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Entscheid

VB.2004.00406

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00406

3. Februar 2005Deutsch11 min

(URT.2005.8471)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Der Gemeinderat X beschloss am 29. März

2001, das gemeinsame private, im Eigentum von B (Hauseigentümerin Vers.-Nr. 01)

und A (Hauseigentümer Vers.-Nr. 02) befindliche Schmutzwasserleitungsstück

zwischen dem Kontrollschacht beim Bach und der im Eigentum der Gemeinde

befindlichen Hauptleitung sei durch eine neue Steinzeugleitung zu ersetzen, und

räumte den betroffenen Eigentümern dafür eine Frist von einem Monat ein. Gegen

diesen Beschluss gelangte A mit Rechtsmitteln zunächst an den Bezirksrat Y,

dann an das Verwaltungsgericht Zürich und schliesslich an das Bundesgericht.

Alle Instanzen wiesen die erhobenen Rechtsmittel ab, zuletzt das Bundesgericht

mit Urteil vom 25. November 2002.

B. Hierauf beschloss die Werkkommission X am 19. März 2003 den

beiden betroffenen Hauseigentümern eine letzte Möglichkeit zu geben, die

private Schmutzwasserkanalisation in eigener Regie zu sanieren. Es sei ein

vorbereitetes Einverständnis zur privaten Sanierung mit genauen Fristen

abzugeben, welches innerhalb 15 Tagen unterschrieben an die Werkabteilung X

einzureichen sei. Nach erfolgter Sanierung sei ein Kanalfernsehuntersuch

(VHS-Video und Untersuchungsbericht) einzureichen. In der Folge reichte nur B

das unterschriebene Einverständnis ein. Mit Schreiben vom 22. August 2003

teilte die Gemeinde X A die Durchführung der Ersatzvornahme mit. Hierauf

erteilte A den Auftrag zur Sanierung der privaten Schmutzwasserkanalisation an

die C, Hoch- und Tiefbau, in Y. Mit dieser Vergabe erklärte sich die Gemeinde X

mit Schreiben vom 29. August 2003 einverstanden. Sie machte A darauf

aufmerksam, dass die neu verlegte Kanalisationsleitung zur Bauabnahme beim

Kontrollorgan der Gemeinde X für Kanalisationen, bei der D AG, Ingenieurunternehmung,

in Y angemeldet werden müsse. Vor der Abnahme und der Füllprobe dürfe die

Leitung nicht einbetoniert werden. Erfolge dies nicht, müsse nachträglich ein

Kanalfernsehuntersuch und eine Druckprobe durchgeführt werden; dies zulasten

der Eigentümer des Hausanschlusses.

Die C meldete das sanierte

Schmutzwasserleitungsstück am 18. September 2003 der D AG zur Bauabnahme

an. An der gleichentags durchgeführten visuellen Kontrolle stellte diese im neu

verlegten Leitungsabschnitt keine Mängel fest. Eine Füllprobe konnte sie

aufgrund der Leitungsführung zwischen den Kontrollschächten des Hauptkanals

nicht durchführen. Sie teilte A am 19. September 2003 mit, dass über die

Dichtigkeit der Leitung keine Gewissheit bestehe. Sie verlangte darum zuhanden

der Gemeinde X, Abteilung Werke, von den Eigentümern des Hausanschlusses eine Dichtigkeitsprüfung

zwischen dem letzten Kontrollschacht und der Einführung in den Hauptkanal.

Hierfür wurde den Eigentümern eine Frist bis zum 22. Oktober 2003

angesetzt, welche Letztere unbenutzt verstreichen liessen.

C. Die Werkkommission der Gemeinde X verpflichtete

mit Beschluss vom 29. Oktober 2003 die Eigentümer der Liegenschaften

Vers.-Nr. 01 (B) und Vers.-Nr. 02 (A) zur Erstellung eines

Dichtigkeitsnachweises der privaten Schmutzwasserleitung vom letzten Kontrollschacht

bis zum Einspitz in die öffentliche Hauptleitung. Dieser sei durch eine unabhängige

Firma zu erstellen (Disp.-Ziff. 1). Eine Kopie des Abnahmeprotokolls der

Dichtigkeitsprüfung sei innerhalb eines Monats nach Vorlage der Rechtskraft

dieser Verfügung der Gemeinde X einzureichen (Disp.-Ziff. 2).

