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Entscheid

VB.2004.00332

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00332

24. November 2004Deutsch16 min

(URT.2004.8278)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Das Obergericht des Kantons Zürich

verurteilte den heute 45-jährigen A am 27. August 1984 wegen wiederholten

Raubes usw. zu zwölf Jahren Zuchthaus. Im November 1988 nutzte er einen

Hafturlaub zur Flucht und delinquierte erneut, weshalb ihn das Geschworenengericht

des Kantons Zürich am 31. Mai/24. Oktober 1990 wegen Raubes,

Geiselnahme usw. zu neun Jahren Zuchthaus verurteilte und anstelle des

Strafvollzuges eine Verwahrung gemäss Art. 42 des Strafgesetzbuches (StGB)

anordnete. 1992 entwich er auch aus dem Verwahrungsvollzug, delinquierte

abermals, was am 17. Dezember 1996 eine Verurteilung des Obergerichts des

Kantons Zug wegen Gefährdung des Lebens, Gewalt und Drohung gegen Beamte,

mehrfacher Freiheitsberaubung usw. zu fünf Jahren Zuchthaus zur Folge hatte.

Wiederum wurde anstelle des Strafvollzugs eine Verwahrung angeordnet. Nachdem

im Dezember 1998 eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung abgelehnt wurde

und eine Versetzung in eine offene Vollzuganstalt erfolgte, entwich er aus dieser

im Februar 1999. Am 20. Dezember 2001 verurteilte schliesslich das

Obergericht des Kantons Thurgau A wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung,

Raubes, Geiselnahme usw. zu einer Zuchthaustrafe von neun Jahren; anstelle des

Vollzugs der Freiheitsstrafe wurde eine neuerliche Verwahrung angeordnet, deren

Vollzug an den Kanton Zürich abgetreten wurde. In Vollziehung dieser Massnahme

befindet sich A seit Oktober 2001 in der Strafanstalt F.

B. Das Amt für Justizvollzug des Kantons

Zürich (Justizvollzug) ordnete mit Verfügung vom 14. April 2004 den gemeinsamen

Vollzug der mit den oben genannten Urteilen angeordneten Verwahrungen an;

gleichzeitig lehnte es die bedingte Entlassung von A ab.

Sodann teilte der Justizvollzug A am

29. April 2004 mit, dass angesichts der erheblichen Fluchtgefahr vorläufig

keine Vollzugslockerungen gewährt würden.

Erwägungen

II.

A gelangte am 17. Mai 2004 an den

Justizvollzug mit dem Antrag, ein neues (Ergänzungs-)Gutachten zu erstellen;

eventualiter sei die Eingabe als Rekurs an die Direktion der Justiz und des

Innern weiterzuleiten. Da der Justizvollzug keinen Anlass für eine Neubegutachtung

sah, liess er die Eingabe der Direktion zur Behandlung zukommen.

Die Direktion nahm das Schreiben vom

17.

Mai 2004 in der Folge als Rekurs gegen die Anordnungen des

Justizvollzugs entgegen. Mit Verfügung vom 15. Juli 2004 wies sie den

Rekurs ab und bestätigte die erstinstanzlichen Anordnungen betreffend bedingte

Entlassung und Vollzugslockerungen. In der Begründung wurde festgehalten, dass

eine Vollzugsplanung nicht auf den frühestmöglichen Termin der bedingten

Entlassung, das heisst auf November 2006, auszurichten sei; der Justizvollzug

habe daher zurzeit zu Recht eine Vollzugsplanung mit der Bewilligung von

Vollzugslockerungen abgelehnt, die Erstellung eines Gutachtens erweise sich als

verfrüht.

III.

Dagegen liess A am 23. August 2004

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei die

vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es seien Vollzugslockerungen im Sinne

der Begründung vorzunehmen, unter Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

und Verbeiständung.

In der Begründung beanstandet er

insbesondere, dass Vollzugslockerungen ohne Erstellung einer Vollzugsplanung

und ohne Einholung eines Gutachtens abgelehnt worden seien. Die Vollzugsplanung

bzw. Vollzugslockerung beinhalte auch die Möglichkeit der Halbfreiheit im Sinne

von Art. 42 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Mit der Verweigerung von

Vollzugslockerungen lehne die Vorinstanz implizit auch eine externe

Arbeitsbetätigung ab. Da es die Vorinstanz für verfrüht erachte, ihm vor Ablauf

des frühestmöglichen Termins der bedingten Entlassung (November 2006) Vertrauen

entgegenzubringen, erstelle sie damit einen "Teilvollzugsplan".

