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Entscheid

VB.2004.00429

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00429

23. Dezember 2004Deutsch13 min

(URT.2005.8375)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A und B sind seit 1998 Eigentümer des

in der Landwirtschaftszone gelegenen, 2351 m2 umfassenden

Grundstücks Kat.-Nr. 1, L, X. Das Grundstück ist mit einem Bauernhaus

(Wohnhaus und Scheune unter einem First) und nördlich davon mit einer Remise

überbaut. Gemäss dem Katasterplan trägt das Bauernhaus die Vers.-Nr. 2 und

die Remise die Vers.-Nr. 3; von diesen Nummern wird im Folgenden ausgegangen,

selbst wenn in den Akten teilweise auch die umgekehrte Nummerierung zu finden

ist (siehe den angefochtenen Entscheid). Das Grundstück Kat.-Nr. 1 wurde

anlässlich des Verkaufs 1998 vom knapp 25'000 m2 messenden

landwirtschaftlichen Grundstück Kat.-Nr. 4 abparzelliert. Die landwirtschaftliche

Nutzung der darauf befindlichen Bauten war bereits Ende der sechziger Jahre aufgegeben

worden. 1987 hatte der Gemeinderat X das Bauernhaus in das einstweilige

Inventar der Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung mit dem Schutzziel

"Erhalten; Veränderungen fach- und stilgerecht vornehmen"

aufgenommen; eine definitive Unterschutzstellung ist nie erfolgt.

Ende 1998 erhielten B und A von der

Baudirektion die auf Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die

Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, in der damals noch geltenden Fassung)

gestützte Bewilligung für den Umbau von Bauernhaus und Remise. Insbesondere

wurde ihnen die Umnutzung der Remise in einen Pferdestall mit vier Boxen

bewilligt. Auch der Gemeinderat X erteilte die erforderliche Baubewilligung.

In der Folge stellte der Gemeinderat X

verschiedene Abweichungen von den genehmigten Plänen fest. Namentlich waren an

der Südseite der Remise ein Anbau mit zwei zusätzlichen Pferdeboxen (Grundriss

6 x 3.10 m) und auf der Ostseite eine Aufschüttung mit einem Auslaufplatz

(Grundriss 16.35 x 6.15 m) errichtet worden. Auf entsprechende Aufforderung hin

reichten B und A im August 1999 Revisionspläne ein, datiert vom 10. Juni

1999 (Bauernhaus) und 23. August 1999 (Remise).

B. Am 24. November 1999 erteilte

die Baudirektion B und A die nachträgliche Bewilligung für die eigenmächtig

vorgenommenen Umbauten im Bauernhaus nur teilweise; bei der Remise bewilligte

sie den Einbau eines WC, einer Sattelkammer, einer Treppe und von Fenstern, für

die zusätzlichen Pferdeboxen samt den Aufschüttungen vor diesen Boxen

verweigerte sie hingegen die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Am 10. Januar

2000 traf der Gemeinderat X eine gleich lautende Verfügung, ergänzt durch die

Anordnung, die nicht bewilligte Wohnraumerweiterung im Bauernhaus und die zusätzlichen

Pferdeboxen mit Aufschüttungen bei der Remise seien bis Ende April 2000 abzubrechen

und der ursprüngliche Zustand sei wieder herzustellen.

Erwägungen

II.

B und A rekurrierten gegen die teilweise

Bewilligungsverweigerung und die Wiederherstellungsverfügung an den

Regierungsrat. Dieser hiess das Rechtsmittel am 25. August 2004 teilweise

gut und hob den Wiederherstellungsbeschluss des Gemeinderats X aus Gründen der

Verhältnismässigkeit auf, soweit er das Bauernhaus betraf. Die Wiederherstellungsverfügung

betreffend die beiden Pferdeboxen und die davor befindliche Aufschüttung

bestätigte er, unter Ansetzung einer neuen Frist von sechs Monaten ab

Rechtskraft seines Beschlusses.

III.

Mit Beschwerde vom 30. September

2004.

beantragen B und A dem Verwaltungsgericht, der Rekursentscheid sei

aufzuheben, soweit sie durch ihn belastet werden; die Kostenfolgen seien auf

jeden Fall neu festzusetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Staatskanzlei beantragt für den

Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde. Baudirektion und Gemeinderat X

verzichteten stillschweigend auf Vernehmlassung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde zuständig. Die

Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.

