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Entscheid

VB.2004.00439

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00439

26. Januar 2005Deutsch17 min

(URT.2005.8416)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (geboren 1966, aus Mazedonien) kam 1986 zunächst als

Saisonnier in die Schweiz und erhielt 1989 eine Aufenthaltsbewilligung. 1996

wurde er wegen Drogenhandels zu einer 15-jährigen Zuchthausstrafe verurteilt. Mit

Verfügung vom 28. Juni 2002 lehnte die Direktion für Soziales und

Sicherheit eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und forderte ihn

auf, das zürcherische Kantonsgebiet nach der Entlassung aus dem Strafvollzug

unverzüglich zu verlassen.

II.

In einem dagegen erhobenen Rekurs beantragte A die

Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung. Der Regierungsrat wies den

Rekurs am 1. September 2004 ab und beauftragte die Direktion für Soziales

und Sicherheit, eine neue Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebietes

anzusetzen.

III.

Mit Beschwerde vom 8. Oktober 2004 beantragte A beim

Verwaltungsgericht die Aufhebung des Rekursentscheids und der erstinstanzlichen

Verfügung sowie die Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung, alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Direktion für Soziales und

Sicherheit. Letztere verzichtete stillschweigend darauf, die Beschwerde zu

beantworten; der Regierungsrat liess sich mit dem Schluss auf deren Abweisung vernehmen.

Die Kammer zieht in

Erwägungen

1.

1.1

Im Ausländerrecht ist die Beschwerde ans

Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans

Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1

lit. h des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG).

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wiederum ist nur dann gegeben, wenn das

Bundesrecht einen Anspruch auf Bewilligungserteilung einräumt (Art. 100 Abs. 1

lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember

1943, OG). – Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner Ehe grundsätzlich

Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 Satz 1

bzw. Art. 17 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März

1931.

über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAG; vgl. hinten 2.1).

Damit ist gegen die verweigerte Verlängerung Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans

Bundesgericht und damit Beschwerde ans Verwaltungsgericht möglich (Art. 98a

Abs. 1 OG; § 43 Abs. 2 VRG).

Eine gesonderte Prüfung der Zulässigkeit

der beantragten Erteilung einer Arbeitsbewilligung erübrigt sich: Wie sich aus

der Beschwerdebegründung ergibt, misst der Beschwerdeführer dieser Bewilligung

keine selbstständige Bedeutung zu und versteht diese als Teil des Aufenthaltsrechts

(vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.1 Abs. 2).

1.2

Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung

einer mündlichen Verhandlung. – § 59 Abs. 1 Satz 1 VRG bestimmt,

dass das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung anordnen kann. Deren

Durchführung liegt somit im Ermessen des Gerichts (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 59 N. 1). Dieses Ermessen entfällt,

wenn das übergeordnete Recht eine publikumsöffentliche Verhandlung vorschreibt;

in diesem Fall kann Öffentlichkeit nur durch Mündlichkeit erreicht werden (vgl.

Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995,

S. 332).

Gemäss Art. 30 Abs. 3 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ist die Gerichtsverhandlung

vorbehältlich gesetzlicher Ausnahmen öffentlich. Nach einer denkbaren systematischen

Auslegung kommt Art. 30 Abs. 3 BV stets dann zur Anwendung, falls

eine Sache zu beurteilen ist, die "in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt

werden muss" (Art. 30 Abs. 1 BV). Dieser im Tatbestand von Art. 30

Abs. 1 BV vorausgesetzte Anspruch auf gerichtliche Beurteilung kann sich

nicht nur aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK), sondern auch aus Gesetzesrecht ergeben (BGE 128 I 288 E. 2.2

= Pra 92/2003 Nr. 80). – Ein Anspruch auf Gerichtszugang ergibt sich vorliegend

aus Art. 98a Abs. 1 OG sowie § 43 Abs. 2 VRG (vorn 1.1).

