VB.2004.00446
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00446
12. Januar 2005Deutsch25 min
(URT.2005.8406)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00446
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 12.01.2005
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 24.09.2005 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:
Führerausweisentzug
Warnungsentzug (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs auf der Autobahn)
Bindung an die tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl (E. 2.2.1)
Bindung an die rechtliche Würdigung des Sachverhalts (E. 2.2.2): Die Vorinstanzen waren grundsätzlich nicht an die rechtliche Würdigung der Strafbehörde gebunden, doch sind sie zu Recht der rechtlichen Qualifikation der Strafbehörde gefolgt.
Qualifikation als mittelschwerer Fall (E. 3.2): Selbst wenn man das Verschulden des Beschwerdeführers noch als leicht einstufen würde, kann aufgrund des getrübten automobilistischen Leumunds nicht mehr von einem leichten Fall im Sinn von Art. 16 Abs. 2 SVG gesprochen werden.
Dauer des Warnungsentzugs (E. 4): Insgesamt ist das Verschulden des Beschwerdeführers als nicht mehr leicht zu qualifzieren. In Bezug auf die Berechnung der Entzugsdauer fällt jedoch mehr ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nur einen Monat nach Ablauf des ersten Führerausweisentzugs erneut gegen Verkehrsregeln verstossen hat. Die ursprünglich von der Administrativbehörde verfügte Entzugsdauer von drei Monaten erweist sich als gerechtfertigt.
Verletzung des Beschleunigungsgebots (E.5): Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist allein auf die Nichtbehandlung des Rekurses durch die Vorinstanz zurückzuführen. Zwar sind seit dem Vorfall mehrere Jahre verstrichen, was den Zweck des Warnungsentzugs entsprechend mindert. Auch hat sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich wohl verhalten. Überdies hätte die Vorinstanz selbst betreffend der überlangen Verfahrensdauer entscheiden müssen. Dennoch drängt sich ein Führerausweisentzug als erzieherische Massnahme auf, lag doch der letzte Führerausweisentzug weniger als einen Monat zurück. Die Entzugsdauer ist jedoch in Abwägung aller Umstände auf einen Monat zu reduzieren.
Teilweise Gutheissung
Stichworte:
BESCHLEUNIGUNGSGEBOT
BINDUNG AN STRAFBEFEHL
ENTZUGSDAUER
MITTELSCHWERER FALL
NICHTBEHERRSCHEN DES FAHRZEUGS
REDUKTION
WARNUNGSENTZUG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. I BV
Art. 16 Abs. II SVG
Art. 17 Abs. I lit. a SVG
Art. 31 Abs. I SVG
Art. 90 Ziff. 1 SVG
§ 4a VRG
§ 27a Abs. I VRG
Art. 3 Abs. I VRV
Art. 30 Abs. II VZV
Art. 33 Abs. II VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A lenkte
am 1. Januar 2001, ca. um 17 Uhr, den Personenwagen 1 mit einer Geschwindigkeit
von rund 120 km/h auf der Autobahn A3 von V herkommend in Richtung W. Auf Gemeindegebiet
X geriet sein Fahrzeug auf der Überholspur ins Schleudern und kollidierte mit
der Leitplanke auf der linken Autobahnseite. Infolge dieser Kollision drehte
sich das Fahrzeug um die eigene Achse und kollidierte ein zweites Mal mit der linken
Leitplanke, bevor es nach rund 200 m auf der Überholspur zum Stillstand kam. Es
entstand Sachschaden, Personen wurden keine verletzt. Wie A der Kantonspolizei Y
zu Protokoll gab, schwenkte ein Fahrzeug in geringem Abstand und ohne
Richtungsanzeige vor ihm von der Normalspur auf die Überholspur ein. Er habe
deshalb die Geschwindigkeit verlangsamt und versucht, dem Fahrzeug auszuweichen.
Bei diesem Ausweichmanöver sei sein Fahrzeug ins Schleudern geraten. Die
Kantonspolizei hielt es aufgrund des Spurenbilds für fragwürdig, ob tatsächlich
ein anderes Fahrzeug vor dem Personenwagen von A von der Normal- auf die
Überholspur ausgeschert war.
Aufgrund dieses Vorfalls wurde A mit Bussenverfügung
vom 27. März 2001 des Untersuchungsamts Z (Zweigstelle X) wegen Nichtbeherrschens
des Fahrzeugs in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 31
Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) für
schuldig erklärt und mit einer Busse in der Höhe von Fr. 500.- bestraft.
