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Entscheid

VB.2004.00402

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00402

19. Januar 2005Deutsch20 min

(URT.2005.8401)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1971

geborene kubanische Staatsangehörige B reiste am 18. Juni 2003 mit einem Besuchervisum

in die Schweiz, wo er sich zuerst im Kanton X aufhielt. Am 11. September

2003 stellte er bei der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons

Zürich ein Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei

seinem Bekannten, dem 1949 geborenen Schweizer D. Die Direktion für Soziales

und Sicherheit erteilte B am 17. Oktober 2003 eine befristete

Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Registrierung der

Partnerschaft mit D. Kurz vor Ablauf der Bewilligung ersuchte B zusammen mit

dem 1972 geborenen Schweizer A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zum

Zweck der Registrierung ihrer Partnerschaft. Am 23. April 2004 lehnte das

Migrationsamt der Direktion für Soziales und Sicherheit das Gesuch ab mit der

Begründung, die Voraussetzung der früheren Kurzaufenthaltsbewilligung –

Registrierung der Partnerschaft mit D – sei dahin gefallen und die

Voraussetzungen für eine Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib bei A seien nicht gegeben.

Erwägungen

II.

Einen Rekurs von A und B wies der

Regierungsrat am 18. August 2004 ab, im Wesentlichen, weil nicht genügend

Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die beiden Rekurrenten eine tiefe und

dauerhafte Beziehung unterhielten. Für einen ausländerrechtlichen Bewilligungsanspruch

sei ihre Partnerschaft nicht "hinreichend stabilisiert". Die während

längerer Zeit intensiv geführte Beziehung von B zu D stelle diejenige mit A

ernsthaft in Frage.

III.

Durch ihre Rechtsvertreterin stellten A

und B am 23. September 2004 dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde die

Anträge, der Entscheid des Regierungsrats sei aufzuheben und es sei B (Beschwerdeführer

2) die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Lebenspartner A (Beschwerdeführer

1) zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der

beschwerdebeklagten Direktion für Soziales und Sicherheit. Während sich diese

nicht vernehmen liess, stellte die Staatskanzlei namens des Regierungsrats den

Antrag, die Beschwerde abzuweisen, allenfalls darauf nicht einzutreten.

Am 24. November 2004 befragte eine

Abordnung des Verwaltungsgerichts D als Zeugen. An der Zeugeneinvernahme waren

die beiden Beschwerdeführer mit ihrer Anwältin zugegen.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht nur zulässig, soweit die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 1

in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]). Dies trifft zu für Entscheide über Aufenthalts- und

Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung die ausländische Person einen

Anspruch aus Bundes- oder Völkerrecht hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG]; BGE 128

II 145 E. 1.1.1).

1.2

Wie der Regierungsrat zutreffend und unbestritten

ausgeführt hat – und worauf das Gericht verweisen kann (vgl. § 28 Abs. 1

in Verbindung mit § 70 VRG) –, kommen als anspruchsbegründende Normen für

das Zusammenleben gleichgeschlechtlicher Paare nur die das Familien- und

Privatleben garantierenden Vorschriften von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und – hier inhaltlich deckungsgleich – Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) in Frage. Diese

Vorschriften können einen Rechtsanspruch für die Gewährung einer

Aufenthaltsbewilligung beinhalten, weshalb das Gericht auf die Beschwerde

einzutreten hat. Ob aufgrund der konkreten Umstände und Voraussetzungen der

mögliche Anspruch zu einer Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 2

führen muss, ist Gegenstand der nachfolgenden materiellen Erwägungen.

2.