Seit den erstinstanzlichen Entscheiden

ist die Revision der Art. 16 und 24 RPG in Kraft getreten. Wie der

Regierungsrat zutreffend und unwidersprochen erwogen hat, gelangt vorliegend

das neue als das mildere Recht zur Anwendung (Art. 52 Abs. 2 der

Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000, RPV; siehe auch RB 1980 Nr. 133).

3.

Zu beurteilen ist, ob die noch

umstrittenen Veränderungen bei der Remise (zusätzliche Pferdeboxen und davor

liegende Terrainaufschüttung) nach Art. 24c RPG und Art. 42 RPV

hätten bewilligt werden müssen und ob die entsprechende Wiederherstellungsverfügung

verhältnismässig ist.

3.1

Der Regierungsrat hat erwogen, mit den

Bewilligungen vom 10./16. November 1998 sei den Beschwerdeführenden in der

Remise die Einrichtung von vier Pferdeboxen mit einer Fläche von insgesamt rund

75.

m2 bewilligt worden. Mit der nachträglichen, hier angefochtenen

Baubewilligung sei ihnen überdies der Einbau eines WC und einer Sattelkammer

mit einer Fläche von zusammen 27.6 m2 erlaubt worden. Damit

übersteige die be­willigte, zonenwidrig genutzte Fläche das bewilligungsfähige

Mass von 100 m2; eine weitere Flächenerweiterung sei nicht möglich.

Diese Beurteilung trifft entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführenden zu. Gemäss Art. 42 Abs. 1 RPV sind

Änderungen an Bauten und Anlagen, auf die Art. 24c RPG anwendbar ist,

zulässig, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung

in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Dies ist gemäss Art. 42 Abs. 3

lit. b RPV insbesondere dann nicht mehr der Fall, wenn die zonenwidrig

genutzte Fläche innerhalb oder ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens um

insgesamt mehr als 100 m2 erweitert wird. Die in Art. 42 Abs. 3

lit. a RPV vorgenommene Abschwächung, dass Erweiterungen innerhalb des

Gebäudevolumens nur zur Hälfte angerechnet werden, greift bei lit. b

nicht; vielmehr ist die Grenze der 100 m2 auf jeden Fall

einzuhalten (Bundesamt für Raumentwicklung [ARE], Neues Raumplanungsrecht,

Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung, Bern 2000/2001, S. 46).

3.2

Es erübrigte sich daher, auf die weiteren Einwände

der Beschwerdeführenden überhaupt einzugehen. Immerhin sei angemerkt, dass der

Regierungsrat auch aus einer gesamthaften Betrachtungsweise heraus zu Recht

verneint hat, dass die umstrittenen zusätzlichen Pferdeboxen die Identität der

bestehenden Remise wahren. Es macht einen raumplanerisch erheblichen

Unterschied, ob in der Remise ein Pferdestall eingerichtet ist, der dem Eigengebrauch

der Bewohner des Hauptgebäudes dient, oder ob eine – wenn auch eher kleine –

Pferdepension vorhanden ist, die von Dritten aufgesucht wird. Wie der

Regierungsrat zutreffend erwogen hat, zeigt sich dieser Unterschied namentlich

beim Verkehr bzw. der Belastung der Zufahrtsstrasse. Bezeichnenderweise hat es

denn auch bereits Auseinandersetzungen zwischen den Beschwerdeführenden und der

für den Unterhalt der Strasse zuständigen Unterhaltgenossenschaft X gegeben,

die auf Schäden zurückzuführen sind, die (unter anderem) mit der intensivierten

Strassennutzung zusammenhängen.

Wie ebenfalls angemerkt werden kann, ist

auch die Feststellung des Regierungsrates, dass sich die aussen an die Remise

angebauten Pferdeboxen und die davor erstellte Aufschüttung nicht befriedigend

einordnen, nicht zu beanstanden. Bei der Einordnungsfrage kommt der

Rekursinstanz ein Beurteilungsspielraum zu, den die Gerichte zu respektieren

haben und innerhalb dessen es liegt, den Anbau als containerartig und provisorisch

