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Entscheid

VB.2004.00346

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00346

11. November 2004Deutsch8 min

(URT.2004.8266)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Kantonale Labor Zürich verfügte am 17.

Oktober 2003 gegenüber der A AG in Thalwil, dass ab sofort keine Warenvorräte

des Produktes "B Aroma Therapy Energy Duschgel, 250 ml" mehr ausgeliefert

werden dürfen (Disp.-Ziff. I). Über die Verwendung von Warenvorräten,

welche sich noch im Besitz der A AG befinden würden, werde das Kantonale Labor

auf Antrag des Wareninhabers entscheiden (Disp.-Ziff. II). Sodann wurde

der A AG Frist angesetzt, um über ihre Warenvorräte und über allfällige weitere

Import- und Vertriebskanäle des betroffenen Produkts, soweit bekannt, zu informieren

(Disp.-Ziff. III).

Eine dagegen gerichtete Einsprache wies

das Kantonale Labor am 12. Dezember 2003 ab.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 23. Dezember 2003

verlangte die A AG die Aufhebung dieser Verfügung. Die Gesundheitsdirektion

wies das Rechtsmittel am 16. Juni 2004 ab. Die Rekurrentin wurde verpflichtet,

das Kantonale Labor innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft

der Rekursverfügung über ihre Warenvorräte am fraglichen Produkt und über allfällige

weitere Import- und Vertriebskanäle, soweit bekannt, zu informieren.

III.

Gegen den Rekursentscheid erhob die A AG

am 30. August 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die

Verfügungen des Kantonalen Labors und der Gesundheitsdirektion seien

aufzuheben. Das Kantonale Labor liess sich am 20. September 2004, die

Gesundheitsdirektion am 4. Oktober 2004 zur Beschwerde vernehmen. Beide

Behörden verwiesen auf ihre eigenen Verfügungen in der Sache und stellten

keinen expliziten Antrag zur Erledigung des Beschwerdeverfahrens.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das von der Beschwerdeführerin

hergestellte Duschgel ist ein Gebrauchsgegenstand im Sinne von Art. 5 lit. b

des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und

Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG, SR 817.0) und gehört zu den

kosmetischen Mitteln im Sinne von Art. 21 der Verordnung vom 1. März 1995 über

Gebrauchsgegenstände (GebrV, SR 817.04, vgl. auch Anhang 2 zur GebrV). Solche

wirken lokal auf die gesunde Haut und ihre Organe, auf die Schleimhäute des

Mundes oder der äusseren Genitalregionen oder auf die Zähne. Die darin

enthaltenen Stoffe dürfen bei der Resorption keine inneren Wirkungen entfalten

(Art. 21 Abs. 2 GebrV). Nach Art. 14 Abs. 1 LMG dürfen

Gebrauchsgegenstände bei bestimmungsgemässem oder üblicherweise zu erwartendem

Gebrauch die Gesundheit nicht gefährden. Nach Art. 14 Abs. 2 LMG kann

der Bundesrat zu diesem Zweck Anforderungen an Gebrauchsgegenstände und deren

Beschriftung festlegen sowie die Verwendung bestimmter Stoffe einschränken oder

verbieten. Gemäss Art. 3 GebrV muss die Bezeichnung, Anpreisung,

Aufmachung und Verpackung von Gebrauchsgegenständen (Etiketten, Packungen,

Prospekte, usw.) so gestaltet sein, dass keine Gefahr einer gesundheitsschädigenden

Verwendung des Gebrauchsgegenstandes besteht (Abs. 1). Hinweise

irgendwelcher Art auf eine krankheitsheilende, -lindernde oder -verhütende Wirkung

(zum Beispiel medizinische oder therapeutische Eigenschaften, desinfizierende

oder entzündungshemmende Wirkungen, ärztliche Empfehlungen) von

Gebrauchsgegenständen sind verboten (Abs. 2). Erlaubt sind jedoch Hinweise

auf kariesverhütende Eigenschaften von Zahn- und Mundpflegemitteln (Abs. 3).

2.

2.1

Gestützt auf Art. 3 Abs. 2 GebrV verbot

das Kantonale Labor die Auslieferung des fraglichen Duschgels und traf die

genannten weiteren Anordnungen betreffend Warenvorräte, Import- und

Vertriebskanäle. Die Gesundheitsdirektion wies zur Begründung ihres Rekursentscheides

im Wesentlichen darauf hin, dass der Begriff "Aroma Therapy" – auch

wenn in englischer Sprache verwendet – eine krankheitsheilende Wirkung des

Produktes suggeriere, was sie mit Definitionen der Aromatherapie in

medizinischen Lexika und allgemein zugänglichen Internetseiten untermauerte.

Von diesem Eindruck der Heilwirkung könne die weitere Ausstattung des Produktes

wie das Erscheinungsbild, die Werbung oder der Name des Unternehmens nicht

befreien. Der Abgabekanal sei dabei ohne Bedeutung. Das Verbot verstosse auch

nicht gegen das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse

(THG, SR 946.51), da es durch die überwiegenden öffentlichen Interessen zum

Schutz der Konsumenten und der Lauterkeit des Handelsverkehrs gerechtfertigt sei.

