Lexipedia

Entscheid

VB.2004.00420

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00420

29. März 2005Deutsch18 min

(URT.2005.8563)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die C AG mit Sitz in X ist eine im Handelsregister

eingetragene Aktiengesellschaft, mit dem Zweck des Anbietens und Erbringens von

Telekommunikationsdienstleistungen in der Schweiz sowie des Aufbaus und

Unterhalts der dafür notwendigen Infrastruktur. A ist Mitglied des

Verwaltungsrats der C AG mit Einzelunterschriftsberechtigung. Das Domizil der C

AG befand sich seit deren Gründung bei der D AG in X, zudem verfügt sie über

eine zusätzliche Postadresse. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2003 teilte

Letztere dem Handelsregisteramt mit, dass die C AG nicht mehr bei ihr

domiziliert sei. Das Handelsregisteramt teilte der D AG daraufhin mit, wie sie

vorzugehen habe, um eine Löschung als Domizilhalterin erwirken zu können. Mit

Schreiben vom 7. November 2003 forderte das Handelsregisteramt ausserdem

die C AG auf, den rechtmässigen Zustand durch Eintragung eines neuen Domizils

am Ort des statutarischen Sitzes wieder herzustellen. Im Unterlassungsfall

werde die Gesellschaft von Amtes wegen aufgelöst. Mit Schreiben vom 4. Dezember

2003 hielt das Handelsregisteramt auch A zur Anmeldung des neuen Domizils

innert 5 Tagen an, unter Androhung der Eintragung von Amtes wegen im Unterlassungsfall.

In der Folge verfügte das Handelsregisteramt am 11. Dezember

2003, dass die Domizileinbusse von Amtes wegen im Handelsregister einzutragen

sei, und nahm den entsprechenden Eintrag am 12. Dezember 2003 im Tagebuch

vor. Die angefallenen Gebühren in der Höhe von Fr. 148.- stellte es A in

Rechnung. Nach einer Zahlungserinnerung am 23. Februar 2004 und einer

Mahnung am 23. März 2004 verpflichtete das Handelsregisteramt mit Verfügung

vom 30. April 2004 A zur Zahlung der angefallenen Gebühren in der Höhe von

Fr. 148.- zuzüglich Mahnungsgebühren in der Höhe von Fr. 50.-, was

einen neuen Rechnungsbetrag in der Höhe von Fr. 198.- ergab.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A Beschwerde an die Direktion der Justiz

und des Innern. Diese hiess die Beschwerde am 26. August 2004 teilweise

gut und hob die Verfügung des Handelsregisteramts insoweit auf, als damit eine

Mahnungsgebühr von Fr. 50.- verlangt worden war. Im Übrigen wies sie die

Beschwerde ab (Disp.-Ziff. II). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 973.-,

bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.-, den Schreibgebühren von Fr. 168.-

und den Kanzleiausgaben von Fr. 5.-, auferlegte sie zu drei Vierteln A.

Einen Viertel der Kosten nahm sie auf die Staatskasse (Disp.-Ziff. III).

III.

A liess hiergegen am 1. Oktober 2004 beim

Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Er beantragt die Aufhebung des

vorinstanzlichen Entscheids vom 26. August 2004 in Ziff. II Abs. 2

(Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen) und Ziff. III des Dispositivs sowie

die Aufhebung der Verfügung des Handelsregisteramts vom 30. April 2004. Zur

Begründung führte er aus, auf die Erhebung einer Gebühr sei mangels

Rechtsgrundlage zu verzichten, bzw. eine allfällige Gebühr sei nicht ihm zu

überbinden; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates Zürich.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Durchführung einer

öffentlichen Verhandlung.

