VB.2004.00402
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00402
19. Januar 2005Deutsch20 min
(URT.2005.8401)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00402
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.01.2005
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Gleichgeschlechtliche Partnerschaft
Was die Intensität der heute rund vier Jahre dauernden Partnerschaft angeht, beabsichtigen die Beschwerdeführer, zusammen zu wohnen und sich entsprechend ihrem Partnerschaftsvertrag gegenseitig auch in Zukunft zu unterstützen. Die eingereichten Unterlagen lassen durchaus darauf schliessen, dass die Beziehung in der Vergangenheit intensiv und echt war. Die Beschwerdeführer haben ihre Situation ausführlich und genau geschildert, während das Gericht gewisse Umstände durch eine Zeugenbefragung hat erhärten können. Unter Würdigung aller Umstände besteht kein Anlass, an der Schilderung zu zweifeln, wonach es sich um eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung handelt. Damit käme die Hinderung ihres Zusammenlebens einer Verletzung des Privatlebens gleich, welches den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geniesst. Weil praktisch keine konkreten öffentlichen Interessen gegen einen Aufenthalt des Beschwerdeführers 2 in der Schweiz sprechen, überwiegen damit die privaten Interessen und hätte das Gesuch um die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gutgeheissen werden müssen. Gutheissung der Beschwerde, Zusprechung einer Parteientschädigung.
Stichworte:
ART. 8 EMRK
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
GELEBTE BEZIEHUNG
GLEICHGESCHLECHTLICHKEIT
HOMOSEXUELL
KUBA
ÖFFENTLICHES INTERESSE
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
PARTNERSCHAFTSVERTRAG
PRIVATLEBENSSCHUTZ
RECHTSGÜTERABWÄGUNG
REGISTRIERUNG
SEITENSPRUNG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
ZEUGENEINVERNAHME
Rechtsnormen:
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 8 Abs. II EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I.
Der 1971
geborene kubanische Staatsangehörige B reiste am 18. Juni 2003 mit einem Besuchervisum
in die Schweiz, wo er sich zuerst im Kanton X aufhielt. Am 11. September
2003 stellte er bei der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons
Zürich ein Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
seinem Bekannten, dem 1949 geborenen Schweizer D. Die Direktion für Soziales
und Sicherheit erteilte B am 17. Oktober 2003 eine befristete
Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Registrierung der
Partnerschaft mit D. Kurz vor Ablauf der Bewilligung ersuchte B zusammen mit
dem 1972 geborenen Schweizer A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zum
Zweck der Registrierung ihrer Partnerschaft. Am 23. April 2004 lehnte das
Migrationsamt der Direktion für Soziales und Sicherheit das Gesuch ab mit der
Begründung, die Voraussetzung der früheren Kurzaufenthaltsbewilligung –
Registrierung der Partnerschaft mit D – sei dahin gefallen und die
Voraussetzungen für eine Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei A seien nicht gegeben.
Erwägungen
II.
Einen Rekurs von A und B wies der
Regierungsrat am 18. August 2004 ab, im Wesentlichen, weil nicht genügend
Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die beiden Rekurrenten eine tiefe und
dauerhafte Beziehung unterhielten. Für einen ausländerrechtlichen Bewilligungsanspruch
sei ihre Partnerschaft nicht "hinreichend stabilisiert". Die während
längerer Zeit intensiv geführte Beziehung von B zu D stelle diejenige mit A
ernsthaft in Frage.
III.
Durch ihre Rechtsvertreterin stellten A
und B am 23. September 2004 dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde die
Anträge, der Entscheid des Regierungsrats sei aufzuheben und es sei B (Beschwerdeführer
2) die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Lebenspartner A (Beschwerdeführer
1) zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
beschwerdebeklagten Direktion für Soziales und Sicherheit. Während sich diese
nicht vernehmen liess, stellte die Staatskanzlei namens des Regierungsrats den
Antrag, die Beschwerde abzuweisen, allenfalls darauf nicht einzutreten.
Am 24. November 2004 befragte eine
Abordnung des Verwaltungsgerichts D als Zeugen. An der Zeugeneinvernahme waren
die beiden Beschwerdeführer mit ihrer Anwältin zugegen.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht nur zulässig, soweit die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 1
in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]). Dies trifft zu für Entscheide über Aufenthalts- und
Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung die ausländische Person einen
Anspruch aus Bundes- oder Völkerrecht hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG]; BGE 128
II 145 E. 1.1.1).
