VB.2004.00387
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00387
6. April 2005Deutsch18 min
(URT.2005.8578)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00387
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 06.04.2005
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Umnutzung eines gewerblichen Lagers in ein Vereinslokal (nachträgliche Baubewilligung)
Kein zweiter Schriftenwechsel (E. 1.2)
Rekurslegitimation des Nachbarn (E. 2)
Eine kantonale oder kommunale Nachtruheregelung kann unter Umständen vorsorgliche Massnahmen zur Emissionsbegrenzung enthalten und ist als solche zu beachten. Die Frage, ob eine Anlage trotz der vorsorglichen Begrenzung zu einer übermässigen Lärmbelastung führt, beurteilt sich jedoch nach den Bestimmungen des Bundesumweltschutzrechts (E. 3.3.1).
Gaststätten und ähnliche Betriebe sind nicht anhand der in Anhang 6 LSV geregelten Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm zu beurteilen. Demnach muss für den Betrieb des Vereinslokals eine lärmrechtliche Einzelfallbeurteilung erfolgen. - Auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht ist nicht deutlich geworden, wozu das Vereinslokal genutzt werden soll. Es fehlen insbesondere Angaben über den Vereinszweck, Art und zeitlichen Rhythmus von Veranstaltungen, welche für die Beurteilung der Frage, ob eine unzumutbare lärmmässige Störung vorliegt, grundlegend sind. Erst wenn die Nutzung des Vereinslokals bekannt ist, kann eine konkrete Lärmbeurteilung im Sinn von Art. 40 Abs. 3 LSV erfolgen und festgestellt werden, ob emissionsbegrenzende Massnahmen notwendig sind (E. 3.3.3).
Abweisung
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BELASTUNGSGRENZWERT
EINZELFALLBEURTEILUNG
LÄRMIMMISSION
LÄRMIMMISSION
NACHTRUHE
NEBENBESTIMMUNG
NUTZUNGSÄNDERUNG
POLIZEIVERORDNUNG
REKURSLEGITIMATION
SCHRIFTENWECHSEL
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 6 Abs. I EMRK
ANHANG 6 LSV
Art. 2 Abs. I LSV
Art. 2 Abs. V LSV
Art. 7 Abs. I lit. b LSV
Art. 36 Abs. I LSV
Art. 40 Abs. III LSV
§ 309 Abs. I lit. b PBG
§ 338a Abs. I PBG
Art. 7 Abs. VII USG
Art. 11 Abs. II USG
Art. 12 USG
Art. 25 USG
Art. 40 Abs. I USG
§ 58 VRG
Publikationen:
URP 2005 Nr. 40
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 4. Dezember 2003 erteilte die
Baukommission Thalwil A die nachträgliche Baubewilligung für die Umnutzung des
Lagerraums in ein Vereinslokal im Untergeschoss des Wohn- und Gewerbehauses auf
dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse 2/M-Strasse 3 in
Thalwil.
Erwägungen
II.
Diesen Beschluss liess A mit Rekurs vom 21. Januar
2004.
bei der Baurekurskommission anfechten und beantragen, Dispositivziffern
1.4
sowie 1.6 der erteilten Baubewilligung seien aufzuheben; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.
Ebenso liess mit Rekurs vom 22. Januar 2004 C den
Beschluss anfechten und beantragen, dieser sei aufzuheben und die Vorinstanz
sei einzuladen, die notwendigen Auflagen zur Begrenzung der Lärmimmissionen
anzuordnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.
Aus prozessökonomischen Gründen vereinigte die
Baurekurskommission die beiden Rekursverfahren. Mit Entscheid vom 20. Juli
2004.
hiess sie den Rekurs von C gut und wies die Streitsache zum Neuentscheid
gemäss ihren Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Der Rekurs von A wies die
Rekurskommission ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war.
III.
Gegen diesen Entscheid der Baurekurskommission liess A am
20.