Die Direktion der Justiz und des Innern und das

Handelsregisteramt beantragen Abweisung der Beschwerde.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gestützt auf § 19b Abs. 1 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Da der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.- nicht übersteigt, ist der

Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 VRG). Da auch die

weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Wie

bereits im vorinstanzlichen Verfahren beantragt der Beschwerdeführer auch im

Verfahren vor Verwaltungsgericht die Vorladung zur öffentlichen – sinngemäss

mündlichen – Verhandlung, wobei er zur Begründung seines Begehrens auf Art. 6

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verweist. Ausserdem beantragt

er, dass die vorinstanzliche Verfügung wegen Verletzung des Prinzips der

öffentlichen Verhandlung aufzuheben sei.

2.2

Die

Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK sind nur in einem

gerichtlichen Verfahren zu gewährleisten, nicht jedoch im verwaltungsinternen

Rekursverfahren (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 26

N. 39). Beim Rekurs vor der Direktion der Justiz und des Innern handelt es

sich um ein verwaltungsinternes Verfahren. Soweit der Beschwerdeführer geltend

macht, dass ihn die Vorinstanz zu Unrecht nicht zu einer öffentlichen

Verhandlung vorgeladen habe – wofür auch gemäss § 26 Abs. 4 VRG keine

Verpflichtung besteht – ist die Beschwerde demnach abzuweisen.

2.3

Hingegen

sind die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK vor Verwaltungsgericht

zu gewährleisten, sofern es sich beim streitigen Anspruch um zivilrechtliche Ansprüche

und Verpflichtungen handelt. Nach konstanter Praxis fallen allerdings

Verfahren, in denen über Steuern und andere Abgaben – wie vorliegend

Gebühren – entschieden wird, nicht unter Art. 6 Abs. 1 EMRK (RB 2000

Nr. 27, mit Hinweisen). Zwar kann das Verwaltungsgericht gestützt auf § 59

Abs. 1 VRG eine mündliche Verhandlung anordnen. Die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung liegt aber im Ermessen des Gerichts; die

Verfahrensbeteiligten haben unter Vorbehalt von Art. 6 Abs. 1 EMRK keinen

Anspruch darauf (Kölz/Bosshart/Röhl, § 59 N. 1 ff.). Da die

Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende

Entscheidungsgrundlage bieten, ist keine mündliche Verhandlung anzuberaumen (RB 1961

Nr. 27).

3.

3.1

Das

Verwaltungsgericht entschied am 13. April 2000 unter Hinweis auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass für die Erhebung von

Handelsregistergebühren eine genügende gesetzliche Grundlage bestehe. Gestützt

auf Art. 929 des Obligationenrechts (OR) sei der Bundesrat ermächtigt,

Vorschriften über die Gebühren des Handelsregisters zu erlassen. Diese Norm

bilde eine hinreichende gesetzliche Grundlage für den Erlass eines

Gebührentarifs durch den Bundesrat. Die Handelsregistergebühren vermögen sich

demnach prinzipiell auf eine genügende formellgesetzliche Grundlage zu stützen

(RB 2000 Nr. 49 E. 5c; BGr, 4. April 1997,4A.6/1996, E. 4a;

BGE 109 II 478 E. 3a). Diese wird vom Beschwerdeführer denn zu Recht

auch nicht infrage gestellt.

3.2

Hingegen

macht er geltend, dass für die ihm in Rechnung gestellten Positionen "Porto

und Auslagen" und "Kanzleigebühren" in der bundesrätlichen

Verordnung vom 3. Dezember 1954 über die Gebühren für das Handelsregister

(GebV HReg, SR 221.411.1) keine hinreichende gesetzliche Grundlage bestehe. Die

bundesrätliche Verordnung sei abschliessend und lasse keinen Raum für die

Erhebung von kantonalen Gebühren.

