VB.2004.00448
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00448
11. Mai 2005Deutsch14 min
(URT.2005.8637)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00448
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 11.05.2005
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 22.11.2005 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Bewilligung des Kantonswechsels von Niedergelassenen
Die aus der Ukraine stammende Beschwerdeführerin besitzt die Niederlassungsbewilligung eines andern Kantons und beantragt Bewilligung der Wohnsitznahme im Kanton Zürich. Kann sie sich auf den Niederlassungs- und Handelsvertrag mit Russland aus dem Jahr 1873 berufen?
Niederlassungsverträge verleihen nach Art. 14 Abs. 4 Satz 1 ANAV grundsätzlich einen Anspruch auf Bewilligung des Kantonswechsels (E. 2.1). Dass der Niederlassungs- und Handelsvertrag mit Russland aus dem Jahr 1873 weder in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts publiziert ist noch es vormals in der Bereinigten Sammlung war, steht seiner Geltung nicht entgegen (E. 2.1.2).
Die Ukraine ist ein Nachfolgestaat der früheren Sowjetunion und damit des alten Russlands: Nach der bundesgerichtlichen Praxis gelten völkerrechtliche Verträge zwischen der Schweiz und dem vormaligen Staat nicht automatisch auch für den (neuen) Nachfolgestaat. Vielmehr bedarf es, wie das Bundesgericht gerade mit Bezug auf die Vertragsnachfolge der GUS-Staaten festhielt, durch diese einer speziellen Annahme der Verträge; das trifft für die Ukraine nicht zu (E. 2.1.3 f.).
Nichteintreten (E. 2.2).
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (E. 4).
Stichworte:
KANTONSWECHSEL
NIEDERLASSUNGSVERTRAG
RECHTSKRAFT
STAATENNACHFOLGE
ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT
VÖLKERRECHT
Rechtsnormen:
Art. 14 Abs. IV ANAV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Die Ukrainerin A heiratete einen in der Schweiz lebenden
Türken. Der Ehe entsprang der Sohn B, der in die Niederlassungsbewilligung des
Vaters für den Kanton X einbezogen wurde und die Staatsangehörigkeit der Mutter
erhielt. A bekam später ebenso die Niederlassungsbewilligung für den Kanton X.
Kurz darauf suchte A vor dem Gatten Zuflucht bei Zürcher
Frauenhäusern. Der Sohn wurde eheschutzrichterlich unter ihre Obhut gestellt.
Mit Verfügung vom 29. März 2004 lehnte es die Direktion für Soziales und
Sicherheit des Kantons Zürich ab, A sowie dem Sohn B hier die
Niederlassungsbewilligung zu erteilen, und setzte den beiden Frist bis Ende des
folgenden Monats – später hinausgeschoben bis 23. Oktober 2004 –, um das
Kantonsgebiet zu verlassen; zur Begründung hiess es, A habe keine Arbeit und
sei der öffentlichen Fürsorge zur Last gefallen. Ein Wiedererwägungsgesuch
blieb erfolglos.
Erwägungen
II.
Am 28. April 2004 hatten A sowie B gegen die Verfügung vom
29.
des Vormonats rekurrieren und um Befreiung von Verfahrenskosten ersuchen
lassen, unter Entschädigungsfolge. Der Regierungsrat wies das Rechtsmittel in
der Sache mit Beschluss vom 8. September 2004 kostenfällig ab. Am
14.
jenes Monats wurde der Entscheid der Vertretung der Rekurrierenden
zugestellt.
III.
A und B liessen beim Verwaltungsgericht
am 14. Oktober 2004 Beschwerde führen sowie beantragen, ihnen den
Kantonswechsel zu bewilligen, unter Entschädigungsfolge; zudem ersuchten sie
darum, ihnen umfassendes Armenrecht zu gewähren und zu gestatten, während des
Verfahrens im Kanton Zürich zu bleiben. Letzteres wurde mit Präsidialverfügung
vom 21. jenes Monats verweigert.
Am 8. November 2004 liess sich die Staatskanzlei im
Auftrag des Regierungsrats mit dem Schluss vernehmen, auf das Rechtsmittel sei
nicht einzutreten. Demgegenüber verzichtete die Direktion für Soziales und
Sicherheit stillschweigend darauf, die Beschwerde zu beantworten.
