Lexipedia

Entscheid

VB.2004.00333

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00333

6. Dezember 2004Deutsch23 min

(URT.2004.8322)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, geboren 1948 in Aegypten,

österreichischer Staatsangehöriger, reiste 1979 erstmals in die Schweiz ein und

verfügt hier über die Niederlassungsbewilligung C. Nach der Scheidung von

seiner Schweizer Ehefrau im Jahr 1999 verheiratete er sich in Aegypten nach

muslimischen Bestimmungen gemäss Ehevertrag vom 7. Februar 2002 mit einer

1978 geborenen marokkanischen Staatsangehörigen. Aus dieser Beziehung stammt

der Sohn B, geboren im Jahr 2002. Kind und Ehefrau leben in Aegypten.

B. Auf 1. März 2003 zog A von Y nach

X (Kanton Zürich). Er wohnt bei seiner von ihm geschiedenen ersten Frau. Auf

sein Gesuch vom 27. Mai 2003 hin beschloss die Sozialbehörde X am 5. Juni

2003, A ab Juni 2003 auf Basis eines Zweipersonenhaushalts mit ingesamt Fr. 1'710.-

monatlich zu unterstützen. Die Sozialbehörde X befristete die Unterstützungsleistungen

einstweilen bis Ende Oktober 2003, unterstützte A jedoch auch noch im November

2003. Am 20. November 2003 lud sie ihn zu einem Gespräch über das weitere

Vorgehen ein; dieser nahm den vorgesehenen Termin nicht wahr.

C. Ende Januar 2004 meldete sich A

erneut beim Sozialamt der Gemeinde X und wies darauf hin, dass er sich oft im

Ausland befinde. Die Behörde bot ihm an, im gemeindeeigenen

Arbeitsintegrationsprojekt Q einer Tätigkeit nachzugehen und damit seinen Lebensunterhalt

zu verdienen, was A ausschlug. In der Folge lehnte es die Sozialbehörde X mit

Beschluss vom 26. Februar 2004 ab, A finanzielle Unterstützung zu gewähren.

Erwägungen

II.

Dagegen legte A am 21. März 2004

beim Bezirksrat X Rekurs ein. Er wies auf seine "extreme Notlage" hin

und darauf, dass er auf Unterstützung angewiesen sei und sich um Arbeit bemühe,

und entsprechend verlangte er die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe. Die

Sozialbehörde X beantragte Abweisung des Rekurses. Mit Beschluss vom 25. Mai

2004.

wies der Bezirksrat X den Rekurs ab.

III.

Dagegen legte A am 13. August 2004

Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein und beantragte, es

seien ihm alle ausstehenden Sozialhilfen zu gewähren. Der Bezirksrat liess sich

am 6. September 2004 vernehmen und beantragen, es sei die Beschwerde

abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei. Die Gemeinde X verlangte

ebenfalls, es sei die Beschwerde abzuweisen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde nach § 41 in Verbindung mit § 19c Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die

Berechtigung des Beschwerdeführers zur Beschwerde ergibt sich aus seiner

direkten Betroffenheit durch den angefochtenen Beschluss (§ 70 in

Verbindung mit § 21 lit. a VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 21 N. 21 ff.). Da auch die übrigen

Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten.

1.2

Ende Mai/Anfang Juni 2004 beantragte der

Beschwerdeführer erneut Sozialhilfe bei der Gemeinde X. Gestützt auf ein

Arztzeugnis, wonach er seit 16. März 2004 zu 100 % arbeitsunfähig sei,

gewährte ihm die Sozialbehörde X rückwirkend ab 16. März 2004 finanzielle

Hilfe von Fr. 1'693.30 und ab Juli 2004 von Fr. 1'636.30. Zudem übernahm

sie ab Januar 2004 die Bezahlung der Krankenkassenprämien. Einen dagegen von A

erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat X mit Entscheid vom 1. September 2004

ab. Diese Umstände bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Indessen wirken sie sich insofern auf den Streitgegenstand aus, als sich nur

noch die Frage stellt, ob A ab Ende Januar 2004, allenfalls ab November 2003,

bis 15. März 2004 Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe hatte. Der Streitwert

liegt damit weit unter Fr. 20'000.-, weshalb der Einzelrichter zum

Entscheid berufen ist. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich vorliegend

nicht (§ 38 Abs. 2 und 3 VRG).