1.2
Wie der Regierungsrat zutreffend und unbestritten
ausgeführt hat – und worauf das Gericht verweisen kann (vgl. § 28 Abs. 1
in Verbindung mit § 70 VRG) –, kommen als anspruchsbegründende Normen für
das Zusammenleben gleichgeschlechtlicher Paare nur die das Familien- und
Privatleben garantierenden Vorschriften von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und – hier inhaltlich deckungsgleich – Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) in Frage. Diese
Vorschriften können einen Rechtsanspruch für die Gewährung einer
Aufenthaltsbewilligung beinhalten, weshalb das Gericht auf die Beschwerde
einzutreten hat. Ob aufgrund der konkreten Umstände und Voraussetzungen der
mögliche Anspruch zu einer Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 2
führen muss, ist Gegenstand der nachfolgenden materiellen Erwägungen.
2.
Im Zug einer Änderung der Rechtsprechung
befand das Bundesgericht, dass gleichgeschlechtliche Beziehungen nicht nur
unter das Recht auf Achtung des Privatlebens fallen, sondern dass dieses Recht
geeignet sein kann, einen Bewilligungsanspruch im Sinn von Art. 100 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 OG zu begründen (BGE 126 II 425 E. 3 ff.;
auch zum Folgenden). Von einem Eingriff in das Privatleben kann indessen nur
gesprochen werden, wenn eine (durch die fremdenpolizeiliche Massnahme bewirkte)
Beeinträchtigung eine gewisse Schwere aufweist, was ein qualifiziertes
Verhältnis voraussetzt. Für die Beziehung heisst dies mit anderen Worten, dass
diese eine nahe, echte und tatsächlich gelebte sein muss, damit der über ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügende Ausländer oder Schweizer
beziehungsweise sein gleichgeschlechtlicher ausländischer Partner sich für die
Bewilligungserteilung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK (beziehungsweise und
künftig nicht mehr angeführt: Art. 13 Abs. 1 BV) berufen kann. Dabei
spielt "die bisherige Dauer der Beziehung bzw. des gemeinsamen Haushalts
eine zentrale Rolle; daneben ist die Intensität der Partnerschaft aufgrund
zusätzlicher Faktoren – wie etwa der Art und des Umfangs einer vertraglichen
Übernahme gegenseitiger Fürsorgepflichten, des Integrationswillens und der
Integrationsfähigkeit bzw. der Akzeptanz in den jeweiligen Familien und im
Bekannten- und Freundeskreis der Betroffenen – zu belegen" (BGE 126
II 425 E. 3c/bb, mit Hinweisen). Diesem Leitentscheid BGE 126 II 425
lag eine Beziehung zweier Frauen zugrunde, welche im Zeitpunkt der Beurteilung
durch das Bundesgericht sechs Jahre gedauert hatte; das Gericht qualifizierte
sie als nahe, echt und trotz – distanzbedingter – Schwierigkeiten gelebt. Eine
wechselseitige Integration in der jeweiligen Heimat der Partnerin sei ebenfalls
erfolgt. Die Frage, ob ein Zusammenleben möglich sei, berühre das Privatleben
der betroffenen Personen. Bei der Prüfung, ob die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung
der ausländischen Partnerin recht- und verhältnismässig sei, stellte das
Bundesgericht einmal fest, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 2
EMRK für einen (fremdenpolizeilichen) Eingriff in das geschützte Rechtsgut
grundsätzlich vorhanden seien; namentlich die gesetzliche Grundlage der
Massnahme und deren Legitimation im Rahmen eines demokratischen Staats durch
die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche
Wohl, die Verteidigung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren
Handlungen, der Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten
anderer. Ebenfalls prüfte das Bundesgericht die Verhältnismässigkeit der
Massnahme im Rahmen der allgemeinen verfassungsmässigen Gebote. Das schweizerische
Ausländerrecht baue auf dem Prinzip auf, dass unter dem Vorbehalt der
gesetzlichen und konventionsrechtlichen Ausnahmen kein grundsätzlicher Anspruch
auf Bewilligung des Aufenthalts bestehe. Im konkreten Fall sei die
Bewilligungsbehörde dem allgemeinen gesetzlichen Gebot des Schutzes des Landes
vor Überfremdung gefolgt. Das Bundesgericht bezeichnete die Verhältnismässigkeit
der Massnahme zwar als "heikel", weil keine polizeilichen Gründe
gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung sprächen (BGE 126 II 425 E. 5c).