Dieses Vorgehen beinhalte eine Abweisung der Vollzugslockerung gemäss

Art. 42 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, wodurch Bundesrecht verletzt werde.

Sowohl die Direktion der Justiz und des

Innern als auch das Amt für Justizvollzug beantragten die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

§ 43 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

lässt die Beschwerde gegen Anordnungen in Straf­ und Polizeistrafsachen,

einschliesslich Vollzug von Strafen und Massnahmen, insoweit zu, als sie sich

auf Bundesrecht stützen und deshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das

Bundesgericht offen steht (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, § 43 N. 23 ff.).

Für die Behandlung der Beschwerde ist gemäss

§ 38 Abs. 2 lit. b VRG der Einzelrichter zuständig (vgl.

§§ 16, 20, 26 Abs. 1 sowie 27 Abs. 2 des kantonalen Straf- und

Vollzugsgesetzes vom 30. Juni 1974 in Verbindung mit §§ 1 f., 5

lit. a+e, 46 ff. sowie 147 der Justizvollzugsverordnung vom 24.

Oktober 2001).

1.2

1.2.1

Soweit der Beschwerdeführer in den

Anordnungen des Beschwerdegegners und der Vorinstanz einen unrechtmässigen

"Teilvollzugsplan" erblickt, geht es nicht um die Anwendung von

Bundesrecht. Dieses kennt das Institut des Vollzugsplanes nicht. Die Vollzugsplanung

wird erst mit Inkrafttreten der Änderung des Strafgesetzbuches vom 13. Dezember

2002.

(vgl. Art. 75 Abs. 3 revStGB; BBl 2002, 8269) eine

bundesrechtliche Grundlage erhalten. Nach geltendem Recht ist die

Vollzugsplanung demnach allein durch das kantonale Recht geregelt, womit die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht und damit auch die Beschwerde

ans Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist (vgl. VGr, 21. März 2003,

VB.2003.00096, E. 3 Abs. 2, bestätigt durch BGr, 26. Juni 2003,

6A.32/2003).

1.2.2

Bundesrecht betrifft dagegen der

Antrag des Beschwerdeführers, ihm eine Lockerung des Vollzugs im Sinn von

Art. 42 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, also den Vollzug in Halbfreiheit,

zu gewähren. Gemäss dieser Bestimmung kann der Verwahrte, der mindestens die

Hälfte seiner Strafzeit und wenigstens zwei Jahre in der Anstalt verbracht und

sich dort bewährt hat, ausserhalb der Anstalt beschäftigt werden. Gegen

Anordnungen über die Gewährung von Halbfreiheit steht grundsätzlich die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen. Dasselbe gilt für die Entscheide

betreffend die bedingte Entlassung aus der Verwahrung gemäss Art. 42

Ziff. 4 StGB (Kölz/Bosshart/Röhl, § 43 N. 23 f.; VGr, 21.

März 2003, VB.2003.00096, E. 3 Abs. 3).

1.2.3

Vorliegend fragt sich allerdings,

ob die Anordnung von Halbfreiheit im Sinn von Art. 42 Ziff. 3

Abs. 2 StGB Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein kann. Der Beschwerdeführer

hatte im Verfahren vor der Rekursinstanz kein ausdrückliches dahingehendes

Begehren gestellt. Wegen des Grundsatzes, dass der Streitgegenstand beim

Durchlaufen des funktionellen Instanzenzuges gleich bleiben muss, darf das vor

Rekursinstanz gestellte Sachbegehren grundsätzlich nicht abgeändert werden; der

Beschwerdeantrag darf daher nur Begehren enthalten, über welche die Vorinstanz

entschieden hat oder hätte entscheiden sollen (VGr, 25. Juni 2003,

VB.2003.00125, E. 1c/aa; RB 1983 Nr. 5; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 52 N. 3, § 54 N. 4).

Allerdings hatte der Beschwerdeführer in der

Eingabe vom 17. Mai 2004 beanstandet, dass der Beschwerdegegner eine neue

Begutachtung und Vollzugslockerungen ohne weitere Begründung abgelehnt habe.

Weiter hatte er explizit ausgeführt, bevor über die bedingte Entlassung wie

auch über mögliche Vollzugslockerungen entschieden werden könne, sei die Meinung

eines Sachverständigen einzuholen. Angesichts dieser Begründung zielte der

Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 17. Mai 2004 offensichtlich darauf

ab, dass im Hinblick auf die Prüfung einer bedingten Entlassung oder von

Vollzugslockerungen zunächst ein Gutachten einzuholen sei.

