VB.2004.00367
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00367
11. November 2004Deutsch14 min
(URT.2004.8276)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00367
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 11.11.2004
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 06.07.2005 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Abfallentsorgung
Abfallentsorgung
(Sachverhalt: Das Beschwerde führende Unternehmen wendet sich gegen das gegenüber diesem Unternehmen verfügte Verbot, Siedlungsabfälle sowie vergleichbare, n i c h t sortenreine Betriebsabfälle einzusammeln, nachdem die Entsorgung der genannten Abfälle dem Entsorgungsmonopol des Gemeinwesens untersteht und dieses ein Konkurrenzunternehmen mit der Entsorgung betraut hat.)
Rechtsgrundlagen für die Abfallentsorgung; Begriffsdefinitionen (E. 3.1). Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Abgrenzung der Begriffs des Siedlungsabfalls vom Begriff des Betriebsabfalls (E. 3.2).
Unerheblich ist, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich im Begriff war, unerlaubte Abfälle zu entsorgen (E. 4.1). Das Verbot entspricht den anwendbaren Rechtsvorschriften (E. 4.2). Weitere Rügen (E. 4.3-4).
Abweisung.
Stichworte:
ABFÄLLE
ABFÄLLE
BETRIEBSABFALL
ENTSORGUNGSMONOPOL
KEHRICHT
SIEDLUNGSABFALL
USTER
Rechtsnormen:
§ 16 AbfallG
§ 35 Abs. I AbfallG
Art./§ 3 Abs. I TVA
Art./§ 3I TVA
Art./§ 12 Abs. III TVA
Art. 31c USG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 20. Januar 2004
verbot der Stadtrat S der A AG, in der Stadt S Siedlungsabfälle einzusammeln.
Er hielt fest, dass dazu neben den Abfällen aus Haushalten auch solche aus
Betrieben gehören, wenn sie mit Ersteren von der Zusammensetzung her
vergleichbar sind und nicht sortenrein bereitgestellt werden. Für den
Widerhandlungsfall wurde der A AG Bestrafung nach Art. 292 des
Strafgesetzbuches mit Haft oder Busse angedroht.
Erwägungen
II.
Den dagegen von der A AG am 23. Februar
2004.
erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat S am 12. Juli 2004 ab. Die
Rekurskosten von Fr. 1'259.- auferlegte er der Rekurrentin.
III.
Mit Beschwerde vom 3. September 2004
beantragte die A AG dem Verwaltungsgericht, den Beschluss des Bezirksrats S vom
12.
Juli 2004 sowie jenen des Stadtrats S vom 20. Januar 2004
aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Der Bezirksrat verzichtete auf Vernehmlassung. Der Stadtrat S beantragte am 21. Oktober
2004.
Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Beschwerdeführerin.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Stadt S hat den Auftrag für die
Besorgung des Abfuhrwesens gestützt auf eine öffentliche Submission ab 1. Januar
2004.
an die D AG vergeben. Die A AG, die diesen Auftrag bisher innehatte,
teilte in der Folge am 10. Oktober 2003 den zu ihrer Kundschaft gehörenden
Gewerbebetrieben mit, sie könnten ihren Betriebsabfall nach wie vor durch sie
entsorgen. Die Stadtverwaltung machte die A AG mit Schreiben vom 5. November
2003.
darauf aufmerksam, dass der in den Submissionsunterlagen definierte
Betriebsabfall zu den Siedlungsabfällen gehöre und daher unter das
Entsorgungsmonopol der Gemeinde falle; in Absprache mit der D AG sei die
Stadtverwaltung bereit, der A AG hinsichtlich der Einstellung der diesbezüglichen
Verrichtungen eine Übergangsfrist bis 30. Juni 2004 einzuräumen. Die A AG
erwiderte mit Schreiben vom 13. November 2003, das Einsammeln von
Betriebskehricht unterstehe nicht dem Entsorgungsmonopol des Gemeinwesens.
