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Entscheid

VB.2004.00373

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00373

9. Dezember 2004Deutsch8 min

(URT.2004.8326)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wurde 1981 im Rahmen einer stationären

Massnahme in eine psychiat­rische Klinik eingewiesen. 1996 lehnte das Amt für

Straf- und Massnahmenvollzug seine probeweise Entlassung ab. Das Obergericht

hob diese Verfügung 1997 auf und entliess A probeweise aus der Klinik.

Gleichzeitig ordnete es eine Schutzaufsicht an. Am 25. Januar 2004

ersuchte A um die Aufhebung der Schutzaufsicht. Das Amt für Justizvollzug des Kantons

Zürich wies das Gesuch am 20. April 2004 ab.

Erwägungen

II.

Die Direktion der Justiz und des Innern

wies einen dagegen erhobenen Rekurs am 6. September 2004 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 15. September

2004.

verlangte A beim Verwaltungsgericht die Aufhebung der Schutzaufsicht und

damit sinngemäss des angefochtenen Rekursentscheids. Die Direktion der Justiz

und des Innern beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2004 die

Abweisung der Beschwerde. Das Justizvollzugsamt verzichtete in seiner Beschwerdeantwort

vom 20. Oktober 2004 darauf, einen Antrag zu stellen; indessen verwies es

auf einen Therapiebericht vom 8. Oktober 2004. Vernehmlassung und

Beschwerdeantwort wurden dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 2004

zugestellt. Hierauf äusserte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

25.

Oktober 2004 erneut.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss §§ 43 Abs. 2 in Verbindung mit

Abs. 1 lit. g des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) ist in Strafvollzugssachen die Beschwerde ans Verwaltungsgericht nur

dann gegeben, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen

steht. – Ist der Grund für eine aufgrund einer psychischen Störung angeordnete

Massnahme nicht vollständig weggefallen, kann die zuständige Behörde die

probeweise Entlassung anordnen (Art. 43 Ziff. 4 Abs. 2 des

Strafgesetzbuches, StGB). Ordnet die Behörde dabei gleichzeitig eine

Schutzaufsicht an, unterliegt der letztinstanzliche kantonale Entscheid der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht (BGE 118 IV 218). Dasselbe

gilt für die Weigerung der Behörde, die Schutzaufsicht aufzuheben (vgl.

BGE 122 IV 8 E. 1a): Die vorliegend zu beurteilende Verfügung stützt

sich auf Bundesverwaltungsrecht (Art. 43 Ziff. 4 Abs. 2

Satz 3 StGB) und fällt nicht unter den Ausnahmekatalog von

Art. 99-101 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943

(OG). Das Verwaltungsgericht ist damit aufgrund von § 43 Abs. 2 VRG

und Art. 98a Abs. 1 OG zur Behandlung der vorliegenden Sache

zuständig. Die Beschwerde ist dabei vom Einzelrichter zu behandeln (§ 38

Abs. 2 lit. b VRG).

1.2

Gemäss Art. 43 Ziff. 4 Abs. 2

Satz 2 StGB "kann" die Behörde den probeweise Entlassenen unter

Schutzaufsicht stellen. Sie verfügt bei diesem Entscheid über Ermessen (vgl.

BGE 102 Ib 35 E. 2 S. 37). – Die Behörde hebt die Schutzaufsicht

auf, wenn diese "nicht mehr nötig ist" (Art. 43 Ziff. 4

Abs. 2 Satz 3 StGB). Beim Abschätzen der Notwendigkeit der

Schutzaufsicht verfügt die Behörde über ein gewisses Ermessen, das vom Verwaltungsgericht

nur auf Ermessensfehler (Ermessensmissbrauch, -überschreitung und -un­ter­schreitung)

überprüft werden kann (§ 50 Abs. 2 lit. c VRG).

2.

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Schutzaufsicht sei unverhältnismässig.

2.1

Der Vollzug der Schutzaufsicht obliegt dem

Beschwerdegegner (§ 5 lit. b der Justizvollzugsverordnung vom

24.

Oktober 2001, JVV, LS 331.1). Er bezeichnet dafür einen Betreuer

(vgl. Andrea Baechtold, Basler Kommentar, Art. 47 StGB

N. 11 f.). Dieser soll dem Betroffenen "zu einem ehrlichen

Fortkommen zu verhelfen" (Art. 47 Abs. 1 StGB), mithin die

Rückfallgefahr vermindern (BGE 118 IV 218, 220). Um dieses Ziel zu erreichen,

steht der Betreuer dem Betroffenen mit Rat und Tat zur Seite (Art. 47

Abs. 1 StGB). Dabei muss die Betreuungsperson versuchen, eine tragfähige

persönliche Beziehung zum Betroffenen aufzubauen (Günter Stratenwerth,

Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, § 4

N. 83). Neigt der Betroffene wegen seines geistigen Zustands zu

Rückfällen, hat die Betreuungsperson darauf zu achten, dass dieser in einer

geeigneten Umgebung untergebracht ist und wenn nötig ärztlich betreut wird

(Art. 47 Abs. 3 StGB). Daneben hat der Betreuer den Betroffenen auch

"unauffällig" zu beaufsichtigen (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die

Schutzaufsicht ist aufzuheben, wenn sie nicht mehr notwendig ist (Art. 43

Ziff. 4 Abs. 2 Satz 3 StGB), der Betroffene also auch ohne

weitere Überwachung nicht mehr als rückfallgefährdet erscheint (Jörg Rehberg,

Strafrecht II, 7. A., Zürich 2001, S. 146 f.).

