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Entscheid

VB.2004.00427

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00427

20. Januar 2005Deutsch29 min

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Anfang der 90er Jahre wurden

Möglichkeiten untersucht, wie im noch unerschlossenen und unüberbauten Gebiet

Maienried der Stadt Y, nahe der Gemeinde Z, eine bessere Gestaltung des

Strasseneinschnittes der Salomon-Hirzel-Strasse und zugleich ein wirksamer Lärmschutz

sowie eine Überbauung realisiert werden könnten. Am 25. März 1992 beschloss

der Stadtrat Y die Einleitung des Quartierplanverfahrens Maienried. Der

Perimeter des amtlichen Quartierplans Maienried wird im Norden durch den

Maienriedweg, die forstrechtliche Waldgrenze und die Grenze der Bauzone W2 1.2,

im Osten durch die Taggenbergstrasse, im Süden durch die Salomon-Hirzel-Strasse

und im Westen durch die Wülflingerstrasse, die Neftenbachstrasse und die

Bauzonengrenze begrenzt. Zweck des Quartierplanverfahrens ist die Sanierung der

bestehenden Erschliessung im Gebiet Halden-Maienried sowie die Herstellung der

Baureife der bisher nicht erschlossenen Grundstücke. Gleichzeitig mit dem

Quartierplan Maienried wurde der private Gestaltungsplan Maienried ausgearbeitet,

der im Wesentlichen die erforderlichen Lärmschutzmassnahmen zur Eindämmung der

von der Autobahn A1 (Ausfahrt X) sowie der Salomon-Hirzel-Strasse ausgehenden

Lärmimmissionen enthielt.

B. Das umschriebene Quartierplangebiet

wird von mehreren Fuss- und Flurwegen im Besitz der Flurweggenossenschaft A durchzogen.

Von Westen her wird das Quartierplangebiet gegenwärtig mit der als Stichstrasse

ausgebauten Haltenrebenstrasse erschlossen, die sich auf Höhe des Übergangs der

Salomon-Hirzel-Strasse in die Wülflingerstrasse als Flurweg absetzt (Kat.-Nr. 1,

2, 3), mittig durch das Quartierplangebiet führt und in den Maienriedweg

mündet. Von dieser Einmündung Richtung Westen verläuft der Maienriedweg annähernd

parallel nördlich zur Haltenrebenstrasse, verengt sich etwas auf Höhe der

Liegenschaft Kat.-Nr. 4 und führt ebenfalls als Flurweg weiter (Kat.-Nr. 5,

6). Wiederum nördlich davon verläuft ein in die Taggenbergstrasse einmündender

Flurweg, der Taggenbergweg (Kat.-Nr. 7, 8). Die Flurwege sind durch

verschiedene Fusswege miteinander verbunden. Den Maienriedweg verbindet ein in

mehreren Kurven verlaufender Fussweg (Kat.-Nr. 9) mit dem Taggenbergweg.

Vom Maienriedweg aus führt auch ein Zugang zu einem kleinen Wasserfall

(Taggenbergfall, Kat.-Nr. 10). Die Haltenrebenstrasse wird am Ende des

ausgebauten Teils nach Süden durch einen Fussweg mit der Salomon-Hirzel-Strasse

verbunden (Kat.-Nr. 11, 12); derselbe Fussweg bildet die Verbindung

zwischen ausgebautem und nicht ausgebautem Teil der Haltenrebenstrasse. Nach

Norden besteht kurz vor dem Ende des ausgebauten Teils der Haltenrebenstrasse

aus eine Verbindung in den Maienriedweg ebenfalls mittels eines Fussweges

(Kat.-Nr. 13). Ein weiterer Verbindungsweg findet sich etwa in der Mitte

des als Naturstrasse weitergeführten Teils der Haltenrebenstrasse (Kat.-Nr. 14).

C. Das im Quartierplan vorgesehene

Erschliessungskonzept sieht vor, die bestehenden Erschliessungsstrassen

Haltenrebenstrasse, Rebenweg und Maienriedweg als Stichstrassen mit

Wendemöglichkeit auszubauen, ebenso den Taggenbergweg. Durchgehende Verbindungen

sind nur für Notzufahrten, öffentliche Dienste, Radfahrer und Fussgänger vorgesehen.

Das Gebiet westlich des Taggenbergbaches wird zur Haltenrebenstrasse hin

erschlossen, das restliche Gebiet im Wesentlichen zum Maienriedweg hin. Die

bestehenden Fuss- und Flurwege werden weitgehend in das Erschliessungskonzept

übernommen, in unterschiedlicher Prägung ausgebaut (teilweise verbreitert, mit

Wendeplatz und Belag versehen) und teilweise leicht angepasst. So wird der sich

heute als Flurweg fortsetzende Teil der Haltenrebenstrasse direkt in deren ausgebauten

Teil geführt (Wegfall von Kat.-Nr. 1 und 12). Über die Rebenwegbrücke wird

eine neue Stichstrasse mit Wendemöglichkeiten erstellt (Rebenweg). Die direkte

Verbindung zwischen der Haltenreben- und der Salomon-Hirzel-Strasse wird

unterbrochen, indem der Fussweg nunmehr in die neue Stichstrasse (Rebenweg)

mündet (neu V15).

D. Am 11. September 1997 fand die

erste Grundeigentümerversammlung statt. Am 22. November 1998 verlangte die

Flurgenossenschaft unter anderem, sie sei für die drei Flurwege innerhalb des

Quartierplangebiets sowie für die Fusswege zu entschädigen. Zudem sei auf die

Öffnung des Taggenbergbaches zu verzichten. Diese Begehren wurden an der

zweiten Grundeigentümerversammlung vom 15. Dezember 1998 abgelehnt. Am 8. März

1999 reichte die Flurgenossenschaft A eine Aufstellung über getätigte Vorinvestitionen

für die Wege im Quartierplangebiet ein, die sie entschädigt haben wollte. Mit Beschluss

vom 27. Oktober 1999 setzte der Stadtrat Y den amtlichen Quartierplan Maienried

fest. Der Beschluss wurde am 5. November 1999 im kantonalen Amtsblatt publiziert.

