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Entscheid

VB.2004.00368

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00368

22. November 2004Deutsch16 min

(URT.2004.8286)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A reiste 1987 aus dem Iran in die Schweiz

ein und wurde hier im gleichen Jahr als Flüchtling anerkannt. Während rund 10

Jahren arbeitete er als Hilfskoch in Zürich, bis er seine Tätigkeit im April

2001 aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste. Er meldete sich im Mai 2002

bei der Invalidenversicherung und verlangte eine Berufs­beratung und Umschulung,

eventuell eine Rente. Die IV-Stelle wies das Begehren am 12. November 2002

ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozial­versicherungsgericht des Kantons

Zürich am 22. September 2003 gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung

an die IV-Stelle zurück. Ein Entscheid dieser Stelle liegt bis heute nicht vor.

Ende August 2002 begann A eine

teilzeitliche vierjährige Ausbildung an der Hochschule für Soziale Arbeit.

Nachdem er bis Ende Juni 2003 noch hatte Krankentaggeld bzw. Lohn beziehen

können, ersuchte er das Sozialzentrum Q am 18. August 2003 um Gewährung

wirtschaftlicher Hilfe.

Die Einzelfallkommission der

Sozialbehörde der Stadt Zürich beschloss am 26. August 2003, den

Gesuchsteller bis längstens 31. Dezember 2003 zu unterstützen, sofern er bis

dann genügende Leistungen erziele und allfällige Zwischenprüfungen bestehe,

sich inten­siv um eine Teilzeitstelle bemühe, die Arbeitsbemühungen belege und selbständig

um all­fällige Beträge von Fonds und Stiftungen bemüht sei (Disp-Ziff. 1).

Die Übernahme der Ausbildungskosten von Fr. 3'660.- pro Jahr wurde

abgelehnt (Disp.-Ziff. 2). Neben einzel­nen Auflagen für die Zeit der

voraussichtlichen Unterstützungsdauer (Disp-Ziff. 3 bis 5) wurde weiter in

Aussicht gestellt, dass die Unterstützung nach dem 1. Januar 2004 nur wie­tergeführt

werde, wenn A belegen könne, dass er die Ausbildung unter­brochen und sich

intensiv um eine Erwerbsarbeit bemüht habe mit dem Ziel, den Lebens­unterhalt

aus eigenen Mitteln zu decken (Disp.-Ziff. 6).

Die gegen diesen Entscheid erhobene

Einsprache wies die Einspracheinstanz und Ge­schäftsprüfungskommission der

Sozialbehörde der Stadt Zürich am 30. März 2004 ab (Disp.-Ziff. 1).

Gleichzeitig wurde die Unterstützung allerdings bis längstens Ende April 2004

bewilligt, sofern der Gesuchsteller seine Ausbildung an der Hochschule für Soziale

Arbeit fortsetze (Disp.-Ziff. 2). Weiter stellte die Behörde eine

Fortführung der Unter­stützung in Aussicht, sofern der Gesuchsteller bis zum

30. April 2004 den Nachweis er­bracht habe, dass er seine Ausbildung an

der Hochschule für Soziale Arbeit ab- bzw. unter­brochen habe und nach wie vor

kein existenzsicherndes Einkommen erziele (Disp.-Ziff. 3). Einem

allfälligen Rekurs gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen

(Disp-Ziff. 6).

Erwägungen

II.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A

beim Bezirksrat Zürich Rekurs und beantragte, sein Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe sei gutzuheissen und die aufschie­bende Wirkung des Rekurses

wiederherzustellen. Der Bezirksrat wies das Rechtsmittel am 24. Juni 2004

ab, ohne die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen.

III.

Gegen den Rekursentscheid erhob A am

6.

September 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der

angefochtene Beschluss sei aufzuheben, und es seien ihm die beantragten

Unterstützungsleistungen ab 1. Mai 2004 bis zum Abschluss seiner Ausbildung

im Sommer 2006 zu gewähren. Zudem verlangte er, es sei ihm in der Person seines

Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und die un­entgeltliche

Prozessführung zu gewähren.

Der Bezirksrat liess sich am

22.