Nichtbeachten der vorgenannten Frist habe gestützt auf § 340 des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975, Art. 63 der Verordnung über

Abwasseranlagen der Gemeinde X vom 11. Juni 1982 sowie in Verbindung mit Art. 292

des Strafgesetzbuches (StGB) eine Polizeibusse zur Folge. Zusätzlich würden

alle erforderlichen Arbeiten durch eine von der Werkabteilung X beauftragen Firma

ausgeführt. Die daraus entstehenden Kosten plus bestehende und neue Aufwendungen

der Verwaltung, Kontrollorgan Kanalisation und Dritter würden je zur Hälfte den

beiden Eigentümern der Grundstücke weiterverrechnet (Disp.-Ziff. 3).

Disp.-Ziffn. 4 und 5 hatten die Eintragung eines gesetzlichen Grundpfandrechts

zulasten der beiden betroffenen Grundstücke zum Gegenstand. Gemäss Disp.-Ziff. 6

wurden die Gebühren dieses Beschlusses in der Höhe von Fr. 150.- den

beiden Eigentümern je zur Hälfte in Rechnung gestellt.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhob A am 14. Dezember

2003.

Rekurs an den Bezirksrat Y. Der Bezirksrat Y hiess den Rekurs am 19. Mai

2004.

im Sinne der Erwägungen teilweise gut. Er hob Disp.-Ziff. 3 Satz 3

betreffend Kostenauflage an den Rekurrenten sowie Disp.-Ziffn. 4 und 5 auf; im

Übrigen wies er den Rekurs ab (Disp.-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten,

darunter eine Staatsgebühr von Fr. 600.-, wurden den Rekursparteien je zur

Hälfte auferlegt (Disp.-Ziff. 2).

III.

A gelangte am 18. September 2004 mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung des

vorinstanzlichen Entscheids. Da der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht aus

einem früheren Verfahren noch Kosten von Fr. 310.- schuldete, wurde ihm

eine Frist angesetzt, um die ihn allenfalls treffenden Verfahrenskosten mit

einem Vorschuss von Fr. 1'000.- sicherzustellen. Diese Kautionszahlung

ging fristgerecht ein. Der Bezirksrat Y beantragte am 11. November 2004

die Abweisung der Beschwerde. Auch die Gemeinde X ersuchte am 17. November

2004.

um Abweisung der Beschwerde. A reichte am 4. Dezember 2004 eine

weitere Eingabe ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41

in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da der Beschwerdeführer unter anderem bestreitet, dass es für die

durch die Beschwerdegegnerin angeordnete Dichtigkeitsprüfung eine gesetzliche

Grundlage gibt, liegt eine Streitigkeit ohne Streitwert vor, weshalb die Kammer

zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 1 VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist, soweit es die Beschwerdeschrift vom 18. September 2004

betrifft, auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Bezirksrat hiess den Rekurs des

Beschwerdeführers teilweise gut, indem er unter anderem Disp.-Ziff. 3 Satz 3

des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2003 betreffend

Kostenauflage aufhob. Hingegen hob er Disp.-Ziff. 1 des vorgenannten Beschlusses

nicht auf, womit der Dichtigkeitsnachweis weiterhin in erster Linie dem Beschwerdeführer

obliegt. Der bezirksrätliche Entscheid kann nur dahingehend verstanden werden, dass

der vom Beschwerdeführer zu veranlassende Dichtigkeitsnachweis auf Kosten der

Beschwerdegegnerin zu erfolgen hat (vgl. Rekursentscheid E. 4c). Sollte

der Beschwerdeführer die ihm gesetzte Frist unbenutzt verstreichen lassen,

dürfte die Beschwerdegegnerin im Sinne einer Ersatzvornahme den

Dichtigkeitsnachweis auf eigene Kosten selber veranlassen. In diesem Fall hätte

der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 292 StGB mit einer Polizeibusse zu

