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Entscheid

VB.2004.00414

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00414

23. Dezember 2004Deutsch24 min

(URT.2004.8366)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und seine Frau C bezogen seit Oktober

2002 wirtschaftliche Hilfe vom Sozialamt X. Nachdem die Sozialbehörde von einer

im Juli 2003 erfolgten Kapitalauszahlung der Lebensversicherung E über Fr. 116'755.15

an A erfahren hatte, lud sie diesen nach einer ersten Besprechung

schriftlich zu einem weiteren Termin auf den 24. Februar 2004 ein und

forderte ihn auf, bei dieser Gelegenheit lückenlose Kontoauszüge über sämtliche

privaten und geschäftlichen Konten ab Juli 2003 bis Februar 2004 zusammen mit

den dazugehörigen Belegen abzugeben.

Da A dem Termin ohne Entschuldigung

fernblieb, beschloss die Sozialbehörde am 26. Februar 2004, die

wirtschaftliche Hilfe an A werde per sofort und für so lange sistiert, bis der

Verbleib der Fr. 116'755.15 restlos geklärt sei (Disp.-Ziff. 1).

Gleichzeitig wurde A aufgefordert, bis zum 15. März 2004 verschiedene

Unterlagen einzureichen und Informationen abzugeben (Disp.-Ziff. 2), so

die Behörde über sämtliche Veränderungen in den Einkommens- und

Vermögensverhältnissen in Kenntnis zu setzen (lit. a), lückenlose Kontoauszüge

für sämtliche bestehenden privaten und geschäftlichen Konten von Oktober 2002

bis Februar 2004 persönlich vorzulegen, samt allen Belegen über die erfolgten

Bezüge und Zahlungen (lit. b), einen Strafregister- und einen

Betreibungsauszug zuhanden des Sozialamtes einzuholen (lit. c), eine Kopie

der Fahrzeugausweise sämtlicher Fahrzeuge (lit. d) und eine Aufstellung

über die Verwendung der Fr. 116'755.15 einzureichen (lit. e). Gleichzeitig

wurde A verpflichtet, die für ihn und seine Ehefrau von Oktober 2002 bis

Februar 2004 empfangene wirtschaftliche Hilfe im Gesamtbetrag von Fr. 65'094.90

zuzüglich Prämien Krankenkasse und AHV zurückzuerstatten (Disp.-Ziff. 3). Zudem

wurde darauf hingewiesen, dass der Mietvertrag der von der Gemeinde

untervermieteten Notwohnung frühzeitig aufgelöst werden könne (Disp.-Ziff. 4).

Einem allfälligen Rechtsmittel gegen die Disp.-Ziffn. 1 und 2 wurde die aufschiebende

Wirkung entzogen (Disp.-Ziff. 5).

Gegenüber C beschloss die

Sozialbehörde mit separatem Beschluss ebenfalls am 26. Februar 2004, die

Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe an sie werde per sofort und bis zur restlosen

Klärung der finanziellen Verhältnisse des Ehepaars eingestellt (Disp.-Ziff. 1).

Auch sie wurde aufgefordert, verschiedene Unterlagen einzureichen und

Informationen abzugeben (Disp.-Ziff. 2), welche im Wesentlichen mit denjenigen

von ihrem Ehemann verlangten übereinstimmten (lit. a, b, e und f), mit

Ausnahme der Verwendung der empfangenen Versicherungsleistung. Zusätzlich wurde

jedoch von ihr die Einsicht in die Geschäftsbücher der F GmbH (lit. c und

g), die Vorlage sämtlicher Mietverträge (lit. d) und der Jahresbilanz der F

GmbH (lit. h) sowie Auskunft darüber verlangt, wie lange ihre Landesabwesenheit

(Reise nach G) gedauert habe und womit diese Reise finanziert worden sei (lit. i).

Zudem behielt sich die Sozialbehörde vor, eine externe Stelle mit der

Überprüfung der Geschäftsunterlagen der F GmbH zu beauftragen (Disp.-Ziff. 3).

C wurde sodann verpflichtet, die für sie und ihren Ehemann empfangene

wirtschaftliche Hilfe im Gesamtbetrag von Fr. 65'094.90 zuzüglich Prämien

Krankenkasse und AHV zurückzuerstatten (Disp.-Ziff. 4). Weiter wurde sie

aufgefordert, die F GmbH bis zum 30. Juni 2004 zu liquidieren, eine lebensunterhaltsdeckende

Anstellung zu suchen und die diesbezüglichen Bemühungen monatlich dem Sozialamt

nachzuweisen (Disp.-Ziff. 5). Schliesslich wurde auch sie darauf

hingewiesen, dass der Mietvertrag frühzeitig aufgelöst werden könne (Disp.-Ziff. 6).

