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Entscheid

VB.2004.00344

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00344

24. November 2004Deutsch19 min

(URT.2004.8367)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A lenkte am 8. Oktober 2002,

kurz nach 12 Uhr, den Personenwagen 1 auf der L-Strasse, Gemeindegebiet X hinunter

in Richtung Y. Insassen eines nachfolgenden Personenwagens beobachteten, dass A

zwei Mal gegen den Randstein fuhr und dadurch beide Reifen auf der rechten

Fahrzeugseite platzten. In einer starken Linkskurve streifte er zudem die

Leitplanke. Die herbeigerufene Polizei veranlasste eine Blutentnahme, welche

eine Blutalkoholkonzentration zwischen 3,12 und 3,44 Gewichtspromille zum Tatzeitpunkt

ergab.

Mit Urteil der Einzelrichterin in

Strafsachen des Bezirksgerichts V vom 4. November 2003 wurde A wegen dieses

Vorfalls des Fahrens im angetrunkenen Zustand im Sinn von Art. 91 Abs. 1

des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) sowie der Verletzung

von Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Ziff.1 in Verbindung mit Art. 31

Abs. 1 SVG schuldig gesprochen. A wurde mit fünf Monaten Gefängnis sowie

mit einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde

zu Gunsten einer ambulanten Massnahme für Alkoholkranke aufgeschoben. A wurde

zudem die Weisung erteilt, sich des Alkohols zu enthalten sowie alle sechs Wochen den Nachweis der Alkoholabstinenz mittels Laboruntersuchungen zu erbringen. Das Urteil ist

unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

B. Mit Verfügung vom 29. Oktober

2002 entzog die Direktion für Soziales und Sicherheit (Strassenverkehrsamt,

Abteilung Administrativmassnahmen) gestützt auf Art. 35 Abs. 3 der

Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV) A vorsorglich den Führerausweis

auf unbestimmte Dauer mit Rückwirkung ab dem 8. Oktober 2002. Am 12. Mai

2003 verfügte sie sodann definitiv den Entzug des Führerausweises auf unbestimmte

Zeit, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Monaten mit Wirkung ab dem 8. Oktober

2002. Die Abteilung Administrativmassnahmen berücksichtigte bei ihrem Entscheid

die wiederholte Rückfälligkeit von A. Am 3. Oktober 2001 sei ihm der

Führerausweis wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (Blutalkoholkonzentration

mindestens 2,62 Promille) im Rückfall für die Dauer von sieben Monaten – mit

Wirkung vom 6. April 2001 bis zum 5. November 2001 – entzogen worden.

Erwägungen

II.

Gegen diese Entzugsverfügung liess A am

20.

Mai 2003 Rekurs erheben und beantragen, die Dauer des

Führerausweisentzugs sei von dreissig auf zwölf Monate zu reduzieren. Der Regierungsrat

des Kantons Zürich wies den Rekurs mit Entscheid vom 14. Juli 2004 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 3. September 2004

an das Verwaltungsgericht liess A sein vor Regierungsrat gestelltes Begehren

wiederholen. Als vorsorgliche Massnahme sei darüber hinaus die Vorinstanz

anzuweisen, das Institut für Rechtsmedizin (Verkehrsmedizinische Abteilung) zu

beauftragen, aufgrund der am 12. Mai 2004 eingereichten ärztlichen Bestätigung

die Fahreignung des Beschwerdeführers erneut zu überprüfen, eventuell eine

erneute amtsärztliche Untersuchung vorzunehmen. Den Antrag auf vorzeitige

Beweisanordnung wies das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 8. September

2004.

ab. Inzwischen erwuchs diese Verfügung in Rechtskraft.

Die Staatskanzlei schloss am 29. September

2004.

namens des Regierungsrats auf Abweisung der Beschwerde, den nämlichen

Antrag stellte die Direktion für Soziales und Sicherheit am 22. September

2004.

Die Parteivorbringen sowie die

Ausführungen der Vorinstanz werden – soweit erforderlich – in den nachfolgenden

Erwägungen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die grundsätzliche Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative

Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG

durch den Einzelrichter. Gemäss § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist die

einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn Entscheide des

Regierungsrats angefochten sind. Vorliegend ist Letzteres der Fall, weshalb die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen

hat (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).