Diese Strafverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2001
entzog die Direktion für Soziales und Sicherheit (Strassenverkehrsamt,
Abteilung Administrativmassnahmen) A den Führerausweis sowie seinen
Lernfahrausweis Kat. A1 für die Dauer von drei Monaten. Dabei wurde massnahmeverschärfend
berücksichtigt, dass A mit Verfügung vom 13. September 2000 bereits für
zwei Monate der Führerausweis entzogen worden war. Den verfügten Entzug des
Lernfahrausweises hob die Direktion für Soziales und Sicherheit (Strassenverkehrsamt,
Abteilung Administrativmassnahmen) am 28. Juni 2001 wiedererwägungsweise
auf.
Erwägungen
II.
Gegen die Entzugsverfügung vom 18. Juni
2001.
liess A am 11. Juli 2001 beim Regierungsrat des Kantons Zürich Rekurs
erheben und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, es sei auf
Administrativmassnahmen zu verzichten, subeventualiter sei eine Teilnahme am Verkehrsunterricht
anzuordnen, eventuell sei er zu verwarnen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Direktion für Soziales und Sicherheit.
Mit Verfügung vom 29. März 2004 zog die
Direktion für Soziales und Sicherheit (Strassenverkehrsamt, Abteilung
Administrativmassnahmen) die Entzugsverfügung in Wiedererwägung und reduzierte
die Entzugsdauer von drei auf zwei Monate, weil die Rekursbehandlung
überdurchschnittlich lange Zeit in Anspruch genommen habe. Bei der Reduktion
der Entzugsdauer wurde insbesondere auch berücksichtigt, dass A sich seit jenem
Vorfall wohl verhalten habe. Gleichzeitig überwies die Direktion für Soziales
und Sicherheit die Akten an den Regierungsrat zur Abschreibung des Rekurses. Mit
Entscheid vom 26. April 2004 wurde der Rekurs vom 11. Juli 2001 als
gegenstandslos von der Kontrolle abgeschrieben.
Gegen die Entzugsverfügung vom 29. März
2004.
liess A am 27. April 2004 wiederum Rekurs erheben und wiederholte
seine Begehren. Der Regierungsrat wies diesen Rekurs mit Entscheid vom 8. September
2004.
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 13. Oktober 2004
an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wiederholte A seine vor
Regierungsrat gestellten Begehren. Die Staatskanzlei schloss am 8. November
2004.
namens des Regierungsrats auf Abweisung der Beschwerde, den nämlichen
Antrag stellte die Direktion für Soziales und Sicherheit am 28. Oktober
2004.
Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen
der Vorinstanz werden – soweit erforderlich – in den nachfolgenden
Entscheidgründen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die
grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von
Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre
Grundlage in § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2
lit. a VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2
VRG ist die einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn Entscheide
des Regierungsrats angefochten sind. Vorliegend ist Letzteres der Fall, weshalb
die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen hat (vgl. § 38 Abs. 1
VRG).
Für
das Beschwerdeverfahren gelangen die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung. Da die Verfügung am 29. März
2004.
erging, sind insbesondere die mit In-Kraft-Treten vom 1. Januar 2005
revidierten bzw. neuen Bestimmungen betreffend den Entzug des Führerausweises (Art. 16 ff.
SVG) nicht anwendbar.
2.
Der Beschwerdeführer ist vom
Untersuchungsamt Z mit Strafbefehl vom 27. März 2001 des Nichtbeherrschens
des Fahrzeugs rechtskräftig schuldig erklärt und gebüsst worden. Der
Beschwerdeführer verneint eine Bindung der Administrativbehörde an die
Strafverfügung in tatsächlicher und rechtlicher Sicht. Er macht geltend, die Bindung
an die tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde bestehe nur, wenn der
Strafentscheid in einem ordentlichen Verfahren mit Parteibefragungen und
Zeugeneinvernahmen ergangen sei; vorliegend sei dies gerade nicht der Fall
gewesen.
2.1
Von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil
darf die Verwaltungsbehörde nur dann abweichen,
-
wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt,
die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat;
-
wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem
anderen Entscheid führt, oder wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter
den feststehenden Tatsachen klar widerspricht; hat sie hingegen keine
zusätzlichen Beweise erhoben, hat sie sich grundsätzlich an die Würdigung des
Strafrichters zu halten;
-
wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den
Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt, insbesondere die Verletzung
bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (vgl. BGE 109 Ib 203, mit Hinweis).
Die Verwaltungsbehörde hat insbesondere
dann auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen
Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung der Parteien und Einvernahme
von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die
Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die
Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbständige Beweiserhebungen durchzuführen (vgl.
zum Ganzen: BGE 119 Ib 158, E. 3c/aa mit weiteren Verweisen).
Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Verwaltungsbehörde
auch an einen Strafentscheid gebunden, welcher im Strafbefehlsverfahren gefällt
wurde, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies
gilt insbesondere dann, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der
Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen ihn ein
Führerausweisentzugsverfahren eröffnet würde, und er es trotzdem unterlässt
oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihm
garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf
der Betroffene nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen
vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben
verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun,
sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97, E. 3c;
121.
II 214, E. 3a).
Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark
von der Würdigung der Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt als die
Verwaltungsbehörde, so ist diese auch in Bezug auf die Rechtsanwendung an die
rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch ein Urteil gebunden (BGE 119
Ib 158, E. 3c/bb).
2.2
2.2.1
Mit Schreiben vom 17. Januar 2001,
also kurz nach dem Unfallereignis, zeigte die Direktion für Soziales und
Sicherheit dem Beschwerdeführer die voraussichtliche Eröffnung eines Administrativmassnahme-Verfahrens
an. Sie machte ihn darauf aufmerksam, dass zunächst der Abschluss des
Strafverfahrens abgewartet werde und beim Entscheid über eine
Administrativmassnahme "wesentlich" auf diesen Strafentscheid
abgestellt würde, nachdem ihm im Strafverfahren umfassende Verteidigungsrechte
zur Verfügung stünden. In der Folge bestrafte das Untersuchungsamt Z
(Zweigstelle X) den Beschwerdeführer mit Bussenverfügung vom 27. März 2001 wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs in Anwendung
von Art. 90 Ziffer 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG;
es folgte damit nicht der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers. In
Bezug auf das erwähnte Schreiben der Direktion für Soziales und Sicherheit
bringt der Beschwerdeführer vor, als Laie hätte er daraus nicht ableiten
können, dass er neben der Busse auch mit einem Führerausweisentzug rechnen musste.
Dieses Vorbringen ist unbehilflich und erstaunt, zumal der Beschwerdeführer
kurz vor dem hier relevanten Vorfall bereits einen zweimonatigen Führerausweisentzug
wegen Geschwindigkeitsübertretung und Missachtung des Rotlichts erdulden musste.
Obwohl der Beschwerdeführer wusste bzw. wissen musste, dass er seine Entlastung
im Strafverfahren zu verfolgen hatte, hatte er nicht von den ihm zustehenden
strafrechtlichen Verteidigungsrechten Gebrauch gemacht. Das
beschwerdeführerische Vorbringen, es sei gerichtsnotorisch, dass die Mehrheit
der Betroffenen die Bussen ohne Kenntnisse ihrer Rechte und zur Vermeidung weiterer
Kosten auf eine Einsprache bzw. einen Weiterzug verzichten, vermag dies nicht
zu entkräften. Der Beschwerdeführer hätte die im Adminstrativverfahren
vorgebrachten Einwände betreffend die Sachverhaltsdarstellung eindeutig im
Strafverfahren geltend machen müssen. Insofern erweisen sich seine Rügen als
verspätet und sind für das Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Überdies vermag
der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren nichts vorbringen, das nicht
bereits im Strafverfahren bekannt gewesen wäre bzw. hätte vorgebracht werden
können. Die Bindung der Administrativbehörde an die tatsächlichen
Feststellungen im Strafbefehl kann vorliegend also klar bejaht werden. Damit
ist auf die der Bussenverfügung des Untersuchungsamts Z zugrunde gelegten
Tatsachen abzustellen – auch wenn diese ausschliesslich auf einem Polizeirapport
beruhen.
2.2.2
Was die Bindung an die rechtliche
Würdigung des Sachverhalts anbelangt, führt der Beschwerdeführer an, man könne ihm
in tatsächlicher Hinsicht keine Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 31
Abs. 1 SVG nachweisen. Die Vorinstanz halte korrekt fest, dass sie in der
rechtlichen Würdigung nicht an den Entscheid des Strafrichters gebunden sei, da
dieser den Sachverhalt nicht abklären liess (Beschwerdeschrift, S. 9). Dieser
Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt, besteht in
tatsächlicher Hinsicht eine Bindung an den Sachverhalt, der dem Strafbefehl zugrunde
liegt. Die rechtliche Würdigung hat aufgrund dieser tatsächlichen Feststellung
zu erfolgen. Vorliegend waren die Vorinstanzen zwar grundsätzlich nicht an die
rechtliche Würdigung der Strafbehörde gebunden (vgl. E. 2.1), doch sind
sie zu Recht der rechtlichen Qualifikation der Strafbehörde gefolgt.
Gemäss
Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu
beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss
jederzeit in der Lage sein, in der jeweils erforderlichen Weise auf das
Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu
reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3
Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November
1962.