September 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und
beantragen, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Sache, soweit es
Dispositiv
Dispositiv Ziffer III des angefochtenen Beschlusses betreffe, zum
Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Die Vernehmlassung der Baukommission Thalwil erfolgte am
12. Oktober 2004. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2004 schloss die
Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Ebenso liess C innert mehrfach
erstreckter Frist am 17. Januar 2005 Abweisung der Beschwerde beantragen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
Die Parteivorbringen sowie die Entscheidgründe der
Vorinstanz werden – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen
wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid der
Baurekurskommission zuständig. Der Beschwerdeführer ist zur Anfechtung des ihn
belastenden Rekursentscheids offenkundig legitimiert, weshalb auf die form- und
fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist.
1.2 In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung
eines zweiten Schriftenwechsels. Gemäss § 58 Satz 2 VRG ist die
Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels fakultativ. Aufgrund des
Gehörsanspruchs in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999 (BV) muss dagegen ein zweiter Schriftenwechsel zwingend durchgeführt
werden, wenn das Gericht auf neue tatsächliche Behauptungen und rechtliche
Vorbringen abstellen will, die erst in der Beschwerdeantwort vorgebracht wurden
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 58 N. 10). Zwar hat
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bisweilen beiläufig
ausgeführt, ein fairer Prozess im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bedinge, dass sich die Parteien
grundsätzlich zu jedem Aktenstück müssten äussern können. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann dies aber nicht so verstanden werden,
dass ein unbedingter Anspruch darauf besteht, sich in jedem Fall zu den
Vorbringen einer Gegenpartei äussern zu können. Ein solcher Anspruch hätte
nämlich zur Folge, dass ein Schriftenwechsel gar nicht abgeschlossen werden
könnte. Dies stünde im klaren Widerspruch zu anerkannten Prozessgrundsätzen; so
insbesondere dem Recht der prozessleitenden Behörde, den Schriftenwechsel
abzuschliessen, wenn die Sache liquid ist sowie dem konventions- und
verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist
(Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK). Ein Anspruch,
sich zu den Eingaben einer Gegenpartei zu äussern, kann nur dann bestehen, wenn
eine Eingabe nach pflichtgemässer Beurteilung der verfahrensleitenden Instanz
neue und möglicherweise umstrittene rechtserhebliche Vorbringen enthält (vgl.
BGr, 19. August 2004,1A.43/2004, E. 2.4, www.bger.ch).
Vorliegend enthielt die Beschwerdeantwort weder neue
rechtliche Vorbringen noch neue tatsächliche Behauptungen; Letztere wären
ohnehin in aller Regel unzulässig (vgl. § 52 Abs. 2 VRG). Die Voraussetzungen
für einen zweiten Schriftenwechsel im Beschwerdeverfahren waren damit nicht
erfüllt; dementsprechend wurde auch kein solcher angeordnet. Somit war es
ausreichend, die Beschwerdeantworten dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zuzustellen. Dem Beschwerdeführer war es
aber auch nicht verwehrt, dem Gericht – soweit er dies für notwendig erachtete
– von sich aus eine weitere Stellungnahme einzureichen.
1.3 Der
Beschwerdeführer bringt vor, für die Beurteilung des Erfordernisses einer
Abschrankung des Umschlagplatzes vor dem Vereinslokal sei die Verkehrssituation
massgebend, weshalb ein Augenschein durchgeführt werden müsse. – Weil sich der
massgebliche Sachverhalt mit hinreichender Deutlichkeit aus den Akten bzw. den
Bauplänen ergibt, kann auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet
werden.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, die Vorinstanz hätte auf den Rekurs
des jetzigen Beschwerdegegners nicht eintreten dürfen. Die Vorinstanz habe die
Rekurslegitimation des Beschwerdegegners für erstellt erachtet, weil er rund
70 m vom Vereinslokal entfernt wohne und Lärmimmissionen aus dem Betrieb
des Vereinslokals befürchte. Der Beschwerdegegner habe nicht Rekurs gegen ein
Vereinslokal erhoben, sondern gegen ein Lokal im Sinne eines öffentlichen
Restaurant-, Bar- und Spielbetriebs. Die Baubewilligungsbehörde habe jedoch nur
ein Vereinslokal bewilligt, für das eine Nachtruhe von 22 Uhr bis 7 Uhr gelte;
Gegenstand des Rekursverfahrens habe demnach nur die Bewilligung des
Vereinslokals mit der erwähnten Nachtruheregelung sein können. Soweit der
Beschwerdegegner einzelne Verstösse gegen die Nachtruheregelung behaupte, seien
diesbezüglich polizeiliche Verfahren zur Einhaltung der Nachtruhe einzuleiten.
