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Entscheid

VB.2004.00334

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00334

15. September 2004Deutsch7 min

(URT.2004.8151)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, 1972 geborener Ägypter, reiste Ende Juni

2001 hier zu Lande ein und heiratete Mitte November gleichen Jahres in Embrach

die wenig ältere Schweizerin D. Deshalb bekam er – nunmehr D-A heissend – eine

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich, später einmal verlängert mit

Gültigkeit bis 14. November 2003. Er hatte im Frühling 2002 eine Tätigkeit als

Küchenhilfe aufgenommen, wurde in jenem Sommer Bau­mitarbeiter und ist seit Mai

2003 Railbar-Steward.

Nach Angabe der Gattin hatte die

Paargemeinschaft schon im September 2002 aufgehört. D-A mietete jedenfalls ab

dem 18. Oktober 2002 in Zürich für sich allein ein 1-Zimmer-Appartement. Am

15. April 2003 schied das Bezirksgericht H die Eheleute D-A.

Mit sieben Tage später zugestellter

Verfügung vom 6. April 2004 lehnte die Direktion für Soziales und Sicherheit des

Kantons Zürich D-A's Gesuch um weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

Erwägungen

II.

D-A liess hiergegen am 11. Mai 2004. Mit

Beschluss vom 14. Juli 2004 wies der Regierungsrat das Rechtsmittel ab, ohne eine

Weiterzugsmöglichkeit zu nennen.

III.

D-A liess am 23./24. August 2004 mit

Beschwerde und den Anträgen an das Verwaltungsgericht:

" 1. Der

angefochtene RRB sei aufzuheben.

2.

Die Vorinstanz sei einzuladen, die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.

3.

Es sei eine Verhandlung durchzuführen.

4.

Das Dossier sei an die Vorinstanzen zurückzuweisen

mit der Einladung, die Aufenthaltsbewilligung bzw. -verlängerung im Rahmen der

Höchstzahlen (Kontingentbewilligung) zu prüfen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Vorinstanzen.

5.

Eventuell sei dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, d.h. er sei von

Gerichtskosten frei zu halten und der Unterzeichnete sei zum unentgeltlichen

Rechtsbeistand zu bestimmen."

Darauf zog das Gericht die bisherigen

Verfahrensakten bei.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der Regierungsrat hat als Vorinstanz gewaltet. Schon darum

gilt es die Beschwerde kraft § 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Dreierbesetzung zu erledigen. Das kann ohne

abermalige Weiterungen geschehen (§ 56 Abs. 2 f. VRG).

2.

§ 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 VRG gestattet die

Beschwerde beim Verwaltungsgericht auf dem hier gegebenen Gebiet der

Fremdenpolizei nur, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das

Bundesgericht offen steht. Das trifft zu für Entscheide über Aufenthalts- und

Niederlassungsbewilligungen, welche ausländische Personen bundes- oder völkerrechtlich

beanspruchen dürfen (Art.

100.

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943

[SR 173.110], e contrario; BGE 128 II 145 E. 1.1.1). Gewiss macht § 43 Abs. 2

VRG auch noch eine Ausnahme für Angelegenheiten gemäss Art. 6 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Doch zählen Anordnungen

betreffend Aufenthalt gerade nicht hierzu (Jens Meyer-Lade­wig,

EMRK-Handkommentar, Baden-Baden 2003, Art. 6 N. 9). Insofern verlangt der Beschwerdeführer

deshalb umsonst eine öffentliche Verhandlung im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK.

2.1

Der

angefochtene Entscheid tut zutreffend dar, dass die Ehe des Beschwerdeführers

diesem nach deren Scheidung weder gestützt auf Bundes- noch auf

Konventionsrecht einen Anwesenheitsanspruch verleihe. Darauf lässt sich gemäss

§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG verweisen. Die Beschwerde rennt

hiergegen vergebens an.

2.2

Möglicherweise

will der Beschwerdeführer die in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) verankerte Garantie des Privatlebens

für sich in Anspruch nehmen.

Das Bundesgericht hat aber eindeutig festgehalten, es käme

höchstens dann in Betracht, aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens geradezu

ein solches auf Anwesenheit abzuleiten, wenn besonders intensive private

Beziehungen in Frage stünden, was nur ganz ausnahmsweise zutreffe (BGE 120 Ib

16.

