Lexipedia

Entscheid

VB.2004.00387

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00387

6. April 2005Deutsch18 min

(URT.2005.8578)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 4. Dezember 2003 erteilte die

Baukommission Thalwil A die nachträgliche Baubewilligung für die Umnutzung des

Lagerraums in ein Vereinslokal im Untergeschoss des Wohn- und Gewerbehauses auf

dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Stras­se 2/M-Strasse 3 in

Thalwil.

Erwägungen

II.

Diesen Beschluss liess A mit Rekurs vom 21. Januar

2004.

bei der Baurekurskommission anfechten und beantragen, Dispositivziffern

1.4

sowie 1.6 der erteilten Baubewilligung seien aufzuheben; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.

Ebenso liess mit Rekurs vom 22. Januar 2004 C den

Beschluss anfechten und beantragen, dieser sei aufzuheben und die Vorinstanz

sei einzuladen, die notwendigen Auflagen zur Begrenzung der Lärmimmissionen

anzuordnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.

Aus prozessökonomischen Gründen vereinigte die

Baurekurskommission die beiden Rekursverfahren. Mit Entscheid vom 20. Juli

2004.

hiess sie den Rekurs von C gut und wies die Streitsache zum Neuentscheid

gemäss ihren Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Der Rekurs von A wies die

Rekurskommission ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war.

III.

Gegen diesen Entscheid der Baurekurskommission liess A am

20.

September 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und

beantragen, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Sache, soweit es

Dispositiv

Dispositiv Ziffer III des angefochtenen Beschlusses betreffe, zum

Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Die Vernehmlassung der Baukommission Thalwil erfolgte am

12. Oktober 2004. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2004 schloss die

Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Ebenso liess C innert mehrfach

erstreckter Frist am 17. Januar 2005 Abweisung der Beschwerde beantragen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

Die Parteivorbringen sowie die Entscheidgründe der

Vorinstanz werden – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen

wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid der

Baurekurskommission zuständig. Der Beschwerdeführer ist zur Anfechtung des ihn

belastenden Rekursentscheids offenkundig legitimiert, weshalb auf die form- und

fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist.

1.2 In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung

eines zweiten Schriftenwechsels. Gemäss § 58 Satz 2 VRG ist die

Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels fakultativ. Aufgrund des

Gehörsanspruchs in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999 (BV) muss dagegen ein zweiter Schriftenwechsel zwingend durchgeführt

werden, wenn das Gericht auf neue tatsächliche Behauptungen und rechtliche

Vorbringen abstellen will, die erst in der Beschwerdeantwort vorgebracht wurden

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 58 N. 10). Zwar hat

der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bisweilen beiläufig

ausgeführt, ein fairer Prozess im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bedinge, dass sich die Parteien

grundsätzlich zu jedem Aktenstück müssten äussern können. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann dies aber nicht so verstanden werden,

dass ein unbedingter Anspruch darauf besteht, sich in jedem Fall zu den

Vorbringen einer Gegenpartei äussern zu können. Ein solcher Anspruch hätte

nämlich zur Folge, dass ein Schriftenwechsel gar nicht abgeschlossen werden

könnte. Dies stünde im klaren Widerspruch zu anerkannten Prozessgrundsätzen; so

insbesondere dem Recht der prozessleitenden Behörde, den Schriftenwechsel

abzuschliessen, wenn die Sache liquid ist sowie dem konventions- und

verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist

(Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK). Ein Anspruch,

sich zu den Eingaben einer Gegenpartei zu äussern, kann nur dann bestehen, wenn

eine Eingabe nach pflichtgemässer Beurteilung der verfahrensleitenden Instanz

neue und möglicherweise umstrittene rechtserhebliche Vorbringen enthält (vgl.

BGr, 19. August 2004,1A.43/2004, E. 2.4, www.bger.ch).

Vorliegend enthielt die Beschwerdeantwort weder neue

rechtliche Vorbringen noch neue tatsächliche Behauptungen; Letztere wären

ohnehin in aller Regel unzulässig (vgl. § 52 Abs. 2 VRG). Die Voraussetzungen

für einen zweiten Schriftenwechsel im Beschwerdeverfahren waren damit nicht

erfüllt; dementsprechend wurde auch kein solcher angeordnet. Somit war es

ausreichend, die Beschwerdeantworten dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zuzustellen. Dem Beschwerdeführer war es

aber auch nicht verwehrt, dem Gericht – soweit er dies für notwendig erachtete

– von sich aus eine weitere Stellungnahme einzureichen.