September 2004 zur Beschwerde vernehmen und be­antragte deren

Abweisung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 18. Oktober

2004.

die Abweisung der Beschwerde, unter allfälliger Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

Am 8. November 2004 reichte der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht eine Zusammenstellung seiner

Bemühungen und Barauslagen ins Recht.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Der

Beschwerdeführer beansprucht nach seiner Berechnung wirtschaftliche Hilfe von

rund Fr. 250.- pro Monat. Damit beläuft sich der Streitwert im

Beschwerdeverfahren sowohl be­zogen auf eine Unterstützungsdauer von 12 Monaten

(vgl. Alfred Kölz/Jürg Boss­hart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 38 N. 5; RB 1998 Nr. 21) als auch bezogen auf die gesamte mut­massliche

Ausbildungsdauer auf unter Fr. 20'000.-. Der Entscheid fällt demnach in

die ein­zelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Der Bezirksrat begründete den angefochtenen

Rekursentscheid im Wesentlichen wie folgt: Der Rekurrent könne – auch wenn er

aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als Hilfskoch arbeiten könne – ein

existenzsicherndes Einkommen mit einer anderen zumut­baren Tätigkeit erzielen.

Er arbeite ja auch seit Juni 2004 zu 80 % als Praktikant. Falls sich im

Verlaufe des pendenten IV-Verfahrens herausstellen sollte, dass die

Erwerbsmöglich­keiten des Rekurrenten aus gesundheitlichen Gründen dennoch

eingeschränkt seien, so müsse die IV die Kosten einer Umschulung übernehmen;

die Sozialbehörde sei nicht ver­pflichtet, für diese Kosten einstweilen

aufzukommen. Überdies verdiene der Rekurrent seit Juni 2004 brutto ohnehin

Fr. 3'170.-, was auch nach Abzug der Sozialversicherungs­beiträge und

allfälliger Kosten mehr sei als sein sozialhilferechtliches Existenzminimum von

Fr. 2'370.-.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor,

er verdiene aus Besuchsbegleitungen von maximal 8 Stunden pro Woche und einer

Praktikumsstelle von effektiv 70 % netto ca. Fr. 1'784.-. Seine Ausbildung

zum Sozialarbeiter habe er nicht etwa aus persönlicher Neigung begonnen,

sondern um seine wirtschaftliche Unabhängigkeit nach der ein­getretenen

Arbeitsunfähigkeit als Hilfskoch zu erlangen. Er habe dies in gutem Glauben und

Gewissen und unterstützt durch die behandelnden Ärzte getan, ein untätiges

Warten auf den IV-Entscheid wäre nicht vorteilhafter gewesen. Das System der

verschiedenen So­zialversicherungsinstitutionen mit unterschiedlichen

Kostenträgern fördere das Weiter­reichen von Klienten und senke den Anreiz zu

langfristigen Problemlösungen. Es verstosse gegen den Grundsatz von Treu und

Glauben und sei rechtsmissbräuchlich, wenn die Sozialbehörde ihn im gleichen

Entscheid unterstütze und damit die Anspruchsvoraus­setzungen anerkenne, um ihm

die wirtschaftliche Hilfe ein halbes Jahr später wegen Feh­lens der Anspruchsvoraussetzungen

zu verweigern.

2.2

Die Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe im

Allgemeinen und der Kosten­übernahme einer Zweitausbildung und Umschulung

wurden im angefochtenen Entscheid richtig dargelegt (E. 2). Darauf kann

verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG).

2.3

Aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingereichten

Lohnbelege ist davon auszu­gehen, dass der Beschwerdeführer trotz Aufnahme

seiner Praktikumsstelle derzeit nicht über ein existenzsicherndes Einkommen

verfügt. Mit der selbständig ausgeübten Besuchs­begleitung verdiente er

zwischen Dezember 2003 und Juni 2004 im Durchschnitt Fr. 916.- brutto,

wovon jedoch die vollen Sozialversicherungsbeiträge sowie die Kosten der Super­vision

abzuziehen sind. An der Praktikumsstelle des Ergänzenden Arbeits­marktes

erzielte er im Juni und Juli 2004 ein Einkommen von Fr. 1'084.30 und

Fr. 1'355.45 netto.

