die Vorinstanz unter Anrechnung der Untersuchungshaft vom fiktiven Antrittsdatum
Juni 1983 ausging. Rechnet man zwei Drittel der gesamten Strafdauer, nämlich 23
Jahre und vier Monate hinzu, so wäre eine bedingte Entlassung frühestens im
Herbst 2006 möglich. Sie steht deshalb im jetzigen Zeitpunkt ausser Frage.
2.1.2 Nicht entscheidwesentlich ist in
diesem Zusammenhang derzeit noch die vom Justizvollzug im Schreiben vom
29. April 2004 erwähnte Revision des Strafgesetzbuches. Gemäss
Ziff. 2 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002 (BBl 2002, 8240 ff., 8315)
muss bis spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten
des neuen Rechts das Gericht von Amtes wegen überprüfen, ob die Personen, die
nach Artikel 42 des alten Rechts verwahrt sind, die Voraussetzungen der
Verwahrung nach Artikel 64 des revidierten Strafgesetzbuches erfüllen. Die
Vorinstanz hat den Rekursentscheid in der Folge richtigerweise nicht auf diese
Gesetzesrevision abgestützt.
2.2
Gemäss Art. 42 Ziff. 3 Abs. 2 StGB
können Verwahrte, die mindestens die Hälfte der Strafzeit und wenigstens zwei
Jahre in der Anstalt verbracht und sich dort bewährt haben, ausserhalb der
Anstalt beschäftigt werden. Es handelt es sich hierbei um eine Kann-Vorschrift;
demgemäss steht der Vollzugsbehörde bei der Gewährung der Halbfreiheit weites
Ermessen zu (BGE 116 IV 277 E. 3a = Pra 80/1991 Nr. 142). Selbst
wenn der Beschwerdeführer die beiden für die Gewährung der Halbfreiheit gesetzlich
vorgesehenen Voraussetzungen – Verbüssung mindestens der Hälfte der Strafdauer
und Bewährung in der Strafanstalt – erfüllt, bedeutet dies somit nicht, dass
sie auch gewährt werden muss: Die Vollzugsbehörde muss bei ihrem Entscheid
vielmehr den Zweck der Massnahme und die gesamten Umstände in die Abwägung
einbeziehen; dabei hat sie die günstigen Auswirkungen, aber auch die der
Halbfreiheit innewohnenden Gefahren zu beachten und die Entwicklung des
Verwahrten sowie seinen Charakter, wie er sich aus früheren Erfahrungen ergibt,
zu berücksichtigen (BGE 116 IV 277 E. 3a = Pra 80/1991
Nr. 142). Auf welcher Grundlage der Entscheid über die Gewährung der
Halbfreiheit erfolgen soll, regelt das Gesetz nicht.
Sowohl der Beschwerdegegner als auch die
Vorinstanz lehnen es derzeit überhaupt ab, dem Beschwerdeführer
Vollzugslockerungen zu gewähren, da aufgrund seines Verhaltens in der Vergangenheit
von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen sei.
2.2.1 Grundlage der zuletzt angeordneten
Verwahrung ist das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom
20. Dezember 2001. Dieses Urteil setzte sich unter Einbezug der früher
erstellten psychiatrischen Gutachten mit Persönlichkeit und Gefährlichkeit des
Beschwerdeführers sehr ausführlich auseinander. Dabei hielt das Gericht abschliessend
fest, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf seine persönliche Entwicklung und
eine allfällige Resozialisierung längerfristig zwar eine gute Prognose gestellt
werden könne; im jetzigen Zeitpunkt bestehe jedoch eine massive Rückfallgefahr.
Dieser wohl begründeten Beurteilung vermag die Beschwerde nichts Massgebliches
entgegenzusetzen.
2.2.2 Zwar kann bei der Beurteilung der
Gefährlichkeit eines Anstaltsinsassen der Zeitablauf die Vornahme einer neuen
psychiatrischen Begutachtung rechtfertigen. Gemäss der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist jedoch nicht an das formale Kriterium eines bestimmten
Alters des bereits vorhandenen Gutachtens anzuknüpfen. Soweit allerdings frühere
Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an
Aktualität eingebüsst haben, sind neuere Abklärungen unabdingbar. Dabei kann es
aber genügen, statt eines neuen umfassenden Gutachtens bei einem bereits tätig
gewordenen Sachverständigen oder bei einer anderen Fachperson ein
Ergänzungsgutachten einzuholen. Nach Auffassung des Bundesgerichts gilt es
ferner zu beachten, dass nach neuerer forensisch-psychiatrischer Lehre
Gefährlichkeitsprognosen lediglich für den Zeitraum eines Jahres zuverlässig gestellt
werden können (BGE 128 IV 241 E. 3.4).
