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Entscheid

VB.2004.00446

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00446

12. Januar 2005Deutsch25 min

(URT.2005.8406)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A lenkte

am 1. Januar 2001, ca. um 17 Uhr, den Personenwagen 1 mit einer Geschwindigkeit

von rund 120 km/h auf der Autobahn A3 von V herkommend in Richtung W. Auf Gemeindegebiet

X geriet sein Fahrzeug auf der Überholspur ins Schleudern und kollidierte mit

der Leitplanke auf der linken Autobahnseite. Infolge dieser Kollision drehte

sich das Fahrzeug um die eigene Achse und kollidierte ein zweites Mal mit der linken

Leitplanke, bevor es nach rund 200 m auf der Überholspur zum Stillstand kam. Es

entstand Sachschaden, Personen wurden keine verletzt. Wie A der Kantonspolizei Y

zu Protokoll gab, schwenkte ein Fahrzeug in geringem Abstand und ohne

Richtungsanzeige vor ihm von der Normalspur auf die Überholspur ein. Er habe

deshalb die Geschwindigkeit verlangsamt und versucht, dem Fahrzeug auszuweichen.

Bei diesem Ausweichmanöver sei sein Fahrzeug ins Schleudern geraten. Die

Kantonspolizei hielt es aufgrund des Spurenbilds für fragwürdig, ob tatsächlich

ein anderes Fahrzeug vor dem Personenwagen von A von der Normal- auf die

Überholspur ausgeschert war.

Aufgrund dieses Vorfalls wurde A mit Bussenverfügung

vom 27. März 2001 des Untersuchungsamts Z (Zweigstelle X) wegen Nichtbeherrschens

des Fahrzeugs in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 31

Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) für

schuldig erklärt und mit einer Busse in der Höhe von Fr. 500.- bestraft.

Diese Strafverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit Verfügung vom 18. Juni 2001

entzog die Direktion für Soziales und Sicherheit (Strassenverkehrsamt,

Abteilung Administrativmassnahmen) A den Führerausweis sowie seinen

Lernfahrausweis Kat. A1 für die Dauer von drei Monaten. Dabei wurde massnahmeverschärfend

berücksichtigt, dass A mit Verfügung vom 13. September 2000 bereits für

zwei Monate der Führerausweis entzogen worden war. Den verfügten Entzug des

Lernfahrausweises hob die Direktion für Soziales und Sicherheit (Strassenverkehrsamt,

Abteilung Administrativmassnahmen) am 28. Juni 2001 wiedererwägungsweise

auf.

Erwägungen

II.

Gegen die Entzugsverfügung vom 18. Juni

2001.

liess A am 11. Juli 2001 beim Regierungsrat des Kantons Zürich Rekurs

erheben und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, es sei auf

Administrativmassnahmen zu verzichten, subeventualiter sei eine Teilnahme am Verkehrsunterricht

anzuordnen, eventuell sei er zu verwarnen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Direktion für Soziales und Sicherheit.

Mit Verfügung vom 29. März 2004 zog die

Direktion für Soziales und Sicherheit (Strassenverkehrsamt, Abteilung

Administrativmassnahmen) die Entzugsverfügung in Wiedererwägung und reduzierte

die Entzugsdauer von drei auf zwei Monate, weil die Rekursbehandlung

überdurchschnittlich lange Zeit in Anspruch genommen habe. Bei der Reduktion

der Entzugsdauer wurde insbesondere auch berücksichtigt, dass A sich seit jenem

Vorfall wohl verhalten habe. Gleichzeitig überwies die Direktion für Soziales

und Sicherheit die Akten an den Regierungsrat zur Abschreibung des Rekurses. Mit

Entscheid vom 26. April 2004 wurde der Rekurs vom 11. Juli 2001 als

gegenstandslos von der Kontrolle abgeschrieben.

Gegen die Entzugsverfügung vom 29. März

2004.

liess A am 27. April 2004 wiederum Rekurs erheben und wiederholte

seine Begehren. Der Regierungsrat wies diesen Rekurs mit Entscheid vom 8. September

2004.

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 13. Oktober 2004

an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wiederholte A seine vor

Regierungsrat gestellten Begehren. Die Staatskanzlei schloss am 8. November

2004.

namens des Regierungsrats auf Abweisung der Beschwerde, den nämlichen

Antrag stellte die Direktion für Soziales und Sicherheit am 28. Oktober

2004.

Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen

der Vorinstanz werden – soweit erforderlich – in den nachfolgenden

Entscheidgründen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die

grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von

Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre

Grundlage in § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2

lit. a VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2

VRG ist die einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn Entscheide

des Regierungsrats angefochten sind. Vorliegend ist Letzteres der Fall, weshalb

die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen hat (vgl. § 38 Abs. 1

VRG).

Für

das Beschwerdeverfahren gelangen die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung. Da die Verfügung am 29. März

2004.

erging, sind insbesondere die mit In-Kraft-Treten vom 1. Januar 2005

revidierten bzw. neuen Bestimmungen betreffend den Entzug des Führerausweises (Art. 16 ff.

SVG) nicht anwendbar.

2.

Der Beschwerdeführer ist vom

Untersuchungsamt Z mit Strafbefehl vom 27. März 2001 des Nichtbeherrschens

des Fahrzeugs rechtskräftig schuldig erklärt und gebüsst worden. Der

Beschwerdeführer verneint eine Bindung der Administrativbehörde an die

Strafverfügung in tatsächlicher und rechtlicher Sicht. Er macht geltend, die Bindung

an die tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde bestehe nur, wenn der

Strafentscheid in einem ordentlichen Verfahren mit Parteibefragungen und

Zeugeneinvernahmen ergangen sei; vorliegend sei dies gerade nicht der Fall

gewesen.

2.1

Von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil

darf die Verwaltungsbehörde nur dann abweichen,

-

wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt,

die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat;

-

wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem

anderen Entscheid führt, oder wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter

den feststehenden Tatsachen klar widerspricht; hat sie hingegen keine

zusätzlichen Beweise erhoben, hat sie sich grundsätzlich an die Würdigung des

Strafrichters zu halten;

-

wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den

Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt, insbesondere die Verletzung

bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (vgl. BGE 109 Ib 203, mit Hinweis).

Die Verwaltungsbehörde hat insbesondere

dann auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen

Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung der Parteien und Einvernahme

von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die

Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die

Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbständige Beweiserhebungen durchzuführen (vgl.

zum Ganzen: BGE 119 Ib 158, E. 3c/aa mit weiteren Verweisen).

Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Verwaltungsbehörde

auch an einen Strafentscheid gebunden, welcher im Strafbefehlsverfahren gefällt

wurde, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies

gilt insbesondere dann, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der

Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen ihn ein

Führerausweisentzugsverfahren eröffnet würde, und er es trotzdem unterlässt

oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihm

garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf

der Betroffene nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen

vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben

verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun,

sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97, E. 3c;

121.

II 214, E. 3a).

Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark

von der Würdigung der Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt als die

Verwaltungsbehörde, so ist diese auch in Bezug auf die Rechtsanwendung an die

rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch ein Urteil gebunden (BGE 119

Ib 158, E. 3c/bb).

2.2

2.2.1

Mit Schreiben vom 17. Januar 2001,

also kurz nach dem Unfallereignis, zeigte die Direktion für Soziales und

Sicherheit dem Beschwerdeführer die voraussichtliche Eröffnung eines Administrativmassnahme-Verfahrens

an. Sie machte ihn darauf aufmerksam, dass zunächst der Abschluss des

Strafverfahrens abgewartet werde und beim Entscheid über eine

Administrativmassnahme "wesentlich" auf diesen Strafentscheid

abgestellt würde, nachdem ihm im Strafverfahren umfassende Verteidigungsrechte

zur Verfügung stünden. In der Folge bestrafte das Untersuchungsamt Z

(Zweigstelle X) den Beschwerdeführer mit Bussenverfügung vom 27. März 2001 wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs in Anwendung

von Art. 90 Ziffer 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG;

es folgte damit nicht der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers. In

Bezug auf das erwähnte Schreiben der Direktion für Soziales und Sicherheit

bringt der Beschwerdeführer vor, als Laie hätte er daraus nicht ableiten

können, dass er neben der Busse auch mit einem Führerausweisentzug rechnen musste.

Dieses Vorbringen ist unbehilflich und erstaunt, zumal der Beschwerdeführer

kurz vor dem hier relevanten Vorfall bereits einen zweimonatigen Führerausweisentzug

wegen Geschwindigkeitsübertretung und Missachtung des Rotlichts erdulden musste.

