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Entscheid

VB.2004.00391

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00391

28. Januar 2005Deutsch30 min

(URT.2005.8422)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die K AG mit Sitz in

R bezweckt laut Eintrag im Handelsregister die Produktion und Veredelung sowie

den Handel mit Gemüse- und Früchteproduktionen aller Art. Die seit 1945

bestehende Gesellschaft beschäftigt rund 50 Arbeitnehmer und baut auf einer

Fläche von insgesamt ca. 40 ha in Ortsbezeichnung S, Q sowie in R Gemüse an.

Ungefähr 3,5 % dieser Fläche sind mit mobilen Folientunnels bedeckt. Nachdem

ein bisheriger Produktionsstandort von rund 3 ha (davon 1,2 ha Folientunnel und

0,7 ha Doppelfoliengewächshäuser) in R im Anschluss an eine Einzonung durch die

Eigentümerin überbaut worden war, suchte die K AG einen Ersatzstandort auf den

ihr gehörenden Grundstücken Kat.Nrn. 1 (im Halte von 23'368 m2;

"Ortsbezeichnung T") und 2123 (im Halte von 9'599 m2;

"U") südwestlich des Weilers Ortsbezeichnung S. Die K AG sieht vor,

dort bodenabhängig nach den Richtlinien über die integrierte Produktion Gemüse

anzubauen. Nach einem ersten Kontakt zwischen der Grundeigentümerin und der

Baudirektion reichte jene im Januar 2002 den Entwurf zu einem Gestaltungsplan

"U-T" ein. In der Folge überarbeitete die K AG das Projekt und

ersuchte für eine verkleinerte Version um eine Baubewilligung. Das der später

erteilten Baubewilligung zugrunde liegende Gesuch vom

22. April/16. Mai 2002 umfasst folgende Projektteile:

- ein

Plastikgewächshaus mit einer Ausdehnung von 100 m x 70.4 m und einer

Höhe von 5 m (ab "neuem" Terrain, das gegenüber gewachsenem

Boden um maximal 1.63 m aufgeschüttet werden sollte; im Lauf des

Beschwerdeverfahrens im ersten Rechtsgang verminderte die K AG die Senkung des

gewachsenen Terrains an der südwestlichen Ecke des Gewächshauses von

1.86 m auf 1 m und die Erhöhung der Nordwestecke auf 1 m statt

auf 1.89 m);

- acht

unterschiedlich grosse Folientunnels mit einer Länge zwischen 40 m und

100 m, einer Breite von je 9.3 m und einer Höhe von 3.5 m;

- zwei

bereits erstellte Materialcontainer mit einer Ausdehnung von 6 m x

2.45 m x 2.6 m für die Lagerung von Werkzeugen bzw. 12.05 m x

5.05 m x 2.7 m als Unterstand für die Feldarbeiter bei schlechten

Witterungsverhältnissen;

- ein

Sammelbecken für Meteorwasser mit einem Radius von 8 m und einer Höhe von

3 m, ein Versickerungsbecken für überschüssiges Meteorwasser von 25 m

x 10 m und mit einer Höhe von 2 m;

- mehrere

neue Erschliessungswege mit einer Breite von 3.5 m und einer Gesamtlänge

von rund 320 m sowie eine Zufahrt;

- eine

Zufahrt zum Gewächshaus von 15 m Länge und 8 m Breite;

- Wasserleitungen,

Stromleitungen, einen Heizöltank.

Laut Baugesuch bestehen die Gewächshäuser

aus Kunststofffolien. Sie bedecken eine Fläche von (7'040 m2 +

5'530 m2 =) 12'570 m2; der umbaute Raum beträgt

(24'600 m3 + 10'700 m3) = 35'300 m3.

Die Beheizung erfolgt im Rahmen einer sog. Kalthaus-Nutzung durch Öl. Die

Baukosten werden auf Fr. 100'000.- geschätzt.

B. Der Gemeinderat Q erteilte der K AG

am 19. August 2002 unter zahlreichen Bedingungen und Auflagen die

baurechtliche Bewilligung. Diese Nebenbestimmungen ergaben sich weitestgehend

aus den nachfolgend genannten Verfügungen der kantonalen Behörden.

Zuvor hatte die Baudirektion, Amt für

Raumordnung und Vermessung (ARV), am 4. Juni 2002 festgestellt, dass das

Projekt unter Einhaltung näher bezeichneter Nebenbestimmungen gestützt auf

Art. 22 Abs. 2 und Art. 16a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

22. Juni 1979/20. März 1998 über die Raumplanung (RPG) dem Zweck der

Landwirtschaftszone entspreche. Mit Verfügungen vom 1. bzw. 4. Juli 2002

erteilte die Baudirektion unter Auflagen und Bedingungen sodann die

gewässerschutzrechtliche (Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft [AWEL]) und

die strassenpolizeiliche Zustimmung. Schliesslich erteilte die

Volkswirtschaftsdirektion (Amt für Wirtschaft und Arbeit [AWA]) dem Vorhaben am

7. August 2002 die lärmschutzrechtliche Bewilligung.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügungen (mit Ausnahme der

strassenpolizeilichen Bewilligung) erhoben fünf Einwohner des Weilers

Ortsbezeichnung S, ein Landeigentümer sowie der Dorfverein S am

19.

September 2002 Rekurs beim Regierungsrat. Sie beantragten, die angefochtenen

Verfügungen seien aufzuheben und die Baubewilligung sei zu verweigern. Der Regierungsrat

wies das Rechtsmittel am 5. März 2003 ab.

III.