1.2

Während Entscheide über Führerausweisentzüge zu Warnzwecken

Entscheide über die Stichhaltigkeit strafrechtlicher Anklagen im Sinn von Art. 6

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950

darstellen und deshalb eine gerichtliche Ermessenskontrolle erfordern (vgl. BGE 121

II 219), werden Sicherungsentzüge sowie vorsorgliche Führerausweisentzüge

allein aus Gründen der Verkehrssicherheit und unabhängig

vom Verschulden des fehlbaren Lenkers verfügt. Daher überprüft das Verwaltungsgericht

in Anwendung von § 50 Abs. 2 lit. c VRG die Sicherungsentzüge

wie auch die vorsorglichen Führerausweisentzüge – im Gegensatz zu den

Warnungsentzügen – lediglich in Bezug auf Ermessensmissbrauch und

Ermessensüberschreitung (vgl. auch § 50 Abs. 3 VRG).

1.3

Gegenstand eines Rekurs- und Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was

Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war. Soweit der Beschwerdeführer

eine Anweisung an die Vorinstanz zur Abklärung der Fahreignung des

Beschwerdeführers verlangt, bezieht er sich ganz offensichtlich auf den für die

Aufhebung der Massnahme erforderlichen Nachweis, dass kein Ausschlussgrund mehr

bestehe. Ein solcher Antrag – einen rechtskräftig

verfügten Ausweisentzug vorausgesetzt – kann zwangsläufig erst nach Ablauf der

angesetzten Probezeit und bei Vorliegen eines günstig lautenden

verkehrsmedizinischen Gutachtens in einem neuen Verfahren gestellt werden. Auf

die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass

die Vorinstanz durch eine "unzulässige Vermengung" von Sicherungs-

und Warnungsentzug bzw. durch die unzulässige Bemessung der Probezeit gemäss Art. 17

Abs. 1bis SVG nach den für einen Warnungsentzug geltenden Kriterien Art. 17

SVG und Art. 30 ff. VZV verletzt habe. Wie der angefochtene Beschluss

richtigerweise festhalte, sei aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin

zu folgern, die Möglichkeit sei nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer

seine Alkoholproblematik innerhalb eines Jahres überwinden könne. Indessen

halte die Vorinstanz diese Ansicht nicht für massgeblich, da das Gebot der

rechtsgleichen Behandlung verlange, dass der mit einem Ausschlussgrund

(Alkoholproblematik) behaftete Motorfahrzeugführer im Vergleich mit einem

Rückfälligen, gegenüber welchem lediglich ein Warnungsentzug anzuordnen sei,

nicht begünstigt werde. Diese Auffassung sei sachfremd und verstosse gegen die

geltende Regelung, wonach mit einem Sicherungsentzug ein anderer Zweck verfolgt

werde, als mit einem Warnungsentzug. Die Vorinstanz habe die verfügte Mindestentzugsdauer

anhand der Kriterien betreffend eines Warnungsentzugs bemessen und sei zum

Schluss gekommen, dass ein Führerausweisentzug von 30 Monaten unter den

massgeblichen Gesichtspunkten des Verschuldens, der Verkehrsgefährdung und des

automobilistischen Leumunds gerechtfertigt sei. Seine beruflich bedingte

Massnahmeempfindlichkeit sei dabei nicht berücksichtigt worden. Wären die

Kriterien für die Bemessung eines Warnungsentzugs vorliegend massgeblich, so

wäre aufgrund der besonderen beruflichen Massnahmeempfindlichkeit (täglich

mehrere persönliche Kundenkontakte in der ganzen Schweiz) ein deutlich kürzerer

Warnungsentzug angezeigt gewesen. Die beantragte zwölfmonatige Probezeit ab dem

12.

Mai 2003 sei mittlerweile verstrichen. Der Beschwerdeführer habe

gleichwohl ein schützenswertes Interesse an der Festsetzung der Probezeit für

die beantragte Dauer.

3.