Dennoch überwögen die öffentlichen Interessen, weil die betroffenen Personen
ihre Beziehung schwergewichtig im Ausland – dem Heimatstaat der ausländischen
Partnerin – gelebt hätten. Es sei ihnen weiterhin zumutbar, die Beziehung im
Ausland zu leben oder, mit Unterbrüchen im Rahmen des bewilligungsfreien
Aufenthalts, in der Schweiz. Abgesehen von persönlichen Präferenzen zu Gunsten
der Schweiz hätten die Beschwerdeführerinnen keine "spezifischen Gründe,
welche die Verlegung des Aufenthalts in die Schweiz nahelegten oder gebieten
würden" geltend gemacht. Unter diesen Umständen habe die kantonale Bewilligungsbehörde
ihr Ermessen weder konventions- noch bundesrechtswidrig gehandhabt. Dass durch
die Aufenthaltsbewilligung einer einzigen Person die (von Gesetzes wegen anzustrebende)
Ausgeglichenheit des Verhältnisses zwischen der einheimischen und der
ausländischen Wohnbevölkerung beziehungsweise des Arbeitsmarkts nicht in Frage
gestellt werde, treffe zwar zu, müsse jedoch nicht dazu führen, dass im Rahmen
der restriktiven Einwanderungs- und Aufenthaltsbewilligungsmaximen der Staat
verpflichtet sei, eine Bewilligung zu erteilen (BGE 126 II 425 E. 5c/bb
und dd).
3.
3.1
Die Beschwerdeführer führen aus, dass ihre
Beziehung im November 2000 auf Kuba entstanden sei, wo der Beschwerdeführer 1
in einer Sprachausbildung, später als Student an der Universität Havanna, geweilt
habe. Im Lauf der letzten dreieinhalb Jahre habe der Beschwerdeführer 2
mehrmals eine befreundete Familie im Kanton X besucht und dort auch
Deutschkurse in einer Sprachschule belegt. Die beiden Beschwerdeführer hätten
sich wiederholte Male sowohl auf Kuba als auch in der Schweiz getroffen; der
Beschwerdeführer 2 habe in der Schweiz auch beim Beschwerdeführer 1 gewohnt.
Während der Trennungszeiten hätten sie in telefonischem und brieflichem Kontakt
gestanden. Es handle sich um eine stabile, ernsthafte und liebevolle Beziehung
trotz schwierigen Bedingungen. Im Sommer 2003 sei es zu einer – vorübergehenden
– Trennung gekommen, als deren Folge der Beschwerdeführer 2 eine Beziehung zum
ihm seit geraumer Zeit bekannten Schweizer D aufgenommen habe. Anschliessend
hätten die beiden im September 2003 einen Partnerschaftsvertrag abgeschlossen.
Als es darum gegangen wäre, diesen zu verlängern beziehungsweise nach Ablauf
der sechs Monate Wartefrist registrieren zu lassen, sei die Beziehung mit D
längst aufgelöst gewesen; diese habe nur bis November 2003 gedauert. Der Grund
habe darin gelegen, dass der Beschwerdeführer 2 die frühere Beziehung mit dem
Beschwerdeführer 1 wieder aufgenommen habe. Im Rückblick müsse die Beziehung zu
D als Trotzreaktion interpretiert werden. Dass der Beschwerdeführer 2 mit D
eine Beziehung und einen Partnerschaftsvertrag eingegangen sei, habe aber auch
– aus der Sicht von Beschwerdeführer 2 – mit der Unsicherheit und Angst über
die zukünftige Aufenthaltssituation zu tun gehabt: In der Schweiz sei seine
Aufenthaltsberechtigung immer nur befristet gewesen und in Kuba habe man ihm
bei jeder Ausreise ins Ausland zusätzliche Schwierigkeiten gemacht. Er habe
damit rechnen müssen, dass ihm irgendwann die Ausreise nicht mehr erlaubt
werde, was jede Rückreise aus der Schweiz nach Kuba zu einer Belastung habe
werden lassen. Weil im Herbst 2003 sein früherer Partner, der Beschwerdeführer
1, nach einem Aufenthalt in der Schweiz wieder nach Kuba zurückgekehrt sei und
er, der Beschwerdeführer 2, sich mit einer befristeten Aufenthaltsberechtigung
in der Schweiz befunden habe, sei er aus Enttäuschung und einer gewissen
Verzweiflung heraus die Beziehung zu D eingegangen und habe kurzfristig in die
vertragliche Registrierung dieser Beziehung eingewilligt. Nach der Rückkehr des
Beschwerdeführers 1 in die Schweiz sei die frühere Beziehung im Dezember 2003 wieder
aufgenommen worden. Diese sei inzwischen mit einem Partnerschaftsvertrag als
gefestigte und auf Dauer angelegte Verbindung auch nach aussen deklariert
worden, wogegen die Beziehung zu D im beidseitigen Einverständnis aufgelöst
sei.
