VB.2004.00391
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00391
28. Januar 2005Deutsch30 min
(URT.2005.8422)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00391
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 28.01.2005
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 2 und Art. 16a Abs. 1 RPG
Baubewilligung für Gewächshaus und Folientunnels in Landwirtschaftszone
(2. Rechtsgang nach VB.2003.00149)
Vorgeschichte und Streitgegenstand (E. 1).
Ein Augenschein des Verwaltungsgerichts ist nicht erforderlich (E. 2).
Für die Einordnung ist § 238 Abs. 1 (und nicht Abs. 2) PBG zu beachten, auch wenn während des 2. Rechtsgangs zwei Gebäude des Weilers unter Schutz gestellt worden sind (E. 3.1). In der Landwirtschaftszone gelten keine über die genannte Vorschrift hinausgehenden Anforderungen an Bauten (E. 3.2). Die Bauten ordnen sich mit einer befriedigenden Gesamtwirkung ein, gerade auch unter Berücksichtigung der vorinstanzlichen Auflage, die Umgebung der Bauten möglichst grün zu gestalten (E. 3.3 f.).
Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die Lärmimmissionen (vorliegend durch Heizlüfter verursacht) die Planungswerte nicht überschreiten. Dazu war hier eine Lärmprognose nach Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 36 Abs. 1 LSV erforderlich; Volkswirtschaftsdirektion und Regierungsrat sind dem mit der Überprüfung des von der Bauherrschaft eingereichten Lärmgutachtens nachgekommen (E. 4.1). Die Vorinstanz hat als Auflage die Verwendung von Materialien mit einer bestimmten Lärmdämpfung sowie die Betriebsdauer der Heizlüfter festgelegt (E. 4.3). Die örtliche Baubehörde hat die Einhaltung der Auflage im Rahmen der normalen Baukontrolle zu überprüfen. Ein spezielles Verfahren ist hiefür nicht notwendig (E. 4.4).
Der zukünftige Lärm lässt sich wegen ungewisser Faktoren (Baumaterial; Konstruktionsweise; Anzahl, Standort sowie Betriebsdauer der Heizlüfter) nur schwer beurteilen; auf ein Obergutachten ist zu verzichten (E. 4.5). Eine Projektänderung im Verlauf des 2. Rechtsganges in Bezug auf das Baumaterial (mit entsprechend geringerer Lärmdämpfung) ist im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen (E. 4.6). Wesentlich ist, dass die Planungswerte eingehalten werden, wozu die vorinstanzliche Auflage zweckmässig ist (E. 4.7 f.).
Abweisung der Beschwerde der Nachbarn undder Bauherrschaft.
Stichworte:
AUFLAGE
BAUKONTROLLE
EINORDNUNG
FOLIENTUNNEL
GARTENBAU
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
GEWÄCHSHAUS
LANDWIRTSCHAFTSZONE
LÄRM
LÄRMGUTACHTEN
LÄRMPROGNOSE
LÄRMSCHUTZ
Rechtsnormen:
Art. 12 LSV
Art. 36 LSV
§ 238 PBG
§ 321 Abs. I PBG
§ 327 PBG
Art. 16 RPG
Art. 25 Abs. I USG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A. Die K AG mit Sitz in
R bezweckt laut Eintrag im Handelsregister die Produktion und Veredelung sowie
den Handel mit Gemüse- und Früchteproduktionen aller Art. Die seit 1945
bestehende Gesellschaft beschäftigt rund 50 Arbeitnehmer und baut auf einer
Fläche von insgesamt ca. 40 ha in Ortsbezeichnung S, Q sowie in R Gemüse an.
Ungefähr 3,5 % dieser Fläche sind mit mobilen Folientunnels bedeckt. Nachdem
ein bisheriger Produktionsstandort von rund 3 ha (davon 1,2 ha Folientunnel und
0,7 ha Doppelfoliengewächshäuser) in R im Anschluss an eine Einzonung durch die
Eigentümerin überbaut worden war, suchte die K AG einen Ersatzstandort auf den
ihr gehörenden Grundstücken Kat.Nrn. 1 (im Halte von 23'368 m2;
"Ortsbezeichnung T") und 2123 (im Halte von 9'599 m2;
"U") südwestlich des Weilers Ortsbezeichnung S. Die K AG sieht vor,
dort bodenabhängig nach den Richtlinien über die integrierte Produktion Gemüse
anzubauen. Nach einem ersten Kontakt zwischen der Grundeigentümerin und der
Baudirektion reichte jene im Januar 2002 den Entwurf zu einem Gestaltungsplan
"U-T" ein. In der Folge überarbeitete die K AG das Projekt und
ersuchte für eine verkleinerte Version um eine Baubewilligung. Das der später
erteilten Baubewilligung zugrunde liegende Gesuch vom
22. April/16. Mai 2002 umfasst folgende Projektteile:
- ein
Plastikgewächshaus mit einer Ausdehnung von 100 m x 70.4 m und einer
Höhe von 5 m (ab "neuem" Terrain, das gegenüber gewachsenem
Boden um maximal 1.63 m aufgeschüttet werden sollte; im Lauf des
Beschwerdeverfahrens im ersten Rechtsgang verminderte die K AG die Senkung des
gewachsenen Terrains an der südwestlichen Ecke des Gewächshauses von
1.86 m auf 1 m und die Erhöhung der Nordwestecke auf 1 m statt
auf 1.89 m);
- acht
unterschiedlich grosse Folientunnels mit einer Länge zwischen 40 m und
100 m, einer Breite von je 9.3 m und einer Höhe von 3.5 m;
- zwei
bereits erstellte Materialcontainer mit einer Ausdehnung von 6 m x
2.45 m x 2.6 m für die Lagerung von Werkzeugen bzw. 12.05 m x
5.05 m x 2.7 m als Unterstand für die Feldarbeiter bei schlechten
Witterungsverhältnissen;
- ein
Sammelbecken für Meteorwasser mit einem Radius von 8 m und einer Höhe von
3 m, ein Versickerungsbecken für überschüssiges Meteorwasser von 25 m
x 10 m und mit einer Höhe von 2 m;
- mehrere
neue Erschliessungswege mit einer Breite von 3.5 m und einer Gesamtlänge
von rund 320 m sowie eine Zufahrt;
- eine
Zufahrt zum Gewächshaus von 15 m Länge und 8 m Breite;
- Wasserleitungen,
Stromleitungen, einen Heizöltank.