Für das vorliegende Verfahren von Interesse ist, dass die Fuss- und Flurwege

der Flurgenossenschaft A (Kat.-Nr. 6, 13, 7, 9, 2, 3, 8, 5, 14, 11, 12, 1)

als bestehende Erschliessungsflächen unentgeltlich in die Quartierplanmasse

eingeworfen wurden. Zudem sollte der Taggenbergbach geöffnet und mit den

beidseitigen Böschungen zweckmässig und hochwassersicher ausgestaltet werden,

was zur Ausscheidung von drei Bachparzellen (B1, B2 und B3) führte.

Erwägungen

II.

Dagegen wandte sich die

Flurgenossenschaft mit einem am 6. Dezember 1999 erhobenen Rekurs an die

Baurekurskommission IV und verlangte die Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses bzw. des festgesetzten Quartierplans. Sie verlangte die

Entschädigung der Flächen der innerhalb des Quartierplangebietes bestehenden

drei Flurwege und der Fusswege sowie den Verzicht auf die Öffnung des

Taggenbergbaches. Die Rekurskommission setzte der Stadt Y Frist zur

Vernehmlassung an. Er lud sie zudem ein, den Quartierplangenossen vom Rekurs

Kenntnis zu geben, ihnen die Gelegenheit einzuräumen, den Rekurs einzusehen und

sich dazu zu äussern, was die Stadt Y am 27. Dezember 1999 erledigte. Am

10.

Februar 2000 beantragte die Stadt Y die Abweisung des Rekurses und

verlangte die koordinierte Behandlung mit allfälligen Rekursen gegen die

Festsetzung des Bachausbauprojektes "Taggenbergbach". Die

Stockwerkeigentümergemeinschaften Haltenrebenstrasse 100-122 (Kat.-Nr. 15)

sowie Haltenrebenstrasse Nr. 45-53 (Kat.-Nr. 16) erhoben ihrerseits

Rekurs mit dem Antrag, ihre Grundstücke seien nicht oder nicht wie vorgesehen

mit Administrativkosten zu belasten (Verfahren VB.2004.00297, entschieden am 22. Oktober

2004). Ferner beantragten sie die Abweisung des Rekurses der Flurgenossenschaft

A. Nach mehrfacher Sistierung nahm die Baurekurskommission IV das Verfahren am

4.

September 2003 wieder auf. Die Flurgenossenschaft A war damit soweit

einverstanden, dass das Rekursverfahren nicht die Offenlegung des Taggenbergbaches

betraf. Am 26. August 2004 traf die Baurekurskommission IV folgenden Entscheid:

I. Mit

Bezug auf den Rekursantrag 1 lit. c (Verzicht auf die Ausdolung des

Taggenbergbaches) wird das Verfahren unter der neuen G.-Nr. R4.2004.00086

fortgeführt.

II. Der

Rekurs wird teilweise gutgeheissen.

Demgemäss

wird der Beschluss des Stadtrates Y vom 27. Oktober 1999 insoweit aufgehoben,

als eine Entschädigungspflicht für die abgetretene Parzelle Kat.-Nr. 10 verneint

worden ist. Die Sache wird zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen

und neuen Beschlussfassung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

III. (Kosten)

Die Baurekurskommission IV sprach der

Stadt Y zugunsten der Quartierplanrechnung eine Umtriebsentschädigung von Fr. 700.-

(inklusive Mehrwertsteuer) zu. Ausserdem wurde der Stadtrat eingeladen, den

übrigen Quartierplangenossen von diesem Entscheid der Baurekurskommission IV

mit Hinweis auf die Rechtsmittelbelehrung (Dispositiv-Ziffer V) Kenntnis

zu geben.

III.

Dagegen erhob die Flurgenossenschaft A am

29.

September 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangte, es

sei der Entscheid der Baurekurskommission IV vom 26. August 2004 insoweit

aufzuheben, als ihr Rekurs abgewiesen worden sei. Der Flurgenossenschaft sei

die Summe von Fr. 386'280.- für die Abtretung der Flurwegflächen zuzusprechen,

eventualiter Fr. 275'061.- für Vorleistungen für die durch den

Quartierplan ohne Änderungen übernommenen Flurwege. Ferner sei ein Amtsbericht

der Volkswirtschaftsdirektion zu den Fragen der Rechtsansprüche von

Flurgenossenschaften in Quartierplanverfahren allgemein und im vorliegenden,

besonderen Fall einzuholen. Schliesslich sei ein Augenschein vor Ort

durchzuführen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Stadt

Y. Die Stadt Y beantragte in der Beschwerdeantwort, die Beschwerde sei

vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Einholung eines

Amtsberichts der Volkswirtschaftsdirektion erübrige sich, da das

Verwaltungsgericht über die erforderlichen Fach- und Sachkenntnisse verfüge. Da

es um reine Rechtsfragen gehe, erübrige sich auch der beantragte Augenschein

vor Ort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Nach § 338a Abs. 1 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ist zum Rekurs und zur Beschwerde

berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin

ist durch den angefochtenen Entscheid, soweit er die Flur- und Fusswege

innerhalb des Quartierplangebietes umfasst, berührt und beschwert. Die Beschwerdelegitimation

ist somit gegeben. Zur Behandlung eines Rekurses gegen eine Quartierplanfestsetzung

ist grundsätzlich die Baurekurskommission zuständig (vgl. dazu Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 19 N. 93 ff., N. 108), gegen deren

Entscheid die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offensteht (§ 41 VRG; Kölz/Boss­hart/Röhl,

§ 19 N. 101; § 41 N. 14+34; Walter Haller/Peter Karlen,

Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Rz. 384).

