VB.2004.00353
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00353
17. November 2004Deutsch13 min
(URT.2004.8272)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00353
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 17.11.2004
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 02.05.2005 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Niederlassungsbewilligung und Familiennachzug
Widerruf einer Niederlassungsbewilligung (Falschangaben; Verschweigen wesentlicher Tatsachen)
Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung beanstandet wird, nicht jedoch soweit die Bewilligung des Familiennachzugs beantragt wird, da dem Bf die Niederlassungsbewilligung zu Recht entzogen wurde, weshalb der Anspruch auf Familiennachzug von vornherein entfällt (E. 1). Voraussetzungen für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung aufgrund von Falschangaben oder wissentlichem Verschweigen wesentlicher Tatsachen (E. 2.1). Der Bf war in seiner Heimat verheiratet und hatte vorerst zwei Kinder. Er liess sich nach islamischem Recht scheiden ("Verstossung"). Dennoch gab er im Asylverfahren an, ledig und kinderlos zu sein. Anlässlich seiner Eheschliessung mit einer eingebürgerten Schweizerin gab er die eidesstattliche Erklärung ab, noch nie verheiratet gewesen zu sein. Die pakistanische Scheidung wäre in der Schweiz nicht zu anerkennen gewesen, da sie dem schweizerischen Ordre public widerspricht. Nur gestützt auf die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin wurde dem Bf der Aufenthalt und später - kurz nach der Scheidung von der Schweizer Ehefrau - die Niederlassung bewilligt. Der Widerrufsgrund nach Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG ist gegeben (E. 2.2). Der Widerruf erweist sich als verhältnismässig, da der Bf nicht gutgläubig gewesen sein konnte und planmässig vorging. Die Rückkehr nach Pakistan ist dem Bf zumutbar (E. 2.4).
Abweisung
Stichworte:
EHE IM HEIMATLAND
FALSCHAUSKUNFT
FAMILIENNACHZUG
GUTER GLAUBE
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
ORDRE PUBLIC
PLANMÄSSIGKEIT
RECHTSMISSBRAUCH
SCHWEIZER EHEFRAU
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERSCHULDEN
VERSCHWEIGEN
VERSTOSSUNG
WESENTLICHE TATSACHE
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 3 Abs. 2 ANAG
Art. 7 Abs. 1 ANAG
Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG
Art. 17 Abs. 2 ANAG
Art. 8 Abs. 1 EMRK
Art. 27 Abs. 1 IPRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A, geboren am 1959, pakistanischer
Staatsangehöriger, hatte 1981 in Pakistan C geheiratet. Aus der Ehe gingen in
den Jahren 1987 und 1990 vorerst zwei Kinder hervor. A reiste Ende 1990 in die
Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Im Asylverfahren gab er regelmässig an –
unter anderem auch gegenüber der Fremdenpolizei (heute: Migrationsamt) des
Kantons Zürich –, er sei ledig und kinderlos. Das Asylgesuch wurde im Sommer
1993 abgewiesen; der Entscheid erlangte Ende September jenes Jahres
Rechtskraft. 1993 heiratete A die aus Thailand stammende Schweizerin D, nachdem
er im Vormonat die eidesstattliche Erklärung abgegeben hatte, er sei nie
verheiratet gewesen. Die Fremdenpolizei des Kantons Zürich erteilte ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Die kinderlos gebliebene
Ehe mit D wurde 1998 rechtskräftig geschieden. A stellte am 14. Oktober
und 3. November 1998 Gesuche um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
für den Kanton Zürich. In beiden Gesuchen liess er seine Familienangehörigen in
Pakistan unerwähnt, wobei er nicht ausdrücklich danach gefragt wurde. Die
Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfolgte am 4. Dezember 1998. 2000
wurde in U/Pakistan ein gemeinsamer Sohn von A und C geboren.
A soll gemäss pakistanischen Urkunden
seine Ehe mit C durch einseitige Verstossung 1990 aufgelöst und seine erste
Ehefrau 2000 in Pakistan erneut geheiratet haben, währenddem C zwischen 1993
und 1995 mit einem anderen Mann verheiratet gewesen sein soll. Nach Angaben der
schweizerischen Botschaft in Islamabad waren die Urkunden gefälscht und konnten
daher nicht beglaubigt werden.
Am 29. November 2001 stellte A beim
Migrationsamt ein Nachzugsgesuch für seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder.