Das Verwaltungsgericht hiess eine

Beschwerde der unterlegenen Rekurrierenden am 22. August 2003 teilweise

gut, hob den Rekursentscheid auf und wies die Sache zur Fortsetzung des

Verfahrens an den Regierungsrat zurück (VB.2003.00149, www.vgrzh.ch). Das

Gericht erklärte das Projekt als mit dem Zweck der Landwirtschaftszone

vereinbar. Für diese Feststellung habe ein Bewilligungsverfahren genügt; erst

für die von der Bauherrschaft in Aussicht genommene Erweiterung der Anlage

bedürfe es eines Gestaltungsplans. Zur Würdigung der rechtsgenügenden

Einordnung hätte der Regierungsrat einen Augenschein durchführen müssen. Mit

dem Verzicht auf diese Untersuchungshandlung habe er den Sachverhalt ungenügend

untersucht und den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör verweigert. Dieser

Mangel sei von der Rekursinstanz in einem zweiten Rechtsgang zu heilen. Ferner

habe der Regierungsrat nicht hinreichend geklärt, ob die Belüftung und

Beheizung des Gewächshauses für die Anstösser übermässige Lärmimmissionen erzeugten.

IV.

Im wieder aufgenommenen Rekursverfahren

führte der Regierungsrat am 28. Januar 2004 einen Augenschein durch. Am

4.

Februar 2004 beurteilte die Volkswirtschaftsdirektion (AWA) das

Vorhaben nochmals mit Bezug auf den Lärmschutz. Mit Verfügungen vom

21.

Januar bzw. 16. April 2004 stellte die Baudirektion die

Liegenschaften Vers.Nrn. 2 und 3 in Ortsbezeichnung S gestützt auf § 203

Abs. 1 lit. c des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) als "wichtige Zeugen verschiedener politischer, sozialer sowie

bauhistorischer Epochen" unter Schutz und mass beiden Schutzobjekten

regionale Bedeutung zu.

Mit Entscheid vom 7. Juli 2004 hiess

der Regierungsrat den Rekurs im Sinne der Erwägungen teilweise gut, im Übrigen

wies er das Rechtsmittel ab. Die K AG wurde verpflichtet, für die Fassaden und

die Bedachung des Gewächshauses Materialien zu verwenden, die eine

Einfügungsdämpfung De von mindestens 20 dB(A) aufweisen, und die

Heizlüfter nur solange zu betreiben, als dies erforderlich sei, um die für die

Anbaukulturen notwendige Mindesttemperatur zu gewährleisten. Aus den Erwägungen

ist festzuhalten:

Hinsichtlich der ästhetischen Beurteilung

des Projekts habe sich der Sachverhalt seit dem ersten Rechtsgang insoweit

verändert, als die beiden Gebäude Vers.Nrn. 2 und 3 in Ortsbezeichnung S als

Objekte des Ortsbildschutzes im überkommunalen Inventar gemäss

§§ 4 ff. der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom

20.

Juli 1977 aufgenommen bzw. nach § 203 Abs. 1 lit. c PBG

unter Schutz gestellt worden seien. Die Vorschriften der kommunalen Bau- und

Zonenordnung vom 19. Januar 1996 (BZO) gelangten für Projekte in der

Landwirtschaftszone nicht zur Anwendung. Art. 3 BZO, wonach Hauptziele der

Kernzonen die Erhaltung und die sorgfältige Erneuerung der bestehenden

Altbauten sowie die Erhaltung des Umfeldes durch den Schutz und die Stärkung

der gewachsenen Dorfstruktur und der zugehörigen Aussenräume als Ganzes sei,

falle daher ausser Betracht. Wie das Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang

erkannt habe, müsse das Vorhaben nur den bescheideneren Anforderungen von

§ 238 Abs. 1 PBG genügen. Anlässlich des Augenscheins habe sich

gezeigt, dass das Projekt, insbesondere das Gewächshaus, am vorgesehenen

Standort sehr gut wahrgenommen werden könne. Angesichts einer Distanz von

mindestens 50 m zwischen dem Vorhaben und dem Weiler bestehe eine

räumliche Trennung, so dass die Schutzobjekte nicht beeinträchtigt würden. Dies

gelte namentlich für die beiden Schutzobjekte Vers.Nrn. 2 und 3, zu denen kaum

eine Sichtverbindung bestehe und die somit auch nicht im ästhetischen

Einflussbereich lägen. Gewächshaus und Folientunnel träten aufgrund ihres

grossen Volumens wie auch wegen der verwendeten weisslich-durchsichtigen

Plastikfolien (allenfalls auch gleichfarbige Plexiglasflächen beim Gewächshaus)

namentlich im Sommerhalbjahr markant in Erscheinung. Freilich sei das Projekt

mit 5 m (Gewächshaus) bzw. 3.50 m (Folientunnel) nicht besonders

hoch. Im Winterhalbjahr sowie bei regnerischer oder trüber Witterung falle der

Kontrast geringer aus. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der

Gemeinderat in der Baubewilligung verlangt habe, die nahe Umgebung der

Gewächshäuser sei mit Grünpflanzen zu gestalten, was die Trennwirkung verstärke

und den Eingriff in die Landschaft abschwäche, dürfe dem Projekt noch eine

befriedigende Gesamtwirkung zugebilligt werden. Dabei schränke der Umstand,

dass unmittelbar südlich des Baugrundstücks die Nationalstrasse verlaufe, die

Empfindlichkeit des betroffenen Landschaftsabschnitts ein.

