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Entscheid

VB.2004.00374

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00374

24. November 2004Deutsch8 min

(URT.2004.8258)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1976 geborene A, Staatsangehöriger der Union Serbien

und Montenegro, heiratete dort 1998 die Landsfrau C, welche über eine

befristete Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich verfügte. Am 26. Mai

1999 reiste er in die Schweiz ein und erhielt am 11. August 1999 gestützt

auf Art. 38 ff. der Verordnung über die Begren­zung der Zahl der

Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO) eine Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib bei der Ehefrau. Diese Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals am 6. November

2001 bis 18. November 2002 verlängert. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur

vom 31. Oktober 2002 wurde die Ehe A-C rechtskräftig geschieden.

Mit Verfügung vom 12. März 2003 wies die Direktion

für Soziales und Sicherheit (Migra­tionsamt) das Gesuch von A vom 17. Oktober

2002 um erneute Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Sie erwog, der

Zulassungsgrund sei mit der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft weggefallen.

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs von A wies der

Regierungsrat am 7. Juli 2004 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 17. September 2004 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, den Beschluss des Regierungsrats aufzuheben und

das Migrationsamt anzu­weisen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter

sei eine solche aus humanitären Gründen im Sinn von Art. 13 lit. f BVO,

subeventualiter aus wichtigen Gründen im Sinn von Art. 36 BVO zu erteilen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Die Kammer zieht in

Erwägungen

1.

Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem

Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an

das Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Das trifft zu

für Entscheide über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, auf deren

Erteilung der Ausländer einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch hat (vgl.

Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes

vom 16. Dezember 1943; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).

Die zuständigen Behörden entscheiden über die Bewilligung

des Aufenthalts im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit

dem Ausland nach freiem Ermessen (Art. 4 des Bundesgesetzes vom

26.

März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG]).

Ausländischen Staatsangehörigen steht somit kein Anspruch auf Er­teilung einer

fremdenpolizeilichen Bewilligung zu, wenn ihnen ein solcher nicht gestützt auf

eine Sondernorm des Bundesrechts (Landes- und Staatsvertragsrecht) eingeräumt

wird (vgl. anstelle vieler BGE 124 II 361 E. 1a S. 364, mit

Hinweisen).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von

Serbien und Montenegro und verfügt

über eine Aufenthaltsbewilligung. Mangels staatsvertraglicher Privilegierung besitzt

er keinen Anspruch auf deren Verlängerung nach Art. 4 ANAG. Art. 7 Abs. 1

ANAG, welcher dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers einen

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vermittelt,

fällt vorliegend als Anspruchsgrundlage ebenfalls ausser Betracht, da die

Ehefrau des Beschwerdeführers nicht über die Schweizer Staatsbürgerschaft

verfügt. Das Gleiche gilt mit Bezug auf Art. 17 Abs. 2 ANAG, weil der

Beschwerdeführer unstreitig nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenwohnt und

diese im Übrigen keine Niederlassungsbewilligung besitzt.

Einzige denkbare Anspruchsgrundlage ist

damit der angerufene Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK), welcher – ebenso wie der inhaltlich gleichwertige Art. 13 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; vgl. BGE 126 II 425 E. 4c/bb

S. 433, mit Hinweisen) – den Schutz des Familien- und Privatlebens

garantiert.

2.2

Auf den Schutz des Familienlebens kann sich der um

eine (Verlängerung der) Bewilli­gung ersuchende Ausländer berufen, der eine

familiäre Beziehung zu in der Schweiz lebenden nahen Verwandten mit einem gefestigten

Anwesenheitsrecht unterhält, sofern diese Beziehung tatsächlich gelebt wird und

intakt ist. Familiäre Beziehungen, die gemäss Art. 8 EMRK einen Anspruch

auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verschaffen können, sind vor allem solche

zwischen den Ehegatten sowie jene zwischen den Eltern und ihren min­derjährigen

Kindern. Demgegenüber geniessen die Beziehungen über 18 Jahre alter Erwach­sener

zu ihren Eltern oder anderen Erwachsenen grundsätzlich keinen Schutz von Art. 8

EMRK (BGE 122 II 385 E. 1c S. 389; BGE 120 Ib 257 E. 1

S. 259 ff.). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht kann bei

Inhabern einer (Jahres-)Aufenthaltsbewilligung sodann ausgegangen werden, wenn

diese über einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer eigenen

Aufenthaltsbewilligung verfügen (BGE 126 II 377 E. 2b, mit Hin­weisen).