Der Beschwerdeführer macht im

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht zu Recht nicht geltend, ganz oder

teilweise arbeitsunfähig zu sei. Der Umstand, dass er neben den

Besuchsbegleitungen eine Praktikumsstelle von 80 % bekleidet, zeigt, dass er

grundsätz­lich durchaus angepasste Tätigkeiten ausüben kann. Welche konkreten

Erwerbsmöglich­keiten sich aus einer derartigen Tätigkeit ergeben, mag fraglich

sein. Die Vorinstanzen durften aber ohne Rechtsverletzung annehmen, dass der

Beschwerdeführer theoretisch in der Lage wäre, ein existenzsicherndes Einkommen

von mind. Fr. 2'370.- zu erzielen, wenn er nicht gleichzeitig seine

teilzeitliche Ausbildung zum Sozialarbeiter absolvieren würde. Zur Absicherung

der damit verbundenen arbeitsmarktlichen Unsicherheit wurde dem Be­schwerdeführer

wirtschaftliche Hilfe jedenfalls auch für den Fall zugesichert, dass er nach

Abbruch seiner Ausbildung und trotz genügendem Bemühen keinen

existenzsichernden Verdienst erziele. Diese vorhandene Erwerbsmöglichkeit für

angepasste leichte Tätigkeiten bestreitet der Beschwerdeführer weder im Rekurs-

noch im Beschwerdeverfahren. Daher muss im vorliegenden Verfahren ohne

Bedeutung bleiben, dass das Sozialversicherungs­gericht es in seinem Entscheid

vom 22. September 2003 noch als zu wenig geklärt erachte­te, ob und in

welchem Mass der Beschwerdeführer im Hinblick auf einen hypothetisch aus­geglichenen

Arbeitsmarkt gemäss Sozialversicherungsrecht arbeitsfähig ist (leichte Hilfs-,

Kontroll- und Überwachungstätigkeiten).

2.4

Besteht demnach eine existenzsichernde

Erwerbschance, so kommt nach Ziff. H.6 der Richtlinien für die

Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (hrsg. von der Schwei­zerischen

Konferenz für Sozialhilfe, SKOS-Richtlinien) eine Zweitausbildung oder Um­schulung

nur dann in Frage, wenn damit die Vermittlungsfähigkeit der betroffenen Person

erhöht werden kann. Dabei sollte es sich um eine anerkannte Ausbildung oder

Umschulung handeln. Für die entsprechenden Abklärungen sind Fachstellen (Berufsberatung,

Regiona­les Arbeitsvermittlungszentrum usw.) beizuziehen. Diese

Anspruchsbegründung dient da­zu, die Chancen eines Gesuchstellers zur

Reintegration in den Arbeitsmarkt zu verbessern, und liegt durchaus auch im

finanziellen Interesse der Sozialhilfebehörden, welche bei an­haltender

Arbeitslosigkeit und nach Ablauf der Bezugsdauer für Arbeitslosentaggelder

wirtschaftliche Hilfe gewähren müssen.

Mit dieser nach den SKOS-Richtlinien

alternativ möglichen Anspruchsbegründung (Erhö­hung der Vermittlungsfähigkeit)

hat sich bisher weder die Sozialbehörde noch der Bezirks­rat im Einzelnen

auseinandergesetzt. Das mag daran liegen, dass die Vermittlungsfähigkeit des

Beschwerdeführers nach Auffassung des Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

durch die aufgenommene Ausbildung zum Sozialarbeiter, die dafür erforderlichen

Deutschkurse und die zeitweise Betreuung seines Sohnes bereits wesentlich

eingeschränkt war. Aus die­sem Grund erhielt der Beschwerdeführer nach

Beendigung seiner Krankentaggeld- bzw. Lohnzahlungen auch nie

Arbeitslosenunterstützung.