1.3 Der

Beschwerdeführer bringt vor, für die Beurteilung des Erfordernisses einer

Abschrankung des Umschlagplatzes vor dem Vereinslokal sei die Verkehrssituation

massgebend, weshalb ein Augenschein durchgeführt werden müsse. – Weil sich der

massgebliche Sachverhalt mit hinreichender Deutlichkeit aus den Akten bzw. den

Bauplänen ergibt, kann auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet

werden.

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, die Vorinstanz hätte auf den Rekurs

des jetzigen Beschwerdegegners nicht eintreten dürfen. Die Vorinstanz habe die

Rekurslegitimation des Beschwerdegegners für erstellt erachtet, weil er rund

70 m vom Vereinslokal entfernt wohne und Lärmimmissionen aus dem Betrieb

des Vereinslokals befürchte. Der Beschwerdegegner habe nicht Rekurs gegen ein

Vereinslokal erhoben, sondern gegen ein Lokal im Sinne eines öffentlichen

Restaurant-, Bar- und Spielbetriebs. Die Baubewilligungsbehörde habe jedoch nur

ein Vereinslokal bewilligt, für das eine Nachtruhe von 22 Uhr bis 7 Uhr gelte;

Gegenstand des Rekursverfahrens habe demnach nur die Bewilligung des

Vereinslokals mit der erwähnten Nachtruheregelung sein können. Soweit der

Beschwerdegegner einzelne Verstösse gegen die Nachtruheregelung behaupte, seien

diesbezüglich polizeiliche Verfahren zur Einhaltung der Nachtruhe einzuleiten.

2.2 Zu Rekurs

und Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 (PBG) berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder

Änderung hat. Gemäss der Rechtsprechung hängt die Rechtsmittelbefugnis des

Nachbarn in Bausachen davon ab, ob für ihn einerseits eine hinreichend enge

nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht und ob er andrerseits

durch die Erteilung der Baubewilligung mehr als irgendein Dritter oder die

Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen)

Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit

zu beseitigen vermag (RB 1995 Nr. 9, 1980 Nrn. 7 und 8; Kölz/Bosshard/Röhl,

§ 21 N. 21 und 34 ff.; François Ruckstuhl, Der Rechtsschutz im

zürcherischen Planungs- und Baurecht, ZBl 86/1985, 295 f.).

Eine hinreichend enge räumliche Beziehung zum Baugrundstück

ist gegeben, wenn sich das streitige Bauvorhaben im Sinn des geltend gemachten

Anfechtungsinteresses auszuwirken vermag (RB 1982 Nrn. 17, 18 und

19). In eigenen Interessen qualifiziert berührt ist der Nachbar dann, wenn der

Ausgang des Verfahrens, in das er sich einschalten will, seine

Interessenssphäre zu beeinflussen vermag, er mithin einen praktischen Nutzen

aus der erfolgreichen Anfechtung zöge bzw. einen Nachteil abzuwenden vermöchte,

den der angefochtene Verwaltungsakt für ihn zur Folge hätte. Ein schutzwürdiges

Anfechtungsinteresse hat der Nachbar allerdings nur, wenn die Auswirkungen des

bekämpften Bauvorhabens auf seine Liegenschaft nach Art und Intensität so

beschaffen sind, dass sie auch bei objektiver Betrachtungsweise als Nachteil

empfunden werden müssen (RB 1985 Nr. 8; BGr, 2. November 1983, ZBl 85/1984,

379).

Wie jede Prozessvoraussetzung muss auch die Rekurs- und

Beschwerdebefugnis von Amtes wegen geprüft werden (RB 1980 Nr. 8;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 29). Die behördliche Prüfung entbindet

den Anfechtenden jedoch nicht davon, bereits im erstinstanzlichen

Rechtsmittelverfahren die Sachumstände zu substanziieren, welche die

Legitimation begründen sollen (RB 1980 Nr. 8, 1989 Nr. 10;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 20 und 41). An den Nachweis eigener

Interessen dürfen aber dann keine hohen Anforderungen gestellt werden, wenn

aufgrund der bestehenden Sach- und Rechtslage ohne weiteres ersichtlich ist,

dass die Bewilligung der streitigen Baute in ihrer konkreten Ausgestaltung den

Nachbarn unmittelbar berührt (RB 1995 Nr. 9).