2.2 Zu Rekurs
und Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG) berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Änderung hat. Gemäss der Rechtsprechung hängt die Rechtsmittelbefugnis des
Nachbarn in Bausachen davon ab, ob für ihn einerseits eine hinreichend enge
nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht und ob er andrerseits
durch die Erteilung der Baubewilligung mehr als irgendein Dritter oder die
Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen)
Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit
zu beseitigen vermag (RB 1995 Nr. 9, 1980 Nrn. 7 und 8; Kölz/Bosshard/Röhl,
§ 21 N. 21 und 34 ff.; François Ruckstuhl, Der Rechtsschutz im
zürcherischen Planungs- und Baurecht, ZBl 86/1985, 295 f.).
Eine hinreichend enge räumliche Beziehung zum Baugrundstück
ist gegeben, wenn sich das streitige Bauvorhaben im Sinn des geltend gemachten
Anfechtungsinteresses auszuwirken vermag (RB 1982 Nrn. 17, 18 und
19). In eigenen Interessen qualifiziert berührt ist der Nachbar dann, wenn der
Ausgang des Verfahrens, in das er sich einschalten will, seine
Interessenssphäre zu beeinflussen vermag, er mithin einen praktischen Nutzen
aus der erfolgreichen Anfechtung zöge bzw. einen Nachteil abzuwenden vermöchte,
den der angefochtene Verwaltungsakt für ihn zur Folge hätte. Ein schutzwürdiges
Anfechtungsinteresse hat der Nachbar allerdings nur, wenn die Auswirkungen des
bekämpften Bauvorhabens auf seine Liegenschaft nach Art und Intensität so
beschaffen sind, dass sie auch bei objektiver Betrachtungsweise als Nachteil
empfunden werden müssen (RB 1985 Nr. 8; BGr, 2. November 1983, ZBl 85/1984,
379).
Wie jede Prozessvoraussetzung muss auch die Rekurs- und
Beschwerdebefugnis von Amtes wegen geprüft werden (RB 1980 Nr. 8;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 29). Die behördliche Prüfung entbindet
den Anfechtenden jedoch nicht davon, bereits im erstinstanzlichen
Rechtsmittelverfahren die Sachumstände zu substanziieren, welche die
Legitimation begründen sollen (RB 1980 Nr. 8, 1989 Nr. 10;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 20 und 41). An den Nachweis eigener
Interessen dürfen aber dann keine hohen Anforderungen gestellt werden, wenn
aufgrund der bestehenden Sach- und Rechtslage ohne weiteres ersichtlich ist,
dass die Bewilligung der streitigen Baute in ihrer konkreten Ausgestaltung den
Nachbarn unmittelbar berührt (RB 1995 Nr. 9).
2.3 Der
Beschwerdegegner wohnt an der L-Strasse 4. Diese Liegenschaft liegt auf der gegenüberliegenden
Strassenseite, in direkter nordöstlicher Linie und ca. 70 m Distanz vom
streitbetroffenen Grundstück entfernt. Mithin ist die enge Raumbeziehung hinreichend
gegeben, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Sinngemäss wendet
er indessen ein, dass der Beschwerdegegner keine qualifizierten eigenen Interessen
an der Anfechtung der nachträglichen Baubewilligung hatte. – In Bezug auf seine
Rekurslegitimation hatte der Beschwerdegegner angeführt, er leide unter
Emissionen, namentlich unter den Lärmimmissionen des bisher unbewilligten
Betriebs. Zur Begründung hatte er ins Feld geführt, dass Lärmbelastungen eines
Betriebs in der angrenzenden Wohnzone nicht zu Immissionen führen dürften, die
über den für diese Zone geltenden Lärmwerten liegen. Gestützt auf Art. 43 Abs. 1
lit. b der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) dürfe das
Stör- und Lärmpotenzial des streitbetroffenen Betriebs nur ein nicht störendes
sein. Die Vorinstanz habe dies übersehen und auch nicht geprüft, welche lärmmässigen
Auswirkungen der fragliche Betrieb durch die benachbarte Wohnzone unter Beachtung
der dort geltenden Lärmwerte habe. Damit hat der Beschwerdegegner eigene qualifizierte
Interessen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geltend gemacht und entsprechende
Mängel der Baubewilligung gerügt. Was für ein Betrieb im Vereinslokal konkret
geführt wird, beschlägt nicht die verfahrensrechtliche Frage der
Rechtsmittellegitimation, sondern ist allenfalls eine Frage
materiellrechtlicher Natur. Für die Legitimation genügte es, dass von den
bewilligten Räumlichkeiten mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit die vom Beschwerdeführer
befürchteten Immissionen ausgehen können.
