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Entscheid

VB.2004.00419

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00419

13. Januar 2005Deutsch10 min

(URT.2005.8419)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, der

mit seiner Partnerin in einem gefestigten Konkubinat lebt, ersuchte die

Sozialbehörde X im Frühjahr 2004 um wirtschaftliche Unterstützung, nachdem sein

Anspruch auf Bezug von Arbeitslosengeldern Ende Januar erloschen war. Die

Sozialhilfebehörde entschied hierüber mit zwei Beschlüssen vom 7. April

2004. Bei der Bedarfsermittlung ging sie aufgrund des gefestigten Konkubinats

von einem unterstützungsbedürftigen Zweipersonenhaushalt aus; auf der

Ausgabenseite berücksichtigte sie dabei den Grundbedarf I von Fr. 1576.-,

den Grundbedarf II von Fr. 158.-, den Mietzins von Fr. 1'390.40,

Grundversicherungsprämien von Fr. 424.-, Zusatzversicherungsprämien von

Fr. 104.90, Steuern der Lebenspartnerin von Fr. 250.- sowie

Erwerbsunkosten von A von Fr. 250.-; von den so ermittelten monatlichen

Ausgaben von Fr. 4'153.30 brachte sie die Renten (AHV und BVG) von

insgesamt Fr. 3'785.70 der Lebenspartnerin in Abzug, was ein monatliches Defizit

von Fr. 367.60 ergab. Auf dieser Grundlage sprach sie A ab März 2003 unter

dem Titel wirtschaftliche Hilfe einen Betrag von Fr. 117.60 sowie unter

dem Titel Erwerbsunkosten eine Grundpauschale von Fr. 250.- (nebst einer

Verpflegungspauschale von Fr. 10.- je Arbeitstag) zu. Zugleich beschloss

die Behörde, subsidiäre Kostengutsprache für einen Einsatz von A im Arbeitsintegrationsprogramm

B ab 1. Mai 2004. Für die Monate Mai bis Juli, in welchen noch kein

subventionierter Platz frei sei, übernahm sie die gesamten Programmkosten von

monatlich Fr. 4'798.20 bzw. gesamthaft Fr. 14'394.80. Sie ordnete jedoch

an, dass A den aus diesem Einsatz resultierenden (in der vorn erwähnten

Bedarfsberechnung nicht berücksichtigten) Lohn (monatlich mindestens

Fr. 2'213.- sowie als Leistungszulage maximal Fr. 500.-) der

Sozialbehörde abzutreten habe.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 30. April 2004

Rekurs mit dem Antrag, von einer Abtretung seines Lohnanspruchs im Programm B

sei abzusehen.

Der Bezirksrat Y beschloss am

31.

August 2004, den Rekurs im Sinn der Erwägungen gutzuheissen; er wies

die Sozialbehörde an, die Bedarfsberechnung des Rekurrenten ab Mai 2004 zu

korrigieren und einen Differenzbetrag von monatlich Fr. 1'492.90 bzw. bis

Juli 2004 insgesamt Fr. 4'478.70 nachzuzahlen. Gemäss seinen Erwägungen

verwarf der Bezirksrat zwar den Antrag, dem Rekurrenten den Lohnanspruch aus

dessen Einsatz im Arbeitsintegrationsprogramm für die Monate Mai – Juli 2004 zu

belassen. Indessen korrigierte der Bezirksrat die Bedarfsberechnung der

Sozialbehörde, indem er befand, aufgrund ihrer bescheidenen Renteneinkünfte von

monatlich Fr. 3'785.70 sei es der Lebenspartnerin des Rekurrenten nicht

zumutbar, letzteren zu unterstützen. Der Bezirksrat stellte daher eine neue

Bedarfsberechnung an, in welcher er diese Einkünfte der Partnerin (sowie auch

deren Ausgaben, soweit sie in der ursprünglichen Bedarfsberechnung von der

Sozialbehörde ebenfalls miteinbezogen worden waren) nicht berücksichtigte; er

gelangte so zu einem monatlichen Defizit von Fr. 1'860.50 statt des von

der Sozialbehörde ermittelten Defizits von Fr. 367.60 und damit zu eine nachzuzahlenden

Differenzbetrag von monatlich Fr. 1'492.90 bzw. insgesamt

Fr. 4'478.70.

III.

Dagegen erhob die Gemeinde X am

22.