Obwohl der Beschwerdeführer wusste bzw. wissen musste, dass er seine Entlastung

im Strafverfahren zu verfolgen hatte, hatte er nicht von den ihm zustehenden

strafrechtlichen Verteidigungsrechten Gebrauch gemacht. Das

beschwerdeführerische Vorbringen, es sei gerichtsnotorisch, dass die Mehrheit

der Betroffenen die Bussen ohne Kenntnisse ihrer Rechte und zur Vermeidung weiterer

Kosten auf eine Einsprache bzw. einen Weiterzug verzichten, vermag dies nicht

zu entkräften. Der Beschwerdeführer hätte die im Adminstrativverfahren

vorgebrachten Einwände betreffend die Sachverhaltsdarstellung eindeutig im

Strafverfahren geltend machen müssen. Insofern erweisen sich seine Rügen als

verspätet und sind für das Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Überdies vermag

der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren nichts vorbringen, das nicht

bereits im Strafverfahren bekannt gewesen wäre bzw. hätte vorgebracht werden

können. Die Bindung der Administrativbehörde an die tatsächlichen

Feststellungen im Strafbefehl kann vorliegend also klar bejaht werden. Damit

ist auf die der Bussenverfügung des Untersuchungsamts Z zugrunde gelegten

Tatsachen abzustellen – auch wenn diese ausschliesslich auf einem Polizeirapport

beruhen.

2.2.2

Was die Bindung an die rechtliche

Würdigung des Sachverhalts anbelangt, führt der Beschwerdeführer an, man könne ihm

in tatsächlicher Hinsicht keine Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 31

Abs. 1 SVG nachweisen. Die Vorinstanz halte korrekt fest, dass sie in der

rechtlichen Würdigung nicht an den Entscheid des Strafrichters gebunden sei, da

dieser den Sachverhalt nicht abklären liess (Beschwerdeschrift, S. 9). Dieser

Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt, besteht in

tatsächlicher Hinsicht eine Bindung an den Sachverhalt, der dem Strafbefehl zugrunde

liegt. Die rechtliche Würdigung hat aufgrund dieser tatsächlichen Feststellung

zu erfolgen. Vorliegend waren die Vorinstanzen zwar grundsätzlich nicht an die

rechtliche Würdigung der Strafbehörde gebunden (vgl. E. 2.1), doch sind

sie zu Recht der rechtlichen Qualifikation der Strafbehörde gefolgt.

Gemäss

Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu

beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss

jederzeit in der Lage sein, in der jeweils erforderlichen Weise auf das

Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu

reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3

Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November

1962.

[VRV]). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird,

richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich nach der Verkehrsdichte,

den örtlichen Verhältnissen, der Zeit und den voraussehbaren Gefahrenquellen.

Es ist im vorliegenden Fall unbestritten,

dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug nicht mehr beherrscht hatte: Er kam auf

der Autobahn ins Schleudern, sein Fahrzeug drehte sich dadurch um die eigene

Achse und kollidierte zweimal mit der linksseitigen Leitplanke. Insgesamt

verursachte der Vorfall einen erheblichen Sachschaden (Totalschaden am Fahrzeug

sowie Beschädigung von drei Leitplankenelementen und drei Verankerungspfosten).

Der Beschwerdeführer führt sein Brems- bzw. Ausweichmanöver auf ein unbekanntes

Fahrzeug zurück, welches ohne Richtungsanzeige von der Normal- auf die Überholspur

ausschwenkte, was für ihn nicht voraussehbar gewesen sei. Wie aus dem

Befragungsprotokoll der Kantonspolizei ergeht, widersprechen sich die Aussagen des

Beschwerdeführers zum konkreten Ablauf seines Manövers. Auch konnte weder der Beschwerdeführer

noch sein Mitfahrer, welcher als Zeuge ebenfalls aussagte, Angaben zum Fahrzeug

machen, welches angeblich das Brems- bzw. Ausweichmanöver ausgelöst hatte bzw.