Die Voraussetzungen für die Rekurslegitimation des Nachbarn
waren ohne weiteres erfüllt. Somit ist die Vorinstanz auch zu Recht auf den
Nachbarrekurs eingetreten.
3.
Im Streit liegt die nachträgliche Bewilligung betreffend
die Nutzungsänderung (Vereinslokal anstatt Lager) im Untergeschoss der
Liegenschaft Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse 2/M-Strasse 3 in Thalwil. Das
Baugrundstück befindet sich gemäss der Bau- und Zonenordnung Thalwil vom 16. März
2000 (BZO) in der Kernzone, in welcher mässig störendes Gewerbe zulässig ist
(Empfindlichkeitsstufe III). Das Baugrundstück grenzt auf der Westseite unmittelbar
an die zweigeschossige Wohnzone mit Gewerbe (WG2, Empfindlichkeitsstufe III)
und gegen Norden an die zweigeschossige Wohnzone (W2, Empfindlichkeitsstufe
II). Das Grundstück des Beschwerdegegners liegt in der Zone W2, in welcher
keine störenden Betriebe zulässig sind. Laut Art. 4 Abs. 1 BZO
ist in allen Wohnzonen nicht störendes Gewerbe zulässig.
3.1 Die
Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass es keine Rolle spiele, ob eine Anlage
öffentlich sei oder nur einem beschränkten Benutzerkreis offen stehe.
Massgebend sei einzig, ob eine Anlage beim Betrieb Aussenlärm erzeuge, was
vorliegend der Fall sei. Das streitbetroffene Vereinslokal sei als eine
ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes
vom 7. Oktober 1983 (USG) sowie Art. 2 Abs. 1 LSV zu qualifizieren.
Für die lärmmässige Überprüfung des strittigen Lokals sei ausschliesslich das Umweltrecht
und nicht die Polizeiverordnung massgebend. Das Vereinslokal stelle eine Neuanlage
dar, welche den Anforderungen von Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1
lit. b LSV zu genügen habe. Demnach dürften die von der Anlage allein
erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten. Für die
Beurteilung des Lärms knüpfe das Lärmschutzrecht an Belastungsgrenzwerte an.
Wenn direkt anwendbare Belastungsgrenzwerte fehlten, so hätten die
Vollzugsbehörden im Einzelfall zu beurteilen, ob eine unzumutbare Störung
vorliege (Art. 40 Abs. 3 LSV). Eine fallbezogene konkrete Bewertung
der lärmrechtlichen Situation habe die Vorinstanz nicht getroffen. Der blosse
Verweis auf einzuhaltende Werte vermöge eine notwendige lärmrechtliche Beurteilung
darüber, ob die von der streitbetroffenen Anlage ausgehenden bzw. damit
verbundenen Einwirkungen den gesetzlichen Anforderungen auch tatsächlich
genügten, nicht zu ersetzen. Ausserdem könne man hinsichtlich des
beabsichtigten Betriebs nicht die Einhaltung von abstrakten, in der LSV für bestimmte
Lärmarten vorgesehene, Belastungsgrenzwerte verlangen. Überdies seien die von
der Vorinstanz wohl ins Auge gefassten, in Anhang 6 der LSV geregelten
Grenzwerte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf typischen Industrie-
und Gewerbelärm zugeschnitten und vorliegend weder indirekt noch direkt
anwendbar. Die Vollzugsbehörde müsse im vorliegenden Fall konkret beurteilen,
ob eine zumutbare Störung vorliege oder nicht. Hierzu bedürfe es eines mehr
oder weniger detaillierten Nutzungskonzepts. – Es sei jedoch nicht Sache der
Rechtsmittelbehörde, die notwendigen Feststellungen nachzuholen und die
lärmrechtliche Überprüfung vorzunehmen. Die ergänzenden
Sachverhaltsermittlungen seien von der Vorinstanz einzuholen und gestützt
darauf müsse diese eine konkrete lärmschutzrechtliche Beurteilung vornehmen. Im
bewilligenden Beschluss seien die massgeblichen Angaben und die lärmrechtliche
Beurteilung sowie die allenfalls einschränkenden Massnahmen festzuhalten.