Mit diesen Ausführungen des AWA kann

jedoch die Verweigerung wirtschaftlicher Hilfe gestützt auf die

SKOS-Richtlinien noch nicht begründet werden. Immerhin erachtete das AWA in

seinem Entscheid die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers auch in an­derer

Hinsicht als stark eingeschränkt. So verwies es neben der zeitlichen Einschränkung

auch darauf, dass die Stellensuche durch die gesundheitlich sehr stark

eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten des Versicherten zusätzlich erschwert würde.

Dieser könne nach dem Arztzeugnis von Dr. med. C längstens 3 Stunden pro Tag

eine sitzende Tätigkeit (Büro) verrichten. Aufgrund der bisherigen beruflichen

Erfahrungen erscheine eine Anstellung in einem Büro jedoch als unrealistisch.

Auch die eingereichten Arbeitsbemühungen des Versicherten liessen keinen anderen

Schluss zu.

Demnach hätte die Sozialbehörde durchaus

Grund zur Annahme gehabt, dass die aufge­nommene Ausbildung die

Vermittlungschancen des Beschwerdeführers erhöhe, auch wenn dies mit einer

gewissen Unsicherheit behaftet bleibt. Im Weiteren wäre nach Ziff. H.6 der

SKOS-Richtlinien zu prüfen gewesen, ob die in Angriff genommene Ausbildung

anerkannt ist, was bei der Hochschule für Soziale Arbeit ohne weitere Abklärungen

vermutet werden darf.

2.5

Haben die Vorinstanzen demnach eine nach den

SKOS-Richtlinien mögliche An­spruchsbegründung ausser Acht gelassen, so ist ihr

Entscheid rechtsverletzend, was im Be­schwerdeverfahren zur Aufhebung des

angefochtenen Entscheides führt (§ 50 Abs. 2 lit. a VRG).

Hebt das Verwaltungsgericht die

angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es in der Re­gel selbst (§ 63

Abs. 1 VRG). Ausnahmsweise kann es die Angelegenheit zum Neu­entscheid an

die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit der angefochtenen An­ordnung

nicht auf die Sache eingetreten oder der Tatbestand ungenügend festgestellt

wurde (§ 64 Abs. 1 VRG). Die Rückweisung ist selbst dann nicht

zwingend, wenn für den Neu­entscheid die Betätigung von Ermessen notwendig ist

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 5).

Aus Gründen der Prozessökonomie

rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, die Sache oh­ne Rückweisung im

Grundsatz zu entscheiden; für das Quantitative bleibt der Entscheid der

Einzelfallkommission ohnehin vorbehalten. Dieses Vorgehen ermächtigt das

Gericht auch zur Beurteilung von Ermessensfragen, soweit notwendig (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 63 N. 11).

3.

3.1

Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer zur

Verbesserung seiner Vermittlungs­fähigkeit einen sozialhilferechtlichen

Anspruch auf Ausbildung bzw. Umschulung hat, ist im Rahmen der

Verhältnismässigkeit der Frage nachzugehen, ob in seinem Fall nicht auch eine

kürzere bzw. günstigere Ausbildung oder Umschulung angebracht gewesen wäre. Wie

es sich damit verhält, kann aber offen bleiben. Die Frage nach Alternativen

stellte sich nämlich hier insofern anders, als der Beschwerdeführer seine

Ausbildung ja bereits im Sommer 2002 aufgenommen hatte. Aufgrund der Akten kann

angenommen werden, dass er dies in gutem Glauben und auf Anraten von Dr. med. D

tat, um trotz der aufgetretenen gesundheitlichen Schwierigkeiten seine

wirtschaftliche Selbständigkeit wie­der zu erlangen. Unter diesen Umständen

hätte die Sozialhilfebehörde einzig prüfen müs­sen, ob es sich im konkreten

Fall rechtfertigt, den Beschwerdeführer durch Beenden der wirtschaftlichen Hilfe

zum Abbruch bzw. zum Unterbruch seiner Ausbildung zu ver­anlassen.

