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Entscheid

VB.2004.00343

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00343

23. Dezember 2004Deutsch20 min

(URT.2004.8359)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Präsident der Werkkommission der

Gemeinde X ordnete am 12. November 2002 im Sinn einer Ersatzvornahme die

unverzügliche Sanierung der Kanalisations- und Wasserleitungen am S-Weg an,

unter Hinweis darauf, dass die Kosten nach Vollendung der Sanierung den

Eigentümern in Rechnung gestellt würden. Die diesbezüglichen Bauarbeiten wurden

vom März 2003 bis Mai 2003 ausgeführt; der Gemeinderat genehmigte am 10. September

2003 die Schlussabrechnung. Die Abteilung Tiefbau/Werke setzte mit Verfügung

vom 8. Oktober 2003 (Disp.-Ziff. 4) den Kostenverleger für die

Sanierung der privaten Kanalisation fest. Danach wurden die Gesamtkosten von Fr. 172'335.95

"gemäss den Quartierplangrundsätzen" entsprechend den Flächen der

einbezogenen sechs Grundstücke so verlegt, dass Parzellenteile bis zu einer

Erschliessungstiefe von 30 m zu 100 % sowie Parzellenteile im Bereich

über 30 m zu 50 % belastet wurden. Für die Parzelle Kat.-Nr. 1 von I

mit einer Gesamtfläche von 1'142 m2 (wovon 1'140 m2 zu 100 %

und 2 m2 zu 50 % belastet) ergab sich ein Kostenanteil von 19,74 %

= Fr. 34'019.15, für die Parzelle Kat.-Nr. 2 der Erbengemeinschaft B

mit einer Gesamtfläche von 3'923 m2 (wovon 1'768 m2 zu 100 %

und 2'155 m2 zu 50 % belastet) ein Kostenanteil von 49,22 % = Fr. 84'823.75.

Die Verfügung war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach die

belasteten sechs Grundeigentümer Rekurs an den Bezirksrat erheben konnten

(Disp.-Ziff. 5).

Erwägungen

II.

Dagegen erhob I am 13. November 2003

Rekurs mit dem Antrag, die Verfügung vom 8. Oktober 2003 insoweit, als er

darin mit Kosten belastet werde, aufzuheben. Er machte im Wesentlichen geltend,

die Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme seien nicht erfüllt gewesen,

weshalb er zur Kostenübernahme nicht verpflichtet sei.

Der Bezirksrat Y wies den Rekurs am 13. Mai

2004.

ab.

III.

Gegen die Verfügung vom 8. Oktober

2003.

erhoben am 14. November 2003 auch die Mitglieder der Erbengemeinschaft

B Rekurs mit dem Antrag, die Streitsache zur Neufestsetzung der auf die

beteiligten Grundstücke bzw. Eigentümer entfallenden Kostenanteile an die

kommunale Behörde zurückzuweisen; eventuell habe die Rekursinstanz die Kostenanteile

selber neu festzusetzen. Sie machten geltend, die Kosten der Sanierung der

Kanalisation dürften nicht nach quartierplanmässigen Grundsätzen verlegt

werden. Die gewählte Methode führe dazu, dass auf ihr Grundstück Kat.-Nr. 2

aufgrund des grossen Anteils an der gesamten Perimeterfläche ein Kostenanteil

von 49,22 % entfalle. Dies würde sich bei einer erstmaligen Erschliessung,

wie sie im Rahmen eines Quartierplanverfahrens herbeigeführt werde,

rechtfertigen, nicht aber für eine blosse Sanierung der bestehenden Erschliessung.