3.2.1

Das Bundesgericht erwog in BGE 124 III 259 E. 4, dass in

Handelsregistersachen das Bundesrecht bestimme, ob und in welcher Höhe Gebühren

erhoben werden dürften. Einen Vorbehalt zu Gunsten einer kantonalen

Gebührenordnung mache die Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937

(HRegV, SR 221.411) nicht, weshalb von einer abschliessenden bundesrechtlichen

Tarifregelung auszugehen sei. In einem Entscheid vom 2. März 2000 (BGr, 2. März

2000,4A.12/1999, E. 3c, www.bger.ch) präzisierte es seine Rechtsprechung

dahingehend, dass die Gebührenordnung des Bundes nur bezüglich Gebühren, aber

nicht bezüglich "Auslagen", welche unabhängig von einem Gebührentarif

tatsächlich anfallen, abschliessend sei. Es erachtete es deshalb als zulässig,

dass das Handelsregisteramt dem damaligen Beschwerdeführer die Portokosten als

Auslagen auferlegte. Das ergebe sich auch aus Art. 21 Abs. 1 GebV

HReg, wonach derjenige, der eine Amtshandlung verlange, persönlich für die

Bezahlung der Gebühren und Auslagen hafte. Das Handelsregisteramt auferlegte

vorliegend dem Beschwerdeführer die ausgewiesenen Portokosten von Fr. 8.-

(Kosten Einschreiben: Fr. 5.-; Kosten Rückschein: Fr. 3.-) daher zu

Recht, nachdem dafür im kantonalen Recht in § 13 Abs. 1 VRG in

Verbindung mit § 7 Abs. 4 der Gebührenordnung für die

Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 eine gesetzliche Grundlage besteht.

Die Beschwerde ist in diesem Punkt deshalb abzuweisen.

3.2.2

Soweit der Beschwerdeführer die Erhebung von Kanzleigebühren für unzulässig

erachtet, geht er fehl. Die ihm in der Verfügung vom 17. Dezember 2003

auferlegten Kanzleigebühren in der Höhe von Fr. 68.- setzen sich, wie sich

aus der Legende auf der Rückseite der Verfügung ergibt, aus den Positionen 60 "Aufforderung

zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes" und 61 "Porto und

Auslagen" zusammen. Wie dargelegt, besteht für die Portokosten eine

gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht (vorne E. 3.2.1). Für die

Aufforderung zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes im Sinne von Art. 60

HRegV muss das Handelsregisteramt gestützt auf Art. 12 GebV HReg eine

Gebühr von Fr. 50.- bis Fr. 200.- erheben. Die vom Handelsregisteramt

in Rechnung gestellten Fr. 60.- haben somit eine gesetzliche Grundlage in

der bundesrechtlichen Gebührenverordnung und bewegen sich am unteren Rand des vom

Gesetz vorgesehenen Gebührenrahmens, weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich

abzuweisen ist. Mit dem Handelsregisteramt im Einklang kann jedoch festgestellt

werden, dass der Begriff "Kanzleigebühren", unter welchem zwei

verschiedene Rechnungspositionen subsumiert werden, zu Unklarheiten führen

kann, weshalb eine Anpassung des Rechnungstexts als wünschenswert erachtet wird.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer macht in der Hauptsache geltend, dass die Handelsregistergebühren

gegen das Kostendeckungsprinzip verstossen. Das Handelsregisteramt des Kantons

Zürich habe in der Rechnung 2002 für das Jahr 2000 Einnahmeüberschüsse von Fr. 3,4

Mio., für 2001 von Fr. 2,7 Mio. und für 2002 von Fr. 2,6 Mio.

ausgewiesen. Die Staatsrechnung 2002 des Bundes habe für das Jahr 2001

Handelsregistereinnahmen von Fr. 11,4 Mio. und für 2002 von Fr. 5,4

Mio. ausgewiesen, während sich die Ausgaben des Eidgenössischen Amts für das

Handelsregister nur auf Fr. 1,5 Mio. beliefen.

4.2

Das

Kostendeckungsprinzip bedeutet, dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten

Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht übersteigen darf, was eine

gewisse Schematisierung oder Pauschalisierung der Abgabe nicht ausschliesst.

Zum Gesamtaufwand sind nicht nur die laufenden Ausgaben des betreffenden

Verwaltungszweigs, sondern auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und

Reserven hinzuzurechnen (BGE 126 I 180 E. 3a/aa, mit Hinweisen).