Nach einer möglichen systematischen Auslegung von Art. 30 Abs. 3 BV

müsste die Verhandlung in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren demnach

öffentlich und damit mündlich sein. Das Bundesgericht und das Verwaltungsgericht

haben eine solche Auslegung indessen verworfen (BGE 128 I 288 E. 2.5;

VGr, 3. Oktober 2001, VB.2001.00237, E. 2b, www.vgrzh.ch). Ein

Anspruch auf eine öffentliche bzw. mündliche Verhandlung besteht gemäss dem

Leiturteil des Bundesgerichts nur in jenen Fällen, in denen sich ein solches

Recht aus dem anwendbaren Verfahrensrecht oder Art. 6 Abs. 1 EMRK

ableiten lässt, ferner dann, wenn sich eine mündliche Verhandlung aus

beweisrechtlichen Über­legungen als notwendig erweist (BGE 128 I 288 E. 2.6).

Im hier zu beurteilenden Fall verleiht

das anwendbare Verfahrensrecht (§ 59 Abs. 1 VRG), wie eingangs

erwähnt, keinen Anspruch auf Gerichtsöffentlichkeit; insofern handelt es sich

dabei um eine der in Art. 30 Abs. 3 Satz 2 BV vorgesehenen

gesetzlichen Ausnahmen von der Verhandlungsöffentlichkeit (VGr, 3. Oktober

2001, VB.2001.00237, E. 2b am Ende, www.vgrzh.ch). Art. 6 Abs. 1

EMRK kommt in Verfahren, in denen die Beendigung des Aufenthalts von Ausländern

zu beurteilen ist, nicht zur Anwendung (EGMR, 26. März 2002, Mir, 51268/99,

§ 1 = VPB 66.116; 5. Oktober 2000, Maaouia, 39652/98, § 40;

EKMR, 25. Oktober 1996, Kareem, 32025/96, § 3, alle auf http://cmiskp.echr.coe.int;

BGr, 25. September 2003,2A.261/2003, E. 1.4, www.bger.ch; BGE 123

II 472 E. 4c S. 478; VGr, 3. Oktober 2001, VB.2001.00237, E. 2a,

www.vgrzh.ch; a. M. Stephan Breitenmoser, Die Bedeutung der EMRK im

Ausländerrecht, in: Joachim Renzikowski [Hrsg.], Die EMRK im Privat-, Straf-

und Öffentlichen Recht, Zürich etc. 2004, S. 197 ff., 231 f.).

Auch aus Art. 1 Abs. 1 des 7. Protokolls zur EMRK lässt sich kein

Anspruch auf ein öffentliches und damit mündliches Verfahren ableiten (VGr, 3. Oktober

2001, VB.2001.00237, E. 2a mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). Aus

beweisrechtlichen Überlegungen ist eine mündliche Verhandlung im vorliegenden

Fall nicht geboten. Der zu beurteilende Fall ist gut dokumentiert; bei den

Akten befinden sich insbesondere detaillierte Befragungen des Beschwerdeführers

und seiner Ehefrau sowie zahlreiche Berichte, Zeugnisse und Eingaben. Damit

würden sich aus einer Anhörung des Beschwerdeführers und seiner Familie keine

zusätzlichen, für die Beurteilung des Falles notwendigen Anhaltspunkte ergeben

(vgl. RB 1961 Nr. 27). Das Begehren um Durchführung einer mündlichen

Verhandlung ist demnach abzuweisen.

2.

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung,

die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz hätten ihm die Verlängerung der

Aufenthalts­bewilligung zu Unrecht verweigert.

2.1

Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über das mit Vorbehalt

verliehene Bürgerrecht einer Gemeinde. Ob die für eine gültige Einbürgerung insbesondere

notwendige Bewilligung des Bundesamtes für Migration bereits vorliegt (vgl. Art. 12

Abs. 2 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952, SR 141.0),

geht aus den Akten nicht hervor. Die Frage kann jedoch offen gelassen werden,

da die Beschwerde selbst dann abzuweisen ist, wenn man wie nachfolgend davon

ausgeht, dass die Ehefrau bereits Schweizerin wurde:

Der Anspruch auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Ehe mit einer Schweizer Bürgerin gemäss Art. 7

Abs. 1 Satz 1 ANAG erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt, also

insbesondere dann, wenn der Betroffene wegen eines Verbrechens oder Vergehens

verurteilt wurde (Art. 7 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 10

Abs. 1 lit. a ANAG). Ein Ausweisungsgrund ist hier gegeben, da der

Beschwerdeführer wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel-

und Geldwäschereigesetz verurteilt wurde.