Einem allfälligen Rechtsmittel gegen die Disp.-Ziffn. 1 bis 3 wurde die

aufschiebende Wirkung entzogen (Disp.-Ziff. 7).

Erwägungen

II.

Gegen diese beiden Beschlüsse erhoben A und C je mit

separaten Eingaben vom 19. März 2004 Rekurs an den Bezirksrat Y und

beantragten die Aufhebung der Disp.-Ziffn. 1 bis 5 bzw. 1 bis 7 der

angefochtenen Beschlüsse. Beide Rekurrenten verlangten zudem die unentgeltliche

Prozessführung, die sofortige Kostengutsprache durch das Sozialamt für einen

Rechtsanwalt und eine Nachfrist zur Begründung des Rekurses durch einen amtlich

zu bestellenden Rechtsanwalt. In zwei von RA H verfassten Eingaben vom 5. April

2004.

ergänzten beide Rekurrenten ihre Begründung und verlangten zusätzlich, den

Rekursen sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

in der Person ihrer Rechtsvertreterin zu bestellen, wobei die Rekurrentin

eventualiter den unentgeltlichen Beizug eines Übersetzers beantragte.

Der Präsident des Bezirksrates Y verweigerte am 29. April

2004.

die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. In der gleichen

Verfügung sistierte der Ratspräsident ein gegen einen früheren Beschluss der

Sozialbehörde X vom 15. Januar 2004 erhobenes Rekursverfahren. Diese

Verfügung blieb unangefochten.

Am 12. Juli 2004 vereinigte der Bezirksrat Y die

Rekursverfahren der beiden Eheleute und wies diese ab, soweit er darauf

eintrat. Dem Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch RA H wurde

nicht stattgegeben. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.

Die Sozialbehörde beschloss am 19. August 2004, dass

der Mietzins der Notwohnung ab Sistierung der wirtschaftlichen Hilfe durch die

Sozialbehörde bevorschusst werde, längstens bis zum 31. März 2005. Sobald

der Rekursentscheid des Bezirksrates betreffend die Sistierung der

wirtschaftlichen Hilfe rechtskräftig sei, werde die Notwohnung gekündigt, wenn

der Mietzins nicht bezahlt werde. Die bevorschussten Mietzinszahlungen seien zurückzufordern,

sobald die Eheleute in wirtschaftlich bessere Verhältnisse kommen sollten.

Ein von beiden Ehegatten separat eingereichtes

Wiedererwägungsgesuch zu den Beschlüssen vom 26. Februar 2004 lehnte die

Sozialbehörde X am 16. September 2004 ab.

IV.

Gegen den Rekursentscheid des Bezirksrates erhob A mit

einem neuen Rechtsvertreter am 20. September 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse. In prozessualer

Hinsicht verlangte er die unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person seines Vertreters, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Ebenfalls am 20. September 2004 liess auch C mit einer

neuen Rechtsvertreterin Beschwerde erheben. Sie beantragte die Aufhebung der

angefochtenen Beschlüsse, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Auch sie ersuchte um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes in der Person ihrer Anwältin, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die beiden Beschwerdeverfahren wurden mit

Präsidialverfügung vom 30. September 2004

vereinigt, das Vernehmlassungsverfahren eröffnet und die Beschwerdeführenden je

zur Mitbeantwortung der Beschwerde des anderen Ehegatten eingeladen. Der

Bezirksrat Y verzichtete am 19. Oktober 2004 auf eine Vernehmlassung und

beantragte, die Beschwerden seien abzuweisen. Am 21. Oktober 2004 erging die

Beschwerdeantwort der Sozialbehörde X, welche die vollständige Abweisung beider

Beschwerden verlangte. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers liess sich am

3.

November 2004 vernehmen, ohne einen Antrag zur Beschwerde der

Beschwerdeführerin zu stellen. Diese reichte am 5. November 2004 ebenfalls

ohne Antrag ihre Stellungnahme zur Beschwerde des Beschwerdeführers ein und legte

gleichzeitig verschiedene neue Unterlagen die F GmbH betreffend ins Recht. Ein

zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt, jedoch erhielt der

Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich zu den neuen Vorbringen der

Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zu äussern. Seine Eingabe erging am

10.

Dezember 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Im Rahmen der Mitbeantwortung der Beschwerde des

Beschwerdeführers hat die Beschwerdeführerin neue Unterlagen eingereicht und

verschiedene Ausführungen gemacht, die ihren Standpunkt in ihrer eigenen

Beschwerde ergänzen sollen. Die nach Ablauf der Beschwerdefrist erhobenen neuen

Behauptungen sind als verspätete Beschwerdebegründung unzulässig, es sei denn

sie beschlagen echte Noven, die im früheren Verfahren nicht vorgebracht werden

konnten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 53 N. 15). Dementsprechend

sind auch neue Beweismittel nur soweit zulässig, als sie bereits früher vorgebrachte

Tatsachenbehauptungen belegen sollen oder sich auf echte Noven beziehen.