4.3

Das

Verwaltungsgericht hatte schon im Entscheid vom 13. April 2000 zu

überprüfen, ob die Handelsregistergebühren dem Kostendeckungsprinzip genügten.

Es erwog damals, obwohl das Handelsregisteramt in den Jahren 1997 und 1998

Ertragsüberschüsse von Fr. 4,367 Mio. resp. Fr. 2,784 Mio.

ausgewiesen habe, könne nicht von einer Verletzung des Kostendeckungsprinzips

ausgegangen werden.

4.3.1

Dafür führte es drei Gründe an: Erstens handle es sich bei der

Kostenrechnung des Handelsregisteramts nicht um eine Vollkostenrechnung, die –

zulässigerweise – auch einen Anteil am Aufwand der leitenden Behörden

(namentlich Kantonsrat, Regierungsrat mit Staatskanzlei, Finanzdirektion,

Justizdirektion) mitberücksichtigen würde. Dies ergebe sich schon daraus, dass

die Justizdirektion als unmittelbar dem Handelsregisteramt übergeordnete

Behörde in ihrer eigenen Rechnung keine bezüglichen Vergütungen des Handelsregisteramts

ausweise. Mithin enthielten die in der Staatsrechnung aufgeführten

Aufwandzahlen des Handelsregisteramts lediglich den unmittelbaren, bei diesem

aus seiner eigenen Tätigkeit anfallenden Aufwand, während die erzielten

(Gebühren-)Erträge vollständig erfasst würden. Es sei deshalb zu beachten, dass

allein schon die Berücksichtigung des zahlenmässig in der Staatsrechnung nicht

ausgewiesenen Anteils des Handelsregisteramts am Aufwand der leitenden Behörden

zu einer erheblichen Verminderung des ausgewiesenen Überschusses führen würde.

4.3.2

Zweitens sei das Handelsregisteramt bei der Gebührenbemessung an den

eidgenössischen Gebührentarif gebunden. Dieser gelte im Interesse eines

einheitlichen Wirtschaftsraums, welcher seinerzeit auch der Schaffung einer

gesamtschweizerischen Kodifikation des Obligationenrechts zu Grunde gelegen

sei, und im Interesse der Gleichbehandlung der Gebührenpflichtigen in der

ganzen Schweiz und dürfe auch allfällige höhere Kosten anderer kantonaler

Handelsregisterämter und im Hinblick auf eine angemessene Geltungsdauer auch

die künftige Teuerung mitberücksichtigen (BGr, 4. April 1997,4A.6/1996, E. 4b/aa).

Angesichts der vom Zürcher Handelsregisteramt zu bewirtschaftenden grossen Zahl

von Gesellschaften, die eine intensive Inanspruchnahme der Leistungen des

Handelsregisteramts zur Folge habe, ergäben sich aufgrund der bundesrechtlich

vorgegebenen Gebührenansätze fast zwangsläufig Ertragsüberschüsse. Demgegenüber

sei ohne weiteres anzunehmen, dass andere Handelsregisterämter mit einem

geringeren Geschäftsvolumen und infolgedessen auch geringeren Gebührenerträgen

nicht im gleichen Mass tiefere (Fix-)Kosten aufweisen würden. Im Interesse der

Einheitlichkeit des Binnenwirtschaftsraums und der Gleichbehandlung sowie um

möglichst allen Handelsregisterämtern kostendeckende Gebührenerträge zu

gewähren, seien somit Gebührenüberschüsse, wie sie insbesondere grössere

und/oder kostengünstig arbeitende Handelsregisterämter – so jenes des Kantons Zürich

– zu erzielen vermöchten, letztlich von Bundesrechts wegen in Kauf zu nehmen.

