VB.2004.00333
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00333
6. Dezember 2004Deutsch23 min
(URT.2004.8322)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00333
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 06.12.2004
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Weigerung, sich an einem Beschäftigungsprogramm zu beteiligen
Veränderung des Streitgegenstands infolge inzwischen rückwirkend bescheinigter Arbeitsunfähigkeit (E. 1.2).
Rechtsgrundlagen (E. 2).
Nach Ablauf einer ersten Unterstützungsperiode meldete sich der Beschwerdeführer - auch nach schriftlicher Einladung der Sozialbehörde - nicht bei der Behörde. Ein allfälliger Anspruch auf Sozialhilfeleistungen kann daher erst für die Zeit ab seiner erneuten Vorsprache geltend gemacht werden (E. 3.1). Die im Ausland lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers haben keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen (E. 3.2).
Das Sozialhilferecht will die Eigenverantwortung der hilfesuchenden Person fördern. Diese hat zur Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit beizutragen, namentlich durch den Einsatz der eigenen Arbeitskraft (E. 4.2 am Anfang). Eine Weisung, sich an einem Beschäftigungsprogramm zu beteiligen, ist zulässig, insbesondere dann, wenn die damit verbundene Arbeit als zumutbar erscheint (E. 4.2.1-3). Als zulässige Sanktion gegen die Missachtung einer Weisung kommt neben einer Kürzung in besonderen Fällen einer beharrlichen Weigerung auch eine Leistungseinstellung in Frage.
Charakteristik des Beschäftigungsprogramms (E. 4.4, 4.4.1). Der Beschwerdeführer hat sich kategorisch geweigert, am Beschäftigungsprogramm teilzunehmen, ohne überhaupt in Erfahrung zu bringen, welche Arbeit ihm angeboten würde. Diese besonderen Umstände lassen eine Leistungseinstellung als gerechtfertigt erscheinen (E. 4.3.1-2, 4.4.3-4).
Abweisung.
Stichworte:
ARBEITSFÄHIGKEIT
ARBEITSUNFÄHIGKEIT
BESCHÄFTIGUNGSPROGRAMM
EINSTELLUNG
KÜRZUNG
LEISTUNGSEINSTELLUNG
LEISTUNGSKÜRZUNG
SELBSTHILFE
SKOS-RICHTLINIEN
SOZIALHILFE
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 12 BV
§ 3 SHG
§ 14 SHG
§ 21 SHG
§ 24 SHG
§ 23 SHV
§ 24 SHV
Publikationen:
RB 2004 Nr. 54 S. 112
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I.
A. A, geboren 1948 in Aegypten,
österreichischer Staatsangehöriger, reiste 1979 erstmals in die Schweiz ein und
verfügt hier über die Niederlassungsbewilligung C. Nach der Scheidung von
seiner Schweizer Ehefrau im Jahr 1999 verheiratete er sich in Aegypten nach
muslimischen Bestimmungen gemäss Ehevertrag vom 7. Februar 2002 mit einer
1978 geborenen marokkanischen Staatsangehörigen. Aus dieser Beziehung stammt
der Sohn B, geboren im Jahr 2002. Kind und Ehefrau leben in Aegypten.
B. Auf 1. März 2003 zog A von Y nach
X (Kanton Zürich). Er wohnt bei seiner von ihm geschiedenen ersten Frau. Auf
sein Gesuch vom 27. Mai 2003 hin beschloss die Sozialbehörde X am 5. Juni
2003, A ab Juni 2003 auf Basis eines Zweipersonenhaushalts mit ingesamt Fr. 1'710.-
monatlich zu unterstützen. Die Sozialbehörde X befristete die Unterstützungsleistungen
einstweilen bis Ende Oktober 2003, unterstützte A jedoch auch noch im November
2003. Am 20. November 2003 lud sie ihn zu einem Gespräch über das weitere
Vorgehen ein; dieser nahm den vorgesehenen Termin nicht wahr.
C. Ende Januar 2004 meldete sich A
erneut beim Sozialamt der Gemeinde X und wies darauf hin, dass er sich oft im
Ausland befinde. Die Behörde bot ihm an, im gemeindeeigenen
Arbeitsintegrationsprojekt Q einer Tätigkeit nachzugehen und damit seinen Lebensunterhalt
zu verdienen, was A ausschlug. In der Folge lehnte es die Sozialbehörde X mit
Beschluss vom 26. Februar 2004 ab, A finanzielle Unterstützung zu gewähren.
