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Entscheid

VB.2004.00366

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00366

2. Dezember 2004Deutsch19 min

(URT.2004.8315)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Frau K. X. geb. Y. starb am 25. Dezember

2001 im Ausland. Sie hinterliess den Ehemann, A. X., sowie vier minderjährige

Kinder (Jg. 1989 [Zwillinge], 1990 und 1994), welche gemeinsam in R (Ausland)

leben. Auf Veranlassung des Vaters der Verstorbenen sowie ihrer beiden Brüder wurde

ihr Leichnam nach Q im Kanton Zürich überführt und dem Bestattungsamt Q der Tod

angezeigt mit dem Begehren um Kremation und anschliessende Urnenbeisetzung im

Familiengrab der Eltern der Verstorbenen. Ehemann A. X. ersuchte demgegenüber

das Bestattungsamt Q, von einer Bestattung in Q abzusehen und den Leichnam nach

R als dem gemeinsamen Wohnsitz der Familie zur Bestattung im Familiengrab

seiner Eltern zu überführen.

Am 8. Januar 2002 ordnete die

Präsidentin der Gesundheitsbehörde Q die Kremation von K. X. und die

anschliessende Urnenbeisetzung auf dem Friedhof Q an. Gegen diese Verfügung

gelangte A. X. an den Bezirksrat Q, welcher den Rekurs am 18. Januar 2002

abwies und anordnete, das Bestattungsamt Q habe die sofortige Feuerbestattung

des Leichnams der Verstorbenen zu veranlassen, was in der Folge geschah. Die

gegen den bezirksrätlichen Beschluss bezüglich des Ortes der Bestattung erhobene

Beschwerde (VB.2002.00068) wies das Verwaltungsgericht am 20. Juni 2002

ab. Die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht am

12. Februar 2003 ab, soweit es darauf eintrat (1P.453/2002; BGE 129 I

173).

Erwägungen

II.

Die Gesundheitsbehörde Q forderte RA F

als Vertreterin von A. X. sowie I. Y. als Vertreter der elterlichen Familie der

Verstorbenen am 23. Mai 2003 auf, sich auf eine Grabstätte zu einigen und

binnen dreissig Tagen mitzuteilen, ob die Urne in einem Urnen-Einzelgrab oder

im Familiengrab Y beigesetzt werden solle. Sollten beide Seiten nicht innert 30

Tagen zu einem gemeinsamen Entscheid kommen, werde die Behörde die

Urnenbeisetzung im Gemeinschaftsgrab veranlassen; dies allenfalls bis zu einem

anders lautenden Entscheid auf privatrechtlicher Basis. In der Folge konnten

sich die Mitglieder beider Familien nicht auf ein gemeinsames Begehren einigen.

Während sich die Familie Y zunächst für das Familiengrab aussprach, signalisierte

sie im Herbst 2003 dem Friedhofvorsteher, dass sie sich auch mit einem

Einzelgrab abfinden könne. Dieser informierte am 10. Oktober 2003 die

Rechtsvertreterin der Familie A. X., der von Anfang an eine Beisetzung im

Familiengrab abgelehnt hatte, hierüber, unter Hinweis darauf, dass dies

voraussetze, dass A. X. die Kosten für ein Urnen-Einzelgrab übernehme. Die

Vertreterin antwortete am 16. Oktober 2003, weil mittlerweile sowohl das

Testament wie auch dessen Nachtrag betreffend Bestattung gerichtlich angefochten

worden sei, bleibe "in der Schwebe, ob überhaupt eine Bestattung in Q

vorzunehmen ist". Der gemeinderätliche Ressortvorsteher erwiderte der

Vertreterin am 18. November 2003, die längst fällige Beisetzung der immer

noch im Aufbahrungsraum gelagerten Urne lasse sich nicht mehr hinausschieben.

Die Vertreterin habe bis spätestens 6. Dezember 2003 eine Zustimmung für

die Urnenbeisetzung im Friedhof Q sowie – falls die Beisetzung in einem

Einzel-Urnengrab gewünscht werde – eine verbindliche Stellungnahme bzw.