2.

2.1

Nach § 3 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG) soll die Durchführung der Hilfe [an Personen, die sich in einer

Notlage befinden] in Zusammenarbeit mit dem Hilfesuchenden erfolgen und ist die

Selbsthilfe zu fördern. Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig

aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14

SHG, § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober

1981, SHV). Zu den eigenen Mitteln gehören unter anderen alle Einkünfte und das

Vermögen des Hilfesuchenden sowie seines nicht von ihm getrennt lebenden

Ehegatten (§ 16 Abs. 2 SHV). Die wirtschaftliche Hilfe trägt den

persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung. Sie wird so bemessen, dass

sie das soziale Existenzminimum des Hilfesuchenden gewährleistet. Grundlage für

ihre Bemessung bilden die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Vorbehalten bleiben begründete Abweichungen im

Einzelfall (§ 17 SHV). § 21 SHG erlaubt es, die wirtschaftliche Hilfe

mit Auflagen und Weisungen zu verbinden, die geeignet sind, die Lage des

Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern, insbesondere durch die Weisung,

eine zumutbare Arbeit aufzunehmen (§ 23 lit. d SHV). Werden solche

Weisungen nicht befolgt, können die Leistungen gekürzt werden, sofern der

Hilfeempfänger entsprechend schriftlich gewarnt worden ist (§ 24 SHG). Kap. A.5.2

der SKOS-Richtlinien zählt zu den Pflichten der unterstützten Personen die

Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit. Wer Sozialhilfe erhält, muss seinerseits

alles in seiner Kraft stehende tun, um die Notlage zu lindern oder zu beheben.

2.2

Nach Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein

menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind, wer in Not gerät und nicht in der

Lage ist, für sich zu sorgen. Mit dieser Formulierung verweist Art. 12 BV

die Betroffenen zunächst auf die eigenen Möglichkeiten und Fähigkeiten. Der

Rechtsanspruch ist somit grundsätzlich erst gegeben, wenn die eigenen Möglichkeiten

zur Selbsthilfe ausgeschöpft sind. Insbesondere ist vor allem die eigene Arbeitskraft

zu verwerten, soweit deren Einsatz mit Blick auf die Persönlichkeit der

hilfesuchenden Person und ihre allfälligen Familienpflichten subjektiv – im

Blick auf die Ausbildung und die zur Verfügung stehende Zeit – zumutbar ist.

Eine Notlage ist erst gegeben, wenn aus eigenen Kräften das "Existenzminimum",

das heisst die menschlichen Grundbedürfnisse der betroffenen Person und ihrer

Familie, nicht mehr gedeckt werden können (Margrith Bigler-Eggenber­ger, BV-St.

Galler Kommentar 2002, Art. 12 BV N. 13 ff.).

3.

3.1

Vorerst stellt sich die Frage nach dem Umfang des

Anspruchs des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer hätte es obgelegen, sich

bei der Beschwerdegegnerin von sich aus zu melden, nachdem die

Unterstützungsleistungen bis Ende November 2003 befristet waren. Auf die

Einladung der Beschwerdegegnerin zur Besprechung am 25. November 2003

reagierte er indessen nicht (vorn E. I/B). Einer Notiz auf der Einladung

ist zu entnehmen, dass sich die Ex-Ehefrau "Mitte Dezember" 2003 gemeldet

und erklärt habe, sie habe die Post nicht an den Beschwerdeführer

weitergeleitet, weshalb er den Termin vom 25. November 2003 nicht habe

einhalten können. Sendungen dürfen von der Post ausser dem Adressaten

sämtlichen im selben Wohn- oder Geschäftsdomizil anzutreffenden Personen

ausgehändigt werden, sofern die anordnende Behörde oder der Adressat – wie vorliegend

– keine gegenteilige Weisung erlassen hat. Mit der Zustellung an die zur Entgegennahme

der Sendung berechtigte Person findet sich die Sendung im Machtbereich des

Adressaten und gilt damit als zugestellt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 25 f.;

Ziffer 2.3.5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

"Postdienstleistungen" der Schweizerischen Post, Januar 2003).