dafür verantwortlich sein sollte. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers war

der Abstand zum Drittfahrzeug gering. Bei einer derart kurzen Distanz ist ein

abruptes Bremsen nicht mehr zu vermeiden. Dennoch sprach der Beschwerdeführer

von einem Verlangsamen der Geschwindigkeit und Ausweichen. Darüber hinaus

lassen die von der Polizei gesicherten Spuren eher den Schluss zu, dass das Brems-

bzw. Ausweichmanöver nicht auf einen Fahrbahnwechsel eines anderen Fahrzeugs

zurückzuführen ist. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer den ihm obliegenden

Nachweis nicht erbracht, dass der Kontrollverlust über sein Fahrzeug auf das

fehlerhafte Verhalten eines anderen Lenkers zurückzuführen ist. Ohnehin wäre

das angebliche Verhalten des unbekannten Dritten nicht derart aussergewöhnlich,

dass er als überholender Fahrzeuglenker nicht jederzeit damit rechnen musste. So

gab denn der Beschwerdeführer auch zu Protokoll, dass das Drittfahrzeug

"ganz normal", wie bei einem Überholvorgang, von der Normal- auf die

Überholspur fuhr. Entgegen dem beschwerdeführerischen Dafürhalten liegt also kein

das Verschulden des Beschwerdeführers ausschliessendes Drittverschulden vor. Die

Strafbehörde hat den Vorfall korrekt als Nichtbeherrschen des Fahrzeugs im Sinn

von Art. 31 Abs. 1 SVG qualifiziert; es ist kein Grund

ersichtlich, weshalb von dieser rechtlichen Würdigung abgewichen werden sollte.

3.

3.1

Gemäss Art. 16 Abs. 2

SVG kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Lenker Verkehrsregeln

verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder der andere belästigt hat (Satz 1).

In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (Satz 2). Gemäss

Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG muss der Führerausweis entzogen

werden, wenn der Fahrzeugführer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat.

Das Gesetz unterscheidet damit:

- den leichten Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG),

- den mittelschweren Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 1

SVG) sowie

- den schweren Fall (Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG).

Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts

kann auf den Führerausweisentzug grundsätzlich nur verzichtet werden, wenn der

Fall leicht im Sinn von Art. 16 Abs. 2 SVG ist (BGE 128 II 282).

Ob ein Fall leicht ist, beurteilt sich nach dem Verschulden des Fahrzeuglenkers

und seinem automobilistischen Leumund; die Schwere der Verkehrsgefährdung ist

nur insoweit von Bedeutung, als sie auch verschuldensmässig relevant ist (BGE 126 II 202;

125.

II 561, E. 2b). Kann das Verschulden als nicht mehr leicht

qualifiziert werden, ist die Annahme eines leichten Falls selbst dann

ausgeschlossen, wenn der Fahrzeuglenker über einen langjährigen ungetrübten

Leumund verfügt. Erst bei Vorliegen beider Voraussetzungen steht der Behörde

ein entsprechender Entscheidungsspielraum zu, anstelle eines Entzugs eine

Verwarnung anzuordnen. Bei einem mittelschweren Fall kommt ein Verzicht auf den

Führerausweisentzug nur in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, wie sie

zum Beispiel in BGE 118 Ib 229 gegeben waren (BGE 123

II 106 E. 2b).

3.2

Die für einen (fakultativen) Führerausweisentzug erforderliche

Verkehrsregelverletzung kann ohne weiteres bejaht werden, hat der

Beschwerdeführer doch infolge seines Brems- bzw. Ausweichmanövers auf der

Autobahn A3 Art. 31 Abs. 1 SVG verletzt und dadurch den Verkehr

gefährdet. Mit Verfügung vom 13. September 2000 hatte die Direktion für

Soziales und Sicherheit wegen einer Geschwindigkeitsübertretung und Missachtung

des Rotlichts dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer von zwei

Monaten (mit Wirkung ab dem 2. Oktober 2000) entzogen. Nur einen Monat

nach Ablauf dieses Führerausweisentzugs ereignete sich der hier relevante

Vorfall. Der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers ist also in keiner

Weise ungetrübt. Diesen Umstand vermag auch das beschwerdeführerische

Vorbringen, er habe sich seit dem Vorfall vom 1. Januar 2001 im

Strassenverkehr wohl verhalten, nicht zu

entkräften. Selbst wenn man das Verschulden des Beschwerdeführers noch als

leicht einstufen würde, kann aufgrund des getrübten automobilistischen Leumunds

nicht mehr von einem leichten Fall im Sinn von Art. 16 Abs. 2 SVG

gesprochen werden; eine Verwarnung fällt damit von vornherein ausser Betracht

(vgl. Art. 16 Abs. 2 Satz 2). Der Führerausweisentzug gestützt

auf Art. 16 Abs. 2 SVG wurde somit zu Recht angeordnet. Nachfolgend

gilt es zu prüfen, ob die verfügte Dauer des Warnungsentzugs rechtmässig war.