Entsprechend der Anordnung des

Verwaltungsgerichts habe das AWA das Vorhaben lärmschutzrechtlich neu

beurteilt. Laut seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2004 betrage der

Beurteilungspegel beim Betrieb von sieben Heizlüftern am meistbelasteten

Empfangspunkt 3 (EP 3; Z-Strasse 7) 68,1 dB(A) und bei fünf Heizlüftern 66,6

dB(A) (nachts, jeweils 12-Stunden-Betrieb). Bei einem 6-Stunden-Betrieb während

der Nacht vermindere sich der Beurteilungspegel Lr um jeweils 3

dB(A). Die Volkswirtschaftsdirektion führe hierzu aus, dass der an den

Immissionspunkten EP1-EP3 geltende Belastungsgrenzwert für die Nacht um mehr

als 15 dB(A) überschritten werde, obwohl für die vorgesehene Doppelfolie eine

Einfügungsdämpfung De von 1,5 dB(A) angenommen worden sei. Selbst

unter der Annahme, dass nur fünf Heizlüfter und diese während bloss sechs

Stunden in der Nacht betrieben würden, betrage die Grenzwertüberschreitung am

Standort EP3 immer noch mehr als 13 dB(A). Der Belastungsgrenzwert für den Tag

werde indessen an allen Standorten eingehalten. Mithin dürften für das beheizte

Gewächshaus keine Folien verwendet werden. Die Einfügungsdämpfung De

müsse für Fassaden- und Deckenelemente mindestens 18 dB(A) betragen; bei

Verwendung der ursprünglich vorgesehenen Plexiglaselemente "Röhm RESIST

SDP 16" beliefe sich die Einfügungsdämpfung De auf rund 23

dB(A). Dem Vorsorgeprinzip werde insofern Rechnung getragen, als die verlangte

Schalldämpfung auf eine Betriebszeit von 12 Stunden nachts bezogen sei;

erfahrungsgemäss liefen solche Anlagen thermostaatgesteuert jedoch meistens

während rund 6 Stunden pro Nacht. Das von der K AG eingereichte Lärmgutachten

der Firma I vom 2. März 2004 könne als Privatgutachten grundsätzlich nicht

berücksichtigt werden. Das Amtsgutachten zeige, dass die Verwendung von

Plastikfolien für das Gewächshaus ausser Betracht falle; deren Verwendung würde

beim Einsatz von fünf Heizlüftern aufgrund ihrer geringen Einfügungsdämpfung De

von 1,5 dB (A) zu einer erheblichen Überschreitung des in der Empfindlichkeitsstufe

III geltenden Belastungsgrenzwerts von 50 dB(A) um 13,6 bis 16,6 dB(A) führen.

Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das Privatgutachten eine

Schalldämmung der Gebäudehülle (Plastikfolie) von 8 dB(A) berechne; selbst wenn

diese Annahme zutreffen sollte, würden die Belastungsgrenzwerte nachts

erheblich überschritten. Der von den Rekurrierenden erhobene Einwand, wonach

die Pegelkorrektur K2 (2 = schwach hörbarer Tongehalt), die gemäss Anhang 6

Ziffer 33 Abs. 3 zur Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986

(LSV) die Hörbarkeit des Tongehalts des Lärms am Immissionsort berücksichtige,

unzutreffend gewählt worden sei, gehe fehl. Da die Verwendung von Plastikfolien

für das Gewächshaus von vornherein ausser Betracht falle, sei der am Augenschein

aufgetretenen Kontroverse, ob die K AG für das Gewächshaus eine "doppelte

Wand aus einfacher Plastikfolie" oder eine "Doppelfolie"

verwende, nicht weiter nachzugehen. Gemäss Stellungnahme der

Volkswirtschaftsdirektion vom 4. Februar 2004 müssten die Fassaden- und Deckenelemente

eine Einfügungsdämpfung De von 18 dB(A) aufweisen; jedoch sei im Rahmen

der vorsorglichen Emissionsbegrenzung im Sinn von Art. 11 Abs. 2 des

Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) eine Einfügungsdämpfung De

von mindestens 20 dB(A) zu verlangen. Zugleich sei festzuhalten, dass die

Bauherrin für die Beheizung des Gewächshauses fünf Heizlüfter vorsehe und auf

die mechanische Beheizung wie Belüftung der Folientunnel verzichte. Unter

diesen Umständen ergebe sich bei einem Nachtbetrieb von 12 Stunden ein

Spielraum von 3,4 dB(A), womit auch gewährleistet sei, dass der Planungswert

nachts von 50 dB(A) nicht überschritten und die Lärmbelastung auf ein

Mindestmass herabgesetzt werde. Im Rahmen der Vorsorge sei die K AG überdies zu

verpflichten, die Heizlüfter nur so lange zu betreiben, als die für die Gemüsekulturen

notwendige Mindesttemperatur gewährleistet sei.

V.

A. Mit Beschwerde vom

17.

September 2004 (VB.2004.00391) liessen die erwähnten Nachbarn sowie

der Dorfverein S dem Verwaltungsgericht – unter Zusprechung einer Parteientschädigung

– beantragen:

"1. Es sei der Beschluss des

Regierungsrates vom 7. Juli 2004 ... aufzuheben und die Baubewilligung zu

verweigern.

2.

Eventuell sei die Auflage betreffend die

Anforderungen an den Lärmschutz in Dispositiv Ziffer III dahingehend zu

präzisieren,

a.

dass die durch die Beschwerdegegnerin … [K AG]

zu treffenden baulichen und betrieblichen Massnahmen vor Baubeginn in einem

förmlichen Verfahren durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit bewilligt werden

müssen, der entsprechende Entscheid den Beschwerdeführern eröffnet wird und im

Rechtsmittelverfahren angefochten werden kann;

b.

dass die angeordnete Einfügungsdämpfung De

von mindestens 20 dB(A) bei der tatsächlichen Frequenz der geplanten

Heizgebläse zu gewährleisten ist.

3.

..."

B. Am 20. September 2004 erhob

auch die Bauherrin mit folgenden Anträgen Beschwerde (VB.2004.00392):

"1. Der angefochtene

RRB sei insoweit aufzuheben, als verlangt wird, für die Fassaden und die

Bedachung des Gewächshauses sei Material mit einer Einfügungsdämpfung von

mindestens 20 dB(A) zu verwenden. ...

2.

Das Verwaltungsgericht möge in

der Sache selbst entscheiden oder diese allenfalls zwecks Beurteilung im Sinne

der Erwägungen (Feststellung des Sachverhaltes, Abnahme von Beweismitteln) an

die Vorinstanz zurückweisen.

3.

Der ... Beschwerde sei mittels

Vorentscheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen ...

4.

Der

Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen."