wirkend zu qualifizieren. Die im Recht liegenden Aufnahmen belegen diese

Beurteilung hinreichend, so dass das Verwaltungsgericht auf einen Augenschein

auch dann verzichten könnte, wenn der Frage noch entscheidwesentliche Bedeutung

zukäme. Dass die Beschwerdeführenden geltend machen, sie hätten keine

Gelegenheit gehabt, sich anlässlich des als informell bezeichneten Augenscheins

durch den zuständigen Sachbearbeiter der Staatskanzlei am 28. Juni 2004 in

rechtsgenügender Weise zu äussern, ist nicht nachvollziehbar. Der Rechtsvertreter

der Beschwerdeführenden hat aus eigenen Stücken darauf verzichtet, an der Besichtigung

teilzunehmen und seine Argumente einzubringen. Dass die Beschwerdeführenden die

Absicht haben, das vorhandene Remisendach zu vergrössern und über die beiden

Boxen hin auszudehnen, bestätigt im Übrigen den Schluss, dass die vorhandene

Gestaltung nicht befriedigt, und nur durch eine weitere, die Identität zusätzlich

in Frage stellende Umgestaltung des bestehenden Gebäudekörpers verbessert

werden könnte.

3.3

Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, die

Aufschüttungen vor den Boxen stellten keine Erweiterung, Änderung oder

Erweiterung im Sinne von Art. 24c RPG dar, weshalb sie nicht wegen

Verstosses gegen diese Vorschrift verweigert werden könnten. Indessen ist die

Umgebungsgestaltung gemeinsam mit der Remise zu beurteilen; die Aufschüttungen

fallen schon deshalb ebenfalls in den Anwendungsbereich von Art. 24c RPG (vgl.

VGr, VB.2003.00157, 22. August 2003, E. 5c, bestätigt vom

Bundesgericht in 1A.238/2003 vom 17. Juni 2004, E. 2.2.3 und 4). Der

Regierungsrat hat zu Recht erwogen, dass auch damit das zulässige, die

Identität wahrende Mass der Erweiterung überschritten wird.

4.

Der Regierungsrat hat die Anordnung, die

zusätzlichen Boxen zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand

wiederherzustellen, als verhältnismässig bezeichnet. Dieser Beurteilung, der

die Beschwerdeführenden kaum Argumente entgegenhalten, kann unter Verweis auf

die Ausführungen im angefochtenen Urteil zugestimmt werden.

Immerhin ersuchen die Beschwerdeführenden

um eine angemessene Erstreckung der Wiederherstellungsfrist. Diese wurde im

Rekursentscheid entsprechend dem damaligen Antrag der Beschwerdeführenden auf

ein halbes Jahr festgesetzt, was auch heute noch als angemessen erscheint. Der

Umstand, dass das Rekursverfahren rund viereinhalb Jahre – und damit übermässig

lange (§ 27a VRG) – gedauert hat, konnte bei den Beschwerdeführenden keinerlei

Vertrauen auf die Rechtmässigkeit ihrer Bauten schaffen, und es befremdet, dass

sie sich überhaupt auf diesen Umstand berufen.

Sodann machen die Beschwerdeführenden

geltend, es sei auf die Beseitigung des Auslaufplatzes zu verzichten. Das

öffentliche Interesse an der tiergerechten Haltung der Pferde überwiege das

Interesse an der Beibehaltung des natürlichen Geländeverlaufs in der unmittelbaren

Umgebung eines Stalles. Das Anliegen der tiergerechten Haltung erscheint als

nachgeschobenes Argument und überzeugt nicht. Die Beschwerdeführenden hatten zunächst

die Absicht, zwei Pferdeboxen im Wirtschaftsteil des Bauernhauses einzurichten,

wo ein Vorplatz von der angestrebten Grösse und Art ebenfalls nicht zur

Verfügung gestanden hätte. Die Beschwerdeführenden haben südlich des Wohnhauses

einen 40 x 20 m messenden Platz hergerichtet; der Beschwerdeführer hat erklärt,

dieser Platz sei bewilligt und diene als Pferdeauslauf im Winter. Es ist den

Beschwerdeführenden zuzumuten, ihre Pferde auf diesen Platz zu führen. Im

übrigen kann die Wiese vor den Boxen je nach Boden- bzw.

Witterungsverhältnissen auch als Auslauf verwendet werden, ohne dass Terrain in

grösserem Ausmass aufgeschüttet wird, als es der ursprünglichen Baubewilligung

entspricht. Die Anordnung, die Aufschüttung für den Auslaufplatz vor den Boxen

rückgängig zu machen, ist daher zu bestätigen.