Für eine sachgerechte Lösung kämen andere Methoden in Betracht, etwa die

gleichmässige Verlegung nach der Anzahl der beteiligten Grundstücke, eine Verlegung

nach dem Wasserverbrauch bzw. Abwasservolumen oder eine solche nach dem Gebäudeversicherungswert

der beteiligten Liegenschaften. Für den Fall, dass die Verlegung nach

quartierplanrechtlichen Grundsätzen richtig sei, rügten die Rekurrentinnen eine

rechtswidrige Verfahrensabwicklung; diesfalls hätte ein (sich auf die

Teilmassnahme der Kostenverlegung beschränktes) förmliches

Quartierplanverfahren eingeleitet werden müssen, und der diesbezügliche Festsetzungsbeschluss

wäre mit Rekurs an die Baurekurskommission (statt an den Bezirksrat)

anfechtbar. Schliesslich rügten die Rekurrentinnen, dass der Eigentümer der

Grundstücke Kat.-Nrn. 3 und 4 zu Unrecht nicht in die Kostenverlegung einbezogen

worden sei.

Im Rekursverfahren wurde ein doppelter

Schriftenwechsel durchgeführt und anschliessend den übrigen

Eigentümern/Anstössern der privaten Kanalisation am S-Weg Gelegenheit zur

Stellungnahme geboten, wovon vier der Beigeladenen Gebrauch machten.

Mit Beschluss vom 22. Juni 2004

hiess der Bezirksrat den Rekurs im Sinn der Erwägungen teilweise gut und hob

Disp.-Ziff. 4 der Verfügung vom 8. Oktober 2003 im Sinn der Erwägungen

auf (Disp.-Ziff. I). Er wies die Streitsache zum Neuentscheid an die

Rekursgegnerin zurück und wies diese an, die Kostenbeiträge der Rekurrentinnen

an die Sanierung der Abwasserleitung in Würdigung ihrer Verursacheranteile

festzusetzen (Disp.-Ziff. II). Die Kosten, worunter eine Staatsgebühr von Fr. 800.-,

auferlegte er der Gemeinde X (Disp.-Ziff. III), die er zudem zur Zahlung

einer Parteientschädigung von Fr. 2'000.- an die Rekurrentinnen

verpflichtete (Disp.-Ziff. IV). Der Bezirksrat bejahte vorweg seine Zuständigkeit

schon im Hinblick darauf, dass an der Verlegung nach quartierplanrechtlichen

Grundsätzen nicht festgehalten werden könne, weshalb sich die Durchführung

eines Quartierplanverfahrens erübrigt habe und die Zuständigkeit der

Baurekurskommission von vornherein entfalle. Weil die Sanierung im Sinn einer

antizipierten Ersatzvornahme durchgeführt worden sei, müssten deren Kosten nach

den Grundsätzen des Polizei- und des Voll­streckungsrechts verlegt werden. Für

die Anwendung quartierplanrechtlicher Grundsätze bleibe dabei kein Raum. Als Instrument

des Planungs- und Baurechts befasse sich der Quartierplan weder mit

Vollstreckungs- noch mit Polizeirecht. Die beteiligten Grundeigentümer hafteten

vielmehr als Störer nach ihrem Anteil an der Verursachung des polizeiwidrigen Zustands.

Dem werde der in Disp.-Ziff. 4 der Verfügung vom 8. Oktober 2003 gewählte

Verteiler, der gemäss Quartierplangrundsätzen auf die Grundstückflächen

innerhalb und ausserhalb der ersten Erschliessungstiefe abstelle, nicht gerecht

(E. 3b/cc).

IV.

Gegen den Rekursentscheid vom 13. Mai

2004.

erhob I am 16. Juni 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem

Antrag, die Verfügung vom 8. Oktober insoweit, als er darin mit einem

Kostenanteil von Fr. 34'019.15 belastet werde, aufzuheben; eventuell sei

der Kostenanteil "auf ein der Ausgangslage entsprechendes Mass zu

reduzieren"; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerin (VB.2004.00273).

Der Bezirksrat verzichtete auf

Vernehmlassung. Für die Gemeinde X beantragte die Abteilung Tiefbau/Werke am 23. Juli

2004.

Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

des Beschwerdeführers.

V.