C. Mit Verfügung vom 28. September

2004.

vereinigte der Abteilungspräsident die Verfahren VB.2004.00391 und

VB.2004.00392. Sodann wies er am 13. Oktober 2004 das Begehren der

Bauherrin um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden ab.

Die Baudirektion verzichtete am 6. Oktober 2004 auf eine

Stellungnahme zu den Beschwerden. Der Gemeinderat Q beantragte am

18.

/20. Oktober 2004 Abweisung beider Beschwerden unter Zusprechung einer

Parteientschädigung. Namens des Regierungsrats schloss auch die Staatskanzlei

am 21. Oktober 2004 auf Abweisung der Rechtsmittel. Die Nachbarn sowie die

K AG beantragten am 29. Oktober 2004 bzw. am 10. November 2004

Abweisung der Beschwerde der Gegenpartei samt einer Parteientschädigung. Am

15.

November 2004 stellte die Volkswirtschaftsdirektion (AWA) folgenden

Antrag, zu dem sich die Nachbarn am 26. November 2004 äusserten:

"Die

geplante Anlage mit fünf Heizlüftern an dem im Lärmgutachten vom 2. März

2004.

bezeichneten Standort und unter der Voraussetzung, dass die Heizlüfter in

der Nacht nicht länger als sechs Stunden in Betrieb sind, sei – aufgrund der

deutlichen Unterschreitung der Belastungsgrenzwerte – unter Verzicht auf

weitere Massnahmen im Sinne des Vorsorgeprinzips zu bewilligen."

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Im ersten Rechtsgang hat das

Verwaltungsgericht das Projekt als mit der Landwirtschaftszone verträglich und

das Baubewilligungsverfahren für diese Feststellung als noch ausreichend

befunden. Ferner hat es festgestellt, dass die Entwässerung der Betriebsgrundstücke

nicht zu rechtswidrigen Verhältnissen führe. Nachdem das betreffende Urteil

unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann auf diese Aspekte im zweiten

Rechtsgang nicht mehr zurückgekommen werden. Streitig geblieben sind einzig

noch die Fragen der rechtsgenügenden Einordnung sowie des hinreichenden

Lärmschutzes.

2.

Entsprechend der Anordnung des

Verwaltungsgerichts im Erstentscheid hat der Regierungsrat am 28. Januar

2004.

einen Augenschein durchgeführt und darüber ein ausführliches Protokoll mit

zahlreichen Fotos erstellt. Dass kein Mitglied des Regierungsrats daran

teilgenommen hat, sondern einzig ein juristischer Sekretär der Rekursabteilung

der Staatskanzlei, ist zwar problematisch, wird vom Verwaltungsgericht jedoch

toleriert (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 7

N. 43; BGE 110 Ia 81 E. 5c; VGr, 5. Dezember 2002,

VB.2002.00225 E. 2e, www.vgrzh.ch). Nach ständiger Rechtsprechung ist es

zulässig, dass sich eine Rechtsmittelinstanz auf das Ergebnis eines

vorinstanzlichen Augenscheins abstützt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 45

und § 60 N. 14 mit Hinweisen). Angesichts der sehr anschaulichen

fotografischen Dokumentation durch die Rekursabteilung und des zahlreichen

weiteren Bildmaterials in den Akten würde ein gerichtlicher Augenschein keine wesentlichen

neuen Erkenntnisse bringen, weshalb auf eine solche Untersuchungshandlung

verzichtet werden darf.

3.

Weder die Bau- und Zonenordnung Q noch

eine andere Vorschrift steht dem Projekt in den in Ziffer I.A der

Prozessgeschichte genannten Dimensionen entgegen. Nach zutreffender Auffassung

des Regierungsrats bezieht sich Art. 3 BZO gemäss seinem klaren Wortlaut

allein auf Bauvorhaben in der Kernzone und kommt daher hier nicht zur

Anwendung. Indessen steht ausser Frage, dass § 238 PBG auch bei der

Erstellung von landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen in der

Landwirtschaftszone zu beachten ist (RB 1984 Nr. 74).

Unter Hinweis auf die klare räumliche und

funktionale Trennung zwischen dem Weiler Ortsbezeichnung S einerseits und den

Gewächshausanlagen anderseits hat das Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang

erwogen, dass nur die bescheideneren Anforderungen von Absatz 1 des § 238

PBG gestellt werden dürfen. An diesem Umstand ändert die zwischenzeitlich erfolgte

Unterschutzstellung von zwei Wohnhäusern im Weiler nichts. Selbst ein

umfassender Schutz von Ortsbezeichnung S würde sich nicht unbedingt auf das

nähere Umfeld erstrecken. Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden

Nachbarn ruft die räumliche Nähe allein nicht nach einer anderen Beurteilung.

Dies gilt ungeachtet dessen, dass die (Eck-)Distanz zwischen dem Gebäude

Vers.Nr. 5 vor dem Schutzobjekt Vers.Nr. 3 und dem nordwestlichen

Abschluss der Gewächshäuser nur etwa 42 m beträgt. Denn trotz der engen

Nachbarschaft treten der Siedlungskörper von Ortsbezeichnung S und die

landwirtschaftlichen Zweckbauten als zwei grundverschiedene Gebilde in Erscheinung.

3.1

Der Grundeigentümer ist innerhalb der Schranken

der Rechtsordnung berechtigt, den Boden baulich und gewerblich zu nutzen. Mit

Bezug auf die ästhetischen Anforderungen darf die Eigentumsfreiheit nicht durch

überspannte Anforderungen ausgehöhlt werden (RB 1984 Nr. 104

[Leitsatz] = ZBl 86/1985, 70 = BEZ 1984 Nr. 29; vgl. auch Walter Haller/Peter

Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Band I, Zürich 1999, N. 655;

Peter Hänni, Planungs-, Bau und besonderes Umweltschutzrecht, 4. A., Bern 2002,

S. 303 f.). Auch wenn diese Praxis vorab auf den Sachverhalt

zugeschnitten ist, dass ein Bauherr das ihm von der Bau- und Zonenordnung

zugestandene Bauvolumen in aller Regel ausschöpfen darf und sich nur in

besonderen Fällen an kleinmassstäbliche Gebäudeformen in der Nachbarschaft

anpassen muss (RB 1992 Nr. 66), lässt sie sich auch auf andere Konstellationen

übertragen. In der Landwirtschaftszone gelten keine über § 238 Abs. 1

PBG hinausgehenden Anforderungen, nicht einmal in einem

Landschafts-Förderungsgebiet (RB 2000 Nr. 87 [Leitsatz] = BEZ 2000 Nr. 37).

