VB.2004.00414
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00414
23. Dezember 2004Deutsch24 min
(URT.2004.8366)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00414
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.12.2004
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sistierung der Sozialhilfe und Verpflichtung zur Rückerstattung bezogener Sozialhilfe:
Keine Berücksichtigung der verspäteten Beschwerdebegründung (E.1.1). Keine Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (E.1.2). Keine aufschiebende Wirkung der Beschwerde (E.2). Abweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen Punkte richtet, die die Rechte der Beschwerdeführenden nicht einschränken und ihnen auch keine neue Pflichten auferlegen (E.3).
Die sofortige Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe durch die Gemeinde steht in engem Zusammenhang mit der Weisung an die Beschwerdeführenden, bei der Abklärung von deren Vermögens- und Einkommensverhältnisse durch Einreichen von Unterlagen mitzuwirken (E.4.1-E.4.3). Die Zulässigkeit der Einstellung hängt davon ab, ob die Unterlagen aus entschuldbaren Gründen verspätet vorgelegt wurden und ob die nunmehr vorliegenden Unterlagen die dem Entzug zu Grunde liegende Vermutung, dass die Beschwerdeführenden aus eigenen Mitteln leben könnten, hinreichend widerlegen. Vorliegend gelingt den Beschwerdeführenden der Nachweis, dass die Verspätung entschuldbar war und dass sie aus eigenen Mitteln nicht leben können (E.4.4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Sozialbehörde zur Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe (E.4.5-4.9).
Die Gemeinde ordnete die Rückerstattung bezogener Sozialhilfe an (E.5.1). Der Beschwerdeführer verschwieg, dass er einen 2003 fällig werdenden Vorsorgeanspruch von Fr. 116.755.- hatte. Dadurch vereitelte er einen möglichen Rückgriff der Sozialbehörde. Damit erweist sich der Leistungsbezug als unrechtmässig (E.5.2).
Kostenfolge (E.6.1). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (E.6.2).
Stichworte:
MITWIRKUNGSPFLICHT
RÜCKERSTATTUNG
SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
SOZIALHILFE
VORSORGELEISTUNG
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 26 SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A und seine Frau C bezogen seit Oktober
2002 wirtschaftliche Hilfe vom Sozialamt X. Nachdem die Sozialbehörde von einer
im Juli 2003 erfolgten Kapitalauszahlung der Lebensversicherung E über Fr. 116'755.15
an A erfahren hatte, lud sie diesen nach einer ersten Besprechung
schriftlich zu einem weiteren Termin auf den 24. Februar 2004 ein und
forderte ihn auf, bei dieser Gelegenheit lückenlose Kontoauszüge über sämtliche
privaten und geschäftlichen Konten ab Juli 2003 bis Februar 2004 zusammen mit
den dazugehörigen Belegen abzugeben.
Da A dem Termin ohne Entschuldigung
fernblieb, beschloss die Sozialbehörde am 26. Februar 2004, die
wirtschaftliche Hilfe an A werde per sofort und für so lange sistiert, bis der
Verbleib der Fr. 116'755.15 restlos geklärt sei (Disp.-Ziff. 1).
Gleichzeitig wurde A aufgefordert, bis zum 15. März 2004 verschiedene
Unterlagen einzureichen und Informationen abzugeben (Disp.-Ziff. 2), so
die Behörde über sämtliche Veränderungen in den Einkommens- und
Vermögensverhältnissen in Kenntnis zu setzen (lit. a), lückenlose Kontoauszüge
für sämtliche bestehenden privaten und geschäftlichen Konten von Oktober 2002
bis Februar 2004 persönlich vorzulegen, samt allen Belegen über die erfolgten
Bezüge und Zahlungen (lit. b), einen Strafregister- und einen
Betreibungsauszug zuhanden des Sozialamtes einzuholen (lit. c), eine Kopie
der Fahrzeugausweise sämtlicher Fahrzeuge (lit. d) und eine Aufstellung
über die Verwendung der Fr. 116'755.15 einzureichen (lit. e). Gleichzeitig
wurde A verpflichtet, die für ihn und seine Ehefrau von Oktober 2002 bis
Februar 2004 empfangene wirtschaftliche Hilfe im Gesamtbetrag von Fr. 65'094.90
zuzüglich Prämien Krankenkasse und AHV zurückzuerstatten (Disp.-Ziff. 3). Zudem
wurde darauf hingewiesen, dass der Mietvertrag der von der Gemeinde
untervermieteten Notwohnung frühzeitig aufgelöst werden könne (Disp.-Ziff. 4).
Einem allfälligen Rechtsmittel gegen die Disp.-Ziffn. 1 und 2 wurde die aufschiebende
Wirkung entzogen (Disp.-Ziff. 5).