Laut Baugesuch bestehen die Gewächshäuser
aus Kunststofffolien. Sie bedecken eine Fläche von (7'040 m2 +
5'530 m2 =) 12'570 m2; der umbaute Raum beträgt
(24'600 m3 + 10'700 m3) = 35'300 m3.
Die Beheizung erfolgt im Rahmen einer sog. Kalthaus-Nutzung durch Öl. Die
Baukosten werden auf Fr. 100'000.- geschätzt.
B. Der Gemeinderat Q erteilte der K AG
am 19. August 2002 unter zahlreichen Bedingungen und Auflagen die
baurechtliche Bewilligung. Diese Nebenbestimmungen ergaben sich weitestgehend
aus den nachfolgend genannten Verfügungen der kantonalen Behörden.
Zuvor hatte die Baudirektion, Amt für
Raumordnung und Vermessung (ARV), am 4. Juni 2002 festgestellt, dass das
Projekt unter Einhaltung näher bezeichneter Nebenbestimmungen gestützt auf
Art. 22 Abs. 2 und Art. 16a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
22. Juni 1979/20. März 1998 über die Raumplanung (RPG) dem Zweck der
Landwirtschaftszone entspreche. Mit Verfügungen vom 1. bzw. 4. Juli 2002
erteilte die Baudirektion unter Auflagen und Bedingungen sodann die
gewässerschutzrechtliche (Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft [AWEL]) und
die strassenpolizeiliche Zustimmung. Schliesslich erteilte die
Volkswirtschaftsdirektion (Amt für Wirtschaft und Arbeit [AWA]) dem Vorhaben am
7. August 2002 die lärmschutzrechtliche Bewilligung.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügungen (mit Ausnahme der
strassenpolizeilichen Bewilligung) erhoben fünf Einwohner des Weilers
Ortsbezeichnung S, ein Landeigentümer sowie der Dorfverein S am
19.
September 2002 Rekurs beim Regierungsrat. Sie beantragten, die angefochtenen
Verfügungen seien aufzuheben und die Baubewilligung sei zu verweigern. Der Regierungsrat
wies das Rechtsmittel am 5. März 2003 ab.
III.
Das Verwaltungsgericht hiess eine
Beschwerde der unterlegenen Rekurrierenden am 22. August 2003 teilweise
gut, hob den Rekursentscheid auf und wies die Sache zur Fortsetzung des
Verfahrens an den Regierungsrat zurück (VB.2003.00149, www.vgrzh.ch). Das
Gericht erklärte das Projekt als mit dem Zweck der Landwirtschaftszone
vereinbar. Für diese Feststellung habe ein Bewilligungsverfahren genügt; erst
für die von der Bauherrschaft in Aussicht genommene Erweiterung der Anlage
bedürfe es eines Gestaltungsplans. Zur Würdigung der rechtsgenügenden
Einordnung hätte der Regierungsrat einen Augenschein durchführen müssen. Mit
dem Verzicht auf diese Untersuchungshandlung habe er den Sachverhalt ungenügend
untersucht und den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör verweigert. Dieser
Mangel sei von der Rekursinstanz in einem zweiten Rechtsgang zu heilen. Ferner
habe der Regierungsrat nicht hinreichend geklärt, ob die Belüftung und
Beheizung des Gewächshauses für die Anstösser übermässige Lärmimmissionen erzeugten.
IV.
Im wieder aufgenommenen Rekursverfahren
führte der Regierungsrat am 28. Januar 2004 einen Augenschein durch. Am
4.
Februar 2004 beurteilte die Volkswirtschaftsdirektion (AWA) das
Vorhaben nochmals mit Bezug auf den Lärmschutz. Mit Verfügungen vom
21.
Januar bzw. 16. April 2004 stellte die Baudirektion die
Liegenschaften Vers.Nrn. 2 und 3 in Ortsbezeichnung S gestützt auf § 203
Abs. 1 lit. c des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) als "wichtige Zeugen verschiedener politischer, sozialer sowie
bauhistorischer Epochen" unter Schutz und mass beiden Schutzobjekten
regionale Bedeutung zu.
Mit Entscheid vom 7. Juli 2004 hiess
der Regierungsrat den Rekurs im Sinne der Erwägungen teilweise gut, im Übrigen
wies er das Rechtsmittel ab. Die K AG wurde verpflichtet, für die Fassaden und
die Bedachung des Gewächshauses Materialien zu verwenden, die eine
Einfügungsdämpfung De von mindestens 20 dB(A) aufweisen, und die
Heizlüfter nur solange zu betreiben, als dies erforderlich sei, um die für die
Anbaukulturen notwendige Mindesttemperatur zu gewährleisten. Aus den Erwägungen
ist festzuhalten:
Hinsichtlich der ästhetischen Beurteilung
des Projekts habe sich der Sachverhalt seit dem ersten Rechtsgang insoweit
verändert, als die beiden Gebäude Vers.Nrn. 2 und 3 in Ortsbezeichnung S als
Objekte des Ortsbildschutzes im überkommunalen Inventar gemäss
§§ 4 ff. der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom
20.
