VB.2004.00426
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00426
11. November 2004Deutsch15 min
(URT.2004.8289)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2004.00426
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 11.11.2004
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Ausnahmebewilligung nacht Art. 24a RPG
Nutzungsänderung: Wohnhaus einer ehemaligen Gärtnerei in Landwirtschaftszone neu als Wohnhaus zu (Drogen-) Therapiezwecken; Legitimationsfragen.
Voraussetzungen für ein Nachbarrekurs gegen ein Bauvorhaben sind eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung und ein Berührtsein in qualifizierten eigenen Interessen. Dabei kommt der in Metern gemessenen Distanz keine allein ausschlaggebende Bedeutung zu; massgebend ist vielmehr, auf welche Entfernung sich das streitige Bauvorhaben im Sinn des geltend gemachten Anfechtungsinteresses auszuwirken vermag (E. 2).
Rekurslegitimation wird in casu verneint. Zwar ist eine enge nachbarliche Raumbeziehung bei zwei Beschwerdeführern, welche in rund 200 m Distanz zum Streitobjekt wohnen, gegeben, doch erreichen die von den Beschwerdeführern geäusserten Befürchtungen (Verkehrszunahme, Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bzw. des landwirtschaftlichen Zonencharakters, Konflikte mit den neuen Bewohnern) nicht jene Schwelle, die ein Berührtsein in eigenen Interessen und damit eine spezifische Nähe zum Streitgegenstand erkennen liesse (E. 4).
Abweisung.
Stichworte:
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
BETROFFENHEIT
LEGITIMATION
NACHBARREKURS
Rechtsnormen:
§ 338a Abs. I PBG
Art. 24a RPG
§ 21 lit. a VRG
Publikationen:
BEZ 2004 Nr. 69 S. 37
RB 2004 Nr. 5 S. 52
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Der Verein E, welchem die Gemeinden V, W,
X, Y und Z angehören, betreibt unter dem Namen "F" seit 1995 ein
stationäres Wohnangebot für obdachlose Suchtmittelabhängige. Er will damit die
Integration der so Betreuten aktiv fördern und deren Einstieg in ein stärker
strukturiertes Projekt – eine Therapie, ein Entzug oder begleitetes
Einzelwohnen – ermöglichen. Der Aufenthalt der Betreuten ist auf ein Jahr
begrenzt; vom Montag bis Freitag von 0830 bis 1700 Uhr sind Angestellte mit
sozialpädagogischer Ausbildung anwesend; in der übrigen Zeit ist ein
Pikettdienst gewährleistet.
Die im Rahmen dieses Projekts Betreuten
waren bis November 2003 in der so genannten "F 1" in Z untergebracht.
Dieses Gebäude wurde abgebrochen. Ab Herbst 2003 konnte der Verein E für den Weiterbetrieb
des Projekts die Liegenschaft "L", Grundstück Kat. Nr. 2, Gemeinde V,
mieten. Die Liegenschaft befindet sich in der Landwirtschaftszone zwischen den
Siedlungsgebieten von V und Z; sie gehörte früher zu einer Gärtnerei, welche
den Betrieb vor längerer Zeit aufgegeben hatte. Die in der Zwischenzeit leer
stehenden beiden Dreizimmerwohnungen bieten Platz für fünf bis sechs Personen.
Im Zusammenhang mit dem Bezug dieser
Liegenschaft erliess die Baudirektion auf Ersuchen des Vereins E vom Oktober
2003 am 25. November 2003 einen Vorentscheid, womit sowohl für eine Umnutzung
ohne bauliche Massnahmen wie auch für eine bauliche Erweiterung die
erforderliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24a des Raumplanungsgesetzes vom 22.
Juni 1979 (RPG) bzw. nach Art. 24d RPG in Verbindung mit Art. 42a der Raumplanungsverordnung
vom 28. Juni 2000 (RPV) in Aussicht gestellt wurde. Dagegen erhoben zwölf
Anwohner in der Umgebung, worunter A, B und C, Rekurs an den Regierungsrat, der
das Rekursverfahren zunächst sistierte und mit Präsidialverfügung vom 10. Juni
2004 als gegenstandslos abschrieb.
