VB.2004.00334
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00334
15. September 2004Deutsch7 min
(URT.2004.8151)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00334
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 15.09.2004
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 10.11.2004 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsverlängerung
Der Beschwerdeführer verlangt nach 3 Jahre dauerndem Aufenthalt in der Schweiz die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, die er aufgrund einer inzwischen geschiedenen Ehe mit einer Schweizerin erlangt hat. Nichteintreten.
Anordnungen betreffend Aufenthalt fallen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK; damit besteht auch kein Anspruch auf öffentliche Verhandlung (E. 2).
Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV verneint (E. 2.2).
Stichworte:
ART. 6 EMRK
ART. 8 EMRK
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
GERICHTLICHE BEURTEILUNG
NICHTEINTRETEN
ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG
Rechtsnormen:
Art. 13 Abs. 1 BV
Art. 6 Abs. 1 EMRK
Art. 8 Abs. 1 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A, 1972 geborener Ägypter, reiste Ende Juni
2001 hier zu Lande ein und heiratete Mitte November gleichen Jahres in Embrach
die wenig ältere Schweizerin D. Deshalb bekam er – nunmehr D-A heissend – eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich, später einmal verlängert mit
Gültigkeit bis 14. November 2003. Er hatte im Frühling 2002 eine Tätigkeit als
Küchenhilfe aufgenommen, wurde in jenem Sommer Baumitarbeiter und ist seit Mai
2003 Railbar-Steward.
Nach Angabe der Gattin hatte die
Paargemeinschaft schon im September 2002 aufgehört. D-A mietete jedenfalls ab
dem 18. Oktober 2002 in Zürich für sich allein ein 1-Zimmer-Appartement. Am
15. April 2003 schied das Bezirksgericht H die Eheleute D-A.
Mit sieben Tage später zugestellter
Verfügung vom 6. April 2004 lehnte die Direktion für Soziales und Sicherheit des
Kantons Zürich D-A's Gesuch um weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Erwägungen
II.
D-A liess hiergegen am 11. Mai 2004. Mit
Beschluss vom 14. Juli 2004 wies der Regierungsrat das Rechtsmittel ab, ohne eine
Weiterzugsmöglichkeit zu nennen.
III.
D-A liess am 23./24. August 2004 mit
Beschwerde und den Anträgen an das Verwaltungsgericht:
" 1. Der
angefochtene RRB sei aufzuheben.
2.
Die Vorinstanz sei einzuladen, die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.
3.
Es sei eine Verhandlung durchzuführen.
4.
Das Dossier sei an die Vorinstanzen zurückzuweisen
mit der Einladung, die Aufenthaltsbewilligung bzw. -verlängerung im Rahmen der
Höchstzahlen (Kontingentbewilligung) zu prüfen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Vorinstanzen.
5.
Eventuell sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, d.h. er sei von
Gerichtskosten frei zu halten und der Unterzeichnete sei zum unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu bestimmen."
Darauf zog das Gericht die bisherigen
Verfahrensakten bei.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Der Regierungsrat hat als Vorinstanz gewaltet. Schon darum
gilt es die Beschwerde kraft § 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Dreierbesetzung zu erledigen. Das kann ohne
abermalige Weiterungen geschehen (§ 56 Abs. 2 f. VRG).
2.
§ 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 VRG gestattet die
Beschwerde beim Verwaltungsgericht auf dem hier gegebenen Gebiet der
Fremdenpolizei nur, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht offen steht. Das trifft zu für Entscheide über Aufenthalts- und
Niederlassungsbewilligungen, welche ausländische Personen bundes- oder völkerrechtlich
beanspruchen dürfen (Art.
100.
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943
[SR 173.110], e contrario; BGE 128 II 145 E. 1.1.1). Gewiss macht § 43 Abs. 2
VRG auch noch eine Ausnahme für Angelegenheiten gemäss Art. 6 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Doch zählen Anordnungen
betreffend Aufenthalt gerade nicht hierzu (Jens Meyer-Ladewig,
EMRK-Handkommentar, Baden-Baden 2003, Art. 6 N. 9). Insofern verlangt der Beschwerdeführer
deshalb umsonst eine öffentliche Verhandlung im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK.
2.1
Der
angefochtene Entscheid tut zutreffend dar, dass die Ehe des Beschwerdeführers
diesem nach deren Scheidung weder gestützt auf Bundes- noch auf
Konventionsrecht einen Anwesenheitsanspruch verleihe. Darauf lässt sich gemäss
§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG verweisen. Die Beschwerde rennt
hiergegen vergebens an.
2.2
Möglicherweise
will der Beschwerdeführer die in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) verankerte Garantie des Privatlebens
für sich in Anspruch nehmen.