Eine (selbstständige) Auffangfunktion

gegenüber diesem engeren Schutzbereich des Rechts auf Achtung des

Familienlebens kann überdies dem Recht auf Achtung des Privat­lebens zukommen,

wenn qualifizierte Familienbande nicht oder nicht mehr bestehen. Das Bundesgericht

ist bei Annahme eines derartigen Anspruchs allerdings ausgesprochen zu­rückhaltend.

Es hat beispielsweise festgehalten, aus dem Recht auf Achtung des Privat­lebens

geradezu ein Anwesenheitsrecht abzuleiten, fiele höchstens dann in Betracht,

wenn besonders intensive private Beziehungen infrage stünden (BGE 126 II

377.

E. 2c/aa, mit Hinweisen).

2.3

Der Beschwerdeführer verfügt nicht über ein

gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinn der vorstehenden Erwägung 2.2, da er keinen

Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besitzt. Aus

dem in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV garantierten Schutz des

Familienlebens vermag der Beschwerdeführer ebenfalls keinen solchen An­spruch für

sich abzuleiten, weil die eheliche Beziehung zu seiner Ehefrau weder tatsächlich

gelebt noch intakt ist. Weil nach dem vorstehend (unter Erwägung Ziff. 2.2)

Gesagten Beziehungen über 18 Jahre alter Erwachsener zu ihren Eltern oder

anderen Erwachsenen grundsätzlich nicht unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallen,

vermag das nicht weiter belegte Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers

zu seiner in der Schweiz lebenden Mutter nichts an diesem Ergebnis zu ändern.

Ausser seiner Mutter hat der Be­schwerde­führer keine nahen Verwandten in der

Schweiz.

Selbst eine langjährige Anwesenheit in der Schweiz und die

üblicherweise damit verbundenen sozialen Beziehungen lassen nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich noch kein Recht auf Erteilung

bzw. Verlängerung einer ausländerrechtlichen Bewilligung entstehen (BGE 2A.472/2003

vom 1. Juni 2004 E. 3.2 und BGE 126 II 277 E. 2c S. 384 ff;

425.

E. 4c S. 432). In diesem Licht kann beim Beschwerdeführer, der

nur während fünf Jahren eine Aufenthaltsbewilli­gung für die Schweiz besass,

von vornherein nicht von einer ausgeprägten Verwurzelung in der Schweiz

gesprochen werden. Sein grosser Freundeskreis, seine Mitgliedschaft bei

verschiedenen Vereinen und die Unterschriften zu Gunsten seines Verbleibs in

der Schweiz vermögen keinen solchen Anspruch aus dem Recht auf Achtung des

Privatlebens zu begründen; denn es handelt sich nicht um besonders intensive,

über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher

oder beruflicher Natur bzw. entsprechende vertiefte Bezie­hungen zum ausserfamiliären

bzw. ausserhäuslichen Bereich im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

2.4

Keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz vermitteln auch die in der Beschwerde

angerufenen Art. 13 lit. f und 36 BVO (vgl. BGE 119 Ib 91 E. 1d,

122.

II 186 E. 1a; VGr, 7. Juli 2004,

VB.2004.00157, E. 1.3 mit weiteren Hinweisen, www.vgrzh.ch). Daran vermag

auch die Berufung auf das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV nichts zu ändern,

da sich daraus kein Anspruch auf Erteilung einer Aufent­haltsbewilligung ableiten

lässt (BGE 128 II 145 E. 3.5, 126 II 377 E. 4).

Besteht unter keinem Titel ein Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, kann auf die vorliegende Beschwerde

nicht eingetreten werden.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70

VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Indem das Verwaltungsgericht einen Rechtsanspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbe­willigung verneint und in der Folge auf die

Beschwerde nicht eintritt, verneint es auch die Möglichkeit einer

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (vgl. E. 1). Ge­stützt

auf BGE 127 II 161 E. 3a ist dem Beschwerdeführer trotzdem die Möglichkeit

einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht anzuzeigen, sofern er

am Bestehen eines Rechtsanspruchs festhält.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Auf die Beschwerde wird

nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann

im Sinn der Erwägungen innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung an …