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Entscheid

VB.2004.00390

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00390

26. Januar 2005Deutsch11 min

(URT.2005.8461)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 15. Dezember 2003

verweigerte die Baukommission Rüschlikon B die baurechtliche Bewilligung für

den Abbruch des Garagengebäudes Vers.-Nr. 01 und den Neubau eines

Einfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 in der Kernzone K3 an der

L-Strasse in Rüschlikon.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs hiess

die Baurekurskommission II mit Entscheid vom 6. Juli 2004 gut, hob den

Beschluss der Baukommission Rüschlikon vollumfänglich auf und lud diese ein,

die nachgesuchte baurechtliche Bewilligung unter den allenfalls erforderlichen

Nebenbestimmungen zu erteilen.

III.

Gegen diesen Entscheid liess die Gemeinde

Rüschlikon am 20. September 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei

die am 15. Dezember 2003 von der Baukommission Rüschlikon ausgesprochene

Bauverweigerung zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

von B.

Die Baurekurskommission II beantragte am

22.

Oktober 2004 Abweisung der Beschwerde. B liess am 28. Oktober

2004.

beantragen, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde Rüschlikon. In prozessualer

Hinsicht liess er die Durchführung eines Augenscheins beantragen.

Die Begründung des Rekursentscheids und

die Parteivorbringen werden, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen

wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die

Beschwerdeführerin lässt um Durchführung eines Augenscheins ersuchen. Im vorliegenden

Fall hat bereits eine Delegation der Baurekurskommission einen Augenschein durchgeführt.

Auf die bei dieser Gelegenheit gewonnenen Feststellungen über die örtlichen

Verhältnisse, die im Protokoll des Rekursverfahrens festgehalten sind, darf

auch im Beschwerdeverfahren abgestellt werden (RB 1995 Nr. 12 =

BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen). Da sich der massgebliche Sachverhalt

aufgrund dieses Augenscheins, insbesondere der fotografischen Dokumentation,

sowie der eingereichten Pläne mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, kann auf

die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins verzichtet werden.

2.

2.1

Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, es sei

unbestritten, dass das fragliche Projekt die massgebenden Abstands-,

Geschosszahl-, Längen- und Höhenvorschriften des kantonalen und kommunalen

Rechts beachte. Die von der Baukommission Rüschlikon am Bauvorhaben geübte Kritik

bewirke somit einen Verzicht auf Bauvolumen, der sich allein auf § 238 Abs. 2

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und Art. 8 ff.

der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Rüschlikon vom 22. Juni 2000 (BZO) stütze.

Der Bauherr dürfe nur aufgrund ausserordentlicher Umstände an der Ausschöpfung

der zulässigen Grundstücksnutzung gehindert werden. Allein gestützt auf § 238

PBG bzw. die Ästhetikvorschriften könne nicht generell der Verzicht auf ein

nach der Bau- und Zonenordnung zulässiges Geschoss oder auf die zonengemässe

Ausnützung verlangt oder eine bestimmte Dachform oder eine einheitliche

Ausrichtung der Bauten durchgesetzt werden, weil eine solche aus

bauästhetischen Gründen erzwungene Einschränkung des Grundeigentümers einen

schwerwiegenden Eingriff in dessen durch Art. 26 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 geschützte Eigentumsrechte darstelle. Auch in der Kernzone

könne von einem Bauvorhaben unter dem Aspekt von § 238 Abs. 2 PBG und

den kommunalen Kernzonenvorschriften als Beitrag zum Schutz des Ortsbilds nicht

mehr verlangt werden, als es der Charakter der Umgebung verlange. Nur wenn der

Widerspruch zur baulichen Umgebung klar und krass sei, könne ein Verzicht auf

die Realisierung des auf dem betreffenden Grundstück zulässigen Volumens

verlangt werden. Solche ausserordentlichen Umstände lägen in casu nicht vor.

Insgesamt rechtfertigten die von der Baubehörde angeführten bauästhetischen

Gründe den schweren Eingriff in die Eigentumsrechte des Bauherrn nicht. Die

gestützt auf die Ästhetikklauseln verfügte Bauverweigerung entspreche keinem

überwiegenden öffentlichen Interesse und verstosse somit gegen das

Verhältnismässigkeitsprinzip.