Wenn der Beschwerdeführer im

Beschwerdeverfahren nun den Antrag stellt, Vollzugslockerungen vorzunehmen, so

geht er wohl über das hinaus, was er im Rekursverfahren beantragt hat. Indes

kann offen gelassen werden, ob auf das entsprechende Begehren einzutreten ist.

Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, wäre das Begehren ohnehin abzuweisen

(vgl. unten 2).

1.2.4

Ähnliches gilt für die Frage nach

der bedingten Entlassung: Da der Beschwerdeantrag die Aufhebung der

vorinstanzlichen Verfügung verlangt, richtet er sich auch gegen deren

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer I; darin bestätigte die Vorinstanz die Verweigerung der

bedingten Entlassung. In der Begründung der Beschwerde wird eine bedingte

Entlassung allerdings nicht verlangt. Ob mit der Beschwerde tatsächlich (auch)

die bedingte Entlassung erreicht werden soll, kann offen gelassen werden. Wie

die unten stehenden materiellen Ausführungen zeigen, steht eine solche derzeit

ausser Frage.

1.2.5 Einzutreten ist auf die Beschwerde

jedenfalls insoweit, als der Beschwerdeführer die Einholung eines

Ergänzungsgutachtens verlangt: So ist das Verwaltungsgericht in einem analogen

Fall auf eine Beschwerde eingetreten, mit welcher allein die Einholung eines

Gutachtens als Grundlage für den Entscheid über die bedingte Entlassung

verlangt worden war (VGr, 3. Mai 2004, VB.2004.00084, E. 1). Wie

vorliegender Beschwerde zu entnehmen ist, soll das Gutachten insbesondere als

Grundlage für den Entscheid über die Gewährung von Halbfreiheit dienen. Da

solche Entscheide ebenso wie diejenigen über die bedingte Entlassung

Bundesrecht betreffen, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben.

Im Rekursverfahren war von Seiten des

Justizvollzugs zwar geltend gemacht worden, auf den Begutachtungsantrag sei

nicht einzutreten, da erstinstanzlich darüber nicht entschieden worden sei.

Wohl hat der Beschwerdegegner keinen förmlichen Entscheid betreffend die

Begutachtung gefällt. Indes hatte der Beschwerdeführer das Begehren auf

Begutachtung mit seinem Schreiben vom 17. Mai 2004 bei der ersten Instanz

gestellt. Mit der Überweisung dieses Schreibens an die Rekursbehörde und dem

Bemerken, dass er keinen Anlass für eine Neubegutachtung sehe, hat der

Justizvollzug das Begehren jedenfalls sinngemäss abgelehnt. Es war daher der

Rekursbehörde jedenfalls gestattet, auf die Frage der Begutachtung einzutreten.

1.3

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

gemäss den §§ 50 f. VRG Rechtsverletzungen (einschliesslich des

Ermessensmissbrauchs sowie der Ermessensüber- und -unterschreitung) sowie die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des (entscheidungswesentlichen)

Sachverhalts gerügt werden. Dem Verwaltungsgericht ist demgemäss die

Ermessensüberprüfung versagt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 81 und

N. 91 letztes Beispiel; RB 1998 Nr. 60; vgl. auch BGr, 10. Juli

2003,6A.44/2003, E. 2.2; 16. Mai 2003,6A.13/2003, E. 2, alle

unter www.bger.ch).

2.

2.1

Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob

und wann die bedingte oder probeweise Entlassung aus der Verwahrung anzuordnen

ist; bei der Verwahrung nach Art. 42 StGB hat sie mindestens einmal

jährlich Beschluss zu fassen, und zwar erstmals auf das Ende der gesetzlichen

Mindestdauer. Vor dem Entscheid ist der zu Entlassende anzuhören und von der

Anstaltsleitung ein Bericht einzuholen (Art. 45 Ziff. 1 StGB). Nach

Art. 42 Ziff. 4 Abs. 1 StGB bleibt der Verwahrte mindestens bis

zum Ablauf von zwei Dritteln der Strafdauer und wenigstens drei Jahre in der

Anstalt. Treffen Verwahrungen nach Art. 42 StGB miteinander oder mit Freiheitsstrafen

im Vollzug zusammen, so sind sie gemeinsam zu vollziehen, wobei die Strafen in

den Verwahrungen untergehen; der früheste Zeitpunkt der bedingten Entlassung

ist aufgrund der Gesamtdauer der in den Verwahrungen untergehenden Strafen zu

berechnen (Art. 2 Abs. 7 der Verordnung [1] zum Schweizerischen

Strafgesetzbuch vom 13. November 1973).