3.1

Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG

darf der Führerausweis nicht erteilt werden, wenn der Bewerber dem Trunke oder

anderen die Fahrfähigkeit herabsetzenden Süchten ergeben ist. Wird nachträglich

festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder

nicht mehr bestehen, ist der Führerausweis nach Art. 16 Abs. 1 SVG zu

entziehen. Voraussetzung für den Sicherungsentzug gemäss Art. 14 Abs. 2

lit. c in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1bis SVG ist das Vorliegen

einer (Trunk-) Sucht. Trunksucht ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der

Betreffende regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit

vermindert wird und er diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den

eigenen Willen nicht zu überwinden vermag. Im Schrifttum wird davon

ausgegangen, dass bei Personen, die im Strassenverkehr mit mehr als 1,6 Promille

auffällig werden, eine Missbrauchstoleranz oder auch robuste Alkoholgewöhnung

vorliegt, die nur durch chronischen, die Persönlichkeit, die soziale Umwelt und

die Gesundheit belastenden Alkoholmissbrauch erworben werden kann (vgl. BGE 126

II 185, E. 2c, auch zum Folgenden). Heute ist es grundsätzlich unangefochten,

dass ein höherer Blutalkoholwert selbst bei einem Alkoholersttäter in aller

Regel ein Indiz für gewisse Alkoholprobleme darstellt. Mit einem FiaZ-Ereignis

hat die betreffende Person mindestens einmal bewiesen, dass sie Trinken und

Fahren nicht trennen kann. Ein konkreter und erheblicher Verdacht auf das

Vorliegen einer verkehrsmedizinisch relevanten Alkoholproblematik ergibt sich

unter anderem bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,5 oder mehr Promillen. –

Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich nicht mit dem medizinischen

Begriff der Alkoholabhängigkeit. Das geschilderte Verständnis von Trunksucht

erlaubt es auch, bloss suchtgefährdeten Personen, bei denen aber jedenfalls ein

Alkoholmissbrauch vorliegt, vom Führen eines Motorfahrzeugs fern zu halten (BGE 129

II 82, E. 4.1, S. 87).

Der Sicherungsentzug wegen Trunksucht oder

anderen Suchtkrankheiten gemäss Art. 17 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 23

Abs. 3 SVG bzw. Art. 33 Abs. 1 VZV wird auf unbestimmte Zeit

angeordnet und mit einer Probezeit von mindestens einem und maximal fünf Jahren

verbunden; beim Entzug aus medizinischen Gründen entfällt die Probezeit. Die

Probezeit hat eine absolute Sperrfristwirkung. Die Mindestentzugsdauer soll

sicherstellen, dass die Fernhaltung des betroffenen Fahrzeuglenkers vom Verkehr

mindestens so lange andauert, bis eine hinreichend zuverlässige Aussage über

die Wiedererlangung der Fahreignung gemacht werden kann. Die Festsetzung der

Mindestentzugsdauer setzt damit eine Einschätzung zukünftigen Verhaltens voraus

und stützt sich vor allem auf folgende Kriterien: Grad und Art der

Ungeeignetheit, Möglichkeit der Behandlung, verkehrssicherheitsrelevante

Biographie und momentane Situation des Betroffenen. Diese Einschätzung muss

grundsätzlich aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der erstinstanzlichen

Verfügung erfolgen (vgl. zum Ganzen: René Schaffhauser, Grundriss des

schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. III, Administrativmassnahmen, Bern

1995, Rz. 2193 und 2202 ff.).

Nach Ablauf der verfügten Probezeit hat die

zuständige Behörde auf Verlangen des Betroffenen zu prüfen, ob der Ausweis aufgrund einer günstigen Prognose für sein

Verhalten als Fahrzeuglenker (wieder) erteilt werden kann; ein Anspruch auf

Wiederzulassung nach Ablauf der Bewährungsfrist besteht also nicht. Die

Wiedererteilung des Führerausweises kommt erst in Frage, wenn der

Eignungsmangel behoben ist (vgl. Art. 17 Abs. 1bis SVG; Art. 33 Abs. 1 VZV).