4.

Die Dauer des Warnungsentzugs richtet

sich vor allem nach der Schwere des Verschuldens, dem Leumund als

Motorfahrzeugführer sowie nach der beruflichen Notwendigkeit, ein Fahrzeug zu

führen (Art. 33 Abs. 2 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober

1976.

[VZV]). Die Dauer des Führerausweisentzugs ist nach den Umständen festzusetzen

und beträgt mindestens einen Monat (vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. a

SVG).

4.1

Der Beschwerdeführer geriet mit einer

Geschwindigkeit von rund 120 km/h auf einer geraden und ebenen Strecke der

Autobahn A3 ins Schleudern und kollidierte in der Folge zweimal mit den

linksseitigen Leitplanken. Es ist unbestritten, dass trockene Strassen- und

gute Sichtverhältnisse herrschten und das Verkehrsaufkommen gross war. Bei

einer so hohen Geschwindigkeit und Verkehrsdichte ist von jedem Fahrzeuglenker eine

sehr grosse Aufmerksamkeit gefordert, zumal schon eine kleine Unachtsamkeit

erhebliche Konsequenzen zeitigen kann. Im vorliegenden Fall verlor der

Beschwerdeführer für einen relativ kurzen Moment die Kontrolle über sein

Fahrzeug. Ohne auch nur einen einzigen Beweis anzubringen, führt er dies auf

das Verhalten eines unbekannten Motorfahrzeuglenkers zurück. Wie bereits

angeführt, wäre ein angebliches Ausschwenken des Dritten auf die Fahrbahn des

Beschwerdeführers nicht so speziell, dass der Beschwerdeführer nicht jederzeit

damit rechnen musste. Da abgesehen vom regen Verkehrsaufkommen keinerlei Besonderheiten hinsichtlich des Fahrzeugs, des Strassenzustands

und der örtlichen Situation gegeben waren, ist das Verschulden des

Beschwerdeführers insgesamt als nicht mehr leicht zu qualifizieren.

4.2

In Bezug auf die Berechnung der Entzugsdauer fällt jedoch vielmehr

ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nur einen Monat nach Ablauf seines

ersten Führerausweisentzugs erneut gegen Verkehrsregeln verstossen hat.

Wenngleich sich der Beschwerdeführer seit dem Vorfall vom 1. Januar 2001

wohl verhalten hat, kann nicht von einem ungetrübten automobilistischen Leumund

gesprochen werden. Angesichts der kurzen zeitlichen Sequenz der beiden Vorfälle

ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die erzieherische Wirkung des

ersten Führausweisentzugs nicht sehr fruchtbar war. Es ist ihr auch insofern zuzustimmen,

als sich deshalb ein klar über der Mindestdauer liegender Warnungsentzug

geradezu aufdrängt. Da der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht keine

berufliche Massnahmebedürftigkeit geltend macht, erweist sich die ursprünglich von der Beschwerdegegnerin verfügte

Entzugsdauer von drei Monaten als gerechtfertigt.

5.

Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung

des Beschleunigungsgebots geltend. Seit dem Vorfall vom 1. Januar 2001 sei

viel Zeit vergangen. Die erzieherische Wirkung des Fahrzeugausweisentzugs könne

heute nicht mehr erreicht werden, weshalb von einem Führerausweisentzug

abgesehen werden müsse.

5.1

Vorab ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer

ausser Acht lässt, dass die Beschwerdegegnerin infolge langer Verfahrensdauer

die Entzugsdauer bereits von drei auf zwei Monate reduziert hat.

Die Parteien haben im Verfahren vor

Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener

Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999; § 4a VRG). Bei der Beurteilung der Angemessenheit der

Verfahrensdauer ist zunächst zu berücksichtigen, dass mit dem Warnungsentzug

eine Besserung des Fahrzeugführers bzw. eine Bekämpfung der Rückfallgefahr erreicht

werden soll (Art. 30 Abs. 2 VZV). Aufgrund seines präventiven

und erzieherischen Charakters muss der Warnungsentzug gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit der Verkehrsregelverletzung

in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang stehen (BGE 120 Ib 504, E. 4b).