Wegen eines Zuständigkeitsproblems wurde anfangs Dezember
2004.
an das damalige Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung
eine Anfrage gerichtet, welche das neue Bundesamt für Migration unter dem 20.
Januar 2005 beantwortete. Die allen Verfahrensbeteiligten anschliessend
eröffnete Möglichkeit, sich hierzu zu äussern, nahmen mit Eingabe vom 27. jenes
Monats bloss die Beschwerdeführenden wahr.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Der Regierungsrat hat als Vorinstanz gewaltet. Schon darum
ist die Beschwerde kraft § 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) gerichtsintern in Dreierbesetzung zu erledigen.
2.
2.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als solches gilt es nach § 70 in Verbindung
mit § 5 Abs. 1 VRG von Amts wegen zu prüfen. § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung
mit Abs. 2 VRG gestattet die Beschwerde beim Verwaltungsgericht auf dem
vorliegenden Gebiet der Fremdenpolizei nur, soweit sich anschliessend mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gelangen lässt. Das trifft
zu für Entscheide über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, welche
ausländische Personen bundesrechtlich oder staatsvertraglich beanspruchen
dürfen (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
f. des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [SR 173.110], e contrario;
BGE 130 II 388 E. 1.1).
Laut Art. 14 Abs. 4 Satz 1 der Vollziehungsverordnung vom 1.
März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAV, SR 142.201) kann "[d]em Ausländer mit Niederlassung, der
heimatliche Ausweispapiere eines Staates besitzt, mit dem ein
Niederlassungsvertrag besteht, … bei Wechsel des Kantons die neue Bewilligung
nur aus den Gründen von Artikel 9 Absatz 3 oder 4 des Gesetzes verweigert
werden". Bei Letzteren fallen vor allem Ausweisungsgründe in Betracht; ein
derartiger Niederlassungsvertrag verleiht aber prinzipiell Anspruch auf eine
solche (Niederlassungs-)Bewilligung (BGE 127 II 177, insbesondere E. 2b; Peter
Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al., Ausländerrecht,
Basel etc. 2002, Rz. 5.50+171; Bundesamt für Zuwanderung, Integration und
Auswanderung, Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und
Arbeitsmarkt [ANAG-Weisungen], 2. A., Bern 2004, Ziff. 021.21 – je mit Zitaten).
Hinsichtlich der Eintretensfrage zu Recht einzig strittig und
sogleich zu prüfen ist, ob sich die Beschwerdeführenden in diesem Sinn auf
einen Niederlassungsvertrag zu berufen vermögen. Was sie ausserdem vortragen,
um daraus einen Anspruch auf Anwesenheit im Kanton Zürich abzuleiten, verfängt
nicht.
2.1.1
Im Dezember 1872 schlossen die Schweiz und Russland einen Niederlassungs-
und Handelsvertrag, welcher der Bundesversammlung mit Botschaft vom 10. Juli
1873.
zur Genehmigung unterbreitet wurde und der nebst anderem Folgendes
bestimmt (BBl 25/1873 III 85-97):
"…
Artikel 1
…; ebenso dürfen die Unterthanen Seiner Majestät des Kaisers aller
Reußen sich in jedem schweizerischen Kanton unter den nämlichen Bedingungen
und auf dem nämlichen Fuße aufhalten wie die Bürger der andern schweizerischen
Kantone.
Infolge dessen können die Bürger und die Unterthanen jedes der beiden
kontrahirenden Staaten, sowie ihre Familien, wenn sie den Gesezen des Landes
nachkommen, in jedem Theile des Staatsgebietes des Andern … sich niederlassen.
…
Dabei bleibt indessen verstanden, daß die vorstehenden Bestimmungen
den in jedem der beiden Staaten bestehenden Gesezen … über … Polizei, die auf
alle Fremden überhaupt ihre Anwendung finden, keinen Eintrag thun.
Artikel
2.
Die Bürger oder die Unterthanen des einen der beiden kontrahirenden
Staaten, welche im Gebiete des andern … niedergelassen sind und die wieder in
ihre Heimat zurükkehren wollen oder die durch gerichtliches Urtheil, gesezliche
Polizeimaßnahmen oder gemäß den Gesezen über die Armen- oder Sittenpolizei in
dieselbe zurükgeschikt werden, sollen sammt ihren Familien jederzeit und unter
allen Umständen in ihrem Heimatland wieder aufgenommen werden, vorausgesezt,
daß sie nach den dortigen Gesezen ihre Heimatrechte beibehalten haben.