Gegenüber C beschloss die
Sozialbehörde mit separatem Beschluss ebenfalls am 26. Februar 2004, die
Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe an sie werde per sofort und bis zur restlosen
Klärung der finanziellen Verhältnisse des Ehepaars eingestellt (Disp.-Ziff. 1).
Auch sie wurde aufgefordert, verschiedene Unterlagen einzureichen und
Informationen abzugeben (Disp.-Ziff. 2), welche im Wesentlichen mit denjenigen
von ihrem Ehemann verlangten übereinstimmten (lit. a, b, e und f), mit
Ausnahme der Verwendung der empfangenen Versicherungsleistung. Zusätzlich wurde
jedoch von ihr die Einsicht in die Geschäftsbücher der F GmbH (lit. c und
g), die Vorlage sämtlicher Mietverträge (lit. d) und der Jahresbilanz der F
GmbH (lit. h) sowie Auskunft darüber verlangt, wie lange ihre Landesabwesenheit
(Reise nach G) gedauert habe und womit diese Reise finanziert worden sei (lit. i).
Zudem behielt sich die Sozialbehörde vor, eine externe Stelle mit der
Überprüfung der Geschäftsunterlagen der F GmbH zu beauftragen (Disp.-Ziff. 3).
C wurde sodann verpflichtet, die für sie und ihren Ehemann empfangene
wirtschaftliche Hilfe im Gesamtbetrag von Fr. 65'094.90 zuzüglich Prämien
Krankenkasse und AHV zurückzuerstatten (Disp.-Ziff. 4). Weiter wurde sie
aufgefordert, die F GmbH bis zum 30. Juni 2004 zu liquidieren, eine lebensunterhaltsdeckende
Anstellung zu suchen und die diesbezüglichen Bemühungen monatlich dem Sozialamt
nachzuweisen (Disp.-Ziff. 5). Schliesslich wurde auch sie darauf
hingewiesen, dass der Mietvertrag frühzeitig aufgelöst werden könne (Disp.-Ziff. 6).
Einem allfälligen Rechtsmittel gegen die Disp.-Ziffn. 1 bis 3 wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen (Disp.-Ziff. 7).
Erwägungen
II.
Gegen diese beiden Beschlüsse erhoben A und C je mit
separaten Eingaben vom 19. März 2004 Rekurs an den Bezirksrat Y und
beantragten die Aufhebung der Disp.-Ziffn. 1 bis 5 bzw. 1 bis 7 der
angefochtenen Beschlüsse. Beide Rekurrenten verlangten zudem die unentgeltliche
Prozessführung, die sofortige Kostengutsprache durch das Sozialamt für einen
Rechtsanwalt und eine Nachfrist zur Begründung des Rekurses durch einen amtlich
zu bestellenden Rechtsanwalt. In zwei von RA H verfassten Eingaben vom 5. April
2004.
ergänzten beide Rekurrenten ihre Begründung und verlangten zusätzlich, den
Rekursen sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
in der Person ihrer Rechtsvertreterin zu bestellen, wobei die Rekurrentin
eventualiter den unentgeltlichen Beizug eines Übersetzers beantragte.
Der Präsident des Bezirksrates Y verweigerte am 29. April
2004.
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. In der gleichen
Verfügung sistierte der Ratspräsident ein gegen einen früheren Beschluss der
Sozialbehörde X vom 15. Januar 2004 erhobenes Rekursverfahren. Diese
Verfügung blieb unangefochten.
Am 12. Juli 2004 vereinigte der Bezirksrat Y die
Rekursverfahren der beiden Eheleute und wies diese ab, soweit er darauf
eintrat. Dem Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch RA H wurde
nicht stattgegeben. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
III.
Die Sozialbehörde beschloss am 19. August 2004, dass
der Mietzins der Notwohnung ab Sistierung der wirtschaftlichen Hilfe durch die
Sozialbehörde bevorschusst werde, längstens bis zum 31. März 2005. Sobald
der Rekursentscheid des Bezirksrates betreffend die Sistierung der
wirtschaftlichen Hilfe rechtskräftig sei, werde die Notwohnung gekündigt, wenn
der Mietzins nicht bezahlt werde. Die bevorschussten Mietzinszahlungen seien zurückzufordern,
sobald die Eheleute in wirtschaftlich bessere Verhältnisse kommen sollten.
Ein von beiden Ehegatten separat eingereichtes
Wiedererwägungsgesuch zu den Beschlüssen vom 26. Februar 2004 lehnte die
Sozialbehörde X am 16. September 2004 ab.
IV.