Im Zug einer Änderung der Rechtsprechung

befand das Bundesgericht, dass gleichgeschlechtliche Beziehungen nicht nur

unter das Recht auf Achtung des Privatlebens fallen, sondern dass dieses Recht

geeignet sein kann, einen Bewilligungsanspruch im Sinn von Art. 100 Abs. 1

lit. b Ziff. 3 OG zu begründen (BGE 126 II 425 E. 3 ff.;

auch zum Folgenden). Von einem Eingriff in das Privatleben kann indessen nur

gesprochen werden, wenn eine (durch die fremdenpolizeiliche Massnahme bewirkte)

Beeinträchtigung eine gewisse Schwere aufweist, was ein qualifiziertes

Verhältnis voraussetzt. Für die Beziehung heisst dies mit anderen Worten, dass

diese eine nahe, echte und tatsächlich gelebte sein muss, damit der über ein

gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügende Ausländer oder Schweizer

beziehungsweise sein gleichgeschlechtlicher ausländischer Partner sich für die

Bewilligungserteilung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK (beziehungsweise und

künftig nicht mehr angeführt: Art. 13 Abs. 1 BV) berufen kann. Dabei

spielt "die bisherige Dauer der Beziehung bzw. des gemeinsamen Haushalts

eine zentrale Rolle; daneben ist die Intensität der Partnerschaft aufgrund

zusätzlicher Faktoren – wie etwa der Art und des Umfangs einer vertraglichen

Übernahme gegenseitiger Fürsorgepflichten, des Integrationswillens und der

Integrationsfähigkeit bzw. der Akzeptanz in den jeweiligen Familien und im

Bekannten- und Freundeskreis der Betroffenen – zu belegen" (BGE 126

II 425 E. 3c/bb, mit Hinweisen). Diesem Leitentscheid BGE 126 II 425

lag eine Beziehung zweier Frauen zugrunde, welche im Zeitpunkt der Beurteilung

durch das Bundesgericht sechs Jahre gedauert hatte; das Gericht qualifizierte

sie als nahe, echt und trotz – distanzbedingter – Schwierigkeiten gelebt. Eine

wechselseitige Integration in der jeweiligen Heimat der Partnerin sei ebenfalls

erfolgt. Die Frage, ob ein Zusammenleben möglich sei, berühre das Privatleben

der betroffenen Personen. Bei der Prüfung, ob die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung

der ausländischen Partnerin recht- und verhältnismässig sei, stellte das

Bundesgericht einmal fest, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 2

EMRK für einen (fremdenpolizeilichen) Eingriff in das geschützte Rechtsgut

grundsätzlich vorhanden seien; namentlich die gesetzliche Grundlage der

Massnahme und deren Legitimation im Rahmen eines demokratischen Staats durch

die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche

Wohl, die Verteidigung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren

Handlungen, der Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten

anderer. Ebenfalls prüfte das Bundesgericht die Verhältnismässigkeit der

Massnahme im Rahmen der allgemeinen verfassungsmässigen Gebote. Das schweizerische

Ausländerrecht baue auf dem Prinzip auf, dass unter dem Vorbehalt der

gesetzlichen und konventionsrechtlichen Ausnahmen kein grundsätzlicher Anspruch

auf Bewilligung des Aufenthalts bestehe. Im konkreten Fall sei die

Bewilligungsbehörde dem allgemeinen gesetzlichen Gebot des Schutzes des Landes

vor Überfremdung gefolgt. Das Bundesgericht bezeichnete die Verhältnismässigkeit

der Massnahme zwar als "heikel", weil keine polizeilichen Gründe

gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung sprächen (BGE 126 II 425 E. 5c).

Dennoch überwögen die öffentlichen Interessen, weil die betroffenen Personen

ihre Beziehung schwergewichtig im Ausland – dem Heimatstaat der ausländischen

Partnerin – gelebt hätten. Es sei ihnen weiterhin zumutbar, die Beziehung im

Ausland zu leben oder, mit Unterbrüchen im Rahmen des bewilligungsfreien

Aufenthalts, in der Schweiz. Abgesehen von persönlichen Präferenzen zu Gunsten

der Schweiz hätten die Beschwerdeführerinnen keine "spezifischen Gründe,

welche die Verlegung des Aufenthalts in die Schweiz nahelegten oder gebieten

würden" geltend gemacht. Unter diesen Umständen habe die kantonale Bewilligungsbehörde

ihr Ermessen weder konventions- noch bundesrechtswidrig gehandhabt. Dass durch

die Aufenthaltsbewilligung einer einzigen Person die (von Gesetzes wegen anzustrebende)

Ausgeglichenheit des Verhältnisses zwischen der einheimischen und der

ausländischen Wohnbevölkerung beziehungsweise des Arbeitsmarkts nicht in Frage

gestellt werde, treffe zwar zu, müsse jedoch nicht dazu führen, dass im Rahmen

der restriktiven Einwanderungs- und Aufenthaltsbewilligungsmaximen der Staat

verpflichtet sei, eine Bewilligung zu erteilen (BGE 126 II 425 E. 5c/bb

und dd).