Hierauf präzisierte die Stadtverwaltung in einem Schreiben vom 26. November
2003.
an alle betroffenen Gewerbebetriebe (welches sie mit einem Begleitbrief
auch der A AG zukommen liess) die Rechtslage aus ihrer Sicht; als Fazit hielt
sie unter Berufung auf die einschlägige Gesetzgebung und bundesgerichtliche
Rechtsprechung (BGE 125 II 508) fest, dass Abfälle aus Industrie und
Gewerbe, die von ihrer Zusammensetzung her mit Abfällen aus Haushalten
vergleichbar seien, grundsätzlich unabhängig von der Menge als Siedlungsabfälle
gälten; sofern solche Abfälle unsortiert und damit vermischt anfielen, seien
sie von der Gemeinde zu entsorgen, die dafür das Entsorgungsmonopol
beanspruchen könne. Hierauf wandte sich die A AG mit Schreiben vom 2. Dezember
2003.
erneut an ihre Kunden und hielt daran fest, dass hinsichtlich des
Betriebs- und Gewerbekehrichts kein Entsorgungsmonopol der Stadt S bestehe. In
der Folge erliess der Stadtrat S die streitbetroffene Verfügung vom 20. Januar
2004.
3.
3.1
Gemäss Art. 31b des Umweltschutzgesetzes vom
7.
Oktober 1983 (Fassung vom 21. Dezember 1995, in Kraft seit 1. Juli
1997; SR 814.01) werden Siedlungsabfälle (nebst hier nicht interessierenden
weiteren Abfällen) durch die Kantone entsorgt (Abs. 1 Satz 1). Die
Kantone legen für diese Abfälle Einzugsgebiete fest und sorgen für einen wirtschaftlichen
Betrieb der Abfallanlagen (Abs. 2). Der Inhaber muss die Abfälle den von
den Kantonen vorgesehenen Sammlungen oder Sammelstellen übergeben (Abs. 3).
Art. 31c USG stellt den Siedlungsabfällen (sowie den in Art. 31b Abs. 1
Satz 1 USG genannten weiteren Abfällen) die "übrigen" Abfälle
gegenüber, die vom Inhaber zu entsorgen sind. Mit dieser Regelung wird für die
in Art. 31b Abs. 1 Satz 1 USG genannten Abfälle ein kantonales
Entsorgungsmonopol statuiert, was mit der Wirtschaftsfreiheit vereinbar ist (BGE 123
II 359 E. 5b S. 368; kritisch: Heribert Rausch/Arnold Marti/Alain
Griffel, Umweltrecht, Zürich 2004, Rz. 672). Die Kantone können diesen
Entsorgungsauftrag an die Gemeinden delegieren, von welcher Möglichkeit der
Kanton Zürich Gebrauch gemacht hat. Gemäss § 35 Abs. 1 des
Abfallgesetzes vom 25. September 1994 (AbfallG, LS 712.1) sorgen die
Gemeinden für Erstellung und Betrieb von Anlagen für die Behandlung von
Siedlungsabfällen. Sie regeln das Sammelwesen, einschliesslich der getrennten
Sammlung bestimmter Abfälle, und die Behandlung der Siedlungsabfälle in einer
Verordnung, die der Genehmigung durch die Baudirektion bedarf. Auf diese
Bestimmung stützt sich die Abfallverordnung der Stadt S (AbfallV; ohne Datum,
vgl. act. 7/2/12).
Gemäss Art. 3 Abs. 1 der
Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA, SR 814.600)
sind Siedlungsabfälle die aus Haushalten stammenden Abfälle sowie andere
Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung. Der Begriff Siedlungsabfälle ist bundesrechtlicher
Natur; er darf durch das kantonale (und kommunale) Recht nicht abgeändert
werden. Er dient in erster Linie dazu, den Anwendungsbereich der
Entsorgungspflicht des Gemeinwesens und damit auch von dessen
Entsorgungsmonopol zu bestimmen (BGE 125 II 508 E. 6a = URP 1999, S. 786;
BGr, 25. Juni 1998, ZBl 100/1999, S. 423 E. 5c = URP 1998, S. 520).