[VRV]). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird,
richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich nach der Verkehrsdichte,
den örtlichen Verhältnissen, der Zeit und den voraussehbaren Gefahrenquellen.
Es ist im vorliegenden Fall unbestritten,
dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug nicht mehr beherrscht hatte: Er kam auf
der Autobahn ins Schleudern, sein Fahrzeug drehte sich dadurch um die eigene
Achse und kollidierte zweimal mit der linksseitigen Leitplanke. Insgesamt
verursachte der Vorfall einen erheblichen Sachschaden (Totalschaden am Fahrzeug
sowie Beschädigung von drei Leitplankenelementen und drei Verankerungspfosten).
Der Beschwerdeführer führt sein Brems- bzw. Ausweichmanöver auf ein unbekanntes
Fahrzeug zurück, welches ohne Richtungsanzeige von der Normal- auf die Überholspur
ausschwenkte, was für ihn nicht voraussehbar gewesen sei. Wie aus dem
Befragungsprotokoll der Kantonspolizei ergeht, widersprechen sich die Aussagen des
Beschwerdeführers zum konkreten Ablauf seines Manövers. Auch konnte weder der Beschwerdeführer
noch sein Mitfahrer, welcher als Zeuge ebenfalls aussagte, Angaben zum Fahrzeug
machen, welches angeblich das Brems- bzw. Ausweichmanöver ausgelöst hatte bzw.
dafür verantwortlich sein sollte. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers war
der Abstand zum Drittfahrzeug gering. Bei einer derart kurzen Distanz ist ein
abruptes Bremsen nicht mehr zu vermeiden. Dennoch sprach der Beschwerdeführer
von einem Verlangsamen der Geschwindigkeit und Ausweichen. Darüber hinaus
lassen die von der Polizei gesicherten Spuren eher den Schluss zu, dass das Brems-
bzw. Ausweichmanöver nicht auf einen Fahrbahnwechsel eines anderen Fahrzeugs
zurückzuführen ist. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer den ihm obliegenden
Nachweis nicht erbracht, dass der Kontrollverlust über sein Fahrzeug auf das
fehlerhafte Verhalten eines anderen Lenkers zurückzuführen ist. Ohnehin wäre
das angebliche Verhalten des unbekannten Dritten nicht derart aussergewöhnlich,
dass er als überholender Fahrzeuglenker nicht jederzeit damit rechnen musste. So
gab denn der Beschwerdeführer auch zu Protokoll, dass das Drittfahrzeug
"ganz normal", wie bei einem Überholvorgang, von der Normal- auf die
Überholspur fuhr. Entgegen dem beschwerdeführerischen Dafürhalten liegt also kein
das Verschulden des Beschwerdeführers ausschliessendes Drittverschulden vor. Die
Strafbehörde hat den Vorfall korrekt als Nichtbeherrschen des Fahrzeugs im Sinn
von Art. 31 Abs. 1 SVG qualifiziert; es ist kein Grund
ersichtlich, weshalb von dieser rechtlichen Würdigung abgewichen werden sollte.
3.
3.1
Gemäss Art. 16 Abs. 2
SVG kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Lenker Verkehrsregeln
verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder der andere belästigt hat (Satz 1).
In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (Satz 2). Gemäss
Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG muss der Führerausweis entzogen
werden, wenn der Fahrzeugführer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat.
Das Gesetz unterscheidet damit:
- den leichten Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG),
- den mittelschweren Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 1
SVG) sowie
- den schweren Fall (Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG).
Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts
kann auf den Führerausweisentzug grundsätzlich nur verzichtet werden, wenn der
Fall leicht im Sinn von Art. 16 Abs. 2 SVG ist (BGE 128 II 282).
Ob ein Fall leicht ist, beurteilt sich nach dem Verschulden des Fahrzeuglenkers
und seinem automobilistischen Leumund; die Schwere der Verkehrsgefährdung ist
nur insoweit von Bedeutung, als sie auch verschuldensmässig relevant ist (BGE 126 II 202;
125.
II 561, E. 2b). Kann das Verschulden als nicht mehr leicht
qualifiziert werden, ist die Annahme eines leichten Falls selbst dann
ausgeschlossen, wenn der Fahrzeuglenker über einen langjährigen ungetrübten
Leumund verfügt. Erst bei Vorliegen beider Voraussetzungen steht der Behörde
ein entsprechender Entscheidungsspielraum zu, anstelle eines Entzugs eine
Verwarnung anzuordnen. Bei einem mittelschweren Fall kommt ein Verzicht auf den
Führerausweisentzug nur in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, wie sie
zum Beispiel in BGE 118 Ib 229 gegeben waren (BGE 123
II 106 E. 2b).