Gegen den Rekursentscheid des Bezirksrates erhob A mit
einem neuen Rechtsvertreter am 20. September 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse. In prozessualer
Hinsicht verlangte er die unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person seines Vertreters, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Ebenfalls am 20. September 2004 liess auch C mit einer
neuen Rechtsvertreterin Beschwerde erheben. Sie beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Beschlüsse, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Auch sie ersuchte um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes in der Person ihrer Anwältin, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die beiden Beschwerdeverfahren wurden mit
Präsidialverfügung vom 30. September 2004
vereinigt, das Vernehmlassungsverfahren eröffnet und die Beschwerdeführenden je
zur Mitbeantwortung der Beschwerde des anderen Ehegatten eingeladen. Der
Bezirksrat Y verzichtete am 19. Oktober 2004 auf eine Vernehmlassung und
beantragte, die Beschwerden seien abzuweisen. Am 21. Oktober 2004 erging die
Beschwerdeantwort der Sozialbehörde X, welche die vollständige Abweisung beider
Beschwerden verlangte. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers liess sich am
3.
November 2004 vernehmen, ohne einen Antrag zur Beschwerde der
Beschwerdeführerin zu stellen. Diese reichte am 5. November 2004 ebenfalls
ohne Antrag ihre Stellungnahme zur Beschwerde des Beschwerdeführers ein und legte
gleichzeitig verschiedene neue Unterlagen die F GmbH betreffend ins Recht. Ein
zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt, jedoch erhielt der
Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich zu den neuen Vorbringen der
Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zu äussern. Seine Eingabe erging am
10.
Dezember 2004.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Im Rahmen der Mitbeantwortung der Beschwerde des
Beschwerdeführers hat die Beschwerdeführerin neue Unterlagen eingereicht und
verschiedene Ausführungen gemacht, die ihren Standpunkt in ihrer eigenen
Beschwerde ergänzen sollen. Die nach Ablauf der Beschwerdefrist erhobenen neuen
Behauptungen sind als verspätete Beschwerdebegründung unzulässig, es sei denn
sie beschlagen echte Noven, die im früheren Verfahren nicht vorgebracht werden
konnten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 53 N. 15). Dementsprechend
sind auch neue Beweismittel nur soweit zulässig, als sie bereits früher vorgebrachte
Tatsachenbehauptungen belegen sollen oder sich auf echte Noven beziehen.
Demgemäss haben vorliegend diejenigen
Behauptungen und Beweise unbeachtlich zu bleiben, welche Einzelheiten der
Geschäftstätigkeit der F GmbH betreffen, die sich bereits vor Einreichen der
Beschwerdeschrift am 20. September 2004 verwirklicht haben. Massgebend
bleiben jedoch im Wesentlichen folgende Behauptungen samt den dazu nachträglich
eingereichten Belegen: dass die Beschwerdeführerin bei der Gründung der F GmbH
von verschiedenen Personen mit Darlehen unterstützt wurde, dass sie Flugtickets
der Air G vertreibe und Reisen anbieten wolle, dass sie 2003 schon einen
rechten Umsatz mit dem Verkauf von Flugtickets und Telefonkarten gemacht habe,
dass sie das Internetcafé mit dem Namen "I" am alten Ort
habe aufgeben müssen und dass weitere Projekte anstünden, so ein mehrtägiges
Kulturfestival, Import von Tischtüchern, Servietten und Einwegspritzen.
Ebenfalls zu beachten ist die offenbar erst in der Zwischenzeit fertig
gestellte Jahresrechnung der F GmbH.
1.2
Beide Parteien verlangen die Durchführung eines
zweiten Schriftenwechsels. Anspruch auf einen solchen haben die Parteien im
Beschwerdeverfahren nur dann, wenn das Verwaltungsgericht zu ihrem Nachteil auf
erstmals in der Beschwerdeantwort vorgebrachte tatsächliche Behauptungen
abstellen, neu eingetretene oder bisher ausser Acht gelassene Tatsachen
berücksichtigen oder einen anderen Rechtsgrund heranziehen will (Kölz/Bosshart/
Röhl, § 58 N. 10). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht
erfüllt, weshalb die Anträge abzuweisen sind.
2.
Mit dem erstinstanzlichen Beschluss wurde
einem allfälligen Rechtsmittel gegen die sofortige Einstellung der
wirtschaftlichen Hilfe, die Verpflichtung zur Auskunfterteilung und Vorlage von
Belegen und den Vorbehalt betreffend Überprüfung der Geschäftsunterlagen der F
GmbH die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Bezirksrat hat einen entsprechenden
Antrag beider Rekurrenten um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im
Rekursverfahren rechtskräftig abgelehnt. Demgemäss kommt den beiden Beschwerden
in diesen Punkten keine aufschiebende Wirkung zu. Im Beschwerdeverfahren haben
die Beschwerdeführenden auch keinen Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung gestellt.
3.
Im Streit liegen unter anderem der an
beide Beschwerdeführenden ergangene Hinweis, dass die Wohnung vorzeitig
gekündigt werden könne, sowie der gegenüber der Beschwerdeführerin vorgebrachte
Vorbehalt betreffend Überprüfung der Geschäftsunterlagen der F GmbH. Diese
Punkte schränken die Rechte der Beschwerdeführenden nicht ein und auferlegen
ihnen auch keine neuen Pflichten, sondern enthalten lediglich behördliche
Äusserungen ohne Verfügungsqualität (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 13).
