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Entscheid

VB.2004.00449

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00449

12. Januar 2005Deutsch14 min

(URT.2005.8391)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Aufgrund einer Anzeige stellte die

Planungs- und Baukommission Erlenbach fest, dass A im Bereich einer Sitzkanzel

aus Natursteinen in der westlichen Ecke seines Grundstücks Kat.-Nr. 1 an

der L-Strasse in Erlenbach zwei geflügelte Löwen aus Gips mit einer Höhe von

1,4 m, einer Länge von 1,25 m und einer Breite von 0,5 m aufgestellt hatte, welche

in den Plänen, die dem Bewilligungsbeschluss vom 14. Mai 2002 für die

Änderung der Gartengestaltung zu Grunde lagen, nicht enthalten waren. Mit

Beschluss vom 12. August 2003 wurde A aufgefordert, für diese

Projektänderung ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.

B. Mit Beschluss vom 13. April 2004

lehnte die Planungs- und Baukommission Erlenbach das nachträgliche Gesuch vom

1. März 2004 für die beiden Skulpturen am vorgesehenen Standort ab und ordnete

in Dispositivziffer 1.1 deren Umplatzierung an einen weniger erhöhten bzw. exponierten

Standort an.

Erwägungen

II.

Sowohl gegen den Beschluss vom 12. August

2003.

(R2.2003.00232) als auch gegen den Beschluss vom 13. April 2004

(R2.2004.00106) gelangte A an die Baurekurskommission II, welche am 27. Januar

2004.

einen Delegationsaugenschein durchführte. Mit Entscheid vom 14. September

2004.

wurden die beiden Verfahren vereinigt: Das Rekursverfahren R2.2003.00232

wurde nach Einreichung des nachträglichen Baugesuchs als gegenstandslos

geworden abgeschrieben, der Rekurs im Verfahren R2.2004.00106 wurde

gutgeheissen und demgemäss Dispositivziffer 1.1 des Beschlusses vom 13. April

2004.

ersatzlos aufgehoben.

III.

Gegen diesen Entscheid erhob die Bau- und

Planungskommission Erlenbach namens der Gemeinde am 15. Oktober 2004 Beschwerde

an das Verwaltungsgericht und verlangte dessen Aufhebung – sinngemäss nur

soweit, als damit der Rekurs im Verfahren R2.2004.00106 gutgeheissen wurde –

sowie die vollumfängliche Bestätigung ihres Beschlusses vom 13. April 2004

unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Die Baurekurskommission II

beantragte am 2. November 2004 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der

Beschwerde. A liess am 25. November 2004 den gleichen Antrag unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin stellen.

In formeller Hinsicht beantragen beide

Parteien, der Beschwerdegegner lediglich eventualiter, die Durchführung eines

verwaltungsgerichtlichen Augenscheins.

Die Erwägungen des angefochtenen

Entscheids sowie die Vorbringen der Parteien werden, soweit erforderlich, in

den nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Parteien ersuchen um Durchführung

eines Augenscheins. Im vorliegenden Fall hat bereits die Baurekurskommission

einen Delegationsaugenschein durchgeführt. Auf die bei dieser Gelegenheit

gewonnenen Erkenntnisse, die im Protokoll des Rekursverfahrens festgehalten

sind, darf auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt werden (RB 1981 Nr. 2). Da sich der

massgebliche Sachverhalt aufgrund dieses Augenscheins sowie der bei den Akten

liegenden Fotografien und Pläne mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, kann auf

die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins verzichtet werden

(RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen).

2.

2.1

Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid erwogen, dass

die umstrittenen geflügelten Löwen von ihrer Dimension her von üblichen Vergleichsobjekten

abweichen würden und zudem aufgrund ihrer Platzierung von der öffentlichen

Strasse gut wahrgenommen werden könnten. Hinsichtlich des Materials und der

Farbe beurteilte sie die Skulpturen als wenig auffällig. Ihre Dimensionen

würden keine baurechtlich relevanten Störwirkungen erzeugen. Es liege nicht im

öffentlichen Interesse, das Aufstellen von Skulpturen in Gärten, die Ausdruck

individueller Vorlieben seien, unter rigoroser Anwendung von

generell-abstrakten Ästhetikbestimmungen zu unterbinden. Dies müsse selbst bei

Arealüberbauungen gelten, die grundsätzlich erhöhte Anforderungen an die

Gestaltung des Umschwungs stellen würden. Es sei nicht Aufgabe der Baubehörde,

sich bis ins kleinste Detail um die Ausgestaltung von Gärten zu kümmern. Auch falle