Kostengutsprache zum Grabunterhalt beizubringen; andernfalls werde die Urne der

Familie Y ausgehändigt. Die Vertreterin wies mit Schreiben vom 5. Dezember

2003.

erneut auf die hängige Klage betreffend Ungültigkeit des Testaments hin,

widersetzte sich einer Herausgabe der Urne an die Familie Y und ersuchte darum,

mit der angedrohten Massnahme bis Mitte Januar 2004 zuzuwarten.

In der Folge setzte der Gemeinderat Q die

Beisetzung auf 17. Dezember 2003 im Urnen-Reihengrab Nr. 693 des

Friedhofs Q fest, wovon er der Vertreterin von A. X. sowie I. Y., Bruder der

Verstorbenen, nachträglich am 18. Dezember 2003 schriftlich Bescheid gab.

III.

Mit als Rekurs bezeichneter Eingabe vom

18.

Januar 2004 an den Bezirksrat Q ersuchten A. X. sowie seine vier

Kinder darum, die Gemeinde Q anzuweisen, die Urne wieder zu exhumieren und den

Rekurrierenden zur Bestattung in R auszuhändigen. Sollte es sich bei der am 17. Dezember

2003.

erfolgten Beisetzung der Urne um einen nicht mit Rekurs anfechtbaren

Realakt handeln, sei die vorliegende Eingabe als Aufsichtsbeschwerde entgegenzunehmen.

Zur Begründung wurde vorgebracht, das Urteil des Bundesgerichts beruhe auf der

fälschlichen Annahme, dass der Nachtrag zum Testament der Verstorbenen gültig

zustande gekommen sei und damit deren klaren Willen bezüglich des

Bestattungsorts zum Ausdruck gebracht habe. In einer aussergerichtlichen

Vereinbarung vom 21./28. November 2003 habe sich A. X. mit seinen vier

Kindern auf die Regelung des Nachlasses von K. X.-Y. geeinigt; darin gingen die

Vertragsparteien davon aus, dass das Testament vom 2. März 2001 sowie der

Nachtrag vom 22. April 2001 als ungültig zu betrachten seien. Gestützt auf

diese Vereinbarung sei die am 10. Juni 2003 beim Bezirksgericht Q erhobene

Klage auf Ungültigkeit des Testamentes am 24. Dezember 2003 zurückgezogen

worden, worauf das Bezirksgericht das Verfahren am 29. Dezember 2003 abgeschrieben

habe.

Der Bezirksrat Q beschloss am 13. Mai

2004, auf die gegen die Beisetzung der Urne gerichtete Eingabe vom 18. Januar

2004.

werde als Rekurs nicht eingetreten (Disp. Ziff. I.1); die dazu

vorgebrachte Begründung zur Nichtanwendung des Bundesgerichtsurteils vom 12. Februar

2003.

werde nicht als neue erhebliche Tatsache oder ebensolches Beweismittel

gewürdigt, weshalb von einer Überweisung dieser Eingabe an den Gemeinderat Q

zur Einleitung eines Revisionsverfahrens abgesehen werde (Disp. Ziff. I.2);

der Eingabe werde als Aufsichtsbeschwerde keine Folge gegeben (Disp. Ziff. 1.3);

gestützt auf Disp. Ziff. I.1-I.3 würden die Anträge um Anweisung des

Gemeinderats Q, die Urne dem Einzelurnengrab zu entnehmen und zur Beisetzung in

R freizugeben, abgewiesen (Disp. Ziff. I.4). Die Kosten des

Rekursverfahrens von Fr. 1'678.- wurden A. X. auferlegt.

IV.

Mit Beschwerde vom 3. September 2004

beantragten die unterlegenen Rekurrierenden dem Verwaltungsgericht, den

Beschluss des Bezirksrats aufzuheben und ihnen zu gestatten, die Urne der

Verstorbenen nach der Exhumierung in R beizusetzen; eventuell sei ihre Eingabe

vom 18. Januar 2004 an den Bezirksrat als Revisionsbegehren, allenfalls

als Aufsichtsbegehren, zu behandeln und in Gutheissung dieses Begehrens der

Gemeinderat Q anzuweisen, die Urne zu exhumieren und den Beschwerdeführenden

zur Beisetzung in R zu überlassen; subeventuell sei der angefochtene Beschluss

aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens an den

Bezirksrat zurückzuweisen.