2.3 Der

Beschwerdegegner wohnt an der L-Strasse 4. Diese Liegenschaft liegt auf der gegenüberliegenden

Strassenseite, in direkter nordöstlicher Linie und ca. 70 m Distanz vom

streitbetroffenen Grundstück entfernt. Mithin ist die enge Raumbeziehung hinreichend

gegeben, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Sinngemäss wendet

er indessen ein, dass der Beschwerdegegner keine qualifizierten eigenen Interessen

an der Anfechtung der nachträglichen Baubewilligung hatte. – In Bezug auf seine

Rekurslegitimation hatte der Beschwerdegegner angeführt, er leide unter

Emissionen, namentlich unter den Lärmimmissionen des bisher unbewilligten

Betriebs. Zur Begründung hatte er ins Feld geführt, dass Lärmbelastungen eines

Betriebs in der angrenzenden Wohnzone nicht zu Immissionen führen dürften, die

über den für diese Zone geltenden Lärmwerten liegen. Gestützt auf Art. 43 Abs. 1

lit. b der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) dürfe das

Stör- und Lärmpotenzial des streitbetroffenen Betriebs nur ein nicht störendes

sein. Die Vorinstanz habe dies übersehen und auch nicht geprüft, welche lärmmässigen

Auswirkungen der fragliche Betrieb durch die benachbarte Wohnzone unter Beachtung

der dort geltenden Lärmwerte habe. Damit hat der Beschwerdegegner eigene qualifizierte

Interessen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geltend gemacht und entsprechende

Mängel der Baubewilligung gerügt. Was für ein Betrieb im Vereinslokal konkret

geführt wird, beschlägt nicht die verfahrensrechtliche Frage der

Rechtsmittellegitimation, sondern ist allenfalls eine Frage

materiellrechtlicher Natur. Für die Legitimation genügte es, dass von den

bewilligten Räumlichkeiten mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit die vom Beschwerdeführer

befürchteten Immissionen ausgehen können.

Die Voraussetzungen für die Rekurslegitimation des Nachbarn

waren ohne weiteres erfüllt. Somit ist die Vorinstanz auch zu Recht auf den

Nachbarrekurs eingetreten.

3.

Im Streit liegt die nachträgliche Bewilligung betreffend

die Nutzungsänderung (Vereinslokal anstatt Lager) im Untergeschoss der

Liegenschaft Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse 2/M-Strasse 3 in Thalwil. Das

Baugrundstück befindet sich gemäss der Bau- und Zonenordnung Thalwil vom 16. März

2000 (BZO) in der Kernzone, in welcher mässig störendes Gewerbe zulässig ist

(Empfindlichkeitsstufe III). Das Baugrundstück grenzt auf der Westseite unmittelbar

an die zweigeschossige Wohnzone mit Gewerbe (WG2, Empfindlichkeitsstufe III)

und gegen Norden an die zweigeschossige Wohnzone (W2, Empfindlichkeitsstufe

II). Das Grundstück des Beschwerdegegners liegt in der Zone W2, in welcher

keine störenden Betriebe zulässig sind. Laut Art. 4 Abs. 1 BZO

ist in allen Wohnzonen nicht störendes Gewerbe zulässig.

3.1 Die

Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass es keine Rolle spiele, ob eine Anlage

öffentlich sei oder nur einem beschränkten Benutzerkreis offen stehe.

Massgebend sei einzig, ob eine Anlage beim Betrieb Aussenlärm erzeuge, was

vorliegend der Fall sei. Das streitbetroffene Vereinslokal sei als eine

ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes

vom 7. Oktober 1983 (USG) sowie Art. 2 Abs. 1 LSV zu qualifizieren.

Für die lärmmässige Überprüfung des strittigen Lokals sei ausschliesslich das Umweltrecht

und nicht die Polizeiverordnung massgebend. Das Vereinslokal stelle eine Neuanlage

dar, welche den Anforderungen von Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1

lit. b LSV zu genügen habe. Demnach dürften die von der Anlage allein

erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten. Für die

Beurteilung des Lärms knüpfe das Lärmschutzrecht an Belastungsgrenzwerte an.

