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Entscheid

VB.2004.00377

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00377

1. Dezember 2004Deutsch17 min

(URT.2004.8304)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A reichte beim X Seminar der

Philosophischen Fakultät der Universität Zürich im Dezember 2001 eine

Lizentiatsarbeit ein. Diese wurde am 9. Dezember 2002 ohne Erteilung einer

Rechtsmittelbelehrung definitiv abgelehnt. Am 26./29. November 2003 erhob A

dagegen Rekurs, zog diesen aber wieder zurück, nachdem die Rekurskommission der

Zürcher Hochschulen ihr mitgeteilt hatte, dass aufgrund der verpassten

Rechtsmittelfrist ein Nichteintretensentscheid zu erwarten sei.

Im Januar 2004 reichte A sodann eine

neue Lizentiatsarbeit ein. Am 19. Februar 2004 teilte ihr der Referent, Prof.

Dr. B, mit, sie könne, da die Arbeit methodisch, inhaltlich und formal den

Anforderungen nicht genüge, nicht zur Lizentiatsprüfung antreten.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid rekurrierte A an

die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Diese wies den Rekurs, soweit sie

darauf eintrat, mit Beschluss vom 26. August 2004 ab.

III.

Dagegen erhob A am 20. September

2004.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Abweisung des

Rekurses zu überprüfen, da dieser Entscheid ausschliesslich auf der neuen

Lizentiatsarbeit vom Januar 2004 beruhe, welche für die am 9. Dezember

2002.

ohne Rechtsmittelbelehrung abgewiesene erste Lizentiatsarbeit begutachtet

worden sei. Weiter beantragte sie die Annahme der im Dezember 2002 abgelehnten

ersten Lizentiatsarbeit, "die Genehmigung zur Lizentiatsprüfung", den

Erhalt der Note 5.5 und einen neutralen … Examinator für die mündliche Prüfung

des X Seminars. Am Schluss der 27-seitigen Beschwerdeschrift

"ersuchte" sie schliesslich folgende Ansprüche:

"(a) Das „Y-Element“ ist das

Verdienst der Universität (zugleich mein Verdienst). Herr Prof. Dr. B … ist

bereit, über seine Kollegin Frau Prof. Dr. C mit Herrn Prof. Dr. D das Recht am

„Y-Element“ zu besprechen oder persönlich die Verantwortung dafür zu tragen, da

[folgt Buchtitel] im Auflagejahr 2002 von D et al. das „Y-Element“ enthalten

soll.

(b) Abgabe der offiziellen

gutachtlichen Schrift von Herrn Prof. Dr. E, Professor für X …wissenschaft der

Universität Bern, als Gutachter meiner ersten Lizentiatsarbeit vom Mai 2002 an

den Rechtsdienst der Universität Zürich."

Die Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen beantragte in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen,

soweit darauf einzutreten sei. Die Philosophische Fakultät verzichtete

stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Seit dem 1. Januar 2004 ist die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht unter anderem gegen Anordnungen über

Ergebnisse von Universitäts-, Schul-, Berufs- und anderen Fähigkeitsprüfungen,

Dispensationen sowie Promotions- und Zulassungsentscheide zulässig;

ausgeschlossen ist die Beschwerde nur noch gegen Anordnungen von Zulassungsbeschränkungen

an Hochschulen (§ 43 Abs. 1 lit. f des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 46

Abs. 4 und 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998

[UniversitätsG], beide in der Fassung vom 1. Juli 2002). Bis zum Inkrafttreten

der neuen Fassungen der genannten Bestimmungen sahen diese vor, dass Entscheide

der Rekurskommission über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen endgültig

(§ 46 Abs. 5 UniversitätsG in der Fassung vom 15. März 1998; OS 54,

502) bzw. die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen solche Anordnungen

unzulässig sei (§ 43 Abs. 1 lit. f VRG in der Fassung vom 8. Juni

1997; OS 54, 268).

Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätte

die Vorinstanz ihren Entscheid nicht allein auf die neue, im Januar 2004

eingereichte Lizentiatsarbeit beschränken dürfen. Die Beschwerdeführerin

verlangt denn auch in der vorliegenden Beschwerde die Annahme ihrer ersten

Lizentiatsarbeit aus dem Jahr 2001. Die Vorinstanz ist auf den Rekurs nicht

eingetreten, soweit die Bewertung dieser ersten Lizentiatsarbeit angefochten

wurde; hinsichtlich der Bewertung der zweiten Lizentiatsarbeit wies sie ihn ab.

Wie gesehen ist das Verwaltungsgericht erst

seit dem 1. Januar 2004 zur Überprüfung von Prüfungs- und

Promotionsentscheiden zuständig. Darunter fällt auch die Bewertung von

Lizentiatsarbeiten, bildet doch eine als genügend, das heisst mindestens mit

Note 4 bewertete Lizentiatsarbeit Voraussetzung für die Anmeldung zum

Lizentiatsexamen (§ 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 1

der Prüfungsordnung über das Lizentiat der Philosophischen Fakultät der

Universität Zürich vom 26. Februar 2001; Prüfungsordnung). Die Frage, ob die

Vorinstanz hinsichtlich der ersten Lizentiatsarbeit zu einem Nichteintretensentscheid

berechtigt war, bildet Gegenstand der Beschwerde. Da sich die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts in jenen Verfahren, die nach dem 1. Januar 2004 bei

ihm anhängig gemacht wurden, stets nach der neuen Fassung von § 43 Abs. 1

lit. f VRG bestimmt (vgl. dazu eingehend VGr, 7. April 2004,

VB.2004.00046, E. 3, insbesondere E. 3.3.4, www.vgrzh.ch), stellt

sich kein übergangsrechtliches Problem. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Vorab ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu

Recht nur hinsichtlich der zweiten Lizentiatsarbeit auf den Rekurs eingetreten

ist.

2.1

Die Beschwerdeführerin übergab im Dezember 2001

ihre erste Lizentiatsarbeit mit dem Titel "…" zur Begutachtung an

Prof. Dr. B. Dieser lehnte die Arbeit am 8. Mai 2002 ab, was schliesslich

mit Schreiben vom 9. Dezember 2002 des Vorstehers des X Seminars definitiv

bestätigt wurde. Am 26./29. November 2003 erhob die Beschwerdeführerin

gegen die Ablehnung ihrer Lizentiatsarbeit Rekurs, zog diesen jedoch am 11. Dezember

2003.

wieder zurück, und zwar nachdem ihr die Vorinstanz die Rechts- und

Sachlage dargelegt habe, dass aufgrund der verpassten Frist – und da eine neue

Arbeit noch nicht eingereicht und bewertet worden sei – ein Nichteintretensentscheid

zu erwarten sei. Im hier angefochtenen Entscheid stellt sich die Vorinstanz

sodann auf den Standpunkt, der Rückzug eines Rechtsmittels bringe ein Verfahren

zum Abschluss, und es gehe deshalb nicht an, dass die Beschwerdeführerin im

Rahmen des negativen Entscheids zu ihrer zweiten Lizentiatsarbeit erneut mit

Vorbringen komme, welche die erste Arbeit betreffen würden, zumal die Anfechtungsfrist

schon lange abgelaufen wäre. Erst in der Vernehmlassung an das Verwaltungsgericht

schliesslich begründet die Vorinstanz einlässlich ihr teilweises Nichteintreten

auf den Rekurs.

2.2

Gegenstand eines Rekurses können nur Anordnungen

nach § 19 VRG sein. Anordnungen im Sinne dieser Bestimmung sind

Verfügungen, das heisst individuell-konkrete Verwaltungsakte; abzustellen ist

dabei allein auf den materiellen Verfügungsbegriff (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungs­rechts­pflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 4-31 N. 8 ff.).

Die Mitteilung über die Ablehnung der Lizentiatsarbeit stellt eine Verfügung

dar. Als solche ist sie schriftlich mitzuteilen und mit einer

Rechtsmittelbelehrung zu versehen, die das zulässige ordentliche Rechtsmittel,

die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist bezeichnet (vgl. § 10 Abs. 2

VRG).