4.3.3

Drittens erbringe das Handelsregisteramt nicht nur Leistungen, zu denen es

von Bundesrechts wegen verpflichtet sei, sondern darüber hinaus nehme es auch

Vorprüfungen vor, verfasse schriftliche Anmeldungen und erteile – von den

eigentlichen Registerauskünften aufgrund der Öffentlichkeit des Registers (Art. 930

OR) zu unterscheidende – registerrechtliche Auskünfte. Diese Leistungen zu

erbringen sei es lediglich ermächtigt, nicht aber verpflichtet. So räume Art. 23

Abs. 3 HRegV dem Handelsregister die Möglichkeit ein, den Text der

Anmeldung eines Registereintrags gegen eine Gebühr nach Tarif selbst zu

verfassen. Ebenso sei es dem Handelsregisteramt unbenommen, registerrechtliche

Auskünfte, das heisst Rechtsauskünfte im Bereich des Handelsregisteramts, zu

erteilen. Eine hoheitliche Handlung sei in diesen Tätigkeiten nicht zu

erblicken, indem das Handelsregisteramt insoweit den Privaten weder Rechte einräume

noch Pflichten auferlege und zudem dabei in Konkurrenz zu privaten Anbietern

trete. Dies gelte gleichermassen für die vom Handelsregisteramt angebotene

Vorprüfung einer Anmeldung, die für die Vornahme einer Eintragung nicht

erforderlich sei. Es dränge sich deshalb der Schluss auf, dass ein beträchtlicher

Teil der in den Staatsrechnungen 1997 und 1998 ausgewiesenen Ertragsüberschüsse

aus diesen nicht dem Kostendeckungsprinzip unterworfenen Dienstleistungen

stamme.

4.3.4

Als Fazit hielt das Verwaltungsgericht fest: Werde somit den von der

Beschwerdeführerin beanstandeten Ertragsüberschüssen des Handelsregisteramts

gegenübergestellt, dass das Handelsregisteramt keine Vollkostenrechnung führe,

solche Überschüsse in einem gewissen Umfang von Bundesrechts wegen in Kauf zu

nehmen seien und ein beträchtlicher Teil der Einnahmen des Handelsregisteramts

aus in nichthoheitlicher Funktion erbrachten Dienstleistungen stamme, könne

nicht von einer Verletzung des Kostendeckungsprinzips die Rede sein, indem das

Handelsregisteramt in Berücksichtigung dieser Faktoren – wenn überhaupt –

Ertragsüberschüsse lediglich in einem mässigen und demnach zulässigen Umfang

erziele (RB 2000 Nr. 50 = VGr, 13. April 2000, VB.2000.00048, E. 6,

www.vgrzh.ch). An diesen zutreffenden Ausführungen ist festzuhalten.

4.4

Die

Vorinstanz stellte die Verletzung des Kostendeckungsprinzips mit der gleichen

Begründung – ohne jedoch den Verwaltungsgerichtsentscheid vom 13. April

2000.

zu nennen – in Abrede. Erstens seien in den Rechnungen des

Handelsregisteramts Gewinne enthalten, die das Handelsregisteramt mit

Dienstleistungen erziele, welche es ausserhalb des amtlichen Auftrages erbracht

habe (so etwa durch die Task-force-Vorprüfungen). Zweitens wären – zumindest

teilweise – auch die Aufwendungen der Aufsichtsbehörde vom erzielten Gewinn in

Abzug zu bringen, was diesen zusätzlich schmälern würde. Drittens sei zu

berücksichtigen, dass das Handelsregisteramt an den eidgenössischen

Gebührentarif gebunden sei. Dieser dürfe im Interesse der Gleichbehandlung der

Gebührenpflichtigen in der gesamten Schweiz allfällige höhere Kosten anderer

kantonaler Ämter und im Hinblick auf eine angemessene Geltungsdauer auch die

künftige Teuerung mitberücksichtigen. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer

geltend gemachten Einnahmeüberschüsse des Bundes wies die Vorinstanz darauf

hin, dass die vom Beschwerdeführer genannten Aufwendungen sich auf die

Aufwendungen des Eidgenössischen Amts für das Handelsregister beschränkten und

die von anderen Bundesämtern erbrachten Dienstleistungen in

Handelsregistersachen ausser Acht lassen würde (Vorinstanz, E. 5.3).