2.2

Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen

vorbringen, sowohl aus dem Verweigerungsbeschluss der Baubehörde wie auch aus

der Rekursantwort ergebe sich, dass es im vorliegenden Fall vor allem die sehr

ungünstigen Proportionen des südlichen Gebäudeteils seien, die zu einer

Beanstandung Anlass gäben. Mit seiner lediglich etwa 2 m breiten Südfassade und

dem schräg gestellten Teil der Ostfassade solle hier ein dem Abstandsbild folgender

zweigeschossiger Gebäudekörper hineingezwängt werden, der vor allem von der

Form her als nicht ortsüblich bezeichnet werden müsse. Als ortsfremd müsse

sodann auch das in diesem Bereich dem Fassadenverlauf nicht folgende,

unmotiviert ausladende Dach bezeichnet werden, was zu einer

"pilzartigen" bzw. zu einer angesichts des für Rüschliker

Verhältnisse völlig unüblichen Höhen- und Breitenverhältnisses von 3:1

"turmartigen" Erscheinung führe. Mit diesen prägenden, aber

ortsfremden Merkmalen würde das Vorhaben mit der herkömmlichen,

charakteristischen Bausubstanz einen eklatanten Widerspruch bilden, der mit den

Anforderungen von Art. 8 BZO unvereinbar sei.

2.3

Der Beschwerdegegner lässt zusammengefasst

dagegenhalten, das projektierte Einfamilienhaus verdiene das Prädikat einer

sorgfältigen und guten Gestaltung im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG. Der

Projektverfasser habe mit viel Einfühlungsvermögen eine ins Dorfbild der

Kernzone passende Baute entworfen. Das Bauvorhaben ordne sich hinsichtlich Ausmassen,

Form und Massstäblichkeit gut in die herkömmliche, charakteristische Bausubstanz

in der Kernzone ein und entspreche damit offensichtlich den Anforderungen von Art. 8

BZO.

3.

3.1

Die Bewilligungsbehörde hat ihren Entscheid auf Art. 8 ff.

BZO und § 238 Abs. 2 PBG gestützt, deren Anwendbarkeit im vorliegenden

Fall unbestritten ist.

Bei den Kernzonenvorschriften von Art. 8

und 9 BZO handelt es sich um kompetenzgemäss erlassenes Gemeinderecht (vgl. § 50

Abs. 3 PBG). Zur Anforderung an die Gestaltung der Bauten in Kernzonen

hält Art. 8 BZO generell fest, dass diese "gut zu gestalten"

seien und sich "durch ihre Ausmasse, Form und Massstäblichkeit gut in die

herkömmliche, charakteristische Bausubstanz einzuordnen" hätten. Damit

wird die strengere Einordnungsvorschrift von § 238 Abs. 2 PBG, welche

nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine gute Einordnung

verlangt, umschrieben.

Zur Konkretisierung der Gestaltung, von

der das Ortsbild wesentlich abhängt, enthält die Bau- und Zonenordnung sodann

weitere Vorschriften; so in Art. 9 zur Fassadengestaltung, wonach (Abs. 1)

"Gliederung, Materialwahl und Farbgebung der Fassaden […] die herkömmliche,

ortsübliche Bauweise berücksichtigen" müssten.

Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind

Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der

baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen

so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Wie § 238

Abs. 1 PBG ist auch Absatz 2 derselben Bestimmung, wonach auf Objekte

des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen ist, nicht ein

blosses Verunstaltungsverbot (vgl. BGE 114 Ia 343 E. 4b). Vielmehr

verlangt § 238 Abs. 2 PBG positiv eine kubische und architektonische

Gestaltung, die sicherstellt, dass einerseits für die Baute selbst und anderseits

für die bauliche und landschaftliche Umgebung eine gute Gesamtwirkung erreicht

wird. Dabei ist nicht einfach auf ein beliebiges subjektives architektonisches

Empfinden oder Gefühl abzustellen, sondern es ist im Einzelnen darzutun,

weshalb mit einer bestimmten baulichen Gestaltung keine gute Gesamtwirkung erreicht

wird.

3.2

Der kommunalen Baubehörde steht bei der Anwendung dieser

Ästhetikvorschriften ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Trotz umfassender

Kognition (§ 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG]) hat sich die Baurekurskommission bei der Überprüfung solcher

Ermessensentscheide Zurückhaltung aufzuerlegen. Ist der Einordnungsentscheid

einer kommunalen Baubehörde nachvollziehbar, das heisst auf einer vertretbaren

Würdigung der massgebenden Sachumstände beruhend, so hat sie diesen zu respektieren

und darf sie nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der kommunalen

Behörde setzen. Die Rekursinstanz darf erst dann eingreifen, wenn sich die

vorinstanzliche Ermessensausübung als offensichtlich unvertretbar erweist (RB 1981

Nr. 20; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20

N. 19). Das Verwaltungsgericht seinerseits kann gemäss § 50 VRG lediglich

rechtsverletzende Ermessensfehler korrigieren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 78).

4.