3.

3.1

Die Beschwerdeführer führen aus, dass ihre

Beziehung im November 2000 auf Kuba entstanden sei, wo der Beschwerdeführer 1

in einer Sprachausbildung, später als Student an der Universität Havanna, geweilt

habe. Im Lauf der letzten dreieinhalb Jahre habe der Beschwerdeführer 2

mehrmals eine befreundete Familie im Kanton X besucht und dort auch

Deutschkurse in einer Sprachschule belegt. Die beiden Beschwerdeführer hätten

sich wiederholte Male sowohl auf Kuba als auch in der Schweiz getroffen; der

Beschwerdeführer 2 habe in der Schweiz auch beim Beschwerdeführer 1 gewohnt.

Während der Trennungszeiten hätten sie in telefonischem und brieflichem Kontakt

gestanden. Es handle sich um eine stabile, ernsthafte und liebevolle Beziehung

trotz schwierigen Bedingungen. Im Sommer 2003 sei es zu einer – vorübergehenden

– Trennung gekommen, als deren Folge der Beschwerdeführer 2 eine Beziehung zum

ihm seit geraumer Zeit bekannten Schweizer D aufgenommen habe. Anschliessend

hätten die beiden im September 2003 einen Partnerschaftsvertrag abgeschlossen.

Als es darum gegangen wäre, diesen zu verlängern beziehungsweise nach Ablauf

der sechs Monate Wartefrist registrieren zu lassen, sei die Beziehung mit D

längst aufgelöst gewesen; diese habe nur bis November 2003 gedauert. Der Grund

habe darin gelegen, dass der Beschwerdeführer 2 die frühere Beziehung mit dem

Beschwerdeführer 1 wieder aufgenommen habe. Im Rückblick müsse die Beziehung zu

D als Trotzreaktion interpretiert werden. Dass der Beschwerdeführer 2 mit D

eine Beziehung und einen Partnerschaftsvertrag eingegangen sei, habe aber auch

– aus der Sicht von Beschwerdeführer 2 – mit der Unsicherheit und Angst über

die zukünftige Aufenthaltssituation zu tun gehabt: In der Schweiz sei seine

Aufenthaltsberechtigung immer nur befristet gewesen und in Kuba habe man ihm

bei jeder Ausreise ins Ausland zusätzliche Schwierigkeiten gemacht. Er habe

damit rechnen müssen, dass ihm irgendwann die Ausreise nicht mehr erlaubt

werde, was jede Rückreise aus der Schweiz nach Kuba zu einer Belastung habe

werden lassen. Weil im Herbst 2003 sein früherer Partner, der Beschwerdeführer

1, nach einem Aufenthalt in der Schweiz wieder nach Kuba zurückgekehrt sei und

er, der Beschwerdeführer 2, sich mit einer befristeten Aufenthaltsberechtigung

in der Schweiz befunden habe, sei er aus Enttäuschung und einer gewissen

Verzweiflung heraus die Beziehung zu D eingegangen und habe kurzfristig in die

vertragliche Registrierung dieser Beziehung eingewilligt. Nach der Rückkehr des

Beschwerdeführers 1 in die Schweiz sei die frühere Beziehung im Dezember 2003 wieder

aufgenommen worden. Diese sei inzwischen mit einem Partnerschaftsvertrag als

gefestigte und auf Dauer angelegte Verbindung auch nach aussen deklariert

worden, wogegen die Beziehung zu D im beidseitigen Einverständnis aufgelöst

sei.