3.2 Der Beschwerdeführer
räumt ein, dass Anhang 6 der LSV auf Gastwirtschafts- und ähnliche Betriebe
nicht anwendbar sei. Die von der Baubewilligungsbehörde verfügte Nachtruhe,
d.h. das Verbot jeden vermeidbaren Lärms zwischen 22 Uhr und 7 Uhr, sei jedoch
eine strenge nutzungsmässige Beschränkung, welche als Akt des Umweltschutzrechts
zu gelten habe. So könnten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Bestimmungen
der Polizeiverordnung durchaus als kantonale Ausführungsbestimmungen zum Bundesumweltschutzrecht
Bestand haben. – Die Auffassung der Vorinstanz, nur mit einem Nutzungskonzept
könne beurteilt werden, ob das für die Erteilung der Bewilligung massgebliche
Immissionsniveau eingehalten werden könne und ob es für die Einhaltung der Planungswerte
einschränkender Anordnungen bedürfe, sei offensichtlich unzutreffend. Wenn
schon keine Immissionsgrenzwerte Anwendung finden würden, so könne es auch
keine Planungswerte geben. Die Auffassung der Vorinstanz sei rechtsirrtümlich
und würde darauf hinauslaufen, dass bei jedem Mieterwechsel eine neue
baurechtliche Bewilligung gemäss Vereinszweck notwendig würde. Es sei
schleierhaft, was die Vorinstanz weiter untersuchen wolle; ein Vereinslokal,
das mit nicht mehr Lärmstörungen verbunden sein dürfe als eine Wohnung in der der
Empfindlichkeitsstufe III zugeteilten Kernzone, bedürfe keiner zusätzlichen
lärmmässigen Abklärung.
3.3 Nachfolgend
ist auf die lärmrechtliche Problematik der im Streit liegenden nachträglichen
Baubewilligung einzugehen.
3.3.1
Ziffer 1.2 der Baubewilligung hält fest, dass gemäss Art. 37 der
Polizeiverordnung vom 10. April 2001 die Nachtruhe von 22 Uhr bis 7 Uhr
daure. In dieser Zeit sei jeder vermeidbare Lärm verboten. Dabei handelt es
sich um eine so genannte unechte Nebenbestimmung, die nur auf die gemäss der kommunalen
Polizeiverordnung geltende Nachtruhe hinweist, ohne den Gesuchsteller
zusätzlich zu belasten (Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991,
Rz. 446). Entgegen dem beschwerdeführerischen Dafürhalten wurde diese
Bestimmung weder verfügt noch führte sie zu einer "strengen nutzungsmässigen
Beschränkung". Kantonale bzw. kommunale Regeln dieser Art können unter
Umständen vorsorgliche Massnahmen zur Emissionsbegrenzung (Art. 11 Abs. 2
und Art. 12 USG) enthalten und sind als solche ebenfalls zu beachten (Robert
Wolf in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2000, Art. 25 N. 23).
Die Frage, ob eine Anlage trotz der vorsorglichen Begrenzung zu einer
übermässigen Lärmbelastung führt, beurteilt sich jedoch nach den Bestimmungen
des Bundesumweltschutzrechts. Bei der anderen lärmrelevanten Bestimmung im
Baubewilligungsbeschluss handelt es sich ebenfalls um eine unechte Nebenbestimmung.