Aus Haushalten stammende Abfälle sind
Abfälle, die von den Privatpersonen bei der Verwendung von Gütern des täglichen
Bedarfs und bei der Verrichtung von Arbeiten ohne Erwerbszweck erzeugt werden.
Dazu gehören der Hauskehricht (d.h. die vermischten brennbaren Abfälle aus dem
Haushalt), Sperrgut (z.B. ausgediente Möbel, Einrichtungsgegenstände und
Haushaltgeräte), Altmaterialien (z.B. Altpapier, Altmetall, Alttextilien) sowie
kompostierbare Abfälle aus Küche und Garten.
3.2
Zur hier in erster Linie streitigen Frage, ob und
inwieweit Abfall aus Betrieben den Siedlungsabfällen zuzurechnen sei,
besteht eine einlässliche Rechtsprechung des Bundesgerichts. Danach gilt als Abfall
"vergleichbarer Zusammensetzung" (im Sinn von Art. 3 Abs. 1
TVA) der so genannte unspezifische Betriebsabfall, d.h. Abfall aus
Stoffen, wie sie auch im Hauskehricht oder im Haussperrgut vorkommen. Mit
dieser Formel, wurde die frühere Rechtsprechung, wonach der betreffende
Betriebsabfall nicht nur bezüglich der Zusammensetzung, sondern auch bezüglich
der Menge mit dem Hauskehricht vergleichbar sein musste, aufgegeben (BGE 125
II 508 E. 6d und e). Im zitierten Bundesgerichtsurteil ging es um
Verpackungsmaterialien, Plastik, Teppichresten, Altpapier, Kunststofffolien,
Holzabfälle und Wischgut. Demgegenüber fällt der so genannte spezifische
Betriebsabfall – Kehricht, der aufgrund seiner Zusammensetzung nicht mit
Hausabfällen vergleichbar ist, wie z.B. Produktionsrückstände aus der
Kunststoff- oder Metallverarbeitung oder Altholzabfälle des Baugewerbes – unter
die "übrigen" Abfälle im Sinn von Art. 31c USG, welche vom
Inhaber zu entsorgen sind. Im Einzelnen kann die Abgrenzung schwierig sein
(z.B. bei Papierabfällen, vgl. Botschaft vom 7. Juni 1993 zur Revision des
USG, BBl 1993 II 1496). Die Zuordnung des unspezifischen Betriebsabfalls
zu den unter das Entsorgungsmonopol des Gemeinwesens fallenden
Siedlungsabfällen rechtfertigt sich vor allem, um einen effizienten und kostendeckenden
Entsorgungsbetrieb im Anwendungsbereich des Entsorgungsmonopols sicherzustellen
(Pierre Tschannen in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2000, Art. 31b N. 13
mit Hinweis auf BGr, 25. Juni 1998, ZBl 100/1999, S. 423 E. 5d/cc
= URP 1998, S. 520).