Ist dieser Zusammenhang nicht mehr gegeben, muss die gesetzliche

Mindestentzugsdauer unterschritten (BGE 127 II 297, E. 3b) oder sogar

gänzlich von einer Massnahme abgesehen werden (vgl. den Sachverhalt in BGE 115

Ia 159). Für eine Reduktion der Entzugsdauer bzw. einen gänzlichen Verzicht

müssen aufgrund der zitierten Rechtsprechung folgende Voraussetzungen erfüllt

sein:

-

Zwischen dem massnahmeauslösenden Ereignis und dem Entscheid der

letzten Instanz ist relativ viel Zeit verstrichen;

-

den Beschwerdeführer trifft an dieser langen Verfahrensdauer

keine Schuld (oder positiv ausgedrückt: das Prozessverhalten des

Beschwerdeführers muss nachvollziehbar sein; vgl. EGMR, 26. Oktober 1988,

Martins Moreira, 11371/85, § 49, http://hudoc.echr.coe.int: "natural

and understandable");

-

der Beschwerdeführer hat sich in der Zwischenzeit wohl verhalten.

Die letzte Voraussetzung ist vorliegend

ohne Zweifel erfüllt. So räumt denn auch die Beschwerdegegnerin

sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in ihrer Rekursantwort ein

Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit dem Vorfall vom 1. Januar 2001

ein. Die zweite Voraussetzung ist ebenfalls erfüllt. Das Strafverfahren fand

durch den Erlass des Strafbefehls am 27. März 2001, also innert drei Monaten

seinen Abschluss, eine Anfechtung seitens des Beschwerdeführers blieb aus. Die

Entzugsverfügung vom 18. Juni 2001 wurde mit Rekurs vom 11. Juli 2001

angefochten. Seither blieb das Verfahren bis anfangs März 2004 liegen. Den

Beschwerdeführer kann hinsichtlich der langen Verfahrensdauer keinen Vorwurf

treffen. Damit ist im Folgenden zu prüfen,

ob die Voraussetzung der überlangen Verfahrensdauer erfüllt ist.

5.2

Zwischen dem massnahmeauslösenden

Ereignis (1. Januar 2001) und dem (zweiten) angefochtenen Entscheid (29. März

2004) liegen knapp drei Jahre und drei Monate. Ob diese Verfahrensdauer als

überlang zu gelten hat, bemisst sich zunächst aufgrund der anwendbaren

Verfahrensordnung. Enthält diese eine

Behandlungsfrist, ist in erster Linie darauf abzustellen (vgl. etwa BGE 108 Ia 165, E. 2b). Bestehen keine

gesetzlichen Behandlungsfristen, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles

zu berücksichtigen (vgl. BGE 127 II 297, E. 3d S. 300). Da der

Warnungsentzug eine strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1

EMRK darstellt (BGE 121 II 22, E. 3b), sind für die Bestimmung der

Angemessenheit der Verfahrensdauer die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

(EGMR) entwickelten Kriterien zu berücksichtigen: Bedeutung der Sache für den

Beschwerdeführer, Komplexität des Falls, Verhalten des Beschwerdeführers sowie

Behandlung des Falls durch die Behörden (EGMR, 28. Juni 1978, König,

6232/73, § 99, http://hudoc.echr.coe.int; Übersicht bei Mark E. Villiger,

Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention,

2.

A., Zürich 1999, Rz. 459 ff.). Dabei ist zunächst die Dauer der einzelnen

Verfahrensabschnitte und anschliessend die Dauer des Verfahrens als Ganzes zu

beurteilen.

5.2.1

Vom Vorfall bis zum Strafbefehl vergingen knapp 3 Monate;

das Strafverfahren erweist sich damit nicht als übermässig lang. Dass das Administrativverfahren so lange sistiert bleiben musste,

ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in Kauf zu nehmen, da das

Strafverfahren dank der umfassenden Verteidigungsrechte und den spezialisierten

Ermittlungsorganen zu zuverlässigen Ergebnissen führt (BGE 119 Ib 158, E. 2

c/cc). Nachdem das Untersuchungsamt den Eintritt der Rechtskraft abgewartet

hatte, erhielt das Strassenverkehrsamt Mitte Mai 2001 Kenntnis vom Strafbefehl.