In der Zwischenzeit hatte der Verein E am
18. April 2004 ein neues Umnutzungsgesuch für den in der Liegenschaft "L"
im Herbst 2003 aufgenommenen Betrieb gestellt. Die Baudirektion (Amt für
Raumordnung und Vermessung, ARV) erteilte hierfür am 30. April 2004
gestützt auf Art. 24a RPG die raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung, wobei
sie zugleich die frühere Verfügung vom 25. November 2003 aufhob, einem
allfälligen Rekurs gegen die neue Verfügung die aufschiebende Wirkung entzog
und eine Neubeurteilung bei veränderten Verhältnissen vorbehielt. Der
Gemeinderat V erteilte sodann am 25. Mai 2004 für die bereits aufgenommene
Nutzung die erforderliche baurechtliche Bewilligung, wobei er einem allfälligen
Rekurs ebenfalls die aufschiebende Wirkung entzog. Er eröffnete die Bewilligung
zusammen mit der Verfügung der Baudirektion vom 30. April 2004 den
Drittpersonen, die ein entsprechendes Begehren im Sinn von § 315 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) gestellt hatten.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung der Baudirektion vom
30.
April 2004 und den Beschluss des Gemeinderats V vom 25. Mai 2004 erhoben 16
Anwohner aus der Umgebung, darunter A, B und C, am 8. Juni 2004 Rekurs an den
Regierungsrat mit dem Begehren, beide Verfügungen aufzuheben, und den
prozessualen Anträgen, dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie
im Sinn einer vorsorglichen Massnahme dem Verein E zu befehlen, die im Herbst
2003.
aufgenommene Nutzung der Liegenschaft Kat. Nr. 2 unverzüglich aufzugeben.
Der Regierungsrat beschloss am 25. August
2004, auf den Rekurs nicht einzutreten. Er erwog, die Rekurrierenden seien nach
§ 338a Abs. 1 PBG zur Rechtsmittelerhebung nicht legitimiert (Rekursentscheid
E. 3 und 4). Eventualtier fügte er bei, dass dem Rekurs auch bei materieller
Behandlung kein Erfolg beschieden wäre, weil die Voraussetzungen für eine
Bewilligung nach Art. 24a Abs. 1 RPG erfüllt seien (E. 5). Einer allfälligen Beschwerde
gegen seinen Beschluss entzog er wiederum die aufschiebende Wirkung.
III.
Mit Beschwerde vom 30. September 2004
beantragten A, B und C dem Verwaltungsgericht, den Beschluss des Regierungsrats
aufzuheben und die Sache an diesen zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des privaten Beschwerdegegners.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie, die aufschiebende Wirkung ihrer
Beschwerde wiederherzustellen und dem privaten Beschwerdegegner im Sinn einer
vorsorglichen Massnahme zu befehlen, die Nutzung der Liegenschaft Kat. Nr. 2
unverzüglich aufzugeben.
Die Staatskanzlei beantragte am 12. Oktober
2004.
Abweisung der Beschwerde. Den nämlichen Antrag, einschliesslich Abweisung
des Begehrens um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und
Anordnung einer vorsorglichen Massnahme, stellte der Verein E am 14. Oktober
2004.
Der Gemeinderat V beantragte am 11. Oktober 2004 Abweisung der genannten
prozessualen Begehren und behielt sich eine Beschwerdeantwort in der Sache
(wofür ihm die Frist bis am 15. November 2004 erstreckt worden war) vor.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Weil über die vorliegende Beschwerde ohne Verzug
heute entschieden wird, hat sich eine vorgängige prozessleitende Anordnung
betreffend des Begehrens der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung und Anordnung einer vorsorglichen Massnahme erübrigt.
2.