2.1.1 Der Beschwerdeführer wurde zu

insgesamt 35 Jahren Zuchthaus verurteilt. Die erste Verurteilung erfolgte 1984,

wobei die Vorinstanz unter Anrechnung der Untersuchungshaft vom fiktiven Antrittsdatum

Juni 1983 ausging. Rechnet man zwei Drittel der gesamten Strafdauer, nämlich 23

Jahre und vier Monate hinzu, so wäre eine bedingte Entlassung frühestens im

Herbst 2006 möglich. Sie steht deshalb im jetzigen Zeitpunkt ausser Frage.

2.1.2 Nicht entscheidwesentlich ist in

diesem Zusammenhang derzeit noch die vom Justizvollzug im Schreiben vom

29. April 2004 erwähnte Revision des Strafgesetzbuches. Gemäss

Ziff. 2 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des

Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002 (BBl 2002, 8240 ff., 8315)

muss bis spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten

des neuen Rechts das Gericht von Amtes wegen überprüfen, ob die Personen, die

nach Artikel 42 des alten Rechts verwahrt sind, die Voraussetzungen der

Verwahrung nach Artikel 64 des revidierten Strafgesetzbuches erfüllen. Die

Vorinstanz hat den Rekursentscheid in der Folge richtigerweise nicht auf diese

Gesetzesrevision abgestützt.

2.2

Gemäss Art. 42 Ziff. 3 Abs. 2 StGB

können Verwahrte, die mindestens die Hälfte der Strafzeit und wenigstens zwei

Jahre in der Anstalt verbracht und sich dort bewährt haben, ausserhalb der

Anstalt beschäftigt werden. Es handelt es sich hierbei um eine Kann-Vorschrift;

demgemäss steht der Vollzugsbehörde bei der Gewährung der Halbfreiheit weites

Ermessen zu (BGE 116 IV 277 E. 3a = Pra 80/1991 Nr. 142). Selbst

wenn der Beschwerdeführer die beiden für die Gewährung der Halbfreiheit gesetzlich

vorgesehenen Voraussetzungen – Verbüssung mindestens der Hälfte der Strafdauer

und Bewährung in der Strafanstalt – erfüllt, bedeutet dies somit nicht, dass

sie auch gewährt werden muss: Die Vollzugsbehörde muss bei ihrem Entscheid

vielmehr den Zweck der Massnahme und die gesamten Umstände in die Abwägung

einbeziehen; dabei hat sie die günstigen Auswirkungen, aber auch die der

Halbfreiheit innewohnenden Gefahren zu beachten und die Entwicklung des

Verwahrten sowie seinen Charakter, wie er sich aus früheren Erfahrungen ergibt,

zu berücksichtigen (BGE 116 IV 277 E. 3a = Pra 80/1991

Nr. 142). Auf welcher Grundlage der Entscheid über die Gewährung der

Halbfreiheit erfolgen soll, regelt das Gesetz nicht.

Sowohl der Beschwerdegegner als auch die

Vorinstanz lehnen es derzeit überhaupt ab, dem Beschwerdeführer

Vollzugslockerungen zu gewähren, da aufgrund seines Verhaltens in der Vergangenheit

von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen sei.

2.2.1 Grundlage der zuletzt angeordneten

Verwahrung ist das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom

20. Dezember 2001. Dieses Urteil setzte sich unter Einbezug der früher

erstellten psychiatrischen Gutachten mit Persönlichkeit und Gefährlichkeit des

Beschwerdeführers sehr ausführlich auseinander. Dabei hielt das Gericht abschliessend

fest, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf seine persönliche Entwicklung und

eine allfällige Resozialisierung längerfristig zwar eine gute Prognose gestellt

werden könne; im jetzigen Zeitpunkt bestehe jedoch eine massive Rückfallgefahr.

Dieser wohl begründeten Beurteilung vermag die Beschwerde nichts Massgebliches

entgegenzusetzen.

2.2.2 Zwar kann bei der Beurteilung der

Gefährlichkeit eines Anstaltsinsassen der Zeitablauf die Vornahme einer neuen

psychiatrischen Begutachtung rechtfertigen. Gemäss der Rechtsprechung des

Bundesgerichts ist jedoch nicht an das formale Kriterium eines bestimmten

Alters des bereits vorhandenen Gutachtens anzuknüpfen. Soweit allerdings frühere

Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an

Aktualität eingebüsst haben, sind neuere Abklärungen unabdingbar. Dabei kann es

aber genügen, statt eines neuen umfassenden Gutachtens bei einem bereits tätig

gewordenen Sachverständigen oder bei einer anderen Fachperson ein

Ergänzungsgutachten einzuholen. Nach Auffassung des Bundesgerichts gilt es

ferner zu beachten, dass nach neuerer forensisch-psychiatrischer Lehre

Gefährlichkeitsprognosen lediglich für den Zeitraum eines Jahres zuverlässig gestellt

werden können (BGE 128 IV 241 E. 3.4).