Erwägungen
II.
Dagegen legte A am 21. März 2004
beim Bezirksrat X Rekurs ein. Er wies auf seine "extreme Notlage" hin
und darauf, dass er auf Unterstützung angewiesen sei und sich um Arbeit bemühe,
und entsprechend verlangte er die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe. Die
Sozialbehörde X beantragte Abweisung des Rekurses. Mit Beschluss vom 25. Mai
2004.
wies der Bezirksrat X den Rekurs ab.
III.
Dagegen legte A am 13. August 2004
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein und beantragte, es
seien ihm alle ausstehenden Sozialhilfen zu gewähren. Der Bezirksrat liess sich
am 6. September 2004 vernehmen und beantragen, es sei die Beschwerde
abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei. Die Gemeinde X verlangte
ebenfalls, es sei die Beschwerde abzuweisen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde nach § 41 in Verbindung mit § 19c Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die
Berechtigung des Beschwerdeführers zur Beschwerde ergibt sich aus seiner
direkten Betroffenheit durch den angefochtenen Beschluss (§ 70 in
Verbindung mit § 21 lit. a VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 21 N. 21 ff.). Da auch die übrigen
Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten.
1.2
Ende Mai/Anfang Juni 2004 beantragte der
Beschwerdeführer erneut Sozialhilfe bei der Gemeinde X. Gestützt auf ein
Arztzeugnis, wonach er seit 16. März 2004 zu 100 % arbeitsunfähig sei,
gewährte ihm die Sozialbehörde X rückwirkend ab 16. März 2004 finanzielle
Hilfe von Fr. 1'693.30 und ab Juli 2004 von Fr. 1'636.30. Zudem übernahm
sie ab Januar 2004 die Bezahlung der Krankenkassenprämien. Einen dagegen von A
erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat X mit Entscheid vom 1. September 2004
ab. Diese Umstände bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Indessen wirken sie sich insofern auf den Streitgegenstand aus, als sich nur
noch die Frage stellt, ob A ab Ende Januar 2004, allenfalls ab November 2003,
bis 15. März 2004 Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe hatte. Der Streitwert
liegt damit weit unter Fr. 20'000.-, weshalb der Einzelrichter zum
Entscheid berufen ist. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich vorliegend
nicht (§ 38 Abs. 2 und 3 VRG).
2.
2.1
Nach § 3 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
(SHG) soll die Durchführung der Hilfe [an Personen, die sich in einer
Notlage befinden] in Zusammenarbeit mit dem Hilfesuchenden erfolgen und ist die
Selbsthilfe zu fördern. Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig
aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14
SHG, § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober
1981, SHV). Zu den eigenen Mitteln gehören unter anderen alle Einkünfte und das
Vermögen des Hilfesuchenden sowie seines nicht von ihm getrennt lebenden
Ehegatten (§ 16 Abs. 2 SHV). Die wirtschaftliche Hilfe trägt den
persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung. Sie wird so bemessen, dass
sie das soziale Existenzminimum des Hilfesuchenden gewährleistet. Grundlage für
ihre Bemessung bilden die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Vorbehalten bleiben begründete Abweichungen im
Einzelfall (§ 17 SHV). § 21 SHG erlaubt es, die wirtschaftliche Hilfe
mit Auflagen und Weisungen zu verbinden, die geeignet sind, die Lage des
Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern, insbesondere durch die Weisung,
eine zumutbare Arbeit aufzunehmen (§ 23 lit. d SHV). Werden solche
Weisungen nicht befolgt, können die Leistungen gekürzt werden, sofern der
Hilfeempfänger entsprechend schriftlich gewarnt worden ist (§ 24 SHG). Kap. A.5.2
der SKOS-Richtlinien zählt zu den Pflichten der unterstützten Personen die
Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit. Wer Sozialhilfe erhält, muss seinerseits
alles in seiner Kraft stehende tun, um die Notlage zu lindern oder zu beheben.
2.2
Nach Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein
menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind, wer in Not gerät und nicht in der
Lage ist, für sich zu sorgen. Mit dieser Formulierung verweist Art. 12 BV
die Betroffenen zunächst auf die eigenen Möglichkeiten und Fähigkeiten. Der
Rechtsanspruch ist somit grundsätzlich erst gegeben, wenn die eigenen Möglichkeiten
zur Selbsthilfe ausgeschöpft sind. Insbesondere ist vor allem die eigene Arbeitskraft
zu verwerten, soweit deren Einsatz mit Blick auf die Persönlichkeit der
hilfesuchenden Person und ihre allfälligen Familienpflichten subjektiv – im
Blick auf die Ausbildung und die zur Verfügung stehende Zeit – zumutbar ist.