Gegen den Rekursentscheid vom 22. Juni

2004.

erhob die Gemeinde X am 23. Juli 2004 Beschwerde mit dem Antrag, die

Kostenverlegung gemäss Verfügung vom 8. Oktober 2003 zu bestätigen und

demgemäss die Erbengemeinschaft B zur Bezahlung des Kostenanteils von Fr. 84'823.75

zu verpflichten; eventuell sei die Verpflichtung zur Bezahlung der Rekurskosten

(Disp.-Ziff. III des Rekursentscheids) sowie zur Leistung einer Parteientschädigung

an die Rekurrentinnen (Disp.-Ziff. IV des Rekursentscheids) aufzuheben

(VB.2004.00343).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wurde nebst den Mitgliedern der Erbengemeinschaft B als Beschwerdegegnerinnen

und der Vorinstanz auch den bereits im Rekursverfahren beigeladenen übrigen

Grundeigentümern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Bezirksrat

verzichtete auf Vernehmlassung. I (Mitbeteiligter im Verfahren VB.2004.00343

und Beschwerdeführer im Verfahren VB.2004.00273) beantragte am 25. Oktober

2004, auf die Beschwerde VB.2004.00343 sei nicht einzutreten, da die Gemeinde

zur Beschwerdeerhebung nicht legitimiert sei. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft

B beantragten am 16. November 2004 Abweisung der Beschwerde, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2

und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Näher zu prüfen ist die

weitere Prozessvoraussetzung der Beschwerdelegitimation der Gemeinde X, die vom

Mitbeteiligten I (vgl. dessen eigene Beschwerde VB.2004.00273) bestritten wird

und ohnehin von Amtes wegen zu prüfen wäre.

1.2

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 21 lit. a

VRG ist zum Rekurs und zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder

Aufhebung hat. Eine gleich lautende und in der Praxis auch gleich ausgelegte

Legitimationsvorschrift findet sich in § 338a Abs. 1 des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG). Rekurs- und beschwerdeberechtigt

sind ferner gemäss § 21 lit. b VRG, welche Vorschrift ebenfalls auf

dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts anwendbar ist (RB 1998 Nr. 12),

Gemeinden, andere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts zur

Wahrung der von ihnen vertretenen schutzwürdigen Interessen. Mit dieser

anlässlich der Revision vom 8. Juni 1997 eingefügten Bestimmung wurde im

Wesentlichen an die Praxis angeknüpft, die zur Beschwerdelegitimation nach der

damals massgebenden Fassung von § 21 VRG (die dem heutigen § 21 lit. a

VRG entspricht) entwickelt worden ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 21 N. 61 ff., insbesondere N. 70). Nach der damaligen

Praxis wurde die Rekurs- und Beschwerdelegitimation der Gemeinde namentlich

bezüglich drei Fallgruppen bejaht, nämlich wenn sie sich für die Durchsetzung

und richtige Anwendung ihres kommunalen Rechts wehrte, wenn sie einen Eingriff

in die ihr bei der Anwendung von kantonalem Recht zustehende qualifizierte Entscheidungs-

und Ermessensfreiheit abwehren wollte oder wenn sie wie eine Privatperson (zum

Beispiel als Bauherrin) betroffen war. Darüber hinaus wurde der Gemeinde die

Beschwerdelegitimation in Quartierplanstreitigkeiten zuerkannt, dies namentlich

im Hinblick auf ihre treuhänderische Stellung gegenüber den Quartierplanbeteiligten

zur Verteidigung eines im Festsetzungsbeschluss erzielten Interessenausgleichs

(RB 1991 Nr. 7). Diese Praxis ist seit In-Kraft-Treten von § 21 lit. b

VRG anlehnend an bereits früher vorhandene punktuelle Ansätze im Sinn einer

Öffnung erweitert worden (vgl. VGr, 2. Dezember 2004, VB.2004.00423, E. 1.2.1

mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).