Juli 1977 aufgenommen bzw. nach § 203 Abs. 1 lit. c PBG
unter Schutz gestellt worden seien. Die Vorschriften der kommunalen Bau- und
Zonenordnung vom 19. Januar 1996 (BZO) gelangten für Projekte in der
Landwirtschaftszone nicht zur Anwendung. Art. 3 BZO, wonach Hauptziele der
Kernzonen die Erhaltung und die sorgfältige Erneuerung der bestehenden
Altbauten sowie die Erhaltung des Umfeldes durch den Schutz und die Stärkung
der gewachsenen Dorfstruktur und der zugehörigen Aussenräume als Ganzes sei,
falle daher ausser Betracht. Wie das Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang
erkannt habe, müsse das Vorhaben nur den bescheideneren Anforderungen von
§ 238 Abs. 1 PBG genügen. Anlässlich des Augenscheins habe sich
gezeigt, dass das Projekt, insbesondere das Gewächshaus, am vorgesehenen
Standort sehr gut wahrgenommen werden könne. Angesichts einer Distanz von
mindestens 50 m zwischen dem Vorhaben und dem Weiler bestehe eine
räumliche Trennung, so dass die Schutzobjekte nicht beeinträchtigt würden. Dies
gelte namentlich für die beiden Schutzobjekte Vers.Nrn. 2 und 3, zu denen kaum
eine Sichtverbindung bestehe und die somit auch nicht im ästhetischen
Einflussbereich lägen. Gewächshaus und Folientunnel träten aufgrund ihres
grossen Volumens wie auch wegen der verwendeten weisslich-durchsichtigen
Plastikfolien (allenfalls auch gleichfarbige Plexiglasflächen beim Gewächshaus)
namentlich im Sommerhalbjahr markant in Erscheinung. Freilich sei das Projekt
mit 5 m (Gewächshaus) bzw. 3.50 m (Folientunnel) nicht besonders
hoch. Im Winterhalbjahr sowie bei regnerischer oder trüber Witterung falle der
Kontrast geringer aus. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der
Gemeinderat in der Baubewilligung verlangt habe, die nahe Umgebung der
Gewächshäuser sei mit Grünpflanzen zu gestalten, was die Trennwirkung verstärke
und den Eingriff in die Landschaft abschwäche, dürfe dem Projekt noch eine
befriedigende Gesamtwirkung zugebilligt werden. Dabei schränke der Umstand,
dass unmittelbar südlich des Baugrundstücks die Nationalstrasse verlaufe, die
Empfindlichkeit des betroffenen Landschaftsabschnitts ein.
Entsprechend der Anordnung des
Verwaltungsgerichts habe das AWA das Vorhaben lärmschutzrechtlich neu
beurteilt. Laut seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2004 betrage der
Beurteilungspegel beim Betrieb von sieben Heizlüftern am meistbelasteten
Empfangspunkt 3 (EP 3; Z-Strasse 7) 68,1 dB(A) und bei fünf Heizlüftern 66,6
dB(A) (nachts, jeweils 12-Stunden-Betrieb). Bei einem 6-Stunden-Betrieb während
der Nacht vermindere sich der Beurteilungspegel Lr um jeweils 3
dB(A). Die Volkswirtschaftsdirektion führe hierzu aus, dass der an den
Immissionspunkten EP1-EP3 geltende Belastungsgrenzwert für die Nacht um mehr
als 15 dB(A) überschritten werde, obwohl für die vorgesehene Doppelfolie eine
Einfügungsdämpfung De von 1,5 dB(A) angenommen worden sei. Selbst
unter der Annahme, dass nur fünf Heizlüfter und diese während bloss sechs
Stunden in der Nacht betrieben würden, betrage die Grenzwertüberschreitung am
Standort EP3 immer noch mehr als 13 dB(A). Der Belastungsgrenzwert für den Tag
werde indessen an allen Standorten eingehalten. Mithin dürften für das beheizte
Gewächshaus keine Folien verwendet werden. Die Einfügungsdämpfung De
müsse für Fassaden- und Deckenelemente mindestens 18 dB(A) betragen; bei
Verwendung der ursprünglich vorgesehenen Plexiglaselemente "Röhm RESIST
SDP 16" beliefe sich die Einfügungsdämpfung De auf rund 23
dB(A). Dem Vorsorgeprinzip werde insofern Rechnung getragen, als die verlangte
Schalldämpfung auf eine Betriebszeit von 12 Stunden nachts bezogen sei;
erfahrungsgemäss liefen solche Anlagen thermostaatgesteuert jedoch meistens
während rund 6 Stunden pro Nacht. Das von der K AG eingereichte Lärmgutachten
der Firma I vom 2. März 2004 könne als Privatgutachten grundsätzlich nicht
berücksichtigt werden. Das Amtsgutachten zeige, dass die Verwendung von
Plastikfolien für das Gewächshaus ausser Betracht falle; deren Verwendung würde
beim Einsatz von fünf Heizlüftern aufgrund ihrer geringen Einfügungsdämpfung De
von 1,5 dB (A) zu einer erheblichen Überschreitung des in der Empfindlichkeitsstufe
III geltenden Belastungsgrenzwerts von 50 dB(A) um 13,6 bis 16,6 dB(A) führen.
Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das Privatgutachten eine
Schalldämmung der Gebäudehülle (Plastikfolie) von 8 dB(A) berechne; selbst wenn
diese Annahme zutreffen sollte, würden die Belastungsgrenzwerte nachts
erheblich überschritten. Der von den Rekurrierenden erhobene Einwand, wonach
die Pegelkorrektur K2 (2 = schwach hörbarer Tongehalt), die gemäss Anhang 6
Ziffer 33 Abs. 3 zur Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986
(LSV) die Hörbarkeit des Tongehalts des Lärms am Immissionsort berücksichtige,
unzutreffend gewählt worden sei, gehe fehl. Da die Verwendung von Plastikfolien
für das Gewächshaus von vornherein ausser Betracht falle, sei der am Augenschein
aufgetretenen Kontroverse, ob die K AG für das Gewächshaus eine "doppelte
Wand aus einfacher Plastikfolie" oder eine "Doppelfolie"
verwende, nicht weiter nachzugehen. Gemäss Stellungnahme der
Volkswirtschaftsdirektion vom 4. Februar 2004 müssten die Fassaden- und Deckenelemente
eine Einfügungsdämpfung De von 18 dB(A) aufweisen; jedoch sei im Rahmen
der vorsorglichen Emissionsbegrenzung im Sinn von Art. 11 Abs. 2 des
Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) eine Einfügungsdämpfung De
von mindestens 20 dB(A) zu verlangen. Zugleich sei festzuhalten, dass die
Bauherrin für die Beheizung des Gewächshauses fünf Heizlüfter vorsehe und auf
die mechanische Beheizung wie Belüftung der Folientunnel verzichte. Unter
diesen Umständen ergebe sich bei einem Nachtbetrieb von 12 Stunden ein
Spielraum von 3,4 dB(A), womit auch gewährleistet sei, dass der Planungswert
nachts von 50 dB(A) nicht überschritten und die Lärmbelastung auf ein
Mindestmass herabgesetzt werde. Im Rahmen der Vorsorge sei die K AG überdies zu
verpflichten, die Heizlüfter nur so lange zu betreiben, als die für die Gemüsekulturen
notwendige Mindesttemperatur gewährleistet sei.