rechnen. Vorliegend geht es also nur noch um die Frage, ob der Beschwerdeführer

überhaupt einen Dichtigkeitsnachweis erbringen muss. Hingegen hat der

vorinstanzliche Entscheid klargestellt, dass die Beschwerdegegnerin für die

Kosten des Dichtigkeitsnachweises aufkommen muss, unabhängig davon, ob der

Beschwerdeführer den Dichtigkeitsnachweis selber erstellen lässt oder ob die

Beschwerdegegnerin diesen veranlassen muss.

3.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass

es für den von der Werkkommission X angeordneten Dichtigkeitsnachweis der

privaten Schmutzwasserleitung keine gesetzliche Grundlage gibt.

3.1

Gemäss Art. 15 Abs. 1 des eidgenössischen

Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG) sorgen die Inhaber von

Abwasseranlagen dafür, dass diese sachgemäss bedient, gewartet und unterhalten

werden. Die Funktionsfähigkeit von Abwasseranlagen muss regelmässig überprüft

werden. Gemäss Art. 15 Abs. 2 GSchG sorgen die Kantone dafür, dass

die Anlagen periodisch kontrolliert werden. Das kantonale Einführungsgesetz zum

Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (EG GSchG) überträgt den

Gemeinden die unmittelbare Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der

Gewässerschutzbestimmungen des Bundes und des Kantons (§ 7 Abs. 1 EG

GSchG). Gemäss § 15 Abs. 4 EG GSchG sind Erstellung, Unterhalt und

Reinigung der Abwasseranlagen der einzelnen Grundstücke Sache der

Grundeigentümer und richten sich nach den Vorschriften der Gemeinde. Gestützt

darauf hat die Gemeinde X die Verordnung über Abwasseranlagen vom 11. Juni

1982.

(VA) erlassen. Art. 39 Abs. 1 VA ordnet an, dass Leitungen und

Einrichtungen nach ihrer Fertigstellung der zuständigen Behörde zur Kontrolle

anzumelden sind. Art. 41 Abs. 1 VA legt fest, dass die Behörden

befugt sind, die privaten Abwasserleitungen jederzeit zu kontrollieren oder

kontrollieren zu lassen und die Behebung von Missständen anzuordnen. Gemäss

Technischem Anhang zur VA vom 24. März 1986 müssen Abwasseranlagen für die

Schmutzwasser wasserdicht sein.

3.2

Die Sanierung der streitbetroffenen privaten

Schmutzwasserleitung wurde am 18. September 2003 abgeschlossen. Damit ist

gemäss Art. 39 Abs. 1 VA eine behördliche Kontrolle nötig geworden,

welche gleichentags stattfand. Die behördliche Prüfung beinhaltet auch die

Überprüfung der Wasserdichtigkeit der streitbetroffenen Leitung. Damit kann

sich die Anordnung der Dichtigkeitsprüfung auf eine genügende gesetzliche

Grundlage stützen. Da eine Füllprobe zu keinem Zeitpunkt möglich war, war es

zulässig, zwecks Klärung der Dichtigkeit der streitbetroffenen Leitung eine

Dichtigkeitsprüfung zu verlangen.

4.

Des Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer,

dass der Bezirksrat zu Unrecht festgestellt habe, dass er die Frist zur

Sanierung der Schmutzwasserleitung verpasst habe. Die Beantwortung dieser Frage

hat aber auf den Ausgang dieses Verfahrens keinen Einfluss, ergibt sich doch

die Pflicht zur Durchführung einer Dichtigkeitsprüfung unabhängig davon, ob der

Beschwerdeführer die ihm angesetzten Fristen eingehalten hat oder nicht. Soweit

der Beschwerdeführer mit seinem Antrag eine Korrektur der

Sachverhaltsdarstellung und Begründung des vorinstanzlichen Entscheids

erreichen möchte, ist darauf von vornherein nicht einzutreten, da an der

Anfechtung allein der Erwägungen eines Entscheids kein schutzwürdiges Interesse

besteht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 27).