In der Zeugenbefragung bestätigte D im

Wesentlichen die Schilderungen des Beschwerdeführers 2 und auch dessen

Interpretation der kurzen gemeinsamen Beziehung (Prot. S. 3 ff; auch zum

Folgenden). So schilderte der Zeuge D, welcher sich als Fotograf in den letzten

Jahren regelmässig in Kuba aufgehalten hatte, dass er den Beschwerdeführer 2

zwar gekannt habe, dass sich aber eine nähere und intime Beziehung erst im

Sommer 2003, als der Beschwerdeführer 2 in die Schweiz zu seinen Bekannten im

Kanton X gekommen sei, angebahnt habe. Der Zeuge selbst sei wenig geübt gewesen

in festen Beziehungen und habe eine solche begrüsst. Der Gedanke, dass sein

Partner aus fremdenpolizeilichen Gründen hätte wegreisen müssen, sei ihm

allerdings unerträglich gewesen, was zum Partnerschaftsvertrag geführt habe. Er

habe bereits im Sommer 2003 sukzessive erfahren, dass der Beschwerdeführer 2 in

der jüngeren Vergangenheit nicht nur mit einiger Regelmässigkeit in die Schweiz

gekommen sei, um Bekannte zu besuchen und Deutsch zu lernen, sondern dass da

noch eine andere Person eine Rolle gespielt habe. Er, der Zeuge, sei aber davon

ausgegangen, dass die Beziehung seines Freundes zum Beschwerdeführer 1

abgeschlossen und dieser nach Kuba zurückgekehrt sei. Diese Erwartungen seien

allerdings mit dem Auftauchen des Beschwerdeführers 1 im Herbst 2003 enttäuscht

worden, habe doch der Beschwerdeführer 2 mit dem Auftauchen seines früheren Partners

sich wieder diesem zugewandt und ihm gegenüber keine Zuneigung mehr zum

Ausdruck gebracht. Für ihn, den Zeugen, sei es klar gewesen, dass die alte

Beziehung wieder aufgelebt sei, worauf er sich zurückgezogen habe.

Die Beschwerdeführer haben in der Beschwerde

ein gewisses Verständnis dafür ausgedrückt, dass die drei bis vier Monate

dauernde Beziehung des Beschwerdeführers 2 mit D in Verbindung mit dem

Partnerschaftsvertrag die Fremdenpolizeibehörden irritiert habe. Im richtigen

Zusammenhang und unvoreingenommen betrachtet, sei es aber eine unrichtige – und

unfaire – Interpretation der Fakten, wenn daraus der Schluss gezogen werde, die

beiden Beschwerdeführer unterhielten heute keine nahe, feste und auf Dauer angelegte

Beziehung. Im Übrigen hätten diese nicht nur die Fakten ausführlich

geschildert, sondern bereits im Rekursverfahren unzählige Beweismittel

eingereicht. Weil diese offenbar nicht genügt hätten, reichten sie mit der

Beschwerdeschrift zusätzlich rund 20 Briefe und Erklärungen von Bekannten zu

den Akten, welche bestätigten, dass die Beschwerdeführer seit geraumer Zeit als

Paar aufgetreten seien und ihre Beziehung von Drittpersonen als echte und enge

wahrgenommen worden sei. Dadurch, dass der Regierungsrat die Akten nicht

gewürdigt habe, beruhe sein Entscheid auf falschen Tatsachen; im Übrigen seien

die Verfahrensrechte der (heutigen) Beschwerdeführer verletzt worden.

3.2

Tatsächlich ging der Regierungsrat davon aus, dass

die Beziehung des Beschwerdeführers 2 zu D bereits im Juni 2002 angefangen

habe. Anlässlich der Zeugeneinvernahme wurde auf die Unstimmigkeit in der

Zeitangabe zwischen dem Schreiben des Beschwerdeführers 2 an das Migrationsamt

vom 15. Oktober 2003 (Eingangsstempel) und den Darstellungen in der

Beschwerdeschrift – wonach die eigentliche Beziehung im Sommer 2003 aufgenommen

worden sei – hingewiesen. Im Wesentlichen bestätigte der Zeuge, welcher auf die

Wahrheitspflicht hingewiesen worden war, dass die eigentliche Beziehung, soweit

diese über das blosse Kennenlernen hinausgegangen war, im Sommer 2003

angefangen habe: "Als er (der Beschwerdeführer 2) im letzten Sommer, also

im Jahr 2003, hier war, hat sich die Beziehung zwischen uns entwickelt"

(Prot. S. 5). Die gleiche Schilderung findet sich in einer ausführlichen

Darstellung der Abläufe des Beschwerdeführers 1 an seine Anwältin vom 17. März

2004.