…
Artikel 12
Der gegenwärtige Vertrag bleibt zehn Jahre lang in Kraft, vom Tage des
Austausches der Ratifikationen an gerechnet.
Würde eine der beiden hohen paciscirenden Parteien nicht zwölf Monate
vor Ablauf der genannten Periode von zehn Jahren ihre Absicht, denselben
aufzuheben, kundgeben, so würde er bis zum Ablauf eines Jahres vom Tage an, an
dem der eine oder der andere Theil ihn kündigen würde, in Kraft bestehen.
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die Ratifikationen sobald
als möglich in Bern ausgewechselt werden.
…"
Dieser Vertrag wurde durch den eidgenössischen Zweitrat am
29.
Heumonat 1873 genehmigt, welches Datum er denn auch erhielt; die Schweiz
sowie Russland ratifizierten ihn am 1. bzw. 11. August 1873, und die
Auswechslung der Ratifikationen erfolgte am 30. Oktober jenes Jahres (AS XI
375-393). Weitere einschlägige Abkommen – etwa spätere mit der Sowjetunion –
sind nicht ersichtlich.
2.1.2
Die Systematische Sammlung des Bundesrechts (SR) enthält den Niederlassungs-
und Handelsvertrag mit Russland vom 29. Heumonat 1873 nicht, wie die Vorinstanz
zutreffend bemerkt. Die SR verlor indes die negative Rechtskraft mit dem
Publikationsgesetz vom 21. März 1986 (AS 1987, 600 ff.) – hieran hat das seit
anfangs 2005 geltende Publikationsgesetz vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) nichts
geändert – bzw. besass eine solche hinsichtlich Staatsverträgen gar nie;
Letzteres galt zuvor schon für die Bereinigte Sammlung (BS) der Bundesgesetze
und Verordnungen 1848-1947 (Bundesamt für Justiz, Gesetzgebungsleitfaden, Bern
1995, S. 354; Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Gesetzessammlungen
und das Bundesblatt, BBl 1983 III 429 ff., 433+435+444; AS 1967, 17 f.;
Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Veröffentlichung
einer neuen Bereinigten Sammlung der Gesetze und Verordnungen des Bundes, BBl
1965.
I 313 ff., 320 f.; BS 1 S. V f. sowie 11 S. VII f).
Insofern besagt auch nichts,
wenn der (Bundesbeschluss betreffend den) Niederlassungs- und Handelsvertrag
mit Russland vom 29. Juli 1873 im Registerband der BS zwar erwähnt, der
Vertrag(stext) selbst – weil offenkundig als nicht mehr geltend angesehen – in
der BS jedoch nicht abgedruckt wurde (BS 15, 3+103). Noch weniger kommt
entgegen der Vorinstanz darauf an, was das Bundesamt für Migration oder dessen
Vorgänger nach Art. 14 Abs. 4 Satz 2 ANAV den Kantonen bezüglich Staaten
mitgeteilt haben, mit denen Anspruch auf Kantonswechsel begründende
Niederlassungsverträge im Sinn von Satz 1 der genannten Vorschrift bestehen
sollen. Es schadet deshalb nichts, dass die ANAG-Weisungen den fraglichen
Vertrag mit Russland nicht aufführen (Ziff. 021.2 sowie Anhänge 0/1 f.; vgl.
ferner Peter Kottusch, Die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 6 ANAG, ZBl 87/1986,
S. 513 ff., 536 f.+553 f.; BGE 105 Ib 286 E. 2b).
Endlich meint die Vorinstanz
irrtümlich, der Vertrag habe keine Publikation in der Gesetzessammlung erfahren
(siehe AS XI 375-393). Abgesehen davon würde auch fehlende Veröffentlichung
nicht hindern, dass ein Erlass wie der hier interessierende Wirkungen im Sinn
der Begründung von Rechten entfalten könne (Botschaft zum Bundesgesetz über die
Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt, BBl 2003, 7711 ff., 7729;
Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt,
BBl 1983 III 429 ff., 441-443; BGE 100 Ib 341 E. 1b S. 343). Das dürfte
übrigens selbst für Vereinbarungen gelten, die Ansprüche einräumen und welche
der Bundesrat ohne eigentlich erforderliche Genehmigung der Bundesversammlung
abgeschlossen hat (Uebersax, Rz. 5.49, mit Hinweisen).