Zum Nachweis der Heilung wird bei Suchtkrankheiten bzw. Alkoholabhängigkeit in

der Regel eine mindestens einjährige kontrollierte Totalabstinenz verlangt (Schaffhauser,

Rz. 2195). Bestehen nach Ablauf der mindestens einjährigen Probezeit noch

Bedenken, kann die Wiedererteilung des Führerausweises an Auflagen – wie

beispielsweise die Einhaltung einer befristeten und ärztlich kontrollierten

Abstinenz – geknüpft werden (vgl. zum Ganzen: BGE 130 II 25, E. 3.2).

3.2

Ein Sicherungsentzug dient gemäss Art. 30 Abs. 1 VZV der

Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Führern, die aus medizinischen oder

charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderen Süchten oder wegen einer

anderen Unfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet sind.

Sicherungsentzüge sind keine Strafen, sondern Administrativmassnahmen, welche

die Sicherheit im Strassenverkehr bezwecken. Sie werden regelmässig mit

Auflagen und Bedingungen verbunden (vgl. BGE 129 II 82, E. 2.1). Demgegenüber

ist der Warnungsentzug eine Massnahme mit Strafcharakter (vgl. BGE 121 II

22); er ist grundsätzlich bedingungs- und auflagefeindlich. Er soll den

Fahrzeuglenker, der schuldhaft Verkehrsregeln verletzt hat, zu mehr Sorgfalt

und Verantwortung im Strassenverkehr erziehen und ihn dadurch von weiteren

Verkehrsdelikten abhalten (Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG; Art. 30 Abs. 2

VZV; vgl. BGE 129 II 92, E. 2.1). Die Dauer des Warnungsentzugs

richtet sich vor allem nach der Schwere des Verschuldens, dem Leumund als Fahrzeuglenker

sowie nach der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 33

Abs. 2 VZV). – Die beiden Arten des Führerausweisentzugs haben also ganz unterschiedliche

Funktionen. Deshalb können auch ihre Vollzugsmodalitäten nicht miteinander

kombiniert werden (BGE 115 Ib 328). So ist es etwa ausgeschlossen, bei

einem Sicherungsentzug die berufliche Massnahmeempfindlichkeit zu

berücksichtigen. Umgekehrt ist es unzulässig, einen Warnungsentzug zu verfügen

und die Wiedererteilung des Ausweises nach Ablauf der Entzugsdauer von einem

günstigen ärztlichen Verlaufsbericht abhängig zu machen. Mit einem solchen

Vorgehen wird entgegen der gesetzlichen Regelung der Warnungsentzug mit

Elementen des Sicherungsentzugverfahrens kombiniert und damit gegen Bundesrecht

verstossen (BGE 130 II 25). Bei der Frage, von welchem Blutalkoholgehalt

im Verfahren betreffend Sicherungsentzug auszugehen ist, findet der Grundsatz der

Unschuldsvermutung – anders als beim

Warnungsentzug, der regelmässig eine schuldhafte Verletzung einer Verkehrsregel

voraussetzt – angesichts der unterschiedlichen Zielsetzung keine Anwendung (BGE 122

II 359, E. 2c).

4.

Mit Verfügung vom 12. Mai 2003 entzog

die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14

Abs. 2 lit. c und Art. 17 Abs. 1bis SVG dem Beschwerdeführer

den Führerausweis auf unbestimmte Zeit mit Wirkung ab dem 8. Oktober 2002;

die Probezeit wurde auf mindestens dreissig Monate angesetzt. Die

Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom Ablauf der Mindestentzugsdauer

und vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens

abhängig gemacht. Diese sichernde Massnahme

zum Schutz des Strassenverkehrs vor ungeeigneten Fahrzeugführern ist eindeutig

als Sicherungsentzug zu qualifizieren; dies wird auch vom Beschwerdeführer

nicht bestritten. Unbestritten ist auch, dass im vorliegenden Fall die

Voraussetzungen für den Sicherungsentzug erfüllt sind. Der Beschwerdeführer

macht jedoch geltend, die von der Beschwerdegegnerin angesetzte und von der

Vorinstanz bestätigte Probezeit von dreissig Monaten verletze Art. 17 SVG

und Art. 30 ff. VZV, was eine Rechtsverletzung im Sinn von § 50 Abs. 2

lit. a VRG darstelle. Das Beschwerdeverfahren richtet sich demnach einzig

gegen die auf 30 Monate festgesetzte Mindestentzugsdauer bzw. die Bemessung der

Probezeit.