Das Bundesgericht hat aber eindeutig festgehalten, es käme
höchstens dann in Betracht, aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens geradezu
ein solches auf Anwesenheit abzuleiten, wenn besonders intensive private
Beziehungen in Frage stünden, was nur ganz ausnahmsweise zutreffe (BGE 120 Ib
16.
E. 3b). Auch bei sehr langen Aufenthalten in der Schweiz hat die Praxis
bisher die Begründung eines Bewilligungsanspruchs verneint, falls keine das
übliche Mass übersteigenden privaten Beziehungen vorlägen (BGE 126 II 377 E. 2c/aa,
mit Hinweis auf einen unveröffentlichten Entscheid vom 3. November 1994
[16 Jahre]; BGr, 29. Januar 2002,2A.471/2001, E. 2b [15 Jahre], sowie 4.
Dezember 2002,2A.578/2002, E. 2.2 [13 Jahre], beides unter www.bger.ch;
VGr, 23. Januar 2002, VB.2001.00318, E. 5b, www.vgrzh.ch [19 Jahre, wobei der
Beschwerdeführer kaum über soziale Beziehungen verfügte]; RB 2002 Nr. 30 E. 2b
Abs. 2 [10 bzw. 15 Jahre]; vgl. auch BGr, 20. Januar 2004,2A.27/2004, E.
2.2
, www.bger.ch; Minh Nguyen, Droit public des étrangers, Bern 2003, S. 293;
kritisch zur hoch angesetzten Anwesenheitsdauer etwa Marc Spescha, Handbuch zum
Ausländerrecht, Bern etc. 1999, S. 197; Peter Uebersax in: Peter Uebersax et
al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel etc. 2002, Rz. 5.159).
So etwas lässt sich nun beim Beschwerdeführer weder erblicken
noch macht er es substantiiert geltend (dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, §§ 7 N. 11, 60 N. 1 ff.). Zur das Normale nicht sprengenden
Integration hier sei für das Wesentliche wiederum auf den angefochtenen
Entscheid verwiesen, selbst wenn der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht
erneut seine "sowohl sprachlich als auch kulturell und mentalitätsmässig
geschehen[e]" Assimilation sowie namentlich eine beschäftigungsmässige
Eingliederung hervorhebt. Rund drei Jahre Anwesenheit in der Schweiz bedeuten
ohnehin keine sehr lange Dauer, und zwar umso weniger, als der Beschwerdeführer
nur während knapp zweier Jahre über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte. Eine
Rückkehr in die Heimat erscheint mit der Vorinstanz als durchaus zumutbar.
2.3
Zwar macht
der Beschwerdeführer geltend, es sei "der massgebliche Sachverhalt der
Eingliederung von den Vorinstanzen nicht nur ungenügend, sondern gar nicht
untersucht worden". Auch insofern lässt sich indes dem angefochtenen
Entscheid beipflichten. Der schon bei der Vorinstanz anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer verkennt, dass es nicht etwa der Rekursbehörde oblag, nach
besonders intensiven privaten Beziehungen seinerseits zu forschen; solche
müssten vielmehr durch ihn selbst dargetan werden, da sie sich weder aus den
Akten ergeben noch zu vermuten sind.
Der Beschwerdeführer will sich vielleicht weiterhin als
Härtefall darstellen. Daraus ergäbe sich jedoch ebenso wenig ein
Anwesenheitsanspruch (vgl. VGr, 7. Januar 2004, VB.2003.00392, E. 2 Abs. 3, mit
Hinweisen, www.vgrzh.ch).
Nach all dem ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Wie schon im angefochtenen Entscheid wird der
Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht ausgangsgemäss kostenpflichtig und
kann keine Parteientschädigung erhalten (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Für diesen Fall ersucht er um Gewährung
umfassenden Armenrechts. Damit muss er freilich noch deutlicher als bei der
Vorinstanz, deren Begründung abermals beizutreten ist, bereits an der offenkundigen
Aussichtslosigkeit seiner Begehren scheitern.
4.
Indem die Kammer keinen Anwesenheitsanspruch angenommen hat,
hat sie bereits die Frage verneint, ob sich eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erheben lasse. Die Verletzung eines behaupteten Anspruchs
müsste trotzdem im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde moniert werden
(BGE 127 II 161 E. 1b; siehe ferner E. 3b hinsichtlich der Rüge, der
vorangegangene kantonale Sachentscheid habe Verfahrensgarantien missachtet).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Die Gesuche
des Beschwerdeführers um Befreiung von Verfahrenskosten und um Beigabe eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde
wird nicht eingetreten.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Im Sinn der
Erwägungen kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
7.
Mitteilung an…