2.2.3 Die letzte psychiatrische

Begutachtung des Beschwerdeführers stammt von April 1998, liegt mit rund

sechseinhalb Jahren also schon verhältnismässig weit zurück. Der Direktor der

Strafanstalt F hat denn auch in der Sitzung vom 20. Februar 2004 die

Meinung geäussert, dass im Fall eines negativen Vollzugslockerungsentscheids

ein Ergänzungsgutachten bezüglich Vertragsfähigkeit, Fluchtgefahr und

Gemeingefahr des Beschwerdeführers nötig sei.

Allerdings haben sich die Verhältnisse

seit der letzten psychiatrischen Begutachtung kaum zugunsten des

Beschwerdeführers verändert. Im Gegenteil: Seine Gefährlichkeit hat sich in den

seitherigen schweren Straftaten, begangen während seiner Flucht im Jahr 1999,

von Neuem manifestiert. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass sich die

Umstände in einer Weise verändert hätten, dass die sorgfältige Einschätzung der

Rückfallgefahr im gerichtlichen Urteil vom 20. Dezember 2001 in Kombination

mit dem psychiatrischen Gutachten aus dem Jahr 1998 überholt wäre. Solches

vermag auch die gute Führung des Beschwerdeführers in der Strafanstalt nicht aufzuzeigen.

Die Bewährung im Vollzug kann nur bedingt als Hinweis auf eine verminderte

Rückfallgefahr gewertet werten. Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern der in

der Beschwerde erwähnte Tod von D tatsächlich von massgeblicher Bedeutung für

das künftige Verhalten des Beschwerdeführers sein sollte.

Insgesamt liegen heute keine Umstände

vor, welche neue Abklärungen durch einen Sachverständigen unabdingbar machen

würden. Mit dem Entscheid, von der Gewährung der Halbfreiheit oder gar der

bedingten Entlassung zurzeit ohne Einholung eines Gutachtens abzusehen, haben

die Verwaltungsbehörden das ihnen zustehende Ermessen nicht verletzt.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten ist.

3.

3.1

Bei diesem Verfahrensausgang wird der

Beschwerdeführer grundsätzlich kos­ten­pflichtig. Indes stellt er das Gesuch um

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Priva­ten,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich als

aus­sichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von

Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Gemäss Abs. 2 der­selben

Bestimmung haben sie über­dies Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wah­ren (vgl. auch Art. 29 Abs. 3 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999).

3.2

Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist ohne

weiteres erstellt.

Wie gesehen richtet sich die Beschwerde im

Wesentlich dagegen, dass es die Vorinstanz abgelehnt hat, im Hinblick auf

Vollzugslockerungen sachverständige Abklärungen zu veranlassen. Angesichts der

verhältnismässig weit zurückliegenden letztmaligen sachverständigen Beurteilung

und der vom Anstaltsdirektor deutlich geäusserten Empfehlung, ein Ergänzungsgutachten

einzuholen, lässt sich die Beschwerde in diesem Punkt noch nicht als

offensichtlich aussichtslos bezeichnen.

Das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung ist demnach gutzuheissen; die Kosten sind auf die Gerichtskasse

zu nehmen.

3.3

Da die sich stellenden Fragen zudem den Beizug

eines Rechtsanwalts rechtfertigten, ist dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin B

als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Insofern ist auch

Dispositiv-Ziffer IV der angefochtenen Verfügung zu korrigieren.

Für das Beschwerdeverfahren ist der

Vertreterin des Beschwerdeführers Gelegenheit zu geben, eine Kostennote

nachzureichen (§ 13 Abs. 2 der revidierten Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 [GebV VGr]).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1. Dem Beschwerdeführer wird die

unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

2. Dem

Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin bestellt. Diese wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht

innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieser

Verfügung eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die

Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung

nach Ermessen festgesetzt würde.

und

entscheidet:

1. Dispositiv-Ziffer IV

der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 15. Juli 2004

wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin B als unentgeltliche

Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren bestellt. Die Direktion wird

eingeladen, Rechtsanwältin B für ihre Aufwendungen im Rekursverfahren angemessen

zu entschädigen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden auf die

Gerichtskasse genommen.

5. Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

7. Mitteilung an …