in Betracht, dass die hochstämmige Linde unterhalb der Sitzkanzel die

Silhouettenwirkung der Skulpturen mit der Zeit vermindern würde. Die Skulpturen

stünden auf der bewilligten Sitzkanzel und stellten die in den

Gestaltungsplanvorschriften enthaltene Umgebungsgestaltung, insbesondere das Begrünungskonzept,

nicht in Frage. Mit ihrem abschlägigen Entscheid habe die kommunale

Bewilligungsbehörde das ihr in Einordnungsfragen zukommende Ermessen

überschritten, weshalb die Auflage betreffend die Verschiebung der Skulpturen

aufzuheben sei.

2.2

Die Beschwerdeführerin macht dagegen im

Wesentlichen geltend, dass die Baurekurskommission nur dann in einen kommunalen

Einordnungsentscheid eingreifen dürfe, wenn die Baubehörde das ihr zustehende

Ermessen nicht mehr in vertretbarer Weise ausgeübt habe. Stünden bei

unterschiedlicher Gewichtung der in Frage stehenden Interessen mehrere

rechtmässige Reaktionen zur Verfügung, sei es nicht Sache der Baurekurskommission,

die Wahl zu treffen. – Aufgrund ihrer exponierten Lage an der aufgeschütteten

Böschungskante seien die umstrittenen Skulpturen vom öffentlichen Raum aus sehr

gut einsehbar. Der fragliche Bereich bilde zudem optisch wie auch

erschliessungstechnisch den Zugang zur Arealüberbauung "C". Gemäss § 71

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) müssten nicht

nur die Bauten und Anlagen einer Arealüberbauung, sondern auch deren Umschwung

besonders gut gestaltet sein. So enthalte der private Gestaltungsplan klare und

detaillierte Vorschriften zur Umgebungsgestaltung. Mit den dominant platzierten

Löwen am Eingang der Arealüberbauung werde ein optisch beherrschender Akzent

gesetzt, der sich mit dem durch die Gestaltungsplanvorschriften geschützten

architektonischen Charakter der Gesamtüberbauung nicht mehr vertrage. In einem

solchen Fall sei es Pflicht der örtlichen Baubehörde, dafür zu sorgen, dass

sich solche "Profilierungen" an die durch das Einordnungsgebot

gesetzten Grenzen halten würden. Darauf hätten auch die übrigen Grundeigentümer

innerhalb des Gestaltungsplanperimeters Anspruch. Dies verkenne die Vorinstanz

und sie habe zu Unrecht in den Ermessensspielraum der kommunalen Baubehörde

eingegriffen. Die Baubehörde habe verhältnismässig gehandelt, indem sie nicht

das Aufstellen der Skulpturen an sich verweigert, sondern nur eine

Umplatzierung angeordnet habe.