3.2

Vorab erscheint es entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers weder als treu­widrig noch als rechtsmissbräuchlich, dass die

Sozialbehörde die Sozialhilfe nur für die er­sten Monate gewährte und alsdann

die weitere Hilfe mangels Anspruchsvoraussetzungen verweigerte. Das Verhalten

der Sozialbehörde veranlasste den Beschwerdeführer weder zu einer eigenen

Disposition in dem Sinne, dass er seine Ausbildung überhaupt aufnahm, noch war

der Beschluss geeignet, Vertrauen auf eine fortdauernde Unterstützung zu be­gründen.

Die Einzelfallkommission stellte vielmehr von Anfang an klar, dass sie auf Ende

Dezember 2003 den Ab- oder Unterbruch der Ausbildung verlangte.

3.3

Ob der Beschwerdeführer allenfalls einen

invalidenrechtlichen Anspruch auf Um­schulung zum Sozialarbeiter hat, setzt

nach Art. 17 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG) voraus, dass die Umschulung infolge Invalidität not­wendig

ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich

ver­bessert werden kann. Nach dem Entscheid des Sozialversicherungsgerichts

wird die IV-Stelle neben der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers noch

abklären müssen, weshalb der Beschwerdeführer als Hilfskoch nur 22,5

Wochenstunden gearbeitet habe, ob demnach ein auf 100 % hochgerechnetes

Valideneinkommen von Fr. 56'260.- massgeblich sei oder nicht und über

welche beruflichen, sprachlichen und intelligenzmässigen Voraussetzungen er

verfüge. Erst in Berücksichtigung dieser Fakten lasse sich beurteilen, ob die

Tätigkeit als Sozialarbeiter verdienstmässig gleichwertig sei mit der ohne

Eintritt des Gesundheits­schadens mutmasslich ausgeübten beruflichen Tätigkeit

(E. 1.5 und 5.1 bis 5.3). Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht

ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer selbst bei voller Arbeitsfähigkeit

für angepasste Arbeiten einen Anspruch auf Umschulung nach IVG hat. Sollte sich

dieser Anspruch ganz oder teilweise realisieren lassen, so entstünde daraus ein

Rückerstattungsanspruch der Sozialbehörde für die in dieser Zeit geleistete

wirtschaftliche Hilfe gemäss § 27 Abs. 1 lit. a des

Sozialhilfegesetztes (SHG in der Fassung vom 4. No­vember 2002, in Kraft

seit 1. Januar 2003).

3.4

Der vom Beschwerdeführer am 25. August 2002

unterzeichnete Vertrag über das Di­plomstudium mit der Hochschule für Soziale

Arbeit sieht eine berufs­begleitende Ausbildung vom 30. August 2002 bis im

Juli 2006 vor und ist gemäss Art. 13 während der Vertragsdauer

grundsätzlich unkündbar. Eine vorzeitige Vertragsauflösung von Seiten der

Studierenden ist nur bei Verletzung von Ausbildungsverpflichtungen der

Hochschule oder im gegenseitigen Einvernehmen möglich. Gemäss Art. 2 des

Vertrages verpflichten sich die Studierenden, während der ersten drei Jahren

und zwei Monate das berufspraktische Arbeits- und Ausbildungsprogramm in der

Praxisorganisation zu absol­vieren. Im vierten Ausbildungsjahr müssen die

Studierenden in einer anerkannten Einrich­tung des Sozialbereichs mit einem

regulären Anstellungsverhältnis tätig sein mit dem Ziel, die erworbenen

fachlichen Kompetenzen effizient einzusetzen und zu vertiefen. Seit De­zember

2003.

führt der Beschwerdeführer regelmässig Besuchsbegleitungen durch, seit

Juni 2004 bekleidet er eine Praktikumsstelle beim Ergänzenden Arbeitsmarkt,

dies voraus­sichtlich noch bis 6. Februar 2005. Dank diesen

ausbildungsbezogenen Tätigkeiten ist er offenbar in der Lage, einen grossen

Teil seines monatlichen Bedarfes selber zu decken.

Demnach erscheint es einerseits ungewiss,

ob ein Unterbruch der Ausbildung zum Sozial­arbeiter ohne schwerwiegende

Konsequenzen für den Beschwerdeführer überhaupt mög­lich ist. Auf der anderen

Seite sind aber auch seine Chancen, ohne Ausbildungsabschluss auf dem freien

Arbeitsmarkt überhaupt eine angepasste Stelle zu finden, äusserst unsicher.