Bis zur Zustellung der Entzugsverfügung verging ein weiterer Monat. Auch diese

Dauer erweist sich keineswegs als übermässig lang, da dem Beschwerdeführer nach

Abschluss des Strafverfahrens das rechtliche Gehör eingeräumt werden musste.

Vom Abschluss des Schriftenwechsels

(Rekursvernehmlassung vom 20. Juli 2001) bis zum Entscheid des

Regierungsrats vom 8. September 2004 vergingen drei Jahre und knapp zwei

Monate. Für diese Verfahrensdauer ergeben sich aus den Akten keinerlei

Verfahrenshandlungen. Stattdessen zog die Beschwerdegegnerin am 29. März

2004.

ihre Entzugsverfügung in Wiedererwägung und kürzte die Entzugsdauer

infolge überlanger Verfahrensdauer und zwischenzeitlichem Wohlverhalten des

Beschwerdeführers von drei auf zwei Monate. Dies ist aussergewöhnlich, hätte

doch eigentlich die Vorinstanz im Rahmen des Rekursverfahrens die lange

Verfahrensdauer berücksichtigen müssen und nicht die verfügende Administrativbehörde.

Insofern darf der in Wiedererwägung gezogenen (zweiten) Verfügung keine unterbrechende

Bedeutung zukommen; die hier zu beurteilende Verfahrensdauer beträgt unabhängig

von dieser faktischen Rückweisung an die Administrativbehörde demnach über drei

Jahre.

Gemäss § 27a Abs. 1 VRG entscheiden

Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen. Im

vorliegenden Fall hatte der Regierungsrat vollumfänglich auf die Sachverhaltsermittlung

der Strafuntersuchungsbehörde abzustellen; eigene Sachverhaltsabklärungen waren

aufgrund der Rechtsprechung klarerweise nicht mehr erforderlich. Bei der Frist

in § 27a Abs. 1 VRG handelt es sich zwar um eine Ordnungs- und nicht

um eine Verwirkungsfrist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 27a

Rz. 10). In komplizierteren Verfahren wird sich die Frist in aller Regel

als zu kurz erweisen, weshalb der Rekursbehörde die Möglichkeit eingeräumt

wird, den Parteien die Nichteinhaltung der Frist anzuzeigen (§ 27a Abs. 2

VRG). Die Frist ist jedoch als eines der hauptsächlichen Kriterien zu

berücksichtigen, wenn es um die Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer im

Sinn von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK geht.

Deshalb ist zunächst festzuhalten, dass die Behandlungsfrist vorliegend um mehr

als das 18­fache überschritten wurde.

Für die Beurteilung der Verfahrensdauer

ist weiter die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer zu berücksichtigen.

Der Führerausweisentzug wurde für eine vergleichsweise kurze Dauer angeordnet.

Diese Massnahme tangiert zwar die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2

BV), bedeutet jedoch etwa im Vergleich zu einer Haftstrafe oder einem

Berufsverbot einen eher leichten Eingriff. Allein aufgrund dieses Kriteriums

wäre eine dreijährige Verfahrensdauer an sich noch nicht zu beanstanden. Als

weiteres Kriterium ist indessen die Komplexität des Falls zu berücksichtigen. Vorliegend

hat die Vorinstanz nicht nur in Bezug auf den Sachverhalt, sondern auch in

Bezug auf die rechtliche Würdigung auf den Strafentscheid abgestellt. Hinsichtlich

des Tatbestands des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs konnte der Regierungsrat

wegen der Verbindlichkeit des Strafbefehls ohne weiteres die strafrechtliche

Beurteilung der verwaltungsrechtlichen Qualifikation zugrunde legen. Die

Vorinstanz hatte sich somit nur noch mit dem Einwand betreffend den automobilistischen

Leumund auseinander zu setzen. Der Fall erwies sich damit weder in Bezug auf den

Sachverhalt noch auf die rechtliche Beurteilung als sonderlich komplex. Die Verfahrensdauer

steht daher in einem Missverhältnis zur Komplexität des Falls. Unter Berücksichtigung

der genannten Kriterien erweist sich die Dauer des Rekursverfahrens als eindeutig

zu lang.