V.
A. Mit Beschwerde vom
17.
September 2004 (VB.2004.00391) liessen die erwähnten Nachbarn sowie
der Dorfverein S dem Verwaltungsgericht – unter Zusprechung einer Parteientschädigung
– beantragen:
"1. Es sei der Beschluss des
Regierungsrates vom 7. Juli 2004 ... aufzuheben und die Baubewilligung zu
verweigern.
2.
Eventuell sei die Auflage betreffend die
Anforderungen an den Lärmschutz in Dispositiv Ziffer III dahingehend zu
präzisieren,
a.
dass die durch die Beschwerdegegnerin … [K AG]
zu treffenden baulichen und betrieblichen Massnahmen vor Baubeginn in einem
förmlichen Verfahren durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit bewilligt werden
müssen, der entsprechende Entscheid den Beschwerdeführern eröffnet wird und im
Rechtsmittelverfahren angefochten werden kann;
b.
dass die angeordnete Einfügungsdämpfung De
von mindestens 20 dB(A) bei der tatsächlichen Frequenz der geplanten
Heizgebläse zu gewährleisten ist.
3.
..."
B. Am 20. September 2004 erhob
auch die Bauherrin mit folgenden Anträgen Beschwerde (VB.2004.00392):
"1. Der angefochtene
RRB sei insoweit aufzuheben, als verlangt wird, für die Fassaden und die
Bedachung des Gewächshauses sei Material mit einer Einfügungsdämpfung von
mindestens 20 dB(A) zu verwenden. ...
2.
Das Verwaltungsgericht möge in
der Sache selbst entscheiden oder diese allenfalls zwecks Beurteilung im Sinne
der Erwägungen (Feststellung des Sachverhaltes, Abnahme von Beweismitteln) an
die Vorinstanz zurückweisen.
3.
Der ... Beschwerde sei mittels
Vorentscheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen ...
4.
Der
Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen."
C. Mit Verfügung vom 28. September
2004.
vereinigte der Abteilungspräsident die Verfahren VB.2004.00391 und
VB.2004.00392. Sodann wies er am 13. Oktober 2004 das Begehren der
Bauherrin um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden ab.
Die Baudirektion verzichtete am 6. Oktober 2004 auf eine
Stellungnahme zu den Beschwerden. Der Gemeinderat Q beantragte am
18.
/20. Oktober 2004 Abweisung beider Beschwerden unter Zusprechung einer
Parteientschädigung. Namens des Regierungsrats schloss auch die Staatskanzlei
am 21. Oktober 2004 auf Abweisung der Rechtsmittel. Die Nachbarn sowie die
K AG beantragten am 29. Oktober 2004 bzw. am 10. November 2004
Abweisung der Beschwerde der Gegenpartei samt einer Parteientschädigung. Am
15.
November 2004 stellte die Volkswirtschaftsdirektion (AWA) folgenden
Antrag, zu dem sich die Nachbarn am 26. November 2004 äusserten:
"Die
geplante Anlage mit fünf Heizlüftern an dem im Lärmgutachten vom 2. März
2004.
bezeichneten Standort und unter der Voraussetzung, dass die Heizlüfter in
der Nacht nicht länger als sechs Stunden in Betrieb sind, sei – aufgrund der
deutlichen Unterschreitung der Belastungsgrenzwerte – unter Verzicht auf
weitere Massnahmen im Sinne des Vorsorgeprinzips zu bewilligen."
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Im ersten Rechtsgang hat das
Verwaltungsgericht das Projekt als mit der Landwirtschaftszone verträglich und
das Baubewilligungsverfahren für diese Feststellung als noch ausreichend
befunden. Ferner hat es festgestellt, dass die Entwässerung der Betriebsgrundstücke
nicht zu rechtswidrigen Verhältnissen führe. Nachdem das betreffende Urteil
unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann auf diese Aspekte im zweiten
Rechtsgang nicht mehr zurückgekommen werden. Streitig geblieben sind einzig
noch die Fragen der rechtsgenügenden Einordnung sowie des hinreichenden
Lärmschutzes.
2.
Entsprechend der Anordnung des
Verwaltungsgerichts im Erstentscheid hat der Regierungsrat am 28. Januar
2004.
einen Augenschein durchgeführt und darüber ein ausführliches Protokoll mit
zahlreichen Fotos erstellt. Dass kein Mitglied des Regierungsrats daran
teilgenommen hat, sondern einzig ein juristischer Sekretär der Rekursabteilung
der Staatskanzlei, ist zwar problematisch, wird vom Verwaltungsgericht jedoch
toleriert (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 7
N. 43; BGE 110 Ia 81 E. 5c; VGr, 5. Dezember 2002,
VB.2002.00225 E. 2e, www.vgrzh.ch). Nach ständiger Rechtsprechung ist es
zulässig, dass sich eine Rechtsmittelinstanz auf das Ergebnis eines
vorinstanzlichen Augenscheins abstützt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 45
und § 60 N. 14 mit Hinweisen). Angesichts der sehr anschaulichen
fotografischen Dokumentation durch die Rekursabteilung und des zahlreichen
weiteren Bildmaterials in den Akten würde ein gerichtlicher Augenschein keine wesentlichen
neuen Erkenntnisse bringen, weshalb auf eine solche Untersuchungshandlung
verzichtet werden darf.
3.
Weder die Bau- und Zonenordnung Q noch
eine andere Vorschrift steht dem Projekt in den in Ziffer I.A der
Prozessgeschichte genannten Dimensionen entgegen. Nach zutreffender Auffassung
des Regierungsrats bezieht sich Art. 3 BZO gemäss seinem klaren Wortlaut
allein auf Bauvorhaben in der Kernzone und kommt daher hier nicht zur
Anwendung. Indessen steht ausser Frage, dass § 238 PBG auch bei der
Erstellung von landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen in der
Landwirtschaftszone zu beachten ist (RB 1984 Nr. 74).
Unter Hinweis auf die klare räumliche und
funktionale Trennung zwischen dem Weiler Ortsbezeichnung S einerseits und den
Gewächshausanlagen anderseits hat das Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang
erwogen, dass nur die bescheideneren Anforderungen von Absatz 1 des § 238
PBG gestellt werden dürfen. An diesem Umstand ändert die zwischenzeitlich erfolgte
Unterschutzstellung von zwei Wohnhäusern im Weiler nichts. Selbst ein
umfassender Schutz von Ortsbezeichnung S würde sich nicht unbedingt auf das
nähere Umfeld erstrecken. Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden
Nachbarn ruft die räumliche Nähe allein nicht nach einer anderen Beurteilung.