Der Bezirksrat Q verzichtete auf

Vernehmlassung. Der Gemeinderat beantragte am 20. Oktober 2004 Abweisung

der Beschwerde unter Hinweis darauf, dass das Verwaltungsgericht deren

Rechtzeitigkeit von Amtes wegen zu prüfen habe. Der Vater G. Y. und die beiden

Brüder der Verstorbenen, H. Y. und I. Y., alle drei als Mitbeteiligte in das Verfahren

einbezogen, beantragten am 12. November 2004 Abweisung der Beschwerde; der

Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden seien die Prozesskosten wegen

mutwilliger Prozessführung persönlich aufzuerlegen; die Beschwerdeführenden seien

zu einer Parteientschädigung an die Mitbeteiligten zu verpflichten.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die dreissigtägige Beschwerdefrist begann am

Tag nach Zustellung des bezirksrätlichen Entscheids, das heisst am 26. Juni

2004.

zu laufen und endigte, unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom

8.

Juli bis 20. August 2004, am Montag, 6. September 2004. Die

an diesem Tag der Post übergebene Beschwerdeschrift ist daher rechtzeitig

eingereicht worden. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Soweit sich die Beschwerde dagegen

wendet, dass der Bezirksrat den Begehren in der Eingabe vom 18. Januar

2004, die Gemeinde zur Exhumierung der Urne und deren Herausgabe an die

Beschwerdeführenden anzuhalten, aufsichtsrechtlich nicht entsprochen hat, ist

auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Weil das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsinstanz

über die für das Bestattungswesen zuständigen Behörden ist, kann die Weigerung

der Aufsichtsbehörde, diesbezüglich einzugreifen, auch nicht mit Beschwerde

angefochten werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41

N. 16 f.).

3.

Soweit die Beschwerdeführenden mit der

Eingabe vom 18. Januar 2004 Rekurs "gegen die Anordnung und Vornahme

der Beisetzung der Urne von K. X." erhoben haben, ist der Bezirksrat hierauf

nicht eingetreten, mit der Begründung es handle sich um eine Vollstreckungshandlung

im Sinn von §§ 29 ff. VRG, nachdem sich die Angehörigen der eigenen

mit jenen der elterlichen Familie nicht hätten darauf einigen können, ob die

Beisetzung im Familiengrab der elterlichen Familie oder in einem

Einzelurnengrab erfolgen solle.

3.1

Mit Urteil vom 12. Februar 2003 hat das

Bundesgericht letztinstanzlich die Verfügung vom 8. Januar 2002 als

rechtmässig befunden, womit die Gesundheitsbehörde Q die Kremation und Urnenbeisetzung

auf dem Friedhof Q angeordnet und damit zugleich das Begehren der nächsten

Angehörigen ‑ der Beschwerdeführenden ‑ um Herausgabe der

Urne abgelehnt hatte. In einem nicht aktenkundigen Zeitpunkt (offenbar

unmittelbar vor dem Vollzug) setzte der Gemeinderat die Beisetzung auf 17. Dezember

2003.

im Urnen-Reihengrab Nr. 693 des Friedhofs Q fest, wovon er der

Vertreterin von A. X. sowie I. Y. nachträglich am 18. Dezember 2003

schriftlich Kenntnis gab. Es fragt sich, ob und inwieweit diese Abwicklung als

Vollstreckung der Verfügung vom 8. Januar 2002 betrachtet werden kann.