5.2.2

Betrachtet man das Verfahren in seiner Gesamtheit,

ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Diese ist allein

auf die Nichtbehandlung des Rekurses von Seiten der Vorinstanz zurückzuführen.

Sobald das Strafverfahren abgeschlossen ist, haben Verwaltungsbehörde und

Rechtsmittelinstanzen das Administrativverfahren mit der notwendigen Beförderlichkeit

zu erledigen (vgl. BGE 127 II 297, E. 3d; 120 Ib 504, E. 5).

Anderenfalls führt der Dualismus von Straf- und Entzugsverfahren zu einer

überlangen Verfahrensdauer (vgl. Andreas Kley, Die Anwendung der Garantien des Art. 6

EMRK auf Verfahren betreffend den Führerausweisentzug, in: René Schaffhauser

[Hrsg.], Aktuelle Fragen des Straf- und Administrativmassnahmenrechts im

Strassenverkehr, Y 1995, S. 99, 122). Die Pflicht zur

Verfahrensbeschleunigung wurde im vorliegenden Fall durch die Vorinstanz klar verletzt.

Damit sind alle von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten

Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Entzugsdauer, eine Verwarnung oder

gar einen gänzlichen Verzicht auf den Ausweisentzug erfüllt.

5.3

Der Warnungsentzug bezweckt, den Fahrzeuglenker, der schuldhaft

Verkehrsregeln verletzt hat, zu mehr Sorgfalt und Verantwortung zu erziehen und

ihn dadurch von weiteren Verkehrsdelikten abzuhalten (Art. 16 Abs. 2

und 3 SVG; Art. 30 Abs. 2 VZV; BGE 129 II 92). Zwar sind seit

dem Vorfall vom 1. Januar 2001 mehrere Jahre verstrichen, was den Zweck

des Warnungsentzugs entsprechend mindert. Auch hat sich der Beschwerdeführer

inzwischen wohl verhalten. Überdies hätte die Vorinstanz selbst der überlangen Verfahrensdauer

Rechnung tragen müssen. Dennoch drängt sich ein Führerausweisentzug als erzieherische

Massnahme auf, lag doch der erste Führerausweisentzug seit dem hier relevanten

Vorfall weniger als einen Monat zurück. Die Entzugsdauer ist jedoch in Abwägung

aller Umstände auf einen Monat zu reduzieren.

6.

Demnach ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen und der angefochtene Entscheid sowie derjenige der

Beschwerdegegnerin sind aufzuheben. Eine Rückweisung an die Vorinstanz bzw. die

Beschwerdegegnerin entfällt, da das Verwaltungsgericht selbst entscheidet (§ 63

Abs. 1 VRG). Damit sind die Kosten des Rekursverfahrens neu zu verlegen. Gemäss

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG trägt die unterliegende Partei nach

Massgabe ihres Unterliegens die Kosten. Kostenpflichtig ist auch, wer nur

teilweise unterliegt bzw. obsiegt. In diesem Fall werden die Verfahrenskosten

anteilsmässig auf die am Verfahren beteiligten Parteien verlegt.

Damit sind die Kosten des

Rekursverfahrens zu einem Drittel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da

vorliegend der Regierungsrat alleine für die lange Verfahrensdauer verantwortlich

war, rechtfertigt es sich, zwei Drittel der Rekurskosten dem Regierungsrat aufzuerlegen.

Nach demselben Verteilschlüssel sind auch die Gerichtskosten aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin

wird zudem verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (§ 17

Abs. 2 lit. a VRG); damit wird auch dem Umstand Rechnung getragen,

dass dem Beschwerdeführer infolge der Wiedererwägung ein zusätzlicher Aufwand

entstanden ist. Als angemessen erweist sich eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der

Entscheid des Regierungsrats vom 8. September 2004 sowie die Verfügung des

Strassenverkehrsamts vom 29. März 2004 werden aufgehoben.

Die Entzugsdauer wird auf einen Monat reduziert.

2.

Die Kosten des Rekursverfahrens werden zu einem Drittel dem

Beschwerdeführer und zu zwei Dritteln dem Staat Zürich auferlegt.

3.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer zu einem Drittel, der

Beschwerdegegnerin zu zwei Dritteln auferlegt.

5.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für

Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von

insgesamt Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entrichten, zahlbar

innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

7.

Mitteilung an …