2.3

Eine falsche Rechtsmittelbelehrung stellt eine

mangelhafte Eröffnung der Verfügung dar, aus der der Beschwerdeführerin kein

Rechtsnachteil erwachsen darf, wenn sie sich in guten Treuen darauf verlassen

durfte. Diese Regel entspringt dem Grundsatz von Treu und Glauben, wel­cher

indessen zugleich ihren Anwendungsbereich begrenzt: Danach kann sich derjenige,

der die Unrichtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung kennt oder bei gebührender Aufmerk­sam­keit

hätte erkennen können, nicht auf die darin enthaltenen unzutreffenden Angaben

berufen (RB 1995 Nr. 1 mit Hinweisen). Dabei darf zwar kein allzu

strenger Massstab angelegt werden; nur grobe Fehler der von der Verfügung

betroffenen Partei oder ihres Vertreters sind geeignet, eine falsche

Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Von "grobem" Fehler spricht das

Bun­des­gericht allerdings schon dann, wenn der Betroffene die Mängel der

Rechtsmittelbeleh­rung durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes

allein hätte erkennen können, während von ihm nicht erwartet werden dürfe, dass

er neben diesem Text auch Literatur oder Judikatur nachschlage (BGE 112 Ia

305.

E. 3, 122 IV 344 E. 4f; René Rhinow/Beat Krähenmann,

Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt am

Main 1990, Nr. 86 B III).

Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts gilt bei fehlender Rechtsmittelbelehrung sogar ein strengerer

Massstab als in Fällen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung. Es wird als allgemein

bekannt vorausgesetzt, dass Entscheide definitiv werden, wenn sie nicht innert

einer bestimmten Frist angefochten werden. Das Fehlen jedweder Angabe sollte

einen geradezu veranlassen, sich umgehend zu informieren (BGE 119 IV 330 E. 1c

= Pra 84/1995 Nr. 239). Entsprechend wird vom Rechtsuchenden

erwartet, dass er sich nach dem zulässigen Rechtsmittel erkundigt und letztlich

innert angemessener und vernünftiger Frist allenfalls ein solches ergreift. Ist

die Rechtsmittelbelehrung wie vorliegend unterblieben, so hat die Rekursfrist

gegen die Ablehnung der Lizentiatsarbeit zwar nicht vom Tag nach der Mitteilung

an gerechnet zu laufen begonnen; mit der Einreichung des Rekurses durfte aber

auch nicht beliebig lange zugewartet werden (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 10

N. 51; VGr, 3. November 2004, PB.2004.00021, E. 4.1 Abs. 2,

www.vgrzh.ch).

2.4

Bei der Ablehnung der Lizentiatsarbeit handelt es

sich für die Beschwerdeführerin um einen weit reichenden Entscheid, bildet doch

eine als genügend bewertete Arbeit Voraussetzung für die Anmeldung zu den

Lizentiatsprüfungen (vorn 1 Abs. 3). Soweit den Akten zu entnehmen ist,

muss Prof. B bereits im Frühjahr 2002 der Beschwerdeführerin die Ablehnung der

Arbeit mitgeteilt haben. Einem E-Mail ist überdies zu entnehmen, dass ein

externer Gutachter die Arbeit ebenfalls als unannehmbar bezeichnete. Die

Beschwerdeführerin wandte sich in der Folge an mehrere weitere Professoren

sowie an den Vorsteher des X Seminars. Letzterer bestätigte am 9. Dezember

2002.

die Ablehnung der Arbeit. Zudem kamen die Parteien überein, dass Prof. B

sich als Referent zur Begutachtung einer neuen Lizentiatsarbeit zur Verfügung

stelle. Am 19. November 2003 wandte sich Prof. B, nachdem die

Beschwerdeführerin verschiedene Vorwürfe hinsichtlich der ersten Lizentiatsarbeit

sowie seiner Betreuung etc. an ihn gerichtet hatte, wiederum an jene und teilte

ihr mit, dass er das neue Projekt, wie es dem Vorsteher des X Seminars bereits

vorliege, nicht werde begutachten können, da es mit fast 200 Seiten nicht dem

Standard in X …wissenschaft von 80 (plus/minus 10) Seiten entspreche.