Eine Notlage ist erst gegeben, wenn aus eigenen Kräften das "Existenzminimum",
das heisst die menschlichen Grundbedürfnisse der betroffenen Person und ihrer
Familie, nicht mehr gedeckt werden können (Margrith Bigler-Eggenberger, BV-St.
Galler Kommentar 2002, Art. 12 BV N. 13 ff.).
3.
3.1
Vorerst stellt sich die Frage nach dem Umfang des
Anspruchs des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer hätte es obgelegen, sich
bei der Beschwerdegegnerin von sich aus zu melden, nachdem die
Unterstützungsleistungen bis Ende November 2003 befristet waren. Auf die
Einladung der Beschwerdegegnerin zur Besprechung am 25. November 2003
reagierte er indessen nicht (vorn E. I/B). Einer Notiz auf der Einladung
ist zu entnehmen, dass sich die Ex-Ehefrau "Mitte Dezember" 2003 gemeldet
und erklärt habe, sie habe die Post nicht an den Beschwerdeführer
weitergeleitet, weshalb er den Termin vom 25. November 2003 nicht habe
einhalten können. Sendungen dürfen von der Post ausser dem Adressaten
sämtlichen im selben Wohn- oder Geschäftsdomizil anzutreffenden Personen
ausgehändigt werden, sofern die anordnende Behörde oder der Adressat – wie vorliegend
– keine gegenteilige Weisung erlassen hat. Mit der Zustellung an die zur Entgegennahme
der Sendung berechtigte Person findet sich die Sendung im Machtbereich des
Adressaten und gilt damit als zugestellt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 25 f.;
Ziffer 2.3.5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
"Postdienstleistungen" der Schweizerischen Post, Januar 2003).
Spätestens ab Mitte Dezember 2003, nachdem sie sich bei der Beschwerdegegnerin
gemeldet hatte, wusste aber die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers, dass dieser
sich bei der Beschwerdegegnerin hätte melden müssen. Dies hätte schon deswegen
in seinem Interesse gelegen, weil die Unterstützungsleistungen im November 2003
ausliefen. Weshalb sich der Beschwerdeführer dennoch bis zum 25. Januar
2004.
Zeit liess, um sich wieder bei der Sozialbehörde zu melden, legte er nicht
dar. Dem Beschluss vom 26. Februar 2004 ist lediglich zu entnehmen, dass
er sich seinen Angaben zufolge oft in Deutschland oder sonst im Ausland
aufgehalten habe und dies auch weiterhin tun werde. Unter diesen Umständen darf
davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bis zum 25. Januar
2004.
auf Unterstützungsleistungen offenkundig nicht angewiesen war. Etwas
anderes macht er jedenfalls nicht substantiiert geltend. Ein allfälliger
Anspruch könnte daher erst ab diesem Datum und nicht bereits ab November 2003
geltend gemacht werden.
3.2
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer in Aegypten, wo seine Frau mit dem Kind lebt, und in Marokko
über Wohngelegenheiten verfügt, für die er Mietkosten geltend macht. Seine
Familienangehörigen haben somit nicht denselben Wohnsitz wie er, weshalb sich
nur die Frage stellt, ob der Beschwerdeführer für seinen Lebensunterhalt
mit eigenen Mitteln hinreichend aufkommen kann (§ 14 SHG, § 16 Abs. 2
SHV; vorn E. 2.1).
4.
4.1
Die Vorinstanz wies auf Art. 12 BV und darauf
hin, dass die Sozialhilfe gegenüber den Möglichkeiten der Selbsthilfe nur
subsidiären Charakter habe. Der Grundsatz der Eigenfinanzierung des
Lebensunterhalts gehe nach den einschlägigen Bestimmungen von Bund und Kanton
der Sozialhilfe vor. Damit sei vor dem Bezug von Sozialhilfe die eigene Arbeitskraft
auszuschöpfen. Dies bedeute, dass Sozialhilfebezüger gehalten seien, eine zumutbare
Arbeit anzunehmen. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer eine Arbeit
im Arbeitsintegrationsprojekt X im Umfang von 100 Stunden pro Monat mit einem
Nettolohn von Fr. 1'790.- zugesichert, was dessen soziales Existenzminimum
von Fr. 1'491.- übersteige. Da kein Wahlrecht zwischen dem Einsatz der
eigenen Arbeitskraft und dem Bezug von Sozialhilfe bestehe und eine zumutbare
Arbeit rechtlich und tatsächlich zugesichert gewesen sei, habe im
betragsmässigen Umfang dieser konkreten Erwerbsmöglichkeit keine aktuelle
Notlage bzw. kein Unterstützungsanspruch bestanden. Dem Beschwerdeführer sei
daher ein Einkommen von Fr. 1'790.- anzurechnen, weshalb kein Anspruch auf
Sozialhilfe bestehe.