Die Verweigerung einer

Bewilligungsverlängerung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2

BV; Art. 11 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1

Satz 3 ANAG; BGE 120 Ib 6 E. 4a). Kann sich der Betroffene, wie

hier, auf das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Abs. 1

EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV) berufen, sind bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit

folgende Kriterien zu berücksichtigen (EGMR, 2. August 2001, Boultif,

54273/00, § 48, http://cmiskp.echr.coe.int = VPB 65/2001 Nr. 138;

BGr, 19. Juli 2002,2A.141/2002, E. 4.2.2, www.bger.ch; VGr, 7. Juli

2004, VB.2004.00061, E. 4.1, www.vgrzh.ch; vgl. auch Art. 16 Abs. 3

Satz 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz

über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV):

– Art

und Schwere der begangenen Straftaten;

– Dauer der

nach Begehung der Straftaten verstrichenen Zeitabschnitte;

– Verhalten

des Betroffenen während dieser Zeitabschnitte;

– Aufenthaltsdauer und

Staatsangehörigkeit der wegzuweisenden Person;

– Beziehung

zwischen den Ehegatten (Dauer der Ehe sowie des gemeinsamen Zusammenlebens,

Wissen des Ehegatten über die Begehung von Straftaten usw.);

– familiäre

Situation (insbesondere Alter der Kinder, Staatsangehörigkeiten);

– Möglichkeit

und Zumutbarkeit für die übrigen Familienmitglieder, dem von der Wegweisung

Betroffenen in sein Heimatland (oder allenfalls in ein Drittland) zu folgen.

2.2

Bei der Bestimmung des öffentlichen Interesses an

der Wegweisung ist zunächst von den begangenen Straftaten auszugehen.

Der Beschwerdeführer begann im Sommer

1992.

für eine Bande zu arbeiten, die Heroin in die Schweiz schmuggelte. Ohne

selbst süchtig zu sein, beteiligte er sich am Verkauf von über 48 Kilogramm

Heroin mit einem Wert von nahezu zwei Millionen Franken, indem er das Entgelt

in das damalige Jugoslawien transportierte und dort den Verkäufern übergab. Im

Laufe der Zeit nahm er in dem Drogenhändlerring eine führende Stellung ein; er

hatte direkten und ständigen Kontakt mit den beiden Hauptlieferanten und

fungierte als deren Vertreter in der Schweiz. Sechs Mal hatte er sich ohne zu

zögern am Transport von insgesamt knapp 60 Kilogramm Heroin beteiligt. Der

Beschwerdeführer beging nach dem Gesagten gravierende Straftaten, wobei sein

Verschulden als äusserst schwer eingestuft wurde. Anzumerken bleibt, dass bei

der Festlegung der Strafhöhe berücksichtigt wurde, dass der Beschwerdeführer

durch sein Geständnis eine rasche Aufklärung der Straftaten ermöglichte.

Die begangenen Delikte dürfen nicht

isoliert betrachtet werden. Vielmehr ist auch das Verhalten des

Beschwerdeführers seit der Begehung der Delikte zu berücksichtigen (EGMR, 2. August

2001, Boultif, 54273/00, § 51, http://cmiskp.echr.coe.int = VPB 65/2001

Nr. 138). – Der Drogenhandel wurde durch die Verhaftung des Beschwerdeführers

anfangs 1993 beendet. Seit der letzten Begehung von Straftaten sind somit zwölf

Jahre vergangen. Zehn davon verbrachte der Beschwerdeführer im Strafvollzug

(das letzte Jahr in Halbgefangenschaft). Seit seiner bedingten Entlassung im

Januar 2003 beging er keine weiteren Delikte. Während der Halbgefangenschaft

fand er eine Stelle als Maler bei einem Arbeitsvermittlungsunternehmen. In der

Folge arbeitete er zunächst temporär und seit November 2002 in Festanstellung

bei einem Bau- und Kiesaufbereitungsunternehmen als Maler. Seine Arbeitgeber

stellten ihm gute bzw. sehr gute Zeugnisse aus. Die gefestigten beruflichen

Verhältnisse des Beschwerdeführers dürften die Rückfallgefahr vermindern. Gegen

eine hohe Rückfallgefahr spricht auch, dass der Beschwerdeführer seine Taten

bereute. Während seines Gefängnisaufenthaltes spendete er regelmässig Geld an

eine Institution für Drogenabhängige. Aus dem Bericht des Fallverantwortlichen

für die Schutzaufsicht ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer die