Hinsichtlich des vorliegend umstrittenen Projekts mit Gewächshaus und acht

Folientunnels lässt sich sagen, dass keine überhöhten gestalterischen

Anforderungen gestellt werden dürfen. Moderne Ökonomiebauten eines

Landwirtschafts- oder Gärtnereibetriebs sind auf Funktionalität und

Rentabilität ausgerichtet. So wirken etwa Scheunen und Ställe neben Wohnhäusern

oft überdimensioniert und nehmen deren traditionelle Formensprache nicht auf;

Hochsilos wirken gar als ausgesprochene Fremdkörper. Ein Gewächshaus und

Folientunnels mit den vorliegenden Ausmassen bewirken fast überall ausserhalb

von Industriezonen einen ästhetischen Eingriff in die Umgebung. Die Erscheinung

solcher Zweckbauten ist kaum je gefällig, und Verbesserungen liessen sich

höchstens mit übermässigem finanziellem Aufwand erzielen. Weil sich der Betrachter

an solche Ortsbilder gewöhnt hat und zwischen Wohnhäusern und übrigen Gebäuden

unterscheidet, stört er sich kaum daran. Selbst in geschützten Ortsbildern

braucht es Ökonomiebauten, damit die Urproduktion erhalten bleibt; die

Verbannung solcher Bauten und Anlagen würde einer Siedlung im Gegenteil ein

museales Gepräge verleihen. Schliesslich kommt der Gestaltungsvorschrift von § 238

PBG keine Aussichtsschutzfunktion zu (RB 2000 Nr. 98 = BEZ 2000 Nr. 51).

3.2

Eine Beurteilung der geplanten Bauten zeigt, dass deren

Lage nicht das ganze Ortsbild des Weilers Ortsbezeichnung S berührt, sondern

nur die von der Z-Strasse her sichtbaren ersten Liegenschaften. Die übrigen

Teile des Weilers sind von diesem Standort nicht erkennbar, weil sie sich

hinter einer leichten Kuppe befinden oder teilweise durch die Liegenschaften am

Dorfrand verdeckt werden. Von einer Zufahrt von Norden her (X-Strasse) sind die

Bauten nicht zu sehen. Auch von der leichten Anhöhe bei U aus erscheinen die

Bauten gerade infolge derer eher geringen Höhe weniger auffällig. Insgesamt

wird der Weiler lediglich partiell betroffen. Es kann keine Rede davon sein,

dass das Ortsbild insgesamt beeinträchtigt und der ländliche Charakter des

Weilers zerstört wird. Ortsbezeichnung S ist ein Weiler, dessen Ortsbild dem

Durchschnitt eines ländlichen Dorfs entspricht, jedoch nicht darüber

hinausgehende Qualitäten aufweist (zum Beispiel nur im Groben einheitliche

Bauweise, ästhetisch zweifelhafte Anbauten) und auch nicht gesamthaft unter

Schutz steht. Dadurch sind dem Interesse an einer uneingeschränkten Erhaltung

des gesamten Ortsbilds Grenzen gesetzt. In Bezug auf die Liegenschaften am

Dorfrand, die den geplanten landwirtschaftlichen Zweckbauten benachbart sind,

mindern der Abstand dazwischen und die seitwärts versetzte Lage der neuen

Bauten die von den Nachbarn beanstandete erdrückende Wirkung. Wie der

Regierungsrat zutreffend erwogen hat, gewährleistet die vom Gemeinderat in

Dispositiv

Dispositiv Ziffer 1.8 der Baubewilligung vom 19. August 2002

statuierte Auflage, wonach "die Umgebung der Gewächshäuser ... möglichst

grün zu gestalten" ist, dass der Gegensatz zwischen dem Weiler

Ortsbezeichnung S und der Gartenbauanlage gedämpft wird. Eine grosszügige und

geeignete Begrünung könnte gleichsam als künstliche Hecke oder Waldrand sogar

gefällig in Erscheinung treten, ökologisch wertvoll sein und überdies die

Lärmimmissionen dämpfen. Im Übrigen werden die Bauten im Bereich der Nationalstrasse

durch Bäume verdeckt, so dass die Bauten auch aus der Sicht von der Z-Strasse

(ab der Abzweigung von der Y-Strasse) und von der Y-Strasse aus selber nicht

besonders auffallen.

3.3

Unter all diesen Umständen ist der Würdigung des

Regierungsrats, wonach sich das Projekt rechtsgenügend einordnet,

beizupflichten; zumindest liegt darin keine Rechtsverletzung, in die das

Verwaltungsgericht kraft § 50 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) korrigierend eingreifen müsste (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 50 N. 84; RB 1974 Nr. 17 = ZBl 75/1974, S. 479

E. 6b; RB 1970 Nr. 12). Hält ein Vorhaben den gesetzlichen

Anforderungen an die Einordnung stand, so kann ein Gesuchsteller nicht

verpflichtet werden, nach besseren Lösungen zu suchen. Im vorliegenden Fall ist

also der Frage, ob ein Standort südlich der Nationalstrasse einen geringeren

Eingriff in das Landschaftsbild verursachen würde, nicht weiter nachzugehen. Anzumerken

ist, dass diese einzelfallweise Würdigung der Verhältnisse keine weiteren

generalisierenden Rückschlüsse zulässt. Beliebig grosse Bauten und Anlagen sind

auch in der Landwirtschaftszone nicht zulässig, selbst wenn in einer solchen

Zone direkt anwendbare Dimensionierungsvorschriften fehlen. Diesbezüglich

erhält § 238 Abs. 1 PBG, welche Vorschrift übrigens auch im Rahmen

eines Gestaltungsplans zu beachten wäre, eine lenkende Funktion, die aber erst

aufgrund der konkreten Umstände wirksam wird.