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber
geltend, die Ablehnung der Gewährung der Sozialhilfe für die Monate Januar bis
April 2004 gründe auf der vermeintlichen Nichtannahme einer Arbeitsstelle. Er
wies auf seine Ausbildung – Matura, Studium der angewandten Kunst – sowie auf
seine berufliche Tätigkeit unter anderem als Geschäftsführer einer Firma sowie
auf seine angeschlagene Gesundheit hin und beantragte, ihm alle ausstehenden Sozialhilfen
zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerin führte aus, sie
habe dem Beschwerdeführer angeboten, im gemeindeeigenen
Arbeitsintegrationsprojekt einer Tätigkeit nachzugehen und damit seinen Lebensunterhalt
selber zu verdienen. Diese Möglichkeit habe er aber an der Besprechung vom 25. Januar
2004.
abgelehnt und sei nicht bereit gewesen, im Arbeitsprojekt vorstellig zu
werden und zu prüfen, um welche Arbeit es gehe. Dabei erhielten die Teilnehmer
für die Teilnahme am Projekt ein Entgelt, welches demjenigen nach den
SKOS-Richtlinien ermittelten Betrag gleichkomme. Da der Beschwerdeführer eine
zumutbare Arbeit, mit der er seinen Lebensunterhalt selber hätte verdienen
können, ausgeschlagen habe, habe sie sich nicht veranlasst gesehen, ihm
Sozialhilfegelder auszuzahlen.
4.2
§ 17 SHV verweist auf die SKOS-Richtlinien als
Grundlage der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe. Die Richtlinien halten
unter anderem als Grundsatz fest, die immaterielle und materielle Hilfe sei so
auszugestalten, dass die Teilnahme und Teilhabe der Betroffenen am Sozial- und
Arbeitsleben und damit die Eigenverantwortung und die Hilfe zur Selbsthilfe
gefördert würden (Kap. A.2-1). Ähnlich ist § 3 Abs. 2 SHG zu
verstehen, wonach die Hilfesuchenden aktiv handelnd in die Hilfstätigkeit
einbezogen werden sollen und deren Möglichkeiten zur Selbsthilfe zu fördern
sind (Antrag des Regierungsrates vom 13. Juni 1979, ABl 1979 1137, 1157).
Gemäss den SKOS-Richtlinien stellt die Sozialhilfe kompensierende Angebote zum
sich verengenden Arbeitsmarkt bereit, um wirtschaftlichen und sozialen
Ausschlussprozessen zu begegnen. Dazu entwickle sie Integrationsprogramme, die
auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung basierten, und fördere Anreize,
um aus der Sozialhilfeabhängigkeit herauszukommen (Kap. A.3-2). Der
Hilfsbedürftige habe insbesondere kein Wahlrecht zwischen vorrangigen
Hilfsquellen, wozu namentlich der Einsatz der eigenen Arbeitskraft gehöre, und
der Sozialhilfe (Kap. A.4-1). Zugleich seien die Programme Ausdruck der
dem Hilfsbedürftigen obliegenden Verpflichtung zur Minderung seiner
Unterstützungsbedürftigkeit, wonach er alles in seiner Kraft Stehende unternehmen
müsse, um seine Notlage zu lindern oder zu beheben (Kap. A.5-3). Solche
Auflagen erwiesen sich lediglich als Konkretisierung des Subsidiaritätsprinzips
und seien somit zumutbar (Kap. A.4-2). Als Massnahmen zur sozialen und
beruflichen Integration gälten neben beruflichen Qualifizierungsmassnahmen
namentlich auch Beschäftigungsprogramme und Freiwilligenarbeit (Kap. D.3-1).
