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Entscheid

VB.2004.00386

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00386

23. Februar 2005Deutsch11 min

(URT.2005.8481)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 30. Juni 2003 erteilte der

Bauausschuss der Stadt Winterthur A die baurechtliche Bewilligung für eine

Stützmauer, eine provisorische Lagerhalle sowie für Terrainveränderungen und

ein provisorisches Materialdepot (Lagerplatz) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01

an der L-Strasse in Winterthur. Am 8. August 2003 wurde im Anzeigeverfahren

eine Projektänderung bewilligt und nebenbestimmungsweise festgelegt, dass die

Baubewilligung auf sechs Jahre, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember

2009 befristet sei. Mit einer weiteren Verfügung vom 23. Februar 2004

wurde eine Änderung der Ausfahrt bewilligt.

Erwägungen

II.

Gegen die Stammbewilligung vom 30. Juni 2003 und die

Änderungsbewilligung vom 23. Februar 2004 erhob C als Eigentümer einer

Nachbarliegenschaft Rekurs an die Baurekurskommission IV. Diese vereinigte die

Verfahren und hiess die Rekurse am 8. Juli 2004 gut; demgemäss hob sie die

beiden angefochtenen Anordnungen auf.

III.

Hiergegen liess A am 20. September 2004 Beschwerde

erheben und in inhaltlicher Hinsicht beantragen, den Rekursentscheid unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben sowie die Anordnungen der

kommunalen Baubehörden wiederherzustellen.

Der Bauausschuss der Stadt Winterthur reichte am 22. Oktober

2004.

den Bericht zum am 10. September 2003 festgesetzten Quartierplan "E"

ein. Die Baurekurskommission schloss gleichentags auf Abweisung der Beschwerde.

C liess am 25. November 2004 Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen beantragen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

Vernehmlassungen der Gegenparteien sind dem Beschwerdeführer übungsgemäss

zugestellt worden. Der entsprechende Antrag ist gegenstandslos.

1.2

Der

Bauausschuss der Stadt Winterthur hat den Quartierplanbericht in der für die

Festsetzung des Quartierplans "E" massgebenden Fassung eingereicht.

Auf dieser Grundlage lässt sich die künftige Verkehrsbedeutung der M-Strasse

hinreichend abschätzen. Der beantragte Beizug der (vollständigen)

Quartierplanakten ist unnötig.

1.3

Die

massgeblichen tatsächlichen Verhältnisse lassen sich aufgrund der Akten und den

vom Referenten der Baurekurskommission anlässlich des Augenscheins vom 9. Januar

2004.

aufgenommenen Fotografien beurteilen; der vom Beschwerdeführer beantragte

Augenschein durch das Verwaltungsgericht ist nicht erforderlich.

2.

Gemäss § 240 Abs. 1 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) dürfen durch Bauten, Anlagen,

Bepflanzungen und sonstige Grundstücknutzungen weder der Verkehr behindert oder

gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers

beeinträchtigt werden. In § 5 Abs. 1 der

Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 (VerkehrssicherheitsV; LS 722.15)

wird diese Bestimmung dahingehend konkretisiert, dass Ausfahrten im Bereich von

Strassenverzweigungen in der Regel nicht zulässig sind.

2.1

Die

Baurekurskommission hat ausgehend von dieser zutreffenden Rechtsgrundlage

erwogen, dass im Einzelfall zu entscheiden sei, was als im "Bereich von

Strassenverzeigungen" liegend zu gelten habe. Der Kreuzungsbereich sei von

den rechtsanwendenden Behörden nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen zu

bestimmen, wobei jedenfalls derjenige Bereich als zur Verzweigung gehörig zu

betrachten sei, der von den Kurvenradien erfasst werde und somit dem Einlenken

bzw. Abbiegen der Fahrzeuge diene. Auch müssten Fussgängerübergänge

miteinbezogen werden und in analoger Anwendung von Art. 18 Abs. 2 lit. d

der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11),

wonach bei Strassenverzweigungen näher als 5 m von der Querfahrbahn nicht

freiwillig angehalten werden darf, sei es "sachlogisch", in diesem

Bereich auch keine Ausfahrten zuzulassen. Hier liege zwar die nördliche

Begrenzung der 10 m breiten Ausfahrt rund 8 m von der Querfahrbahn (N-Strasse)

entfernt; dennoch rechtfertige es sich, die streitige Ausfahrt als im

Kreuzungsbereich liegend zu betrachten, da sie unmittelbar an den

Einlenkerradius grenze und die aus dem Baugrundstück hinausfahrenden Fahrzeuge,

insbesondere Lastwagen und Sattelschlepper, noch im Fahrbahnbereich zwischen

den Einlenkerradien und damit näher als 5 m zur Querfahrbahn die Gegenfahrbahn

beanspruchen müssten.

