VB.2004.00346
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00346
11. November 2004Deutsch8 min
(URT.2004.8266)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00346
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 11.11.2004
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Gesundheitswesen
Betreff:
Heilanpreisung
Zulässigkeit der Bezeichnung eines Duschgels als "Aroma Therapy":
Beim Duschgel handelt es sich um einen Gebrauchsgegenstand. Hinweise irgendwelcher Art auf eine krankheitsbildende, -lindernde oder -verhütende Wirkung von Gebrauchsgegenständen sind verboten (E.1). Die Gesundheitsdirektion erwog, dass die Bezeichnung eines Duschgels mit dem Begriff "Aroma Therapy" eine krankheitsheilende Wirkung suggeriere (E.2.1). Es wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass die Bezeichnung "Aroma Therapy" dem reinen Wortsinn nach auf eine krankheitsheilende Wirkung des Produktes verweist. Keine Rolle spielt auch, dass sich der Durchschnittskonsumet vom Duschgel keine allzu grossen medizinisch-therapeutischen Wirkungen verspricht. Zu Recht hat die Gesundheitsdirektion darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung kosmetischer Produkte mit einem Begriff "Therapie" zu einer Verwässerung der Grenze zwischen Kosmetika und Arzneimittel führe (E.3). Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E.4).
Stichworte:
GESUNDHEIT
HEILANPREISUNG
HEILMITTEL
HEILUNG
KOSMETIKA
KOSMETIKA
PRODUKT
ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT
Rechtsnormen:
Art./§ 3 GebrV
Art./§ 3 Abs. 2 GebrV
Art./§ 21 GebrV
Art. 5 lit. b LMG
Art. 14 Abs. 1 LMG
Art. 14 Abs. 2 LMG
Publikationen:
RB 2004 Nr. 48 S. 106
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I.
Das Kantonale Labor Zürich verfügte am 17.
Oktober 2003 gegenüber der A AG in Thalwil, dass ab sofort keine Warenvorräte
des Produktes "B Aroma Therapy Energy Duschgel, 250 ml" mehr ausgeliefert
werden dürfen (Disp.-Ziff. I). Über die Verwendung von Warenvorräten,
welche sich noch im Besitz der A AG befinden würden, werde das Kantonale Labor
auf Antrag des Wareninhabers entscheiden (Disp.-Ziff. II). Sodann wurde
der A AG Frist angesetzt, um über ihre Warenvorräte und über allfällige weitere
Import- und Vertriebskanäle des betroffenen Produkts, soweit bekannt, zu informieren
(Disp.-Ziff. III).
Eine dagegen gerichtete Einsprache wies
das Kantonale Labor am 12. Dezember 2003 ab.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 23. Dezember 2003
verlangte die A AG die Aufhebung dieser Verfügung. Die Gesundheitsdirektion
wies das Rechtsmittel am 16. Juni 2004 ab. Die Rekurrentin wurde verpflichtet,
das Kantonale Labor innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft
der Rekursverfügung über ihre Warenvorräte am fraglichen Produkt und über allfällige
weitere Import- und Vertriebskanäle, soweit bekannt, zu informieren.
III.