Als solche hätten diese Punkte nicht mit Rekurs angefochten werden können, und
der Bezirksrat hätte darauf auch nicht eintreten dürfen. Der Rekursentscheid
befasst sich denn auch mit den entsprechenden Anträgen nicht explizit. Die
Beschwerde ist insoweit von vornherein abzuweisen.
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin verfügte die Einstellung der
wirtschaftlichen Hilfe, da sie aufgrund der mangelnden Kooperation der
Beschwerdeführenden annahm, diese würden über genügend eigene Mittel zur
Deckung ihres Lebensunterhalts verfügen.
4.2
Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14.
Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt
und denjenigen seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht
hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Nach § 15
Abs. 1 SHG soll die wirtschaftliche Hilfe das soziale Existenzminimum gewährleisten,
das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle
Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
vom 21. Oktober 1981 (SHV) bilden die Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, zurzeit in der Fassung von 2003)
Grundlage für die Bemessung der Sozialhilfe, wobei begründete Abweichungen
im Einzelfall vorbehalten werden.
4.3
Die sofortige Einstellung der wirtschaftlichen
Hilfe steht hier in einem engen Zusammenhang mit den formell ebenfalls im
Streit liegenden Weisungen gemäss den Disp.-Ziffn. 2 beider Beschlüsse
betreffend Auskunfterteilung und Vorlage von Belegen.
Nach § 3 Abs. 1 SHG hat die
Durchführung der Sozialhilfe in Zusammenarbeit mit dem Hilfesuchenden zu
erfolgen. Dieser hat daher bei der Abklärung der für die Unterstützung
massgebenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse mitzuwirken und muss gemäss § 18
SHG und den §§ 27 f. SHV wahrheitsgemäss Auskunft geben und Einsicht
in seine Unterlagen gewähren (vgl. auch SKOS-Richtlinien, Kap. A.5.2). Die
an die Beschwerdeführenden ergangenen Weisungen zielen alle darauf ab, die
wahren Vermögens- und Einkommensverhältnisse der beiden Hilfesuchenden
abzuklären. Sie erfolgten, nachdem die Behörde aufgrund der ihnen
verschwiegenen Auszahlung des Vorsorgekapitals durchaus Grund zur Annahme hatte,
dass die Hilfesuchenden Vermögen verheimlichten. Die Beschwerdeführenden haben
im Beschwerdeverfahren nicht dargetan, dass die Auskünfte und Unterlagen zu
Unrecht verlangt worden wären. Solches ist auch nicht ersichtlich, weshalb die
Beschwerden in diesem Punkt ohne weiteres abzuweisen sind.
4.4
Solange die Weisungen gemäss den Disp.-Ziffn. 2
nicht erfüllt waren, hängt die Zulässigkeit der Einstellung der
wirtschaftlichen Hilfe davon ab, ob die Unterlagen aus entschuldbaren Gründen
erst verspätet vorgelegt wurden und ob die nunmehr vorliegenden Unterlagen die
dem Entzug zu Grunde liegende Vermutung, dass die Beschwerdeführenden aus
eigenen Mitteln leben könnten, hinreichend widerlegen.
Zur ersten Frage macht der
Beschwerdeführer geltend, er sei psychisch stark angeschlagen und depressiv und
sei daher bisher gar nicht in der Lage gewesen, alles Notwendige zu offenbaren.
Die Ausführungen werden durch ein Arztzeugnis vom 23. August 2004 belegt. Die
Beschwerdeführerin ihrerseits führt aus, sie sei ausländischer Herkunft, lebe
erst seit etwas mehr als sechs Jahren in der Schweiz und spreche nur schlecht
Deutsch. Zudem sei die Ehe schon seit längerem in der Krise, und eine Kommunikation
zwischen den Ehegatten habe kaum noch stattgefunden. Beide Begründungen sind
nachvollziehbar und soweit möglich belegt. Sie vermögen – im Nachhinein
betrachtet – hinreichend zu erklären, dass die Parteien es während mehrerer
Monate versäumt hatten, die von der Sozialbehörde verlangten Unterlagen einzureichen.