Dies gilt ungeachtet dessen, dass die (Eck-)Distanz zwischen dem Gebäude
Vers.Nr. 5 vor dem Schutzobjekt Vers.Nr. 3 und dem nordwestlichen
Abschluss der Gewächshäuser nur etwa 42 m beträgt. Denn trotz der engen
Nachbarschaft treten der Siedlungskörper von Ortsbezeichnung S und die
landwirtschaftlichen Zweckbauten als zwei grundverschiedene Gebilde in Erscheinung.
3.1
Der Grundeigentümer ist innerhalb der Schranken
der Rechtsordnung berechtigt, den Boden baulich und gewerblich zu nutzen. Mit
Bezug auf die ästhetischen Anforderungen darf die Eigentumsfreiheit nicht durch
überspannte Anforderungen ausgehöhlt werden (RB 1984 Nr. 104
[Leitsatz] = ZBl 86/1985, 70 = BEZ 1984 Nr. 29; vgl. auch Walter Haller/Peter
Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Band I, Zürich 1999, N. 655;
Peter Hänni, Planungs-, Bau und besonderes Umweltschutzrecht, 4. A., Bern 2002,
S. 303 f.). Auch wenn diese Praxis vorab auf den Sachverhalt
zugeschnitten ist, dass ein Bauherr das ihm von der Bau- und Zonenordnung
zugestandene Bauvolumen in aller Regel ausschöpfen darf und sich nur in
besonderen Fällen an kleinmassstäbliche Gebäudeformen in der Nachbarschaft
anpassen muss (RB 1992 Nr. 66), lässt sie sich auch auf andere Konstellationen
übertragen. In der Landwirtschaftszone gelten keine über § 238 Abs. 1
PBG hinausgehenden Anforderungen, nicht einmal in einem
Landschafts-Förderungsgebiet (RB 2000 Nr. 87 [Leitsatz] = BEZ 2000 Nr. 37).
Hinsichtlich des vorliegend umstrittenen Projekts mit Gewächshaus und acht
Folientunnels lässt sich sagen, dass keine überhöhten gestalterischen
Anforderungen gestellt werden dürfen. Moderne Ökonomiebauten eines
Landwirtschafts- oder Gärtnereibetriebs sind auf Funktionalität und
Rentabilität ausgerichtet. So wirken etwa Scheunen und Ställe neben Wohnhäusern
oft überdimensioniert und nehmen deren traditionelle Formensprache nicht auf;
Hochsilos wirken gar als ausgesprochene Fremdkörper. Ein Gewächshaus und
Folientunnels mit den vorliegenden Ausmassen bewirken fast überall ausserhalb
von Industriezonen einen ästhetischen Eingriff in die Umgebung. Die Erscheinung
solcher Zweckbauten ist kaum je gefällig, und Verbesserungen liessen sich
höchstens mit übermässigem finanziellem Aufwand erzielen. Weil sich der Betrachter
an solche Ortsbilder gewöhnt hat und zwischen Wohnhäusern und übrigen Gebäuden
unterscheidet, stört er sich kaum daran. Selbst in geschützten Ortsbildern
braucht es Ökonomiebauten, damit die Urproduktion erhalten bleibt; die
Verbannung solcher Bauten und Anlagen würde einer Siedlung im Gegenteil ein
museales Gepräge verleihen. Schliesslich kommt der Gestaltungsvorschrift von § 238
PBG keine Aussichtsschutzfunktion zu (RB 2000 Nr. 98 = BEZ 2000 Nr. 51).
3.2
Eine Beurteilung der geplanten Bauten zeigt, dass deren
Lage nicht das ganze Ortsbild des Weilers Ortsbezeichnung S berührt, sondern
nur die von der Z-Strasse her sichtbaren ersten Liegenschaften. Die übrigen
Teile des Weilers sind von diesem Standort nicht erkennbar, weil sie sich
hinter einer leichten Kuppe befinden oder teilweise durch die Liegenschaften am
Dorfrand verdeckt werden. Von einer Zufahrt von Norden her (X-Strasse) sind die
Bauten nicht zu sehen. Auch von der leichten Anhöhe bei U aus erscheinen die
Bauten gerade infolge derer eher geringen Höhe weniger auffällig. Insgesamt
wird der Weiler lediglich partiell betroffen. Es kann keine Rede davon sein,
dass das Ortsbild insgesamt beeinträchtigt und der ländliche Charakter des
Weilers zerstört wird. Ortsbezeichnung S ist ein Weiler, dessen Ortsbild dem
Durchschnitt eines ländlichen Dorfs entspricht, jedoch nicht darüber
hinausgehende Qualitäten aufweist (zum Beispiel nur im Groben einheitliche
Bauweise, ästhetisch zweifelhafte Anbauten) und auch nicht gesamthaft unter
Schutz steht. Dadurch sind dem Interesse an einer uneingeschränkten Erhaltung
des gesamten Ortsbilds Grenzen gesetzt. In Bezug auf die Liegenschaften am
Dorfrand, die den geplanten landwirtschaftlichen Zweckbauten benachbart sind,
mindern der Abstand dazwischen und die seitwärts versetzte Lage der neuen
Bauten die von den Nachbarn beanstandete erdrückende Wirkung. Wie der
Regierungsrat zutreffend erwogen hat, gewährleistet die vom Gemeinderat in
Dispositiv
Dispositiv Ziffer 1.8 der Baubewilligung vom 19. August 2002
statuierte Auflage, wonach "die Umgebung der Gewächshäuser ... möglichst
grün zu gestalten" ist, dass der Gegensatz zwischen dem Weiler
Ortsbezeichnung S und der Gartenbauanlage gedämpft wird. Eine grosszügige und
geeignete Begrünung könnte gleichsam als künstliche Hecke oder Waldrand sogar
gefällig in Erscheinung treten, ökologisch wertvoll sein und überdies die
Lärmimmissionen dämpfen. Im Übrigen werden die Bauten im Bereich der Nationalstrasse
durch Bäume verdeckt, so dass die Bauten auch aus der Sicht von der Z-Strasse
(ab der Abzweigung von der Y-Strasse) und von der Y-Strasse aus selber nicht
besonders auffallen.