(S. 3). In den Akten finden sich sodann Fotos eines gemeinsamen

Besuchs der beiden Beschwerdeführer im "Heiratspavillon" an der Expo

02, was nicht dafür spricht, dass bereits in jenem Herbst eine intime Beziehung

mit D bestand. Es kann deshalb vom Sachverhalt ausgegangen werden, dass die

"Fremdbeziehung" des Beschwerdeführers 2 mit D vom Juni/Juli bis November

2003.

gedauert hat. Unbestritten – unter anderem bestätigt durch die mit der

Beschwerde eingereichte Korrespondenz – ist sodann, dass die Beziehung zwischen

den Beschwerdeführern seit November 2000 besteht und – mit besagtem Unterbruch

– bis heute andauert.

4.

4.1

Die Annahme der Beschwerdegegnerin und des

Regierungsrats, wonach die Beziehung zu D als "während längerer Zeit

intensiv geführte Partnerschaft" zu betrachten sei, und sich angesichts

derselben der Einwand, es handle sich um eine "Trotzreaktion" von

kurzer Dauer, als aktenwidrig, unglaubwürdig und zweckgerichtet erweise, lässt

sich damit nicht aufrecht halten. Auszugehen ist nach Ansicht des Gerichts

vielmehr davon, dass die Beziehung zu D auf den besagten Zeitraum Sommer/Herbst

2003.

beschränkt war und deshalb nicht gesagt werden kann, diese stelle wegen

ihrer Dauer die Beziehung zum Beschwerdeführer 1 in Frage. Letztere dauerte unbestritten

bis zum Entscheid der Vorinstanz rund dreieinhalb Jahre. Das Gericht ist überdies

der Meinung, dass die umfangreichen von den Beschwerdeführern eingereichten Akten

und Dokumente ein Bild ergeben, welches die Annahme zulässt, es handle sich um

eine Beziehung von einer gewissen Intensität. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht

kann den Beschwerdeführern jedenfalls nicht der Vorwurf gemacht werden, sie

hätten das ihnen Zumutbare zum Beweis oder Beweisangebot für ihre

Sachverhaltsbehauptungen nicht beigebracht. Auch die Beweggründe, warum es im

Sommer 2003 zum (vorübergehenden) Zerwürfnis in der Beziehung der beiden

Beschwerdeführer gekommen sein soll, erscheinen als glaubhaft. Bereits in der –

erwähnten – umfassenden Darstellung des Sachverhalts vom 17. März 2004

schilderten die Beschwerdeführer das schwierige Aufenthaltsproblem des

Beschwerdeführers 2 auf glaubhafte Weise. So ist es nachvollziehbar, dass der

Beschwerdeführer 2 nicht ohne weiteres in seine Heimat einreisen konnte

beziehungsweise wollte, wohin der Beschwerdeführer 1 soeben, nachdem er sich

wegen des Todesfalls seines Vaters vorübergehend in der Schweiz aufgehalten

hatte, wieder zurückgekehrt war, um sein Studium fortzusetzen. Der

Beschwerdeführer 2 befand sich in einer beengenden Lage, was seinen Aufenthalt

sowohl in der Heimat wie im Ausland anging. Wenn er anführt, sich aus Trotz und

einer gewissen Verzweiflung D zugewandt zu haben, ist dies nachvollziehbar. In

dieses Bild passt auch, dass ein bis drei Monate später ein

Partnerschaftsvertrag abgeschlossen und den Fremdenpolizeibehörden vorgelegt

wurde. Kaum war der Beschwerdeführer 1 wieder in die Schweiz, blühte die

frühere Beziehung sofort wieder auf, was ein weiterer Hinweis dafür ist, dass

die Beziehung zu D auch die Folge einer Notlage des Beschwerdeführers 2 war.