Diese Verfügung wie auch die sie

bestätigenden Rechtsmittelentscheide des Bezirksrats Q, des Verwaltungsgerichts

und des Bundesgerichts stützten sich auf § 79 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes

vom 4. November 1962 (GesundheitsG). Diese Bestimmung ergänzt § 79 Abs. 1

GesundheitsG (wonach die Bestattung in der Gemeinde des letzten Wohnsitzes des

Verstorbenen erfolgt) dahin, dass auf dessen Wunsch (oder jenen seiner

Angehörigen) die Bestattung auch in einer anderen Gemeinde erfolgen könne. Weil

K. X. im Nachtrag vom 22. April 2001 zu ihrem Testament vom 2. März

2001.

erklärt hatte, sie wolle in Q bestattet werden und weil die damit

befassten Rechtsmittelinstanzen diesen Wunsch als verbindlich und

rechtsbeständig würdigten, konnte in jenem Verfahren offen gelassen werden, ob

der letzte Wohnsitz der Verstorbenen sich in Q befunden habe. In der von den

Rechtsmittelinstanzen vorgenommenen Beurteilung ging es nebst der Frage nach

der Verbindlichkeit des Bestattungswunsches der Verstorbenen auch darum, ob

Persönlichkeitsrechte der Angehörigen der Umsetzung ihres Wunsches

entgegenstünden.

3.2

Die Vollstreckung im Sinn von §§ 29 ff.

VRG mit den in § 30 Abs. 1 lit. a-c VRG genannten Zwangsmitteln

dient der Durchsetzung von Verfügungen. Als solche gelten individuelle, an eine

Einzelperson gerichtete Hoheitsakte, durch die eine konkrete verwaltungsrechtliche

Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und

erzwingbarer Weise geregelt wird (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 854). Vorschriften über das

Bestattungswesen enthalten nebst § 79 f. GesundheitsG die kantonale

Verordnung über die Bestattungen vom 7. März 1963 (BestattungsV) sowie die

Verordnung der Gemeinde Q vom 30. Oktober 1970 über das Bestattungs- und

Friedhofwesen (koBestattungsV). Der Vollzug dieser Vorschriften obliegt den

Gemeinden (§ 1 BestattungsV). Die Durchführung einer Bestattung bedarf in

der Regel einer vorangehenden Verfügung, in welcher der Ort der Bestattung (§ 79

GesundheitsG, § 19 f. BestattungsV), die Art der Bestattung (Erd-

oder Feuerbestattung, vgl. § 21 und 23 BestattungsV) sowie die Art des

Grabes (Reihengräber für Erdbestattungen bzw. für Urnengräber, Privatgräber und

Familienurnengräber, vgl. §§ 17 ff. koBestattungsV) festgelegt

werden. Eine Verfügung ist in der Regel schon deswegen erforderlich, weil die

Regelung des Bestattungswesens in verschiedener Hinsicht an die Wünsche und

damit an Willenserklärungen des Verstorbenen und/oder der Angehörigen anknüpft.

Liegen wie hier divergierende Erklärungen seitens der Betroffenen vor, dient

eine solche Verfügung auch der Entscheidung darüber, an welche Erklärung für

die Festlegung der Bestattungsmodalitäten anzuknüpfen ist. Dabei schliesst der

Entscheid der zuständigen Behörde nicht aus, dass über gegensätzliche

Auffassungen von Angehörigen eine privatrechtliche Auseinandersetzung

stattfindet, über welche allenfalls der Zivilrichter zu entscheiden hat. Im Interesse

der öffentlichen Gesundheit und Ordnung kann jedoch die für das

Bestattungswesen zuständige Behörde mit der aus öffentlichrechtlicher Sicht

erforderlichen Verfügung nicht beliebig lang zuwarten. In diesem Sinn hat denn

auch die Gesundheitsbehörde Q im vorliegenden Fall bereits in ihrem Schreiben

vom 23. Mai 2003 an die Vertreterin von A. X. sowie den Vertreter der

elterlichen Familie die Androhung, die Bestattung von Amtes wegen vorzunehmen,

mit dem Vorbehalt verbunden, dass der damit geschaffene Zustand jedenfalls

"bis zu einem anderslautenden Entscheid auf privatrechtlicher Basis"

gelten würde.

3.3

Im vorliegenden Fall wurden Art und Ort der

Bestattung von K. X. bereits in der Verfügung vom 8. Januar 2002 festgelegt.

