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Entscheid

VB.2004.00353

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00353

17. November 2004Deutsch13 min

(URT.2004.8272)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren am 1959, pakistanischer

Staatsangehöriger, hatte 1981 in Pakistan C geheiratet. Aus der Ehe gingen in

den Jahren 1987 und 1990 vorerst zwei Kinder hervor. A reiste Ende 1990 in die

Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Im Asylverfahren gab er regelmässig an –

unter anderem auch gegenüber der Fremdenpolizei (heute: Migrationsamt) des

Kantons Zürich –, er sei ledig und kinderlos. Das Asylgesuch wurde im Sommer

1993 abgewiesen; der Entscheid erlangte Ende September jenes Jahres

Rechtskraft. 1993 heiratete A die aus Thailand stammende Schweizerin D, nachdem

er im Vormonat die eidesstattliche Erklärung abgegeben hatte, er sei nie

verheiratet gewesen. Die Fremdenpolizei des Kantons Zürich erteilte ihm eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Die kinderlos gebliebene

Ehe mit D wurde 1998 rechtskräftig geschieden. A stellte am 14. Oktober

und 3. November 1998 Gesuche um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung

für den Kanton Zürich. In beiden Gesuchen liess er seine Familienangehörigen in

Pakistan unerwähnt, wobei er nicht ausdrücklich danach gefragt wurde. Die

Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfolgte am 4. Dezember 1998. 2000

wurde in U/Pakistan ein gemeinsamer Sohn von A und C geboren.

A soll gemäss pakistanischen Urkunden

seine Ehe mit C durch einseitige Verstossung 1990 aufgelöst und seine erste

Ehefrau 2000 in Pakistan erneut geheiratet haben, währenddem C zwischen 1993

und 1995 mit einem anderen Mann verheiratet gewesen sein soll. Nach Angaben der

schweizerischen Botschaft in Islamabad waren die Urkunden gefälscht und konnten

daher nicht beglaubigt werden.

Am 29. November 2001 stellte A beim

Migrationsamt ein Nachzugsgesuch für seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder.

Das Migrationsamt erwog in seiner Verfügung vom 24. Januar 2003, die

Niederlassung könne widerrufen werden, wenn sie durch falsche Angaben oder

wissentliches Verschweigen erschlichen worden sei. Die erste Ehe von A sei nie

rechtsgültig geschieden worden; seine Ehe mit D sei aufgrund einer

wahrheitswidrigen eidesstattlichen Erklärung geschlossen worden; er habe die

Behörden jahrelang über seine Zivilstandsverhältnisse getäuscht. Sein Verhalten

sei mit dem schweizerischen Ordre public nicht vereinbar und zudem krass

rechtsmissbräuchlich; er habe über Jahre hinweg planmässig das Ziel verfolgt,

eine Niederlassungsbewilligung zu erlangen, um dann seine pakistanische Familie

nachziehen zu können. Das Migrationsamt widerrief die Niederlassungsbewilligung

und lehnte das Familiennachzugsgesuch ab.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung des Migrationsamtes

liess A Rekurs erheben und beantragen, der Entscheid sei aufzuheben und zudem

der Familiennachzug zu gewähren. Der Regierungsrat wies das Rechtsmittel mit

Beschluss vom 23. Juni 2004 ab und be­stätigte den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung, da die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 4

lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und

Niederlassung der Ausländer (ANAG) erfüllt seien. Eine Rückkehr nach Pakistan

sei A auch zumutbar, da er den grössten Teil seines Lebens dort verbracht habe

und seine Familie sich noch nie in der Schweiz aufgehalten habe.

III.

Am 9. September 2004 liess A

Beschwerde vor Verwaltungsgericht führen und folgende Anträge stellen:

" 1. Es seien die

Verfügung der Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) vom 24.

Januar 2003 und der Beschluss des Regierungsrates vom 23. Juni 2004 aufzuheben

und es sei C, geb. 1962, E, geb. 1990 und F, geb. 2000, die Bewilligung zur Einreise

sowie zum Aufenthalt resp. zur Niederlassung im Kanton Zürich zu erteilen.