Demgemäss haben vorliegend diejenigen

Behauptungen und Beweise unbeachtlich zu bleiben, welche Einzelheiten der

Geschäftstätigkeit der F GmbH betreffen, die sich bereits vor Einreichen der

Beschwerdeschrift am 20. September 2004 verwirklicht haben. Massgebend

bleiben jedoch im Wesentlichen folgende Behauptungen samt den dazu nachträglich

eingereichten Belegen: dass die Beschwerdeführerin bei der Gründung der F GmbH

von verschiedenen Personen mit Darlehen unterstützt wurde, dass sie Flugtickets

der Air G vertreibe und Reisen anbieten wolle, dass sie 2003 schon einen

rechten Umsatz mit dem Verkauf von Flugtickets und Telefonkarten gemacht habe,

dass sie das Internetcafé mit dem Namen "I" am alten Ort

habe aufgeben müssen und dass weitere Projekte anstünden, so ein mehrtägiges

Kulturfestival, Import von Tischtüchern, Servietten und Einwegspritzen.

Ebenfalls zu beachten ist die offenbar erst in der Zwischenzeit fertig

gestellte Jahresrechnung der F GmbH.

1.2

Beide Parteien verlangen die Durchführung eines

zweiten Schriftenwechsels. Anspruch auf einen solchen haben die Parteien im

Beschwerdeverfahren nur dann, wenn das Verwaltungsgericht zu ihrem Nachteil auf

erstmals in der Beschwerdeantwort vorgebrachte tatsächliche Behauptungen

abstellen, neu eingetretene oder bisher ausser Acht gelassene Tatsachen

berücksichtigen oder einen anderen Rechtsgrund heranziehen will (Kölz/Bosshart/

Röhl, § 58 N. 10). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht

erfüllt, weshalb die Anträge abzuweisen sind.

2.

Mit dem erstinstanzlichen Beschluss wurde

einem allfälligen Rechtsmittel gegen die sofortige Einstellung der

wirtschaftlichen Hilfe, die Verpflichtung zur Auskunfterteilung und Vorlage von

Belegen und den Vorbehalt betreffend Überprüfung der Geschäftsunterlagen der F

GmbH die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Bezirksrat hat einen entsprechenden

Antrag beider Rekurrenten um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im

Rekursverfahren rechtskräftig abgelehnt. Demgemäss kommt den beiden Beschwerden

in diesen Punkten keine aufschiebende Wirkung zu. Im Beschwerdeverfahren haben

die Beschwerdeführenden auch keinen Antrag auf Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung gestellt.

3.

Im Streit liegen unter anderem der an

beide Beschwerdeführenden ergangene Hinweis, dass die Wohnung vorzeitig

gekündigt werden könne, sowie der gegenüber der Beschwerdeführerin vorgebrachte

Vorbehalt betreffend Überprüfung der Geschäftsunterlagen der F GmbH. Diese

Punkte schränken die Rechte der Beschwerdeführenden nicht ein und auferlegen

ihnen auch keine neuen Pflichten, sondern enthalten lediglich behördliche

Äusserungen ohne Verfügungsqualität (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 13).

Als solche hätten diese Punkte nicht mit Rekurs angefochten werden können, und

der Bezirksrat hätte darauf auch nicht eintreten dürfen. Der Rekursentscheid

befasst sich denn auch mit den entsprechenden Anträgen nicht explizit. Die

Beschwerde ist insoweit von vornherein abzuweisen.

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin verfügte die Einstellung der

wirtschaftlichen Hilfe, da sie aufgrund der mangelnden Kooperation der

Beschwerdeführenden annahm, diese würden über genügend eigene Mittel zur

Deckung ihres Lebensunterhalts verfügen.

4.2

Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14.

Juni 1981 (SHG) hat An­spruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Le­bensunterhalt

und denjenigen seiner Familien­angehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht

hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Nach § 15

Abs. 1 SHG soll die wirtschaftliche Hilfe das soziale Existenzminimum ge­währ­lei­sten,

das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle

Be­dürfnisse angemessen berücksichtigt. Gemäss § 17 der Verordnung zum So­zial­hil­fe­ge­setz

vom 21. Oktober 1981 (SHV) bilden die Richtlinien der Schweize­rischen

Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, zurzeit in der Fas­sung von 2003)

Grundlage für die Bemessung der Sozialhilfe, wobei begründete Ab­wei­chun­gen

im Einzel­fall vorbe­halten werden.