4.5

Was der

Beschwerdeführer zur behaupteten Verletzung des Kostendeckungsprinzips

ausführen lässt, ist nicht geeignet, das Verwaltungsgericht von seiner im Jahr

2000.

eingeschlagenen Rechtsprechung abzubringen.

4.5.1

Der Beschwerdeführer verweist auf einen früheren Bundesgerichtsentscheid

vom 4. April 1997 (BGr,4A.6/1996), der eine Verletzung des

Kostendeckungsprinzips durch die Handelsregistergebühren verneint hatte. Seiner

Ansicht nach weist jedoch die in der Zwischenzeit eingeführte

Vollkostenrechnung die Gewinne in Millionenhöhe korrekt aus. Im Entscheid vom

13.

April 2000 ging das Verwaltungsgericht jedoch nicht von einer

Vollkostenrechnung, sondern bloss von einer Kostenrechnung im Sinne von § 19

Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Globalbudget aus (VB.2000.00048 E. 6b/aa).

Diese enthalte zwar die erzielten (Gebühren-)Erträge vollständig, nicht aber

den gesamten Aufwand des Handelsregisteramts. Der blosse Hinweis des

Beschwerdeführers darauf, dass nunmehr die Vollkostenrechnung eingeführt sei,

lässt nicht zwingend darauf schliessen, dass nunmehr auch der gesamte Aufwand

des Handelregisteramts darin berücksichtigt wäre. Entsprechendes macht der

Beschwerdeführer jedenfalls nicht substanziiert geltend. In der Kostenrechnung

sind aber, wie das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid von 2000 und die

Vorinstanz festgestellt haben, die Aufwendungen der Aufsichtsbehörden nicht

enthalten. Der Beschwerdeführer hat somit in keiner Weise dargetan, weshalb

diese Aufwendungen vom vom Handelsregisteramt erzielten Ertragsüberschuss nicht

in Abzug zu bringen sind.

4.5.2

Weiter bestreitet der Beschwerdeführer, dass das Handelsregisteramt seine

Gewinne auch mit Dienstleistungen erziele, die es ausserhalb seines amtlichen

Auftrags erbringt. So gehörten die vom Handelsregisteramt genannten

Task-force-Vorprüfungen gemäss Art. 9 Ziff. 4 GebV HReg zum amtlichen

Auftrag. Hierbei verkennt der Beschwerdeführer, dass es sich dabei nur um eine

beispielhaft erwähnte Aufgabe des Handelsregisteramts handelt. Es kann daher

offen bleiben, ob die Task-force-Prüfungen zum amtlichen Auftrag gehören oder

nicht. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer in keiner Weise dargetan, dass das

Handelsregisteramt einen beträchtlichen Teil seiner Ertragsüberschüsse nicht

mit nichtamtlichen Aufgaben erzielt, wovon das Verwaltungsgericht im Entscheid

vom 13. April 2000 ausgegangen ist (VB.2000.0048 E. 6b/cc).

4.5.3

Schliesslich bestreitet er, dass sich die vom Handelsregisteramt erhobenen

Gebühren im gleichen Rahmen wie in anderen Kantonen bewegten. Der Beschwerdeführer

hat es unterlassen, diese Behauptung näher zu substanziieren. Insbesondere handelt

es sich bei den vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Handelsregisterauszügen

nur um eine von vielen vom Handelsregisteramt wahrgenommenen

gebührenpflichtigen Aufgaben.