3.2
Die für einen (fakultativen) Führerausweisentzug erforderliche
Verkehrsregelverletzung kann ohne weiteres bejaht werden, hat der
Beschwerdeführer doch infolge seines Brems- bzw. Ausweichmanövers auf der
Autobahn A3 Art. 31 Abs. 1 SVG verletzt und dadurch den Verkehr
gefährdet. Mit Verfügung vom 13. September 2000 hatte die Direktion für
Soziales und Sicherheit wegen einer Geschwindigkeitsübertretung und Missachtung
des Rotlichts dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer von zwei
Monaten (mit Wirkung ab dem 2. Oktober 2000) entzogen. Nur einen Monat
nach Ablauf dieses Führerausweisentzugs ereignete sich der hier relevante
Vorfall. Der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers ist also in keiner
Weise ungetrübt. Diesen Umstand vermag auch das beschwerdeführerische
Vorbringen, er habe sich seit dem Vorfall vom 1. Januar 2001 im
Strassenverkehr wohl verhalten, nicht zu
entkräften. Selbst wenn man das Verschulden des Beschwerdeführers noch als
leicht einstufen würde, kann aufgrund des getrübten automobilistischen Leumunds
nicht mehr von einem leichten Fall im Sinn von Art. 16 Abs. 2 SVG
gesprochen werden; eine Verwarnung fällt damit von vornherein ausser Betracht
(vgl. Art. 16 Abs. 2 Satz 2). Der Führerausweisentzug gestützt
auf Art. 16 Abs. 2 SVG wurde somit zu Recht angeordnet. Nachfolgend
gilt es zu prüfen, ob die verfügte Dauer des Warnungsentzugs rechtmässig war.
4.
Die Dauer des Warnungsentzugs richtet
sich vor allem nach der Schwere des Verschuldens, dem Leumund als
Motorfahrzeugführer sowie nach der beruflichen Notwendigkeit, ein Fahrzeug zu
führen (Art. 33 Abs. 2 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober
1976.
[VZV]). Die Dauer des Führerausweisentzugs ist nach den Umständen festzusetzen
und beträgt mindestens einen Monat (vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. a
SVG).
4.1
Der Beschwerdeführer geriet mit einer
Geschwindigkeit von rund 120 km/h auf einer geraden und ebenen Strecke der
Autobahn A3 ins Schleudern und kollidierte in der Folge zweimal mit den
linksseitigen Leitplanken. Es ist unbestritten, dass trockene Strassen- und
gute Sichtverhältnisse herrschten und das Verkehrsaufkommen gross war. Bei
einer so hohen Geschwindigkeit und Verkehrsdichte ist von jedem Fahrzeuglenker eine
sehr grosse Aufmerksamkeit gefordert, zumal schon eine kleine Unachtsamkeit
erhebliche Konsequenzen zeitigen kann. Im vorliegenden Fall verlor der
Beschwerdeführer für einen relativ kurzen Moment die Kontrolle über sein
Fahrzeug. Ohne auch nur einen einzigen Beweis anzubringen, führt er dies auf
das Verhalten eines unbekannten Motorfahrzeuglenkers zurück. Wie bereits
angeführt, wäre ein angebliches Ausschwenken des Dritten auf die Fahrbahn des
Beschwerdeführers nicht so speziell, dass der Beschwerdeführer nicht jederzeit
damit rechnen musste. Da abgesehen vom regen Verkehrsaufkommen keinerlei Besonderheiten hinsichtlich des Fahrzeugs, des Strassenzustands
und der örtlichen Situation gegeben waren, ist das Verschulden des
Beschwerdeführers insgesamt als nicht mehr leicht zu qualifizieren.
4.2
In Bezug auf die Berechnung der Entzugsdauer fällt jedoch vielmehr
ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nur einen Monat nach Ablauf seines
ersten Führerausweisentzugs erneut gegen Verkehrsregeln verstossen hat.
Wenngleich sich der Beschwerdeführer seit dem Vorfall vom 1. Januar 2001
wohl verhalten hat, kann nicht von einem ungetrübten automobilistischen Leumund
gesprochen werden. Angesichts der kurzen zeitlichen Sequenz der beiden Vorfälle
ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die erzieherische Wirkung des
ersten Führausweisentzugs nicht sehr fruchtbar war. Es ist ihr auch insofern zuzustimmen,
als sich deshalb ein klar über der Mindestdauer liegender Warnungsentzug
geradezu aufdrängt. Da der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht keine
berufliche Massnahmebedürftigkeit geltend macht, erweist sich die ursprünglich von der Beschwerdegegnerin verfügte
Entzugsdauer von drei Monaten als gerechtfertigt.