4.3

Die sofortige Einstellung der wirtschaftlichen

Hilfe steht hier in einem engen Zusammenhang mit den formell ebenfalls im

Streit liegenden Weisungen gemäss den Disp.-Ziffn. 2 beider Beschlüsse

betreffend Auskunfterteilung und Vorlage von Belegen.

Nach § 3 Abs. 1 SHG hat die

Durchführung der Sozialhilfe in Zusammenarbeit mit dem Hilfesuchenden zu

erfolgen. Dieser hat daher bei der Abklärung der für die Unterstützung

massgebenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse mitzuwirken und muss gemäss § 18

SHG und den §§ 27 f. SHV wahrheitsgemäss Auskunft geben und Einsicht

in seine Unterlagen gewähren (vgl. auch SKOS-Richtlinien, Kap. A.5.2). Die

an die Beschwerdeführenden ergangenen Weisungen zielen alle darauf ab, die

wahren Vermögens- und Einkommensverhältnisse der beiden Hilfesuchenden

abzuklären. Sie erfolgten, nachdem die Behörde aufgrund der ihnen

verschwiegenen Auszahlung des Vorsorgekapitals durchaus Grund zur Annahme hatte,

dass die Hilfesuchenden Vermögen verheimlichten. Die Beschwerdeführenden haben

im Beschwerdeverfahren nicht dargetan, dass die Auskünfte und Unterlagen zu

Unrecht verlangt worden wären. Solches ist auch nicht ersichtlich, weshalb die

Beschwerden in diesem Punkt ohne weiteres abzuweisen sind.

4.4

Solange die Weisungen gemäss den Disp.-Ziffn. 2

nicht erfüllt waren, hängt die Zulässigkeit der Einstellung der

wirtschaftlichen Hilfe davon ab, ob die Unterlagen aus entschuldbaren Gründen

erst verspätet vorgelegt wurden und ob die nunmehr vorliegenden Unterlagen die

dem Entzug zu Grunde liegende Vermutung, dass die Beschwerdeführenden aus

eigenen Mitteln leben könnten, hinreichend widerlegen.

Zur ersten Frage macht der

Beschwerdeführer geltend, er sei psychisch stark angeschlagen und depressiv und

sei daher bisher gar nicht in der Lage gewesen, alles Notwendige zu offenbaren.

Die Ausführungen werden durch ein Arztzeugnis vom 23. August 2004 belegt. Die

Beschwerdeführerin ihrerseits führt aus, sie sei ausländischer Herkunft, lebe

erst seit etwas mehr als sechs Jahren in der Schweiz und spreche nur schlecht

Deutsch. Zudem sei die Ehe schon seit längerem in der Krise, und eine Kommunikation

zwischen den Ehegatten habe kaum noch stattgefunden. Beide Begründungen sind

nachvollziehbar und soweit möglich belegt. Sie vermögen – im Nachhinein

betrachtet – hinreichend zu erklären, dass die Parteien es während mehrerer

Monate versäumt hatten, die von der Sozialbehörde verlangten Unterlagen einzureichen.

Um die Vermutung eigener Mittel aus

Vorsorgekapital zu widerlegen, hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren

drei Quittungen vorgelegt, welche die Rückzahlung privater Darlehen über

insgesamt Fr. 112'600 im Juli 2003 belegen. Weiter belegte er den Verlauf

des Postkontos, auf welchem die Vorsorgezahlung eingegangen war und wies mit einem

Betreibungsregisterauszug nach, dass in den vergangenen zweieinhalb Jahren

zahlreiche Betreibungen gegen ihn zu Verlustscheinen geführt hatten. Mit diesen

Urkunden ist erwiesen, dass den Beschwerdeführenden aus dem ausbezahlten

Vorsorgekapital keine Mittel zur Deckung des laufenden Lebensunterhaltes mehr

verblieben, auch wenn bezüglich des Darlehens des Bruders berechtigte Zweifel

angebracht sind. Zwar ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang

anzulasten, dass er bei der Fallaufnahme die genannten Darlehen nicht erwähnte,

sondern seine Schulden am 9. Oktober 2002 lediglich auf Fr. 20'000

bezifferte, was daran liegen mag, dass die gewährten Darlehen offenbar aus

nicht versteuertem Geld stammten. Jedoch ändert dies grundsätzlich nichts

daran, dass dem Beschwerdeführer das ausbezahlte Vorsorgegeld ab Juli 2003

nicht mehr zur Verfügung stand.