Das Migrationsamt erwog in seiner Verfügung vom 24. Januar 2003, die
Niederlassung könne widerrufen werden, wenn sie durch falsche Angaben oder
wissentliches Verschweigen erschlichen worden sei. Die erste Ehe von A sei nie
rechtsgültig geschieden worden; seine Ehe mit D sei aufgrund einer
wahrheitswidrigen eidesstattlichen Erklärung geschlossen worden; er habe die
Behörden jahrelang über seine Zivilstandsverhältnisse getäuscht. Sein Verhalten
sei mit dem schweizerischen Ordre public nicht vereinbar und zudem krass
rechtsmissbräuchlich; er habe über Jahre hinweg planmässig das Ziel verfolgt,
eine Niederlassungsbewilligung zu erlangen, um dann seine pakistanische Familie
nachziehen zu können. Das Migrationsamt widerrief die Niederlassungsbewilligung
und lehnte das Familiennachzugsgesuch ab.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung des Migrationsamtes
liess A Rekurs erheben und beantragen, der Entscheid sei aufzuheben und zudem
der Familiennachzug zu gewähren. Der Regierungsrat wies das Rechtsmittel mit
Beschluss vom 23. Juni 2004 ab und bestätigte den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung, da die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 4
lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG) erfüllt seien. Eine Rückkehr nach Pakistan
sei A auch zumutbar, da er den grössten Teil seines Lebens dort verbracht habe
und seine Familie sich noch nie in der Schweiz aufgehalten habe.
III.
Am 9. September 2004 liess A
Beschwerde vor Verwaltungsgericht führen und folgende Anträge stellen:
" 1. Es seien die
Verfügung der Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) vom 24.
Januar 2003 und der Beschluss des Regierungsrates vom 23. Juni 2004 aufzuheben
und es sei C, geb. 1962, E, geb. 1990 und F, geb. 2000, die Bewilligung zur Einreise
sowie zum Aufenthalt resp. zur Niederlassung im Kanton Zürich zu erteilen.
2.
Es sei
dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren vor Regierungsrat sowie das
vorliegende Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen.
3.
Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Die Staatskanzlei beantragte namens des Regierungsrats
Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
§ 43 Abs. 1 lit. h in
Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) gestattet die Beschwerde beim Verwaltungsgericht auf dem Gebiet der
Fremdenpolizei, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen
steht. Dies ist der Fall bei Entscheiden über den Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG]). Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist insoweit auf die Beschwerde einzutreten.
Der Beschwerdeführer richtet seine
Beschwerde zudem gegen den verweigerten Familiennachzug für seine Ehefrau und
die noch minderjährigen Kinder. Hier ist die Beschwerde nur zulässig, sofern
der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes- oder völkerrechtlichen
Anspruch auf Erteilen einer Bewilligung hat (Art. 100 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 OG; BGE 128 II 145 E. 1.1.1). Einen
solchen Anspruch verleihen Art. 17 Abs. 2 ANAG, Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) sowie Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) Ehegatten und ledigen
Kindern unter 18 Jahren von hier niedergelassenen und daher gefestigt
anwesenheitsberechtigten Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit bei
Erfüllen weiterer Bedingungen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1, 129 II 249 E. 1 f.).
Wie sich sogleich zeigt, erfolgte jedoch der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung zu Recht. Deshalb entfällt ein Anspruch auf Familiennachzug
zum vornherein und kann auf den entsprechenden Antrag nicht eingetreten werden.
2.
2.1
Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung lassen
sich kraft Art. 9 Abs. 2 bzw. 4 je lit. a ANAG widerrufen,
"wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches
Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat" (RB 1999 Nr. 41
E. 1; Marc Spescha/Peter Sträuli, Ausländerrecht, 2. A., Zürich 2004,
S. 58 f.; Andreas Zünd, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und
Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel etc.
2002, S. 207 ff., Rz. 6.16 f. – alles mit Hinweisen, auch
zu den folgenden beiden Absätzen).
Das Täuschen der Bewilligungsbehörde hat
absichtlich erfolgt zu sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Nicht zwingende
Voraussetzung bildet, dass bei richtigen Angaben eine Bewilligung verweigert
worden wäre; immerhin muss es sich um wesentliche Tatsachen handeln, das heisst
solche, die den behördlichen Entscheid überhaupt zu beeinflussen vermochten
(vgl. auch BGr, 20. Juni 2002,2A.57/2002, E. 2.2, und 21. November
2003,2A.551/2003, E. 2.1, mit Hinweis – beides unter www.bger.ch).
Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der
Ausländer verpflichtet, der Behörde wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu
geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann. Hiervon ist er
selbst dann nicht befreit, wenn die Fremdenpolizeibehörde die fragliche Tatsache
bei gebotener Sorgfalt selbst hätte ermitteln können. Wesentlich sind dabei
nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern
auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den
Bewilligungsentscheid relevant sind. Dazu gehört etwa die Absicht der
Nichtfortsetzung der bisherigen bzw. der Begründung einer neuen Ehe. Ein
Erschleichen der Niederlassungsbewilligung kann nach der bundesgerichtlichen
Praxis auch darin liegen, dass die Angaben, auf die sich die Behörden bei der
seinerzeitigen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt hatten oder die
bei späteren Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung oder bei Erteilung der
Niederlassungsbewilligung mangels anderer Angaben immer noch als massgebend
betrachtet werden durften, falsch oder unvollständig waren (dazu BGr, 21.
November 2003,2A.551/2003, E. 2.1, mit Hinweisen, www.bger.ch).
2.2
Der Beschwerdeführer machte die falschen Angaben im
Asylverfahren unbestrittenermassen absichtlich, da er sich bessere
Erfolgschancen ausrechnete. Stärker ins Gewicht als die unwahren Aussagen im
Asylverfahren fallen jedoch die Angaben im Ehevorbereitungsverfahren: Am
17.
August 1993 gab der Beschwerdeführer eine eidesstattliche Erklärung
vor dem Notariat X ab und erklärte, er sei noch nie verheiratet gewesen, obwohl
er sogar auf die strafrechtlichen Folgen einer Falschbeurkundung hingewiesen
worden war. Nur aufgrund dieser Erklärung konnte er die Ehe mit D schliessen
und wiederum gestützt darauf eine Aufenthaltsbewilligung erlangen. Hätte der
Beschwerdeführer nämlich seinen Zivilstand korrekt angegeben, so wäre eine
Scheidungsurkunde einzureichen gewesen, da eine vorbestehende Ehe ein
Ehehindernis darstellt (Art. 96 des Zivilgesetzbuchs). Die einseitig durch
den Ehemann erfolgte Scheidung nach islamischem Recht ("Verstossung")
widerspricht jedoch dem materiellen schweizerischen Ordre public gemäss
Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das
Internationale Privatrecht (SR 291, vgl. dazu BGE 103 Ib 69 E. 3a,
122.
III 344 E. 3b). Dem pakistanischen Entscheid vom 5. Januar 1991
wäre somit die Anerkennung zu versagen gewesen, was der Beschwerdeführer
verkennt. Unerheblich ist deshalb, ob es sich dabei um eine Fälschung handelt
oder nicht. Der Beschwerdeführer erhielt damals nur aufgrund der – an sich ungültigen
– Ehe mit einer Schweizer Bürgerin gestützt auf Art. 7 Abs. 1 ANAG
eine Aufenthaltsbewilligung und hätte ansonsten die Schweiz bis Ende November
1993.
verlassen müssen, nachdem sein Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen worden
war. Mit seinen Falschangaben in einem entscheidwesentlichen Punkt (Zivilstand)
erschlich sich somit der Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung gestützt
auf Art. 7 Abs. 1 ANAG. Die Niederlassungsbewilligung wurde ihm
wiederum nur gestützt auf die jeweils verlängerte Aufenthaltsbewilligung und
den damit verbundenen ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren (Art. 17
Abs. 2 Satz 2 ANAG) erteilt, weshalb Art. 9 Abs. 4 lit. a
ANAG klarerweise erfüllt ist.
Anzufügen bleibt, dass entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers auch die Unterlassung der Erwähnung seiner
Familienangehörigen in Pakistan im Gesuch um Erteilung der
Niederlassungsbewilligung negativ ins Gewicht fällt. Die Behörde konnte keine
Kenntnis über die Kinder aus erster Ehe haben – zumal der Beschwerdeführer nach
eigenen Angaben nie verheiratet war –, und der Beschwerdeführer wurde im
Formular ausdrücklich darauf hingewiesen, dass wissentliches Verschweigen
wesentlicher Tatsachen den Widerruf einer erteilten Bewilligung zur Folge haben
könne. Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, seine in der Heimat
zurückgelassenen Kinder zu erwähnen, und zwar umso mehr im Hinblick auf einen
späteren Nachzug der Kinder.
Der vorinstanzliche Entscheid ist somit
nicht zu beanstanden; auf die Ausführungen der Vorinstanz lässt sich nach
§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG im
Übrigen zustimmend verweisen.