4.2

Ob die Beziehung der Beschwerdeführer den

Anforderungen der Rechtsprechung an Dauerhaftigkeit, Intensität und Echtheit

entspricht, beurteilt sich nicht nur aufgrund der bisherigen Dauer, sondern der

gesamten Umstände des Einzelfalls. Bei der Dauer kann im Wesentlichen von rund

vier Jahren ausgegangen werden. Was die Intensität angeht, beabsichtigen die

Beschwerdeführer, zusammen zu wohnen und sich, entsprechend ihrem Partnerschaftsvertrag,

gegenseitig in der Gegenwart und Zukunft zu unterstützen. Die eingereichten

Unterlagen und Dokumente lassen durchaus darauf schliessen, dass die Beziehung

in der Vergangenheit intensiv und echt war. Letztlich ist eine abschliessende

Prognose auf Indizien angewiesen, weil innere Vorgänge wie gegenseitige

Zuwendungen oder Zukunftsabsichten einem direkten Beweis nicht zugänglich sind.

Im Rahmen der Mitwirkungspflicht haben die Beschwerdeführer ihre Situation

ausführlich und genau geschildert. Gewisse Umstände hat das Gericht durch eine

Zeugenbefragung erhärten können. Die Aussagen des Zeugen deckten sich im Wesentlichen

mit den Behauptungen der Beschwerdeführer, so dass unter Würdigung aller

möglichen und relevanten Umstände kein Anlass besteht, an ihrer Schilderung zu

zweifeln, wonach es sich um eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung

handelt. Damit käme die Hinderung ihres Zusammenlebens einer Verletzung des

Privatlebens gleich, welches den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13

Abs. 1 BV geniesst.

4.3

Ein Eingriff in das geschützte Rechtsgut ist nach Art. 8

Abs. 2 EMRK statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist, für die Sicherheit

einer demokratischen Gesellschaft, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das

wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur

Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral

sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Das Bundesgericht

erachtet diesen Rechtfertigungskatalog als identisch mit den allgemeinen Anforderungen

der Verhältnismässigkeit, wie sie in Art. 36 BV festgehalten sind. Demnach

bedarf jede Beschränkung eines verfassungsmässigen Rechts einer gesetzlichen

Grundlage, muss im öffentlichen Interesse liegen, darf mit Bezug auf das

erstrebte Ziel nicht unverhältnismässig sein und ist der Kernbereich des Rechts

auf jeden Fall zu wahren (BGE 126 II 425, E. 5a). An gleicher Stelle

hat das Bundesgericht die gesetzliche Grundlage mit Art. 4 ANAG als ausreichend

bezeichnet, obwohl diese Vorschrift eine reine Kompetenzzuweisung an eine

Behörde und keine inhaltlichen Vorgaben zum Inhalt hat (E. 5b/aa). Demnach

ist das den Behörden in Art. 4 ANAG eingeräumte Ermessen unter Beachtung

der gesamten Ordnung des Ausländerrechts auszuüben, namentlich der Bestimmungen

über den Familiennachzug sowie der bundesrätlichen Verordnung vom 6. Oktober

1986.

über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO). Der gesetzliche Auftrag

besteht demzufolge im Schutz des Landes vor Überfremdung sowie der Erhaltung

des Gleichgewichts auf dem inländischen Arbeitsmarkt. Das Ermessen hat auch die

Sicherung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie des wirtschaftlichen Wohls

des Landes im Auge zu behalten (E. 5b/bb).

4.4

Rein zahlenmässig bewirkte der Aufenthalt des

Beschwerdeführers 2 als Einzelperson keine messbare Vermehrung des Anteils der

ausländischen Bevölkerung. Es ist auch nicht mit Folgenachzugsbegehren von

Familienangehörigen zu rechnen, sind doch die Ansprüche von Art. 7 Abs. 1

oder 17 Abs. 2 ANAG auf Nachzug von Angehörigen oder Erteilung der

Niederlassungsbewilligung verheirateten Personen vorbehalten. Auch die Arbeitsmarktstruktur

würde nicht merklich beeinträchtigt. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer 2