Die nach Vorliegen des Bundesgerichtsurteils vom 12. Februar 2003 erfolgten

weiteren Auseinandersetzungen der Gesundheitsbehörde mit dem Ehemann der

Verstorbenen und deren elterlichen Familie betrafen die weiteren Modalitäten,

insbesondere die Frage, ob die Bestattung im elterlichen Familien-Urnengrab

oder in einem Reihen-Urnengrab stattfinden sollte. Die Beisetzung erfolgte

schliesslich am 17. Dezember 2003 in einem Reihen-Urnengrab. Der mit

Eingabe vom 18. Januar 2004 erhobene Rekurs richtete sich nicht gegen die

Festlegung dieses Grabes; vielmehr wollten die Beschwerdeführenden damit, wie

schon zuvor in der Eingabe vom 5. Dezember 2003, die Bestattung auf dem

Friedhof von Q überhaupt wieder in Frage stellen. So betrachtet ist es nicht

rechtsverletzend, wenn der Bezirksrat zum Schluss gelangt ist, der Rekurs richte

sich gegen eine Vollstreckung der Verfügung vom 8. Januar 2002. Die von

Amtes wegen am 17. Dezember 2003 vorgenommene Bestattung der Urne

erscheint vor diesem Hintergrund als Ersatzvornahme im Sinn von § 30 Abs. 1

lit. b VRG.

3.4

Die Beschwerdeführenden haben mit ihrem Rekurs

allerdings sinngemäss auch gerügt, dass die Beisetzung der Urne am 17. Dezember

2003.

erfolgt sei, ohne dass ihnen davon zuvor in einer förmlichen

Vollstreckungsverfügung Kenntnis gegeben worden sei. Es fragt sich, ob der

Bezirksrat insoweit zu Unrecht nicht auf den Rekurs eingetreten sei. Das ist zu

verneinen. Ob inhaltlich von einer Verfügung (Sach- oder

Vollstreckungsanordnung) auszugehen sei, bestimmt sich nicht nach bestimmten

Formvorschriften (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4-31 N. 12, § 10

N. 15). Eine Vollstreckungsanordnung ist hier erfolgt, jedoch den

Angehörigen erst nachträglich mitgeteilt worden. Darin läge lediglich dann ein

mit Rekurs anfechtbarer Mangel, wenn die Vollstreckungsverfügung bei

vorgängiger Mitteilung mit Rekurs anfechtbar gewesen wäre. Der Bezirksrat ist

zutreffend davon ausgegangen, dass die Vollstreckungsverfügung unter den

gegebenen Umständen – weil sie die Rekurrierenden gegenüber der Sachverfügung

vom 8. Januar 2002, jedenfalls im Hinblick auf die im Rekurs gestellten

Begehren, nicht zusätzlich beschwerte – nicht anfechtbar war (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 30 N. 58 ff.).

Sodann haben die Rekurrierenden gerügt, dass

die Behörde mit der Vollstreckung trotz der von ihnen im Schreiben vom 5. Dezember

2003.

vorgebrachten Gründe nicht zugewartet habe. Ob der Bezirksrat insoweit zu

Unrecht auf den Rekurs nicht eingetreten sei (vgl. Disp. Ziff. I.1 des

Rekursentscheids), kann jedoch dahingestellt bleiben. Aus seinen weiteren

Ausführungen ergibt sich nämlich, dass er das Begehren, die Gemeinde Q zur Exhumierung

der Urne und deren Aushändigung an die Rekurrierenden anzuhalten, abgelehnt

hat, weil er die bereits im Schreiben vom 5. Dezember 2003 für eine

Verschiebung der Bestattung vorgebrachten Gründe für unbehelflich hielt (vgl.

Rekursentscheid E. 3 in Verbindung mit Disp. Ziff. I.4). Ob diese

Beurteilung rechtmässig sei, ist im Folgenden zu prüfen.

4.

4.1

Ihr Begehren, die Gemeinde zur Exhumierung der Urne

und Aushändigung an die Rekurrierenden anzuhalten, begründeten Letztere in der

Rekursschrift vom 18. Januar 2004 wie erwähnt damit, das Urteil des

Bundesgerichts beruhe auf der fälschlichen Annahme, dass der Nachtrag zum

Testament der Verstorbenen gültig zustande gekommen sei und damit deren klaren

Willen bezüglich des Bestattungsorts zum Ausdruck gebracht habe. In einer

aussergerichtlichen Vereinbarung vom 21./28. November 2003 habe sich A. X.

mit seinen vier Kindern auf die Regelung des Nachlasses von K. X.-Y. geeinigt;

darin gingen die Vertragsparteien davon aus, dass das Testament vom 2. März

2001.

sowie der Nachtrag vom 22. April 2001 als ungültig zu betrachten seien.