Nach § 338a Abs. 1 PBG ist zur
Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Aufgrund dieser
mit § 21 lit. a VRG übereinstimmenden Vorschrift wird bei der Beschwerde
von Nachbarn gegen ein Bauvorhaben in Konkretisierung der allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen
eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung und ein Berührtsein in
qualifizierten eigenen Interessen verlangt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 21 N. 34 ff.; Walter Haller/Peter
Karlen, Rechtsschutz im Raumplanungs- und Baurecht, Zürich 1998,
N. 984 ff.; RB 1995 Nr. 9).
Bezüglich der erforderlichen engen
nachbarlichen Raumbeziehung kommt der in Metern gemessenen Distanz keine allein
ausschlaggebende Bedeutung zu; massgebend ist vielmehr, auf welche Entfernung
sich das streitige Bauvorhaben im Sinn des geltend gemachten Anfechtungsinteresses
auszuwirken vermag (vgl. RB 2000 Nr. 9 = BEZ 2000 Nr. 53). So beschränkt sich
etwa das Interesse des Nachbarn daran, dass seine Aussicht nicht durch eine
baupolizeiwidrige Baute geschmälert wird, in der Regel auf die unmittelbare Umgebung,
kann sich aber bei grösseren Bauten je nach den örtlichen Verhältnissen auch
auf einen weiteren Umkreis ausdehnen. Indessen müssten bei grösseren Distanzen
für die Bejahung einer Betroffenheit schon ausserordentliche Umstände gegeben
sein (vgl. RB 1995 Nr. 9, wo bei einer Distanz von 1'100 m vom
geplanten Hochhaus die erforderliche enge nachbarliche Raumbeziehung verneint
wurde). Der einsprechende Dritte müsste sich glaubhaft auf Immissionen von ganz
besonderer Intensität berufen, die sich auch über weite Distanz auswirken können.
Soweit es allein um den Entzug bzw. die Beeinträchtigung der Aussicht geht,
darf, um der verpönten Popularbeschwerde nicht Tür und Tor zu öffnen, der Kreis
der Beschwerdeberechtigten nicht zu weit gezogen werden.
Ein Berührtsein in eigenen qualifizierten
Interessen ist nach der Rechtsprechung dann gegeben, wenn der Ausgang des Verfahrens,
in das sich der Nachbar einschalten will, seine Interessensphäre zu
beeinflussen vermag. Der Anfechtende also einen praktischen Nutzen hat bzw.
einen Nachteil abwenden kann, den der angefochtene Verwaltungsakt für ihn zur
Folge hätte. Ein schutzwürdiges Interesse liegt aber nicht schon vor, wenn
irgendwelche negativen Folgen des Bauvorhabens möglich und erkennbar sind,
sondern nur dann, wenn die Einwirkungen so beschaffen sind, dass sie auch bei
objektivierter Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden müssen; eine
besondere (subjektive) Empfindlichkeit des Betroffenen verdient keinen
Rechtsschutz (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21; RB 1995 Nr. 9).
Wird eine ideelle Beeinträchtigung wie die Veränderung des Landschaftsbildes
gerügt, so muss der damit verbundene Eingriff in der Regel ein ungleich
stärkeres Ausmass annehmen als so genannte materielle Beeinträchtigungen wie
Lärm oder Gerüche, damit die Legitimation bejaht werden kann (BGr, 28. März
1995, ZBl 96/1995, S. 527 ff., E. 2c; BGr, 2. November 1983, ZBl 85/1984,
S. 378 ff.).
Dass die Rechtsmittelinstanz die Legitimation
als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen hat, entbindet den
Rekurrenten nicht davon, seine Rekursberechtigung zu substanziieren. Dabei
gelten differenzierte Regeln. Die nahe räumliche Beziehung muss nicht besonders
dargetan werden, wenn sie sich aus den Akten ergibt. Beruft sich der Rekurrent
auf Bestimmungen, welche als nachbarschützend gelten, muss das schutzwürdige
Interesse (Berührtsein in qualifizierten eigenen Interessen) in der Regel nicht
mehr besonders dargetan werden, sofern es sich bereits aus der nahen räumlichen
Beziehung und den vorgebrachten Rügen ergibt. Es muss jedoch ersichtlich sein,
inwiefern die allfällige Baubewilligung die konkreten eigenen Interessen des
betreffenden Nachbarn beeinträchtigt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 41). Die
Darlegung des Sachverhalts, der die Legitimation als Prozessvoraussetzung
begründen soll, muss bereits vor der ersten Rechtsmittelinstanz erfolgen; in
einem oberen Rechtsmittelverfahren kann dies nicht nachgeholt werden.