2.3

Dem hält der Beschwerdegegner zusammengefasst

entgegen, dass die geflügelten Löwen nicht als Teil der architektonischen

Gestaltung der Arealüberbauung wahrgenommen würden, sondern als privater

Ausdruck seiner Lebensweise. Es sei nicht Sache des Baurechts, auf die

Befindlichkeit der Nachbarn, die sich durch ideelle Immissionen belästigt

fühlten, einzugehen. Vielmehr habe das Baurecht die Privatsphäre und

individuelle Ausdrucksweisen zu respektieren. Das Aufstellen von Kunstobjekten

und das Ausschmücken privater Gärten mit Plastiken werde nicht von der

Ästhetikklausel des § 238 Abs. 1 PBG und schon gar nicht von § 71

Abs. 1 PBG, welcher die Anforderungen an die Gestaltung von

Arealüberbauungen umschreibe, erfasst. Mit § 238 Abs. 1 PBG habe der

Gesetzgeber für Wohn- und andere Zweckbauten gewisse minimale

Gestaltungsvorschriften, nicht jedoch einen Gestaltungsmassstab für

Kunstobjekte aufstellen wollen. – Die Gestaltungsplanvorschriften enthielten

bauliche Festlegungen und Bestimmungen zur Umgebungsgestaltung und regelten

nicht das Aufstellen von Sichtschutzwänden, Gartenkisten oder auch von

Skulpturen, die Ausdruck der privaten Lebensgestaltung der jeweiligen Bewohner

seien. Selbst wenn § 238 Abs. 1 PBG zur Anwendung gelangen sollte,

würde eine Überprüfung zeigen, dass die Löwen den gestalterischen Charakter der

Überbauung nicht beeinträchtigten. Der einheitliche Charakter der

Arealüberbauung stehe einer individuellen Gartengestaltung nicht entgegen.

Hinzu komme, dass die gepflanzten Büsche und Bäume die Bauten weit gehend

abdecken würden, wie die Vorinstanz zu Recht erwogen habe. – Schliesslich macht

der Beschwerdegegner geltend, der Beschluss vom 13. April 2004 verletze

seine verfassungsmässigen Rechte (Eigentumsfreiheit, persönliche Freiheit sowie

Kunstfreiheit).

3.

3.1

Die Erwägungen der Bewilligungsbehörde im

angefochtenen Beschluss sowie die Ausführungen in der Vernehmlassung vom 24.

Juni 2004 im Rekursverfahren R2.2004.00106 machen deutlich, dass es ihr einzig

um die Positionierung der Skulpturen, nicht jedoch um deren künstlerische

Gestaltung an sich und somit auch nicht um deren künstlerische Qualitäten geht.

Demnach ist vorliegend einzig zu überprüfen, ob die Vorinstanz die im Beschluss

vom 13. April 2004 angeordnete Verschiebung der Skulpturen aus gestalterischen

Gründen zu Unrecht aufgehoben hat.

3.2

Das Grundstück, auf dem die streitbetroffenen

geflügelten Löwen stehen, gehört gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde

Erlenbach vom 25. September 1995 zu einer Wohnzone W2A/20 %, für die am

30.

März 1998 der private Gestaltungsplan "C" mit zugehörigen

Vorschriften nach § 85 PBG festgesetzt wurde. Soweit diese Gestaltungsplanvorschriften

(GPV) keine besondere Regelung vorsehen, wird auf die Vorschriften der Bau- und

Zonenordnung unter Einschluss der Bestimmungen über die Arealüberbauung

verwiesen (Art. 2 GPV). Gemäss Art. 9 Ziff. 1 GPV sind die

Bauten und Anlagen sowie deren Umgebung so zu gestalten, dass eine gute

Gesamtwirkung entsteht; sie haben auch sonst den Anforderungen von

Arealüberbauungen zu genügen.

Art. 9 Ziff. 1 GPV verlangt

zwar nach dem Wortlaut des ersten Halbsatzes lediglich eine "gute

Gesamtwirkung", die Ergänzung im zweiten Halbsatz, wonach die Bauten,

Anlagen und Umgebung "auch sonst den Anforderungen von Arealüberbauungen

zu genügen" haben, macht jedoch deutlich, dass sich der Massstab für die

Gestaltung nach § 71 Abs. 1 PBG richtet, der eine besonders

gute Gestaltung fordert. Als nachträglich hinzugefügte Bestandteile der bereits

mit Beschluss vom 14. Mai 2002 bezüglich Einordnung und

Gestaltung überprüften und schliesslich bewilligten Sitzkanzel hat die örtliche

Baubehörde die beiden Skulpturen zu Recht unter Anwendung dieser Bestimmung

geprüft. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdegegners, die Ästhetikbestimmungen

von § 71 Abs. 1 bzw. § 238 Abs. 1 PBG kämen in diesem Fall

nicht zur Anwendung, geht fehl.

3.3

Nach § 71 Abs. 1 PBG müssen Arealüberbauungen besonders

gut gestaltet sowie zweckmässig ausgestattet und ausgerüstet sein. Laut Absatz

2.

der genannten Bestimmung ist bei dieser Beurteilung insbesondere auch die Gestaltung der Freiflächen zu beachten.