Der Beschwerdeführer wendet gegen diese Erwägungen ein,

dass § 5 Abs. 1 VerkehrssicherheitsV Ausfahrten im Kreuzungsbereich

nur im Regelfall verbiete, weshalb im Einzelfall die örtlichen Verhältnisse zu

würdigen seien. Diese könnten am besten von der örtlichen Baubehörde beurteilt

werden, in deren Beurteilungsermessen die Vorinstanz unbegründetermassen

eingegriffen habe.

2.2

Wie die

Baurekurskommission zutreffend erwogen hat, reicht der Kreuzungsbereich

mindestens so weit wie die Einlenkerradien und umfasst die Distanz von 5 m ab

der Querfahrbahn, innerhalb welcher laut Art. 18 Abs. 2 lit. d

VRV nicht angehalten werden darf. Diese Auslegung von § 5 Abs. 1

VerkehrssicherheitsV ist offenkundig nicht rechtsverletzend. Nach dem Wortlaut

der Bestimmung, welche den Kreuzungsbereich nicht näher umschreibt, ist es aber

auch zulässig, diesen Bereich im Einzelfall weiter zu fassen, wenn dies aus Gründen

der Verkehrssicherheit erforderlich ist. Diese Betrachtungsweise findet ihre

Grundlage in § 240 Abs. 1 PBG, wonach durch Bauten und Anlagen der

Verkehr weder behindert noch gefährdet werden darf.

2.3

Die

Baurekurskommission hat die geplante Ausfahrt, die 8 m von der Querfahrbahn

entfernt in die L-Strasse einmündet, noch dem Kreuzungsbereich zugerechnet,

weil Lastzüge und Sattelschlepper, die vom Baugrundstück wegfahren, auch noch

im Bereich der Einlenkerradien der L-Strasse die Gegenfahrbahn beanspruchen.

Diese vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Feststellung stützt sich auf den

Ergänzungsplan vom 23. Januar 2004, auf dem die für Fahrmanöver

beanspruchten Flächen eingezeichnet sind.

Unter den gegebenen Umständen erscheint die Auffassung der

Baurekurskommission, die sich durch einen Augenschein über die örtlichen

Verhältnisse ins Bild gesetzt hat, als vertretbar. Wenn in dem durch die

Einlenkerradien umschriebenen Kreuzungsbereich grössere Fahrzeuge, mit denen

nach der Zweckbestimmung des Grundstücks zu rechnen ist, für das Befahren der

Ausfahrt die Gegenfahrbahn beanspruchen müssen, so ist damit eine erhöhte

Verkehrsgefährdung verbunden, die angesichts der nicht unerheblichen

Erschliessungsfunktion der L-Strasse (vgl. Quartierplanbericht, S. 28) mit

guten Gründen als unakzeptabel gewürdigt werden kann. Jedenfalls kann der

Baurekurskommission nicht vorgeworfen werden, sie habe mit dieser Beurteilung

von dem ihr gemäss § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht. Nachdem sich die Verfügung des Baupolizeiamts vom 23. Februar

2004, mit welcher die geänderte Zufahrt im Anzeigeverfahren bewilligt wurde,

mit keinem Wort zur Frage der Verkehrssicherheit geäussert hat, liegt auch kein

unzulässigerweise Eingriff in den Beurteilungsspielraum der örtlichen Baubehörde

vor (vgl. RB 1991 Nr. 2; VGr, 19. April 2002, BEZ 2002 Nr. 18

E. 5a).

2.4

Ob die

Ausfahrt am geplanten Ort auch deshalb nicht bewilligungsfähig ist, weil die

Sichtverhältnisse nicht genügen, braucht unter diesen Umständen nicht geprüft

zu werden.

3.

Können inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorhabens

ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden oder sind zur Schaffung oder

Erhaltung des rechtmässigen Zustands Anordnungen nötig, so sind gemäss § 321

Abs. 1 PBG mit der Bewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen zu

verknüpfen.

3.1

Die

Baurekurskommission hat ohne weitere Begründung die ungenügende Verkehrssicherheit

der projektierten Ausfahrt als nicht durch eine Nebenbestimmung heilbar bezeichnet.

Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, die Ausfahrt lasse sich so verengen

oder nach Süden verschieben, dass der notwendige Abstand zum Kreuzungsbereich

eingehalten sei. Der private Beschwerdegegner wiederum macht geltend, eine Verengung

der Zufahrt hätte zur Folge, dass zum Einbiegen stärker auf die Gegenfahrbahn

ausgeschwenkt werden müsste, und eine Verlegung nach Süden würde sie in den

Kurvenbereich der L-Strasse bringen, wo sie der Einfahrt zur bestehenden

Gewerbeliegenschaft des Beschwerdeführers direkt gegenüberliegen und damit zu

Mehrverkehr verleiten würde.

3.2

Der von

der Baurekurskommission in erster Linie festgestellte Mangel der geplanten

Ausfahrt, dass diese zu nahe an der Einmündung der L-Strasse in die N-Strasse

liegt, lässt sich offenkundig durch eine Verschiebung nach Süden erreichen.