Wer aufgrund seiner Betroffenheit zur
Beschwerde legitimiert ist, kann alle Rechtsmängel des angefochtenen
Entscheids beanstanden; die als verletzt bezeichneten Normen brauchen mit dem
tatsächlichen oder rechtlichen Interesse, das dem Beschwerdeführenden die Legitimation
verschafft, nicht übereinzustimmen. Das Rechtsschutzinteresse reicht allerdings
nur so weit, als den Betreffenden im Fall des Obsiegens ein Vorteil entsteht
(vgl. zum Ganzen Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 538
f.; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21 ff.).
3.
In der Rekursschrift brachte der Vertreter
zur Rekurslegitimation vor, der Rekurrent 2 (heutiger Beschwerdeführer 1) sei
Pächter und Bewirtschafter der neben dem Baugrundstück Kat. Nr. 2 gelegenen
Parzelle Kat. Nr. 3. Die übrigen 15 Rekurrenten (worunter die heutigen
Beschwerdeführer 2 und 3 sind) seien Eigentümer verschiedener Wohnhäuser in
Abständen von 150 bis 250 m zum Baugrundstück. Von ihren Liegenschaften aus
bestehe direkter Sichtkontakt zu den landwirtschaftlichen Gebäuden. Von der M-Strasse
aus führe ein schmaler Fuss- und Wanderweg zum Baugrundstück, der diesem in
seiner Verlängerung zur P-Strasse als Zufahrt dienen solle. Der Weg verlaufe
nur wenige Schritte vor der Haustür der Rekurrenten und werde von ihnen fast
täglich zum Spazieren oder Ausführen des Hundes benutzt. Die Rekurrenten
befürchten verschiedene Beeinträchtigungen durch das streitige Vorhaben: Insbesondere
Konflikte mit den Bewohnern und Besuchern der Wohngemeinschaft, durch die sie sich
in ihrer Sicherheit beeinträchtigt fühlen, ferner Lärmimmissionen durch zu- und
wegfahrende Autos, welche die Therapiestätte von der M-Strasse statt von der P-Strasse
her aufsuchten. Letzteres sei denn auch in den vergangenen Monaten schon
verschiedentlich vorgekommen. Schliesslich wehrten sich die Rekurrenten
dagegen, dass in ihrer unmittelbaren Umgebung der landwirtschaftliche Zonencharakter
verloren gehe.
Der Regierungsrat erwog, die Legitimation als
Pächter des landwirtschaftlich genutzten Landes in der Nachbarschaft der Therapiestätte
sei dem Rekurrenten 2 (Beschwerdeführer 1) nicht grundsätzlich abzusprechen.
Als Pächter sei er jedoch nicht zum Bewohnen dieses Landes berechtigt, und für
die landwirtschaftliche Nutzung werde er sich dort nur während wenigen Tagen im
Jahr aufhalten, weshalb eine Betroffenheit nicht auszumachen sei. Das Wohnhaus
des Rekurrenten 2 sei ca. 780 m vom Grundstück Kat. Nr. 2 entfernt. Auch bezüglich
der meisten übrigen Rekurrenten betrage der Abstand mehr als 250 m. Aufgrund
dieser Entfernungen sei eine Betroffenheit in schutzwürdigen Interessen nicht
ersichtlich. Dass ein Teil der Rekurrenten von ihrem Wohnhaus aus Sichtkontakt
hätten, reiche für eine Betroffenheit ebenso wenig aus, wie die allgemeine
Befürchtung, dass es zu Konflikten mit den neuen Bewohnern kommen könnte. Mit
einer Zunahme von Fahrten von Motorfahrzeugen gegenüber der früheren
landwirtschaftlichen Nutzung sei nicht zu rechnen, zumal solcher Verkehr vom
Konzept der Therapiestätte her lediglich von Angestellten und nicht von den
Betreuten her rühren könne. Weil die Umnutzung nicht mit baulichen Vorkehren
verbunden und nur mit geringen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei,
lasse sich sogar fragen, ob für das streitbetroffene Vorhaben überhaupt eine
Bewilligungspflicht bestehe.