In Anlehnung an die Praxis zur

Beschwerdelegitimation der Gemeinde in Quartierplanstreitigkeiten ist die

Beschwerdeberechtigung der Gemeinde X auch hier zu bejahen. Zwar kann im

vorliegenden Fall kaum oder nur beschränkt von einem bezüglich der Kostenverlegung

erzielten Interessenausgleich gesprochen werden, doch liegt bei der Verlegung

von Kosten für die Sanierung einer privaten Kanalisationsleitung ein mit dem

Quartierplanverfahren durchaus vergleichbare Situation vor, und zwar unabhängig

davon, ob hier – was gerade Gegenstand der materiellen Prüfung sein wird – die

Kosten nach quartierplanrechtlichen Grundsätzen verlegt werden dürfen oder

nicht. Die Beschwerdelegitimation ist im Übrigen auch deswegen zu bejahen, weil

sich die Gemeinde, soweit bei der materiellen Beurteilung die Anwendung der kommunalen

Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen vom 30. September 1997

(SEVO) infrage steht, für die richtige Durchsetzung ihres kommunalen Rechts

wehrt.

1.3

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Zu prüfen ist sodann, ob der Bezirksrat

seine Zuständigkeit zur Behandlung des Rekurses der heutigen

Beschwerdegegnerinnen zu Recht bejaht habe. Letztere hatten in ihrem Rekurs die

Zuständigkeit der Baurekurskommission anstelle des Bezirksrats geltend gemacht,

allerdings nur für den Fall, dass ihre materielle Argumentation, wonach die

Sanierungskosten entgegen der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2003

nicht nach Quartierplangrundsätzen verlegt werden dürften, nicht durchdringe.

Welche Rekursinstanz für Streitsachen der vorliegenden Art (Verlegung von

Kosten der Sanierung einer privaten Kanalisationsleitung) zuständig ist, kann

indessen nicht davon abhängen, nach welchen Grundsätzen diese Kosten zu

verlegen sind. Selbst wenn der Bezirksrat Y den mit der Zuständigkeitsfrage

zusammenhängenden weiteren Einwand der Rekurrentinnen, zwecks Kostenverlegung

hätte ein Quartierplanverfahren durchgeführt werden müssen, geschützt hätte

(vgl. zu diesem Einwand nachstehend E. 4), hätte er in Bejahung seiner

Zuständigkeit einen materiellen Rekursentscheid treffen müssen, mit dem die

angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 2003 aufzuheben gewesen wäre. Sodann

liegt hier ein anderer Sachverhalt als in dem von den Beschwerdegegnerinnen

angerufenen Verwaltungsgerichtsentscheid RB 1987 Nr. 8 vor. Der

Bezirksrat hat demnach seine Zuständigkeit zu Recht bejaht.

3.

Die Beschwerdegegnerinnen erneuern ihren

im Rekurs erhobenen Einwand, wonach der Grundeigentümer Q mit seinen beiden

Parzellen Kat.-Nrn. 3 und 4 in den Kostenverleger hätte einbezogen werden

müssen. Mit diesem Einwand hat sich der Bezirksrat auseinander gesetzt und ihn

verworfen mit der Begründung, die beiden Grundstücke seien unbestrittenermassen

nicht an die zu sanierende Kanalisation angeschlossen (Rekursentscheid E. 3c).

Hätten sich die Rekurrentinnen mit dieser Beurteilung nicht abfinden wollen, so

hätten sie gegen den Rekursentscheid eine eigene Beschwerde erheben müssen, was

ungeachtet dessen zulässig gewesen wäre, dass mit diesem Rekursentscheid die

Sache zur Neubeurteilung an die Gemeinde X zurückgewiesen wurde. Ihre heute vertretene

Auffassung, sie seien durch den Rekursentscheid (auch insoweit) nicht beschwert

gewesen, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat daher keinen Anlass, sich

mit diesem Einwand auseinander zu setzen, zumal in der Beschwerdeantwort nicht

dargelegt wird, weshalb der Rekursentscheid in dieser Hinsicht rechtsverletzend

sein soll.

4.

Die Beschwerdegegnerinnen erneuern ferner

ihren Einwand, es hätte zwecks Kostenverlegung ein Quartierplanverfahren

durchgeführt werden müssen. Auch dies jedoch nur für den Fall, dass der

materiellen Beurteilung durch den Bezirksrat, wonach die Sanierungskosten

entgegen der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2003 nicht nach

Quartierplangrundsätzen verlegt werden dürfen, nicht beigetreten werde.