3.3
Unter all diesen Umständen ist der Würdigung des
Regierungsrats, wonach sich das Projekt rechtsgenügend einordnet,
beizupflichten; zumindest liegt darin keine Rechtsverletzung, in die das
Verwaltungsgericht kraft § 50 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) korrigierend eingreifen müsste (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 50 N. 84; RB 1974 Nr. 17 = ZBl 75/1974, S. 479
E. 6b; RB 1970 Nr. 12). Hält ein Vorhaben den gesetzlichen
Anforderungen an die Einordnung stand, so kann ein Gesuchsteller nicht
verpflichtet werden, nach besseren Lösungen zu suchen. Im vorliegenden Fall ist
also der Frage, ob ein Standort südlich der Nationalstrasse einen geringeren
Eingriff in das Landschaftsbild verursachen würde, nicht weiter nachzugehen. Anzumerken
ist, dass diese einzelfallweise Würdigung der Verhältnisse keine weiteren
generalisierenden Rückschlüsse zulässt. Beliebig grosse Bauten und Anlagen sind
auch in der Landwirtschaftszone nicht zulässig, selbst wenn in einer solchen
Zone direkt anwendbare Dimensionierungsvorschriften fehlen. Diesbezüglich
erhält § 238 Abs. 1 PBG, welche Vorschrift übrigens auch im Rahmen
eines Gestaltungsplans zu beachten wäre, eine lenkende Funktion, die aber erst
aufgrund der konkreten Umstände wirksam wird.
4.
Die
Vereinbarkeit des Projekts mit den Lärmschutzvorschriften war schon im ersten
Rechtsgang umstritten. Zunächst hielt das AWA in der Bewilligung vom 7. August
2002 gestützt auf ein Gutachten der Firma I vom 5. August 2002 eine
Regelung für unnötig und begnügte sich mit dem Hinweis auf das Vorsorgeprinzip.
Im anschliessenden Rekursverfahren äusserte sich die Firma I am 20. November
2002 wiederum zustimmend zum Vorhaben und verteidigte das AWA diesen Standpunkt
in seiner Vernehmlassung vom 29. November 2002, worauf der Regierungsrat
im Rekursentscheid vom 5. März 2003 die Einwendungen der Nachbarn als
unbegründet betrachtete. Nach dem Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts
vom 22. August 2003 verfasste das AWA am 4. Februar 2004 eine weitere
Stellungnahme. Am 2. März 2004 erstellte die Firma I ein revidiertes
Lärmgutachten. Dieses wurde vom AWA nicht mehr im Lauf des zweiten Rekursverfahrens,
sondern erst am 15. November 2004 während des jetzigen Beschwerdeverfahrens
geprüft.
4.1
Ortsfeste Anlagen dürfen nach Art. 25
Abs. 1 USG nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen erzeugten
Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die
Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen. Laut Art. 36
Abs. 1 LSV ermittelt die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen ortsfester
Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass
die massgebenden Belastungsgrenzen überschritten sind oder ihre Überschreitung
zu erwarten ist. Als Mittel zur Untersuchung der Lärmbelastung dienen Messungen
und – vor allem wo es um künftige Auswirkungen geht – Berechnungen; diese
können von der zuständigen Amtsstelle oder von externen Experten vorgenommen
werden. Wird ein externer Experte beigezogen, kann die zuständige Behörde den
Auftrag selbst erteilen oder den Ersteller der Anlage damit betrauen (Robert
Wolf in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2000, Art. 25
N. 95 ff.). Volkswirtschaftsdirektion und Regierungsrat sind mit dem
vorstehend beschriebenen Ablauf auf diese Weise vorgegangen.
4.2
Gemäss Baugesuch besteht das zu beheizende
Gewächshaus aus "Kunststoff Folien"; im Lärmgutachten vom 5. August
2002 ist von "Kunststoff" die Rede; der Regierungsrat ging im ersten
Rekursentscheid vom 5. März 2003 von Plexiglaselementen "Röhm Resist
16" aus. Am Augenschein vom 28. Januar 2004 erklärte K, dass er für
das Gewächshaus nicht Plexiglas, sondern Doppelfolien zu verwenden
beabsichtige. In seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2004 berücksichtigte
das AWA diesen Umstand und kam zum Schluss, dass für das Gewächshaus keine
Folien verwendet werden dürften, weil diese eine ungenügende Einfügungsdämpfung
aufwiesen. Das von der K AG daraufhin in Auftrag gegebene revidierte
Lärmgutachten der Firma I vom 2. März 2004 gelangte zum Ergebnis, dass der
massgebende Planungswert von 50 dB(A) bei den drei Empfangspunkten W-Strasse 6
und Z-Strasse 7 und 8 eingehalten sei. Dieser Beurteilung liegen die Annahmen
zugrunde, dass die Aussenwände und das Dach des Gewächshauses mit Doppelfolie
(PE-Folie/Luftschicht/PE-Folie) erstellt werden, fünf Heizlüfter des Typs
Thermotecnica Pericol, Model Babyser 160C zum Einsatz kommen, die an der von
den betroffenen Wohnhäusern am weitesten entfernten Rückwand des Gewächshauses
platziert und nachts während sechs Stunden betrieben werden. Die Heizlüfter
erzeugten einen mittleren Hallenpegel von rund 70 dB(A), welcher infolge der
Hallenabsorption mit Verdoppelung der Distanz um 4.5 dB(A) abnehme; das Bauschalldämmmass
(R'w) betrage 8 dB(A). Zum revidierten Gutachten sprach sich das AWA erst im
Lauf des jetzigen Beschwerdeverfahrens am 15. November 2004 aus.