Der Beschwerdeführer leidet an einer

chronischen paranoiden Schizophrenie. Wenn er das verordnete Neuroleptikum nicht

regelmässig einnimmt, erhöht sich die Rückfallgefahr. Das zeigte sich besonders

deutlich während seiner Hospitalisation in der Klinik W. Nachdem der

Beschwerdeführer eine regelmässige Medikamenteneinnahme strikt abgelehnt hatte,

schlug er einen Assistenzarzt, weshalb er auf eine andere Abteilung verlegt

werden musste. In der Folge geriet er in einen Zustand heftiger Erregung, in

dem er eine Fensterscheibe zertrümmerte und drei herbeigeeilte Pfleger

verletzte. Zwei Pfleger waren in der Folge während mehrerer Wochen arbeitsunfähig;

einem davon hatte der Beschwerdeführer einen Kanalisationsdeckel auf die Brust

fallen lassen. Damit ist von entscheidender Bedeutung, dass der

Beschwerdeführer das verordnete Anti-Psychotikum regelmässig nimmt. Der Beschwerdeführer

bekundete in der Vergangenheit allerdings phasenweise Mühe mit der Einnahme.

Dies hängt offenbar zum Teil damit zusammen, dass es sich beim verordneten

Neuroleptikum um ein älteres Präparat handelt, das mit Nebenwirkungen verbunden

ist. Würde der Beschwerdeführer der Umstellung auf ein moderneres Präparat zustimmen,

würde dies die Nebenwirkungen verringern. Da diese Zustimmung jedoch noch nicht

vorliegt, muss angesichts der Nebenwirkungen auf eine regelmässige Einnahme des

Medikaments besonders geachtet werden. Dies wird zurzeit dadurch

sichergestellt, dass der Beschwerdeführer das Medikament unter Aufsicht einnimmt.

Für die Aufsicht sind die Mitarbeiter des Wohnheims zuständig, in dem sich der

Beschwerdeführer zurzeit aufhält. Der Beschwerdeführer befindet sich freiwillig

in diesem Wohnheim, also nicht im Rahmen eines fürsorgerischen

Freiheitsentzuges. Sollte der Beschwerdeführer den Wunsch verspüren, die

Medikamenteneinnahme zu verweigern oder gar das Wohnheim zu verlassen, kann ihm

die Betreuungsperson im Rahmen der Schutzaufsicht von solchen Schritten abraten

(vgl. Art. 47 Abs. 3 StGB). Der Vormund des Beschwerdeführers verfügt

zwar über ähnliche Möglichkeiten. Der Zweck der Vormundschaft ist allerdings

eher allgemeiner Natur, während bei der Schutzaufsicht die Deliktsprävention

klar im Vordergrund steht. Deshalb kann die (allgemeinere) Vormundschaft die

(speziellere) Schutzaufsicht nur ergänzen, nicht aber ersetzen.

2.2

Der Beschwerdeführer macht seit einem Jahr eine

ambulante Gesprächstherapie im Psychiatrischen Zentrum X. In der Therapie

gelang es ihm zunehmend, die konflikthaft besetzte Lebensgeschichte im Hinblick

auf aktuelle und zukünftige Konflikte und Entwicklungen zu reflektieren. Dabei

findet ansatzweise auch eine Deliktsbearbeitung statt. Der Beschwerdeführer

konnte soziale Fertigkeiten entwickeln und seine Konfliktfähigkeit verbessern.

Zudem arbeitet er seit September dieses Jahres ganztägig in einer betreuten

Werkstätte in Y. Diese Faktoren vermindern zweifellos das Risiko eines Rückfalls.

Auf der anderen Seite bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer

neuerdings Einsicht in seine Krankheit zeigen würde. Angesichts des

Schweregrades und der Chronifizierung der Schizophrenie, unter der der

Beschwerdeführer leidet, dürfte die mangelnde Krankheitseinsicht das

Rückfallrisiko erhöhen. Mit dem Zusammenwirken von gesprächstherapeutischer und

medikamentöser Behandlung könnte es dem Beschwerdeführer in Zukunft gelingen,

eine gewisse Krankheitseinsicht zu erlangen. Die Schutzaufsicht ist ein sinnvolles

Mittel, für den weiteren Verlauf der Therapie ein geeignetes und zuverlässiges

Behandlungssetting sicherzustellen. Wenn die Rahmenbedingungen für die Therapie

nicht mehr vorhanden sind, verschlechtert sich demgegenüber die Legalprognose.

Nach dem Gesagten wäre mit der Aufhebung

der Schutzaufsicht die Fortführung der medikamentösen Behandlung nicht mehr

gewährleistet. Dies wiederum hätte zur Folge, dass sich die Symptomatik der

Schizophrenie massiv verschlechtern würde, womit der Beschwerdeführer wieder in

eine geschlossene Abteilung eingewiesen werden müsste. Die ambulante Therapie

bedeutet im Vergleich zu einer Zwangseinweisung oder gar einer Zwangsmedikation

einen deutlich geringeren Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers.

Die Schutzaufsicht stellt einen notwendigen Beitrag zum Gelingen der ambulanten

Therapie dar. Eine mildere Massnahme, die dem Beschwerdeführer in ebenso

geeigneter Weise helfen und das Risiko eines Rückfalls bekämpfen würde, ist

zurzeit nicht ersichtlich. Der Beschwerdegegner hat demnach sein Ermessen nicht

in rechtsfehlerhafter Weise ausgeübt, als er es ablehnte, die Schutzaufsicht

aufzuheben.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§§ 70

in Verbindung mit 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

5.

Mitteilung an …