4.1

Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der

verfügte Sicherungsentzug, dem ein rechtskräftiger, über sechs Monate dauernder

vorsorglicher Ausweisentzug voranging, seine Wirkungen erst mit Eröffnung der

Verfügung vom 12. Mai 2003 entfalten konnte; wie lange der Ausweis

vorsorglich entzogen wurde, ist demnach unbehelflich.

In ihrer Verfügung vom 12. Mai 2003, die

sich im Wesentlichen auf das verkehrsmedizinische Gutachten des Instituts für

Rechtsmedizin (IRM) vom 29. April 2003 stützt, hat die Beschwerdegegnerin die

Mindestdauer "unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände" auf

dreissig Monate festgesetzt. In ihrer Rekursvernehmlassung führte sie aus, diese

Mindestentzugsdauer richte sich nach der wiederholten Rückfälligkeit, der Schwere

des Verschuldens und der (vorliegend schweren) Gefährdung anderer

Verkehrsteilnehmer sowie nach der Fahrtstrecke, der Tageszeit und einer

allfälligen Massnahmeempfindlichkeit. Die Administrativbehörde hat sich damit

offensichtlich auch auf Kriterien gestützt, die bei der Bemessung der Warnungsentzugsdauer

entscheidend sind (vgl. Art. 33 Abs. 2 VZV). Die Vorinstanz befand, im

Ergebnis sei das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Das

Gebot der rechtsgleichen Behandlung verlange, dass der mit einem Ausschlussgrund

(Alkoholproblematik) behaftete Motorfahrzeugführer im Vergleich mit einem

(betreffend FiaZ-Delikte) Rückfälligen, gegenüber welchem lediglich ein Warnungsentzug

anzuordnen sei, nicht begünstigt werde. In Art. 16d Abs. 2 des geänderten,

auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzten SVG sei dies gesetzlich

verankert worden. Bei der Ansetzung der Sperrfrist müsse verhindert werden,

dass fehlbare Personen an Stelle eines längeren Warnungsentzugs einen

Sicherungsentzug anstreben, um früher wieder in den Besitz des Führerausweises

zu kommen. Daher müsse der Sicherungsentzug mindestens so lange dauern, wie ein

Warnungsentzug für die entsprechende Widerhandlung gedauert hätte. Unter

Berücksichtigung der Rückfälligkeit des Beschwerdeführers bzw. der gestützt auf

Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG entwickelten Praxis bei FiaZ-Rückfällen

sowie der Kriterien für einen Warnungsentzug (Verschulden, automobilistischer

Leumund) hielt die Vorinstanz eine

Sicherungsentzugsdauer von 30 Monaten für angemessen und wies demzufolge den

Rekurs ab.

4.2

Mit Rechtswirkung ab dem kommenden Jahr soll die

Bewährungsfrist beim Sicherungsentzug mindestens so lang bemessen werden, wie

bei einem Warnungsentzug die Entzugsdauer festzusetzen wäre (vgl. BBl. 1999, S. 4491 f.).

Diese konzeptionelle Neuerung, die im Ergebnis den Warnungs- mit dem

Sicherungsentzug verflechten wird, kann im vorliegenden Fall jedoch nicht

vorwirkend greifen. Die Vorinstanz beruft sich daher zu Unrecht auf Art. 16d

Abs. 2 SVG, welcher erst am 1. Januar 2005 in Kraft treten wird. Damit

geht auch das in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz angeführte Argument rechtsgleicher

Behandlung fehl. Für die Bemessung der Mindestentzugsdauer bzw. der Probezeit des

Sicherungsentzugs ist allein auf die im Zeitpunkt der Verfügung geltende

gesetzliche Regelung abzustellen.