4.3
Im angefochtenen Entscheid vom 7. Juli 2004
hat der Regierungsrat unwidersprochen und zutreffend festgehalten, dass die von
der Gartenbauanlage erzeugten Lärmimmissionen für das kraft Art. 1 BZO der
Empfindlichkeitsstufe III zugeordnete Baugrundstück die Planungswerte von 50
dB(A) in der Nacht und 60 dB(A) am Tag nicht überschreiten dürfen (Anhang 6 Ziffer 2
LSV). Gemäss Bericht des AWA vom 4. Februar 2004 wird dieses Mass bei der
vorgesehenen Konstruktion des Gewächshauses, den verwendeten Heizlüftern und
der Heizungsintensität mit 13.6 bis 16.6 dB(A) klar übertroffen. Aus diesem
Grund hat der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid die Verwendung von
Materialien mit einer minimalen Einfügungsdämpfung De von 20 dB(A)
verlangt sowie den Betrieb der Heizung auf das erforderliche Mindestmass
beschränkt. In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. November 2004 beantragt die
Volkswirtschaftsdirektion (AWA) nunmehr, dass die Anlage mit fünf Heizlüftern
an den im Gutachten vom 2. März 2004
angegebenen Standorten zu bewilligen sei, falls diese Gebläse während höchstens
sechs Stunden pro Nacht betrieben würden. Unter Hinweis darauf, dass die neue
Lärmprognose des AWA sich in acht von zehn Parametern von jener des Gutachtens
vom 4. Februar 2004 unterscheide und zudem neue Eigenschaften nenne,
bezweifeln die Nachbarn in ihrer Eingabe vom 26. November 2004 deren
Korrektheit.
4.4
Bei der angefochtenen Anordnung des Regierungsrats
handelt es sich um eine Auflage im Sinne von § 321 Abs. 1 PBG. Im
Rahmen der ihr nach § 327 PBG obliegenden Baukontrolle prüft die
Baubehörde, ob der Gesuchsteller die Auflagen der Baubewilligung gehörig
vollzogen hat. Laut Art. 12 LSV ist diese Kontrolle spätestens ein Jahr
nach Inbetriebnahme der neuen Anlage vorzunehmen; in Zweifelsfällen prüft die
Vollzugsbehörde auch die Wirksamkeit der angeordneten Massnahmen. Von Gesetzes wegen ist die Kontrolle – wie auch
allfällige Zwangsmassnahmen (RB 1998 Nr. 122 = BEZ 1998 Nr. 22)
– Sache der kommunalen Baubehörde und nicht einer kantonalen (Fach-)Instanz
(Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, N. 592); es
versteht sich jedoch von selbst, dass die Baubehörde Sachverständige beizieht,
wenn der Gegenstand der Kontrolle – wie auch bei Lärmimmissionen – besondere
Fachkenntnisse erfordert (vgl. auch § 24 Abs. 2 der
Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997). Mit der Erklärung, dass die
Nebenbestimmungen erfüllt seien, findet das Bewilligungsverfahren seinen
Abschluss (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und
Baurecht, 3. A., Zürich 2003, S. 22-10; Mäder, N. 601). Entgegen der
Auffassung der beschwerdeführenden Nachbarn braucht es – im Unterschied etwa zu
einer unklaren Auflage, die einer weiteren Konkretisierung bedarf (RB 1985
Nr. 120, BVR 1994, 116) – kein zusätzliches Bewilligungsverfahren. Im
Übrigen verkennen die beschwerdeführenden Nachbarn mit dem Eventualantrag 2a, dass
die streitbetroffene Lärmschutzauflage des Regierungsrats eine Änderung der
lärmschutzrechtlichen Bewilligung des AWA vom 7. August 2002 beinhaltet.
Der Eventualantrag 2a der Beschwerde VB.2004.00391 ist daher abzuweisen. Dies
bedeutet freilich nicht, dass den Nachbarn im Vollzugsverfahren der
Rechtsschutz versagt bliebe. Soweit sie ein schutzwürdiges Interesse dartun,
können sie bei der Baubehörde eine – anfechtbare – Feststellungsverfügung
darüber verlangen, ob eine Auflage gehörig vollzogen worden ist (Mäder,
N. 479). Sollte dies nicht zutreffen, hätte die Behörde kraft § 341
PBG Zwangsmassnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustands zu prüfen.
Anzumerken ist, dass das Interesse der Nachbarn an der Einhaltung der
gesetzlichen Grenzwerte schwer wiegt. Mit der Wahl des Standorts unmittelbar
bei einem Weiler geht die K AG bewusst ein Risiko ein, das bei einem vom
Siedlungsgebiet weiter entfernten Standort nicht bestünde. Auch im Fall einer
geringfügigen Überschreitung der Grenzwerte liesse sich kaum sagen, dass
wirtschaftliche Interessen der Bauherrschaft am Verzicht auf eine nachträgliche
Verbesserung des Lärmschutzes höher zu gewichten wären als das Ruhebedürfnis
der Nachbarn.
Es erscheint
nachvollziehbar, dass die Schalldämpfung von Materialien von der Frequenz
abhängt. Dieser Umstand erfordert aber keine Präzisierung von Dispositiv
Ziffer III des angefochtenen Regierungsratsentscheids. Wie nachfolgend
darzulegen ist, muss der Planungswert von 50 dB(A) nachts nämlich unabhängig
der jeweiligen Modalitäten des Betriebs eingehalten werden. Auch der
Eventualantrag 2b der Beschwerde VB.2004.00391 erweist sich somit als unbegründet.
4.5
Bei der materiellen Beurteilung der im Gewächshaus
mutmasslich erzeugten Immissionen liegt die Schwierigkeit darin, dass verschiedene
Unklarheiten in tatsächlicher Hinsicht bestehen. Dies gilt einmal mit Bezug auf
die genaue Beschaffenheit des Baumaterials und dessen Dämmwirkung. Ferner
dürfte die Konstruktion der Gewächshäuser von Bedeutung sein. Die Anzahl der
jeweils betriebenen Heizlüfter hat die K AG im Verlauf des
Rechtsmittelverfahrens von sieben auf fünf vermindert. Über die – stark von der
Witterung, allenfalls auch von der jeweiligen Zusammensetzung der angebauten
Pflanzen abhängige – Betriebsdauer lassen sich trotz Erfahrungswerten wohl kaum
verbindliche Angaben machen. Namentlich bei anhaltenden und ausgeprägten
Kälteperioden dürfte die nächtliche Betriebsdauer die vorgesehenen sechs
Stunden um einiges übersteigen. Ob die Funktionsweise (intensivere oder
geringere Heizleistung, Qualität der Wartung der Anlage) ebenfalls Einfluss auf
den verursachten Lärm hat, ist unklar. Diese Ungewissheit wird auch in der
jüngsten Stellungnahme der Volkswirtschaftsdirektion (AWA) vom
15. November 2004 nicht ausgeräumt. Zweifel weckt
ferner die vorgesehene Positionierung der Heizlüfter an der Stirnseite des
Gewächshauses; einleuchtender wäre deren – freilich mit höheren Immissionen für
die Anstösser verbundene – Anordnung in der Gebäudemitte. Weil der letztlich anfallende Lärm durch viele Parameter
beeinflusst wird, die sich nur schwer quantifizieren lassen, brächte auch ein
zusätzliches Lärm(ober)gutachten keine zuverlässigen Erkenntnisse.