1.2

Die Beschwerdeführerin anerkennt den angefochtenen

Entscheid insoweit, als aufgrund der teilweisen Gutheissung des Rekurses die

Parzelle Kat.-Nr. 10 (Taggenbergfall) mit einer Fläche von 77 m2

nicht mehr Streitgegenstand bildet. Sie ist zwar bereit, die in Frage stehenden

Wegflächen an die Beschwerdegegnerin abzutreten, jedoch nicht unentgeltlich. Die

Beschwerdegegnerin ihrerseits erklärte sich einverstanden, die Parzelle Kat.-Nr. 10

zum Ertragswert zu entschädigen. Vorliegend geht es daher einzig um die Frage,

ob die Fuss- und Flurwege der Beschwerdeführerin im Rahmen des

Quartierplanverfahrens entschädigungslos an die Beschwerdegegnerin abzutreten

sind.

1.3

Die Beschwerdeführerin verlangt die Vornahme eines

Augenscheins. Sie begründet dies damit, dass die abzutretenden Wegflächen beinahe

vollständig, jedenfalls mit wenigen Veränderungen, fortbestehen und grösstenteils

auch fortan zu landwirtschaftlichen Zwecken sowie durch Fussgänger und

Velofahrer benützt würden. Die bestehenden Wegflächen, vollständig und

fachgerecht auf 3.50 m Breite ausgebaut, seien durchwegs tauglich als

Quartiererschliessungsmassnahmen und brauchten nicht durch neue Anlagen ersetzt

zu werden, weshalb die Quartierplanbeteiligten dadurch erhebliche Einsparungen

erzielen könnten.

Eine Pflicht zur Vornahme eines Augenscheins

besteht nur dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise

überhaupt nicht abgeklärt werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 42).

Das ist vorliegend nicht der Fall. Wie sich aus dem Quartierplanbericht vom 10. September

2003.

– auf den sich beide Parteien beziehen – sowie aus der Beschwerdeantwort

ergibt, wird zwar die Linienführung der Flur- und Fusswege weitgehend

beibehalten, die Wege werden aber in verschiedener Hinsicht ausgebaut (Verbreiterung,

Wendeplätze etc.). Es trifft daher nicht zu, dass die vorhandenen Flur- und

Fusswege unbesehen zur Quartiererschliessung übernommen werden könnten, weshalb

sich ein Augenschein erübrigt.

1.4

Die Beschwerdeführerin verlangt sodann den Beizug

eines Amtsberichts der Volkswirtschaftsdirektion zu den Fragen der

Rechtsansprüche von Flurgenossenschaften im Quartierplanverfahren allgemein und

im vorliegenden besonderen Fall.

Amtsberichte sind mündliche oder schriftliche

Angaben einer Behörde oder Amtsstelle zuhanden der für ein Verwaltungsverfahren

zuständigen anderen Behörde über bestimmte Tatsachen und Verhältnisse, über

welche diese aufgrund ihrer Tätigkeit besondere Sachkenntnisse besitzt

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 31). Die Beschwerdeführerin begründet den

Antrag auf Beizug eines Amtsberichts nicht. Sie legt nicht dar, weshalb sich die

Verhältnisse im vorliegenden Fall als "besonders" erweisen und welche

Rechtsfragen damit geklärt werden sollten. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.

1.5

Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, waren die

Quartierplangenossen über die Rekurserhebung der heutigen Beschwerdeführerin

orientiert, ebenso über den Rekursentscheid der Vorinstanz. Mit Ausnahme der

Stockwerkeigentümergemeinschaften Haltenrebenstrasse Nr. 100-122 und Nr. 45-53

haben sie sich am Rekursverfahren nicht beteiligt (vorn II).

Unter Beiladung wird allgemein der Einbezug

weiterer Personen ins Verfahren verstanden, welche Parteistellung beanspruchen

können, bisher jedoch nicht am Verfahren beteiligt waren. Die Beiladung dient

der Prozessbeteiligung einer Person, die zwar schutzwürdige Interessen am

Ausgang des Verfahrens hat, jedoch von der Vorinstanz nicht als Partei zugelassen

worden ist (vgl. Felix Huber, Die Beiladung insbesondere im Zürcher Baubewilligungsverfahren,

ZBl 90/1989, S. 234). Die beiden Stockwerkeigentümergemeinschaften,

deren Grundstücke am bereits ausgebauten Teil der Haltenrebenstrasse liegen,

sind vom Ausbau der Flur- und Fusswege zur Erschliessung des Quartierplangebietes

nicht betroffen und entsprechend weder am Kostenverleger "Fahrbahnen"

noch am Kostenverleger "Wege/Trottoirs" beteiligt. Ihre Beschwerde im

Verfahren VB.2004.00297 richtete sich einzig gegen die ihnen auferlegten

Verfahrens- und Vollzugskosten. Es fehlt ihnen daher ein schutzwürdiges

Interesse am Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb auf eine

Beiladung verzichtet werden kann. Die übrigen Quartierplangenossen haben sich

am Rekursverfahren nicht beteiligt und damit – in Analogie zum

Baubewilligungsverfahren – ihr Recht zur Anfechtung des Rekursentscheides

verwirkt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 111), weshalb sich auch

diesbezüglich eine Beiladung erübrigt.

2.

2.1

Als Wege zur Erschliessung land- oder

forstwirtschaftlicher Grundstücke, deren Anlage oder Verbesserung durch den

Staat unterstützt werden kann, gelten unter anderem Flurwege. Die

Flurwegeigentümer oder Genossenschaftsmitglieder können die Wege unbeschränkt

zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung ihrer Grundstücke befahren oder

begehen. Fussgänger sind berechtigt, Flur-, Genossenschafts- und Holzabfuhrwege

ohne besondere Erlaubnis zu benützen. Die Wege sind durch die Eigentümer

dauernd ihrem Zweck entsprechend zu unterhalten. Flurwege sind ganz oder

teilweise aufzuheben, wenn sie nicht mehr der land- oder forstwirtschaftlichen

Nutzung dienen. In eingezonten Gebieten kann die Aufhebung im

Quartierplanverfahren oder durch die zuständige Direktion von Amtes wegen

erfolgen (§§ 108 Abs. 1 lit. b, 110 Abs. 1, 111 Abs. 1,

112.