Gestützt auf diese Vereinbarung sei die am 10. Juni 2003 beim

Bezirksgericht Q erhobene Klage auf Ungültigkeit des Testamentes am 24. Dezember

2003.

zurückgezogen worden, worauf das Bezirksgericht das Verfahren am 29. Dezember

2003.

abgeschrieben habe.

Der Bezirksrat würdigte diese Vorbringen

als Geltendmachen neuer Tatsachen im Sinn eines Revisionsbegehrens gemäss §§ 86a ff.

VRG. Er ging stillschweigend davon aus, dass für die Behandlung eines solchen

Begehrens an sich der Gemeinderat Q zuständig wäre, sah jedoch von einer

Überweisung an diese Behörde ab, weil er in eigener Prüfung zum Schluss

gelangte, die diesbezüglichen Vorbringen und dazu eingereichten Dokumente

(insbesondere die Vereinbarung zwischen A. X. und dessen Kindern vom 21./28. November

2003.

sowie die Erledigungsverfügung des Bezirksgerichts Q vom 29. Dezember

2003) bezögen sich nicht auf Tatsachen, die erheblich im Sinn eines Revisionsgrundes

seien; ein solcher liege daher nicht vor.

4.2

Vorweg fragt es sich, ob entsprechend der

Auffassung des Bezirksrats für die Beurteilung eines Revisionsbegehrens der

Gemeinderat bzw. die Gesundheitsbehörde Q zuständig wäre. Zuständig für die

Revision einer im Rechtsmittelverfahren überprüften Anordnung ist grundsätzlich

jene Rechtsmittelinstanz, welcher bei der damaligen Überprüfung umfassende

Kognition zukam (Kölz/Bosshart/Röhl, § 86b N. 6). Das war im über die

Verfügung vom 8. Januar 2002 geführten Rechtsmittelverfahren der

Bezirksrat selber als Rekursbehörde (vgl. § 20 VRG gegenüber § 50

VRG). Die Frage nach der funktionellen Zuständigkeit für die Prüfung des Revisionsbegehrens

kann indessen offen bleiben. Wäre hierfür der Bezirksrat selber zuständig, so

ist es jedenfalls umso weniger zu beanstanden, dass er das Vorliegen eines

Revisionsgrunds selber geprüft und, weil er einen solchen verneint hat, auf die

Überweisung des Begehrens an den Gemeinderat verzichtet hat. Das Verwaltungsgericht

kann daher die diesbezügliche Beurteilung des Bezirksrats im jetzigen Beschwerdeverfahren

überprüfen.

4.3

Der Bezirksrat hat erwogen, die in der Vereinbarung

vom 21./28. November 2003 enthaltene Erklärung, wonach die

Vertragsparteien von der Ungültigkeit des Testamentes vom 2. März 2001 und

des Nachtrags vom 22. April 2001 ausgingen, bilde weder eine erhebliche

Tatsache noch ein erhebliches Beweismittel, die darauf schliessen liessen, K.

X. sei bei der Abgabe der Erklärung, in Q kremiert und bestattet werden zu

wollen, nicht urteilsfähig gewesen. Diese Vereinbarung sei einerseits durch den

Vertreter von A. X. und anderseits durch den im Teilungsverfahren bestellten

Beistand der Kinder unterzeichnet worden. Mit dem Rekurs bzw. dem

Revisionsbegehren werde weder ein ärztliches Zeugnis noch ein kompetentes

Gutachten bezüglich der Urteilsfähigkeit der Verstorbenen vorgelegt. Vielmehr

müsse aufgrund der vorgelegten Akten geschlossen werden, dass die Vertreter

beim Abschluss der Vereinbarung mit der darin enthaltenen Erklärung allein auf

die Angaben des an der Ungültigkeitserklärung interessierten Witwers abgestellt

hätten. Ein solches Vorgehen möge für die Regelung der Nachlassteilung

begründet sein; keinesfalls vermöge es jedoch die Erklärung der Verstorbenen

bezüglich Ort und Art der Bestattung in Frage zu stellen.