5.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung
des Beschleunigungsgebots geltend. Seit dem Vorfall vom 1. Januar 2001 sei
viel Zeit vergangen. Die erzieherische Wirkung des Fahrzeugausweisentzugs könne
heute nicht mehr erreicht werden, weshalb von einem Führerausweisentzug
abgesehen werden müsse.
5.1
Vorab ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer
ausser Acht lässt, dass die Beschwerdegegnerin infolge langer Verfahrensdauer
die Entzugsdauer bereits von drei auf zwei Monate reduziert hat.
Die Parteien haben im Verfahren vor
Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener
Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999; § 4a VRG). Bei der Beurteilung der Angemessenheit der
Verfahrensdauer ist zunächst zu berücksichtigen, dass mit dem Warnungsentzug
eine Besserung des Fahrzeugführers bzw. eine Bekämpfung der Rückfallgefahr erreicht
werden soll (Art. 30 Abs. 2 VZV). Aufgrund seines präventiven
und erzieherischen Charakters muss der Warnungsentzug gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit der Verkehrsregelverletzung
in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang stehen (BGE 120 Ib 504, E. 4b).
Ist dieser Zusammenhang nicht mehr gegeben, muss die gesetzliche
Mindestentzugsdauer unterschritten (BGE 127 II 297, E. 3b) oder sogar
gänzlich von einer Massnahme abgesehen werden (vgl. den Sachverhalt in BGE 115
Ia 159). Für eine Reduktion der Entzugsdauer bzw. einen gänzlichen Verzicht
müssen aufgrund der zitierten Rechtsprechung folgende Voraussetzungen erfüllt
sein:
-
Zwischen dem massnahmeauslösenden Ereignis und dem Entscheid der
letzten Instanz ist relativ viel Zeit verstrichen;
-
den Beschwerdeführer trifft an dieser langen Verfahrensdauer
keine Schuld (oder positiv ausgedrückt: das Prozessverhalten des
Beschwerdeführers muss nachvollziehbar sein; vgl. EGMR, 26. Oktober 1988,
Martins Moreira, 11371/85, § 49, http://hudoc.echr.coe.int: "natural
and understandable");
-
der Beschwerdeführer hat sich in der Zwischenzeit wohl verhalten.
Die letzte Voraussetzung ist vorliegend
ohne Zweifel erfüllt. So räumt denn auch die Beschwerdegegnerin
sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in ihrer Rekursantwort ein
Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit dem Vorfall vom 1. Januar 2001
ein. Die zweite Voraussetzung ist ebenfalls erfüllt. Das Strafverfahren fand
durch den Erlass des Strafbefehls am 27. März 2001, also innert drei Monaten
seinen Abschluss, eine Anfechtung seitens des Beschwerdeführers blieb aus. Die
Entzugsverfügung vom 18. Juni 2001 wurde mit Rekurs vom 11. Juli 2001
angefochten. Seither blieb das Verfahren bis anfangs März 2004 liegen. Den
Beschwerdeführer kann hinsichtlich der langen Verfahrensdauer keinen Vorwurf
treffen. Damit ist im Folgenden zu prüfen,
ob die Voraussetzung der überlangen Verfahrensdauer erfüllt ist.
5.2
Zwischen dem massnahmeauslösenden
Ereignis (1. Januar 2001) und dem (zweiten) angefochtenen Entscheid (29. März
2004) liegen knapp drei Jahre und drei Monate. Ob diese Verfahrensdauer als
überlang zu gelten hat, bemisst sich zunächst aufgrund der anwendbaren
Verfahrensordnung. Enthält diese eine
Behandlungsfrist, ist in erster Linie darauf abzustellen (vgl. etwa BGE 108 Ia 165, E. 2b). Bestehen keine
gesetzlichen Behandlungsfristen, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles
zu berücksichtigen (vgl. BGE 127 II 297, E. 3d S. 300). Da der
Warnungsentzug eine strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1
EMRK darstellt (BGE 121 II 22, E. 3b), sind für die Bestimmung der
Angemessenheit der Verfahrensdauer die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) entwickelten Kriterien zu berücksichtigen: Bedeutung der Sache für den
Beschwerdeführer, Komplexität des Falls, Verhalten des Beschwerdeführers sowie
Behandlung des Falls durch die Behörden (EGMR, 28. Juni 1978, König,
6232/73, § 99, http://hudoc.echr.coe.int; Übersicht bei Mark E. Villiger,
Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention,
2.