Um die Vermutung eigener Mittel aus
Vorsorgekapital zu widerlegen, hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren
drei Quittungen vorgelegt, welche die Rückzahlung privater Darlehen über
insgesamt Fr. 112'600 im Juli 2003 belegen. Weiter belegte er den Verlauf
des Postkontos, auf welchem die Vorsorgezahlung eingegangen war und wies mit einem
Betreibungsregisterauszug nach, dass in den vergangenen zweieinhalb Jahren
zahlreiche Betreibungen gegen ihn zu Verlustscheinen geführt hatten. Mit diesen
Urkunden ist erwiesen, dass den Beschwerdeführenden aus dem ausbezahlten
Vorsorgekapital keine Mittel zur Deckung des laufenden Lebensunterhaltes mehr
verblieben, auch wenn bezüglich des Darlehens des Bruders berechtigte Zweifel
angebracht sind. Zwar ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang
anzulasten, dass er bei der Fallaufnahme die genannten Darlehen nicht erwähnte,
sondern seine Schulden am 9. Oktober 2002 lediglich auf Fr. 20'000
bezifferte, was daran liegen mag, dass die gewährten Darlehen offenbar aus
nicht versteuertem Geld stammten. Jedoch ändert dies grundsätzlich nichts
daran, dass dem Beschwerdeführer das ausbezahlte Vorsorgegeld ab Juli 2003
nicht mehr zur Verfügung stand.
Mit Bezug auf die Einkünfte der F GmbH
hat die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren die Erfolgsrechnung 2003
vorgelegt, welche einen Aufwand von Fr. 74'522.- und einen Ertrag von Fr. 67'856.90
ausweist. Da im genannten Aufwand keine Löhne enthalten sind, kann demgemäss
angenommen werden, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit der
Beschwerdeführerin im letzten Geschäftsjahr zu keinem Erwerbseinkommen, sondern
nur zu einem Verlust geführt hat. Mit den Schuldanerkennungen über verschiedene
Darlehen aus den Jahren 2002 und 2003 ist sodann genügend belegt, dass die
Beschwerdeführerin ihr Eigenkapital für die F GmbH nicht aus eigenen Mitteln
bestritten hat. Schliesslich erscheint es auch als plausibel, dass ihre Reise
nach G geschäftsbedingt war und entsprechend finanziert worden ist.
Demgemäss ist den Beschwerdeführenden im
Beschwerdeverfahren der Nachweis gelungen, dass ihnen entgegen der Vermutung
der Beschwerdegegnerin und des Bezirksrates ab dem 26. Februar 2004 keine
eigenen Mittel aus Vorsorgekapital oder selbstständigem Erwerbseinkommen zur
Bestreitung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung gestanden waren.
4.5
Für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe ist im
vorliegenden Fall zu unterscheiden zwischen dem Zeitraum von der Wirksamkeit
der Einstellung (26. Februar 2004) bis zum Rekursentscheid (12. Juli
2004) einerseits und dem Zeitraum ab 12. Juli 2004 andererseits. Bis zu
diesem Zeitpunkt bildeten beide Beschwerdeführenden nämlich eine Unterstützungseinheit
(§ 14 SHG); sie wohnten als Ehepaar zusammen und waren zur gegenseitigen
Unterstützung verpflichtet. In der Zwischenzeit aber haben die Parteien ein
Scheidungsverfahren eingeleitet und am 21. Juli 2004 eine
Scheidungskonvention unterzeichnet, worin sie gegenseitig den Verzicht auf
persönliche Unterhaltsbeiträge erklärten. Damit ist der Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe gesondert für jeden Beschwerdeführenden einzeln zu
ermitteln, unabhängig davon, ob sie noch ihre von der Gemeinde gestellte Notwohnung
gemeinsam bewohnen oder nicht.
4.6
Das einzige Einkommen der Beschwerdeführenden vom
26.
Februar bis 12. Juli 2004 bestand in der dem Beschwerdeführer
seit März 2004 monatlich ausbezahlten AHV-Rente in der Höhe von Fr. 1'907.-.
Da dieser Betrag offensichtlich nicht ausreichte, um den Lebensbedarf beider
Beschwerdeführenden mitsamt dem Wohnungsmietzins zu decken, ist die Beschwerde
in diesem Punkt gutzuheissen. Die genaue Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe
für die Zeit vom 26. Februar bis zum 12. Juli 2004 ist von der
Sozialbehörde vorzunehmen.
4.7
Für die Zeit ab 12. Juli 2004 ist die
monatliche AHV-Rente von Fr. 1'907.- ausschliesslich dem Beschwerdeführer
als Einkommen anzurechnen. Dazu kommen allenfalls Zusatzleistungen der AHV, die
er nunmehr rückwirkend per Oktober 2002 beantragt hat. Solange ihm noch keine
Zusatzleistungen ausbezahlt werden, hat er grundsätzlich im Sinne eines
Vorschusses Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe für seinen Fr. 1'907.-
übersteigenden Lebensunterhalt. Auch für diese Zeit ist daher die Höhe der
wirtschaftlichen Hilfe durch die Sozialbehörde zu bemessen. Dabei wird auch zu
entscheiden sein, bis wann der Mietzins der von beiden Beschwerdeführenden
gemieteten Notwohnung je anteilig in den Bedarfsrechnungen beider
Beschwerdeführenden und ab wann der Mietzins ausschliesslich in der Bedarfsrechnung
des Beschwerdeführers berücksichtigt wird.