Spätestens ab Mitte Dezember 2003, nachdem sie sich bei der Beschwerdegegnerin

gemeldet hatte, wusste aber die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers, dass dieser

sich bei der Beschwerdegegnerin hätte melden müssen. Dies hätte schon deswegen

in seinem Interesse gelegen, weil die Unterstützungsleistungen im November 2003

ausliefen. Weshalb sich der Beschwerdeführer dennoch bis zum 25. Januar

2004.

Zeit liess, um sich wieder bei der Sozialbehörde zu melden, legte er nicht

dar. Dem Beschluss vom 26. Februar 2004 ist lediglich zu entnehmen, dass

er sich seinen Angaben zufolge oft in Deutschland oder sonst im Ausland

aufgehalten habe und dies auch weiterhin tun werde. Unter diesen Umständen darf

davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bis zum 25. Januar

2004.

auf Unterstützungsleistungen offenkundig nicht angewiesen war. Etwas

anderes macht er jedenfalls nicht substantiiert geltend. Ein allfälliger

Anspruch könnte daher erst ab diesem Datum und nicht bereits ab November 2003

geltend gemacht werden.

3.2

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der

Beschwerdeführer in Aegypten, wo seine Frau mit dem Kind lebt, und in Marokko

über Wohngelegenheiten verfügt, für die er Mietkosten geltend macht. Seine

Familienangehörigen haben somit nicht denselben Wohnsitz wie er, weshalb sich

nur die Frage stellt, ob der Beschwerdeführer für seinen Lebensunterhalt

mit eigenen Mitteln hinreichend aufkommen kann (§ 14 SHG, § 16 Abs. 2

SHV; vorn E. 2.1).

4.

4.1

Die Vorinstanz wies auf Art. 12 BV und darauf

hin, dass die Sozialhilfe gegenüber den Möglichkeiten der Selbsthilfe nur

subsidiären Charakter habe. Der Grundsatz der Eigenfinanzierung des

Lebensunterhalts gehe nach den einschlägigen Bestimmungen von Bund und Kanton

der Sozialhilfe vor. Damit sei vor dem Bezug von Sozialhilfe die eigene Arbeitskraft

auszuschöpfen. Dies bedeute, dass Sozialhilfebezüger gehalten seien, eine zumutbare

Arbeit anzunehmen. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer eine Arbeit

im Arbeitsintegrationsprojekt X im Umfang von 100 Stunden pro Monat mit einem

Nettolohn von Fr. 1'790.- zugesichert, was dessen soziales Existenzminimum

von Fr. 1'491.- übersteige. Da kein Wahlrecht zwischen dem Einsatz der

eigenen Arbeitskraft und dem Bezug von Sozialhilfe bestehe und eine zumutbare

Arbeit rechtlich und tatsächlich zugesichert gewesen sei, habe im

betragsmässigen Umfang dieser konkreten Erwerbsmöglichkeit keine aktuelle

Notlage bzw. kein Unterstützungsanspruch bestanden. Dem Beschwerdeführer sei

daher ein Einkommen von Fr. 1'790.- anzurechnen, weshalb kein Anspruch auf

Sozialhilfe bestehe.

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber

geltend, die Ablehnung der Gewährung der Sozialhilfe für die Monate Januar bis

April 2004 gründe auf der vermeintlichen Nichtannahme einer Arbeitsstelle. Er

wies auf seine Ausbildung – Matura, Studium der angewandten Kunst – sowie auf

seine berufliche Tätigkeit unter anderem als Geschäftsführer einer Firma sowie

auf seine angeschlagene Gesundheit hin und beantragte, ihm alle ausstehenden Sozialhilfen

zu gewähren.