2.

Es sei

dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren vor Regierungsrat sowie das

vorliegende Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung

zuzusprechen.

3.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

Die Staatskanzlei beantragte namens des Regierungsrats

Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

§ 43 Abs. 1 lit. h in

Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) gestattet die Beschwerde beim Verwaltungsge­richt auf dem Gebiet der

Fremdenpolizei, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen

steht. Dies ist der Fall bei Entscheiden über den Widerruf einer

Niederlassungsbewilligung (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3

des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG]). Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist insoweit auf die Beschwerde einzutreten.

Der Beschwerdeführer richtet seine

Beschwerde zudem gegen den verweigerten Familiennachzug für seine Ehefrau und

die noch minderjährigen Kinder. Hier ist die Beschwerde nur zulässig, sofern

der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes- oder völkerrechtlichen

Anspruch auf Erteilen einer Bewilligung hat (Art. 100 Abs. 1

lit. b Ziff. 3 OG; BGE 128 II 145 E. 1.1.1). Einen

solchen Anspruch verleihen Art. 17 Abs. 2 ANAG, Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) sowie Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) Ehegatten und ledigen

Kindern unter 18 Jahren von hier niedergelassenen und daher gefestigt

anwesenheitsberechtigten Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit bei

Erfüllen weiterer Bedingungen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1, 129 II 249 E. 1 f.).

Wie sich sogleich zeigt, erfolgte jedoch der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung zu Recht. Deshalb entfällt ein Anspruch auf Familiennachzug

zum vornherein und kann auf den entsprechenden Antrag nicht eingetreten werden.

2.

2.1

Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung lassen

sich kraft Art. 9 Abs. 2 bzw. 4 je lit. a ANAG widerrufen,

"wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentli­ches

Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat" (RB 1999 Nr. 41

E. 1; Marc Spescha/Peter Sträuli, Ausländerrecht, 2. A., Zürich 2004,

S. 58 f.; Andreas Zünd, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und

Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Auslän­derrecht, Basel etc.

2002, S. 207 ff., Rz. 6.16 f. – alles mit Hinweisen, auch

zu den folgenden beiden Absätzen).

Das Täuschen der Bewilligungsbehörde hat

absichtlich erfolgt zu sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Nicht zwingende

Voraussetzung bildet, dass bei richtigen Angaben eine Bewilligung verweigert

worden wäre; immerhin muss es sich um wesentliche Tatsachen handeln, das heisst

solche, die den behördlichen Entscheid überhaupt zu beeinflussen vermochten

(vgl. auch BGr, 20. Juni 2002,2A.57/2002, E. 2.2, und 21. November

2003,2A.551/2003, E. 2.1, mit Hinweis – beides unter www.bger.ch).

Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der

Ausländer verpflichtet, der Behörde wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu

geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann. Hiervon ist er

selbst dann nicht befreit, wenn die Fremdenpolizeibehörde die fragliche Tatsache

bei gebotener Sorgfalt selbst hätte ermitteln können. Wesentlich sind dabei

nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern

auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den

Bewilligungsentscheid relevant sind. Dazu gehört etwa die Absicht der

Nichtfortsetzung der bisherigen bzw. der Begründung einer neuen Ehe. Ein

Erschleichen der Niederlassungsbewilligung kann nach der bundesgerichtlichen

Praxis auch darin liegen, dass die Angaben, auf die sich die Behörden bei der

seinerzeitigen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt hatten oder die

bei späteren Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung oder bei Erteilung der

Niederlassungsbewilligung mangels anderer Angaben immer noch als massgebend

betrachtet werden durften, falsch oder unvollständig waren (dazu BGr, 21.

November 2003,2A.551/2003, E. 2.1, mit Hinweisen, www.bger.ch).

2.2

Der Beschwerdeführer machte die falschen Angaben im

Asylverfahren unbestrittenermassen absichtlich, da er sich bessere

Erfolgschancen ausrechnete. Stärker ins Gewicht als die unwahren Aussagen im

Asylverfahren fallen jedoch die Angaben im Ehevorbereitungsverfahren: Am

17.