4.
Der Beschwerdeführer 1 bewirtschaftet als
Pächter das landwirtschaftliche Grundstück Kat. Nr. 3, das zwar nicht
unmittelbar an das Grundstück Kat. Nr. 2 grenzt, aber davon nur wenige Meter entfernt
ist: Zwischen den Parzellengrenzen befindet sich ein 10 m breiter Landstreifen,
die umstrittene Wohnstätte liegt ungefähr 50 m von der Grenze der Parzelle Kat.
Nr. 3 entfernt. Eine enge nachbarliche Raumbeziehung ist hier deshalb gegeben.
Doch hat der Regierungsrat ohne Rechtsverletzung ein Berührtsein in schutzwürdigen
eigenen Interessen verneinen dürfen. Nach dessen unbestrittenen Feststellungen
hält sich der Beschwerdeführer 1 nur wenige Tage im Jahr auf dem Grundstück Kat.
Nr. 3 auf. Seine Situation ist daher nicht vergleichbar mit Nachbarn, die als
Anwohner ein in der Umgebung ihrer Wohnung geplantes Vorhaben bekämpfen. Der
Beschwerdeführer 1 wohnt an der N-Strasse, rund 700 m Luftlinie von der
Therapiestätte entfernt und ist von dieser durch eine dichte Besiedlung
getrennt; unter diesen Umständen fehlt es seiner Wohnstätte an einer engen
nachbarlichen Raumbeziehung.
Der Beschwerdeführer 2 wohnt an der O-Strasse
(Grundstück Kat. Nr. 4) rund 200 m von der Therapiestätte entfernt; zwischen
dieser und seiner Liegenschaft befinden sich auf der gegenüberliegenden Seite
der M-Strasse weitere Häuser. Zu dieser Häuserreihe gehört auch die
Liegenschaft M-Strasse 5 (Grundstück Kat. Nr. 6) des Beschwerdeführers 3; dort
zweigt der Flurweg zu der rund 200 m bzw. 160 m Luftlinie entfernten Therapiestätte
ab. Eine enge nachbarliche Raumbeziehung dürfte daher für diese beiden Liegenschaften,
vor allem jene des Beschwerdeführers 3, noch knapp gegeben sein. Die von diesen
beiden Beschwerdeführern (wie auch vom Beschwerdeführer 1) geltend geäusserten
Befürchtungen erreichen jedoch bei objektiver Betrachtung nicht jene Schwelle,
die ein Berührtsein in eigenen qualifizierten Interessen und damit eine spezifische
Nähe zum Streitgegenstand erkennen liesse:
Was die geltend gemachte Zunahme des
nichtlandwirtschaftlichen Fahrzeugverkehrs auf dem von der M-Strasse aus zur
Therapiestätte führenden Fuss- und Wanderweg anbelangt, ist festzuhalten, dass
die Zufahrt zu dieser grundsätzlich nicht von der M-Strasse, sondern von der P-Strasse
aus zu erfolgen hat, wovon auch die Beschwerdeführer ausgehen. Wenn
verschiedentlich gleichwohl Motorfahrzeuge den Flurwegabschnitt zwischen der
Therapiestätte und der M-Strasse, welcher im Übrigen in beiden Richtungen mit
einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge und Motorfahrräder mit dem Zusatz
"Landwirtschaftlicher Verkehr gestattet" signalisiert ist, für die
Zufahrt zur bzw. Wegfahrt von der Therapiestätte benutzen sollten, so liegt
dieses Verkehrsaufkommen jedenfalls in einem Rahmen, der für Nachbarn noch
nicht legitimationsbegründend ist; nach der Rechtsprechung bewirkt eine geringfügige
Verkehrszunahme mit entsprechend geringen Lärmimmissionen kein schutzwürdiges
Anfechtungsinteresse (VGr, 21. März 2002, VB.2001.00245/296/297 E. 3b mit weiteren
Hinweisen; vgl. RB 2003 Nr. 13).