In der Lehre wird die Tendenz der
Sozialhilfe, die Ausrichtung finanzieller Leistungen von Gegenleistungen
abhängig zu machen, teilweise kritisch beurteilt. So soll "nach richtiger
Auffassung" über den Kerngehalt des Grundrechts auf Hilfe in Notlagen (Art. 12
BV) der Anspruch auf die minimal notwendigen Mittel zur Bestreitung einer
menschenwürdigen Existenz auch Sozialhilfeempfängerinnen und -empfängern
zustehen, die eine aus objektiver Sicht zumutbare Erwerbstätigkeit aus
subjektiven Gründen ablehnten (Kurt Pärli, Verfassungsrechtliche Aspekte neuer
Modelle in der Sozialhilfe, AJP 2004, S. 45, 53 Ziffer 5; ähnlich Zeitschrift
für Sozialhilfe [ZeSo] 2003, S. 83 f., S. 98). Diese Ansicht
übersieht jedoch, dass, wer aus eigener Kraft faktisch und rechtlich in der
Lage ist, sich die für seine Existenz erforderlichen Mittel aktuell zu
verschaffen, nicht in jener Notsituation steht, auf die das Grundrecht der
Existenzsicherung zugeschnitten ist (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der
Schweiz, 3. A., Bern 1999, S. 179 f.).
4.2.1
Wie dargelegt, besteht ein
Anspruch auf Sozialhilfe erst dann, wenn der oder die Betroffene für den
Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann (§ 14 SHG, § 16 Abs. 1 und 2 SHV; vorn E. 2.1).
Zu den zulässigen Weisungen nach § 21 SHG gehört nebst anderen diejenige
an den Hilfeempfänger, sich eine Erwerbsarbeit zu suchen oder sich mindestens
darum zu bemühen, um Einkünfte (eigene Mittel) zu erzielen (§ 23 lit. d
SHV; vorn E. 2.1; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, herausgegeben von der
Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Sozialamts des Kantons Zürich, Januar
2004, Ziffer 2.1.3/S. 1; Entscheide des Verwaltungsgerichts vom 10. Juni
2004, VB.2004.00125 E. 2.2, 18. Mai 2004, VB.2004.00143 E. 5.2.1,
2.
April 2004, VB.2004.00020 E.2.1, www.vgrzh.ch). Im vorliegenden Zusammenhang
fragt sich, ob auch die Weisung, an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen,
zulässig ist. Das ist zu bejahen und ergibt sich schon aus dem Wortlaut von § 23
lit. d SHV, wonach neben der Weisung über die Aufnahme einer zumutbaren
Arbeit "ähnliche Verhaltensmassregeln, die nach den Umständen angebracht
erscheinen", erteilt werden dürfen, sofern sie geeignet sind, die Lage des
Hilfeempfängers und allfälliger Angehöriger zu verbessern (§ 21 SHG), was
vorliegend der Fall gewesen wäre. Zudem setzen die SKOS-Richtlinien (Kap. C.3-1)
die Teilnahme an Beschäftigungs- und Integrationsprogrammen sinngemäss der
Erwerbstätigkeit gleich (vgl. dazu SKOS-Richtlinien, Kap. A.4-1+2, A.5-3,
D.3-1, vorn E. 4.2).
4.2.2
Die Weisung, an einem
Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen, muss insbesondere dann als zulässig
erachtet werden, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der
Betroffene dafür entschädigt wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme
(beispielsweise durch Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf spätere
Arbeitssuche) verbessern kann (§ 21 SHG, § 23 lit. d SHV). Die
Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nach der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschreibung
vorzunehmen (Art. 16 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom
25.
Juni 1982). Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen
Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und
bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen
Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot
kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch
unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (BGE 130 I 71 E. 5.3;
BGr, 6. November 2003,2P.275/2003, E. 5.1+2, www.bger.ch).
4.2.3
Im Urteil vom 14. Januar 2004
stützte das Bundesgericht die Auffassung des Obergerichts Schaffhausen, das die
Ausrichtung materieller Hilfe von der Teilnahme des Betroffenen an
Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen (Taglohnprogramm) abhängig gemacht
hatte, soweit es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handle (was ebenfalls
bejaht wurde; BGE 130 I 71 E. 5.3+4). Diesem Entscheid lag das
Sozialhilfegesetz des Kantons Schaffhausen zugrunde, welches in Art. 24 Abs. 1
lit. d vorsieht, dass Unterstützungsleistungen unter anderem mit Auflagen
und Weisungen verbunden werden können, die geeignet sind, die Lage der
unterstützten Person und ihrer Angehörigen zu verbessern, wie insbesondere
Bestimmungen über die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (BGE 130 I 71 E. 5.2).