4.6 Im Urteil vom 22. August 2003 hat das Verwaltungsgericht in E. 2
die – engen – Voraussetzungen umschrieben, unter denen im Rechtsmittelverfahren
eine Projektänderung zulässig ist. Diese Erwägungen kommen auch vorliegend zur
Anwendung. Die von der K AG im ersten Rechtsgang vorgenommenen
Projektänderungen erachtete das Verwaltungsgericht deswegen als unproblematisch,
weil sie auf eine Verkleinerung des Volumens bzw. eine Einschränkung der
Nutzung hinausliefen, die keinen wesentlichen Einfluss auf die
materiellrechtliche Beurteilung hatten. Die von K am Augenschein vom 28. Januar
2004 zu Protokoll gegebene Erklärung, dass er für das Gewächshaus nicht
Plexiglas, sondern Doppelfolien verwenden werde, stellt inhaltlich ebenfalls
eine Projektänderung dar. Wie sich aus der Stellungnahme des AWA vom 4. Februar
2004 ergibt und im revidierten Lärmgutachten vom 2. März 2004 bestätigt
wird, führt die Wahl von Doppelfolien – und zwar ungeachtet der nach dem
Augenschein thematisierten Unklarheit, ob tatsächlich Doppelfolie oder eine
doppelte Wand aus einfacher Plastikfolie gemeint sei – zu einer klaren Verschlechterung
der Schalldämmung. Dies wiederum hat zur Folge, dass die Einhaltung des
gesetzlich gebotenen Planungswerts von 50 dB(A) zumindest als unsicher
erscheint. Unter diesen Umständen hätte sich der Regierungsrat als
Rechtsmittelbehörde im Rekursverfahren auf diese Projektänderung gar nicht
einlassen müssen. Er hat dies zwar ergänzend gleichwohl getan und sich mit dem
revidierten Gutachten vom 2. März 2004 summarisch auseinandergesetzt. Er
ist dabei zum Schluss gelangt, auch dieses revidierte Gutachten vermöge nichts
daran zu ändern, dass die massgeblichen Planungswerte überschritten würden.
Diese Beurteilung nahm er allerdings vor, ohne dass das AWA zuvor dazu Stellung
genommen hatte; eine solche Stellungnahme erfolgte wie erwähnt erst im jetzigen
Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 15. November 2004. Angesichts dessen,
dass die Schlüssigkeit des revidierten Gutachtens vom 2. März 2004 sowie
der sich diesem anschliessenden neuen Stellungnahme des AWA vom
15. November 2004 nach wie vor bestritten und auch zweifelhaft ist,
besteht für das Verwaltungsgericht kein Anlass, sich auf die genannte
Projektänderung einzulassen. Wie erwähnt hätte dies schon der Regierungsrat
nicht tun müssen. Im Ergebnis ist demnach der Regierungsrat mit der streitbetroffenen
Auflage zu Recht der erst im zweiten Rekursverfahren vorgenommenen Projektänderung
entgegengetreten.
4.7
Grundsätzlich dürfen die Baubehörde und die
Rechtsmittelinstanzen einem Bauherrn keine Vorschriften über das zu verwendende
Material und/oder die Konstruktionsweise machen, sondern haben sich damit zu
begnügen, dass im Einzelfall Gewähr für die Einhaltung der gesetzlichen
Anforderungen an den Schallschutz besteht. Hier liegt es jedoch nahe, dass
hauptsächlich mit einer geeigneten Gebäudehülle die Eindämmung der Immissionen
auf das gesetzliche Mass erreicht werden kann. So gesehen erscheint die vom
Regierungsrat verfügte Auflage als zweckmässig, jedenfalls nicht
rechtsverletzend. Mit der Verwendung einer wirksamen Einfügungsdämpfung wird
die Wahrscheinlichkeit einer übermässigen Belärmung der Anstösser wesentlich
verringert. Welches Material die K AG für die Einhaltung des Planungsgrenzwerts
von 50 dB(A) nachts verwendet, ist ihre Sache. Es bleibt der Bauherrin
überlassen, ob sie das Projekt mit der vom Regierungsrat verlangten
Einfügungsdämpfung De von mindestens 20 dB(A) realisiert oder die
Lärmimmissionen mit anderen, bislang ungeprüften Massnahmen auf das gesetzliche
Mass von 50 dB(A) in der Nacht senkt. Im letztgenannten Fall hätte sie beim
Gemeinderat ein Projektänderungsgesuch zu stellen. Dass der ausreichende
Schallschutz möglicherweise höhere Kosten nach sich zieht, hat wie gesagt die
Bauherrin durch die Wahl eines hinsichtlich des Lärmschutzes ungünstigen
Standorts selbst zu vertreten.
5.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung
beider Beschwerden. Bei diesem Verfahrensausgang erscheint es angemessen, die
Gerichtskosten zu einem Drittel der im Ergebnis mehrheitlich obsiegenden K AG
und zu zwei Dritteln den mit dem Antrag auf Bauverweigerung unterliegenden
beschwerdeführenden Nachbarn aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 VRG
für die Zusprechung von Parteientschädigungen sind weder mit Bezug auf die
teilweise unterliegenden privaten Parteien noch – mangels eines besonderen
Aufwands – mit Bezug auf den Gemeinderat Q erfüllt.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerden werden
abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 250.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'250.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden Nrn. I.1 – I.7 je zu 2/21, unter
solidarischer Haftung aller für 2/3 des Betrags, und der Beschwerdeführerin
Nr. II zu 1/3 auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden, soweit eine Verletzung von Bundesrecht
geltend gemacht wird.
6. Mitteilung
an …