September 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag,

die von ihrer Sozialbehörde vorgenommene Bedarfsberechnung und damit deren

diesbezüglichen Beschluss vom 7. April 2004 zu bestätigen. Der Bezirksrat

Y verzichtete ausdrücklich, A stillschweigend auf Vernehmlassung.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Bezirksrat hat zutreffend dargelegt,

dass und weshalb dem Antrag des Rekurrenten, ihm den Lohn aus dem Einsatz im

Arbeitsintegrationsprogramm für die Monate Mai – Juli 2004 zu belassen, nicht

zu entsprechend sei; es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rekursentscheid

(E. 5.3) verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG). Der Rekurrent hat denn auch dagegen keine

Beschwerde erhoben.

3.

Die beschwerdeführende Gemeinde X wehrt

sich dagegen, dass der Bezirksrat von sich aus eine neue Bedarfsberechnung –

ohne Einbezug der Einkünfte der Lebenspartnerin des Rekurrenten – vorgenommen

hat.

3.1

Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen

Lebensunterhalt und den seiner Familienange­höri­gen mit gleichem Wohnsitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln auf­kommen kann.

Grundlage für deren Bemessung bilden gemäss § 17 Satz 3 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die

Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe (SKOS).

3.2

Für die Frage, ob die eigenen Mittel für die

Bestreitung des Lebensunterhalts ausreichend sind (vgl. § 14 SHG,

§ 16 Abs. 1 SHV), sind alle Einkünfte und das Vermögen des Hilfesu­chenden

sowie seines nicht von ihm getrennt lebenden Ehegatten zu den eigenen Mitteln

zu zählen (§ 16 Abs. 2 SHV). Als Unterstützungseinheit gelten demnach

grund­sätzlich nur die im gleichen Haushalt le­benden Ehegatten, nicht aber

unverheiratete Paare, die zusammen einen Haushalt führen.

Die SKOS-Richtlinien relativieren diesen

Grundsatz allerdings dahin, dass in einer fami­lienähnlichen Gemeinschaft

zusammenlebende Personen "in der Regel" nicht als Unter­stützungseinheit

erfasst werden sollen (Ziff. F.5.1). Die Sozialhilfebe­hörden dürfen Personen,

die in einem gefestigten Konkubinat leben, einem Ehepaar gleichstellen. Das be­deutet,

dass das Einkommen des nicht unterstützungsbedürftigen Partners ange­rech­net

werden muss bzw. darf (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung

Öffent­li­che Sozialhilfe des Sozialamts des Kantons Zürich,

Ziff. 2.1.3/S. 21, Ziff. 2.5.1/§ 14 SHG/S. 2;

Zeitschrift für Sozialhilfe [ZeSo] 1998, S. 107 f.; RB 1998

Nr. 85; VGr, 4. November 1999, VB.1999.00282). Das Bundesgericht

erachtete es als nicht willkürlich, die Sozialhilfe zu verweigern, wenn jemand

von dritter Seite tatsächlich unterstützt wird, selbst wenn der Dritte

rechtlich nicht unterstützungspflichtig ist. Damit wird nach Ansicht des Bundesgerichts

dem subsidiären Charakter der Sozialhilfe Rechnung getragen (ZeSo 1998,

S. 180 mit Hinweis auf BGr, 24. August 1998,2P.386/1998; dazu Peter

Stadler, Unterstützung von Kon­ku­bi­nats­paaren, ZeSo 1999,

S. 29 ff.; vgl. auch BGE 129 I 1). Diese Praxis beruht auf der

Annahme, dass bei einem gefestigten Konkubinat eine eheähnliche Schicksalsgemeinschaft

mit gegenseitigem Beistand vorliegt.

3.3

Vorliegend ist nicht streitig, dass der

Beschwerdegegner in einem gefestigten Konkubinat lebt. Der Bezirksrat hat die

Bedarfsberechnung der kommunalen Sozialbehörde bzw. den darin vorgesehenen

Einbezug der Einkünfte der Lebenspartnerin deshalb abgelehnt, weil es sich

dabei um bescheidene Einkünfte handle, so dass es der Lebenspartnerin nicht

zumutbar sei, den Beschwerdegegner zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin

rügt, mit dieser Beurteilung habe der Bezirksrat in unzulässiger Weise in den

ihr in Sozialhilfeangelegenheiten zustehenden Autonomie- und Ermessensbereich

eingegriffen.

Wie das Verwaltungsgericht im Urteil

VB.2003.00351 vom 18. Dezember 2003 (RB 2003 Nr. 64) erkannt hat,

dürfen Personen, die in einem gefestigten Konkubinat leben, in sozialhilferechtlicher

Hinsicht einem Ehepaar gleichgestellt werden, und zwar auch in dem Sinn, dass

sie analog zur eherechtlichen Situation ein Defizit gemeinsam zu tragen und notfalls

Abstriche am Lebensstandard hinzunehmen haben. Mit diesem Urteil ist

klargestellt worden, dass die Einkünfte des nicht unterstützungsberechtigten

Konkubinatspartners auch insoweit bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt

werden dürfen, als damit dessen eigenes Existenzminimum betroffen wird.