4.8
Für den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe der
Beschwerdeführerin ab 12. Juli 2004 ist in erster Linie strittig, ob diese
ihre Selbstständigkeit aufgeben und eine unselbstständige Anstellung suchen
müsse. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist es nicht Sinn und Zweck der
wirtschaftlichen Hilfe, auf Dauer das Betriebsrisiko einer voraussichtlich
nicht Gewinn bringenden selbstständigen Erwerbstätigkeit zu tragen. Eine solche
Erwerbstätigkeit ist deshalb im Rahmen der öffentlichen Sozialhilfe nur zu
unterstützen, wenn sie längerfristig wirtschaftlichen Erfolg verspricht und die
Fürsorgeabhängigkeit beendet (RB 1998 Nr. 86 und RB 1999 Nr. 81).
Die Beschwerdeführerin gründete im
November 2002 die F GmbH, die den Handel mit Waren aller Art von und nach Asien
bezweckt, ein Internetcafé betrieb, Flugtickets verkauft etc. In der
ursprünglichen Budget- und Finanzplanung war nach einem Verlust im Jahr 2002
die Erwirtschaftung von Gewinn im Verlauf des Jahres 2003 vorgesehen, wobei ab
Juli 2003 für die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Geschäftsleitung ein
Salär von anfänglich Fr. 1'200.- ansteigend auf Fr. 2'000.- pro Monat
eingerechnet war. Entgegen diesen Erwartungen konnte im Jahr 2003 nun kein
Salär an die Beschwerdeführerin ausbezahlt werden und erwirtschaftete die
Gesellschaft im gleichen Jahr sogar einen Verlust von Fr. 6'665.10.
Aufgrund dieser Entwicklung kann nicht angenommen werden, die Beschwerdeführerin
könne aus diesem Geschäft innert absehbarer Zeit ein existenzsicherndes
Einkommen erwirtschaften. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin nach
wie vor hofft, dank verschiedener Projekte in Zukunft Gewinn bringend arbeiten
zu können. Auf der anderen Seite kann entgegen ihren Befürchtungen angenommen
werden, dass sie in unselbstständiger Tätigkeit durchaus ein existenzsicherndes
Einkommen erzielen kann. Nach eigenen Angaben hat sie bereits früher einmal bei
J gearbeitet und dort für einen Arbeitsumfang von 80 % Fr. 2'700.-
pro Monat verdient, was umgerechnet auf 100 % Fr. 3'375.- entspricht.
Demnach ist die Weisung der
Sozialbehörde, wonach die Beschwerdeführerin die F GmbH liquidieren, sich eine
lebensunterhaltsdeckende Anstellung suchen und die diesbezüglichen Bemühungen
dem Sozialamt nachweisen müsse, zu schützen. Die Frist ist allerdings neu
anzusetzen.
Solange die Beschwerdeführerin trotz
aufzunehmender Stellensuche noch kein existenzdeckendes Erwerbseinkommen
erzielt, ist sie weiterhin auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen. Die Bemessung
der Hilfe im Einzelnen ist durch die Sozialbehörde nachzuholen. Dabei wird auch
zu entscheiden sein, wann die Unterstützungspflicht der Beschwerdegegnerin
durch eine solche der Gemeinde Z abgelöst wird, wo die Beschwerdeführerin per
1.
November 2004 eine Wohnung gemietet hat.
4.9
Die Beschwerden betreffend wirtschaftliche Hilfe
sind demnach teilweise gutzuheissen und die Sache zur nachträglichen
Festsetzung der wirtschaftlichen Hilfe für beide Parteien gemeinsam vom 26. Februar
bis zum 12. Juli 2004 und je einzeln ab 12. Juli 2004 an die
Sozialbehörde zurückweisen. Abzuweisen sind die Beschwerden, soweit sie sich
gegen die Disp.-Ziffn. 2 der angefochtenen Beschlüsse und gegen Disp.-Ziff. 5
des die Beschwerdeführerin betreffenden Beschlusses der Sozialbehörde richteten.
Im letztgenannten Punkt ist der Beschwerdeführerin jedoch eine neue Frist zur
Geschäftsliquidation anzusetzen.
5.
5.1
Schliesslich ist die Rückerstattung der
wirtschaftlichen Hilfe in der Höhe von Fr. 65'094.90 zuzüglich Prämien
Krankenkasse und AHV gemäss Disp.-Ziff. 3 resp. Disp.-Ziff. 4 des
jeweiligen erstinstanzlichen Beschlusses strittig. Bereits im Rekursverfahren
hatte es sich ergeben, dass die Sozialbehörde ihre Rückforderung teilweise aus
der AHV-Rentennachzahlung des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 30'422.-
decken konnte. Obwohl der Bezirksrat dies in seinen Erwägungen festgestellt
hatte, wies er den Rekurs auch in diesem Punkt vollumfänglich ab. Die
Veränderung des Streitgegenstandes führt jedoch im Ergebnis zu einer Reduktion
der Rückforderungssumme und ist im Beschwerdeverfahren vorzumerken.