Mit Bezug auf die Einkünfte der F GmbH

hat die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren die Erfolgsrechnung 2003

vorgelegt, welche einen Aufwand von Fr. 74'522.- und einen Ertrag von Fr. 67'856.90

ausweist. Da im genannten Aufwand keine Löhne enthalten sind, kann demgemäss

angenommen werden, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit der

Beschwerdeführerin im letzten Geschäftsjahr zu keinem Erwerbseinkommen, sondern

nur zu einem Verlust geführt hat. Mit den Schuldanerkennungen über verschiedene

Darlehen aus den Jahren 2002 und 2003 ist sodann genügend belegt, dass die

Beschwerdeführerin ihr Eigenkapital für die F GmbH nicht aus eigenen Mitteln

bestritten hat. Schliesslich erscheint es auch als plausibel, dass ihre Reise

nach G geschäftsbedingt war und entsprechend finanziert worden ist.

Demgemäss ist den Beschwerdeführenden im

Beschwerdeverfahren der Nachweis gelungen, dass ihnen entgegen der Vermutung

der Beschwerdegegnerin und des Bezirksrates ab dem 26. Februar 2004 keine

eigenen Mittel aus Vorsorgekapital oder selbstständigem Erwerbseinkommen zur

Bestreitung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung gestanden waren.

4.5

Für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe ist im

vorliegenden Fall zu unterscheiden zwischen dem Zeitraum von der Wirksamkeit

der Einstellung (26. Februar 2004) bis zum Rekursentscheid (12. Juli

2004) einerseits und dem Zeitraum ab 12. Juli 2004 andererseits. Bis zu

diesem Zeitpunkt bildeten beide Beschwerdeführenden nämlich eine Unterstützungseinheit

(§ 14 SHG); sie wohnten als Ehepaar zusammen und waren zur gegenseitigen

Unterstützung verpflichtet. In der Zwischenzeit aber haben die Parteien ein

Scheidungsverfahren eingeleitet und am 21. Juli 2004 eine

Scheidungskonvention unterzeichnet, worin sie gegenseitig den Verzicht auf

persönliche Unterhaltsbeiträge erklärten. Damit ist der Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe gesondert für jeden Beschwerdeführenden einzeln zu

ermitteln, unabhängig davon, ob sie noch ihre von der Gemeinde gestellte Notwohnung

gemeinsam bewohnen oder nicht.

4.6

Das einzige Einkommen der Beschwerdeführenden vom

26.

Februar bis 12. Juli 2004 bestand in der dem Beschwerdeführer

seit März 2004 monatlich ausbezahlten AHV-Rente in der Höhe von Fr. 1'907.-.

Da dieser Betrag offensichtlich nicht ausreichte, um den Lebensbedarf beider

Beschwerdeführenden mitsamt dem Wohnungsmietzins zu decken, ist die Beschwerde

in diesem Punkt gutzuheissen. Die genaue Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe

für die Zeit vom 26. Februar bis zum 12. Juli 2004 ist von der

Sozialbehörde vorzunehmen.

4.7

Für die Zeit ab 12. Juli 2004 ist die

monatliche AHV-Rente von Fr. 1'907.- ausschliesslich dem Beschwerdeführer

als Einkommen anzurechnen. Dazu kommen allenfalls Zusatzleistungen der AHV, die

er nunmehr rückwirkend per Oktober 2002 beantragt hat. Solange ihm noch keine

Zusatzleistungen ausbezahlt werden, hat er grundsätzlich im Sinne eines

Vorschusses Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe für seinen Fr. 1'907.-

übersteigenden Lebensunterhalt. Auch für diese Zeit ist daher die Höhe der

wirtschaftlichen Hilfe durch die Sozialbehörde zu bemessen. Dabei wird auch zu

entscheiden sein, bis wann der Mietzins der von beiden Beschwerdeführenden

gemieteten Notwohnung je anteilig in den Bedarfsrechnungen beider

Beschwerdeführenden und ab wann der Mietzins ausschliesslich in der Bedarfsrechnung

des Beschwerdeführers berücksichtigt wird.

4.8

Für den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe der

Beschwerdeführerin ab 12. Juli 2004 ist in erster Linie strittig, ob diese

ihre Selbstständigkeit aufgeben und eine unselbstständige Anstellung suchen

müsse. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist es nicht Sinn und Zweck der

wirtschaftlichen Hilfe, auf Dauer das Betriebsrisiko einer voraussichtlich

nicht Gewinn bringenden selbstständigen Erwerbstätigkeit zu tragen. Eine solche

Erwerbstätigkeit ist deshalb im Rahmen der öffentlichen Sozialhilfe nur zu

unterstützen, wenn sie längerfristig wirtschaftlichen Erfolg verspricht und die

Fürsorgeabhängigkeit beendet (RB 1998 Nr. 86 und RB 1999 Nr. 81).