Nicht von vornherein in den
Monopolbereich fallen unspezifische Betriebsabfälle dann, wenn sie sortenrein
– z.B. als Glas, Karton, Altpapier – bereitgestellt werden. Dazu hat das
Bundesgericht in BGE 125 II 508 (E. 6d) gestützt auf eine
Stellungnahme des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) erwogen,
eine Entsorgungspflicht bezüglich grosser Mengen sortenreiner Abfälle könne die
Gemeinwesen vor logistische und finanzielle Probleme stellen. Diesbezüglich
bilde allerdings Art. 31b Abs. 1 Satz 2 USG in Verbindung mit Art. 31c
USG (wonach die Entsorgungspflicht für Abfälle, die nach besonderen
Vorschriften des Bundes vom Inhaber verwertet oder von Dritten zurückgenommen
werden müssen, nicht das Gemeinwesen, sondern den Inhaber trifft) eine Grundlage,
um auch Siedlungsabfälle vom Entsorgungsmonopol auszunehmen. Eine besondere Vorschrift
in diesem Sinn bilde Art. 12 Abs. 3 TVA, wonach die Behörde von
Inhabern von Abfällen verlangen kann, für die Verwertung bestimmter Abfälle zu
sorgen, wenn die Verwertung technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist
und die Umwelt dadurch weniger als durch die Beseitigung und Neuproduktion
belastet wird. Soweit solche (unspezifischen) Betriebsabfälle von den Betrieben
sortenrein bereitgestellt werden könnten, ermögliche es Art. 31b Abs. 1
Satz 2 USG den Kantonen, die Entsorgungspflicht auf die Abfallinhaber zu
übertragen, was umgekehrt diesen das Recht einräume, solche Abfälle in
Eigenverantwortung zu entsorgen (vgl. auch Tschannen, Art. 31b N. 16,
Art. 31c N. 12 und 24).
4.
Im Rahmen dieser Bestimmungen und dazu
entwickelten Grundsätze, von denen im Wesentlichen beide Vorinstanzen
ausgegangen sind, erweist sich das streitbetroffene Verbot als rechtmässig. Was
die Beschwerdeführerin dagegen in der Beschwerde vorbringt, rechtfertigt keinen
anderen Schluss.
4.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die
Vorinstanzen seien ohne Vorliegen entsprechender Beweise davon ausgegangen,
dass sie vermischten Betriebskehricht entsorge.
Die Beschwerdeführerin verkennt damit den
Zweck des Stadtratsbeschlusses vom 20. Januar 2004. Bis zum 31. Dezember
2003, also bis kurz vor Erlass dieser Verfügung, durfte die Beschwerdeführerin
Siedlungsabfälle einschliesslich vermischten Betriebsabfall einsammeln, weil
sie hierfür von der Stadt S im Rahmen von deren Entsorgungsmonopol beauftragt
war. Zum streitbetroffenen Beschluss sah sich der Beschwerdegegner deswegen
veranlasst, weil die Beschwerdeführerin nach der Neuvergebung dieses Auftrags
an ein anderes Entsorgungsunternehmen ihren bisherigen Kunden mitgeteilt hatte,
dass der Betriebskehricht weiterhin durch sie (die Beschwerdeführerin) entsorgt
werden könne. Wegen dieser Absichtserklärung und der sich hieraus im Rahmen
einer Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner zutage
tretenden Meinungsverschiedenheit über die Tragweite des Entsorgungsmonopols
des Gemeinwesens (vgl. vorn E. 2) erliess der Beschwerdegegner
schliesslich den genannten Beschluss. Dieser kommt daher, obwohl er förmlich
ein Verbot mit Sanktionsandrohung enthält, einer Feststellungsverfügung nahe,
die der Klärung der Rechtslage in einer konkreten Situation dient. Dass
zugleich ein Verbot ausgesprochen wurde, rechtfertigte sich deswegen, weil
aufgrund der geführten Korrespondenz anzunehmen war, die Beschwerdeführerin
wolle an ihrer Absichtserklärung festhalten. Diese Absicht hat sie denn auch
nach wie vor, will sie doch mit ihren sämtlichen weiteren Vorbringen dartun,
dass es nicht rechtsverletzend sei und namentlich nicht gegen das
Entsorgungsmonopol der Gemeinde verstosse, wenn sie auch weiterhin
unspezifischen Betriebsabfall einsammle. Nur wegen dieser Absichtserklärung
bzw. der daraus resultierten Meinungsverschiedenheit erscheint es im Übrigen
überhaupt erforderlich, die vorstehend dargelegten Vorschriften betreffend den
Umfang des Entsorgungsmonopols des Gemeinwesens (Art. 31b und 31c USG, Art. 3
Abs. 1 und Art. 12 Abs. 3 TVA) gegenüber der Beschwerdeführerin
durch Verfügung zu konkretisieren, denn diese Vorschriften bzw. die darin
geregelten Entsorgungspflichten richten sich primär an das Gemeinwesen und den
Abfallinhaber, denen gegenüber die Beschwerdeführerin als Drittperson
erscheint, und diese Entsorgungspflichten werden unmittelbar durch die fraglichen
Bestimmungen begründet, die nicht zwingend einer Konkretisierung durch Verfügung
bedürfen (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller, Allgemeines Verwaltungsrecht. 4. A.,
Zürich 2002, Rz. 749 ff.). Vor diesem Hintergrund ist es nicht
erheblich, ob Beweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin die vom Verbot
betroffene Tätigkeit seit 1. Januar 2004 tatsächlich ausgeübt hat.