So weist Ziffer 1.1. darauf hin, dass nur mässig störendes Gewerbe
zulässig sei, die Nachbarschaft nicht übermässig beeinträchtigt werden dürfe
und die Immissionsgrenzwerte der Lärmschutzverordnung einzuhalten seien. Die
Vorinstanz hat denn auch zu Recht erwogen, der blosse Verweis auf einzuhaltende
abstrakte Immissionsgrenzwerte vermöge eine notwendige lärmrechtliche
Beurteilung nicht zu ersetzen. Daran mag auch der Hinweis der
Bewilligungsbehörde, sie behalte sich im Fall von übermässigen Immissionen die
Kassierung der Bewilligung vor, nichts zu ändern.
3.3.2
Mit der Nutzungsänderung im Untergeschoss des Wohnhauses von einem Lager in
ein Vereinslokal gehen möglicherweise erhebliche Lärmimmissionen für die Nachbarschaft
einher; solche Immissionen fallen in den Regelungsbereich der LSV.
Das Untergeschoss des
Wohnhauses Kat.-Nr. 01 ist Teil einer Baute und damit eine ortsfeste
Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG bzw. Art. 2 Abs. 1
LSV. Der Zweck dieser ortsfesten Anlage wurde vollständig geändert, weshalb sie
als neue ortsfeste Anlage zu gelten hat (vgl. Art. 2 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 7 LSV). Gemäss Art. 7 Abs. 1 LSV müssen
Lärmimmissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde
soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie
wirtschaftlich tragbar ist (lit. a) und dass die von der Anlage allein
erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (lit. b).
Das Lärmschutzrecht knüpft für
die Beurteilung des Lärms an Belastungsgrenzwerte, d.h. Planungs-,
Immissionsgrenz- und Alarmwerte an (vgl. Art. 15, 19 und 23 USG). Lärmimmissionen
ortsfester Anlagen sind grundsätzlich anhand der bundesrätlich festgelegten
Belastungsgrenzwerte (Anhänge 3-8 LSV) zu beurteilen. Fehlen solche Grenzwerte,
so müssen die Lärmimmissionen im Einzelfall nach Art. 15 USG bewertet
werden. Steht die Anwendung von Planungswerten in Frage, beachtet die
Vollzugsbehörde überdies Art. 23 USG (vgl. Art. 40 Abs. 1
und 3 LSV). Im Rahmen dieser Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des
Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit
und Lärmvorbelastung zu berücksichtigen (vgl. Art. 2 Abs. 5 LSV; BGE 126 II 366,
E. 2c mit weiteren Hinweisen). Die Vollzugsbehörde hat sich um eine objektivierte
Betrachtung zu bemühen und darf nicht einfach auf das Empfinden einzelner
Nachbarn abstellen. Gutachten von Fachleuten können Grundlagen für die
Beurteilung liefern. Der Entscheid, welcher auf einer Wertung beruht, muss
jedoch stets von der zuständigen Vollzugsbehörde getroffen werden (Christoph
Zäch/Robert Wolf in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2000, Art. 15
N. 41). Ausgehend vom Schutzzweck der Lärmschutzverordnung (Schutz der
Bevölkerung vor schädlichem und lästigem Lärm) ist es angemessen, alle einem
Betrieb zurechenbaren Lärmimmissionen in die Betrachtung miteinzubeziehen
unabhängig davon, ob sie innerhalb oder ausserhalb des Gebäudes verursacht
werden (BGE 123 II 325, E. 4a/bb). Damit sind auch so genannte
Sekundärimmissionen erfasst, also Lärm der von den Benützern in unmittelbarer
Nähe der Anlage und in direktem Zusammenhang mit der Benutzung der Anlage verursacht
wird. Dazu zählt namentlich auch Lärm, der beim Betreten und Verlassen einer
Gaststätte herbeigeführt wird oder das Zu- und Wegfahren der Fahrzeuge (vgl.
dazu Wolf, Art. 25 N. 36).