2.1.3
Die Vorinstanz moniert an sich richtig, Niederlassungsverträge aus der Zeit
vor dem Ersten Weltkrieg, welche die Freizügigkeit ausländischer Personen und deren
Behandlung gleich Inländern vorsähen, lege konstante Praxis in
stillschweigendem gegenseitigem Einverständnis der beteiligten Staaten
restriktiv aus. Dabei verkennt sie allerdings, dass diese Verträge immerhin
noch auf jene Angehörigen der Partnerstaaten Anwendung finden, die bereits
eine Niederlassungsbewilligung besitzen (Uebersax, Rz. 5.50).
Der hier strittige Vertrag mit
Russland ist, soweit ersichtlich, nie gemäss seinem Art. 12 Abs. 2 gekündigt
worden. Gälte er auch sonst weiter, verliehe er den unter ihn Fallenden im Sinn
von Art. 14 Abs. 4 Satz 1 ANAV zweifelsohne Anspruch auf Kantonswechsel.
Nicht anzunehmen ist, dieser
Vertrag habe sich allein mit der revolutionären Wandlung des Zarenreichs zur
Sowjetunion erledigt (hierzu Karl Doehring, Völkerrecht, Heidelberg 1999, S. 66
f.+69 f.; Jörg Paul Müller/Luzius Wildhaber, Praxis des Völkerrechts, 3. A.,
Bern 2001, S. 251+255 f.). Freilich dürfte er hernach beidseitig kaum mehr zum
Tragen gekommen sein. Wie sich sogleich zeigt, kann offen bleiben, ob er
deshalb erlosch (vgl. Georges Perrin, Droit international public, Zürich 1999,
S. 282 ff.). Eine dahin gehende Überzeugung der Schweiz dürfte sich jedenfalls
darin gezeigt haben, dass ihn bereits die BS nicht mehr abdruckte, und zwar im
Gegensatz etwa zum ebenso aus dem Jahr 1873 stammenden Auslieferungsvertrag mit
Russland (BS 12, 251 ff.; siehe oben 2.1.2 Abs. 1 f.).
2.1.4
Die Ukraine ist ein Nachfolgestaat der früheren Sowjetunion und damit des
alten Russlands, welche ihrerseits durch das heutige fortgesetzt wird (Müller/Wildhaber,
S. 251 f.+254 ff.+259 ff.; BGr, 3. Mai 2000,1A.54/2000, E. 6f+h,
www.bger.ch; Doehring, S. 66 f.+69 f.+73 ff.; BGE 123 II 511 E. 5d [alles auch
zum Folgenden]). Gerade in solcher Lage bleibt insbesondere umstritten, ob
bilaterale Verträge der hier interessierenden Art mit dem vormaligen Staat von
selbst einstweilen auch für einen neuen gelten (act. 11 Blatt 2); verneint
man das – so die bundesgerichtliche Praxis –, können immerhin der neue Staat
und die Gegenpartei ausdrücklich oder konkludent übereinkommen, den Vertrag aufrechtzuerhalten
(Walter Kälin/Astrid Epiney, Völkerrecht, Bern 2003, S. 45-49; Stefan
Heimgartner, Auslieferungsrecht, Zürich etc. 2002, S. 26 f.; BGE 105 Ib
286.
E. 1c).
Weissrussland, die Ukraine sowie Russland erklärten am 8.
Dezember 1991 zur Bildung der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS), deren
Teilnehmer würden das Einhalten der internationalen Verpflichtungen
gewährleisten, die für sie aus den Verträgen der früheren Sowjetunion flössen
(Müller/Wildhaber, S. 259 f., auch zum Weiteren). Die GUS-Gründungsdeklaration
vom 21. gleichen Monats unter anderem mit Kasachstan ergänzte diese Erklärung
um den Passus "in Übereinstimmung mit ihren Verfassungsprozeduren". Am
20.
März 1992 anerkannten die Staatschefs der GUS ausser jenem Turkmenistans ferner,
deren Mitglieder seien Rechte- sowie Pflichtennachfolger der ehemaligen
Sowjetunion, und setzten eine Kommission zwecks Durchführung von Verhandlungen
sowie Vorbereitung von Vorschlägen ein, um Fragen der Rechtsnachfolge zu entscheiden.