A., Zürich 1999, Rz. 459 ff.). Dabei ist zunächst die Dauer der einzelnen
Verfahrensabschnitte und anschliessend die Dauer des Verfahrens als Ganzes zu
beurteilen.
5.2.1
Vom Vorfall bis zum Strafbefehl vergingen knapp 3 Monate;
das Strafverfahren erweist sich damit nicht als übermässig lang. Dass das Administrativverfahren so lange sistiert bleiben musste,
ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in Kauf zu nehmen, da das
Strafverfahren dank der umfassenden Verteidigungsrechte und den spezialisierten
Ermittlungsorganen zu zuverlässigen Ergebnissen führt (BGE 119 Ib 158, E. 2
c/cc). Nachdem das Untersuchungsamt den Eintritt der Rechtskraft abgewartet
hatte, erhielt das Strassenverkehrsamt Mitte Mai 2001 Kenntnis vom Strafbefehl.
Bis zur Zustellung der Entzugsverfügung verging ein weiterer Monat. Auch diese
Dauer erweist sich keineswegs als übermässig lang, da dem Beschwerdeführer nach
Abschluss des Strafverfahrens das rechtliche Gehör eingeräumt werden musste.
Vom Abschluss des Schriftenwechsels
(Rekursvernehmlassung vom 20. Juli 2001) bis zum Entscheid des
Regierungsrats vom 8. September 2004 vergingen drei Jahre und knapp zwei
Monate. Für diese Verfahrensdauer ergeben sich aus den Akten keinerlei
Verfahrenshandlungen. Stattdessen zog die Beschwerdegegnerin am 29. März
2004.
ihre Entzugsverfügung in Wiedererwägung und kürzte die Entzugsdauer
infolge überlanger Verfahrensdauer und zwischenzeitlichem Wohlverhalten des
Beschwerdeführers von drei auf zwei Monate. Dies ist aussergewöhnlich, hätte
doch eigentlich die Vorinstanz im Rahmen des Rekursverfahrens die lange
Verfahrensdauer berücksichtigen müssen und nicht die verfügende Administrativbehörde.
Insofern darf der in Wiedererwägung gezogenen (zweiten) Verfügung keine unterbrechende
Bedeutung zukommen; die hier zu beurteilende Verfahrensdauer beträgt unabhängig
von dieser faktischen Rückweisung an die Administrativbehörde demnach über drei
Jahre.
Gemäss § 27a Abs. 1 VRG entscheiden
Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen. Im
vorliegenden Fall hatte der Regierungsrat vollumfänglich auf die Sachverhaltsermittlung
der Strafuntersuchungsbehörde abzustellen; eigene Sachverhaltsabklärungen waren
aufgrund der Rechtsprechung klarerweise nicht mehr erforderlich. Bei der Frist
in § 27a Abs. 1 VRG handelt es sich zwar um eine Ordnungs- und nicht
um eine Verwirkungsfrist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 27a
Rz. 10). In komplizierteren Verfahren wird sich die Frist in aller Regel
als zu kurz erweisen, weshalb der Rekursbehörde die Möglichkeit eingeräumt
wird, den Parteien die Nichteinhaltung der Frist anzuzeigen (§ 27a Abs. 2
VRG). Die Frist ist jedoch als eines der hauptsächlichen Kriterien zu
berücksichtigen, wenn es um die Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer im
Sinn von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK geht.
Deshalb ist zunächst festzuhalten, dass die Behandlungsfrist vorliegend um mehr
als das 18fache überschritten wurde.
Für die Beurteilung der Verfahrensdauer
ist weiter die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer zu berücksichtigen.
Der Führerausweisentzug wurde für eine vergleichsweise kurze Dauer angeordnet.
Diese Massnahme tangiert zwar die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2
BV), bedeutet jedoch etwa im Vergleich zu einer Haftstrafe oder einem
Berufsverbot einen eher leichten Eingriff. Allein aufgrund dieses Kriteriums
wäre eine dreijährige Verfahrensdauer an sich noch nicht zu beanstanden. Als
weiteres Kriterium ist indessen die Komplexität des Falls zu berücksichtigen. Vorliegend
hat die Vorinstanz nicht nur in Bezug auf den Sachverhalt, sondern auch in
Bezug auf die rechtliche Würdigung auf den Strafentscheid abgestellt. Hinsichtlich
des Tatbestands des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs konnte der Regierungsrat
wegen der Verbindlichkeit des Strafbefehls ohne weiteres die strafrechtliche
Beurteilung der verwaltungsrechtlichen Qualifikation zugrunde legen. Die
Vorinstanz hatte sich somit nur noch mit dem Einwand betreffend den automobilistischen
Leumund auseinander zu setzen. Der Fall erwies sich damit weder in Bezug auf den
Sachverhalt noch auf die rechtliche Beurteilung als sonderlich komplex. Die Verfahrensdauer
steht daher in einem Missverhältnis zur Komplexität des Falls. Unter Berücksichtigung
der genannten Kriterien erweist sich die Dauer des Rekursverfahrens als eindeutig
zu lang.