begangenen Straftaten verurteilt, sich ihretwegen schämt und die ausgesprochene

Strafe als richtig und gerecht erachtet. Im Strafvollzug habe er gelernt,

Verantwortung zu übernehmen. Er achte darauf, nicht mehr mit Kriminellen in

Kontakt zu kommen. Der Fallverantwortliche stellt dem Beschwerdeführer deshalb

eine sehr günstige Prognose aus. Gegen eine hohe Rückfallgefahr spricht

schliesslich, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus dem

Strafvollzug seine Rolle als Ehemann und Vater verantwortungsbewusst wieder

einnahm. Konflikte, die zwischen den Ehepartnern während des

Gefängnisaufenthaltes entstanden, konnten in Paargesprächen am

Sozialpsychiatrischen Zentrum X bewältigt werden. Zu berücksichtigen ist

schliesslich, dass eine Deliktsbearbeitung bereits während und nach der

Verbüssung der Zuchthausstrafe stattfand. Nach dem Gesagten ist ein

Rückfallrisiko vorhanden, jedoch nicht als hoch zu beurteilen.

Zusammengefasst besteht aufgrund der

äusserst schwer wiegenden Straftaten, dem gravierend Verschulden und einem

gewissen Rückfallrisiko ein gewichtiges öffentliches Interesse an der

Wegweisung des Beschwerdeführers.

2.3

Weiter ist das Interesse des Beschwerdeführers am

Verbleib in der Schweiz zu gewichten.

Der Beschwerdeführer hielt sich von 1986

bis 1989 zunächst als Saisonnier in der Schweiz auf, seit 1989 lebt er

dauerhaft in der Schweiz. Gegen das Interesse am Verbleib spricht, dass der

Beschwerdeführer während mehr als der Hälfte seines bald 19-jährigen Aufenthaltes

delinquierte bzw. eine Zuchthausstrafe verbüsste. Für das private Interesse

spricht, dass der Beschwerdeführer während eines Teils seines Aufenthalts einer

Arbeit nachging. Bevor er anfing zu delinquieren, hatte er als Maler

gearbeitet; er fand bereits während der Halbgefangenschaft eine Stelle und ist

nun fest als Maler angestellt. Bei der Würdigung des privaten Interesses ist

weiter positiv zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz

Freundschaften geknüpft hat und diese regelmässig pflegt. Von besonderem

Gewicht ist schliesslich die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Familie.

Der Beschwerdeführer ist seit bald 16 Jahren verheiratet. Der ältere Sohn ist

14, der jüngere zwölf Jahre alt. Während der Verbüssung der Gefängnisstrafe hat

sich der Beschwerdeführer um die Pflege des Kontakts zu seiner Familie bemüht.

Nach seiner Haftentlassung hatte er nach anfänglichen Schwierigkeiten wieder

ein gutes Verhältnis zu seiner Frau und seinen Kindern. Damit ist bei der

Interessenabwägung nicht nur die berufliche und soziale Integration des

Beschwerdeführers zu berücksichtigen, sondern vor allem auch die wichtige

Rolle, die er als Vater und Ehemann innehat.

Bei der Ermittlung der privaten

Interessen ist weiter die Zumutbarkeit einer Ausreise nach Mazedonien zu

berücksichtigen. – Der Beschwerdeführer wohnte bis zum Alter von 19 Jahren in

seinem Heimatland; nach ersten Aufenthalten als Saisonnier in der Schweiz verliess

er Mazedonien definitiv als 22-Jähriger. Ein Teil seiner Familie lebt noch in

Mazedonien. Von daher ist ihm eine Rückreise zuzumuten. Auf der anderen Seite

ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer wiederholt unter Depressionen

