VB.2004.00374
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00374
24. November 2004Deutsch8 min
(URT.2004.8258)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2004.00374
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.11.2004
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung
Nichteintreten in Bezug auf den Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 7 Abs. 1 und 2 ANAG (E.2.1). Kein Anwesenheitsanspruch auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 EMRK, weil die eheliche Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau weder gelebt noch intakt sind und das geltend gemachte Abhängkeitsverhältnis zu seiner in der Schweiz lebenden Mutter zu wenig belegt ist. Ferner kann aufgrund der nur fünfjährigen Aufenthaltsbewilligung nicht von einer ausgeprägten Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden (E. 2.3). Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf die BVO stützen (E. 2.4).
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
HUMANITÄRE GRÜNDE
Rechtsnormen:
Art. 7 ANAG
Art. 7 Abs. 1 ANAG
Art. 7 Abs. 2 ANAG
Art. 9 BV
Art. 13 BV
§ 13 lit. f BeamtenV
§ 36 BeamtenV
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung:
Sachverhalt
I.
Der 1976 geborene A, Staatsangehöriger der Union Serbien
und Montenegro, heiratete dort 1998 die Landsfrau C, welche über eine
befristete Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich verfügte. Am 26. Mai
1999 reiste er in die Schweiz ein und erhielt am 11. August 1999 gestützt
auf Art. 38 ff. der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der
Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO) eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei der Ehefrau. Diese Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals am 6. November
2001 bis 18. November 2002 verlängert. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur
vom 31. Oktober 2002 wurde die Ehe A-C rechtskräftig geschieden.
Mit Verfügung vom 12. März 2003 wies die Direktion
für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) das Gesuch von A vom 17. Oktober
2002 um erneute Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Sie erwog, der
Zulassungsgrund sei mit der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft weggefallen.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs von A wies der
Regierungsrat am 7. Juli 2004 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 17. September 2004 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, den Beschluss des Regierungsrats aufzuheben und
das Migrationsamt anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter
sei eine solche aus humanitären Gründen im Sinn von Art. 13 lit. f BVO,
subeventualiter aus wichtigen Gründen im Sinn von Art. 36 BVO zu erteilen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Die Kammer zieht in
Erwägungen
1.
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem
Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an
das Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Das trifft zu
für Entscheide über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, auf deren
Erteilung der Ausländer einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch hat (vgl.
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes
vom 16. Dezember 1943; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).
Die zuständigen Behörden entscheiden über die Bewilligung
des Aufenthalts im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit
dem Ausland nach freiem Ermessen (Art. 4 des Bundesgesetzes vom
26.
März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG]).
Ausländischen Staatsangehörigen steht somit kein Anspruch auf Erteilung einer
fremdenpolizeilichen Bewilligung zu, wenn ihnen ein solcher nicht gestützt auf
eine Sondernorm des Bundesrechts (Landes- und Staatsvertragsrecht) eingeräumt
wird (vgl. anstelle vieler BGE 124 II 361 E. 1a S. 364, mit
Hinweisen).
2.
2.1
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von
Serbien und Montenegro und verfügt
über eine Aufenthaltsbewilligung. Mangels staatsvertraglicher Privilegierung besitzt
er keinen Anspruch auf deren Verlängerung nach Art. 4 ANAG. Art. 7 Abs. 1
ANAG, welcher dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers einen
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vermittelt,
fällt vorliegend als Anspruchsgrundlage ebenfalls ausser Betracht, da die
Ehefrau des Beschwerdeführers nicht über die Schweizer Staatsbürgerschaft
verfügt. Das Gleiche gilt mit Bezug auf Art. 17 Abs. 2 ANAG, weil der
Beschwerdeführer unstreitig nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenwohnt und
diese im Übrigen keine Niederlassungsbewilligung besitzt.
Einzige denkbare Anspruchsgrundlage ist
damit der angerufene Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK), welcher – ebenso wie der inhaltlich gleichwertige Art. 13 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; vgl. BGE 126 II 425 E. 4c/bb
S. 433, mit Hinweisen) – den Schutz des Familien- und Privatlebens
garantiert.