Aufgrund der Pläne, die im dortigen Bereich einen grossen Vorplatz vorsehen,

ist eine solche Änderung ohne grössere Schwierigkeiten zu bewerkstelligen und

erfordert insbesondere keine umfassende Neuprojektierung, die neue

baurechtliche Fragen aufwerfen könnte. Sodann sind keine Gründe ersichtlich,

welche die nahe liegende Verschiebung der Ausfahrt von vornherein als nicht

bewilligungsfähig erscheinen liessen. Die Tatsache allein, dass zum Einbiegen

in eine Zufahrt von grösseren Fahrzeugen die Gegenfahrbahn beansprucht werden

muss, macht eine solche Zufahrt nicht baupolizeiwidrig. Auch sind Ein- und

Ausfahrten im Kurvenbereich nicht allgemein unzulässig, und es gibt keine Vorschrift,

die es verbietet, dass der Eigentümer zweier beidseits einer öffentlichen

Strasse gelegenen Grundstücke die Zufahrten so anlegt, dass sie sich direkt

gegenüberliegen. Sodann ist aufgrund der Akten anzunehmen, dass sich die

Zufahrt so ausgestalten lässt, dass die im Anhang der Verkehrssicherheitsverordnung

festgehaltenen technischen Anforderungen, insbesondere die vorgeschriebenen

Sichtweiten, eingehalten werden. Ob dies zutrifft, hängt weit gehend auch von

der Umgebungsgestaltung auf dem Baugrundstück und davon ab, dass nicht durch

das Lagern von Baumaterialien die Sicht auf die Strasse beeinträchtigt wird.

Aus diesem Grund wird der Beschwerdeführer einen Umgebungsplan einzureichen

haben, dem sich neben der Grundstücksgestaltung auch die vorgesehenen

Manövrier- und Lagerflächen entnehmen lassen.

Damit sind die Voraussetzungen für die Heilung durch eine

entsprechende Nebenbestimmung erfüllt und erweist sich die vollständige

Aufhebung der Baubewilligungen als unverhältnismässig.

3.3

Die Beschwerde ist deshalb

teilweise gutzuheissen. Der Rekursentscheid ist insofern aufzuheben, als die

angefochtenen Baubewilligungen vom 30. Juni 2003 und 23. Februar 2004

vollständig aufgehoben wurden; die genannten Bewilligungen sind mit folgender

Nebenbestimmung zu ergänzen:

"Die

nördliche Begrenzung der Ein-/Ausfahrt zum Baugrundstück gemäss Ergänzungsplan

vom 23. Januar 2004 ist um mindestens 5 m nach Süden zu verlegen.

Vor Baubeginn hat die Bauherrschaft einen Umgebungsplan zur Bewilligung

einzureichen, mit welchem die Einhaltung der Anforderungen für Ausfahrten

gemäss Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung nachgewiesen wird."

4.

Diesem Ausgang entsprechend sind die Kosten des Rekurs-

und des Beschwerdeverfahrens je zu einem Drittel den privaten Parteien und der

Stadt Winterthur aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70

VRG). Seit Aufhebung der Sonderregelung für zürcherische Amtsstellen (§ 13

Abs. 3 VRG in der früheren, bis Ende 1997 geltenden Fassung) lässt sich

die Fortsetzung der früheren Praxis, wonach bei Gutheissung eines Nachbarrekurses

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in der Regel ausschliesslich der

Bauherrschaft auferlegt wurden, nicht mehr mit dem Verursacherprinzip

begründen. Es ist vielmehr sachgerecht, dass sich die Amtsstelle, welche ein

Baugesuch auf seine Übereinstimmung mit den massgeblichen Vorschriften zu

prüfen hat (und dafür der Bauherrschaft nicht unerhebliche Gebühren in Rechnung

stellt), an den Kosten des Rechtsmittelverfahrens beteiligen muss, wenn sich

herausstellt, dass sie das Gesuch ungenügend geprüft und die Bewilligung zu

Unrecht erteilt hat (VGr, 9. Februar 2005, VB.2004.00481, E. 4,

www.vgrzh.ch).

Da keine Partei überwiegend obsiegt, sind keine

Parteientschädigungen zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 32).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid wird insofern aufgehoben,

als damit die angefochtenen Baubewilligungen vom 30. Juni 2003 und 23. Februar

2004.

vollständig aufgehoben wurden; die beiden genannten Bewilligungen sind mit

folgender Nebenbestimmung zu ergänzen:

"Die

nördliche Begrenzung der Ein-/Ausfahrt zum Baugrundstück gemäss Ergänzungsplan

vom 23. Januar 2004 ist um mindestens 5 m nach Süden zu verlegen.

Vor Baubeginn hat die Bauherrschaft einen Umgebungsplan zur Bewilligung

einzureichen, mit welchem die Einhaltung der Anforderungen für Ausfahrten

gemäss Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung nachgewiesen wird."

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'590.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten des Rekurs- und

des Beschwerdeverfahrens werden den privaten Parteien und der Stadt Winterthur

zu je einem Drittel auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung an …