4.

Die

Vereinbarkeit des Projekts mit den Lärmschutzvorschriften war schon im ersten

Rechtsgang umstritten. Zunächst hielt das AWA in der Bewilligung vom 7. August

2002 gestützt auf ein Gutachten der Firma I vom 5. August 2002 eine

Regelung für unnötig und begnügte sich mit dem Hinweis auf das Vorsorgeprinzip.

Im anschliessenden Rekursverfahren äusserte sich die Firma I am 20. November

2002 wiederum zustimmend zum Vorhaben und verteidigte das AWA diesen Standpunkt

in seiner Vernehmlassung vom 29. November 2002, worauf der Regierungsrat

im Rekursentscheid vom 5. März 2003 die Einwendungen der Nachbarn als

unbegründet betrachtete. Nach dem Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts

vom 22. August 2003 verfasste das AWA am 4. Februar 2004 eine weitere

Stellungnahme. Am 2. März 2004 erstellte die Firma I ein revidiertes

Lärmgutachten. Dieses wurde vom AWA nicht mehr im Lauf des zweiten Rekursverfahrens,

sondern erst am 15. November 2004 während des jetzigen Beschwerdeverfahrens

geprüft.

4.1

Ortsfeste Anlagen dürfen nach Art. 25

Abs. 1 USG nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen erzeugten

Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die

Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen. Laut Art. 36

Abs. 1 LSV ermittelt die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen ortsfester

Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass

die massgebenden Belastungsgrenzen überschritten sind oder ihre Überschreitung

zu erwarten ist. Als Mittel zur Untersuchung der Lärmbelastung dienen Messungen

und – vor allem wo es um künftige Auswirkungen geht – Berechnungen; diese

können von der zuständigen Amtsstelle oder von externen Experten vorgenommen

werden. Wird ein externer Experte beigezogen, kann die zuständige Behörde den

Auftrag selbst erteilen oder den Ersteller der Anlage damit betrauen (Robert

Wolf in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2000, Art. 25

N. 95 ff.). Volkswirtschaftsdirektion und Regierungsrat sind mit dem

vorstehend beschriebenen Ablauf auf diese Weise vorgegangen.

4.2

Gemäss Baugesuch besteht das zu beheizende

Gewächshaus aus "Kunststoff Folien"; im Lärmgutachten vom 5. August

2002 ist von "Kunststoff" die Rede; der Regierungsrat ging im ersten

Rekursentscheid vom 5. März 2003 von Plexiglaselementen "Röhm Resist

16" aus. Am Augenschein vom 28. Januar 2004 erklärte K, dass er für

das Gewächshaus nicht Plexiglas, sondern Doppelfolien zu verwenden

beabsichtige. In seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2004 berücksichtigte

das AWA diesen Umstand und kam zum Schluss, dass für das Gewächshaus keine

Folien verwendet werden dürften, weil diese eine ungenügende Einfügungsdämpfung

aufwiesen. Das von der K AG daraufhin in Auftrag gegebene revidierte

Lärmgutachten der Firma I vom 2. März 2004 gelangte zum Ergebnis, dass der

massgebende Planungswert von 50 dB(A) bei den drei Empfangspunkten W-Strasse 6

und Z-Strasse 7 und 8 eingehalten sei. Dieser Beurteilung liegen die Annahmen

zugrunde, dass die Aussenwände und das Dach des Gewächshauses mit Doppelfolie

(PE-Folie/Luftschicht/PE-Folie) erstellt werden, fünf Heizlüfter des Typs

Thermotecnica Pericol, Model Babyser 160C zum Einsatz kommen, die an der von

den betroffenen Wohnhäusern am weitesten entfernten Rückwand des Gewächshauses

platziert und nachts während sechs Stunden betrieben werden. Die Heizlüfter

erzeugten einen mittleren Hallenpegel von rund 70 dB(A), welcher infolge der

Hallenabsorption mit Verdoppelung der Distanz um 4.5 dB(A) abnehme; das Bauschalldämmmass

(R'w) betrage 8 dB(A). Zum revidierten Gutachten sprach sich das AWA erst im

Lauf des jetzigen Beschwerdeverfahrens am 15. November 2004 aus.

4.3

Im angefochtenen Entscheid vom 7. Juli 2004

hat der Regierungsrat unwidersprochen und zutreffend festgehalten, dass die von

der Gartenbauanlage erzeugten Lärmimmissionen für das kraft Art. 1 BZO der

Empfindlichkeitsstufe III zugeordnete Baugrundstück die Planungswerte von 50

dB(A) in der Nacht und 60 dB(A) am Tag nicht überschreiten dürfen (Anhang 6 Ziffer 2

LSV). Gemäss Bericht des AWA vom 4. Februar 2004 wird dieses Mass bei der

vorgesehenen Konstruktion des Gewächshauses, den verwendeten Heizlüftern und

der Heizungsintensität mit 13.6 bis 16.6 dB(A) klar übertroffen. Aus diesem

Grund hat der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid die Verwendung von

Materialien mit einer minimalen Einfügungsdämpfung De von 20 dB(A)

verlangt sowie den Betrieb der Heizung auf das erforderliche Mindestmass

beschränkt. In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. November 2004 beantragt die

Volkswirtschaftsdirektion (AWA) nunmehr, dass die Anlage mit fünf Heizlüftern

an den im Gutachten vom 2. März 2004

angegebenen Standorten zu bewilligen sei, falls diese Gebläse während höchstens

sechs Stunden pro Nacht betrieben würden. Unter Hinweis darauf, dass die neue

Lärmprognose des AWA sich in acht von zehn Parametern von jener des Gutachtens

vom 4. Februar 2004 unterscheide und zudem neue Eigenschaften nenne,

bezweifeln die Nachbarn in ihrer Eingabe vom 26. November 2004 deren

Korrektheit.