Abs. 1, 115 Abs. 1 und 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September

1979, LG).

2.2

Nach § 138 Abs. 1 PBG sind in die Masse

der beteiligten Grundstücke die Flächen aufzuhebender öffentlicher Strassen,

Wege und Gewässer sowie Flur- und Genossenschaftswege miteinzubeziehen. Nach § 139

Abs. 3 PBG besteht für die Flächen aufzuhebender öffentlicher Strassen und

Gewässer ein Anspruch auf Zuteilung eines Baugrundstücks nur soweit, als diese

Flächen nicht für entsprechende neue Anlagen benötigt werden. Nach Abs. 4

derselben Bestimmung haben Flurwegberechtigte, deren Grundstücke ausserhalb des

Quartierplangebiets liegen, und Eigentümer landwirtschaftlicher Genossenschaftswege

keinen Zuteilungsanspruch. Ein Entschädigungsanspruch entsteht in diesen Fällen

lediglich für die Aufhebung von Genossenschaftswegen und nur unter der Voraussetzung,

dass nicht mit entsprechenden neuen Anlagen Ersatz geschaffen wird. Die Zufahrt

zu den betroffenen Grundstücken muss aber für die bisherige Nutzung gewahrt

bleiben.

2.3

Flur- und Genossenschaftswege im Geltungsbereich

des Quartierplans sind regelmässig aufzuheben. Die Aufhebung der Flurwege

innerhalb von Bauzonen erfolgt unmittelbar durch den Quartierplan, ohne dass

die Volkswirtschaftsdirektion zustimmen müsste. Die Weggenossenschaft ist zur Aufhebung

von Gesetzes wegen verpflichtet, wenn dies in einem Quartierplan erforderlich

ist. Eigentümer von ausserhalb des Quartiers gelegenen flurwegberechtigten

Grundstücken haben demgemäss nur Anspruch auf Realersatz im Sinne eines

unentgeltlichen land- und forstwirtschaftlichen Wegrechts auf den neuen Quartierstrassen,

ebenso Weggenossenschaften (Peter Müller/Peter Rosenstock/Peter Wipfli/ Werner

Zuppinger, Kommentar zum Zürcher Planungs- und Baugesetz vom 7. September

1975, Zürich 1985, § 139 N. 6 b/aa). Dasselbe ergibt sich aus der

Weisung des Regierungsrates vom 5. Dezember 1973 zum damaligen § 107 Abs. 4

PBG, der diesbezüglich der heutigen Fassung von § 139 Abs. 4 PBG

entspricht. Mit Hilfe von § 107 Abs. 4 PBG sollte verhindert werden,

dass an einer Überbauung uninteressierte Flurweggenossen, deren Grundstücke

ausserhalb des Quartierplangebiets liegen, ein Quartierplanverfahren blockieren

könnten. Ihre Interessen seien mit einer Gewährleistung der für die bisherige

Nutzung ihrer Grundstücke notwendigen Zufahrt hinreichend gewahrt (ABl 1973/II,

S. 1649 ff., 1674 und 1833).

2.4

Flurwege sind für die Erschliessung von Bauvorhaben

nicht brauchbar. Die als Natursträsschen ausgebildeten Flurwege genügen weder

in ihrem Ausbau noch in ihrer Breite den Anforderungen, die aufgrund der

Zugangsnormalien vom 9. Dezember 1987 in tatsächlicher Hinsicht an

Gebäudezufahrten zu stellen sind. In rechtlicher Hinsicht ist die Benutzung von

Flurwegen eingeschränkt. Sie stehen nur jenem Verkehr offen, der durch die

landwirtschaftliche Bewirtschaftung bedingt ist. Erschliessen sie Bauten, die

nicht der Landwirtschaft dienen, werden sie ihrem Zwecke entfremdet und sind

aufzuheben. Die Kompetenz zur Aufhebung von Flurwegen und Gemeindesträsschen

ergibt sich aus der Zweckbestimmung des Quartierplanverfahrens, die alle

Massnahmen zulässt, welche für die baureife Erschliessung des

Quartierplangebietes notwendig sind. Die landwirtschaftliche Bewerbung der

Quartierplangrundstücke, die nach Abschluss des Verfahrens weiterhin ausgeübt

werden darf, wird durch die Aufhebung der Flurwege nicht verunmöglicht. Der

landwirtschaftliche Verkehr kann sich auf den neuen Quartierplanstrassen

abwickeln (vgl. Peter Wiederkehr, das zürcherische Quartierplanrecht,

Dietikon-Zürich 1972, S. 44 f.).

3.

3.1

Vorliegend ist die Flurgenossenschaft A, deren Sitz

ausserhalb des Quartierplangebietes liegt, Eigentümerin der in Frage stehenden

Fuss- und Flurwege. Wie bereits dargestellt, wird das bestehende Netz von Flur-

und Fusswegen im Quartierplangebiet zu dessen baurechtlicher Erschliessung

weitgehend übernommen, demnach einem anderen als einem landwirtschaftlichen

Zweck zugeführt. Sie sind entsprechend aufzuheben, wobei ein Realersatz nur in

Form eines unentgeltlichen land- und forstwirtschaftlichen Wegrechts auf den neuen

Quartierstrassen zu gewähren ist (vorn E. 2.3). Wie schon die Vorinstanz

zutreffend dargelegt hat, worauf zu verweisen ist (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 2 VRG), besteht in diesem Sinn im Erschliessungssystem des

Quartierplangebietes (dazu vorn I/C) ein Realersatz zur weiteren

landwirtschaftlichen Nutzung. Eine Entschädigung ist daher nicht geschuldet,

wie die Beschwerdegegnerin zurecht festhält.