Die Beschwerdeführer stören sich sodann
vor allem daran, dass mit dem Betrieb der Therapiestätte der
landwirtschaftliche Zonencharakter im Gebiet "L" verloren gehe. Es
trifft zu, dass bei Rügen, mit denen die Verletzung von Bestimmungen geltend
gemacht wird, denen nach der früheren Legitimationsumschreibung (entsprechend
der Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde) nachbarschützende Funktion
zuerkannt wurde, ein qualifiziertes Berührtsein sich zumeist bereits aus der
engen räumlichen Beziehung (die hier nach dem Gesagten knapp zu bejahen ist)
ergibt. Bestimmungen über die Nutzung sind in der Regel dieser Kategorie
zuzuordnen, doch ist bei der Beurteilung der Beschwerdelegitimation stets von
den im Einzelfall als verletzt bezeichneten Bestimmungen und gegebenen
Umständen auszugehen. Bei den von den Beschwerdeführenden angerufenen Urteilen RB 1962
Nr. 8 und 1982 Nr. 19 ging es um die behauptete Verletzung von Zonenvorschriften,
die in Wohnzonen nur mässig störende Betriebe zuliessen, sowie um die geltend gemachte
Missachtung von Vorschriften über die Ausnützung und die Gebäudehöhe. Im vorliegenden
Fall stützt sich die streitbetroffene Bewilligung der Baudirektion vom 30. April
2004.
auf Art. 24a RPG, wonach nicht mit baulichen Änderungen verbundene, reine
Zweckänderungen an Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen zulässig sind,
wenn dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt
entstehen. Die Vorinstanzen sind übereinstimmend zum Schluss gelangt, dem
streitbetroffenen Therapiebetrieb in dem schon zuvor im Rahmen des früheren
Gärtnereibetriebs als Wohnhaus genutzten Gebäude komme grundsätzlich
Wohncharakter zu, wobei die neue Nutzung nicht mit mehr oder anderen
Immissionen als die frühere verbunden sei, weshalb die Voraussetzungen für eine
Bewilligung nach Art. 24a RPG erfüllt seien. Mit dem Einwand, die streitbetroffene
Nutzungsänderung lasse den landwirtschaftlichen Zonencharakter verloren gehen,
wird diese Beurteilung nicht in Frage gestellt. Die Rüge steht im Zusammenhang
mit den geltend gemachten Nachteilen, welche die Beschwerdeführer darin sehen,
dass sie "das ständige Kommen und Gehen der (neuen) Bewohner"
wahrnähmen und diesbezüglich Konflikte befürchteten. Die Beschwerdeführer
machen damit keine materiellen, sondern ideelle Beeinträchtigungen geltend.
Beeinträchtigungen ideeller Art müssen − wie dargelegt − ein
erheblich grösseres Ausmass als materielle Immissionen annehmen, damit ein
Berührtsein in qualifizierten eigenen Interessen zu bejahen ist. Die von den
Beschwerdeführenden befürchteten Beeinträchtigungen erreichen bei objektiver
Betrachtungsweise dieses Ausmass nicht.
5.
Demnach hat der Regierungsrat die
Rekurslegitimation der Beschwerdeführenden zu Recht verneint, weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist. Die Gerichtskosten sind den unterliegenden
Beschwerdeführern zu je einem Drittel, unter solidarischer Haftung eines jeden
für den übrigen Betrag, aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht ihnen nach
§ 17 Abs. 2 VRG nicht zu.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Dem
Beschwerdegegner Nr. 3 wird die Frist für die Einreichung einer
Beschwerdeantwort abgenommen.
und entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'210.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
den Beschwerdeführern zu je einem Drittel, unter solidarischer Haftung eines
jeden für den restlichen Betrag, auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung des begründeten Entscheids an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
Mitteilung
an …