Gemäss § 9 Abs. 1 Prüfungsordnung soll denn auch eine

Lizentiatsarbeit 100 Seiten nicht überschreiten. Am 26./29. November 2003

erhob die Beschwerdeführerin Rekurs gegen die erste abgelehnte Arbeit, zog

diesen aber wieder zurück und rekurrierte schliesslich am 20. März 2004

gegen die Ablehnung der zweiten Arbeit.

Das Bundesgericht qualifizierte ein

sechsmonatiges Zuwarten bis zur Rechtsmittelergreifung als

rechtsmissbräuchlich; ein Eintreten auf ein nach dieser Frist eingereichtes

Rechtsmittel verletze den auch im prozessualen Bereich geltenden Grundsatz von

Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre

Grenze finde, und sei mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der

Rechtssicherheit nicht vereinbar (BGE 111 Ia 280 E. 2b, 106 V 93 E. 2a).

War die Beschwerdeführerin mit der Bewertung ihrer ersten Lizentiatsarbeit

nicht einverstanden, so hätte sie dagegen innert angemessener und nützlicher

Frist rekurrieren müssen. Sie akzeptierte stattdessen den ablehnenden Entscheid

der Beschwerdegegnerin und erstellte eine neue Arbeit; parallel dazu

kritisierte sie freilich immer wieder die Bewertung der ersten Arbeit. Erst als

ihr auch hinsichtlich der zweiten Arbeit Ungemach drohte, wollte sie mehr als

eineinhalb Jahre nach Ablehnung der ersten Arbeit durch den Referenten und fast

ein Jahr nach dem Schreiben des Vorstehers des X Seminars doch noch den

Rechtsweg beschreiten. Dieses Vorgehen der Beschwerdeführerin verdient im

Lichte der zitierten Rechtsprechung keinen Rechtsschutz; die Vorinstanz ist

mithin zu Recht auf den Rekurs hinsichtlich der Bewertung der ersten Lizentiatsarbeit

nicht eingetreten. Damit sind auch die weiteren im Zusammenhang mit der ersten

Lizentiatsarbeit stehenden Anträge gegenstandslos.

Anzufügen ist noch, dass es ohnehin nicht

angeht, die Bewertung der Leistung der Beschwerdeführerin auf eine

Gesamtwürdigung beider Lizentiatsarbeiten zu stützen. Diese Auffassung, die

jedenfalls implizit den Anträgen der Beschwerde zugrunde liegt, widerspricht

der massgebenden Prüfungsordnung (vgl. hinten 4).

3.

Zu prüfen bleibt demnach die

Rechtmässigkeit der Bewertung der zweiten Lizentiatsarbeit mit dem Titel "…".

3.1

Nach § 46 Abs. 4 UniversitätsG können

Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen nur auf

Rechtsverletzungen und Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft

werden; die Rüge der Unangemessenheit ist bereits im erstinstanzlichen Rekursverfahren

ausgeschlossen. Die Kognition der Vorinstanz entspricht damit derjenigen des

Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren (vgl. § 50 VRG).

Die Vorinstanz prüfte, ob die Bewertung

willkürlich sei und auf sachfremden Kriterien beruhe. Dabei ist allerdings zu

beachten, dass Willkür bei der Bewertung einer Lizentiatsarbeit nicht mit

Willkür bei der Rechtsanwendung und die Kognition der Rekursinstanz in

Prüfungssachen nicht mit der Willkürkognition des Bundesgerichts im Verfahren

der staatsrechtlichen Beschwerde zu verwechseln ist (VGr, 30. August 2004,

VB.2004.00213, E. 3.1.3, www.vgrzh.ch; so auch Martin Aubert,

Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Bern etc.

1997, S. 138 f.). In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass die

Rechtsmittelbehörde ihre Kognition ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 einschränken kann, soweit die

Natur der Streit­sache einer unbeschränkten Nachprüfung des angefochtenen

Entscheids entgegensteht. Dies gilt namentlich bei der Überprüfung von

Examensleistungen und muss auch bei der Überprüfung einer Lizentiatsarbeit

gelten. Hinsichtlich der Bewertung einer Leistung, sei es einer Prüfung oder

einer Lizentiatsarbeit, ist es daher zulässig, wenn die Rechtsmittelbehörde

erst einschreitet, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche

Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht (VGr, 30. August

2004, VB.2004.00213, E. 3.1.3, www.vgrzh.ch; BGr, 3. November 2003,

2P.252/2003, E. 5.4, www.bger.ch; BGE 121 I 225 E. 4b). Anders

verhält es sich hingegen, wenn die Auslegung oder Anwendung von Rechtssätzen

streitig ist oder Verfahrensmängel gerügt werden (BGE 106 Ia 1 E. 3c).