Massgebend ist in der Praxis zum Sozialhilferecht demnach die nämliche

Betrachtungsweise wie in der Eherechtspraxis, gemäss welcher nach einer

Scheidung die Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen aufzuheben

ist, wenn ein gefestigtes Konkubinatsverhältnis besteht, und zwar unabhängig

von den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen der beiden Partner

(BGE 116 II 394 E. 3). Im Rahmen dieser Rechtsprechung erweist sich

die im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin vorgenommene

Bedarfsberechnung als rechtmässig.

3.4

Soweit angesichts dieser Rechtsprechung den

rechtsanwendenden kommunalen Behörden hinsichtlich der Frage, ob die Einkünfte

eines im gefestigten Konkubinat lebenden Partners den eigenen Mitteln des

Unterstützungsbedürftigen zuzurechnen seien, gleichwohl ein Ermessens- und

Beurteilungsspielraum verbleibt (wovon nicht nur der Bezirksrat, sondern auch

die Beschwerdeführerin selber ausgeht), gründet dieser Spielraum allerdings

nicht in der Gemeindeautonomie. Denn die Unbestimmtheit der diesbezüglichen

Gesetzesbestimmungen hat ihren Grund nicht primär in der Absicht des

Gesetzgebers, dass die Sozialhilfe nach lokal unterschiedlichen Massstäben

ausgerichtet wird; die Unbestimmtheit gründet vielmehr darin, dass im

Einzelfall nach sachgerechten Kriterien über die Frage der Bedürftigkeit sowie

gegebenenfalls den Umfang der zu leistenden Hilfe zu entscheiden ist (vgl. BGr,

17.

Januar 1996, ZBl 98/1997, S. 422 ff.). Nach dem Gesagten

(E. 3.3) ist indessen die von der Beschwerdeführerin vorgenommene

Bedarfsberechnung ohnehin zu schützen, weil sie der verwaltungsgerichtlichen

Rechtsprechung zur Ermittlung der Unterstützungsbedürftigkeit eines in einem

gefestigten Konkubinat lebenden Gesuchstellers entspricht und der Bezirksrat

mit seinem Rekursentscheid von dieser Praxis abgewichen ist. Die Frage nach der

Wahrung eines allfälligen Beurteilungs- und Ermessensspielraums würde sich

vorab dann stellen, wenn die Gemeinde selber mit ihrer Bedarfsrechnung von der

genannten Rechtsprechung abgewichen und der Bezirksrat als obere Behörde die gegenteilige

Auffassung vertreten hätte. Ein solcher Fall (der ohnehin nur bei einem entsprechenden

aufsichtsrechtlichen Eingreifen des Bezirksrats und einer dagegen erhobenen Beschwerde

des Betroffenen zur verwaltungsgerichtlichen Beurteilung gelangen könnte) liegt

hier jedoch nicht vor.

3.5

Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen. Der

Rekursentscheid des Bezirksrats Y vom 31. August 2004 ist aufzuheben.

Damit ist der Beschluss 96-F5.6.3 der Beschwerdeführerin vom 7. April 2004

ab Mai 2004 (ab welchem Zeitpunkt der Bezirksrat die Korrektur der

Bedarfsberechnung verlangt hat) wiederherzustellen, und zwar auch insoweit, als

die darin vorgesehene Bedarfsberechnung zugunsten des Beschwerdegegners auch

Auslagen der Partnerin von Fr. 250.- für Steuern und von Fr. 56.60

für VVG-Prämien als Ausgaben berücksichtigt. Diesbezüglich hat die

Beschwerdeführerin den ihr zustehenden Ermessensspielraum genutzt, in welchen

das Verwaltungsgericht nicht einzugreifen hat.

4.

Die Gerichtskosten wären nach dem in

§ 13 Abs. 2 VRG festgelegten Unterliegerprinzip grundsätzlich dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen, ungeachtet dessen, dass er keine Beschwerdeantwort

eingereicht hat (RB 1997 Nr. 6). Zu beachten ist indessen, dass ihm, hätte

er eine Beschwerdeantwort eingereicht und darin um Abweisung der Beschwerde

sowie um unentgeltliche Prozessführung ersucht, Letztere zu bewilligen gewesen

wäre. Denn er ist offenkundig mittellos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG;

und das Begehren um Abweisung der Beschwerde hätte nicht von vornherein als

aussichtslos gelten können. Unter diesen Umständen erscheint es als unbillig,

wenn dem Beschwerdegegner die Gerichtskosten auferlegt würden. Diese sind

vielmehr auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird

gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats vom 31. August 2004 wird

aufgehoben.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Mitteilung an …