Aus alledem schliesst das Bundesgericht nicht auf eine automatische
Vertragsnachfolge der einzelnen GUS-Länder; vielmehr bedürfe es "einer
speziellen Annahme der Verträge … nach Einholung der verfassungsrechtlich
notwendigen Zustimmung … (…; so auch BGE 123 II 511 E. 5d … betr.
Kazachstan)" (zum Ganzen BGr, 3. Mai 2000,1A.54/2000, E. 6f/bb, www.bger.ch).
Hat aber die Ukraine den Niederlassungsvertrag mit Russland –
wenn er denn überhaupt noch besteht – nicht sonst wie ausdrücklich oder
stillschweigend übernehmen wollen, kommt auf die Haltung der Schweiz hierzu
nichts mehr an. Also ermangeln die Beschwerdeführenden einer Anspruchsbasis für
den Kantonswechsel und bleibt unerheblich, ob die zudem nötigen Ausweispapiere
der Heimat vorliegen. Wie angemerkt werden mag, spielt wegen des Prinzips der
beweglichen Vertragsgrenzen entgegen der Vorinstanz keine Rolle, "dass das
Territorium der heutigen Ukraine 1873 teilweise zum Gebiet des damaligen zaristischen
Russlands sowie zum Gebiet der kaiserlichen und königlichen Monarchie Österreich-Ungarn
gehörte" (act. 11 Blatt 2; Kälin/Epiney, S. 46; Müller/Wildhaber, S. 254;
Doehring, S. 74+77).
2.2
Mithin
lässt sich die Beschwerde nicht an die Hand nehmen, obwohl die übrigen Eintretensvoraussetzungen
ohne weiteres erfüllt wären.
3.
Nicht mehr zu prüfen ist daher die materielle Frage, ob die
Beschwerdeführenden den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. d des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (SR 142.20) erfüllen, das heisst der öffentlichen Wohltätigkeit
fortgesetzt und erheblich zur Last fallen würden (vgl. BGE 122 II 1 E. 3c, 123
II 145 E. 3 sowie 529 E. 4; Uebersax, Rz. 5.108; wider dieses Erfordernis bei Anspruch
auf Kantonswechsel erneut Spescha/Sträuli, S. 51). Sie legen jedenfalls dar,
dass solches bei ihnen nicht zuträfe.
4.
Ausgangsgemäss würden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig
(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Sie können aber hiervon
befreit werden, wenn sie als mittellos und ihre Begehren nicht als offenkundig
aussichtslos erscheinen (§ 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG). Beide
Bedingungen sind hier erfüllt, weil die Beschwerdeführenden bislang
Fürsorgegelder beziehen mussten und ihr Rechtsmittel nach dem Gesagten sich
nicht als chancenlos bezeichnen lässt (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 16 N. 24 ff). Entsprechend gilt es, die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Mangels Obsiegens können die Beschwerdeführenden keine
Parteientschädigung erhalten (§ 17 Abs. 2 VRG). Weil sie aber ihre Rechte vor
Verwaltungsgericht klarerweise nicht selbst zu wahren vermochten, ist ihr
Vertreter für das Rechtsmittelverfahren zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen
(§ 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 39
ff.). Diesem muss in Anwendung von § 13 Abs. 2 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 (LS 175.252) Gelegenheit gegeben werden,
seinen Aufwand zu spezifizieren.
Indem die Kammer keinen Anwesenheitsanspruch der
Beschwerdeführenden für den Kanton Zürich angenommen hat, hat sie bereits die
Frage verneint, ob sich eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht
erheben lasse. Die Verletzung eines behaupteten Anspruchs müsste trotzdem im
Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde moniert werden (BGE 127 II 161 E.
1b; siehe ferner E. 3b hinsichtlich der Rüge, der vorangegangene kantonale
Sachentscheid habe Verfahrensgarantien missachtet).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Die
Beschwerdeführenden werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der Bezahlung
der Kosten befreit.
2.
Rechtsanwalt
C wird den Beschwerdeführenden für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als
unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. Dieser wird aufgefordert, dem
Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen ab
Zustellung dieses Beschlusses eine detaillierte Zusammenstellung über den
Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach
Ermessen festgesetzt würde.
3.
Auf die Beschwerde wird
nicht eingetreten.
4.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'600.-- Total der Kosten.
5.
Die Gerichtskosten werden
auf die Gerichtskasse genommen.
6.
Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
7.
Im Sinn
der Erwägungen kann gegen diesen Beschluss innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
8.
Mitteilung an: …..