5.2.2
Betrachtet man das Verfahren in seiner Gesamtheit,
ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Diese ist allein
auf die Nichtbehandlung des Rekurses von Seiten der Vorinstanz zurückzuführen.
Sobald das Strafverfahren abgeschlossen ist, haben Verwaltungsbehörde und
Rechtsmittelinstanzen das Administrativverfahren mit der notwendigen Beförderlichkeit
zu erledigen (vgl. BGE 127 II 297, E. 3d; 120 Ib 504, E. 5).
Anderenfalls führt der Dualismus von Straf- und Entzugsverfahren zu einer
überlangen Verfahrensdauer (vgl. Andreas Kley, Die Anwendung der Garantien des Art. 6
EMRK auf Verfahren betreffend den Führerausweisentzug, in: René Schaffhauser
[Hrsg.], Aktuelle Fragen des Straf- und Administrativmassnahmenrechts im
Strassenverkehr, Y 1995, S. 99, 122). Die Pflicht zur
Verfahrensbeschleunigung wurde im vorliegenden Fall durch die Vorinstanz klar verletzt.
Damit sind alle von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten
Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Entzugsdauer, eine Verwarnung oder
gar einen gänzlichen Verzicht auf den Ausweisentzug erfüllt.
5.3
Der Warnungsentzug bezweckt, den Fahrzeuglenker, der schuldhaft
Verkehrsregeln verletzt hat, zu mehr Sorgfalt und Verantwortung zu erziehen und
ihn dadurch von weiteren Verkehrsdelikten abzuhalten (Art. 16 Abs. 2
und 3 SVG; Art. 30 Abs. 2 VZV; BGE 129 II 92). Zwar sind seit
dem Vorfall vom 1. Januar 2001 mehrere Jahre verstrichen, was den Zweck
des Warnungsentzugs entsprechend mindert. Auch hat sich der Beschwerdeführer
inzwischen wohl verhalten. Überdies hätte die Vorinstanz selbst der überlangen Verfahrensdauer
Rechnung tragen müssen. Dennoch drängt sich ein Führerausweisentzug als erzieherische
Massnahme auf, lag doch der erste Führerausweisentzug seit dem hier relevanten
Vorfall weniger als einen Monat zurück. Die Entzugsdauer ist jedoch in Abwägung
aller Umstände auf einen Monat zu reduzieren.
6.
Demnach ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen und der angefochtene Entscheid sowie derjenige der
Beschwerdegegnerin sind aufzuheben. Eine Rückweisung an die Vorinstanz bzw. die
Beschwerdegegnerin entfällt, da das Verwaltungsgericht selbst entscheidet (§ 63
Abs. 1 VRG). Damit sind die Kosten des Rekursverfahrens neu zu verlegen. Gemäss
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG trägt die unterliegende Partei nach
Massgabe ihres Unterliegens die Kosten. Kostenpflichtig ist auch, wer nur
teilweise unterliegt bzw. obsiegt. In diesem Fall werden die Verfahrenskosten
anteilsmässig auf die am Verfahren beteiligten Parteien verlegt.
Damit sind die Kosten des
Rekursverfahrens zu einem Drittel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da
vorliegend der Regierungsrat alleine für die lange Verfahrensdauer verantwortlich
war, rechtfertigt es sich, zwei Drittel der Rekurskosten dem Regierungsrat aufzuerlegen.
Nach demselben Verteilschlüssel sind auch die Gerichtskosten aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin
wird zudem verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (§ 17
Abs. 2 lit. a VRG); damit wird auch dem Umstand Rechnung getragen,
dass dem Beschwerdeführer infolge der Wiedererwägung ein zusätzlicher Aufwand
entstanden ist. Als angemessen erweist sich eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der
Entscheid des Regierungsrats vom 8. September 2004 sowie die Verfügung des
Strassenverkehrsamts vom 29. März 2004 werden aufgehoben.
Die Entzugsdauer wird auf einen Monat reduziert.
2.
Die Kosten des Rekursverfahrens werden zu einem Drittel dem
Beschwerdeführer und zu zwei Dritteln dem Staat Zürich auferlegt.
3.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer zu einem Drittel, der
Beschwerdegegnerin zu zwei Dritteln auferlegt.
5.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für
Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entrichten, zahlbar
innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.
6.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
7.
Mitteilung an …