litt. Diese können laut Auskunft der Botschaft in Mazedonien nicht mit einer

"speziell geführte[n] Therapie" behandelt werden, da es zu wenig

"praxisbezogene" Therapeuten gebe und wegen der allgemeinen

strukturellen Defizite des Landes. Andererseits schliesst diese Einschätzung

der Botschaft nicht aus, dass eine wieder auftretende bzw. sich

verschlechternde depressive Episode in Mazedonien zumindest medikamentös

behandelt werden kann. Mit dem Fall, in dem eine adäquate medizinische

Versorgung eines AIDS-Kranken im Heimatland gänzlich fehlte und eine Ausweisung

damit gegen Art. 3 EMRK (bzw. Art. 25 Abs. 3 BV) verstossen

hätte (EGMR, 2. Mai 1997, 30240/96, § 51 f., http://cmiskp.echr.coe.int),

lässt sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt folglich nicht

vergleichen. Weiter muss in Betracht gezogen werden, dass es dem

Beschwerdeführer wohl eher schwer fallen dürfte, in Mazedonien Arbeit zu

finden, dies jedoch nicht ausgeschlossen scheint. Eine Ausreise ist nach dem

Gesagten mit gewissen Härten verbunden, dem Beschwerdeführer jedoch zuzumuten.

Den Söhnen könnte ein Wegzug aus der

Schweiz wohl grundsätzlich zugemutet werden. Sie sprechen zwar keine der beiden

Landessprachen; in ihrem Alter könnten sie jedoch eine der beiden Sprachen noch

erlernen. Dass sie in Mazedonien eine Lehrstelle finden oder eine Aus- bzw.

Weiterbildung absolvieren könnten, ist zumindest denkbar. Die Ehefrau des

Beschwerdeführers spricht zwar eine der beiden Landessprachen Mazedoniens,

nämlich Albanisch. Ein grosser Teil ihre Familie lebt allerdings im Kosovo; Mazedonien

kennt sie nur von Ferienaufenthalten. Sie sieht keine Chance, eine Stelle als

Krankenschwester zu erhalten. Aus diesen Gründen ist sie nicht gewillt, ihrem

Ehemann in sein Heimatland zu folgen. Ihren Willen, dauerhaft in der Schweiz zu

bleiben, hat die Ehefrau nicht zuletzt darin zum Ausdruck gebracht, dass sie

sich mit Erfolg um das Gemeindebürgerrecht bemühte. Nach dem Gesagten wären es

für die Familie zweifellos mit grössten Härten verbunden, dem Vater und Ehemann

in sein Heimatland zu folgen. Auf der anderen Seite ist ein Nachzug nach dem

Gesagten zumindest denkbar. Zudem muss dabei berücksichtigt werden, dass die

Ehefrau eine Ausreise ohnehin ausschliesst.

Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer

aufgrund seiner beruflichen, sozialen und familiären Integration ein

gewichtiges privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. Dieses Interesse

wird dadurch verstärkt, dass es für seine Familie mit grössten Härten verbunden

wäre, ihm in sein Heimatland zu folgen.

2.4

Nach dem Gesagten erscheinen sowohl das öffentliche

Interesse an einer Wegweisung als auch das private Interesse an einem Verbleib

als gewichtig. Diese Interessen sind nun gegeneinander abzuwägen.

Für das Überwiegen des privaten

Interesses des Beschwerdeführers liesse sich anführen, dass dieser nur einmal

delinquierte und dass die Rückfallgefahr nicht als besonders hoch erscheint.

Auf der anderen Seite darf jedoch nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer

schwere Straftaten beging, die nicht bagatellisiert werden dürfen. Der

Beschwerdeführer hat zwar nie direkt Drogen an Abhängige verkauft; er wirkte eher

als eine Art Zwischenhändler. In dieser Funktion war er jedoch am Drogenhandel

und -vertrieb im grossen Stil beteiligt. Indem er sich an Verkauf und Transport

von derart grossen Drogenmengen – 48 Kilogramm und 60 Kilogramm Heroin –

massgeblich beteiligte, musste ihm bewusst sein, dass er das Leben und die

Gesundheit von zahlreichen Drogenabhängigen in Gefahr brachte. Diese

Drogenmengen unterscheiden den zu beurteilenden Sachverhalt massgeblich vom

Fall Amrollahi, der "nur" mit 450 Gramm Heroin handelte (EGMR, 11. Juli

2002, 56811/00, § 36, http://cmiskp.echr.coe.int). Angesichts der

besonderen Gefahr von harten Drogen für das Leben und die Gesundheit Dritter ist

gerade bei grossen Heroinmengen eine gewisse Strenge bei der

Verhältnismässigkeitsprüfung angebracht (vgl. EGMR, 17. April 2003,

Yilmaz, 52853/99, § 46; 19. Februar 1998, Dalia, 26102/95, § 54,

beide auf http://cmiskp.echr.coe.int; BGr, 17. September 2004,

2A.517/2004, E. 2.3.1, www.bger.ch; BGE 125 II 521 E. 4a/aa;

