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Entscheid

VB.2004.00363

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00363

2. Dezember 2004Deutsch9 min

(URT.2004.8319)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ersuchte im Frühjahr 2004 bei den

Sozialen Diensten der Stadt X um ergänzende finanzielle Unterstützung während

seinem Hochschulstudium an der Universität Zürich.

Mit Entscheid vom 23. März 2004 lehnte die

Einzelfallkommission der Sozialbehörde der Stadt X eine ergänzende

Unterstützung während dem Studium ab. Gleichzeitig wurde A aufgefordert,

entweder seinen Lebensunterhalt während dem Studium aus eigenen Mitteln (z.B.

Teilzeiterwerbseinkommen, Ausbildungsdarlehen) zu bestreiten oder das Studium

abzubrechen und sich vollumfänglich auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu

stellen. Dieser Entscheid wurde A am 2. April 2004 durch die Post

ausgehändigt.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid erhob A mit Eingabe vom 11. Mai

2004.

(Poststempel) Einsprache bei der Einspracheinstanz und

Geschäftsprüfungskommission der Sozialbehörde der Stadt X und beantragte erneut

seine ergänzende Unterstützung während dem Studium.

Die Sozialbehörde der Stadt X entschied am 13. Juli

2004, auf die Einsprache von A infolge Verspätung der Eingabe nicht

einzutreten. A nahm diesen Beschluss am 22. Juli 2004 in Empfang.

III.

Am 27. Juli 2004 erhob A beim Bezirksrat X Rekurs

gegen den Nichteintretensentscheid der Sozialbehörde der Stadt X, welcher

diesen am 5. August 2004 abwies. Am 12. August 2004 nahm A diesen

Entscheid entgegen.

IV.

A gelangte am 31. August 2004 mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Beschluss der Vorinstanz sei aufzuheben

und diese zu verpflichten, einen materiellen Entscheid zu erlassen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt er, dass er von der Bezahlung von

Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu befreien sei.

Der Bezirksrat X schliesst in seiner Vernehmlassung vom

23.

September 2004 auf Abweisung der Beschwerde. Die Sozialbehörde der

Stadt X beantragte Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c

Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) funktional und sachlich zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Richtet sich eine Beschwerde gegen einen

Nichteintretensbeschluss des Bezirksrates oder gegen einen Entscheid, womit der

Bezirksrat einen Nichteintretensentscheid bestätigt hat, so darf das

Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die vor­instanzliche Beurteilung der

Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weitergehender,

materiellrechtlicher Entscheid ist dem Gericht verwehrt (RB 1999 Nr. 152).

2.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung

von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Wie sich aus den nachstehenden

Erwägungen ergibt, ist die vorliegende Beschwerde als offensichtlich

aussichtslos einzustufen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

abzuweisen ist.

3.

Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er die

Einsprachefrist gegen den Entscheid der Einzelfallkommission der

Sozialbehörde der Stadt X verpasst hat. Er bringt jedoch vor,

dass diese Säumnis auf einem Rechtsirrtum beruhe, weil er davon ausgegangen

ist, dass in der Bundesrechtspflege vorgesehene Bestimmungen über den

Fristenstillstand auch im kantonalen Recht gelten würden. Diese Unkenntnis

könne ihm nicht als Fahrlässigkeit angelastet werden. Da er deshalb mit Erfolg

ein Fristwiederherstellungsgesuch hätte einreichen können, sei der Nichteintretensbeschluss

der Sozialbehörde der Stadt X unrechtmässig.

3.1

Gemäss § 12 Abs. 2 VRG kann eine

versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe

Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des

Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung

einreicht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 12 N. 13). Eine Frist

kann also im Falle leichter Fahrlässigkeit wiederhergestellt werden, d.h. wenn

lediglich das nicht beachtet wird, was ein sorgfältiger Mensch unten den

gleichen Umständen ebenfalls nicht beachten würde (Kölz/Bosshart/Röhl, § 12

N. 14 mit Hinweis). Entscheidend ist, dass es dem Säumigen trotz Anwendung

der üblichen Sorgfalt verunmöglicht oder unzumutbar erschwert ist, die

fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen (vgl. Kölz/ Bosshart/Röhl,

§ 12 N. 14).

Der Beschwerdeführer ging nach seinem

Dargelegten davon aus, dass seine Einsprache rechtzeitig erfolgt sei, da die

Einsprachefrist gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a des Bundesrechtspflegegesetzes

vom 16. Dezember 1943 (OG) oder Art. 22a des Bundesgesetzes über das

Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG) während den Gerichtsferien

über Ostern stillstehen würde. Diese bundesrechtlichen Bestimmungen gelten

jedoch nicht für die zürcherische Verwaltungsrechtspflege. Nach den

massgebenden kantonalen Vorschriften (§ 70 VRG in Verbindung mit § 140

des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976) ist ein

Fristenstillstand zum einen nur mit Bezug auf die Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und zum andern nur für die Zeit vom 10. Juli bis 20. August sowie vom

20.

Dezember bis und mit 8. Januar (also nicht über Ostern)

vorgesehen. Im kantonalen Verwaltungs-, Einsprache- und Rekursverfahren gibt es

jedoch keine Gerichtsferien (RB 1985 Nr. 7; VGr. 29.10.1997,

VB.97.00107; Kölz/Bosshart/Röhl, § 11 N. 13). Der Beschwerdeführer unterlag

somit einem Rechtsirrtum.