Die Beschwerdegegnerin führte aus, sie

habe dem Beschwerdeführer angeboten, im gemeindeeigenen

Arbeitsintegrationsprojekt einer Tätigkeit nachzugehen und damit seinen Lebensunterhalt

selber zu verdienen. Diese Möglichkeit habe er aber an der Besprechung vom 25. Januar

2004.

abgelehnt und sei nicht bereit gewesen, im Arbeitsprojekt vorstellig zu

werden und zu prüfen, um welche Arbeit es gehe. Dabei erhielten die Teilnehmer

für die Teilnahme am Projekt ein Entgelt, welches demjenigen nach den

SKOS-Richtlinien ermittelten Betrag gleichkomme. Da der Beschwerdeführer eine

zumutbare Arbeit, mit der er seinen Lebensunterhalt selber hätte verdienen

können, ausgeschlagen habe, habe sie sich nicht veranlasst gesehen, ihm

Sozialhilfegelder auszuzahlen.

4.2

§ 17 SHV verweist auf die SKOS-Richtlinien als

Grundlage der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe. Die Richtlinien halten

unter anderem als Grundsatz fest, die immaterielle und materielle Hilfe sei so

auszugestalten, dass die Teilnahme und Teilhabe der Betroffenen am Sozial- und

Arbeitsleben und damit die Eigenverantwortung und die Hilfe zur Selbsthilfe

gefördert würden (Kap. A.2-1). Ähnlich ist § 3 Abs. 2 SHG zu

verstehen, wonach die Hilfesuchenden aktiv handelnd in die Hilfstätigkeit

einbezogen werden sollen und deren Möglichkeiten zur Selbsthilfe zu fördern

sind (Antrag des Regierungsrates vom 13. Juni 1979, ABl 1979 1137, 1157).

Gemäss den SKOS-Richtlinien stellt die Sozialhilfe kompensierende Angebote zum

sich verengenden Arbeitsmarkt bereit, um wirtschaftlichen und sozialen

Ausschlussprozessen zu begegnen. Dazu entwickle sie Integrationsprogramme, die

auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung basierten, und fördere Anreize,

um aus der Sozialhilfeabhängigkeit herauszukommen (Kap. A.3-2). Der

Hilfsbedürftige habe insbesondere kein Wahlrecht zwischen vorrangigen

Hilfsquellen, wozu namentlich der Einsatz der eigenen Arbeitskraft gehöre, und

der Sozialhilfe (Kap. A.4-1). Zugleich seien die Programme Ausdruck der

dem Hilfsbedürftigen obliegenden Verpflichtung zur Minderung seiner

Unterstützungsbedürftigkeit, wonach er alles in seiner Kraft Stehende unternehmen

müsse, um seine Notlage zu lindern oder zu beheben (Kap. A.5-3). Solche

Auflagen erwiesen sich lediglich als Konkretisierung des Subsidiaritätsprinzips

und seien somit zumutbar (Kap. A.4-2). Als Massnahmen zur sozialen und

beruflichen Integration gälten neben beruflichen Qualifizierungsmassnahmen

namentlich auch Beschäftigungsprogramme und Freiwilligenarbeit (Kap. D.3-1).

In der Lehre wird die Tendenz der

Sozialhilfe, die Ausrichtung finanzieller Leistungen von Gegenleistungen

abhängig zu machen, teilweise kritisch beurteilt. So soll "nach richtiger

Auffassung" über den Kerngehalt des Grundrechts auf Hilfe in Notlagen (Art. 12

BV) der Anspruch auf die minimal notwendigen Mittel zur Bestreitung einer

menschenwürdigen Existenz auch Sozialhilfeempfängerinnen und -empfängern

zustehen, die eine aus objektiver Sicht zumutbare Erwerbstätigkeit aus

subjektiven Gründen ablehnten (Kurt Pärli, Verfassungsrechtliche Aspekte neuer

Modelle in der Sozialhilfe, AJP 2004, S. 45, 53 Ziffer 5; ähnlich Zeitschrift

für Sozialhilfe [ZeSo] 2003, S. 83 f., S. 98). Diese Ansicht

übersieht jedoch, dass, wer aus eigener Kraft faktisch und rechtlich in der

Lage ist, sich die für seine Existenz erforderlichen Mittel aktuell zu

verschaffen, nicht in jener Notsituation steht, auf die das Grundrecht der

Existenzsicherung zugeschnitten ist (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der

Schweiz, 3. A., Bern 1999, S. 179 f.).