Wenn direkt anwendbare Belastungsgrenzwerte fehlten, so hätten die

Vollzugsbehörden im Einzelfall zu beurteilen, ob eine unzumutbare Störung

vorliege (Art. 40 Abs. 3 LSV). Eine fallbezogene konkrete Bewertung

der lärmrechtlichen Situation habe die Vorinstanz nicht getroffen. Der blosse

Verweis auf einzuhaltende Werte vermöge eine notwendige lärmrechtliche Beurteilung

darüber, ob die von der streitbetroffenen Anlage ausgehenden bzw. damit

verbundenen Einwirkungen den gesetzlichen Anforderungen auch tatsächlich

genügten, nicht zu ersetzen. Ausserdem könne man hinsichtlich des

beabsichtigten Betriebs nicht die Einhaltung von abstrakten, in der LSV für bestimmte

Lärmarten vorgesehene, Belastungsgrenzwerte verlangen. Überdies seien die von

der Vorinstanz wohl ins Auge gefassten, in Anhang 6 der LSV geregelten

Grenzwerte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf typischen Industrie-

und Gewerbelärm zugeschnitten und vorliegend weder indirekt noch direkt

anwendbar. Die Vollzugsbehörde müsse im vorliegenden Fall konkret beurteilen,

ob eine zumutbare Störung vorliege oder nicht. Hierzu bedürfe es eines mehr

oder weniger detaillierten Nutzungskonzepts. – Es sei jedoch nicht Sache der

Rechtsmittelbehörde, die notwendigen Feststellungen nachzuholen und die

lärmrechtliche Überprüfung vorzunehmen. Die ergänzenden

Sachverhaltsermittlungen seien von der Vorinstanz einzuholen und gestützt

darauf müsse diese eine konkrete lärmschutzrechtliche Beurteilung vornehmen. Im

bewilligenden Beschluss seien die massgeblichen Angaben und die lärmrechtliche

Beurteilung sowie die allenfalls einschränkenden Massnahmen festzuhalten.

3.2 Der Beschwerdeführer

räumt ein, dass Anhang 6 der LSV auf Gastwirtschafts- und ähnliche Betriebe

nicht anwendbar sei. Die von der Baubewilligungsbehörde verfügte Nachtruhe,

d.h. das Verbot jeden vermeidbaren Lärms zwischen 22 Uhr und 7 Uhr, sei jedoch

eine strenge nutzungsmässige Beschränkung, welche als Akt des Umweltschutzrechts

zu gelten habe. So könnten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Bestimmungen

der Polizeiverordnung durchaus als kantonale Ausführungsbestimmungen zum Bundesumweltschutzrecht

Bestand haben. – Die Auffassung der Vorinstanz, nur mit einem Nutzungskonzept

könne beurteilt werden, ob das für die Erteilung der Bewilligung massgebliche

Immissionsniveau eingehalten werden könne und ob es für die Einhaltung der Planungswerte

einschränkender Anordnungen bedürfe, sei offensichtlich unzutreffend. Wenn

schon keine Immissionsgrenzwerte Anwendung finden würden, so könne es auch

keine Planungswerte geben. Die Auffassung der Vorinstanz sei rechtsirrtümlich

und würde darauf hinauslaufen, dass bei jedem Mieterwechsel eine neue

baurechtliche Bewilligung gemäss Vereinszweck notwendig würde. Es sei

schleierhaft, was die Vorinstanz weiter untersuchen wolle; ein Vereinslokal,

das mit nicht mehr Lärmstörungen verbunden sein dürfe als eine Wohnung in der der

Empfindlichkeitsstufe III zugeteilten Kernzone, bedürfe keiner zusätzlichen

lärmmässigen Abklärung.

3.3 Nachfolgend

ist auf die lärmrechtliche Problematik der im Streit liegenden nachträglichen

Baubewilligung einzugehen.

3.3.1

Ziffer 1.2 der Baubewilligung hält fest, dass gemäss Art. 37 der

Polizeiverordnung vom 10. April 2001 die Nachtruhe von 22 Uhr bis 7 Uhr

daure. In dieser Zeit sei jeder vermeidbare Lärm verboten. Dabei handelt es

sich um eine so genannte unechte Nebenbestimmung, die nur auf die gemäss der kommunalen

Polizeiverordnung geltende Nachtruhe hinweist, ohne den Gesuchsteller

zusätzlich zu belasten (Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991,

Rz. 446). Entgegen dem beschwerdeführerischen Dafürhalten wurde diese

Bestimmung weder verfügt noch führte sie zu einer "strengen nutzungsmässigen

Beschränkung". Kantonale bzw. kommunale Regeln dieser Art können unter

Umständen vorsorgliche Massnahmen zur Emissionsbegrenzung (Art. 11 Abs. 2

und Art. 12 USG) enthalten und sind als solche ebenfalls zu beachten (Robert

Wolf in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2000, Art. 25 N. 23).