3.3.3
Fest steht, dass für den Betrieb des Vereinslokals Belastungsgrenzwerte und
damit auch Planungswerte für die Lärmmissionen fehlen. Gaststätten und ähnliche
Betriebe sind nicht anhand der in Anhang 6 LSV geregelten Belastungsgrenzwerte
für Industrie- und Gewerbelärm zu beurteilen (BGE 123 II 325, E. 4d/aa
= URP 1997 484). Insofern ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es keine
Rolle spielt, ob im vorliegenden Fall die ortsfeste Anlage ein öffentlicher
Restaurant-, Bar- und Spielbetrieb ist oder ein Vereinslokal, das einem
beschränkten Kreis von Benützern zugänglich ist. Demnach muss für den Betrieb
des Vereinslokals eine lärmrechtliche Einzelbeurteilung erfolgen. Auch im
Verfahren vor Verwaltungsgericht ist nicht deutlich geworden, wozu das
Vereinslokal genutzt werden soll bzw. von was einem Vereinsbetrieb im
vorliegenden Fall auszugehen ist; entsprechende Angaben ergeben sich auch aus
den vom Beschwerdeführer beigelegten Mietverträgen nicht. Es fehlen
insbesondere Angaben über Vereinszweck, Art sowie zeitlichen Rhythmus von
Veranstaltungen, welche für die Beurteilung der Frage, ob eine unzumutbare
lärmmässige Störung vorliegt, grundlegend sind. Der Beschwerdeführer hat auch
im Beschwerdeverfahren ostentativ die Fragen von Lärmart, -intensität und
-häufigkeit umgangen und beschränkt sich im Wesentlichen auf den Einwand, das
von der Vorinstanz geforderte Nutzungskonzept brauche es nicht, weil keine
Immissionsgrenzwerte Anwendung finden würden und es damit auch keine
Planungswerte gebe. Der Beschwerdeführer verkennt damit ganz offensichtlich die
Bedeutung von Art. 40 Abs. 3 LSV. Für die Beantwortung der Frage, ob
vom streitbetroffenen Vereinslokal unzumutbare lärmmässige Störungen ausgehen,
hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass zunächst ein Nutzungskonzept
erforderlich sei, zumal auch der Beschwerdeführer bestreitet, dass im Untergeschoss
des Wohnhauses ein Restaurant- und -spielbetrieb geführt werde. Erst wenn die
Nutzung des Vereinslokals bekannt ist, kann eine konkrete Lärmbeurteilung im
Sinn von Art. 40 Abs. 3 LSV erfolgen und festgestellt werden, ob
emissionsbegrenzende Massnahmen notwendig sind. Diesbezüglich kann auf die
vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 VRG). Überdies ist die Behauptung des Beschwerdeführers, die
Auffassung der Vorinstanz würde dazu führen, dass bei jedem Mieterwechsel eine
"neue baurechtliche Bewilligung gemäss Vereinszweck" notwendig wäre,
unbehilflich. Im Rahmen der hier erforderlichen lärmmässigen Einzelbeurteilung
werden auch zukünftige Änderungen der Lärmimmissionen berücksichtigt (vgl. Art. 36
Abs. 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 3 LSV). Teilt der
Beschwerdeführer also der Vollzugsbehörde mit, zu welchen (Vereins-) Zwecken er
das Untergeschoss zu vermieten gedenkt, hat diese die allfälligen Lärmimmissionen
in ihrer Beurteilung zu berücksichtigen. Für spätere Nutzungsänderungen, die
mit Bezug auf die Lärmverursachung relevant sind und denen eine baurechtliche
Bedeutung zukommt, ist ohnehin eine Baubewilligung erforderlich (§ 309 lit. b PBG).
Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und
ist abzuweisen. Damit erübrigt sich auch die Prüfung der übrigen, Ziffern 1.4.
und 1.6 der Baubewilligung betreffenden Rügen; auf den beantragten Augenschein
auf dem Lokal kann verzichtet werden (vgl. E. 1.3).
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu. Hingegen ist dem
Beschwerdegegner gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zuzusprechen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'590.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der
Beschwerdeführer wird zu einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach
Rechtskraft dieses Entscheids.
5. Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6. Mitteilung
an …