Sowohl die Vorinstanz wie auch die

verfügende Administrativbehörde begründen die Bemessung der Mindestentzugsdauer

in Analogie zur Entzugsdauer beim Warnungsentzug. Die Heranziehung der für

diesen Entzugstypus geltenden Kriterien und Grundsätze zur Bemessung der Dauer

für einen Sicherungsentzug ist jedoch unstatthaft (vgl. E. 3.2); insofern

ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass eine unzulässige Vermengung von

Sicherungs- und Warnungsentzug stattgefunden hat. Für die Bemessung der

Sicherungsentzugsdauer darf insbesondere auch nicht darauf abgestellt werden,

wie lange ein Warnungsentzug gedauert hätte. Wie dargestellt, spielt auch die für

den Warnungsentzug relevante berufliche Massnahmeempfindlichkeit bei der

Bemessung der Sicherungsentzugsdauer keine Rolle. Die beschwerdeführerische Rüge, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör

verletzt, weil sie die beruflich bedingte Massnahmeempfindlichkeit nicht

berücksichtigt habe, erweist sich damit als gegenstandslos. Für die Bemessung

der Mindestentzugsdauer ist also einzig auf die für Sicherungsentzüge

entscheidenden Kriterien abzustützen (vgl. E. 3.1).

4.3

Der Beschwerdeführer bringt vor, auch der

vorinstanzliche Entscheid folgere aus dem verkehrsmedizinischen Gutachten, dass

das IRM die Möglichkeit nicht ausgeschlossen habe, dass er seine

Alkoholproblematik innerhalb eines Jahres überwinden könne. Doch halte die

Vorinstanz diese kompetente Ansicht von verkehrsmedizinischer Seite nicht für

massgeblich und verweise stattdessen auf das Gebot der rechtsgleichen

Behandlung sowie die vorgesehene Änderung im Strassenverkehrsgesetz.

Der Zweck eines verkehrsmedizinischen

Gutachtens nach erfolgtem vorsorglichem Führerausweisentzug besteht in der

Abklärung der Fahreignung. Ergeben sich aus dem Gutachten ernsthafte Zweifel an

der Fahreignung, so hat die Administrativbehörde den Sicherungsentzug

anzuordnen und die Mindestentzugsdauer (Probezeit) festzulegen. Der verkehrsmedizinische

Gutachter ist demzufolge nicht für die Bemessung der Mindestentzugsdauer

zuständig.

Ohnehin empfiehlt im vorliegenden Fall das

verkehrsmedizinische Gutachten vom 29. April 2003 nicht eine Bewährungsfrist

von lediglich einem Jahr. Es besagt nur, dass dem Exploranden empfohlen werden

sollte, eine ärztlich kontrollierte Alkohol-Totalabstinenz (entsprechend dem

Merkblatt) durchzuführen. Nach Ablauf von einem Jahr könne der Beschwerdeführer

ein Zeugnis einreichen, anhand dessen das weitere Prozedere bestimmt werden

könne. Entgegen dem beschwerdeführerischen Dafürhalten und den vorinstanzlichen

Erwägungen kann daraus nicht geschlossen werden, die Gutachterin habe angenommen,

dass die Fahreignung des Beschwerdeführers bereits innert Jahresfrist wieder

hergestellt sei. – Für die Festsetzung der Mindestentzugsdauer,

welche eine Einschätzung des zukünftigen Verhaltens des Beschwerdeführers

voraussetzt, sind also insbesondere Grad und Art der Ungeeignetheit des

Beschwerdeführers als Fahrzeuglenker, Behandlungsmöglichkeit, seine verkehrssicherheitsrelevante

Biographie und momentane Situation entscheidend (vgl. E. 3.1).

5.

In den

vergangenen zehn Jahren wurden gegenüber dem Beschwerdeführer insgesamt vier Administrativmassnahmen

angeordnet. Mit Verfügung vom 2. Dezember 1992 wurde dem Beschwerdeführer

der Führerausweis für vier Monate wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (Blutalkoholkonzentration

mindestens 3,2 Gewichtspromille) entzogen.