Die Beschwerdeführerin gründete im

November 2002 die F GmbH, die den Handel mit Waren aller Art von und nach Asien

bezweckt, ein Internetcafé betrieb, Flugtickets verkauft etc. In der

ursprünglichen Budget- und Finanzplanung war nach einem Verlust im Jahr 2002

die Erwirtschaftung von Gewinn im Verlauf des Jahres 2003 vorgesehen, wobei ab

Juli 2003 für die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Geschäftsleitung ein

Salär von anfänglich Fr. 1'200.- ansteigend auf Fr. 2'000.- pro Monat

eingerechnet war. Entgegen diesen Erwartungen konnte im Jahr 2003 nun kein

Salär an die Beschwerdeführerin ausbezahlt werden und erwirtschaftete die

Gesellschaft im gleichen Jahr sogar einen Verlust von Fr. 6'665.10.

Aufgrund dieser Entwicklung kann nicht angenommen werden, die Beschwerdeführerin

könne aus diesem Geschäft innert absehbarer Zeit ein existenzsicherndes

Einkommen erwirtschaften. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin nach

wie vor hofft, dank verschiedener Projekte in Zukunft Gewinn bringend arbeiten

zu können. Auf der anderen Seite kann entgegen ihren Befürchtungen angenommen

werden, dass sie in unselbstständiger Tätigkeit durchaus ein existenzsicherndes

Einkommen erzielen kann. Nach eigenen Angaben hat sie bereits früher einmal bei

J gearbeitet und dort für einen Arbeitsumfang von 80 % Fr. 2'700.-

pro Monat verdient, was umgerechnet auf 100 % Fr. 3'375.- entspricht.

Demnach ist die Weisung der

Sozialbehörde, wonach die Beschwerdeführerin die F GmbH liquidieren, sich eine

lebensunterhaltsdeckende Anstellung suchen und die diesbezüglichen Bemühungen

dem Sozialamt nachweisen müsse, zu schützen. Die Frist ist allerdings neu

anzusetzen.

Solange die Beschwerdeführerin trotz

aufzunehmender Stellensuche noch kein existenz­deckendes Erwerbseinkommen

erzielt, ist sie weiterhin auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen. Die Bemessung

der Hilfe im Einzelnen ist durch die Sozialbehörde nachzuholen. Dabei wird auch

zu entscheiden sein, wann die Unterstützungspflicht der Beschwerdegegnerin

durch eine solche der Gemeinde Z abgelöst wird, wo die Beschwerdeführerin per

1.

November 2004 eine Wohnung gemietet hat.

4.9

Die Beschwerden betreffend wirtschaftliche Hilfe

sind demnach teilweise gutzuheissen und die Sache zur nachträglichen

Festsetzung der wirtschaftlichen Hilfe für beide Parteien gemeinsam vom 26. Februar

bis zum 12. Juli 2004 und je einzeln ab 12. Juli 2004 an die

Sozialbehörde zurückweisen. Abzuweisen sind die Beschwerden, soweit sie sich

gegen die Disp.-Ziffn. 2 der angefochtenen Beschlüsse und gegen Disp.-Ziff. 5

des die Beschwerdeführerin betreffenden Beschlusses der Sozialbehörde richteten.

Im letztgenannten Punkt ist der Beschwerdeführerin jedoch eine neue Frist zur

Geschäftsliquidation anzusetzen.

5.

5.1

Schliesslich ist die Rückerstattung der

wirtschaftlichen Hilfe in der Höhe von Fr. 65'094.90 zuzüglich Prämien

Krankenkasse und AHV gemäss Disp.-Ziff. 3 resp. Disp.-Ziff. 4 des

jeweiligen erstinstanzlichen Beschlusses strittig. Bereits im Rekursverfahren

hatte es sich ergeben, dass die Sozialbehörde ihre Rückforderung teilweise aus

der AHV-Rentennachzahlung des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 30'422.-

decken konnte. Obwohl der Bezirksrat dies in seinen Erwägungen festgestellt

hatte, wies er den Rekurs auch in diesem Punkt vollumfänglich ab. Die

Veränderung des Streitgegenstandes führt jedoch im Ergebnis zu einer Reduktion

der Rückforderungssumme und ist im Beschwerdeverfahren vorzumerken.

Im jetzigen Zeitpunkt ist ungewiss, ob

ein weiterer Teilbetrag der Rückforderungssumme durch die Nachzahlung von

AHV-Zusatzleistungen an den Beschwerdeführer gedeckt werden kann. Der

Rückforderungsanspruch lässt sich jedoch unabhängig davon beurteilen und wird

bei einer späteren Nachzahlung von Zusatzleistungen ganz oder teilweise

getilgt.