3.2

Die Beschwerdeführerin ist allerdings der Meinung,

dass vorliegend keine neuen Anlagen als Ersatz für die Zufahrt zu den

landwirtschaftlichen Grundstücken geschaffen würden. Vielmehr liessen sich die

meisten Flurstrassen und -wege der Beschwerdeführerin ohne Veränderung in deren

Fläche und in der physischen Beschaffenheit als Fuss- und Fahrwege übernehmen.

Indem dem Quartierplan bestehende, erschliessungsrechtlich einwandfrei

qualifizierte Wege und Strassen von vornherein zur Verfügung stünden, welche

erst noch vollständig und fachgerecht auf 3.50 m Breite ausgebaut und in bestem

Zustand unterhalten seien, liessen sich enorme Einsparungen für alle

quartierplanbeteiligten Bauwilligen erzielen. Es handle sich hier somit nicht

um Verkehrsflächen, welche üblicherweise im Rahmen des Quartierplanverfahrens

in eigentlichen breiteren Quartierstrassen untergingen, auf welchen

anschliessend die Flurgenossen noch geduldet seien, während diese

Quartierplanstrassen primär dem Verkehr zu den Baugrundstücken dienten.

Vorliegend blieben die Wegflächen der Flurgenossenschaft beinahe vollständig,

jedenfalls mit wenigen Veränderungen fortbestehen und dienten nur in geringem

Mass – auf bestimmten kurzen Abschnitten – der Zufahrt zu Baugrundstücken.

3.2.1

Vorerst trifft nicht zu, dass die

Flurwege einheitlich auf eine Breite von 3.50 m ausgebaut sind und als

Erschliessungsstrassen und -wege im Quartierplangebiet flächenmässig praktisch

unverändert erhalten bleiben. So weisen der nicht ausgebaute Teil der Haltenrebenstrasse

(Kat.-Nr. 2, 3) sowie des Maienriedwegs nach der Verengung bei Kat.-Nr. 4

(Kat.-Nr. 5, 6) über weite Strecken eine Breite von bloss 3 m auf.

Dasselbe gilt für einen Teil des Taggenbergweges (Kat.-Nr. 7). Wie sich

zudem aus der Gegenüberstellung der Flur- und Fusswege "Alter

Bestand" und "Neuer Bestand" im Quartierplan ergibt, nimmt die

Fläche insbesondere des Maienriedwegs und der Haltenrebenstrasse markant zu.

Insgesamt ergibt sich eine Zunahme der Fläche um etwa 10 %. Weiter kann nicht

gesagt werden, die Wegflächen der Flurgenossenschaft dienten nur auf bestimmten

kurzen Abschnitten der Zufahrt zu den Baugrundstücken. So dienen etwa die

Hälfte des Maienriedwegs und die Hälfte der gegenwärtig nicht ausgebauten

Haltenrebenstrasse ab Einmündung in den Maienriedweg als Stichstrassen der

Erschliessung grösserer Bauparzellen. Zudem wird die Verbindung zwischen dem

ausgebauten Teil der Haltenrebenstrasse und dem noch auszubauenden Teil (ab

Einmündung in den Maienriedweg) nicht nur als Radweg, sondern auch als

Notzufahrt und Zufahrt für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste ausgebaut. Damit

wird die gesamte Haltenrebenstrasse für die Erschliessung benötigt.

3.2.2

Wie die Vorinstanz zutreffend

ausgeführt hat, worauf wiederum zu verweisen ist (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 VRG), weisen die bestehenden Genossenschaftswege nur teilweise eine

genügende Dimensionierung auf; sie müssen für die Quartiererschliessung

ausgebaut werden und sind sanierungsbedürftig. Dies gilt zunächst für das

westliche Teilstück des Maienriedweges und den östlichen Bereich der

Haltenrebenstrasse (Kat.-Nr. 5, 2, 3) sowie für den Taggenbergweg (Kat.-Nr. 8).

Damit könne nicht gesagt werden, die Grundstücke, welche über das abgetretene

Weggebiet erschlossen würden, profitierten von den bereits erstellten Strassen.

Die Beschwerdeführerin geht darauf im Detail nicht ein, sondern hält wie schon

im Rekursverfahren bloss generell fest, dass die bestehenden Anlagen

vollständig und fachgerecht ausgebaut und in bestem Zustand erhalten seien

(vorn E. 3.2). Die Beschwerde erweist sich insofern als wenig

substantiiert und ist daher nicht geeignet, die Feststellungen der Vorinstanz

in Frage zu stellen.

3.2.3

Tatsächlich ergibt sich aus dem

Quartierplanbericht, dass die bestehenden Flur- und Fusswege saniert (z.B. neue

Beläge) und ausgebaut (Breite, Wendeplätze, Ausweichstellen) werden müssen. So

wird der östliche Teil der Haltenrebenstrasse bis zur Einmündung in den

Maienriedweg massiv auf 5 m Fahrbahn- (inkl. Bankett) und 2 m Trottoiranteil verbreitert

und mit einem Kehrplatz versehen (Kat.-Nr. 3, neu V5). Verbreitert wird

auch der Mittelteil der bisher nicht ausgebauten Haltenrebenstrasse (Teil von

Kat.-Nr. 2, neu V6) entlang der Parzelle D Erben (Kat.-Nr. 6828, neu

R2), und zwar so, dass er auch als Notzufahrt dient. Es liegt auf der Hand,

dass als Naturstrasse ausgebildete Flurwege kaum genug Tragkraft aufweisen, um

als Notzufahrt für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste zu taugen. Der

Maienriedweg wird beidseitig verbreitert auf ca. 3 m Fahrbahn- und ca. 1.5 m

Trottoiranteil und mit einem Kehrplatz versehen (Kat.-Nr. 5, neu

V8/V9/V24). Erst ab dem Kehrplatz bleibt der Maienriedweg als Zugang zu den

Grundstücken Kat.-Nr. 17, 18, 19, 20, 21 und E1 und zum

forstwirtschaftlichen Unterhalt unverändert erhalten. Die Baukosten nur für die

erwähnten Fahrbahnen "Mitte" inklusive Bankett belaufen sich auf ca. Fr. 965'000.-.