Dieser Regelung entspricht § 21 SHG. Demnach darf die Ausrichtung
materieller Hilfe von der Teilnahme an Integrations- und
Beschäftigungsprogrammen abhängig gemacht werden und sind die damit erzielten
Einkünfte als eigene Mittel im Sinne von § 14 SHG und § 16 Abs. 2
SHV anzurechnen, was je nach deren Höhe dazu führen kann, dass ein Anspruch auf
materielle Hilfe nicht (mehr) besteht.
4.2.4
Der Beschwerdeführer hatte noch im
Frühjahr 2003 Büroräumlichkeiten gemietet, ohne dass er jedoch Einnahmen oder
überhaupt eine Geschäftstätigkeit hätte nachweisen können, weshalb die
Beschwerdegegnerin zu Recht die Kosten für Büromiete und Archiv nicht
berücksichtigte. Seit Mitte 2003 hat er kein nennenswertes Einkommen mehr erzielt.
Im November 2003 lief die von der Beschwerdegegnerin gewährte Unterstützung
aus. Um die Jahreswende, insbesondere auch im Januar und Februar 2004, hielt er
sich verschiedentlich im Ausland auf. Im Zeitpunkt des Gesprächs vom 25. Januar
2004.
bezog der Beschwerdeführer keine Unterstützungsleistungen mehr. Die
Beschwerdegegnerin hatte daher von Neuem zu beurteilen, ob ein Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe überhaupt bestand.
4.3
Aus den Akten geht hervor, dass die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer angeboten hatte, im
Arbeitsintegrationsprojekt Q einen Einsatz zu leisten und ihm dafür eine
Kostengutsprache für 100 Stunden pro Monat (entsprechend Fr. 1'790.-) in
Aussicht gestellt hatte. Dieses Einkommen hätte seinen Bedarf gedeckt. Die Beschwerdegegnerin
hielt ihr Angebot auch im Rekursverfahren aufrecht. Dennoch war der Beschwerdeführer
nicht bereit, im Arbeitsprojekt überhaupt vorstellig zu werden und zu prüfen,
um welche Arbeit es gehe. Fraglich ist, ob diese Verweigerungshaltung die
Verneinung eines Anspruchs auf Hilfeleistungen rechtfertigt.
4.3.1
Nach § 24 Abs. 1 SHG
können die Leistungen unter anderem gekürzt werden, wenn der Hilfesuchende
Auflagen und Weisungen missachtet und er zudem auf die Möglichkeit einer
Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden ist. Auch § 24 SHV spricht
lediglich von einer Leistungskürzung, wenn Anordnungen nicht befolgt werden.
4.3.2
Aus § 24 SHG und § 24
SHV kann jedoch nicht abgeleitet werden, die wirtschaftliche Hilfe dürfe bei
der Missachtung von Anordnungen lediglich gekürzt, das heisst, unter keinen
Umständen vollständig eingestellt werden. Geht es um die Missachtung von Anordnungen,
die geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, ist eine vollständige
Einstellung der Leistungen allenfalls zulässig, wenn sich der Hilfeempfänger beharrlich
weigert, eine ihm zumutbare Arbeitsstelle zu suchen und anzutreten oder an
einem Integrations- und Beschäftigungsprogramm – unter den beschriebenen
Voraussetzungen – teilzunehmen (vorn E. 4.2.1+2). In solchen Fällen ist
darauf zu schliessen, es liege keine Notlage im Sinne von § 14 SHG,
jedenfalls keine Notlage im Sinne von Art. 12 BV vor, ist doch in einem
derartigen Verhalten ein ungerechtfertigter Verzicht auf erzielbare eigene
Mittel zur Deckung des Lebensunterhalts zu sehen (§ 14 SHG, § 16 Abs. 2
SHV). Art. 12 BV garantiert zwar in einer Notlage den Anspruch auf die
Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind, jedoch auch nur
unter der Bedingung, dass der oder die Betroffene nicht in der Lage ist, für sich
selber zu sorgen (vorn E. 2.2). Wer demnach aus eigener Kraft faktisch und
rechtlich in der Lage ist, sich die für seine Existenz erforderlichen Mittel
aktuell zu verschaffen, befindet sich nicht in jener Notsituation, auf die das
Grundrecht der Existenzsicherung zugeschnitten ist (Müller, S. 179 f.;
BGr, 4. März 2003,2P.147/2002, E. 3.3-5, www.bger.ch). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung verliert seinen Anspruch auf Sozialhilfe als
auch denjenigen auf Nothilfe nach Art. 12 BV, wer eine zumutbare Arbeit
ablehnt und sich damit weigert, für sich zu sorgen und seine Notlage abzuwenden
(BGr, 6. November 2003,2P.275/2003, E. 5/1+2, www.bger.ch). Verfassungsrechtlich
erweist sich die vollständige Einstellung von Unterstützungsleistungen nach § 24
SHG und § 24 SHV insofern als unbedenklich, als es die betroffene Person
selber in der Hand hat, die (Wieder-)Aufnahme der Sozialhilfe durch ein
kooperatives Verhalten herbeizuführen.