In solchen Fällen haben sowohl die Vorinstanz als auch das Verwaltungsgericht

uneingeschränkte Prüfungsbefugnis und müssen diese auch ausschöpfen.

3.2

Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde,

ihre Arbeit sei willkürlich bewertet worden; die Vorinstanz habe ihre Arbeit

nicht begutachtet. Sie greift dabei, wie schon im Rekursverfahren, einzelne in

ihrer Arbeit behandelte Aspekte heraus und möchte hieraus auf die willkürliche

Bewertung schliessen.

Die Bewertung einer Lizentiatsarbeit beruht

– mehr noch als die Bewertung einer mündlichen oder schriftlichen

Prüfungsleistung – auf einer Gesamtwürdigung. Gemäss § 3 Ziff. 4

Prüfungsordnung muss die Lizentiatsarbeit gut leserlich sein und den Nachweis

erbringen, dass der Kandidat oder die Kandidatin fähig ist, einen Gegenstand

mit wissenschaftlichen Methoden zu behandeln. Dabei gelten je nach Fachrichtung

unterschiedliche formale und methodische wissenschaftliche Usanzen. Das

Gutachten des Referenten vom 19. Februar 2004 setzt sich eingehend mit der

Arbeit der Beschwerdeführerin auseinander: Es äussert sich zur Gliederung, zur

Methode und zum Ziel der Arbeit; es würdigt überdies das Problemverständnis der

Verfasserin sowie die Auseinandersetzung mit der von ihr kritisierten

Standard-Literatur und dabei vor allem die Berücksichtigung der

Sekundärliteratur. Schliesslich berücksichtigt es die Verständlichkeit, den

logischen Aufbau der Argumentation sowie die Nachvollziehbarkeit und

Richtigkeit der Querverweise innerhalb des Textes und zuletzt auch die korrekte

sprachliche Form des Textes.

Das Gutachten nimmt somit in allen Teilen

Bezug auf die Regeln und Anforderungen, wie sie für die Bewertung einer

wissenschaftlichen Arbeit im Allgemeinen gelten; es enthält mit anderen Worten

keine sachfremden Kriterien. Im Gegenteil fliessen alle zuvor genannten Aspekte

in die Gesamtbewertung der Arbeit mit ein, sodass die Bewertung weder einen

(offensichtlichen) Mangel aufweist noch nicht nachvollziehbar wäre.

3.3

Die Vorinstanz war schliesslich nicht gehalten, die

Lizentiatsarbeit zu begutachten. Eine Rechtsmittelbehörde braucht nicht jedes

Vorbringen in der Rechtsmittelschrift einzeln zu widerlegen; sie kann sich auf

die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 40).

Die Vorinstanz griff die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auf;

diese werden durch die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin überzeugend

entkräftet. Es erübrigt sich daher, die einzelnen Punkte hier nochmals wiederzugeben,

da wie zuvor ausgeführt bereits das Gutachten des Referenten eine schlüssige

und nachvollziehbare Gesamtbeurteilung der Lizentiatsarbeit liefert.

Auch ergibt sich weder aus der Offi­zial­maxime

noch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ein generelles Recht auf

Durchführung externer Expertisen (VGr, 16. Februar 2001, VB.2000.00312, E. 1d,

www.vgrzh.ch; zum Ganzen VGr, 25. Februar 2004, VB.2003.00434, E. 3.2,

www.vgrzh.ch). Zwar kommt der Beizug externer Fachpersonen in Betracht, wenn

das erforderliche Fachwissen nicht innerhalb der entscheidenden Be­hörde

vorhanden ist (VGr, 16. Februar 2001, VB.2000.00312, E. 1d,

www.vgrzh.ch; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf

rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 356;

vgl. auch § 171 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 [LS 271]).