August 1993 gab der Beschwerdeführer eine eidesstattliche Erklärung

vor dem Notariat X ab und erklärte, er sei noch nie verheiratet gewesen, obwohl

er sogar auf die strafrechtlichen Folgen einer Falschbeurkundung hingewiesen

worden war. Nur aufgrund dieser Erklärung konnte er die Ehe mit D schliessen

und wiederum gestützt darauf eine Aufenthaltsbewilligung erlangen. Hätte der

Beschwerdeführer nämlich seinen Zivilstand korrekt angegeben, so wäre eine

Scheidungsurkunde einzureichen gewesen, da eine vorbestehende Ehe ein

Ehehindernis darstellt (Art. 96 des Zivilgesetzbuchs). Die einseitig durch

den Ehemann erfolgte Scheidung nach islamischem Recht ("Verstossung")

widerspricht jedoch dem materiellen schweizerischen Ordre public gemäss

Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das

Internationale Privatrecht (SR 291, vgl. dazu BGE 103 Ib 69 E. 3a,

122.

III 344 E. 3b). Dem pakistanischen Entscheid vom 5. Januar 1991

wäre somit die Anerkennung zu versagen gewesen, was der Beschwerdeführer

verkennt. Unerheblich ist deshalb, ob es sich dabei um eine Fälschung handelt

oder nicht. Der Beschwerdeführer erhielt damals nur aufgrund der – an sich ungültigen

– Ehe mit einer Schweizer Bürgerin gestützt auf Art. 7 Abs. 1 ANAG

eine Aufenthaltsbewilligung und hätte ansonsten die Schweiz bis Ende November

1993.

verlassen müssen, nachdem sein Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen worden

war. Mit seinen Falschangaben in einem entscheidwesentlichen Punkt (Zivilstand)

erschlich sich somit der Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung gestützt

auf Art. 7 Abs. 1 ANAG. Die Niederlassungsbewilligung wurde ihm

wiederum nur gestützt auf die jeweils verlängerte Aufenthaltsbewilligung und

den damit verbundenen ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren (Art. 17

Abs. 2 Satz 2 ANAG) erteilt, weshalb Art. 9 Abs. 4 lit. a

ANAG klarerweise erfüllt ist.

Anzufügen bleibt, dass entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers auch die Unterlassung der Erwähnung seiner

Familienangehörigen in Pakistan im Gesuch um Erteilung der

Niederlassungsbewilligung negativ ins Gewicht fällt. Die Behörde konnte keine

Kenntnis über die Kinder aus erster Ehe haben – zumal der Beschwerdeführer nach

eigenen Angaben nie verheiratet war –, und der Beschwerdeführer wurde im

Formular ausdrücklich darauf hingewiesen, dass wissentliches Verschweigen

wesentlicher Tatsachen den Widerruf einer erteilten Bewilligung zur Folge haben

könne. Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, seine in der Heimat

zurückgelassenen Kinder zu erwähnen, und zwar umso mehr im Hinblick auf einen

späteren Nachzug der Kinder.

Der vorinstanzliche Entscheid ist somit

nicht zu beanstanden; auf die Aus­führungen der Vorinstanz lässt sich nach

§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG im

Übrigen zustimmend verweisen.

2.3

Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss

verhältnismässig sein; den Verwaltungsinstanzen kommt bei diesem Punkt ein

gewisses Ermessen zu (BGr, 11. September 2003,2A.399/2003, E. 2.2.3,

mit Hinweis, www.bger.ch). Dessen Ausübung überprüft das Verwaltungsgericht

laut § 50 VRG in Verbindung mit Art. 98a sowie 104 OG nur auf

Überschreiten oder Missbrauch hin. Beim Ermessensent­scheid analog Art. 11

Abs. 3 ANAG gilt es sinngemäss auch Art. 16 Abs. 3 der Voll­ziehungsverordnung

vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der

Ausländer (SR 142.201) anzuwenden. Danach erscheinen namentlich als wichtig:

"die Schwere des Verschuldens des Ausländers; die Dauer seiner Anwesenheit

in der Schweiz; die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile"

(Satz 1); allenfalls genügt eine Verwarnung (Satz 2).