Dieser Beurteilung ist beizutreten. Die

Frage, ob die Erklärung von K. X. betreffend Art und Ort der Bestattung ihrem

freien Willen entsprochen habe, war denn auch bereits Gegenstand des Urteils

des Verwaltungsgerichts (E. 4c) und des Entscheids des Bundesgerichts (E. 3.1).

Beide Instanzen kamen aufgrund der damals vorliegenden Akten zum Schluss, K. X.

sei im Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung urteilsfähig gewesen; es lägen

keine Hinweise dafür vor, dass sie zum fraglichen Zeitpunkt wegen ihrer

Krankheit in ihren geistigen Fähigkeiten beeinträchtigt und nicht mehr imstande

gewesen wäre, nach freiem Willen über den Bestattungsort zu bestimmen. – Solche

Hinweise lassen sich, wie der Bezirksrat zutreffend erwogen hat, auch den mit

dem Rekurs vom 18. Januar 2004 eingereichten Dokumenten nicht entnehmen;

die Vereinbarung vom 21./28. November 2003 bildet diesbezüglich

jedenfalls kein hinreichend schlüssiges Indiz, welches als "erhebliches"

Beweismittel zu würdigen wäre und damit die Einleitung eines

Revisionsverfahrens rechtfertigen würde (zur Erheblichkeit der geltend

gemachten neuen Tatsachen und Beweismittel vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 86d N. 3).

Ob das Testament der Verstorbenen samt Nachtrag zivilrechtlich ungültig sei

(obwohl die Ungültigkeit des Testaments nicht in einem zivilprozessualen

Verfahren nach Art. 519 ff. des Zivilgesetzbuches, sondern lediglich

in einem aussergerichtlichen Vergleich, der zur Abschreibung des Verfahrens

führte, verbindlich festgestellt wurde), kann im vorliegenden Zusammenhang

offen bleiben. Die im Rahmen einer Vereinbarung erklärte Anerkennung der

Ungültigkeit hat selbstverständlich nur Wirkung für die erklärende Person (Jean

Nicolas Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. A., Bern 2002, § 12 N. 42).

Die Anwendung von § 79 Abs. 3 GesundheitsG, auf welcher Bestimmung

die Verfügung vom 8. Januar 2002 beruht, setzt nicht voraus, dass der

Wunsch der Verstorbenen, an einem bestimmten Ort bestattet zu werden, in

testamentarische Form geäussert worden ist. Aus der allfälligen

zivilrechtlichen Ungültigkeit des Testaments folgt daher nicht zwingend, dass

der geäusserte Wunsch auch für die Bestattungsbehörde unverbindlich und § 79

Abs. 3 GesundheitsG daher nicht anzuwenden sei. Entscheidend ist wie erwähnt,

dass weder bei Erlass der Verfügung vom 8. Januar 2002 noch bei Erhebung

des (als Revisionsbegehren gewürdigten) Rekurses vom 18. Januar 2004

schlüssige bzw. erhebliche Beweismittel dafür vorlagen, dass der am 22. April

2001.

geäusserte Wunsch von K. X., in Q kremiert und bestattet zu werden, nicht

ihrem freien Willen entsprochen habe.

5.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind den unterliegenden

Beschwerdeführenden 1-5 (A. X. und seinen vier Kindern), zu je einem Fünftel,

unter solidarischer Haftung eines jeden für den restlichen Betrag, aufzuerlegen

(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Es besteht kein

Anlass, diese Kosten der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden persönlich

aufzuerlegen, wie dies die Mitbeteiligten beantragen. Letzteren ist zu Lasten

der Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'590.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

den Beschwerdeführenden zu je einem Fünftel, unter solidarischer Haftung eines

jeden für den restlichen Betrag, auferlegt.

4.

Die Beschwerdeführenden

werden verpflichtet, den Mitbeteiligten binnen dreissig Tagen nach Rechtskraft

dieses Urteils eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu zahlen.

5.

Mitteilung an …