In der Zeugenbefragung bestätigte D im
Wesentlichen die Schilderungen des Beschwerdeführers 2 und auch dessen
Interpretation der kurzen gemeinsamen Beziehung (Prot. S. 3 ff; auch zum
Folgenden). So schilderte der Zeuge D, welcher sich als Fotograf in den letzten
Jahren regelmässig in Kuba aufgehalten hatte, dass er den Beschwerdeführer 2
zwar gekannt habe, dass sich aber eine nähere und intime Beziehung erst im
Sommer 2003, als der Beschwerdeführer 2 in die Schweiz zu seinen Bekannten im
Kanton X gekommen sei, angebahnt habe. Der Zeuge selbst sei wenig geübt gewesen
in festen Beziehungen und habe eine solche begrüsst. Der Gedanke, dass sein
Partner aus fremdenpolizeilichen Gründen hätte wegreisen müssen, sei ihm
allerdings unerträglich gewesen, was zum Partnerschaftsvertrag geführt habe. Er
habe bereits im Sommer 2003 sukzessive erfahren, dass der Beschwerdeführer 2 in
der jüngeren Vergangenheit nicht nur mit einiger Regelmässigkeit in die Schweiz
gekommen sei, um Bekannte zu besuchen und Deutsch zu lernen, sondern dass da
noch eine andere Person eine Rolle gespielt habe. Er, der Zeuge, sei aber davon
ausgegangen, dass die Beziehung seines Freundes zum Beschwerdeführer 1
abgeschlossen und dieser nach Kuba zurückgekehrt sei. Diese Erwartungen seien
allerdings mit dem Auftauchen des Beschwerdeführers 1 im Herbst 2003 enttäuscht
worden, habe doch der Beschwerdeführer 2 mit dem Auftauchen seines früheren Partners
sich wieder diesem zugewandt und ihm gegenüber keine Zuneigung mehr zum
Ausdruck gebracht. Für ihn, den Zeugen, sei es klar gewesen, dass die alte
Beziehung wieder aufgelebt sei, worauf er sich zurückgezogen habe.
Die Beschwerdeführer haben in der Beschwerde
ein gewisses Verständnis dafür ausgedrückt, dass die drei bis vier Monate
dauernde Beziehung des Beschwerdeführers 2 mit D in Verbindung mit dem
Partnerschaftsvertrag die Fremdenpolizeibehörden irritiert habe. Im richtigen
Zusammenhang und unvoreingenommen betrachtet, sei es aber eine unrichtige – und
unfaire – Interpretation der Fakten, wenn daraus der Schluss gezogen werde, die
beiden Beschwerdeführer unterhielten heute keine nahe, feste und auf Dauer angelegte
Beziehung. Im Übrigen hätten diese nicht nur die Fakten ausführlich
geschildert, sondern bereits im Rekursverfahren unzählige Beweismittel
eingereicht. Weil diese offenbar nicht genügt hätten, reichten sie mit der
Beschwerdeschrift zusätzlich rund 20 Briefe und Erklärungen von Bekannten zu
den Akten, welche bestätigten, dass die Beschwerdeführer seit geraumer Zeit als
Paar aufgetreten seien und ihre Beziehung von Drittpersonen als echte und enge
wahrgenommen worden sei. Dadurch, dass der Regierungsrat die Akten nicht
gewürdigt habe, beruhe sein Entscheid auf falschen Tatsachen; im Übrigen seien
die Verfahrensrechte der (heutigen) Beschwerdeführer verletzt worden.