3.2

Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist

innert 10 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu stellen, wobei diese

Frist dann zu laufen beginnt, wenn die säumige Partei aufgrund der ihr

bekannten Umstände wissen oder jedenfalls damit rechnen muss, eine Frist

versäumt zu haben (VGr., 23. Oktober 2002, VB.2002.00175). Der Hinderungsgrund

fiel vorliegend zu jenem Zeitpunkt weg, als der Beschwerdeführer davon erfuhr,

dass die bundesrechtlichen Gerichtsferien im kantonalen Verfahren nicht gelten.

Feststeht, dass der Beschwerdeführer spätestens mit dem Empfang des

Rekursentscheides am 12. August 2004 wusste, dass er die Frist verpasst

hatte. Am 12. August 2004 war dem Beschwerdeführer mithin bekannt, dass

die Gerichtsferien nicht gelten und entfiel der Grund, welcher die Einhaltung

der seinerzeitigen Frist verhindert hatte, nämlich die Tatsache "der

irrigen Vorstellung über den Fristenstillstand". Ob allenfalls bereits im

Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Beschlusses der Sozialbehörde am 22. Juli

2004.

genügend Anhaltspunkte für den Wegfall des Hinderungsgrundes vorgelegen haben,

kann, da sich ein Fristwiederherstellungsgesuch − wie nachfolgend

erläutert wird − als ohnehin unbegründet erweisen würde, offen bleiben.

Die Frist für das Wiederherstellungsgesuch begann damit dem 13. August

2004.

und endete am 23. August 2004 (vgl. § 11 Abs. 1 VRG).

Innert dieser Frist stellte der Beschwerdeführer kein Fristwiederherstellungsgesuch,

auch nicht sinngemäss durch die Beschwerdeeinreichung, denn die Beschwerde wurde

erst am 31. August 2004 zuhanden des Verwaltungsgerichts bei der

schweizerischen Post aufgegeben. Plausible Gründe, weshalb ihm die rechtzeitige

Einreichung eines Gesuches objektiv unmöglich bzw. subjektiv unzumutbar gewesen

sei, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

Doch selbst wenn das Gesuch rechtzeitig

gewesen wäre, wäre es mangels leichter Fahrlässigkeit abzuweisen. Der Entscheid

der Einzellfallkommission der Sozialen Behörde der Stadt X wies nämlich eine

rechtlich einwandfreie Rechtsmittelbelehrung auf, auf die sich der

Beschwerdeführer hätte verlassen können. Indem er dies nicht getan hat, sondern

sich stattdessen auf seine Laienrechtskenntnisse verlassen hatte, hat er eine

Sorgfaltspflicht grob verletzt, deren Beachtung unter den gegebenen Umständen

einem durchschnittlich Sorgfältigen zuzumuten ist. Er handelte mithin grob nachlässig

im Sinne von § 12 Abs. 2 VRG.

4.

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass

aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes die Säumnis einer Frist insofern

unerheblich sei, da die mit der entsprechenden verspäteten Rechtshandlung

eingelegten Parteivorbringen ohnehin berücksichtigt werden müssten. Das

Vorgehen der Sozialbehörde der Stadt X verstosse deshalb gegen das Verbot der

Rechtsverweigerung und sei überspitzt formalistisch.

4.1

Zwar ist dem Beschwerdeführer dahingehend

beizupflichten, dass im Verwaltungsverfahren die Untersuchungsmaxime die Folgen

der Säumnis stark relativiert, indem wichtige Parteivorbringen von Amtes wegen

berücksichtigt werden müssen (vgl. Kölz/Bosshart/ Röhl, § 12 N. 2),

was vor allem dort zutrifft, wo eine Mitwirkungspflicht bzw. ein Mitwirkungsrecht

im Sinne des rechtlichen Gehörs des Verfahrensbeteiligten vorgesehen ist. Eine

Ausnahme besteht indessen dort, wo es um das Verpassen einer Rechtsmittelfrist

geht. In diesem Fall darf trotz Untersuchungsmaxime ein Nichteintretensentscheid

ergehen (Kölz/ Bosshart/Röhl, § 12 N. 2 in fine). Denn die Einhaltung

der Frist ist Gültigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels. Eine verspätete

Einsprache ist unwirksam und vermag keine materielle Überprüfung herbeizuführen

(RB 1973 Nr. 34; RB 1981 Nr. 76).

4.2

Im beanstandeten Vorgehen der Sozialbehörde der

Stadt X liegt deshalb keine formelle Rechtsverletzung, denn gegen das Verbot

der Rechtsverweigerung wird lediglich dann verstossen, wenn eine Gerichts- oder

Verwaltungsbehörde untätig bleibt, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet

wäre (vgl. BGE 124 V 130, 133). Die Weigerung einer Behörde, auf

materielle Vorbringen einzugehen, stellt nur dann eine Rechtsverweigerung dar, wenn

überhaupt ein Anspruch des Betroffenen auf materielle Behandlung seiner

Begehren besteht (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 1657). Eine Pflicht zum

Eintreten besteht – wie erwähnt − aber nur, wenn die entsprechenden

Sachurteilsvoraussetzungen, wie das Einhalten der Einsprachefrist, gewahrt

sind.

4.3

Da es nicht im Ermessen der Einsprachebehörde steht,

auf der Einhaltung der Einsprachefrist zu beharren oder nicht, liegt in der

Anwendung der gesetzlichen Eintretensvoraussetzungen auch kein überspitzter

Formalismus. Die gesetzlichen Fristen als zwingende Verwirkungsfristen sind von

allen Behörden zu beachten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 5).

5.

Der Entscheid des Bezirksrates erweist

sich mithin als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang

des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei bei der Festsetzung der

Gerichtsgebühr in Sozialhilfestreitigkeiten praxisgemäss den bedrängten finanziellen

Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung getragen wird.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Mitteilung an …