4.2.1

Wie dargelegt, besteht ein

Anspruch auf Sozialhilfe erst dann, wenn der oder die Betroffene für den

Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann (§ 14 SHG, § 16 Abs. 1 und 2 SHV; vorn E. 2.1).

Zu den zulässigen Weisungen nach § 21 SHG gehört nebst anderen diejenige

an den Hilfeempfänger, sich eine Erwerbsarbeit zu suchen oder sich mindestens

darum zu bemühen, um Einkünfte (eigene Mittel) zu erzielen (§ 23 lit. d

SHV; vorn E. 2.1; Sozialhilfe-Behördenhand­buch, herausgegeben von der

Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Sozialamts des Kantons Zürich, Januar

2004, Ziffer 2.1.3/S. 1; Entscheide des Verwaltungsgerichts vom 10. Juni

2004, VB.2004.00125 E. 2.2, 18. Mai 2004, VB.2004.00143 E. 5.2.1,

2.

April 2004, VB.2004.00020 E.2.1, www.vgrzh.ch). Im vorliegenden Zusammenhang

fragt sich, ob auch die Weisung, an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen,

zulässig ist. Das ist zu bejahen und ergibt sich schon aus dem Wortlaut von § 23

lit. d SHV, wonach neben der Weisung über die Aufnahme einer zumutbaren

Arbeit "ähnliche Verhaltensmassregeln, die nach den Umständen angebracht

erscheinen", erteilt werden dürfen, sofern sie geeignet sind, die Lage des

Hilfeempfängers und allfälliger Angehöriger zu verbessern (§ 21 SHG), was

vorliegend der Fall gewesen wäre. Zudem setzen die SKOS-Richtlinien (Kap. C.3-1)

die Teilnahme an Beschäftigungs- und Integrationsprogrammen sinngemäss der

Erwerbstätigkeit gleich (vgl. dazu SKOS-Richtlinien, Kap. A.4-1+2, A.5-3,

D.3-1, vorn E. 4.2).

4.2.2

Die Weisung, an einem

Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen, muss insbesondere dann als zulässig

erachtet werden, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der

Betroffene dafür entschädigt wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme

(beispielsweise durch Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf spätere

Arbeitssuche) verbessern kann (§ 21 SHG, § 23 lit. d SHV). Die

Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung nach der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschreibung

vorzunehmen (Art. 16 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom

25.

Juni 1982). Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen

Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und

bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen

Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot

kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch

unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (BGE 130 I 71 E. 5.3;

BGr, 6. November 2003,2P.275/2003, E. 5.1+2, www.bger.ch).

4.2.3

Im Urteil vom 14. Januar 2004

stützte das Bundesgericht die Auffassung des Obergerichts Schaffhausen, das die

Ausrichtung materieller Hilfe von der Teilnahme des Betroffenen an

Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen (Taglohnprogramm) abhängig gemacht

hatte, soweit es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handle (was ebenfalls

bejaht wurde; BGE 130 I 71 E. 5.3+4). Diesem Entscheid lag das

Sozialhilfegesetz des Kantons Schaffhausen zugrunde, welches in Art. 24 Abs. 1

lit. d vorsieht, dass Unterstützungsleistungen unter anderem mit Auflagen

und Weisungen verbunden werden können, die geeignet sind, die Lage der

unterstützten Person und ihrer Angehörigen zu verbessern, wie insbesondere

Bestimmungen über die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (BGE 130 I 71 E. 5.2).

Dieser Regelung entspricht § 21 SHG. Demnach darf die Ausrichtung

materieller Hilfe von der Teilnahme an Integrations- und

Beschäftigungsprogrammen abhängig gemacht werden und sind die damit erzielten

Einkünfte als eigene Mittel im Sinne von § 14 SHG und § 16 Abs. 2

SHV anzurechnen, was je nach deren Höhe dazu führen kann, dass ein Anspruch auf

materielle Hilfe nicht (mehr) besteht.

4.2.4

Der Beschwerdeführer hatte noch im

Frühjahr 2003 Büroräumlichkeiten gemietet, ohne dass er jedoch Einnahmen oder

überhaupt eine Geschäftstätigkeit hätte nachweisen können, weshalb die

Beschwerdegegnerin zu Recht die Kosten für Büromiete und Archiv nicht

berücksichtigte. Seit Mitte 2003 hat er kein nennenswertes Einkommen mehr erzielt.