der öffentlichen Fürsorge zur Last fiele, ist durch die vertraglichen

Unterstützungsverpflichtungen der beiden Beschwerdeführer erheblich gemildert

und kann nicht als Faktor ins Gewicht fallen. Eine Gefährdung polizeilicher

Güter stellt der Beschwerdeführer 2, dessen Leumund nach der Aktenlage

untadelig ist, ebenfalls nicht dar. Zusammengefasst beschränkt sich das

öffentliche Interesse auf den allgemeinen Auftrag, der sich aus dem Grundsatz

ergibt, dass kein absolutes Recht auf Einreise besteht. Das allgemeine Abwehrgebot

wird wiederum dadurch abgeschwächt, dass der Beschwerdeführer 2 offenbar durch

mehrere Aufenthalte und Beziehungen in der Schweiz nicht fremd ist und auch

deutsch versteht und spricht (Prot. S. 8). Würden keine oder äusserst

geringfügige private Interessen entgegenstehen, könnte aufgrund dieses

allgemeinen Grundsatzes eine Bewilligung verweigert werden. Tatsächlich haben

die Beschwerdeführer wenig dazu vorgebracht, warum ihr Zusammenleben in der Schweiz

stattfinden müsse. Allerdings geht aus den Akten hervor, dass eine weitere

Einreise des Beschwerdeführers 2 nach Kuba dessen zukünftige freie

Beweglichkeit einschränken könnte und er mit einem künftigen Ausreiseverbot rechnen

müsste. Sodann ist der Beschwerdeführer 1 Schweizer Staatsangehöriger. Welche

Ausbildung er in Kuba absolviert hat, ist nicht bekannt. Aus wirtschaftlichen

Gründen darf davon ausgegangen werden, dass eine Existenzgrundlage als

Ausländer in Kuba eher schwierig, wenn nicht unmöglich wäre. Auch haben die

Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ein Zusammenleben als

gleichgeschlechtliches Paar in Kuba nicht geduldet würde. Zusammengefasst haben

sie insgesamt doch gute Gründe, um in der Schweiz leben zu wollen, und kann

nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass sie ihre Beziehung bei einer Abweisung

der Beschwerde ohne Schwierigkeiten an einem anderen Ort leben könnten. Weil

praktisch keine konkreten öffentlichen Interessen gegen einen Aufenthalt des Beschwerdeführers

2.

in der Schweiz sprechen, überwiegen damit die privaten Interessen und hätte

das Gesuch gutgeheissen werden müssen. In die Rechtsgüterabwägung ist auch einzubeziehen,

dass für den Beschwerdeführer 2 nur eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib

bei seinem Lebenspartner in Frage steht. Die Notwendigkeit der periodischen

Verlängerung der Bewilligung ermöglicht es den Behörden, die Voraussetzungen

der Erteilung zu überprüfen und gegebenenfalls die Bewilligung nicht mehr zu

verlängern.

Mit der Gutheissung der Beschwerde ist der

Entscheid des Regierungsrats aufzuheben.

5.

Mit dem heutigen Entscheid in der Sache

und mit der erfolgten Anordnung des Vorsitzenden, dass während der Hängigkeit

der Beschwerde alle Vollzugshandlungen ausgesetzt werden mussten, erübrigen

sich vorsorgliche Massnahmen, wie sie die Beschwerdeführer beantragt haben.

Ebenso wird das Begehren, die Beschwerdeführer seien persönlich zu befragen,

hinfällig.

6.

Gestützt auf § 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 70 VRG sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Sodann ist diese gestützt auf § 17 Abs. 2

VRG zu verpflichten, den Beschwerdeführern für beide Verfahren eine angemessene

Entschädigung für ihre Umtriebe zu bezahlen. Diese ist, ausgehend von den von

der Vertreterin eingereichten Honorarrechnungen, insgesamt mit je Fr. 2'000.-

festzusetzen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Regierungsrats

RRB Nr. 1183 vom 18. August 2004 wird aufgehoben. Die

Beschwerdegegnerin wird eingeladen, dem Beschwerdeführer 2 die Aufenthaltsbewilligung

zu erteilen.

2.

Die

Rekurskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden

der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführern für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von je Fr. 2'000.-

(Mehrwertsteuer und Barauslagen inbegriffen) zu bezahlen.

6.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

7.

Mitteilung an …