Die Frage, ob eine Anlage trotz der vorsorglichen Begrenzung zu einer

übermässigen Lärmbelastung führt, beurteilt sich jedoch nach den Bestimmungen

des Bundesumweltschutzrechts. Bei der anderen lärmrelevanten Bestimmung im

Baubewilligungsbeschluss handelt es sich ebenfalls um eine unechte Nebenbestimmung.

So weist Ziffer 1.1. darauf hin, dass nur mässig störendes Gewerbe

zulässig sei, die Nachbarschaft nicht übermässig beeinträchtigt werden dürfe

und die Immissionsgrenzwerte der Lärmschutzverordnung einzuhalten seien. Die

Vorinstanz hat denn auch zu Recht erwogen, der blosse Verweis auf einzuhaltende

abstrakte Immissionsgrenzwerte vermöge eine notwendige lärmrechtliche

Beurteilung nicht zu ersetzen. Daran mag auch der Hinweis der

Bewilligungsbehörde, sie behalte sich im Fall von übermässigen Immissionen die

Kassierung der Bewilligung vor, nichts zu ändern.

3.3.2

Mit der Nutzungsänderung im Untergeschoss des Wohnhauses von einem Lager in

ein Vereinslokal gehen möglicherweise erhebliche Lärmimmissionen für die Nachbarschaft

einher; solche Immissionen fallen in den Regelungsbereich der LSV.

Das Untergeschoss des

Wohnhauses Kat.-Nr. 01 ist Teil einer Baute und damit eine ortsfeste

Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG bzw. Art. 2 Abs. 1

LSV. Der Zweck dieser ortsfesten Anlage wurde vollständig geändert, weshalb sie

als neue ortsfeste Anlage zu gelten hat (vgl. Art. 2 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 7 LSV). Gemäss Art. 7 Abs. 1 LSV müssen

Lärmimmissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde

soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie

wirtschaftlich tragbar ist (lit. a) und dass die von der Anlage allein

erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (lit. b).

Das Lärmschutzrecht knüpft für

die Beurteilung des Lärms an Belastungsgrenzwerte, d.h. Planungs-,

Immissionsgrenz- und Alarmwerte an (vgl. Art. 15, 19 und 23 USG). Lärmimmissionen

ortsfester Anlagen sind grundsätzlich anhand der bundesrätlich festgelegten

Belastungsgrenzwerte (Anhänge 3-8 LSV) zu beurteilen. Fehlen solche Grenzwerte,

so müssen die Lärmimmissionen im Einzelfall nach Art. 15 USG bewertet

werden. Steht die Anwendung von Planungswerten in Frage, beachtet die

Vollzugsbehörde überdies Art. 23 USG (vgl. Art. 40 Abs. 1

und 3 LSV). Im Rahmen dieser Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des

Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit

und Lärmvorbelastung zu berücksichtigen (vgl. Art. 2 Abs. 5 LSV; BGE 126 II 366,

E. 2c mit weiteren Hinweisen). Die Vollzugsbehörde hat sich um eine objektivierte

Betrachtung zu bemühen und darf nicht einfach auf das Empfinden einzelner

Nachbarn abstellen. Gutachten von Fachleuten können Grundlagen für die

Beurteilung liefern. Der Entscheid, welcher auf einer Wertung beruht, muss

jedoch stets von der zuständigen Vollzugsbehörde getroffen werden (Christoph

Zäch/Robert Wolf in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2000, Art. 15

N. 41). Ausgehend vom Schutzzweck der Lärmschutzverordnung (Schutz der

Bevölkerung vor schädlichem und lästigem Lärm) ist es angemessen, alle einem

Betrieb zurechenbaren Lärmimmissionen in die Betrachtung miteinzubeziehen

unabhängig davon, ob sie innerhalb oder ausserhalb des Gebäudes verursacht

werden (BGE 123 II 325, E. 4a/bb). Damit sind auch so genannte

Sekundärimmissionen erfasst, also Lärm der von den Benützern in unmittelbarer

Nähe der Anlage und in direktem Zusammenhang mit der Benutzung der Anlage verursacht

wird. Dazu zählt namentlich auch Lärm, der beim Betreten und Verlassen einer

Gaststätte herbeigeführt wird oder das Zu- und Wegfahren der Fahrzeuge (vgl.

dazu Wolf, Art. 25 N. 36).