Der kommunalen Baubehörde steht bei der

Anwendung von § 71 PBG wie auch bei der allgemeinen Gestaltungsvorschrift

von § 238 Abs. 1 PBG ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Trotz

umfassender Kognition (§ 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]) hat sich die Baurekurskommission bei der Überprüfung solcher Ermessensentscheide

Zurückhaltung aufzuerlegen. Ist der Einordnungsentscheid einer kommunalen

Baubehörde nachvollziehbar, das heisst auf einer vertretbaren Würdigung der

massgebenden Sachumstände beruhend, so hat sie diesen zu respektieren und darf

sie nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der kommunalen Behörde

setzen. Die Rekursinstanz darf erst dann eingreifen, wenn sich die

vorinstanzliche Ermessensausübung als offensichtlich unvertretbar erweist (RB

1981.

Nr. 20; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20

N. 19). Das Verwaltungsgericht seinerseits kann gemäss § 50 VRG lediglich

rechtsverletzende Ermessensfehler korrigieren (Kölz/ Bosshart/Röhl, § 50 N. 78).

3.4

Die Planungs- und Baukommission Erlenbach hat ihren

Beschluss eingehend begründet. Sie hat damit die ihr durch das kantonale Recht

eingeräumte Entscheidungsfreiheit beansprucht und muss sich einen Eingriff

durch die Rechtsmittelbehörden nur gefallen lassen, soweit ihre Würdigung als

nicht mehr vertretbar erscheint. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall

von jenen Fällen, in denen die Rekursinstanz den kommunalen Entscheidungsspielraum

nicht zu beachten braucht, weil die Gemeinde selber davon keinen in ihren

Erwägungen erkennbaren Gebrauch gemacht hat (vgl. RB 1991 Nr. 2; VGr, 19. April

2002, BEZ 2002 Nr. 18, E. 5a).

3.5

Der Bauherr ist grundsätzlich in der

künstlerisch-architektonischen Gestaltung seiner Baute und deren Umschwung

frei. § 71 PBG stellt jedoch an Bauten, Anlagen und Umschwung erhöhte

ästhetische Anforderungen. Ob ein Vorhaben diese Anforderungen erfüllt, ist

nach objektiven und grundsätzlichen Kriterien zu beurteilen, wobei es weder auf

den Eindruck ästhetisch besonders empfindlicher Personen noch auf das

Volksempfinden ankommt (vgl. RB 1974 Nr. 90; Walter Haller/Peter Karlen,

Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. I, 3. A., Zürich 1999, Rz. 654).

Dennoch muss dem Bauherrn insbesondere für die übliche und naturgemäss

individuelle Ausstattung seines Gartens mit Gartenzwergen, Gartenmöbeln,

Spielgeräten und ähnlichen Artefakten, die volumenmässig nicht ins Gewicht

fallen, ein nicht zu enger Gestaltungsspielraum belassen werden. Die ihm kraft

der Eigentumsgarantie zustehende Freiheit ist – im Rahmen der gesetzlichen

Schranken von § 71 PBG – zu achten. Die Baubehörde darf nicht lediglich

deshalb eine Baubewilligung verweigern, weil sie die Gestaltung eines

Bauvorhabens nicht für optimal hält. Sie muss entsprechend dem in Art. 36 Abs. 3

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 verankerten

Verhältnismässigkeitsprinzip alle in der Sache erheblichen Interessen berücksichtigen

und sorgfältig gegeneinander abwägen (Yvo Hangartner in: St. Galler Kommentar

zur Bundesverfassung, Lachen/Zürich 2002, Art. 36 N. 21 ff. sowie Art. 5

N. 33 ff.). Nur ein hinreichendes öffentliches Interesse, das die privaten

Interessen des Bauherrn überwiegt, rechtfertigt einen Eingriff in dessen

gestalterischen Freiraum und damit eine Bauverweigerung gestützt auf § 71 Abs. 1

PBG (vgl. dazu VGr, 27. September 1988, BEZ 1988 Nr. 48).

3.6

Aufgrund der Lage des Grundstücks Kat.-Nr. 1

an der Strassenverzweigung M-Strasse/N-Strasse und wegen der gegen den

Strassenraum abfallenden Böschung können die geflügelten Löwen heute vom

öffentlichen Grund aus relativ gut wahrgenommen werden.