4.4

Bei der angefochtenen Anordnung des Regierungsrats

handelt es sich um eine Auflage im Sinne von § 321 Abs. 1 PBG. Im

Rahmen der ihr nach § 327 PBG obliegenden Baukontrolle prüft die

Baubehörde, ob der Gesuchsteller die Auflagen der Baubewilligung gehörig

vollzogen hat. Laut Art. 12 LSV ist diese Kontrolle spätestens ein Jahr

nach Inbetriebnahme der neuen Anlage vorzunehmen; in Zweifelsfällen prüft die

Vollzugsbehörde auch die Wirksamkeit der angeordneten Massnahmen. Von Gesetzes wegen ist die Kontrolle – wie auch

allfällige Zwangsmassnahmen (RB 1998 Nr. 122 = BEZ 1998 Nr. 22)

– Sache der kommunalen Baubehörde und nicht einer kantonalen (Fach-)Instanz

(Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, N. 592); es

versteht sich jedoch von selbst, dass die Baubehörde Sachverständige beizieht,

wenn der Gegenstand der Kontrolle – wie auch bei Lärmimmissionen – besondere

Fachkenntnisse erfordert (vgl. auch § 24 Abs. 2 der

Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997). Mit der Erklärung, dass die

Nebenbestimmungen erfüllt seien, findet das Bewilligungsverfahren seinen

Abschluss (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und

Baurecht, 3. A., Zürich 2003, S. 22-10; Mäder, N. 601). Entgegen der

Auffassung der beschwerdeführenden Nachbarn braucht es – im Unterschied etwa zu

einer unklaren Auflage, die einer weiteren Konkretisierung bedarf (RB 1985

Nr. 120, BVR 1994, 116) – kein zusätzliches Bewilligungsverfahren. Im

Übrigen verkennen die beschwerdeführenden Nachbarn mit dem Eventualantrag 2a, dass

die streitbetroffene Lärmschutzauflage des Regierungsrats eine Änderung der

lärmschutzrechtlichen Bewilligung des AWA vom 7. August 2002 beinhaltet.

Der Eventualantrag 2a der Beschwerde VB.2004.00391 ist daher abzuweisen. Dies

bedeutet freilich nicht, dass den Nachbarn im Vollzugsverfahren der

Rechtsschutz versagt bliebe. Soweit sie ein schutzwürdiges Interesse dartun,

können sie bei der Baubehörde eine – anfechtbare – Feststellungsverfügung

darüber verlangen, ob eine Auflage gehörig vollzogen worden ist (Mäder,

N. 479). Sollte dies nicht zutreffen, hätte die Behörde kraft § 341

PBG Zwangsmassnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustands zu prüfen.

Anzumerken ist, dass das Interesse der Nachbarn an der Einhaltung der

gesetzlichen Grenzwerte schwer wiegt. Mit der Wahl des Standorts unmittelbar

bei einem Weiler geht die K AG bewusst ein Risiko ein, das bei einem vom

Siedlungsgebiet weiter entfernten Standort nicht bestünde. Auch im Fall einer

geringfügigen Überschreitung der Grenzwerte liesse sich kaum sagen, dass

wirtschaftliche Interessen der Bauherrschaft am Verzicht auf eine nachträgliche

Verbesserung des Lärmschutzes höher zu gewichten wären als das Ruhebedürfnis

der Nachbarn.

Es erscheint

nachvollziehbar, dass die Schalldämpfung von Materialien von der Frequenz

abhängt. Dieser Umstand erfordert aber keine Präzisierung von Dispositiv

Ziffer III des angefochtenen Regierungsratsentscheids. Wie nachfolgend

darzulegen ist, muss der Planungswert von 50 dB(A) nachts nämlich unabhängig

der jeweiligen Modalitäten des Betriebs eingehalten werden. Auch der

Eventualantrag 2b der Beschwerde VB.2004.00391 erweist sich somit als unbegründet.

4.5

Bei der materiellen Beurteilung der im Gewächshaus

mutmasslich erzeugten Immissionen liegt die Schwierigkeit darin, dass verschiedene

Unklarheiten in tatsächlicher Hinsicht bestehen. Dies gilt einmal mit Bezug auf

die genaue Beschaffenheit des Baumaterials und dessen Dämmwirkung. Ferner

dürfte die Konstruktion der Gewächshäuser von Bedeutung sein. Die Anzahl der

jeweils betriebenen Heizlüfter hat die K AG im Verlauf des

Rechtsmittelverfahrens von sieben auf fünf vermindert. Über die – stark von der

Witterung, allenfalls auch von der jeweiligen Zusammensetzung der angebauten

Pflanzen abhängige – Betriebsdauer lassen sich trotz Erfahrungswerten wohl kaum

verbindliche Angaben machen. Namentlich bei anhaltenden und ausgeprägten

Kälteperioden dürfte die nächtliche Betriebsdauer die vorgesehenen sechs

Stunden um einiges übersteigen. Ob die Funktionsweise (intensivere oder

geringere Heizleistung, Qualität der Wartung der Anlage) ebenfalls Einfluss auf

den verursachten Lärm hat, ist unklar. Diese Ungewissheit wird auch in der

jüngsten Stellungnahme der Volkswirtschaftsdirektion (AWA) vom

15. November 2004 nicht ausgeräumt. Zweifel weckt

ferner die vorgesehene Positionierung der Heizlüfter an der Stirnseite des

Gewächshauses; einleuchtender wäre deren – freilich mit höheren Immissionen für

die Anstösser verbundene – Anordnung in der Gebäudemitte. Weil der letztlich anfallende Lärm durch viele Parameter

beeinflusst wird, die sich nur schwer quantifizieren lassen, brächte auch ein

zusätzliches Lärm(ober)gutachten keine zuverlässigen Erkenntnisse.