2.4

Der angefochtene Entscheid bejaht auch die

Verhältnismässigkeit des Bewilligungs­widerrufs durch die Beschwerdegegnerin. Vorab

lässt sich darauf wiede­rum beipflichtend verweisen.

2.4.1

Für den Widerruf einer Bewilligung

kommt es innerhalb der bereits dargelegten Krite­rien stark auf den guten oder

bösen Glauben der berechtigten Person an (vgl. BGE 112 Ib 473

E. 5b ff.; Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal

fédéral en matière de police des étrangers, Bern 1997, S. 60 f.;

ferner BGr, 16. März 2000,2A.366/1999, E. 3c, www.bger.ch).

Die Vorinstanz vertritt zu Recht die

Auffassung, aufgrund der Abfolge der Geschehnisse werde ein Verdacht auf

zweckgerichtetes, rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers

begründet. Zunächst erschlich sich der Beschwerdeführer durch eine unzulässige

Heirat mit einer Schweizer Bürgerin eine Aufenthaltsbewilligung. Kurz nach

Ablauf der Fünfjahresfrist gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 2 ANAG stellte

der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung; nur

zwei Wochen später erfolgte die rechtskräftige Scheidung seiner Ehe mit einer

Schweizerin. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor. Bereits zwei Jahre später

gebar C das gemeinsame Kind F. Aus all diesen Umständen kann nicht mehr auf die

Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden. Vielmehr erscheint

sein Vorgehen als planmässig, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte.

2.4.2

Sodann erscheint eine Rückkehr

nach Pakistan dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Zwar hält er sich seit 14

Jahren in der Schweiz auf, davon drei Jahre als Asylbewerber. Er ist jedoch

bereits 45-jährig und lebte – soweit ersichtlich – weitgehend in seiner Heimat,

bevor er in die Schweiz gelangte. Dort besuchte er auch die Schulen und

übernahm das Geschäft seines Vaters. Insgesamt verbrachte er somit eine

erheblich längere Zeit in Pakistan als in der Schweiz. Aufgrund der

Familienbande ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Kontakt

zu Pakistan verloren hätte; dies wird denn auch nicht behauptet. Anzeichen für

eine besonders intensive Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz sind

nicht ersichtlich. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers haben ferner –

abgesehen vom Kontakt zum Beschwerdeführer – keine Beziehungen zur Schweiz und

hielten sich noch nie hier auf. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die

Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu bejahen. Es

liegt keine Ermessensüberschreitung der verfügenden Behörde vor, weshalb auch

der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen ist auch an

dieser Stelle auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen

(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der

Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Eine Prozessentschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

4.

Dem Beschwerdeführer steht betreffend den

Widerruf seiner Niederlassungsbewilli­gung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

ans Bundesgericht offen (vgl. oben 1 Abs. 1).

Indem die Kammer vom fehlenden Anspruch auf

Familiennachzug ausgegangen ist (vgl. oben 1 Abs. 2), hat sie bereits

die Frage verneint, ob sich insofern eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim

Bundesgericht erheben lasse. Die Verletzung eines behaupteten Anspruchs müsste

prinzipiell trotzdem im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beanstandet

werden (BGE 127 II 161 E. 1b; siehe ferner E. 3b hinsichtlich

der Rüge, der vorangegangene kantona­le Sachentscheid habe Verfahrensgarantien

verletzt), hier allerdings nur, wenn der Beschwerdeführer auch den Widerruf

seiner Niederlassungsbewilligung ans Bundesgericht weiterziehen sollte,

ansonsten die Anspruchsgrundlage für den Familiennachzug schon definitiv entfallen

wäre.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

5.

Im Sinn der Erwägungen kann

gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung an …