Diesbezüglich waren die Beschwerdegegnerinnen durch den Rekursentscheid in der

Tat nicht beschwert, weil der Bezirksrat diesen Einwand nicht behandelt hat.

Der Einwand ist unbegründet. Einzig zum

Zweck, die Kosten für die Sanierung einer privaten Versorgungs- oder

Entsorgungsleitung zu verlegen, bedarf es keines Quartierplanverfahrens nach § 123 ff.

PBG. Gemäss § 123 Abs. 1 PBG ermöglicht der Quartierplan im erfassten

Gebiet eine der planungs- und baurechtlichen Ordnung entsprechende Nutzung und

enthält die dafür nötigen Anordnungen. Wohl kommt dieses Rechtsinstitut auch

dann zum Zug, wenn zur Erreichung des gesetzlich umschriebenen Zwecks keine

umfassende Regelung erforderlich ist, sodass sich der Quartierplan auf die

notwendigen Teilmassnahmen beschränkt. Die Verlegung der Kosten für die

Sanierung einer privaten Kanalisationsleitung erfordert jedoch auch keinen

derartigen Teilquartierplan, ansonsten der Anwendungsbereich dieses Institutes

in sachwidriger Weise auf Situationen ausgedehnt würde, auf welche die

gesetzliche Regelung nicht ausgerichtet ist. Soweit für die Verlegung solcher

Sanierungskosten überhaupt ein öffentlichrechtliches Verfahren erforderlich

ist, was hier aufgrund der anwendbaren Bestimmungen des kantonalen und

kommunalen Rechts – insbesondere des Einführungsgesetzes zum

Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (EG GschG, LS 711.1) sowie

der kommunalen SEVO – zutrifft, hat die Festsetzung durch eine Verfügung zu

erfolgen, wie das hier geschehen ist. Auch wenn es sich bei dem dieser

Verfügung vorangehenden Verfahren nicht um ein Quartierplanverfahren handelt,

sind darin gewisse Verfahrensgrundsätze, wie etwa das rechtliche Gehör, zu

beachten. Die Verfügung über die Kostenverlegung kann sodann in gleicher Weise

wie ein Quartierplanfestsetzungsbeschluss mit Rekurs (allerdings nicht an die

Baurekurskommission, sondern an den Bezirksrat) und hernach mit Beschwerde beim

Verwaltungsgericht angefochten werden, weshalb auch insoweit der Rechtsschutz

gewährleistet ist. Ein Quartierplanverfahren ist dabei selbst dann nicht

erforderlich, wenn die Sanierungskosten in Anlehnung an gewisse quartierplanrechtliche

Bestimmungen, insbesondere § 146 PBG, und damit nach "Quartierplangrundsätzen"

verlegt werden. Sofern diese Art der Verlegung zulässig ist (was hier gerade

Gegenstand der materiellen Beurteilung bildet), handelt es sich lediglich um

eine analoge Anwendung solcher Bestimmungen.

5.

5.1

Die Beschwerdeführerin will ihre in der Verfügung

vom 8. Oktober 2003 festgesetzte Kostenverlegung wieder hergestellt haben.

Danach wurden die Gesamtkosten von Fr. 172'335.95 "gemäss den

Quartierplangrundsätzen" entsprechend den Flächen der einbezogenen sechs

Grundstücke so verlegt, dass Parzellenteile bis zu einer Erschliessungstiefe

von 30 m zu 100 % sowie Parzellenteile im Bereich über 30 m zu 50 %

belastet wurden. Für die Parzelle Kat.-Nr. 2 der heutigen

Beschwerdegegnerinnen mit einer Gesamtfläche von 3'923 m2 (wovon

1'768 m2 zu 100 % und 2'155 m2 zu 50 %

belastet) ergab sich ein Kostenanteil von 49,22 % = Fr. 84'823.75.