Im November 2003 lief die von der Beschwerdegegnerin gewährte Unterstützung

aus. Um die Jahreswende, insbesondere auch im Januar und Februar 2004, hielt er

sich verschiedentlich im Ausland auf. Im Zeitpunkt des Gesprächs vom 25. Januar

2004.

bezog der Beschwerdeführer keine Unterstützungsleistungen mehr. Die

Beschwerdegegnerin hatte daher von Neuem zu beurteilen, ob ein Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe überhaupt bestand.

4.3

Aus den Akten geht hervor, dass die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer angeboten hatte, im

Arbeitsintegrationsprojekt Q einen Einsatz zu leisten und ihm dafür eine

Kostengutsprache für 100 Stunden pro Monat (entsprechend Fr. 1'790.-) in

Aussicht gestellt hatte. Dieses Einkommen hätte seinen Bedarf gedeckt. Die Beschwerdegegnerin

hielt ihr Angebot auch im Rekursverfahren aufrecht. Dennoch war der Beschwerdeführer

nicht bereit, im Arbeitsprojekt überhaupt vorstellig zu werden und zu prüfen,

um welche Arbeit es gehe. Fraglich ist, ob diese Verweigerungshaltung die

Verneinung eines Anspruchs auf Hilfeleistungen rechtfertigt.

4.3.1

Nach § 24 Abs. 1 SHG

können die Leistungen unter anderem gekürzt werden, wenn der Hilfesuchende

Auflagen und Weisungen missachtet und er zudem auf die Möglichkeit einer

Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden ist. Auch § 24 SHV spricht

lediglich von einer Leistungskürzung, wenn Anordnungen nicht befolgt werden.

4.3.2

Aus § 24 SHG und § 24

SHV kann jedoch nicht abgeleitet werden, die wirtschaftliche Hilfe dürfe bei

der Missachtung von Anordnungen lediglich gekürzt, das heisst, unter keinen

Umständen vollständig eingestellt werden. Geht es um die Missachtung von Anordnungen,

die geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, ist eine vollständige

Einstellung der Leistungen allenfalls zulässig, wenn sich der Hilfeempfänger beharrlich

weigert, eine ihm zumutbare Arbeitsstelle zu suchen und anzutreten oder an

einem Integrations- und Beschäftigungsprogramm – unter den beschriebenen

Voraussetzungen – teilzunehmen (vorn E. 4.2.1+2). In solchen Fällen ist

darauf zu schliessen, es liege keine Notlage im Sinne von § 14 SHG,

jedenfalls keine Notlage im Sinne von Art. 12 BV vor, ist doch in einem

derartigen Verhalten ein ungerechtfertigter Verzicht auf erzielbare eigene

Mittel zur Deckung des Lebensunterhalts zu sehen (§ 14 SHG, § 16 Abs. 2

SHV). Art. 12 BV garantiert zwar in einer Notlage den Anspruch auf die

Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind, jedoch auch nur

unter der Bedingung, dass der oder die Betroffene nicht in der Lage ist, für sich

selber zu sorgen (vorn E. 2.2). Wer demnach aus eigener Kraft faktisch und

rechtlich in der Lage ist, sich die für seine Existenz erforderlichen Mittel

aktuell zu verschaffen, befindet sich nicht in jener Notsituation, auf die das

Grundrecht der Existenzsicherung zugeschnitten ist (Müller, S. 179 f.;

BGr, 4. März 2003,2P.147/2002, E. 3.3-5, www.bger.ch). Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung verliert seinen Anspruch auf Sozialhilfe als

auch denjenigen auf Nothilfe nach Art. 12 BV, wer eine zumutbare Arbeit

ablehnt und sich damit weigert, für sich zu sorgen und seine Notlage abzuwenden

(BGr, 6. November 2003,2P.275/2003, E. 5/1+2, www.bger.ch). Verfassungsrechtlich

erweist sich die vollständige Einstellung von Unterstützungsleistungen nach § 24

SHG und § 24 SHV insofern als unbedenklich, als es die betroffene Person

selber in der Hand hat, die (Wieder-)Aufnahme der Sozialhilfe durch ein

kooperatives Verhalten herbeizuführen.