4.4
Das Arbeitsintegrationsprogramm Q besteht darin,
ausgesteuerte und fürsorgeabhängige Personen durch soziale, gesellschaftliche
und berufliche Integration in die finanzielle Selbständigkeit zurückzuführen.
Die vermittelten Arbeiten bestehen in Einzel- oder Gruppeneinsätzen in gemeinnützigen
Institutionen, Industrie, Gewerbe, Landwirtschaft und bei privaten
Arbeitgebern. Es handelt sich unter anderem um stunden- und tageweise Einsätze,
einzeln oder in Gruppen, im und um das Haus, im Betrieb oder im Büro, sowie um
Temporäreinsätze zum Abbau von Überstunden, Ferienablösungen, Ablösungen im
Krankheitsfall und bei Kapazitätsengpässen, wobei die Leitung des Arbeitsintegrationsprojekts
Q mit den örtlichen Betrieben zusammenarbeitet. Die Löhne der Teilnehmenden
sind durch die Fürsorgebehörde des Wohnortes anstelle von Fürsorgeleistungen zu
übernehmen. Berufliche Kenntnisse werden bei den Betroffenen nicht
vorausgesetzt, hingegen der Wille zur Arbeit, Deutschkenntnisse, Interesse an
sozialer und beruflicher Integration und Offenheit für persönliche
Veränderungen. Der Beratung kommt dabei grosser Raum zu, werden unter anderem
doch Standortbestimmungen vorgenommen, Zielvereinbarungen geschlossen, die
Fortschritte überprüft und individuelle Unterstützung in Bewerbungsverfahren
gewährt.
4.4.1
Die Beschwerdegegnerin ging
offenkundig davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine Arbeit im gemeindeeigenen
Projekt Q zumutbar wäre, und stellte ihm für einen Einsatz von 100 Stunden eine
Kostengutsprache von Fr. 1'790.- in Aussicht (vorn E. 4.3). Hätte der
Beschwerdeführer am Arbeitsintegrationsprogramm teilgenommen, hätte eine Notlage
nicht bestanden. Nach Angaben der Beschwerdegegnerin geht es im Projekt Q unter
anderem darum, die Teilnehmenden je nach Problemlage langsam wieder in eine
regelmässige Arbeit einzuführen und ihnen eine Struktur im Alltag zu
vermitteln. Im Arbeitsintegrationsprojekt würden oft Probleme erkannt, die dann
in Zusammenarbeit mit dem Sozialsekretariat angegangen werden könnten. Für die
Teilnahme am Projekt erhielten die Teilnehmenden ein Entgelt, das demjenigen
nach den SKOS-Richtlinien ermittelten Betrag gleichkomme. Es ist daher davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht erst für eine tatsächlich ausgeübte
Erwerbstätigkeit, sondern bereits für die Teilnahme am Projekt Q – insbesondere
für die Bereitschaft, seine Fähigkeiten abklären und sich für eine Arbeit
vermitteln zu lassen – ein Entgelt erhalten hätte.
4.4.2
Nach § 24 SHG können, wie
erwähnt, Leistungen gekürzt oder vollständig eingestellt werden, wenn der
Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt und er − zweckmässigerweise
gleichzeitig mit der Anordnung − schriftlich auf die Möglichkeit der
Leistungskürzung hingewiesen worden ist.
4.4.3
Vorliegend hatte es der Beschwerdeführer
"kategorisch" abgelehnt, im Projekt Q mitzuarbeiten. Er hielt den
dabei erzielten Lohn für zu gering, weil er seine im Ausland lebende Familie
auch noch ernähren müsse (was nicht zu berücksichtigen ist, vorn E. 3.2).