3.2
Tatsächlich ging der Regierungsrat davon aus, dass
die Beziehung des Beschwerdeführers 2 zu D bereits im Juni 2002 angefangen
habe. Anlässlich der Zeugeneinvernahme wurde auf die Unstimmigkeit in der
Zeitangabe zwischen dem Schreiben des Beschwerdeführers 2 an das Migrationsamt
vom 15. Oktober 2003 (Eingangsstempel) und den Darstellungen in der
Beschwerdeschrift – wonach die eigentliche Beziehung im Sommer 2003 aufgenommen
worden sei – hingewiesen. Im Wesentlichen bestätigte der Zeuge, welcher auf die
Wahrheitspflicht hingewiesen worden war, dass die eigentliche Beziehung, soweit
diese über das blosse Kennenlernen hinausgegangen war, im Sommer 2003
angefangen habe: "Als er (der Beschwerdeführer 2) im letzten Sommer, also
im Jahr 2003, hier war, hat sich die Beziehung zwischen uns entwickelt"
(Prot. S. 5). Die gleiche Schilderung findet sich in einer ausführlichen
Darstellung der Abläufe des Beschwerdeführers 1 an seine Anwältin vom 17. März
2004.
(S. 3). In den Akten finden sich sodann Fotos eines gemeinsamen
Besuchs der beiden Beschwerdeführer im "Heiratspavillon" an der Expo
02, was nicht dafür spricht, dass bereits in jenem Herbst eine intime Beziehung
mit D bestand. Es kann deshalb vom Sachverhalt ausgegangen werden, dass die
"Fremdbeziehung" des Beschwerdeführers 2 mit D vom Juni/Juli bis November
2003.
gedauert hat. Unbestritten – unter anderem bestätigt durch die mit der
Beschwerde eingereichte Korrespondenz – ist sodann, dass die Beziehung zwischen
den Beschwerdeführern seit November 2000 besteht und – mit besagtem Unterbruch
– bis heute andauert.
4.
4.1
Die Annahme der Beschwerdegegnerin und des
Regierungsrats, wonach die Beziehung zu D als "während längerer Zeit
intensiv geführte Partnerschaft" zu betrachten sei, und sich angesichts
derselben der Einwand, es handle sich um eine "Trotzreaktion" von
kurzer Dauer, als aktenwidrig, unglaubwürdig und zweckgerichtet erweise, lässt
sich damit nicht aufrecht halten. Auszugehen ist nach Ansicht des Gerichts
vielmehr davon, dass die Beziehung zu D auf den besagten Zeitraum Sommer/Herbst
2003.
beschränkt war und deshalb nicht gesagt werden kann, diese stelle wegen
ihrer Dauer die Beziehung zum Beschwerdeführer 1 in Frage. Letztere dauerte unbestritten
bis zum Entscheid der Vorinstanz rund dreieinhalb Jahre. Das Gericht ist überdies
der Meinung, dass die umfangreichen von den Beschwerdeführern eingereichten Akten
und Dokumente ein Bild ergeben, welches die Annahme zulässt, es handle sich um
eine Beziehung von einer gewissen Intensität. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht
kann den Beschwerdeführern jedenfalls nicht der Vorwurf gemacht werden, sie
hätten das ihnen Zumutbare zum Beweis oder Beweisangebot für ihre
Sachverhaltsbehauptungen nicht beigebracht. Auch die Beweggründe, warum es im
Sommer 2003 zum (vorübergehenden) Zerwürfnis in der Beziehung der beiden
Beschwerdeführer gekommen sein soll, erscheinen als glaubhaft. Bereits in der –
erwähnten – umfassenden Darstellung des Sachverhalts vom 17. März 2004
schilderten die Beschwerdeführer das schwierige Aufenthaltsproblem des
Beschwerdeführers 2 auf glaubhafte Weise. So ist es nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer 2 nicht ohne weiteres in seine Heimat einreisen konnte
beziehungsweise wollte, wohin der Beschwerdeführer 1 soeben, nachdem er sich
wegen des Todesfalls seines Vaters vorübergehend in der Schweiz aufgehalten
hatte, wieder zurückgekehrt war, um sein Studium fortzusetzen. Der
Beschwerdeführer 2 befand sich in einer beengenden Lage, was seinen Aufenthalt
sowohl in der Heimat wie im Ausland anging. Wenn er anführt, sich aus Trotz und
einer gewissen Verzweiflung D zugewandt zu haben, ist dies nachvollziehbar. In
dieses Bild passt auch, dass ein bis drei Monate später ein
Partnerschaftsvertrag abgeschlossen und den Fremdenpolizeibehörden vorgelegt
wurde. Kaum war der Beschwerdeführer 1 wieder in die Schweiz, blühte die
frühere Beziehung sofort wieder auf, was ein weiterer Hinweis dafür ist, dass
die Beziehung zu D auch die Folge einer Notlage des Beschwerdeführers 2 war.