Im jetzigen Zeitpunkt ist ungewiss, ob
ein weiterer Teilbetrag der Rückforderungssumme durch die Nachzahlung von
AHV-Zusatzleistungen an den Beschwerdeführer gedeckt werden kann. Der
Rückforderungsanspruch lässt sich jedoch unabhängig davon beurteilen und wird
bei einer späteren Nachzahlung von Zusatzleistungen ganz oder teilweise
getilgt.
5.2
Rechtsgrundlage der Rückforderung bildet § 26
SHG, der denjenigen, der wirtschaftliche Hilfe unter unwahren oder
unvollständigen Angaben erwirkt hat, zur Rückerstattung verpflichtet. Dieser
Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des
Leistungsbezuges infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne dass er
aufseiten des Hilfeempfängers ein schuldhaftes Verhalten voraussetzt.
Die Angaben des Beschwerdeführers bei
Anmeldung der wirtschaftlichen Hilfe waren in verschiedener Hinsicht unwahr und
unvollständig. So bezifferte er einerseits die vorhandenen Schulden nur auf Fr. 20'000.-
und verschwieg andererseits, dass er bei der Lebensversicherung E einen 2003
fällig werdenden Vorsorgeanspruch in der Höhe von Fr. 116'755.15 hatte.
Diesen Anspruch verschwieg er weiter auch dann noch, als sich die
Kapitalauszahlung bereits konkret abzeichnete und auch nachdem diese bereits
erfolgt war. Ob der Beschwerdeführer die Kapitalzahlung versehentlich oder
absichtlich verschwieg, spielt für die Rückforderung keine Rolle.
Zu prüfen ist jedoch, ob und inwieweit
die unwahren und unvollständigen Angaben zu einem unrechtmässigen Leistungsbezug
führten. Als solcher hat nach Sinn und Zweck der Bestimmung nicht nur die ganz
ohne Rechtsgrundlage gewährte wirtschaftliche Hilfe, sondern auch die
Vereitelung eines möglichen Rückgriffs zu gelten. Wird wirtschaftliche Hilfe,
die im konkreten Fall nur im Sinne eines Vorschusses gewährt werden müsste,
wegen der falschen Angaben des Hilfeempfängers vorbehalts- und bedingungslos
erwirkt, ohne dass sich die Sozialbehörde einen möglichen Rückgriff auf
vorhandenes Einkommen oder Vermögen sichert, liegt letztlich ebenfalls ein
unrechtmässiger Leistungsbezug, nämlich ein Bezug unter unrechtmässigen
Bedingungen vor.
Der Kausalzusammenhang zwischen den
unwahren Angaben und dem unrechtmässigen Leistungsbezug ist im vorliegenden
Fall dann gegeben, wenn die Sozialbehörde in Kenntnis des wahren Sachverhalts
die wirtschaftliche Hilfe nur unter Bedingungen ausgerichtet hätte oder sich in
anderer Weise einen Rückgriff auf das Vorsorgekapital hätte sichern können.
Umgekehrt fehlt der Kausalzusammenhang jedoch, wenn die Sozialbehörde trotz
Kenntnis des Anspruchs und der Schulden letztlich gar keinen Zugriff auf das
Vorsorgekapital gehabt hätte, weil dieses etwa nicht abtretbar war oder die
Gläubiger dieses nach der Auszahlung für ihre Forderungen hätten pfänden
können.
Bei Kenntnis der wahren
Vermögenssituation des Beschwerdeführers hätte die Sozialbehörde auf
verschiedene Weise versuchen können, das Vorsorgekapital zur Deckung ihrer
Sozialhilfeleistungen zu verwenden. Im Vordergrund hätte dabei eine Abtretung
durch den Beschwerdeführer im Sinne von § 19 in Verbindung mit § 27 Abs. 1
lit. a SHG gestanden. Eine solche Abtretung ist nach Art. 39 des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen
und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) möglich für fällige Ansprüche. Die vorliegend
erfolgte Kapitalauszehrung entstammte entgegen den Angaben des Beschwerdeführers
nicht aus der Säule 3a, sondern aus der Säule 2a. Der Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers hat gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a BVG bereits
bestanden, als der Beschwerdeführer im Jahre 2002 das 65. Altersjahr vollendete
und war demnach damals bereits abtretbar. Weiter hätte die Sozialbehörde aber
auch versuchen können, die Kapitalauszahlung zu Gunsten des Beschwerdeführers ganz
zu verhindern, um eine für ihn letztlich günstigere periodische Rente zu
erreichen, und für sich alsdann aus der Rentennachzahlung für die fragliche
Zeit der wirtschaftlichen Hilfe Deckung zu erlangen. Dank der Rentenauszahlung
wäre der Beschwerdeführer damit auch künftig weniger hilfebedürftig gewesen,
als dies jetzt der Fall war. Ob dieses Vorgehen tatsächlich zum Erfolg geführt
hätte, hängt von den hier nicht bekannten reglementarischen Bestimmungen der
Vorsorgeeinrichtung ab, welche eine Kapitalauszahlung anstelle einer Rente
überhaupt erst ermöglicht haben (vgl. Art. 37 Abs. 3 BVG). Da der
Beschwerdeführer bereits bei Aufnahme der wirtschaftlichen Hilfe im
AHV-Rentenalter stand und die wirtschaftliche Hilfe daher von Anfang an ebenso
wie die Säule 2a der Existenzsicherung im Alter diente, wäre in jedem Fall eine
Koordination zwischen den beiden Leistungsbezügen durch die Sozialbehörde
notwendig gewesen. Durch die unwahren Angaben hat der Beschwerdeführer diese
Koordination verhindert und damit den Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin
untergraben.