Gegen den Rekursentscheid erhob die A AG
am 30. August 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die
Verfügungen des Kantonalen Labors und der Gesundheitsdirektion seien
aufzuheben. Das Kantonale Labor liess sich am 20. September 2004, die
Gesundheitsdirektion am 4. Oktober 2004 zur Beschwerde vernehmen. Beide
Behörden verwiesen auf ihre eigenen Verfügungen in der Sache und stellten
keinen expliziten Antrag zur Erledigung des Beschwerdeverfahrens.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das von der Beschwerdeführerin
hergestellte Duschgel ist ein Gebrauchsgegenstand im Sinne von Art. 5 lit. b
des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und
Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG, SR 817.0) und gehört zu den
kosmetischen Mitteln im Sinne von Art. 21 der Verordnung vom 1. März 1995 über
Gebrauchsgegenstände (GebrV, SR 817.04, vgl. auch Anhang 2 zur GebrV). Solche
wirken lokal auf die gesunde Haut und ihre Organe, auf die Schleimhäute des
Mundes oder der äusseren Genitalregionen oder auf die Zähne. Die darin
enthaltenen Stoffe dürfen bei der Resorption keine inneren Wirkungen entfalten
(Art. 21 Abs. 2 GebrV). Nach Art. 14 Abs. 1 LMG dürfen
Gebrauchsgegenstände bei bestimmungsgemässem oder üblicherweise zu erwartendem
Gebrauch die Gesundheit nicht gefährden. Nach Art. 14 Abs. 2 LMG kann
der Bundesrat zu diesem Zweck Anforderungen an Gebrauchsgegenstände und deren
Beschriftung festlegen sowie die Verwendung bestimmter Stoffe einschränken oder
verbieten. Gemäss Art. 3 GebrV muss die Bezeichnung, Anpreisung,
Aufmachung und Verpackung von Gebrauchsgegenständen (Etiketten, Packungen,
Prospekte, usw.) so gestaltet sein, dass keine Gefahr einer gesundheitsschädigenden
Verwendung des Gebrauchsgegenstandes besteht (Abs. 1). Hinweise
irgendwelcher Art auf eine krankheitsheilende, -lindernde oder -verhütende Wirkung
(zum Beispiel medizinische oder therapeutische Eigenschaften, desinfizierende
oder entzündungshemmende Wirkungen, ärztliche Empfehlungen) von
Gebrauchsgegenständen sind verboten (Abs. 2). Erlaubt sind jedoch Hinweise
auf kariesverhütende Eigenschaften von Zahn- und Mundpflegemitteln (Abs. 3).
2.
2.1
Gestützt auf Art. 3 Abs. 2 GebrV verbot
das Kantonale Labor die Auslieferung des fraglichen Duschgels und traf die
genannten weiteren Anordnungen betreffend Warenvorräte, Import- und
Vertriebskanäle. Die Gesundheitsdirektion wies zur Begründung ihres Rekursentscheides
im Wesentlichen darauf hin, dass der Begriff "Aroma Therapy" – auch
wenn in englischer Sprache verwendet – eine krankheitsheilende Wirkung des
Produktes suggeriere, was sie mit Definitionen der Aromatherapie in
medizinischen Lexika und allgemein zugänglichen Internetseiten untermauerte.
Von diesem Eindruck der Heilwirkung könne die weitere Ausstattung des Produktes
wie das Erscheinungsbild, die Werbung oder der Name des Unternehmens nicht
befreien. Der Abgabekanal sei dabei ohne Bedeutung. Das Verbot verstosse auch
nicht gegen das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse
(THG, SR 946.51), da es durch die überwiegenden öffentlichen Interessen zum
Schutz der Konsumenten und der Lauterkeit des Handelsverkehrs gerechtfertigt sei.
2.2
Dem hält die Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerdeschrift entgegen, entscheidendes Kriterium für die Beurteilung des
Produktes sei die Betrachtungsweise des Durchschnittskonsumenten. Der Begriff "Aroma
Therapy" stelle eine Bezeichnung dar, welcher Borderline-Bedeutung
zukomme. Er sei vom kantonalen Labor und der Gesundheitsdirektion rein dem
Wortsinn entsprechend ausgelegt worden, ohne zu berücksichtigen, welchen
Wortsinn der Konsument im Zusammenhang mit dem vorliegenden Alltagsprodukt dem
Begriff "Aroma Therapy" nach seinem Sprachverständnis zuordne. Diesen
Aspekten habe die Vorinstanz nicht genügend Rechnung getragen, sodass im
Weiteren auf die Rekursbegründung verwiesen werden könne.
3.