E. 3b). Auch bei sehr langen Aufenthalten in der Schweiz hat die Praxis

bisher die Begründung eines Bewilligungsanspruchs verneint, falls keine das

übliche Mass übersteigenden privaten Beziehungen vorlägen (BGE 126 II 377 E. 2c/aa,

mit Hinweis auf einen unveröffentlichten Entscheid vom 3. November 1994

[16 Jahre]; BGr, 29. Januar 2002,2A.471/2001, E. 2b [15 Jahre], sowie 4.

Dezember 2002,2A.578/2002, E. 2.2 [13 Jahre], beides unter www.bger.ch;

VGr, 23. Januar 2002, VB.2001.00318, E. 5b, www.vgrzh.ch [19 Jahre, wobei der

Beschwerdeführer kaum über soziale Beziehungen verfügte]; RB 2002 Nr. 30 E. 2b

Abs. 2 [10 bzw. 15 Jahre]; vgl. auch BGr, 20. Januar 2004,2A.27/2004, E.

2.2

, www.bger.ch; Minh Nguyen, Droit public des étrangers, Bern 2003, S. 293;

kritisch zur hoch angesetzten Anwesenheitsdauer etwa Marc Spescha, Handbuch zum

Ausländerrecht, Bern etc. 1999, S. 197; Peter Uebersax in: Peter Uebersax et

al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel etc. 2002, Rz. 5.159).

So etwas lässt sich nun beim Beschwerdeführer weder erblicken

noch macht er es substantiiert geltend (dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, §§ 7 N. 11, 60 N. 1 ff.). Zur das Normale nicht sprengenden

Integration hier sei für das Wesentliche wiederum auf den angefochtenen

Entscheid verwiesen, selbst wenn der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht

erneut seine "sowohl sprachlich als auch kulturell und mentalitätsmässig

geschehen[e]" Assimilation sowie namentlich eine beschäftigungsmässige

Eingliederung hervorhebt. Rund drei Jahre Anwesenheit in der Schweiz bedeuten

ohnehin keine sehr lange Dauer, und zwar umso weniger, als der Beschwerdeführer

nur während knapp zweier Jahre über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte. Eine

Rückkehr in die Heimat erscheint mit der Vorinstanz als durchaus zumutbar.

2.3

Zwar macht

der Beschwerdeführer geltend, es sei "der massgebliche Sachverhalt der

Eingliederung von den Vorinstanzen nicht nur ungenügend, sondern gar nicht

untersucht worden". Auch insofern lässt sich indes dem angefochtenen

Entscheid beipflichten. Der schon bei der Vorinstanz anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer verkennt, dass es nicht etwa der Rekursbehörde oblag, nach

besonders intensiven privaten Beziehungen seinerseits zu forschen; solche

müssten vielmehr durch ihn selbst dargetan werden, da sie sich weder aus den

Akten ergeben noch zu vermuten sind.

Der Beschwerdeführer will sich vielleicht weiterhin als

Härtefall darstellen. Daraus ergäbe sich jedoch ebenso wenig ein

Anwesenheitsanspruch (vgl. VGr, 7. Januar 2004, VB.2003.00392, E. 2 Abs. 3, mit

Hinweisen, www.vgrzh.ch).

Nach all dem ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

Wie schon im angefochtenen Entscheid wird der

Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht ausgangsgemäss kostenpflichtig und

kann keine Parteientschädigung erhalten (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Für diesen Fall ersucht er um Gewährung

umfassenden Armenrechts. Damit muss er freilich noch deutlicher als bei der

Vorinstanz, deren Begründung abermals beizutreten ist, bereits an der offenkundigen

Aussichtslosigkeit seiner Begehren scheitern.

4.

Indem die Kammer keinen Anwesenheitsanspruch angenommen hat,

hat sie bereits die Frage verneint, ob sich eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erheben lasse. Die Verletzung eines behaupteten Anspruchs

müsste trotzdem im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde moniert werden

(BGE 127 II 161 E. 1b; siehe ferner E. 3b hinsichtlich der Rüge, der

vorangegangene kantonale Sachentscheid habe Verfahrensgarantien missachtet).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Die Gesuche

des Beschwerdeführers um Befreiung von Verfahrenskosten und um Beigabe eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde

wird nicht eingetreten.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Im Sinn der

Erwägungen kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

7.

Mitteilung an…