Ist demnach ein Kausalzusammenhang
zwischen den unwahren Angaben des Beschwerdeführers und der unrechtmässigen
Vereitelung eines Rückgriffs gegeben, so ist er zur Rückerstattung von Fr. 34'672.90
zuzüglich Prämien Krankenkasse und AHV verpflichtet.
5.3
Die gleiche Rückerstattungspflicht trifft auch die
Beschwerdeführerin. Zwar wusste sie vermutlich noch viel weniger als der
Beschwerdeführer über dessen Schulden und Vorsorgeansprüche Bescheid, jedoch
ändert dies nichts daran, dass sie mit ihrer Unterschrift unter die
unvollständige Vermögensdeklaration ebenfalls unwahre Angaben gemacht hat, welche
zum unrechtmässigen Leistungsbezug bzw. zur Rückgriffsvereitelung geführt haben.
6.
6.1
Trotz teilweisen Obsiegens sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens vollumfänglich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen, da
sie durch das verspätete Offenlegen ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse
das Rekurs- wie auch das Beschwerdeverfahren verursacht haben (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
Eine Prozessentschädigung steht den
Beschwerdeführenden aus dem gleichen Grund nicht zu.
6.2
Da die Beschwerdeführenden offensichtlich mittellos
sind und ihre Beschwerden auch keineswegs aussichtslos waren, ist ihnen aber
antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von § 16 Abs. 1
VRG zu gewähren.
Im Weiteren ist beiden
Beschwerdeführenden gemäss § 16 Abs. 2 VRG ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand in der Person ihres jeweiligen Vertreters zu bestellen. Infolge
der Erkrankung des Beschwerdeführers und der mangelnden Sprachkenntnisse der
Beschwerdeführerin waren beide nicht in der Lage, ihre Rechte im Verfahren
selber zu wahren, zumal die tatsächlichen Verhältnisse teilweise komplex waren,
die sich daraus stellenden Rechtsfragen nicht einfach waren, und die Sache für
beide von grosser Tragweite war.
6.3
Die Beschwerdeführenden haben bereits im
Rekursverfahren die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der
Person ihrer damaligen gemeinsamen Rechtsvertreterin verlangt. Der Bezirksrat
lehnte dies ab, da die Mittellosigkeit der Rekurrenten nicht ausgewiesen sei
und der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer Rekursbegründung und
Anträge durchaus selber in geeigneter Form hätte vorbringen können. Beide Beschwerdeführenden
wenden sich in ihren Beschwerdeschriften nicht explizit gegen diesen Punkt,
sondern verlangen nur allgemein die Aufhebung des Rekursentscheides, ohne die
nachträgliche Bestellung von RA H zu beantragen. Disp.-Ziff. III des
Rekursentscheides ist daher im Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Den Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche
Prozessführung gewährt.
2.
Den Beschwerdeführenden wird für das Beschwerdeverfahren
je ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von RA B und RA D bestellt.
3.
Den Beschwerdeführenden wird eine einmalige Frist von 30
Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses angesetzt, um dem Gericht eine
detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen des
Rechtsbeistandes einzureichen, ansonsten die Entschädigung von Amtes wegen und
nach Ermessen festgesetzt wird.
und entscheidet:
1.
Die Beschwerden werden
teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe
im Sinn der Erwägungen an die Sozialbehörde X zurückgewiesen. Die
Beschwerdeführerin wird aufgefordert, die F GmbH innert drei Monaten ab
Rechtskraft dieses Entscheids zu liquidieren. Die Beschwerdeführenden werden verpflichtet,
die ihnen von Oktober 2002 bis Ende Februar 2004 geleistete wirtschaftliche
Hilfe im Umfang von Fr. 34'672.90 zuzüglich Prämien Krankenkasse und AHV zurückzuerstatten.
Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'150.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten werden auf die
Gerichtskasse genommen.
4.
Prozessentschädigungen
werden keine zugesprochen.
5.
Mitteilung an …