5.2

Rechtsgrundlage der Rückforderung bildet § 26

SHG, der denjenigen, der wirtschaftliche Hilfe unter unwahren oder

unvollständigen Angaben erwirkt hat, zur Rückerstattung verpflichtet. Dieser

Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des

Leistungsbezuges infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne dass er

aufseiten des Hilfeempfängers ein schuldhaftes Verhalten voraussetzt.

Die Angaben des Beschwerdeführers bei

Anmeldung der wirtschaftlichen Hilfe waren in verschiedener Hinsicht unwahr und

unvollständig. So bezifferte er einerseits die vorhandenen Schulden nur auf Fr. 20'000.-

und verschwieg andererseits, dass er bei der Lebensversicherung E einen 2003

fällig werdenden Vorsorgeanspruch in der Höhe von Fr. 116'755.15 hatte.

Diesen Anspruch verschwieg er weiter auch dann noch, als sich die

Kapitalauszahlung bereits konkret abzeichnete und auch nachdem diese bereits

erfolgt war. Ob der Beschwerdeführer die Kapitalzahlung versehentlich oder

absichtlich verschwieg, spielt für die Rückforderung keine Rolle.

Zu prüfen ist jedoch, ob und inwieweit

die unwahren und unvollständigen Angaben zu einem unrechtmässigen Leistungsbezug

führten. Als solcher hat nach Sinn und Zweck der Bestimmung nicht nur die ganz

ohne Rechtsgrundlage gewährte wirtschaftliche Hilfe, sondern auch die

Vereitelung eines möglichen Rückgriffs zu gelten. Wird wirtschaftliche Hilfe,

die im konkreten Fall nur im Sinne eines Vorschusses gewährt werden müsste,

wegen der falschen Angaben des Hilfeempfängers vorbehalts- und bedingungslos

erwirkt, ohne dass sich die Sozialbehörde einen möglichen Rückgriff auf

vorhandenes Einkommen oder Vermögen sichert, liegt letztlich ebenfalls ein

unrechtmässiger Leistungsbezug, nämlich ein Bezug unter unrechtmässigen

Bedingungen vor.

Der Kausalzusammenhang zwischen den

unwahren Angaben und dem unrechtmässigen Leistungsbezug ist im vorliegenden

Fall dann gegeben, wenn die Sozialbehörde in Kenntnis des wahren Sachverhalts

die wirtschaftliche Hilfe nur unter Bedingungen ausgerichtet hätte oder sich in

anderer Weise einen Rückgriff auf das Vorsorgekapital hätte sichern können.

Umgekehrt fehlt der Kausalzusammenhang jedoch, wenn die Sozialbehörde trotz

Kenntnis des Anspruchs und der Schulden letztlich gar keinen Zugriff auf das

Vorsorgekapital gehabt hätte, weil dieses etwa nicht abtretbar war oder die

Gläubiger dieses nach der Auszahlung für ihre Forderungen hätten pfänden

können.

Bei Kenntnis der wahren

Vermögenssituation des Beschwerdeführers hätte die Sozialbehörde auf

verschiedene Weise versuchen können, das Vorsorgekapital zur Deckung ihrer

Sozialhilfeleistungen zu verwenden. Im Vordergrund hätte dabei eine Abtretung

durch den Beschwerdeführer im Sinne von § 19 in Verbindung mit § 27 Abs. 1

lit. a SHG gestanden. Eine solche Abtretung ist nach Art. 39 des

Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen

und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) möglich für fällige Ansprüche. Die vorliegend

erfolgte Kapitalauszehrung entstammte entgegen den Angaben des Beschwerdeführers

nicht aus der Säule 3a, sondern aus der Säule 2a. Der Leistungsanspruch des

Beschwerdeführers hat gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a BVG bereits

bestanden, als der Beschwerdeführer im Jahre 2002 das 65. Altersjahr vollendete

und war demnach damals bereits abtretbar. Weiter hätte die Sozialbehörde aber

auch versuchen können, die Kapitalauszahlung zu Gunsten des Beschwerdeführers ganz