VGr, 7. Juli 2004, VB.2004.00061, E. 4.2 am Ende, www.vgrzh.ch). Auch

wenn das Risiko eines Rückfalls nicht als hoch erscheint, darf dieses deswegen

nicht einfach hingenommen werden. Vielmehr ist bei der Beurteilung der Rückfallgefahr

zu berücksichtigen, dass die vom Beschwerdeführer verübten Straftaten schwer

wiegender Natur sind (BGE 120 Ib 6 E. 4c; VGr, 26. März 2003,

VB.2002.00426, E. 3c/aa, www.vgrzh.ch).

Selbst wenn man davon ausgehen würde, es

bestehe vorliegend nur noch ein geringes Risiko, dass der Beschwerdeführer

erneut mit derart grossen Mengen Drogen handelt, wäre dieses Risiko untragbar.

Das Gemeinwesen ist nicht nur verpflichtet, die öffentliche Sicherheit zu

schützen (Art. 57 Abs. 1 BV), sondern auch das Leben und die

Gesundheit seiner Bewohner (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 und Art. 10

Abs. 2 je in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 BV). Staatliche

Schutzpflichten müssen dort mit besonderer Sorgfalt wahrgenommen werden, wo es,

wie hier, um ein derart elementares Grundrecht wie das Recht auf Leben und

Gesundheit zahlreicher Menschen geht. Nachdem der Beschwerdeführer derart viele

Drogenabhängige in Gefahr brachte, erscheint die Wegweisung als die einzige

geeignete Massnahme, um eine erneute Gefährdung zu verhindern. Die Tatsache

allein, dass es für seine Familie mit Schwierigkeiten verbunden sein wird, ihm

in sein Heimatland zu folgen, schliesst eine Wegweisung nicht aus (EGMR, 2. August

2001, Boultif, 54273/00, § 48 am Ende, http://cmiskp.echr.coe.int = VPB 65/2001

Nr. 138; VGr, 25. Februar 2004, VB.2003.00419, E. 4.4,

www.vgrzh.ch). Wenn die Ehefrau an ihrem Willen festhält, in der Schweiz zu

bleiben, besteht für die Familie die Möglichkeit, den Beschwerdeführer periodisch

zu besuchen. Dem Beschwerdeführer wiederum ist es unbenommen, seine Söhne und

seine Frau in der Schweiz zu besuchen; die verweigerte Bewilligungsverlängerung

hindert ihn im Gegensatz zu einer Ausweisung grundsätzlich nicht daran, die

Schweiz wieder zu betreten (BGr, 19. Juli 2002,2A.141/2002, E. 3.3,

www.bger.ch). Weiter ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich in Mazedonien

eine neue Existenz aufzubauen und bei einer allfälligen Verschlechterung seiner

depressiven Erkrankung bzw. einer erneut auftretenden depressiven Episode die

aufgrund der Umstände bestmögliche therapeutische Unterstützung zu suchen.

Nach dem Gesagten überwiegt das

öffentliche Interesse an einer Wegweisung. Ob die Aufenthaltsdauer noch als

kurz im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anzusehen ist, sodass

aufgrund der "Zwei-Jahres-Regel" besondere Gründe für eine

Bewilligungsverlängerung vorliegen müssten, braucht demzufolge nicht

entschieden zu werden (vgl. BGE 120 Ib 6 E. 4b; BGr, 19. Juli

2002,2A.141/2002, E. 4.2.1, www.bger.ch).

3.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

Die Verfahrenskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG); ein Anspruch auf

Parteientschädigung steht ihm aufgrund von § 17 Abs. 2 VRG nicht zu.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung an …