4.2
Ob die Beziehung der Beschwerdeführer den
Anforderungen der Rechtsprechung an Dauerhaftigkeit, Intensität und Echtheit
entspricht, beurteilt sich nicht nur aufgrund der bisherigen Dauer, sondern der
gesamten Umstände des Einzelfalls. Bei der Dauer kann im Wesentlichen von rund
vier Jahren ausgegangen werden. Was die Intensität angeht, beabsichtigen die
Beschwerdeführer, zusammen zu wohnen und sich, entsprechend ihrem Partnerschaftsvertrag,
gegenseitig in der Gegenwart und Zukunft zu unterstützen. Die eingereichten
Unterlagen und Dokumente lassen durchaus darauf schliessen, dass die Beziehung
in der Vergangenheit intensiv und echt war. Letztlich ist eine abschliessende
Prognose auf Indizien angewiesen, weil innere Vorgänge wie gegenseitige
Zuwendungen oder Zukunftsabsichten einem direkten Beweis nicht zugänglich sind.
Im Rahmen der Mitwirkungspflicht haben die Beschwerdeführer ihre Situation
ausführlich und genau geschildert. Gewisse Umstände hat das Gericht durch eine
Zeugenbefragung erhärten können. Die Aussagen des Zeugen deckten sich im Wesentlichen
mit den Behauptungen der Beschwerdeführer, so dass unter Würdigung aller
möglichen und relevanten Umstände kein Anlass besteht, an ihrer Schilderung zu
zweifeln, wonach es sich um eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung
handelt. Damit käme die Hinderung ihres Zusammenlebens einer Verletzung des
Privatlebens gleich, welches den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV geniesst.
4.3
Ein Eingriff in das geschützte Rechtsgut ist nach Art. 8
Abs. 2 EMRK statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist, für die Sicherheit
einer demokratischen Gesellschaft, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das
wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur
Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral
sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Das Bundesgericht
erachtet diesen Rechtfertigungskatalog als identisch mit den allgemeinen Anforderungen
der Verhältnismässigkeit, wie sie in Art. 36 BV festgehalten sind. Demnach
bedarf jede Beschränkung eines verfassungsmässigen Rechts einer gesetzlichen
Grundlage, muss im öffentlichen Interesse liegen, darf mit Bezug auf das
erstrebte Ziel nicht unverhältnismässig sein und ist der Kernbereich des Rechts
auf jeden Fall zu wahren (BGE 126 II 425, E. 5a). An gleicher Stelle
hat das Bundesgericht die gesetzliche Grundlage mit Art. 4 ANAG als ausreichend
bezeichnet, obwohl diese Vorschrift eine reine Kompetenzzuweisung an eine
Behörde und keine inhaltlichen Vorgaben zum Inhalt hat (E. 5b/aa). Demnach
ist das den Behörden in Art. 4 ANAG eingeräumte Ermessen unter Beachtung
der gesamten Ordnung des Ausländerrechts auszuüben, namentlich der Bestimmungen
über den Familiennachzug sowie der bundesrätlichen Verordnung vom 6. Oktober
1986.
über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO). Der gesetzliche Auftrag
besteht demzufolge im Schutz des Landes vor Überfremdung sowie der Erhaltung
des Gleichgewichts auf dem inländischen Arbeitsmarkt. Das Ermessen hat auch die
Sicherung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie des wirtschaftlichen Wohls
des Landes im Auge zu behalten (E. 5b/bb).