5.

Schliesslich möchte der Beschwerdeführer "sämtliche

Kosten und Verfahrenskosten, auch rückwirkend, zwingend der Gemeinde X oder dem

Staate" angelastet haben. Soweit er sich damit auf die Verfahrenskosten

bezieht, die im Zusammenhang mit dem Beschluss der Gemeinde X vom 29. März

2001.

und den daran anschliessenden Rechtsmittelverfahren ergangen sind, ist auf

die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten, da diese Entscheide längst in

Rechtskraft erwachen sind. Ebenfalls hat der Beschwerdeführer die ihm auferlegte

Gebühr von Fr. 75.- für den Beschluss vom 29. Oktober 2003 zu tragen,

da er – nachdem er es unterlassen hat, innert der ihm angesetzten Frist den

Dichtigkeitsnachweis zu erbringen – die entsprechende Verwaltungshandlung

ausgelöst hat (§ 13 Abs. 1 VRG). Ebenso wenig zu beanstanden ist die

Kostenauflage der Vorinstanz. Da im vorinstanzlichen Verfahren beide Parteien

teilweise unterlagen, war es zulässig, die Verfahrenskosten den Parteien dem Verfahrensausgang

entsprechend je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG).

6.

Der Beschwerdeführer führt in seiner

Eingabe vom 4. Dezember 2004 schliesslich aus, dass "die damals beanstandete Reparatur der

Schmutzwasserleitung durch eine sehr erfahrene sowie auch alteingesessene

Tiefbaufirma C in Y sehr sauber ausgeführt und sehr gewissenhaft erledigt

wurde". Dies könne belegt werden durch zwei Entscheide des Bezirksgerichts

Y vom 30. März 2004 und des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. August

2004, weshalb diese Entscheide vom Verwaltungsgericht beizuziehen seien.

Ausserdem treffe es nicht zu, dass er renitent sei, wie die Vorinstanz in ihren

Erwägungen ausführt.

Die Eingabe vom

4.

Dezember 2004 ist, da die dreissigtägige Beschwerdefrist gemäss § 53

VRG zu jenem Zeitpunkt schon längst verstrichen ist, verspätet. Nach Ablauf der

Beschwerdefrist können Antrag und/oder Begründung jedoch nicht mehr erweitert

werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 53 N. 15, RB 1963 Nr. 26). Doch

selbst wenn die Eingabe rechtzeitig erfolgt wäre, würde dies am Ergebnis des

vorliegenden Verfahrens nichts ändern. Der Einwand, es treffe nicht zu, dass er

renitent sei, bezieht sich auf die Erwägungen des

vorinstanzlichen Entscheids, welche für sich allein kein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse

zu begründen vermögen (vgl. vorne E. 4). Der Umstand, dass die

Reparaturarbeiten sauber und gewissenhaft ausgeführt wurden, ändert nichts

daran, dass die Leitung im Anschluss an die Reparatur durch die Gemeinde

kontrolliert werden muss. Aus diesem Grund kann auf den Beizug der angerufenen

zivilrechtlichen Entscheide verzichtet werden. Im Übrigen befindet sich der

Entscheid des Obergerichts bei den Akten. Wie angemerkt werden kann, ergingen

die genannten zivilrechtlichen Entscheide im summarischen Verfahren (vgl. § 213

Ziff. 2 der zürcherischen Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976).

Dieses Verfahren zeichnet sich durch Beweisbeschränkung aus. Die in diesem Verfahren

ergehenden Entscheide sind daher nicht endgültiger Natur, vielmehr bleibt die

endgültige Abklärung der Sachlage in einem nachfolgenden Verfahren mit vollen

Beweismöglichkeiten vorbehalten (Oskar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des

Zivilprozessrechts, 7. A., Bern 2001, S. 342 f.). Damit eignen sie

sich aber auch nicht zur Beweisführung im vorliegenden Verfahren.

7.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,

soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 860.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Mitteilung an …