Der Bezirksrat Y hat diese Lösung in

Gutheissung des Rekurses der heutigen Beschwerdegegnerinnen verworfen, im Wesentlichen

aus den Erwägungen, die Sanierung sei im Sinn einer antizipierten

Ersatzvornahme durchgeführt worden, weshalb deren Kosten nach den Grundsätzen

des Polizei- und des Vollstreckungsrechts verlegt werden müssten; für die

Anwendung quartierplanrechtlicher Grundsätze bleibe dabei kein Raum. Als Instrument

des Planungs- und Baurechts befasse sich der Quartierplan weder mit Vollstreckungs-

noch mit Polizeirecht. Die beteiligten Grundeigentümer hafteten vielmehr als Störer

nach ihrem Anteil an der Verursachung des polizeiwidrigen Zustands. Dem werde

der in Disp.-Ziff. 4 der Verfügung vom 8. Oktober 2003 gewählte

Verteiler, der gemäss Quartierplangrundsätzen auf die Grundstückflächen

innerhalb und ausserhalb der ersten Erschliessungstiefe abstelle, nicht gerecht.

Gestützt auf diese Erwägungen wies der Bezirksrat die Streitsache an die

Beschwerdeführerin zurück und wies diese an, die Kostenbeiträge der heutigen Beschwerdegegnerinnen

(und wohl auch der weiteren fünf Adressaten der Verfügung vom 8. Oktober

2003) an die Sanierung der Abwasserleitung in Würdigung ihrer Verursacheranteile

festzulegen (Rekursentscheid E. 3b sowie Disp.-Ziffn. I und II).

5.2

Wenn die Beschwerdeführerin die Sanierung der

privaten Kanalisationsleitung in der Form einer Ersatzvornahme im Sinn von § 30

Abs. 1 lit. b VRG angeordnet und durchgeführt hat, so war dies

angesichts dessen, dass ein gemeinsames Vorgehen der Eigentümer der

angeschlossenen Liegenschaften nicht zu Stande kam und ein längeres Zuwarten wegen

der Gefahr einer Gewässerverschmutzung vermieden werden musste, zulässig (vgl.

auch das ebenfalls heute ergangene Urteil VGr, 23. Dezember 2003, VB.2004.00273,

www.vgrzh.ch). Die Beschwerdegegnerinnen bestreiten dies denn auch nicht. Nach

Auffassung des Bezirksrats muss dieses auch von ihm als zulässig befundene

Vorgehen jedoch zwingend zur Folge haben, dass die Sanierungskosten nach den

Grundsätzen des Polizei- und des Vollstreckungsrechts zu verlegen seien. Der

Bezirksrat hat diese Grundsätze im Wesentlichen zutreffend dargelegt (vgl. René

Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband,

Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 52 B VII und Nr. 135 B III;

Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 29-31 N. 6, § 30 N. 23 f.).

Der Bezirksrat hat indessen verkannt, dass das Verursacherprinzip, an das auch

der polizeirechtliche Begriff des Störers anknüpft, im vorliegenden Fall keine

unmittelbare Entscheidungsgrundlage liefert. Wird nämlich dieses Prinzip auf

den sanierungsbedürftigen Zustand der Leitung vor der Sanierung bezogen, lassen

sich hieraus von vornherein keine Verursacheranteile der einzelnen

angeschlossenen Liegenschaften ableiten. Wird das Prinzip hingegen unmittelbar

auf die an die Leitung angeschlossenen und deswegen in den Kostenverleger

einbezogenen Liegenschaften bezogen (wovon der Bezirksrat auszugehen scheint),

so geht es letztlich nicht mehr darum, in welchem Umfang die einzelnen Liegenschaften

die Kosten "verursacht" haben, sondern darum, in welchem Umfang sie

aus der Kanalisationsleitung bzw. aus der Sanierung dieser Leitung Nutzen

ziehen. Insofern liegt eine durchaus vergleichbare Situation mit der in

Quartierplanverfahren vorzunehmenden Verlegung der Kosten der

Erschliessungsanlagen vor, wo dieses Kriterium die massgebende Bemessungsgrundlage

bildet (§ 146 Abs. 2 PBG). Von daher gesehen erscheint es nicht sachgemäss,

ja sogar rechtsverletzend, wenn die Rekursinstanz die von der Beschwerdeführerin

gewählte Methode (Verlegung nach Perimeterflächen) unter Hinweis auf das

Verursacherprinzip bzw. den daran anknüpfenden polizeirechtlichen Störerbegriff

von vornherein verworfen hat.