2.2
Auf den Schutz des Familienlebens kann sich der um
eine (Verlängerung der) Bewilligung ersuchende Ausländer berufen, der eine
familiäre Beziehung zu in der Schweiz lebenden nahen Verwandten mit einem gefestigten
Anwesenheitsrecht unterhält, sofern diese Beziehung tatsächlich gelebt wird und
intakt ist. Familiäre Beziehungen, die gemäss Art. 8 EMRK einen Anspruch
auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verschaffen können, sind vor allem solche
zwischen den Ehegatten sowie jene zwischen den Eltern und ihren minderjährigen
Kindern. Demgegenüber geniessen die Beziehungen über 18 Jahre alter Erwachsener
zu ihren Eltern oder anderen Erwachsenen grundsätzlich keinen Schutz von Art. 8
EMRK (BGE 122 II 385 E. 1c S. 389; BGE 120 Ib 257 E. 1
S. 259 ff.). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht kann bei
Inhabern einer (Jahres-)Aufenthaltsbewilligung sodann ausgegangen werden, wenn
diese über einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer eigenen
Aufenthaltsbewilligung verfügen (BGE 126 II 377 E. 2b, mit Hinweisen).
Eine (selbstständige) Auffangfunktion
gegenüber diesem engeren Schutzbereich des Rechts auf Achtung des
Familienlebens kann überdies dem Recht auf Achtung des Privatlebens zukommen,
wenn qualifizierte Familienbande nicht oder nicht mehr bestehen. Das Bundesgericht
ist bei Annahme eines derartigen Anspruchs allerdings ausgesprochen zurückhaltend.
Es hat beispielsweise festgehalten, aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens
geradezu ein Anwesenheitsrecht abzuleiten, fiele höchstens dann in Betracht,
wenn besonders intensive private Beziehungen infrage stünden (BGE 126 II
377.
E. 2c/aa, mit Hinweisen).
2.3
Der Beschwerdeführer verfügt nicht über ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinn der vorstehenden Erwägung 2.2, da er keinen
Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besitzt. Aus
dem in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV garantierten Schutz des
Familienlebens vermag der Beschwerdeführer ebenfalls keinen solchen Anspruch für
sich abzuleiten, weil die eheliche Beziehung zu seiner Ehefrau weder tatsächlich
gelebt noch intakt ist. Weil nach dem vorstehend (unter Erwägung Ziff. 2.2)
Gesagten Beziehungen über 18 Jahre alter Erwachsener zu ihren Eltern oder
anderen Erwachsenen grundsätzlich nicht unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallen,
vermag das nicht weiter belegte Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers
zu seiner in der Schweiz lebenden Mutter nichts an diesem Ergebnis zu ändern.
Ausser seiner Mutter hat der Beschwerdeführer keine nahen Verwandten in der
Schweiz.
Selbst eine langjährige Anwesenheit in der Schweiz und die
üblicherweise damit verbundenen sozialen Beziehungen lassen nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich noch kein Recht auf Erteilung
bzw. Verlängerung einer ausländerrechtlichen Bewilligung entstehen (BGE 2A.472/2003
vom 1. Juni 2004 E. 3.2 und BGE 126 II 277 E. 2c S. 384 ff;
425.
E. 4c S. 432). In diesem Licht kann beim Beschwerdeführer, der
nur während fünf Jahren eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz besass,
von vornherein nicht von einer ausgeprägten Verwurzelung in der Schweiz
gesprochen werden. Sein grosser Freundeskreis, seine Mitgliedschaft bei
verschiedenen Vereinen und die Unterschriften zu Gunsten seines Verbleibs in
der Schweiz vermögen keinen solchen Anspruch aus dem Recht auf Achtung des
Privatlebens zu begründen; denn es handelt sich nicht um besonders intensive,
über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher
oder beruflicher Natur bzw. entsprechende vertiefte Beziehungen zum ausserfamiliären
bzw. ausserhäuslichen Bereich im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
2.4
Keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz vermitteln auch die in der Beschwerde
angerufenen Art. 13 lit. f und 36 BVO (vgl. BGE 119 Ib 91 E. 1d,
122.
II 186 E. 1a; VGr, 7. Juli 2004,
VB.2004.00157, E. 1.3 mit weiteren Hinweisen, www.vgrzh.ch). Daran vermag
auch die Berufung auf das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV nichts zu ändern,
da sich daraus kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten
lässt (BGE 128 II 145 E. 3.5, 126 II 377 E. 4).
Besteht unter keinem Titel ein Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, kann auf die vorliegende Beschwerde
nicht eingetreten werden.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70
VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Indem das Verwaltungsgericht einen Rechtsanspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verneint und in der Folge auf die
Beschwerde nicht eintritt, verneint es auch die Möglichkeit einer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (vgl. E. 1). Gestützt
auf BGE 127 II 161 E. 3a ist dem Beschwerdeführer trotzdem die Möglichkeit
einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht anzuzeigen, sofern er
am Bestehen eines Rechtsanspruchs festhält.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird
nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann
im Sinn der Erwägungen innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
Mitteilung an …