2.2.3 Die letzte psychiatrische
Begutachtung des Beschwerdeführers stammt von April 1998, liegt mit rund
sechseinhalb Jahren also schon verhältnismässig weit zurück. Der Direktor der
Strafanstalt F hat denn auch in der Sitzung vom 20. Februar 2004 die
Meinung geäussert, dass im Fall eines negativen Vollzugslockerungsentscheids
ein Ergänzungsgutachten bezüglich Vertragsfähigkeit, Fluchtgefahr und
Gemeingefahr des Beschwerdeführers nötig sei.
Allerdings haben sich die Verhältnisse
seit der letzten psychiatrischen Begutachtung kaum zugunsten des
Beschwerdeführers verändert. Im Gegenteil: Seine Gefährlichkeit hat sich in den
seitherigen schweren Straftaten, begangen während seiner Flucht im Jahr 1999,
von Neuem manifestiert. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass sich die
Umstände in einer Weise verändert hätten, dass die sorgfältige Einschätzung der
Rückfallgefahr im gerichtlichen Urteil vom 20. Dezember 2001 in Kombination
mit dem psychiatrischen Gutachten aus dem Jahr 1998 überholt wäre. Solches
vermag auch die gute Führung des Beschwerdeführers in der Strafanstalt nicht aufzuzeigen.
Die Bewährung im Vollzug kann nur bedingt als Hinweis auf eine verminderte
Rückfallgefahr gewertet werten. Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern der in
der Beschwerde erwähnte Tod von D tatsächlich von massgeblicher Bedeutung für
das künftige Verhalten des Beschwerdeführers sein sollte.
Insgesamt liegen heute keine Umstände
vor, welche neue Abklärungen durch einen Sachverständigen unabdingbar machen
würden. Mit dem Entscheid, von der Gewährung der Halbfreiheit oder gar der
bedingten Entlassung zurzeit ohne Einholung eines Gutachtens abzusehen, haben
die Verwaltungsbehörden das ihnen zustehende Ermessen nicht verletzt.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten ist.
3.
3.1
Bei diesem Verfahrensausgang wird der
Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Indes stellt er das Gesuch um
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich als
aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von
Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Gemäss Abs. 2 derselben
Bestimmung haben sie überdies Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (vgl. auch Art. 29 Abs. 3 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999).
3.2
Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist ohne
weiteres erstellt.
Wie gesehen richtet sich die Beschwerde im
Wesentlich dagegen, dass es die Vorinstanz abgelehnt hat, im Hinblick auf
Vollzugslockerungen sachverständige Abklärungen zu veranlassen. Angesichts der
verhältnismässig weit zurückliegenden letztmaligen sachverständigen Beurteilung
und der vom Anstaltsdirektor deutlich geäusserten Empfehlung, ein Ergänzungsgutachten
einzuholen, lässt sich die Beschwerde in diesem Punkt noch nicht als
offensichtlich aussichtslos bezeichnen.
Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung ist demnach gutzuheissen; die Kosten sind auf die Gerichtskasse
zu nehmen.
3.3
Da die sich stellenden Fragen zudem den Beizug
eines Rechtsanwalts rechtfertigten, ist dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin B
als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Insofern ist auch
Dispositiv-Ziffer IV der angefochtenen Verfügung zu korrigieren.
Für das Beschwerdeverfahren ist der
Vertreterin des Beschwerdeführers Gelegenheit zu geben, eine Kostennote
nachzureichen (§ 13 Abs. 2 der revidierten Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 [GebV VGr]).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Dem Beschwerdeführer wird die
unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
2. Dem
Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin bestellt. Diese wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht
innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieser
Verfügung eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die
Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung
nach Ermessen festgesetzt würde.
und
entscheidet:
1. Dispositiv-Ziffer IV
der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 15. Juli 2004
wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin B als unentgeltliche
Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren bestellt. Die Direktion wird
eingeladen, Rechtsanwältin B für ihre Aufwendungen im Rekursverfahren angemessen
zu entschädigen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden auf die
Gerichtskasse genommen.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
7. Mitteilung an …