Ausserdem wolle er sich im Ausland zum Chauffeur oder in der Reisebranche weiterbilden
. Sein Vorbringen in der Beschwerdeschrift, dass er eine Arbeitsstelle
"vermeintlich" nicht angenommen habe, geht schon insofern fehl, als
er mangels Teilnahme am Projekt Q nicht einmal wusste, welche Arbeit für ihn
vorgesehen war. Dasselbe gilt für die Hinweise auf seine akademische
Ausbildung, sofern diese belegen sollen, dass die für ihn vorgesehene Arbeit
unzumutbar gewesen wäre. Man kommt nicht umhin, festzustellen, dass der Beschwerdeführer
sich beharrlich weigerte, die ihm angebotene Gelegenheit zur Teilnahme am
Projekt Q zu benutzen, obwohl er noch im Rekursverfahren geltend gemacht hatte,
er bemühe sich um Arbeit. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Chancen des
Beschwerdeführers, im Alter von 56 Jahren auf dem Arbeitsmarkt eine Stelle zu
finden, realistischerweise als gering eingeschätzt werden müssen. Dennoch war
er offenkundig nicht dazu zu bewegen, im Projekt Q mitzumachen und offenbarte
damit ein geringes Interesse, auf diese Weise an seiner Notlage etwas zu
ändern. Anhaltspunkte dafür, dass ihm eine unzumutbare Arbeit zugeteilt worden
wäre, bestehen nicht. Wenn die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen dem
Beschwerdeführer nicht noch schriftlich die Weisung erteilte, am Projekt Q teilzunehmen,
und ihn androhungsgemäss auf die Möglichkeit der vollständigen Einstellung der
Unterstützungsleistungen hinwies, erscheint dieses Vorgehen im vorliegenden
Fall noch als vertretbar. Die Beschwerdegegnerin ging offenbar davon aus, eine
solche Anordnung sei angesichts der kundgegebenen "kategorischen"
Weigerung des Beschwerdeführers und auch deswegen, weil er sich oft – zu
welchem Zweck und mit welchen Mitteln auch immer – im Ausland aufhielt (vorn E. 3.1),
nutzlos. Womit der Beschwerdeführer seine Auslandaufenthalte finanzierte, geht
aufgrund der Akten nicht hervor und wird von ihm nicht dargelegt. Insofern wäre
ihm auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht an der Abklärung der
massgebenden Verhältnisse vorzuwerfen (§ 18 SHG). Es hätte zudem dem Beschwerdeführer
nach dem Gespräch Ende Januar 2004 bis zum Erlass der Verfügung vom 26. Februar
2004.
offen gestanden, doch noch den Tatbeweis zu erbringen und beim Projekt Q
vorzusprechen. Er zeigte aber nicht einmal die Bereitschaft, sich dafür zu
interessieren, welche Arbeit für ihn vorgesehen gewesen wäre.
4.4.4
Dabei kann die inzwischen
eingetretene Entwicklung nicht ausser Acht gelassen werden. Wie dargelegt,
wurde der Beschwerdeführer ab 16. März 2004 krank und arbeitsunfähig
geschrieben (vorn E. 1.2). Er wird seither von der Beschwerdegegnerin
unterstützt. Die Weisung, sich eine zumutbare Arbeit zu suchen oder eine solche
anzunehmen (im Projekt Q), lässt sich rückwirkend nicht mehr realisieren.
Immerhin wäre der Beschwerdeführer aber – mindestens bis 15. März 2004 –
in der Lage gewesen, einer Erwerbstätigkeit im Projekt Q nachzugehen und seinen
Lebensunterhalt zu verdienen. Insofern liegt für diese Zeit tatsächlich keine
Notlage vor, was das Vorgehen der Vorinstanz rechtfertigt. Diese hier
besonderen Umstände lassen sich indessen nicht auf den Regelfall übertragen,
wonach die Weisung zur Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder zur Teilnahme an
einem Arbeitsintegrationsprogramm und für den Fall der Nichtbefolgung die
Androhung einer Leistungskürzung oder vollständigen Einstellung schriftlich zu
erlassen ist.
5.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Eine Entschädigung wurde nicht verlangt und wäre auch nicht zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG). In Fällen der Sozialhilfe ist den oft engen
finanziellen Verhältnissen der verfahrensbeteiligten Privaten nach der Praxis
des Verwaltungsgerichts mit Ansetzung einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung
zu tragen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Mitteilung an …