4.6 Im Urteil vom 22. August 2003 hat das Verwaltungsgericht in E. 2

die – engen – Voraussetzungen umschrieben, unter denen im Rechtsmittelverfahren

eine Projektänderung zulässig ist. Diese Erwägungen kommen auch vorliegend zur

Anwendung. Die von der K AG im ersten Rechtsgang vorgenommenen

Projektänderungen erachtete das Verwaltungsgericht deswegen als unproblematisch,

weil sie auf eine Verkleinerung des Volumens bzw. eine Einschränkung der

Nutzung hinausliefen, die keinen wesentlichen Einfluss auf die

materiellrechtliche Beurteilung hatten. Die von K am Augenschein vom 28. Januar

2004 zu Protokoll gegebene Erklärung, dass er für das Gewächshaus nicht

Plexiglas, sondern Doppelfolien verwenden werde, stellt inhaltlich ebenfalls

eine Projektänderung dar. Wie sich aus der Stellungnahme des AWA vom 4. Februar

2004 ergibt und im revidierten Lärmgutachten vom 2. März 2004 bestätigt

wird, führt die Wahl von Doppelfolien – und zwar ungeachtet der nach dem

Augenschein thematisierten Unklarheit, ob tatsächlich Doppelfolie oder eine

doppelte Wand aus einfacher Plastikfolie gemeint sei – zu einer klaren Verschlechterung

der Schalldämmung. Dies wiederum hat zur Folge, dass die Einhaltung des

gesetzlich gebotenen Planungswerts von 50 dB(A) zumindest als unsicher

erscheint. Unter diesen Umständen hätte sich der Regierungsrat als

Rechtsmittelbehörde im Rekursverfahren auf diese Projektänderung gar nicht

einlassen müssen. Er hat dies zwar ergänzend gleichwohl getan und sich mit dem

revidierten Gutachten vom 2. März 2004 summarisch auseinandergesetzt. Er

ist dabei zum Schluss gelangt, auch dieses revidierte Gutachten vermöge nichts

daran zu ändern, dass die massgeblichen Planungswerte überschritten würden.

Diese Beurteilung nahm er allerdings vor, ohne dass das AWA zuvor dazu Stellung

genommen hatte; eine solche Stellungnahme erfolgte wie erwähnt erst im jetzigen

Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 15. November 2004. Angesichts dessen,

dass die Schlüssigkeit des revidierten Gutachtens vom 2. März 2004 sowie

der sich diesem anschliessenden neuen Stellungnahme des AWA vom

15. November 2004 nach wie vor bestritten und auch zweifelhaft ist,

besteht für das Verwaltungsgericht kein Anlass, sich auf die genannte

Projektänderung einzulassen. Wie erwähnt hätte dies schon der Regierungsrat

nicht tun müssen. Im Ergebnis ist demnach der Regierungsrat mit der streitbetroffenen

Auflage zu Recht der erst im zweiten Rekursverfahren vorgenommenen Projektänderung

entgegengetreten.

4.7

Grundsätzlich dürfen die Baubehörde und die

Rechtsmittelinstanzen einem Bauherrn keine Vorschriften über das zu verwendende

Material und/oder die Konstruktionsweise machen, sondern haben sich damit zu

begnügen, dass im Einzelfall Gewähr für die Einhaltung der gesetzlichen

Anforderungen an den Schallschutz besteht. Hier liegt es jedoch nahe, dass

hauptsächlich mit einer geeigneten Gebäudehülle die Eindämmung der Immissionen

auf das gesetzliche Mass erreicht werden kann. So gesehen erscheint die vom

Regierungsrat verfügte Auflage als zweckmässig, jedenfalls nicht

rechtsverletzend. Mit der Verwendung einer wirksamen Einfügungsdämpfung wird

die Wahrscheinlichkeit einer übermässigen Belärmung der Anstösser wesentlich

verringert. Welches Material die K AG für die Einhaltung des Planungsgrenzwerts

von 50 dB(A) nachts verwendet, ist ihre Sache. Es bleibt der Bauherrin

überlassen, ob sie das Projekt mit der vom Regierungsrat verlangten

Einfügungsdämpfung De von mindestens 20 dB(A) realisiert oder die

Lärmimmissionen mit anderen, bislang ungeprüften Massnahmen auf das gesetzliche

Mass von 50 dB(A) in der Nacht senkt. Im letztgenannten Fall hätte sie beim

Gemeinderat ein Projektänderungsgesuch zu stellen. Dass der ausreichende

Schallschutz möglicherweise höhere Kosten nach sich zieht, hat wie gesagt die

Bauherrin durch die Wahl eines hinsichtlich des Lärmschutzes ungünstigen

Standorts selbst zu vertreten.

5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung

beider Beschwerden. Bei diesem Verfahrensausgang erscheint es angemessen, die

Gerichtskosten zu einem Drittel der im Ergebnis mehrheitlich obsiegenden K AG

und zu zwei Dritteln den mit dem Antrag auf Bauverweigerung unterliegenden

beschwerdeführenden Nachbarn aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 VRG

für die Zusprechung von Parteientschädigungen sind weder mit Bezug auf die

teilweise unterliegenden privaten Parteien noch – mangels eines besonderen

Aufwands – mit Bezug auf den Gemeinderat Q erfüllt.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1. Die Beschwerden werden

abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 250.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'250.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden Nrn. I.1 – I.7 je zu 2/21, unter

solidarischer Haftung aller für 2/3 des Betrags, und der Beschwerdeführerin

Nr. II zu 1/3 auferlegt.

4. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5. Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden, soweit eine Verletzung von Bundesrecht

geltend gemacht wird.

6. Mitteilung

an …