4.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das
streitbetroffene Verbot stehe im Widerspruch zu den anwendbaren kommunalen Rechtsvorschriften.
Gemäss § 16 AbfallG werden Siedlungsabfälle,
sofern sie nicht separat gesammelt werden, dem öffentlichen Sammelwesen
übergeben und in öffentlichen Anlagen behandelt. Gestützt auf § 35 Abs. 1
AbfallG können die Gemeinden in Ergänzung von Bund und Kanton bestimmen, welche
Abfälle separat zu sammeln sind (vgl. Antrag des Regierungsrats vom 27. Mai
1992.
an den Kantonsrat zum Erlass des Abfallgesetzes, Abl 1992, 937). Gemäss
§ 3 der kantonalen Abfallverordnung vom 24. November 1999 (LS 712.11)
sorgen die Gemeinden für die getrennte Sammlung der Siedlungsabfälle Glas,
Metall und Papier sowie von Altöl aus Haushalten (Abs. 1). Die Gemeinden
können die getrennte Sammlung weiterer Siedlungsabfälle vorschreiben (Abs. 2).
Die getrennt zu sammelnden Siedlungsabfälle sind von den Inhabern nach den Vorschriften
der Gemeinde der entsprechenden Sammlung zuzuführen (Abs. 3). Die
kommunale Abfallverordnung enthält in Art. 2 Definitionen und regelt in Art. 7
die Sammlungen sowie in Art. 9 die Pflichten der Privaten. Soweit dort von
Betriebsabfällen die Rede ist (vgl. Art. 2 Abs. 2, Art. 7 Abs. 5
und Art. 9 Abs. 4), kann darunter in bundesrechtskonformer Auslegung
neben dem spezifischen auch unspezifischer Betriebsabfall verstanden werden,
sofern er von den Betrieben sortenrein zur Entsorgung bereitgestellt wird;
andernfalls ist der unspezifische Betriebsabfall wie Hauskehricht (vgl. Art. 2
Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AbfallV) zu entsorgen.
Gestützt auf diese Auslegung ist das angefochtene Verbot nicht zu beanstanden.
4.3
Die Beschwerdeführerin macht erneut geltend, es sei
ihren Angestellten nicht möglich oder nicht zumutbar, auf der Kehrichttour
jeden Container daraufhin zu untersuchen, ob er sortenreinen oder vermischten
unspezifischen Betriebsabfall enthalte. Gerade darin liege anderseits der
Grund, weshalb sie den eingesammelten Betriebsabfall "zusätzlich
extern" im Abfallsortierwerk E AG sortieren lasse. Bei der Abgrenzung des
unspezifischen unsortierten Betriebsabfalls (welcher unter das
Versorgungsmonopol der Gemeinde falle) vom unspezifisch sortierten Betriebsabfall
(welcher nicht unter dieses Monopol falle) könne es jedoch nicht darauf
ankommen, ob die Sortierung betriebsintern oder extern erfolge.