4.4
Rein zahlenmässig bewirkte der Aufenthalt des
Beschwerdeführers 2 als Einzelperson keine messbare Vermehrung des Anteils der
ausländischen Bevölkerung. Es ist auch nicht mit Folgenachzugsbegehren von
Familienangehörigen zu rechnen, sind doch die Ansprüche von Art. 7 Abs. 1
oder 17 Abs. 2 ANAG auf Nachzug von Angehörigen oder Erteilung der
Niederlassungsbewilligung verheirateten Personen vorbehalten. Auch die Arbeitsmarktstruktur
würde nicht merklich beeinträchtigt. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer 2
der öffentlichen Fürsorge zur Last fiele, ist durch die vertraglichen
Unterstützungsverpflichtungen der beiden Beschwerdeführer erheblich gemildert
und kann nicht als Faktor ins Gewicht fallen. Eine Gefährdung polizeilicher
Güter stellt der Beschwerdeführer 2, dessen Leumund nach der Aktenlage
untadelig ist, ebenfalls nicht dar. Zusammengefasst beschränkt sich das
öffentliche Interesse auf den allgemeinen Auftrag, der sich aus dem Grundsatz
ergibt, dass kein absolutes Recht auf Einreise besteht. Das allgemeine Abwehrgebot
wird wiederum dadurch abgeschwächt, dass der Beschwerdeführer 2 offenbar durch
mehrere Aufenthalte und Beziehungen in der Schweiz nicht fremd ist und auch
deutsch versteht und spricht (Prot. S. 8). Würden keine oder äusserst
geringfügige private Interessen entgegenstehen, könnte aufgrund dieses
allgemeinen Grundsatzes eine Bewilligung verweigert werden. Tatsächlich haben
die Beschwerdeführer wenig dazu vorgebracht, warum ihr Zusammenleben in der Schweiz
stattfinden müsse. Allerdings geht aus den Akten hervor, dass eine weitere
Einreise des Beschwerdeführers 2 nach Kuba dessen zukünftige freie
Beweglichkeit einschränken könnte und er mit einem künftigen Ausreiseverbot rechnen
müsste. Sodann ist der Beschwerdeführer 1 Schweizer Staatsangehöriger. Welche
Ausbildung er in Kuba absolviert hat, ist nicht bekannt. Aus wirtschaftlichen
Gründen darf davon ausgegangen werden, dass eine Existenzgrundlage als
Ausländer in Kuba eher schwierig, wenn nicht unmöglich wäre. Auch haben die
Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ein Zusammenleben als
gleichgeschlechtliches Paar in Kuba nicht geduldet würde. Zusammengefasst haben
sie insgesamt doch gute Gründe, um in der Schweiz leben zu wollen, und kann
nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass sie ihre Beziehung bei einer Abweisung
der Beschwerde ohne Schwierigkeiten an einem anderen Ort leben könnten. Weil
praktisch keine konkreten öffentlichen Interessen gegen einen Aufenthalt des Beschwerdeführers
2.
in der Schweiz sprechen, überwiegen damit die privaten Interessen und hätte
das Gesuch gutgeheissen werden müssen. In die Rechtsgüterabwägung ist auch einzubeziehen,
dass für den Beschwerdeführer 2 nur eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
bei seinem Lebenspartner in Frage steht. Die Notwendigkeit der periodischen
Verlängerung der Bewilligung ermöglicht es den Behörden, die Voraussetzungen
der Erteilung zu überprüfen und gegebenenfalls die Bewilligung nicht mehr zu
verlängern.
Mit der Gutheissung der Beschwerde ist der
Entscheid des Regierungsrats aufzuheben.
5.
Mit dem heutigen Entscheid in der Sache
und mit der erfolgten Anordnung des Vorsitzenden, dass während der Hängigkeit
der Beschwerde alle Vollzugshandlungen ausgesetzt werden mussten, erübrigen
sich vorsorgliche Massnahmen, wie sie die Beschwerdeführer beantragt haben.
Ebenso wird das Begehren, die Beschwerdeführer seien persönlich zu befragen,
hinfällig.
6.
Gestützt auf § 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 70 VRG sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Sodann ist diese gestützt auf § 17 Abs. 2
VRG zu verpflichten, den Beschwerdeführern für beide Verfahren eine angemessene
Entschädigung für ihre Umtriebe zu bezahlen. Diese ist, ausgehend von den von
der Vertreterin eingereichten Honorarrechnungen, insgesamt mit je Fr. 2'000.-
festzusetzen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Regierungsrats
RRB Nr. 1183 vom 18. August 2004 wird aufgehoben. Die
Beschwerdegegnerin wird eingeladen, dem Beschwerdeführer 2 die Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen.
2.
Die
Rekurskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden
der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführern für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von je Fr. 2'000.-
(Mehrwertsteuer und Barauslagen inbegriffen) zu bezahlen.
6.
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
7.
Mitteilung an …