2.3
Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss
verhältnismässig sein; den Verwaltungsinstanzen kommt bei diesem Punkt ein
gewisses Ermessen zu (BGr, 11. September 2003,2A.399/2003, E. 2.2.3,
mit Hinweis, www.bger.ch). Dessen Ausübung überprüft das Verwaltungsgericht
laut § 50 VRG in Verbindung mit Art. 98a sowie 104 OG nur auf
Überschreiten oder Missbrauch hin. Beim Ermessensentscheid analog Art. 11
Abs. 3 ANAG gilt es sinngemäss auch Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung
vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (SR 142.201) anzuwenden. Danach erscheinen namentlich als wichtig:
"die Schwere des Verschuldens des Ausländers; die Dauer seiner Anwesenheit
in der Schweiz; die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile"
(Satz 1); allenfalls genügt eine Verwarnung (Satz 2).
2.4
Der angefochtene Entscheid bejaht auch die
Verhältnismässigkeit des Bewilligungswiderrufs durch die Beschwerdegegnerin. Vorab
lässt sich darauf wiederum beipflichtend verweisen.
2.4.1
Für den Widerruf einer Bewilligung
kommt es innerhalb der bereits dargelegten Kriterien stark auf den guten oder
bösen Glauben der berechtigten Person an (vgl. BGE 112 Ib 473
E. 5b ff.; Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal
fédéral en matière de police des étrangers, Bern 1997, S. 60 f.;
ferner BGr, 16. März 2000,2A.366/1999, E. 3c, www.bger.ch).
Die Vorinstanz vertritt zu Recht die
Auffassung, aufgrund der Abfolge der Geschehnisse werde ein Verdacht auf
zweckgerichtetes, rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers
begründet. Zunächst erschlich sich der Beschwerdeführer durch eine unzulässige
Heirat mit einer Schweizer Bürgerin eine Aufenthaltsbewilligung. Kurz nach
Ablauf der Fünfjahresfrist gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 2 ANAG stellte
der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung; nur
zwei Wochen später erfolgte die rechtskräftige Scheidung seiner Ehe mit einer
Schweizerin. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor. Bereits zwei Jahre später
gebar C das gemeinsame Kind F. Aus all diesen Umständen kann nicht mehr auf die
Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden. Vielmehr erscheint
sein Vorgehen als planmässig, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte.
2.4.2
Sodann erscheint eine Rückkehr
nach Pakistan dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Zwar hält er sich seit 14
Jahren in der Schweiz auf, davon drei Jahre als Asylbewerber. Er ist jedoch
bereits 45-jährig und lebte – soweit ersichtlich – weitgehend in seiner Heimat,
bevor er in die Schweiz gelangte. Dort besuchte er auch die Schulen und
übernahm das Geschäft seines Vaters. Insgesamt verbrachte er somit eine
erheblich längere Zeit in Pakistan als in der Schweiz. Aufgrund der
Familienbande ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Kontakt
zu Pakistan verloren hätte; dies wird denn auch nicht behauptet. Anzeichen für
eine besonders intensive Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz sind
nicht ersichtlich. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers haben ferner –
abgesehen vom Kontakt zum Beschwerdeführer – keine Beziehungen zur Schweiz und
hielten sich noch nie hier auf. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die
Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu bejahen. Es
liegt keine Ermessensüberschreitung der verfügenden Behörde vor, weshalb auch
der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen ist auch an
dieser Stelle auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen
(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Eine Prozessentschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
4.
Dem Beschwerdeführer steht betreffend den
Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ans Bundesgericht offen (vgl. oben 1 Abs. 1).
Indem die Kammer vom fehlenden Anspruch auf
Familiennachzug ausgegangen ist (vgl. oben 1 Abs. 2), hat sie bereits
die Frage verneint, ob sich insofern eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Bundesgericht erheben lasse. Die Verletzung eines behaupteten Anspruchs müsste
prinzipiell trotzdem im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beanstandet
werden (BGE 127 II 161 E. 1b; siehe ferner E. 3b hinsichtlich
der Rüge, der vorangegangene kantonale Sachentscheid habe Verfahrensgarantien
verletzt), hier allerdings nur, wenn der Beschwerdeführer auch den Widerruf
seiner Niederlassungsbewilligung ans Bundesgericht weiterziehen sollte,
ansonsten die Anspruchsgrundlage für den Familiennachzug schon definitiv entfallen
wäre.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
5.
Im Sinn der Erwägungen kann
gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
Mitteilung an …