Es ist deshalb von erheblichen Eingriffen in die bestehenden Flurwege auszugehen.

3.2.4

Ausgebaut und saniert wird auch

der Taggenbergweg (Bankett, Oberflächensanierung, neu chaussieren; Kat. Nr. 8,

neu V10). Er dient als Mischverkehrsfläche; für den Begegnungsfall von

Lastwagen mit Personenwagen sind Ausweichstellen notwendig. Am westlichen Ende

der Strasse – vor dem unverändert als Flurweg weiter bestehenden kurzen

Reststück (Kat.-Nr. 7) – wird ein Wendeplatz eingerichtet. Die Kosten für

den Ausbau (nur Baukosten Fahrbahn) auf ca. 2.35 m Fahrbahn- und ca. 1.15 m

Trottoiranteil belaufen sich auf etwa Fr. 84'000.-.

3.2.5

Aber auch die Fusswege werden

saniert und teilweise ausgebaut. So wird der Verbindungsweg "West"

zwischen Haltenrebenstrasse und Maienriedweg (Kat.-Nr. 13, neu V20) neu

erstellt und wegen des Gefälles mit Treppen versehen. Weiter östlich, etwa auf

Höhe des neu zu erstellenden Wendeplatzes der Haltenrebenstrasse (vorn E. 3.2.3)

wird ein neuer Verbindungsweg "Ost" zum Maienriedweg gebaut und

ebenfalls wegen des starken Gefälles mit Stufen versehen (V14). Die bisher

bestehende Verbindung zwischen der Haltenreben- und der Salomon-Hirzel-Strasse,

die neu den Wendeplatz der Haltenreben- und der neu zu erstellenden

Stichstrasse Rebenweg verbindet, wird ausgebaut und wegen des Gefälles teilweise

mit Stufen versehen. Auch insofern wird ersichtlich, dass die bestehenden

Fusswege keineswegs ohne bauliche Anpassungen übernommen werden können.

3.2.6

Nach dem Ausgeführten trifft nicht

zu, dass die bestehenden Flur- und Fusswege nicht durch neue Anlagen ersetzt

werden, wie die Beschwerdeführerin vorbringt. Wohl dienen die bestehenden Flur-

und Fusswege weitgehend als Basis für die Zufahrt bzw. den Zugang zum

Quartierplangebiet. Indessen sind erhebliche Eingriffe in das bestehende Flur-

und Fusswegnetz, wie dargestellt, notwendig, insbesondere auch zur

Tragfähigkeit von Lastwagen und Fahrzeugen der öffentlichen Dienste. Es handelt

sich dabei um derart erhebliche Eingriffe, dass durchaus von neuen Anlagen

gesprochen werden kann. Ein Anspruch auf Entschädigung lässt sich aus den

Vorbringen der Beschwerdeführerin daher nicht ableiten. Zudem ist zu bedenken,

dass mit dem Übergang der Flur- und Fusswege von der Beschwerdeführerin an die

Beschwerdegegnerin diese in Zukunft von deren Unterhalt, Haftung, Beleuchtung

etc. befreit ist.

3.3

Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Baugebiet

in der "Oberen Fuchshalde" bleibe ausschliesslich über den Flurweg

Kat.-Nr. 8 erschlossen. Indem die Flurgenossenschaft ihre Wege für den

Zweck der Erschliessung von Bauland zur Verfügung stellte, wozu sie aufgrund

der Landwirtschaftsgesetzgebung nicht verpflichtet gewesen wäre, und die Wege

stets in ordnungsgemässem Zustand unterhalten habe, habe sie der Beschwerdegegnerin

einen grossen uneigennützigen Dienst erwiesen. Es sei deshalb billig, wenn eine

Entschädigung für die Abtretung der Verkehrsflächen zugesprochen werde.

3.3.1

Nach § 110 Abs. 2 und 3

LG bedarf die anderweitige als die land- und forstwirtschaftliche Benützung

eines Flurweges durch einen Beteiligten der Zustimmung der Mehrheit der übrigen

Eigentümer oder der Genossenschaft. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Ausbaustand

des Wegs für den vorgesehenen Gebrauch genügt und dieser den land- und forstwirtschaftlichen

Verkehr nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Auferlegung einer Entschädigung

sowie der Kosten eines allfälligen Ausbaus bleiben vorbehalten. Die

Beschwerdeführerin gibt keine Auskunft darüber, ob und wann sie welchen Dritten

konkret die anderweitige Benützung des Flurweges zur Erschliessung der

"Oberen Fuchshalde", allenfalls gegen Entschädigung, gestattet hat.

3.3.2

Aus den genannten Bestimmungen

erhellt, dass die Beschwerdeführerin für die Benutzung des Flurwegs Kat.-Nr. 8

und 7 zur strassenmässigen Erschliessung des Baugebiets "Obere

Fuchshalde" – sofern sich eine solche überhaupt als notwendig erwiesen

hätte – eine Entschädigung von den Nutzern hätte verlangen können. Allerdings

ist einzig die Parzelle Kat.-Nr. 26 im Bereich des Endes des

Taggenbergwegs (Kat.-Nr. 7) tatsächlich überbaut und ist ein Zugang dazu

auch vom vorgesehenen Kehrplatz auf dem Taggenbergweg möglich. Im Übrigen wird

der Taggenbergweg (Kat.-Nr. 8, neu V10) als Mischfläche mit ca. 2.35 m

Fahrbahnanteil und ca. 1.15 m Trottoiranteil ausgebaut, was einen mächtigeren

Unterbau für den Fahrbahnanteil erfordert (vorn E. 3.2.4). Der Taggenbergweg

wird daher nicht unverändert in das Quartierplanverfahren übernommen, weshalb

eine Entschädigungspflicht im Rahmen des Quartierplanverfahrens nicht besteht.