Damit ist zugleich gesagt, dass die von der

Beschwerdeführerin gewählte Kostenverlegung nach Perimeterflächen nicht von

vornherein als unsachgemässe Lösung ausscheidet; vielmehr kommt sie zumindest

neben anderen, ebenfalls sachgemässen Verlegungsmethoden in Betracht. Dies

entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerinnen, welche die von der

Beschwerdeführerin gewählte Methode der Kostenverlegung mit dem Bezirksrat als

unsachgemäss bezeichnen, wobei sie dies anders als der Bezirksrat nicht in

erster Linie mit der Missachtung der Grundsätze des Polizei- und Vollstreckungsrechts,

sondern damit begründen, die Grundsätze des Quartierplanrechts dürften bei

einer Sanierung anders als bei der erstmaligen Erschliessung von vornherein

nicht zur Anwendung kommen (vgl. nebst der Rekursschrift, der Rekursreplik und

der Beschwerdeantwort auch die der Verlegungsverfügung vom 8. Oktober 2003

vorangegangenen Schreiben vom 8. Januar 2003, 1. April 2003, 14. April

2003.

und 10. Juni 2003). Im vorliegenden Fall sind bereits vor Anordnung

der Sanierung drei Varianten der Kostenverlegung in Betracht gezogen worden

(vgl. Zustandsanalyse Privatkanalisation S-Weg vom 4. Juni 2002), nämlich

erstens eine gleichmässige Verlegung nach der Zahl der einbezogenen

Liegenschaften (damals noch acht, später nach Ausscheiden der Parzellen Kat.-Nrn.

3.

und 4 noch sechs), zweitens eine Verlegung nach den effektiv genutzten

Leitungslängen sowie drittens eine Verlegung "nach Quartierplangrundsätzen",

das heisst nach Perimeterflächen.

Bei der Verlegung der Sanierungskosten kommt

der Gemeinde ein erheblicher Ermessensspielraum zu, dies auch dann, wenn davon

ausgegangen wird, dass es bei der streitbetroffenen Verlegung nicht in erster

Linie um die Anwendung kommunalen Rechts geht. Auch insoweit ist die hier

vorzunehmende Kostenverlegung durchaus vergleichbar mit dem Ermessen, das der

Gemeinde als Planungsträger in Quartierplanverfahren beim Bemühen, einen

Interessenausgleich unter den kontroversen Anliegen der beteiligten Grundeigentümer

zu finden, insbesondere auch bei der Verlegung der Erstellungskosten nach § 146

PBG, zukommt (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 83; RB 1985 Nr. 90;

VGr, 20. November 1991, BEZ 1992 Nr. 2; VGr, 5. Februar 2004,

VB.2003.00331 E. 6.3, www.vgrzh.ch). Der Rekursbehörde steht zwar neben

der Rechtskontrolle auch eine Ermessenskontrolle zu (§ 20 VRG); die von

der Gemeinde getroffene Festlegung soll aber im Rekursverfahren nur dann wieder

abgeändert werden, wenn sich bei der Abwägung aller Vor- und Nachteile der

Schluss aufdrängt, dass die vom Rekurrenten verfochtene Lösung der von der

Gemeinde getroffenen Festlegung klar überlegen sei. Ein solcher Schluss drängt

sich im vorliegenden Fall nicht auf. Wie erwähnt erscheint es durchaus

plausibel, auf den Nutzen abzustellen, der sich für die beteiligten Grundstücke

aus der Sanierung ergibt, und erweist sich von da her eine Verlegung nach

Perimeterflächen als sachgemässe Methode. Sie ist den übrigen in Betracht

gezogenen Methoden (nebst den in der Zustandsanalyse angeführten übrigen

Kriterien der beteiligten Liegenschaften und der effektiv benutzten

Leitungslängen auch die von der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerschaft zur