Die Beschwerdeführerin anerkennt
grundsätzlich zu Recht die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 2 GebrV. Das
Bundesgericht hat das in der Lebensmittelgesetzgebung enthaltene Verbot der
Heilanpreisung für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände in der Vergangenheit
bereits mehrfach für zulässig erklärt (BGE 127 II 91 E. 3 betreffend Kuh-Lovely-Werbung;
BGr, 23. Juni 2000, ZBl 103/2002, S. 30, E. 2 betreffend Schlank-Crème;
BGr, 19. Juni 2002, SIC 8/2002, S. 615 betreffend Schlechtwetter Bad und
Muskel Vital Bad).
Auch scheint die Beschwerdeführerin zu
anerkennen, dass mit der Bezeichnung "Aroma Therapy" dem reinen Wortsinn
nach auf eine krankheitsheilende Wirkung des Produktes verwiesen wird. Zu Recht
erachtet sie es offenbar auch selber nicht als entscheidend, dass dieser
Hinweis ohne konkreten Bezug zu einer bestimmten Krankheit erfolgt. Nach den
zutreffenden Ausführungen der Gesundheitsdirektion wird der Begriff Therapie im
Allgemeinen als Kranken- und Heilbehandlung verstanden, und soll die
Aromatherapie im Besonderen dank dem Einsatz ätherischer Öle heilende Wirkung
versprechen. Die von der Vorinstanz hierzu angerufenen Internetseiten sprechen
sogar ausdrücklich von bestimmten Krankheitszuständen wie Angstzustände,
psychosomatische Erkrankungen wie Krämpfe, Verstopfung, Durchfall, Asthma
(www.sro.ch/a/fk/Aromat_823.asp), Erkältung, Wechseljahrbeschwerden und nervöse
Magen-Darm-Beschwerden (www.hotsport.ch/sportlexikon.ch unter Therapien/Aromatherapie).
Die Aromatherapie wird denn auch teilweise in öffentlichen Spitälern
praktiziert, worauf bereits das Kantonale Labor hingewiesen hat. So bietet etwa
das Universitätsspital entsprechende Kurse für die Pflegefachleute an und setzt
die Aromatherapie zur Linderung von Tumorschmerzen ein.
Vor diesem Hintergrund überzeugt der
Einwand der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Bedeutung der Aromatherapie im
Verständnis des Durchschnittskonsumenten nicht. Es spielt grundsätzlich keine
Rolle, welcher Stellenwert der Aromatherapie als Therapiemethode der Naturheilkunde
im gesamten Bereich medizinischer Therapien zukommt. Auch kommt es nicht darauf
an, dass der Begriff Aromatherapie nur im Zusammenhang mit einem Duschgel verwendet
wird. Das Verbot des Hinweises auf therapeutische Eigenschaften gilt
grundsätzlich für alle Kosmetikprodukte. Von solchen Produkten wird sich der
Durchschnittskonsument zwar dank deren spezifischen äusserlichen Anwendung und
angesichts des in Art. 21 Abs. 2 GebrV enthaltenen Verbots, innere
Wirkung zu entfalten, generell keinen allzu grossen medizinisch-therapeutischen
Nutzen versprechen. Zu Recht hat die Gesundheitsdirektion aber in diesem
Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung kosmetischer Produkte mit
einem Begriff wie "Therapie" zu einer Verwässerung der Grenze zwischen Kosmetika und
Arzneimittel führe. Da auch Arzneimittel in Formen angeboten werden, die rein
äusserlich auf der Haut angewendet oder – wie die ätherischen Öle der Aromatherapie
– inhaliert werden, müssen mögliche Verwechslungen zwischen Arzneimitteln und
kosmetischen Produkten durch eine klare Abgrenzung vermieden werden.
Soweit die Beschwerdeführerin
schliesslich generell auf ihre Ausführungen in der Rekursschrift verweist, ist
auf die dort erhobenen Einwände nicht einzugehen (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 54 N. 7). Die Gesundheitsdirektion hat
sich zu diesen Einwänden im Rekursentscheid bereits ausführlich geäussert und
dabei insbesondere auch die Frage nach einem Verstoss gegen das THG geprüft.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander.
4.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und
die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70
VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
Mitteilung an …