2.2

Dem hält die Beschwerdeführerin in ihrer

Beschwerdeschrift entgegen, entscheidendes Kriterium für die Beurteilung des

Produktes sei die Betrachtungsweise des Durchschnittskonsumenten. Der Begriff "Aroma

Therapy" stelle eine Bezeichnung dar, welcher Borderline-Bedeutung

zukomme. Er sei vom kantonalen Labor und der Gesundheitsdirektion rein dem

Wortsinn entsprechend ausgelegt worden, ohne zu berücksichtigen, welchen

Wortsinn der Konsument im Zusammenhang mit dem vorliegenden Alltagsprodukt dem

Begriff "Aroma Therapy" nach seinem Sprachverständnis zuordne. Diesen

Aspekten habe die Vorinstanz nicht genügend Rechnung getragen, sodass im

Weiteren auf die Rekursbegründung verwiesen werden könne.

3.

Die Beschwerdeführerin anerkennt

grundsätzlich zu Recht die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 2 GebrV. Das

Bundesgericht hat das in der Lebensmittelgesetzgebung enthaltene Verbot der

Heilanpreisung für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände in der Vergangenheit

bereits mehrfach für zulässig erklärt (BGE 127 II 91 E. 3 betreffend Kuh-Lovely-Werbung;

BGr, 23. Juni 2000, ZBl 103/2002, S. 30, E. 2 betreffend Schlank-Crème;

BGr, 19. Juni 2002, SIC 8/2002, S. 615 betreffend Schlechtwetter Bad und

Muskel Vital Bad).

Auch scheint die Beschwerdeführerin zu

anerkennen, dass mit der Bezeichnung "Aroma Therapy" dem reinen Wortsinn

nach auf eine krankheitsheilende Wirkung des Produktes verwiesen wird. Zu Recht

erachtet sie es offenbar auch selber nicht als entscheidend, dass dieser

Hinweis ohne konkreten Bezug zu einer bestimmten Krankheit erfolgt. Nach den

zutreffenden Ausführungen der Gesundheitsdirektion wird der Begriff Therapie im

Allgemeinen als Kranken- und Heilbehandlung verstanden, und soll die

Aromatherapie im Besonderen dank dem Einsatz ätherischer Öle heilende Wirkung

versprechen. Die von der Vorinstanz hierzu angerufenen Internetseiten sprechen

sogar ausdrücklich von bestimmten Krankheitszuständen wie Angstzustände,

psychosomatische Erkrankungen wie Krämpfe, Verstopfung, Durchfall, Asthma

(www.sro.ch/a/fk/Aromat_823.asp), Erkältung, Wechseljahrbeschwerden und nervöse

Magen-Darm-Beschwerden (www.hotsport.ch/sportlexi­kon.ch unter Therapien/­Aromatherapie).

Die Aromatherapie wird denn auch teilweise in öffentlichen Spitälern

praktiziert, worauf bereits das Kantonale Labor hingewiesen hat. So bietet etwa

das Universitätsspital entsprechende Kurse für die Pflegefachleute an und setzt

die Aromatherapie zur Linderung von Tumorschmerzen ein.

Vor diesem Hintergrund überzeugt der

Einwand der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Bedeutung der Aromatherapie im

Verständnis des Durchschnittskonsumenten nicht. Es spielt grundsätzlich keine

Rolle, welcher Stellenwert der Aromatherapie als Therapiemethode der Naturheilkunde

im gesamten Bereich medizinischer Therapien zukommt. Auch kommt es nicht darauf

an, dass der Begriff Aromatherapie nur im Zusammenhang mit einem Duschgel verwendet

wird. Das Verbot des Hinweises auf therapeutische Eigenschaften gilt

grundsätzlich für alle Kosmetikprodukte. Von solchen Produkten wird sich der

Durchschnittskonsument zwar dank deren spezifischen äusserlichen Anwendung und

angesichts des in Art. 21 Abs. 2 GebrV enthaltenen Verbots, innere

Wirkung zu entfalten, generell keinen allzu grossen medizinisch-therapeutischen

Nutzen versprechen. Zu Recht hat die Gesundheitsdirektion aber in diesem

Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung kosmetischer Produkte mit

einem Begriff wie "Therapie" zu einer Verwässerung der Grenze zwischen Kosmetika und

Arzneimittel führe. Da auch Arzneimittel in Formen angeboten werden, die rein

äusserlich auf der Haut angewendet oder – wie die ätherischen Öle der Aromatherapie

– inhaliert werden, müssen mögliche Verwechslungen zwischen Arzneimitteln und

kosmetischen Produkten durch eine klare Abgrenzung vermieden werden.

Soweit die Beschwerdeführerin

schliesslich generell auf ihre Ausführungen in der Rekursschrift verweist, ist

auf die dort erhobenen Einwände nicht einzugehen (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 54 N. 7). Die Gesundheitsdirektion hat

sich zu diesen Einwänden im Rekursentscheid bereits ausführlich geäussert und

dabei insbesondere auch die Frage nach einem Verstoss gegen das THG geprüft.

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander.

4.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und

die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die

Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70

VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung an …