Diskussion gestellten Anknüpfungen an die Ausnützungsziffer oder den Wasserverbrauch

bzw. das Abwasservolumen) zumindest ebenbürtig. Der Bezirksrat hätte daher die

von der Beschwerdeführerin gewählte Verlegungsmethode nicht zu Gunsten einer

anderen (konkret noch nicht bestimmten) Verlegungsart verwerfen dürfen; damit

hat er in unzulässiger Weise sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der

Gemeindebehörde gesetzt.

Es lässt sich auch nicht einwenden, die

gewählte Methode sei schon deswegen rechtsverletzend, weil sie für die

Beschwerdegegnerinnen zu einer unzumutbaren Kostenbelastung führe. Wohl haben

sie aufgrund des Ausmasses ihrer Parzelle Kat.-Nr. 2 von 3'923 m2 nebst I,

auf dessen Parzelle Kat.-Nr. 1 mit einer Gesamtfläche von 1'142 m2 ein Anteil

von 19,74 % entfällt (vgl. VB.2004.00273), mit einem Anteil von 49,22 %

den grössten Teil der Kosten von insgesamt Fr. 172'334.- zu tragen. Wie

die Beschwerdeführerin indessen zu Recht geltend macht, wird damit in

zulässiger Weise auch einem möglichen künftigen Nutzen auf dem heute nicht voll

ausgenützten, in der Wohnzone W2B liegenden Grundstück Rechnung getragen.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerinnen kann in dieser Argumentation

auch nicht eine unzulässige neue Tatsachenbehauptung im Sinn von § 52 Abs. 2

VRG erblickt werden. Zum einen hat der Bezirksrat nicht als gerichtliche Vorinstanz

entschieden, und zum anderen ergänzt das genannte Argument nicht den Sachverhalt,

sondern den schon bisher von der Beschwerdeführerin eingenommenen Rechtsstandpunkt,

wonach die von ihr angeordnete Kostenverlegung rechtmässig sei. Diesem Standpunkt

ist nach dem Gesagten beizutreten.

6.

Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen.

Der Rekursentscheid des Bezirksrats Y vom 22. Juni 2004 ist aufzuheben.

Die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 8. Oktober 2003 ist wieder herzustellen.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind den Beschwerdegegnerinnen zu je einem

Drittel, unter solidarischer Haftung einer jeden für den restlichen Betrag,

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Der Streitwert entspricht nicht dem

vollen Sanierungskostenanteil der Beschwerdegegnerinnen von Fr. 84'823.-

und ist aufgrund des aufzuhebenden Rückweisungsentscheids des Bezirksrats gar

nicht genau bestimmbar; als angemessen erweist sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-.

Die Gerichtskosten sind in gleicher Weise wie die Rekurskosten zu verlegen. Den

Beschwerdegegnerinnen sowie dem Mitbeteiligten 3 als Unterliegende steht eine

Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG von vornherein nicht zu.

Eine solche Entschädigung zulasten der Beschwerdegegnerinnen ist jedoch der

Beschwerdeführerin zuzusprechen, war doch die Beschwerdeführung für sie mit

einem erheblichen Aufwand verbunden (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19);

als angemessen erweist sich ein Betrag von insgesamt Fr. 1'000.-.

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats Y vom 22. Juni 2004 wird

aufgehoben. Die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 8. Oktober 2003 wird

wieder hergestellt.

2.

Die Kosten des

Rekursverfahrens werden den Beschwerdegegnerinnen zu je einem Drittel, unter

solidarischer Haftung einer jeden für den restlichen Betrag, auferlegt.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'060.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden

den Beschwerdegegnerinnen zu je einem Drittel, unter solidarischer Haftung

einer jeden für den restlichen Betrag, auferlegt.

5.

Die Beschwerdegegnerinnen

werden verpflichtet, der Beschwerdeführerin binnen dreissig Tagen nach

Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu zahlen.

6.

Mitteilung an …