4.4

Das Arbeitsintegrationsprogramm Q besteht darin,

ausgesteuerte und fürsorgeabhängige Personen durch soziale, gesellschaftliche

und berufliche Integration in die finanzielle Selbständigkeit zurückzuführen.

Die vermittelten Arbeiten bestehen in Einzel- oder Gruppeneinsätzen in gemeinnützigen

Institutionen, Industrie, Gewerbe, Landwirtschaft und bei privaten

Arbeitgebern. Es handelt sich unter anderem um stunden- und tageweise Einsätze,

einzeln oder in Gruppen, im und um das Haus, im Betrieb oder im Büro, sowie um

Temporäreinsätze zum Abbau von Überstunden, Ferienablösungen, Ablösungen im

Krankheitsfall und bei Kapazitätsengpässen, wobei die Leitung des Arbeitsintegrationsprojekts

Q mit den örtlichen Betrieben zusammenarbeitet. Die Löhne der Teilnehmenden

sind durch die Fürsorgebehörde des Wohnortes anstelle von Fürsorgeleistungen zu

übernehmen. Berufliche Kenntnisse werden bei den Betroffenen nicht

vorausgesetzt, hingegen der Wille zur Arbeit, Deutschkenntnisse, Interesse an

sozialer und beruflicher Integration und Offenheit für persönliche

Veränderungen. Der Beratung kommt dabei grosser Raum zu, werden unter anderem

doch Standortbestimmungen vorgenommen, Zielvereinbarungen geschlossen, die

Fortschritte überprüft und individuelle Unterstützung in Bewerbungsverfahren

gewährt.

4.4.1

Die Beschwerdegegnerin ging

offenkundig davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine Arbeit im gemeindeeigenen

Projekt Q zumutbar wäre, und stellte ihm für einen Einsatz von 100 Stunden eine

Kostengutsprache von Fr. 1'790.- in Aussicht (vorn E. 4.3). Hätte der

Beschwerdeführer am Arbeitsintegrationsprogramm teilgenommen, hätte eine Notlage

nicht bestanden. Nach Angaben der Beschwerdegegnerin geht es im Projekt Q unter

anderem darum, die Teilnehmenden je nach Problemlage langsam wieder in eine

regelmässige Arbeit einzuführen und ihnen eine Struktur im Alltag zu

vermitteln. Im Arbeitsintegrationsprojekt würden oft Probleme erkannt, die dann

in Zusammenarbeit mit dem Sozialsekretariat angegangen werden könnten. Für die

Teilnahme am Projekt erhielten die Teilnehmenden ein Entgelt, das demjenigen

nach den SKOS-Richtlinien ermittelten Betrag gleichkomme. Es ist daher davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht erst für eine tatsächlich ausgeübte

Erwerbstätigkeit, sondern bereits für die Teilnahme am Projekt Q – insbesondere

für die Bereitschaft, seine Fähigkeiten abklären und sich für eine Arbeit

vermitteln zu lassen – ein Entgelt erhalten hätte.

4.4.2

Nach § 24 SHG können, wie

erwähnt, Leistungen gekürzt oder vollständig eingestellt werden, wenn der

Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt und er − zweckmässigerweise

gleichzeitig mit der Anordnung − schriftlich auf die Möglichkeit der

Leistungskürzung hingewiesen worden ist.

4.4.3

Vorliegend hatte es der Beschwerdeführer

"kategorisch" abgelehnt, im Projekt Q mitzuarbeiten. Er hielt den

dabei erzielten Lohn für zu gering, weil er seine im Ausland lebende Familie

auch noch ernähren müsse (was nicht zu berücksichtigen ist, vorn E. 3.2).