Gleichzeitig darf angenommen werden, dass der Unterstützungsbedarf des

Beschwerde­führers nur für eine begrenzte Zeit und nur in reduziertem Umfang

besteht. Unter diesen Umständen wäre es in der Tat unverhältnismässig, den

Beschwerdeführer zu zwingen, sei­ne bereits zur Hälfte erfolgreich absolvierte

Ausbildung abzubrechen, um vorerst rein theoretisch für eine

gesundheitsangepasste Hilfstätigkeit vermittelbar zu werden. Dadurch würde sich

die Sozialbehörde zwar möglicherweise finanziell entlasten, jedoch wäre dies voraussichtlich

nur eine kurzfristige Entlastung, welche zudem wohl ausschliesslich zu Lasten

der Arbeitslosenkasse ginge. Auch besteht nach wie vor eine intakte Chance

darauf, dass die IV-Stelle einen Teil der Umschulungskosten des

Beschwerdeführers übernimmt, wodurch die wirtschaftliche Hilfe nachträglich

ganz oder teilweise gedeckt werden könnte. Bei dieser Sachlage würde die

Verweigerung der Unterstützung der generellen Zielsetzung der Sozialhilfe, der

Förderung der wirtschaftlichen und persönlichen Selbständigkeit, der

Eigenverantwortung, der Hilfe zur Selbsthilfe und der beruflichen Integration

(vgl. Ziff. A.1 der SKOS-Richtlinien) zuwiderlaufen.

Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen

und die Sache an die Einzelfallkommission zur Festsetzung der wirtschaftlichen

Hilfe zurückzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang

des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen

(§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Das Gesuch des Be­schwerdeführers

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als

gegenstandslos. Gleichzeitig hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer

angemes­sen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Nach § 16

Abs. 2 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht als offenkundig aussichtslos erscheint, ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestel­len, wenn sie ihre Rechte im Verfahren nicht selbst

wahren können. Der Beschwerdeführer ist offensichtlich mittellos und obsiegt

mit seiner Beschwerde. Die Sache weist für ihn trotz des geringen Streitwertes

eine erhebliche Tragweite auf, da der Verfahrensausgang den Abbruch seiner

Ausbildung erfordern könnte. Da er im Weiteren über keine beson­deren

Rechtskenntnisse verfügt und sich vorliegend nicht ganz einfache Rechtsfragen

zum Zusammenspiel der verschiedenen Sozialleistungsarten stellten, ist sein

Gesuch um Be­stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das

Beschwerdeverfahren gutzuheissen. Jedoch besteht kein Anlass, den

unentgeltlichen Rechtsbeistand rückwirkend für das Re­kursverfahren zu

bestellen.

Zu entschädigen

sind die Bemühungen des Rechtsbeistandes im Beschwerdeverfahren, das heisst ab

Zugang des Rekursentscheides am 9. Juli 2004. Ausgehend von einem Aufwand von

ca. 9 Stunden (à Fr. 200.- zuzüglich Mehrwertsteuer) und Barauslagen von

ca. Fr. 60.- ergibt sich eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-

(gerundet, Mehrwertsteuer inbe­griffen) (§ 13 Verordnung über Gebühren,

Kosten und Entschädigungen im Verfahren vor Verwaltungsgericht [GebV VGr, in

der Fassung vom 11. Dezember 2003, in Kraft seit 1. August 2004]). An

diese Entschädigung ist die Parteientschädigung anzurechnen.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren in

der Person von Rechts­anwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2.

Rechtsanwalt B wird aus der Gerichtskasse für das

Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) abzüglich

der anzurechnenden Parteientschä­digung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen) entschädigt;

und

entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird

gutgeheissen und die Sache zur Festsetzung der wirtschaftlichen Hilfe an die

Einzelfallkommission zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 860.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegrif­fen) zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids. Die Par­teientschädigung

ist an die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands anzu­rechnen.

5.

Mitteilung an …