Am 10. Mai 2001 wurde ein vorsorglicher Führerausweisentzug verfügt,

wiederum wegen Fahrens in angetrunkenen Zustand (Blutalkoholkonzentration mindestens

2,62 Gewichtspromille). Nach der verkehrsmedizinischen Abklärung entzog ihm

schliesslich das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 3. Oktober 2001 den

Führerausweis für die Dauer von sieben Monaten. Nur rund elf Monate nach Ablauf

dieses Führerausweisentzugs wegen Fahrens im angetrunkenen Zustand hatte der

Beschwerdeführer am 8. Oktober 2002 erneut angetrunken ein Fahrzeug

gelenkt. Die von der Polizei angeordnete Blutprobe ergab eine

Blutalkoholkonzentration von mindestens 3,12 Gewichtspromille. Der

Beschwerdeführer wurde also innerhalb von zehn Jahren drei Mal mit einer

Blutalkoholkonzentration im Bereich von 3 Gewichtspromille am Steuer

"erwischt". Dabei handelt es sich um aussergewöhnlich hohe (Minimal-)Werte,

welche auf eine hohe Alkoholtoleranz des Beschwerdeführers hinweisen. So betrug

die Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt des letzten Vorfalls, rund einen Tag

nach Beginn des Alkoholkonsums, noch immer mindestens 3,12 Gewichtspromille. Insbesondere

die zuletzt geprüfte hohe Alkoholkonzentration erhärtet den erheblichen

Verdacht, dass beim Beschwerdeführer eine verkehrsmedizinisch relevante

Alkoholproblematik besteht (vgl. auch E. 3.1). So hat denn auch die

Gutachterin eine "erhebliche Alkoholproblematik im Sinn eines episodischen

Substanzkonsums" festgestellt. Auch der Beschwerdeführer räumte anlässlich

seiner verkehrsmedizinischen Untersuchung ein, dass es bei ihm zwei bis drei

Mal pro Jahr zu Alkoholexzessen komme (9/15, S. 4 f.). Seine hohe

Alkoholtoleranz lässt jedoch darauf schliessen, dass er seinen Alkoholkonsum

stark verharmlost. – Der dritte Vorfall vom 8. Oktober 2002 zeigt aber

auch ganz deutlich, dass beim Beschwerdeführer in besonderem Masse die Gefahr

besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr

teilnimmt. Wie der Beschwerdeführer im Rahmen der verkehrsmedizinischen Abklärung

angab, hat er bereits am Vortag anlässlich eines Mittagessens mit einem

Geschäftspartner begonnen, Alkohol zu konsumieren. Am Abend habe er dann seinen

Geschäftspartner zum Bahnhof gebracht. Wahrscheinlich habe er danach noch weitergetrunken

und habe gegen Mittag des darauf folgenden Tages nach Hause fahren wollen. Der

Beschwerdeführer befand sich am Rande der Bewusstlosigkeit.

Bei der Möglichkeit der Behandlung ist zu

berücksichtigen, dass laut dem Massnahmegutachten vom 20. Mai 2003 beim

Beschwerdeführer anfänglich keine Therapiebereitschaft erkennbar war.

Mittlerweile hat er zwar eine Therapie begonnen, doch weist auch der Bericht

des Therapeuten darauf hin, dass es um eine längere Auseinandersetzung geht und

das Einüben neuer Verhaltensweisen einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen

wird. Bezüglich der verkehrssicherheitsrelevanten Biographie des Beschwerdeführers

ist zwar in Rechnung zu stellen, dass es sich um den ersten Sicherungsentzug

handelt. Bereits im Zusammenhang mit dem Vorfall vom April 2001 wurde aber ein

Sicherungsentzug geprüft. Zugleich wurde der Beschwerdeführer verpflichtet,

sich einer regelmässigen ärztlichen Kontrolle zu unterziehen, sein psychisches

Leiden nach Massgabe des zuständigen Therapeuten zu behandeln und nach Ablauf

eines Jahres ein diesbezügliches Zeugnis einzusenden mit zusätzlichen Angaben

über einen allfälligen Alkoholkonsum. Ein solches Zeugnis ist offenbar nicht

eingereicht worden. Ob es dem Beschwerdeführer gelingt, seine Lebensumstände so

zu verändern, dass sich die Gefahr alkoholbedingter Abstürze vermindert, hängt

mit dem Erfolg der Therapie zusammen und lässt sich ebenfalls nur nach längerer

Zeit beurteilen.

Unter diesen Umständen erweist sich eine

Probezeit von 24 Monaten, mit Wirkung ab dem 12. Mai 2003, als angemessen.

Im Ergebnis ist daher die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung

mit 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm als unterliegender

Partei von vornherein nicht zu.

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung an …