zu verhindern, um eine für ihn letztlich günstigere periodische Rente zu

erreichen, und für sich alsdann aus der Rentennachzahlung für die fragliche

Zeit der wirtschaftlichen Hilfe Deckung zu erlangen. Dank der Rentenauszahlung

wäre der Beschwerdeführer damit auch künftig weniger hilfebedürftig gewesen,

als dies jetzt der Fall war. Ob dieses Vorgehen tatsächlich zum Erfolg geführt

hätte, hängt von den hier nicht bekannten reglementarischen Bestimmungen der

Vorsorgeeinrichtung ab, welche eine Kapitalauszahlung anstelle einer Rente

überhaupt erst ermöglicht haben (vgl. Art. 37 Abs. 3 BVG). Da der

Beschwerdeführer bereits bei Aufnahme der wirtschaftlichen Hilfe im

AHV-Rentenalter stand und die wirtschaftliche Hilfe daher von Anfang an ebenso

wie die Säule 2a der Existenzsicherung im Alter diente, wäre in jedem Fall eine

Koordination zwischen den beiden Leistungsbezügen durch die Sozialbehörde

notwendig gewesen. Durch die unwahren Angaben hat der Beschwerdeführer diese

Koordination verhindert und damit den Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin

untergraben.

Ist demnach ein Kausalzusammenhang

zwischen den unwahren Angaben des Beschwerdeführers und der unrechtmässigen

Vereitelung eines Rückgriffs gegeben, so ist er zur Rückerstattung von Fr. 34'672.90

zuzüglich Prämien Krankenkasse und AHV verpflichtet.

5.3

Die gleiche Rückerstattungspflicht trifft auch die

Beschwerdeführerin. Zwar wusste sie vermutlich noch viel weniger als der

Beschwerdeführer über dessen Schulden und Vorsorgeansprüche Bescheid, jedoch

ändert dies nichts daran, dass sie mit ihrer Unterschrift unter die

unvollständige Vermögensdeklaration ebenfalls unwahre Angaben gemacht hat, welche

zum unrechtmässigen Leistungsbezug bzw. zur Rückgriffsvereitelung geführt haben.

6.

6.1

Trotz teilweisen Obsiegens sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens vollumfänglich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen, da

sie durch das verspätete Offenlegen ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse

das Rekurs- wie auch das Beschwerdeverfahren verursacht haben (§ 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

Eine Prozessentschädigung steht den

Beschwerdeführenden aus dem gleichen Grund nicht zu.

6.2

Da die Beschwerdeführenden offensichtlich mittellos

sind und ihre Beschwerden auch keineswegs aussichtslos waren, ist ihnen aber

antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von § 16 Abs. 1

VRG zu gewähren.

Im Weiteren ist beiden

Beschwerdeführenden gemäss § 16 Abs. 2 VRG ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand in der Person ihres jeweiligen Vertreters zu bestellen. Infolge

der Erkrankung des Beschwerdeführers und der mangelnden Sprachkenntnisse der

Beschwerdeführerin waren beide nicht in der Lage, ihre Rechte im Verfahren

selber zu wahren, zumal die tatsächlichen Verhältnisse teilweise komplex waren,

die sich daraus stellenden Rechtsfragen nicht einfach waren, und die Sache für

beide von grosser Tragweite war.

6.3

Die Beschwerdeführenden haben bereits im

Rekursverfahren die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der

Person ihrer damaligen gemeinsamen Rechtsvertreterin verlangt. Der Bezirksrat

lehnte dies ab, da die Mittellosigkeit der Rekurrenten nicht ausgewiesen sei

und der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer Rekursbegründung und

Anträge durchaus selber in geeigneter Form hätte vorbringen können. Beide Beschwerdeführenden

wenden sich in ihren Beschwerdeschriften nicht explizit gegen diesen Punkt,

sondern verlangen nur allgemein die Aufhebung des Rekursentscheides, ohne die

nachträgliche Bestellung von RA H zu beantragen. Disp.-Ziff. III des

Rekursentscheides ist daher im Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Den Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche

Prozessführung gewährt.

2.

Den Beschwerdeführenden wird für das Beschwerdeverfahren

je ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von RA B und RA D bestellt.

3.

Den Beschwerdeführenden wird eine einmalige Frist von 30

Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses angesetzt, um dem Gericht eine

detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen des

Rechtsbeistandes einzureichen, ansonsten die Entschädigung von Amtes wegen und

nach Ermessen festgesetzt wird.

und entscheidet:

1.

Die Beschwerden werden

teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe

im Sinn der Erwägungen an die Sozialbehörde X zurückgewiesen. Die

Beschwerdeführerin wird aufgefordert, die F GmbH innert drei Monaten ab

Rechtskraft dieses Entscheids zu liquidieren. Die Beschwerdeführenden werden verpflichtet,

die ihnen von Oktober 2002 bis Ende Februar 2004 geleistete wirtschaftliche

Hilfe im Umfang von Fr. 34'672.90 zuzüglich Prämien Krankenkasse und AHV zurückzuerstatten.

Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'150.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten werden auf die

Gerichtskasse genommen.

4.

Prozessentschädigungen

werden keine zugesprochen.

5.

Mitteilung an …