Die Vorinstanz

hat ihren Entscheid im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

zur Zulässigkeit der allein aus ästhetischen Gründen verfügten Beschränkung des

Bauvolumens gestützt. Im ersten der von der Baurekurskommission zitierten

Entscheide (VGr, 25. Januar 1990, VB.89/0192 [Auszug veröffentlicht in RB 1990

Nr. 78]) erblickten die Beschwerdeführenden den gestalterischen

Hauptmangel darin, dass das Volumen des Bauvorhabens die umliegenden Gebäude

gleichsam erdrücke. Der gerügte ästhetische Mangel lag also im Bauvolumen

selbst begründet. In RB 1992 Nr. 66 handelte es sich um den Fall, in

welchem ein Bauherr an der Ausschöpfung der nach geltenden Zonenvorschriften

zulässigen Masse gehindert wurde, nur weil bei den bestehenden Bauten in der

Umgebung davon nicht Gebrauch gemacht wurde bzw. wegen früheren restriktiveren

Rechts nicht Gebrauch gemacht werden konnte. Im jüngsten der von der

Baurekurskommission herangezogenen Entscheide (VGr, 19. April 2002, BEZ

2002.

Nr. 18) ging es um die Einordnung eines grossen Bauvolumens direkt an

der Grenze zu einer Zone mit einer erheblich tieferen Ausnützung und an einer

landschaftlich exponierten Lage. Auch in weiteren Entscheiden des

Verwaltungsgerichts, die auf der Linie dieser Rechsprechung liegen, ging es um

besonders grosse Bauvolumen bzw. den volumenmässigen Vergleich mit den

benachbarten Gebäuden (VGr, 12. Juli 2001, VB.2001.00088, www.vgrzh.ch; 12. September

2001, VB.2001.00142 + VB.2001.000143, www.vgrzh.ch).

Vorliegend wurde

die Bauverweigerung zwar unter anderem auch wegen der "schonungslosen

Auffüllung des Baugrundstückes" ausgesprochen. Der Fall unterscheidet sich

jedoch insofern von den Sachverhalten, die der oben dargestellten

Rechtsprechung zugrunde lagen, als die gerügten ästhetischen Mängel nicht in

einem zu grossen Bauvolumen im Vergleich mit benachbarten, nicht voll

ausgenützten Grundstücken begründet liegen und von der kommunalen Baubehörde

auch Mängel der Fassaden- und Dachgestaltung geltend gemacht werden. Die im

Rekursentscheid zitierten Urteile sind im vorliegenden Fall entgegen der

Rechtsauffassung der Baurekurskommission deshalb nicht einschlägig. Hier ist

vielmehr die Frage zu prüfen, ob das konkrete Bauvorhaben für sich den Anforderungen

von Art. 8 BZO bzw. § 238 Abs. 2 PBG zu genügen vermag. Die

Anwendung dieser Bauvorschriften kann durchaus zu einem Ausnützungsverlust

führen, der hinzunehmen ist.

5.

Das in der Kernzone Rüschlikon gelegene

lange und schmale Grundstück weist eine für die Überbauung schwierige Form auf.

Das Bauvorhaben wird auf dem südlichen, schmalsten Teil des Grundstücks durch

die Abstandslinien geprägt, weshalb die Ostfassade über einen abgeschrägten

Teil verfügt und über die ganze Länge gestaffelt wurde. Das Bauprojekt lässt

hier kein gestalterisches Konzept erkennen und scheint lediglich Zweckmässigkeitsüberlegungen

zu folgen. Die Abwinklung der Ostfassade mit der daraus resultierenden

einseitigen, bis zu 2 m auskragenden, nicht dem Fassadenlauf folgenden Dachausladung

wirkt ästhetisch unbefriedigend und führt zu dem von der kommunalen Baubehörde

gerügten "pilz- oder turmartigen" Gebäudekörper. Dieser Eindruck wird

dadurch verstärkt, dass die Südfassade bei einer Höhe von 6 m und einer

Breite von nur 2 m über ein unschönes Höhen-/Breiten­verhältnis von 3:1

verfügt. Die vom Beschwerdegegner ins Recht gelegten Fotografien zeigen denn

auch keinen wirklich gleich gelagerten Fall in der Kernzone; das Mittelhaus des

Gebäudeensembles M-Strasse ist Teil eines grösseren Baukomplexes und als

solcher mit dem streitigen Bauvorhaben nicht vergleichbar. Insgesamt ist dem

Baukörper auf dem südlichen Grundstücksteil in der vorgesehenen Form die erforderliche

gute Gestaltung abzusprechen. Die ästhetische Würdigung dieses Gebäudeteils

durch die kommunale Baubehörde erscheint damit als vertretbar, jedenfalls nicht

als offensichtlich unvertretbar und mithin als rechtmässig. Die

Baurekurskommission hat in unzulässiger Weise in den Ermessensspielraum der Beschwerdeführerin

eingegriffen. Dies führt bereits zur Gutheissung der Beschwerde.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Kosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in

Verbindung mit § 70 VRG). Er hat überdies der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung

zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erweisen sich im

vorliegenden Fall Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

gutgeheissen. Demgemäss wird der Rekursentscheid aufgehoben und der Beschluss

der Baukommission Rüschlikon vom 15. Dezember 2003 wiederhergestellt.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten des Rekurs- und

des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der Beschwerdegegner wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.

Mitteilung an …