Ausserdem wolle er sich im Ausland zum Chauffeur oder in der Reisebranche weiterbilden

. Sein Vorbringen in der Beschwerdeschrift, dass er eine Arbeitsstelle

"vermeintlich" nicht angenommen habe, geht schon insofern fehl, als

er mangels Teilnahme am Projekt Q nicht einmal wusste, welche Arbeit für ihn

vorgesehen war. Dasselbe gilt für die Hinweise auf seine akademische

Ausbildung, sofern diese belegen sollen, dass die für ihn vorgesehene Arbeit

unzumutbar gewesen wäre. Man kommt nicht umhin, festzustellen, dass der Beschwerdeführer

sich beharrlich weigerte, die ihm angebotene Gelegenheit zur Teilnahme am

Projekt Q zu benutzen, obwohl er noch im Rekursverfahren geltend gemacht hatte,

er bemühe sich um Arbeit. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Chancen des

Beschwerdeführers, im Alter von 56 Jahren auf dem Arbeitsmarkt eine Stelle zu

finden, realistischerweise als gering eingeschätzt werden müssen. Dennoch war

er offenkundig nicht dazu zu bewegen, im Projekt Q mitzumachen und offenbarte

damit ein geringes Interesse, auf diese Weise an seiner Notlage etwas zu

ändern. Anhaltspunkte dafür, dass ihm eine unzumutbare Arbeit zugeteilt worden

wäre, bestehen nicht. Wenn die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen dem

Beschwerdeführer nicht noch schriftlich die Weisung erteilte, am Projekt Q teilzunehmen,

und ihn androhungsgemäss auf die Möglichkeit der vollständigen Einstellung der

Unterstützungsleistungen hinwies, erscheint dieses Vorgehen im vorliegenden

Fall noch als vertretbar. Die Beschwerdegegnerin ging offenbar davon aus, eine

solche Anordnung sei angesichts der kundgegebenen "kategorischen"

Weigerung des Beschwerdeführers und auch deswegen, weil er sich oft – zu

welchem Zweck und mit welchen Mitteln auch immer – im Ausland aufhielt (vorn E. 3.1),

nutzlos. Womit der Beschwerdeführer seine Auslandaufenthalte finanzierte, geht

aufgrund der Akten nicht hervor und wird von ihm nicht dargelegt. Insofern wäre

ihm auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht an der Abklärung der

massgebenden Verhältnisse vorzuwerfen (§ 18 SHG). Es hätte zudem dem Beschwerdeführer

nach dem Gespräch Ende Januar 2004 bis zum Erlass der Verfügung vom 26. Februar

2004.

offen gestanden, doch noch den Tatbeweis zu erbringen und beim Projekt Q

vorzusprechen. Er zeigte aber nicht einmal die Bereitschaft, sich dafür zu

interessieren, welche Arbeit für ihn vorgesehen gewesen wäre.

4.4.4

Dabei kann die inzwischen

eingetretene Entwicklung nicht ausser Acht gelassen werden. Wie dargelegt,

wurde der Beschwerdeführer ab 16. März 2004 krank und arbeitsunfähig

geschrieben (vorn E. 1.2). Er wird seither von der Beschwerdegegnerin

unterstützt. Die Weisung, sich eine zumutbare Arbeit zu suchen oder eine solche

anzunehmen (im Projekt Q), lässt sich rückwirkend nicht mehr realisieren.

Immerhin wäre der Beschwerdeführer aber – mindestens bis 15. März 2004 –

in der Lage gewesen, einer Erwerbstätigkeit im Projekt Q nachzugehen und seinen

Lebensunterhalt zu verdienen. Insofern liegt für diese Zeit tatsächlich keine

Notlage vor, was das Vorgehen der Vorinstanz rechtfertigt. Diese hier

besonderen Umstände lassen sich indessen nicht auf den Regelfall übertragen,

wonach die Weisung zur Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder zur Teilnahme an

einem Arbeitsintegrationsprogramm und für den Fall der Nichtbefolgung die

Androhung einer Leistungskürzung oder vollständigen Einstellung schriftlich zu

erlassen ist.

5.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem unterliegenden

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Entschädigung wurde nicht verlangt und wäre auch nicht zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG). In Fällen der Sozialhilfe ist den oft engen

finanziellen Verhältnissen der verfahrensbeteiligten Privaten nach der Praxis

des Verwaltungsgerichts mit Ansetzung einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung

zu tragen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Mitteilung an …