Eine Entschädigungspflicht für den bisher – falls überhaupt – als Zufahrt zur

"Oberen Fuchshalde" genutzten Taggenbergweg hätte zudem nicht die

Beschwerdegegnerin getroffen, sondern allfällige Anstösser als Nutzer. Die

beschriebenen Umstände reichen jedenfalls nicht dazu aus, generell eine

Entschädigungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Abtretung der Flur- und

Fusswege festzulegen.

3.4

Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, dass die

Grundeigentümer im Beizugsgebiet der früheren Melioration im Sinn von § 119

LG verpflichtet gewesen seien, Land gegen Entschädigung des Verkehrswertes für

die Anlegung der Wege zur Verfügung zu stellen. Die Vorinstanz führte

demgegenüber aus, die Grundeigentümer des Quartierplan-Beizugsgebiets bzw.

deren Rechtsvorgänger als Mitglieder der Genossenschaft hätten im Rahmen der seinerzeitigen

Güterzusammenlegung unentgeltlich Land für den Bau der Anlagen abgetreten und

seien indirekt mit ihren Genossenschaftsbeiträgen für die Unterhaltskosten des

Erschliessungswerks aufgekommen. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits beruft sich

auf § 139 Abs. 4 PBG und verneint einen Entschädigungsanspruch,

selbst wenn damals die Wegparzellen zum Verkehrswert entschädigt worden sein

sollten.

Es kann

dahingestellt bleiben, ob die Grundeigentümer im Rahmen einer früher erfolgten

Melioration eine Entschädigung in Höhe des landwirtschaftlichen Verkehrswertes

erhalten haben oder nicht. Massgebend für das vorliegende Verfahren ist, dass

der Beschwerdeführerin nach § 139 Abs. 4 PBG Realersatz nur in Form

eines unentgeltlichen land- und forstwirtschaftlichen Wegrechts auf den

Quartierstrassen zusteht (vorn E. 2.3, 3.1). Daran vermag der Umstand,

dass betroffene Grundeigentümer im Rahmen einer früheren Melioration allenfalls

eine Entschädigung für die Abtretung von Land zur Erstellung der Flurwege

erhalten haben sollen, nichts zu ändern. Im Übrigen geht die Beschwerdeführerin

nicht darauf ein, ob für die Erstellung und Verbesserung der Wege damals

staatliche Leistungen ausgerichtet wurden, wozu die Möglichkeit bestanden hätte

(§ 121 LG) und die bei einer allfälligen Entschädigung zu berücksichtigen

wären.

3.5

Neu wird der bisher nicht ausgebaute Teil der

Haltenrebenstrasse kurz vor dem Ende des ausgebauten Teils direkt in diese

hineingeführt. Damit ergibt sich eine direkte Verbindung vom schon ausgebauten

Teil der Haltenrebenstrasse in deren Fortsetzung, in den neu auszubauenden,

bislang als Flurweg bestehenden Teil (Kat.-Nr. 2, neu V21), so dass der

bisher – mangels direkter Verbindung – notwendige Umweg über den Verbindungsweg

zwischen der Salomon-Hirzel- und der Haltenrebenstrasse entfällt; durch diese

neue Strassenführung entfallen die Parzellen Kat.-Nr. 1 und 12 (vorn

I/B+C). Die Beschwerdeführerin verlangt einen Geldausgleich für die Wegparzelle

Kat.-Nr. 1. Die nicht mehr verwendete Fläche betrage immerhin etwa 110 m2,

die zu entschädigen seien. Ebenso sei ein Geldausgleich für die – aufgehobene –

Restfläche des Verbindungsweges zwischen der Salomon-Hirzel- und der

ausgebauten Haltenrebenstrasse (Kat.-Nr. 12) zu leisten. Zurecht führt die

Beschwerdegegnerin dazu aus, dass für die Parzellen Kat.-Nr. 1 und 12

Realersatz geschaffen wurde. Ist aber Realersatz geschaffen worden, der die

Benützung der Haltenrebenstrasse für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr

nicht nur weiterhin ermöglicht, sondern auch erleichtert, besteht kein Anspruch

auf Entschädigung.

3.6

Die Beschwerdeführerin beruft sich für den geltend

gemachten Anspruch auf Entschädigung der Vorinvestitionen auf die Überwälzung

der Vorleistungen für die Erstellung der Haltenrebenstrasse durch die E AG. Wer

nachgewiesen quartierplangerechte Erschliessungsvorleistungen zugunsten einer –

oder mehrerer – Quartierplananlagen getätigt habe, dem stehe auf den Zeitpunkt

der Baukostenabrechnung ein Anspruch auf entsprechende Gutschriften zu. Dieser

Grundsatz entspreche dem Verhältnismässigkeitsprinzip, wonach seitens der Behörde

nicht mehr an Erschliessungsanlagen verlangt werden dürfe, als für die

gesetzlich vorgeschriebene quartierplangerechte Erschliessung erforderlich sei.

Ebenso verhalte es sich mit den durch die Flurgenossenschaft erstellten Weg-

und Strassenflächen, die heute unverändert, sprich unbesehen, durch das

Quartierplanverfahren und schliesslich durch die Stadt Y übernommen werden

könnten. Ein Recht, das der E AG zugestanden werde, soll auch der Beschwerdeführerin

zustehen. Entsprechend habe sie am 8. März 1999 eine Aufstellung über

Vorinvestitionen in die unverändert verbleibenden Verkehrsflächen erstellt. Zum

Anspruch auf Rückvergütung quartierplangerechter Vorinvestitionen habe sich die

Quartierplanbehörde nicht geäussert, worin eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs liege. Die Beschwerdegegnerin betrachtet die Anträge der Beschwerdeführerin

als verfrüht, da die Frage der "Vorleistungen" im Zusammenhang mit

den Erstellungskosten im Rahmen des Baus der Erschliessungsanlagen aktuell

werde und damit erst bei der Bauabrechnung zu berücksichtigen sei. Die

Vorinstanz hielt den Vergleich mit dem im Eigentum der E AG stehenden

Strassenstück (Haltenrebenstrasse, Kat.-Nr. 27) für nicht zulässig und sah

weder eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes noch eine Berechtigung der

Entschädigungsforderungen.