Wie das Bundesgericht im zitierten BGE 125
II 508 in E. 6e festgehalten hat, führt die vorgenommene Abgrenzung zwischen
sortiertem und unsortiertem Betriebsabfall (vgl. auch vorn E. 3.2) dazu,
dass gleichartige Abfälle in einem Betrieb als gemischter Abfall und damit als
Siedlungsabfall entsorgt werden müssen, während sie in einem anderen Betrieb
mit einer besseren internen Abfallsortierung unter eigener Verantwortung als
sortenreiner Abfall entsorgt werden können, sofern dies für den Betrieb als
vorteilhaft erscheint. Diese Folge sei hinzunehmen, umso mehr als sie dem
Grundgedanken entspreche, die Abfalltrennung an der Quelle und die Verwertung
von Abfällen zu fördern. – Daraus ergibt sich nicht nur die Rechtfertigung für
die getroffene Abgrenzung, sondern auch, dass eine betriebsexterne Sortierung
des Abfalls, wie sie die Beschwerdeführerin als privates Entsorgungsunternehmen
praktizieren will, der betriebsinternen Sortierung nicht gleichgestellt werden
kann. Unter dem Gesichtswinkel einer möglichst umweltgerechten Verwertung und
Entsorgung (Art. 30 USG) ist die betriebsinterne Sortierung (an der
Quelle) einer betriebsexternen vorzuziehen. Es ist daher auch nicht
rechtsverletzend, wenn die genannten Vorschriften dahin ausgelegt werden, dass
unspezifischer sortierbarer Betriebsabfall dem Entsorgungsmonopol nur entzogen
ist, wenn die Sortierung im Betrieb und damit an der Quelle erfolgt.
4.4
Die Beschwerdeführerin machte in der Rekursschrift
geltend, es sei jedem Gewerbetreibenden erlaubt, seine Abfälle direkt in die Verbrennungsanlage
F zu bringen und dort – sortiert oder unsortiert – entsorgen zu lassen. Der
Bezirksrat erwog, dies treffe nicht zu (Rekursentscheid E. 3.3.3), was in
der Beschwerdeschrift als aktenwidrig gerügt wird. In der Tat ergibt sich aus
den Akten, dass die F ihre Dienstleistungen auch im Rahmen solcher
Direktanlieferungen anbietet (act. 7/2/11). Hieraus kann die
Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, und zwar unabhängig
davon, ob derartige Direktanlieferungen mit dem Entsorgungsmonopol vereinbar
sind oder nicht. Gegen das Monopol verstösst es jedenfalls, wenn
Gewerbebetriebe für die Entsorgung des unspezifischen unsortierten Betriebsabfalls
die Dienstleistung eines privaten Entsorgungsunternehmens wie der
Beschwerdeführerin in Anspruch nehmen. Unbehelflich ist insbesondere ihr in
diesem Zusammenhang erhobener Einwand, mit dem ihr gegenüber ausgesprochenen
Verbot, unsortierten Betriebsabfall einzusammeln, werde das Entsorgungsmonopol
unzulässigerweise zu einem Transportmonopol ausgeweitet. Zum einen verkennt
sie, dass das Entsorgungsmonopol auch den Abfuhrdienst umfasst (Art. 7 Abs. 6bis
USG; Tschannen, Art. 31b N. 18). Zum andern führt sie laut ihrer
eigenen Darstellung bei der Entsorgung von Betriebsabfall nicht nur
Transportaufträge der betreffenden Betriebe aus.
5.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), welcher nach § 17 Abs. 2
VRG von vornherein keine Parteientschädigung zusteht. Eine solche Entschädigung
ist aber auch dem obsiegenden Beschwerdegegner nicht zuzusprechen; diesbezüglich
kann auf die zutreffende Erwägung 4.2 im Rekursentscheid verwiesen werden (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
Mitteilung an …