Es können daher in Rechtsmittelverfahren zur Beurteilung von

Prüfungsergebnissen Gutachten eingeholt werden (vgl. Aubert, S. 147). Es

ist von Fall zu Fall über die Notwendigkeit eines Sachverständigenurteils zu

entscheiden; dabei kommt der zuständigen Instanz ein erhebliches Ermessen zu.

Im Rekursverfahren ist die Einholung eines Gutachtens namentlich dann geboten,

wenn ein eingereichtes Privatgutachten der erstinstanzlichen Beurteilung in

wesentlichen Punkten widerspricht und sich dieser Widerspruch nicht sofort

beseitigen lässt (RB 1998 Nr. 19; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 24).

Die Vorinstanz und auch das

Verwaltungsgericht verfügen zwar nicht über das Wissen, um fachspezifische

Einzelfragen einer Lizentiatsarbeit in X …wissenschaft beurteilen zu können.

Indessen verfügen die Mitglieder dieser Rechtsmittelbehörden aufgrund ihrer Hochschulausbildung

über genügend Sachverstand, um im Rahmen der freien Beweiswürdigung gestützt

auf das Gutachten des Referenten einerseits und auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin

andererseits die Bewertung einer wissenschaftlichen Abhandlung auf Stufe

Lizentiat im gesetzlich geforderten Ausmass (vorn 3.1) zu überprüfen. Es ist

vorliegend daher nicht erforderlich, ein Sachverständigengutachten einzuholen,

zumal das von der Beschwerdeführerin als "Gutachten" eingereichte

Schreiben vom 11. Juni 2004 nichts Substantiiertes gegen das Gutachten des

Referenten vorbringt. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren will die

Beschwerdeführerin das genannte "Gutachten" überdies zurückziehen.

4.

Die Ablehnung der Lizentiatsarbeit hat

zur Folge, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Lizentiatsprüfung antreten

kann (vgl. § 10 Abs. 3 Prüfungsordnung). § 11 Prüfungsordnung

sieht vor, dass dem Bewerber oder der Bewerberin im Fall der Nichtzulassung,

das heisst, wenn der Referent oder die Referentin die Lizentiatsarbeit ablehnt

und keinen Antrag über die Zulassung zur Prüfung stellt, nach sechs Monaten das

Recht zu neuer Bewerbung zusteht.

Bei der Arbeit der Beschwerdeführerin

handelt es sich bereits um die zweite, die vom Referenten als ungenügend

bewertet wurde. Die Vorinstanz äusserte sich daher auch zur Wiederholbarkeit

der Lizentiatsarbeit: Nach § 18 Prüfungsordnung ist die Prüfung bestanden,

wenn die Lizenziatsarbeit mindestens die Note 4 erhalten hat und wenn in den

schriftlichen und mündlichen Prüfungen des Hauptfachs einerseits und der beiden

Nebenfächer andererseits ein Notendurchschnitt von 4 erreicht und für kein

Fach, bzw. für kein Teilfach, eine Note unter 3 erteilt worden ist. Hat die

Bewerberin oder der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so kann sie oder er

sie nicht früher als drei Monate und in der Regel nicht später als ein Jahr

nach dem ersten Examen wiederholen; die Prüfung ist in der Regel als ganze zu

wiederholen (§ 20 Prüfungsordnung). Die Prüfung kann höchstens einmal

wiederholt werden (§ 21 Prüfungsordnung).

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt,

muss die beschränkte Wiederholbarkeit auch für die Lizentiatsarbeit gelten. § 18

Prüfungsordnung unterteilt die Lizentiatsprüfung in verschiedene Teile: die

Lizentiatsarbeit sowie die schriftlichen und mündlichen Prüfungen des

Hauptfaches und der beiden Nebenfächer. Die Festlegung der einmaligen

Wiederholbarkeit der Prüfung gemäss § 21 Prüfungsordnung bezieht sich

somit auf die einzelnen Teile der Lizentiatsprüfung, mithin also auch auf die

Lizentiatsarbeit.

5.

Zusammengefasst ist die Beschwerde nach dem

Gesagten unbegründet und somit abzuweisen. Entsprechend sind die Gerichtskosten

der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Mitteilung

an …