4.5.4

In Bezug auf die geltend gemachten Gebührenüberschüsse des Eidgenössischen

Amts für das Handelsregister belässt es der Beschwerdeführer mit der

Behauptung, dass das Kostendeckungsprinzip verletzt sei. In dem dem

Beschwerdeführer bekannten Bundesgerichtsurteil vom 4. April 1997 (BGr,

4A.6/1996) legte das Bundesgericht dar, weshalb das Kostendeckungsprinzip auch

auf Bundesebene nicht verletzt sei. Da der Beschwerdeführer hiergegen nichts Substanzielles

vorbringt, ist auf die diesbezügliche Rüge mangels hinreichender

Substanziierung nicht weiter einzugehen.

4.6

Demnach

ist die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Kostendeckungsprinzip

sei verletzt, abzuweisen.

5.

Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer seine

persönliche Haftung für die geschuldeten Gebühren der C AG. Gemäss Art. 21

Abs. 1 GebV HReg haftet derjenige, der zu einer Anmeldung verpflichtet

ist, persönlich für die Bezahlung der Gebühren und Auslagen. Der Wortlaut

dieser Bestimmung ist eindeutig, was vom Beschwerdeführer auch nicht infrage

gestellt wird (vgl. BGE 115 II 93). Daran ändert auch die am 1. Januar

2000.

in Kraft getretene Bundesverfassung (BV) nichts. Das Verwaltungsgericht

stellte schon in seinem Entscheid vom 13. April 2000 fest, dass die

Verfassungsbestimmungen von Art. 127 Abs. 1 BV und Art. 164 Abs. 1

lit. d BV nicht über das hinausgehen, was bisher nach Lehre und Praxis mit

Bezug auf das gebührenrechtliche Legalitätsprinzip galt. Der Beschwerdeführer

vermag somit hinsichtlich der gesetzlichen Grundlage für die persönliche

Haftung aus diesen Verfassungsbestimmungen nichts zu seinen Gunsten ableiten (RB 2000

Nr. 49 E. 5a).

6.

Der Beschwerdeführer macht sinngemäss weiter geltend, die

Vorinstanz habe dadurch, dass sie den Parteien eine Staatsgebühr von Fr. 800.-

auferlegt habe, ihr Ermessen überschritten. Wie er zu Recht geltend macht,

bemessen sich die Verfahrenskosten im kantonalen Aufsichtsverfahren nach Art. 14

GebV HReg, wonach die Aufsichtsbehörde von den Parteien, je nach Bedeutung und

Arbeitsaufwand, eine Spruchgebühr bis Fr. 1'500.- sowie Schreibgebühren

nach kantonalem Recht bezieht. Im vorinstanzlichen Verfahren rügte der

Beschwerdeführer unter anderem die formelle Gültigkeit der Verfügung des

Handelsregisteramts, die Verletzung des Kostendeckungsprinzips, die mangelnde

gesetzliche Grundlage für die Positionen "Porto und Auslagen" und

"Kanzleigebühren" sowie seine persönliche Haftung. Zudem

qualifizierte er Handelsregistergebühren erneut als Gemengsteuern, obwohl das

Verwaltungsgericht dies längst verneint hatte (RB 2000 Nr. 49 und Nr. 50)

und verlangte eine mündliche Verhandlung, obwohl darauf insbesondere bei

Streitigkeiten über Handelsregistergebühren kein Anspruch besteht (RB 2000

Nr. 27). Damit generierte er unnötigen Mehraufwand. Ausserdem sah sich die

Vorinstanz veranlasst einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen. Damit war

der Arbeitsaufwand der Vorinstanz erheblich. In Anbetracht dessen, dass die

Vorinstanz eine Spruchgebühr bis Fr. 1'500.- hätte festlegen können,

erweist sich eine Staatsgebühr von Fr. 800.- als durchaus angemessen,

weshalb sich das auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nicht zum

Einschreiten veranlasst sieht (§ 50 VRG).

7.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Die Höhe bemisst sich nach Art. 14 lit. b GebV HReg (vgl. BGE 124

III 259). In Anbetracht des Aufwands erweist sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.-

als angemessen. Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer von vornherein

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 860.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung

an …