5.

Die Beschwerdeführenden beanstanden die

Höhe der ihnen auferlegten Rekurskosten.

Dem Verwaltungsgericht kommt in der Regel

nur eine Rechtskontrolle und keine Ermes­senskontrolle zu (§ 50 VRG). Weil

die Festsetzung und Verlegung von Verfahrenskos­ten weitgehend nach Ermessen

erfolgt, kann sie vom Verwaltungsgericht nur in beschränktem Umfang überprüft

werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 50 N. 91, § 13 N. 37).

Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung ist § 13 VRG, der für das

Verwaltungsrekursverfahren durch § 5 der Gebührenordnung für die

Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebührenO) konkretisiert wird.

Danach betragen die Staatsgebühren für Entscheide im Rechtsmittelverfahren Fr. 50.-

bis Fr. 4'000.-. Gemäss § 9 Abs. 1 Gebüh­renO werden Gebühren

nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäfts berechnet, wo Mindest- und

Höchstbeträge festgesetzt sind und nichts anderes vorgeschrieben ist.

Die Behörden bewegen sich im Rahmen des

ihnen zustehenden Ermessens, wenn die Höhe der Staatsgebühr in einem

ausgewogenen Verhältnis zum Ausmass der staatlichen Verrichtungen steht. Als

generelle Schranke bei der Kostenfestsetzung wirkt dabei die Verpflichtung zu

"wohlfeiler Rechtspflege" in Art. 59 der Kantonsverfassung vom

18.

April 1869 (KV), die zur Folge hat, dass im Rechtsmittelverfahren der

Grundsatz der vollen Kostendeckung nicht zum Tragen gelangt

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 9).

Der Regierungsrat hatte sich mit

zahlreichen Rügen betreffend die eigenmächtig vorgenommenen baulichen

Massnahmen im Bauernhaus und in der Remise auseinanderzusetzen, einerseits

unter dem Gesichtspunkt von deren Rechtmässigkeit, andererseits unter dem

Gesichtspunkt der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Ferner stellte

sich die Frage des intertemporal massgeblichen Rechts. Entsprechend umfangreich

sind die Erwägungen des angefochtenen Entscheids, dem indessen nicht

vorgeworfen werden kann, unnötig ausführlich zu sein. Schliesslich wurde auf

ausdrücklichen Antrag der Rekurrierenden ein Augenschein vorgenommen. Es ist

daher nicht zu beanstanden, wenn der Regierungsrat mit Blick auf den mit dem

Geschäft verbundenen Zeitaufwand eine relativ hohe Staatsgebühr festgesetzt

hat. Diese liegt zwar am obersten Rand des Zulässigen; es kann jedoch knapp

noch nicht von einer Ermessensüberschreitung gesprochen werden.

6.

Wie der Regierungsrat zutreffend erwogen

hat, kann aus formellen Gründen im vorliegenden Verfahren über die auf der

Nordseite der Remise widerrechtlich errichtete dritte Pferdeboxe nicht

entschieden werden, weshalb die Baubehörde nötigenfalls ein weiteres Verfahren

einleiten muss. Die vorstehenden Erwägungen lassen indessen keinen Raum für

Zweifel darüber, wie mit dieser Box zu verfahren ist.

7.

Gemäss § 340 Abs. 1 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) wird, wer

vorsätzlich gegen dieses Gesetz oder ausführende Verfügungen verstösst, unter

Vorbehalt des gemeinen Strafrechts mit Busse bis zu Fr. 50'000, bei

Gewinnsucht mit Busse in unbeschränkter Höhe bestraft; in schweren Fällen kann

überdies auf Haft erkannt werden. Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe

Busse bis zu Fr. 5'000 (Abs. 2). Der Gemeinderat ist einzuladen, die

Eröffnung eines entsprechenden Strafverfahrens bzw. die Übermittlung der Akten

an das Statthalteramt zu prüfen (zum Vorgehen siehe Christian Mäder, Das

Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 691).

8.

Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet und ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführenden

aufzuerlegen, denen eine Parteientschädigung nicht zusteht (§ 13 Abs. 2

und § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Der Gemeinderat wird

eingeladen, die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführenden

wegen Verletzung von § 340 PBG zu prüfen.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'090.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden

den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung

eines jeden für den ganzen Betrag.

5.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

7.

Mitteilung an …