3.6.1

Die Beschwerdeführerin brachte den

Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs bereits im Rekursverfahren vor.

Ob die Quartierplanbehörde beim geschilderten Vorgehen das rechtliche Gehör der

Beschwerdeführerin verletzt hat oder nicht, kann indessen dahingestellt

bleiben. Die Rechtsprechung nimmt überwiegend an, der Mangel der Gehörsverweigerung

werde geheilt, wenn die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht oder Begründung in

einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt werde, das eine Prüfung im gleichen Umfang

wie durch die Vorinstanz erlaubt. Eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des

rechtlichen Gehörs würde bloss zu einem formalistischen Leerlauf und zu einer

unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 1710; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8

N. 48 f.; Hansjörg Seiler, Abschied von der formellen Natur des

rechtlichen Gehörs, SJZ 100/ 2004, S. 377, 380). Die Rekursbehörde verfügt

aber über umfassende Kognition (Kölz/ Bosshart/Röhl, § 20 N. 5), und

die Frage einer allfälligen Entschädigung für Vorleistungen wurde von ihr

entschieden, so dass der behauptete Mangel der Gehörsverletzung spätestens im vorinstanzlichen

Verfahren als geheilt betrachtet werden muss.

3.6.2

Es trifft nicht zu, dass die Weg-

und Strassenflächen der Beschwerdeführerin im Quartierplangebiet unverändert, das

heisst unbesehen, durch das Quartierplanverfahren und schliesslich durch die

Stadt Y übernommen werden könnten (vorn E. 3.2.6). Die von der

Beschwerdeführerin erwähnte Aufstellung vom 8. März 1999, welche die unverändert

verbleibenden Verkehrsflächen betreffen soll, enthält durchaus Verkehrsflächen,

die verändert werden (dazu im Detail vorn E. 3.2).

3.6.3

Es ist unbestritten und auch im

Quartierplanbericht festgehalten, dass nachgewiesene Vorleistungen zugunsten

einer Quartierplananlage den entsprechenden Eigentümern zum Zeitpunkt der

Baukostenabrechnung nach Erstellung der Anlagen gutgeschrieben werden. Der

Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung ihrer Vorleistungen erweist

sich daher, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, grundsätzlich als

verfrüht.

3.6.4

Zu bedenken ist dabei allerdings,

dass der Bau der Erschliessungsanlagen auf Kosten der betroffenen

Grundeigentümer erfolgt (§ 167 Abs. 2 PBG). Die Beschwerdeführerin

hat mit Ausnahme der abzutretenden Flur- und Fusswege kein Grundeigentum im

Quartierplangebiet. Eine Entschädigung für Vorinvestitionen in die bestehenden

Flur- und Fusswege könnten daher ohnehin nur diejenigen Grundeigentümer geltend

machen, welche vom Kostenverleger für die Zufahrtsstrassen und -wege betroffen

und Mitglied der Beschwerdeführerin sind, welche sie indirekt über ihre

Beiträge mitfinanziert haben (§ 54 Abs. 1 LG). Für Vorinvestitionen

in Flur- und Fusswege, die wie vorliegend mit einigem Aufwand den Bedürfnissen

des Quartierplangebiets angepasst und erweitert werden müssen – die Kostenschätzung

beläuft sich gesamthaft immerhin auf rund Fr. 1'400'000.- –, sieht das

Gesetz aber lediglich Realersatz in Form eines unentgeltlichen land- und

forstwirtschaftlichen Wegrechts vor (vorn E. 2.3).

3.6.5

Zu Unrecht beruft sich die

Beschwerdeführerin auf das von der E AG finanzierte und ausgebaute Stück der

Haltenrebenstrasse. Die Strassenparzelle Kat.-Nr. 27 wurde durch die

bauwillige E AG Ende der 60er Jahre für die baurechtliche Erschliessung

erstellt und gehört zum bereits jetzt ausgebauten Teil der Haltenrebenstrasse.

Dabei hat die E AG offenkundig die Anteile der damals noch nicht bauwilligen

Grundeigentümer am Bau der Haltenrebenstrasse vorgestreckt (vgl. Wiederkehr, S. 73 f.).

Mit den ausstehenden Einkaufsbeträgen der am Ende der Haltenrebenstrasse über

diese zu erschliessenden Grundstücke sollen Strasse und Kanalisation auf der

ganzen Länge saniert und die von der E AG vorgeschossenen Bau- und

Landerwerbskosten für die Strassenparzelle Kat.-Nr. 27 abgegolten werden.

Dies betrifft die Parzellen der Stockwerkeigentümergemeinschaften Haltenrebenstrasse

74-96 und 50-72 (Kat.-Nr. 22, 23), die Parzelle von F (neu E2, ehemals

Kat.-Nr. 24) und von D Erben (neu R1, ehemals Kat.-Nr. 25), wobei die

beiden Letzterwähnten die Sanierungskosten allein zu tragen haben. Im

Unterschied zu den Flur- und Fusswegen der Beschwerdeführerin handelt es sich

bei der Haltenrebenstrasse um eine bereits gut ausgebaute, zur baurechtlichen

Erschliessung gebrauchsfertige Strasse, die mit der Kanalisation

zusammensaniert wird. Die Flur- und Fusswege dienten dagegen gerade nicht der

baurechtlichen, sondern der land- und forstwirtschaftlichen Erschliessung der

Grundstücke innerhalb des Quartierplangebietes, weshalb sie geringere

Anforderungen an den Ausbau erfüllen. Diese Verhältnisse lassen sich nicht mit

dem von der E AG ausgebauten Teil der Haltenrebenstrasse vergleichen.

3.6.6

Entsprechend erübrigt sich der

Beizug eines Amtsberichts des Strasseninspektorats der Stadt Y zum geltend

gemachten Investitionsvolumen und zum Zustand der durch den Quartierplan zu

übernehmenden Strassen und Wege.

4.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 12'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 12'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung an …