3.3.3

Fest steht, dass für den Betrieb des Vereinslokals Belastungsgrenzwerte und

damit auch Planungswerte für die Lärmmissionen fehlen. Gaststätten und ähnliche

Betriebe sind nicht anhand der in Anhang 6 LSV geregelten Belastungsgrenzwerte

für Industrie- und Gewerbelärm zu beurteilen (BGE 123 II 325, E. 4d/aa

= URP 1997 484). Insofern ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es keine

Rolle spielt, ob im vorliegenden Fall die ortsfeste Anlage ein öffentlicher

Restaurant-, Bar- und Spielbetrieb ist oder ein Vereinslokal, das einem

beschränkten Kreis von Benützern zugänglich ist. Demnach muss für den Betrieb

des Vereinslokals eine lärmrechtliche Einzelbeurteilung erfolgen. Auch im

Verfahren vor Verwaltungsgericht ist nicht deutlich geworden, wozu das

Vereinslokal genutzt werden soll bzw. von was einem Vereinsbetrieb im

vorliegenden Fall auszugehen ist; entsprechende Angaben ergeben sich auch aus

den vom Beschwerdeführer beigelegten Mietverträgen nicht. Es fehlen

insbesondere Angaben über Vereinszweck, Art sowie zeitlichen Rhythmus von

Veranstaltungen, welche für die Beurteilung der Frage, ob eine unzumutbare

lärmmässige Störung vorliegt, grundlegend sind. Der Beschwerdeführer hat auch

im Beschwerdeverfahren ostentativ die Fragen von Lärmart, -intensität und

-häufigkeit umgangen und beschränkt sich im Wesentlichen auf den Einwand, das

von der Vorinstanz geforderte Nutzungskonzept brauche es nicht, weil keine

Immissionsgrenzwerte Anwendung finden würden und es damit auch keine

Planungswerte gebe. Der Beschwerdeführer verkennt damit ganz offensichtlich die

Bedeutung von Art. 40 Abs. 3 LSV. Für die Beantwortung der Frage, ob

vom streitbetroffenen Vereinslokal unzumutbare lärmmässige Störungen ausgehen,

hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass zunächst ein Nutzungskonzept

erforderlich sei, zumal auch der Beschwerdeführer bestreitet, dass im Untergeschoss

des Wohnhauses ein Restaurant- und -spielbetrieb geführt werde. Erst wenn die

Nutzung des Vereinslokals bekannt ist, kann eine konkrete Lärmbeurteilung im

Sinn von Art. 40 Abs. 3 LSV erfolgen und festgestellt werden, ob

emissionsbegrenzende Massnahmen notwendig sind. Diesbezüglich kann auf die

vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 VRG). Überdies ist die Behauptung des Beschwerdeführers, die

Auffassung der Vorinstanz würde dazu führen, dass bei jedem Mieterwechsel eine

"neue baurechtliche Bewilligung gemäss Vereinszweck" notwendig wäre,

unbehilflich. Im Rahmen der hier erforderlichen lärmmässigen Einzelbeurteilung

werden auch zukünftige Änderungen der Lärmimmissionen berücksichtigt (vgl. Art. 36

Abs. 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 3 LSV). Teilt der

Beschwerdeführer also der Vollzugsbehörde mit, zu welchen (Vereins-) Zwecken er

das Untergeschoss zu vermieten gedenkt, hat diese die allfälligen Lärmimmissionen

in ihrer Beurteilung zu berücksichtigen. Für spätere Nutzungsänderungen, die

mit Bezug auf die Lärmverursachung relevant sind und denen eine baurechtliche

Bedeutung zukommt, ist ohnehin eine Baubewilligung erforderlich (§ 309 lit. b PBG).

Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und

ist abzuweisen. Damit erübrigt sich auch die Prüfung der übrigen, Ziffern 1.4.

und 1.6 der Baubewilligung betreffenden Rügen; auf den beantragten Augenschein

auf dem Lokal kann verzichtet werden (vgl. E. 1.3).

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu. Hingegen ist dem

Beschwerdegegner gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zuzusprechen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'590.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Der

Beschwerdeführer wird zu einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach

Rechtskraft dieses Entscheids.

5. Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6. Mitteilung

an …