Verfehlt ist in diesem Zusammenhang der

Hinweis der Beschwerdeführerin auf den kürzlich ergangenen Entscheid des

Verwaltungsgerichts im Verfahren VB.2003.00404/417, in welchem eine

grossvolumige Villa mit dreizehn Zimmern an einer Hangkante, das heisst an

einer ausgeprägten natürlichen Geländestufe, zur Beurteilung stand, während es

hier um zwei Skulpturen an einer künstlich aufgeschütteten Böschungskante einer

eher kleinräumigen Umgebungsgestaltung geht. Aus dem genannten Entscheid lässt

sich für dieses Verfahren nichts ableiten.

Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf

hin, dass die Gestaltungsplanvorschriften ziemlich detaillierte Vorschriften

zur Umgebungsgestaltung enthalten. Diese betreffen insbesondere die Bepflanzung

und die Terraingestaltung (vgl. Art. 12 GPV). Laut Art. 12 Ziff. 4

GPV dürfen jedoch die Gestaltung und Bepflanzung der individuellen Gartenbereiche

ausser in den Grenzbereichen frei gewählt werden. Die

Gestaltungsplanvorschriften selbst eröffnen also dem Grundeigentümer für seinen

individuellen Bereich einen Gestaltungsspielraum. Dass die Skulpturen

ausserhalb dieses individuellen Bereichs stehen würden, macht die

Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. Auch wenn sich ein Grundeigentümer

beim Erwerb eines Objekts in einer Arealüberbauung der weit gehenden Gestaltungsvorschriften

bewusst sein muss, kann es nicht sein, dass er damit auf jede individuelle

Gestaltung – selbst wenn diese vom öffentlichen Raum aus wahrnehmbar sein

sollte – verzichtet. Eine Arealüberbauung ist kein bis in die allerletzten

Details durchkomponiertes Gesamtkunstwerk, das für den Ausdruck individueller

Vorlieben keinen Raum mehr lässt. Die Gestaltungsplanvorschriften, die wohl den

architektonischen Charakter prägen und die besonders gute Gestaltung gemäss § 71

Abs. 1 PBG sichern, sind für diese Detailbetrachtung im Gartenbereich

nicht mit der gleichen Strenge massgeblich.

Der von der Beschwerdeführerin bemängelte

optisch beherrschende Akzent, den die Löwen wegen ihrer Positionierung setzen

sollen, und der für die Auflage entscheidwesentlich war, ist zu relativieren.

Die Silhouettenwirkung, die gerade die kritisierte Dominanz ausmachen und deshalb

mittels der von der Bewilligungsbehörde angeordneten Verschiebung gebrochen werden

soll, besteht nur aus gewissen Perspektiven. Von der Strassenverzweigung her

gesehen steht in westlicher Blickrichtung das Haus des Beschwerdegegners im

Hintergrund. Die Fassade überragt die Skulpturen deutlich und lässt diese in

ihrer Wirkung verblassen. Aus nordöstlicher Sicht verdeckt die fast gleich hohe

Ligusterhecke den einen Löwen schon jetzt partiell, und aus südlicher

Blickrichtung dürften sich zum Teil die Stelen der bewilligten Tessiner-Pergola

im südwestlichen Bereich des Grundstücks vor die Löwen schieben; so wird deren

Silhouettenwirkung erheblich gemindert. Schon bald wird zudem der gemäss

Gestaltungsplan vorgesehene Lindenbaum dafür sorgen, dass die bemängelte

Silhouettenwirkung der Löwen vollends gebrochen wird.

3.7

Ein öffentliches Interesse daran, die Skulpturen im

angeordneten Umfang zu verschieben, lässt sich unter diesen Umständen nicht

erkennen. Dass die Bewilligungsbehörde eine andere – ihrer Meinung nach bessere

– als die vom Beschwerdegegner verwirklichte Positionierung vorziehen würde,

vermag ein solches Interesse nicht zu begründen. § 71 Abs. 1 PBG gestattet

Eingriffe in die Freiheitsrechte des Bürgers nur im Rahmen der verfassungsmässig

ausgelegten gesetzlichen Grundlage und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes.

Die Baurekurskommission hat daher den Verweigerungsentscheid der Planungs- und

Baukommission vom 13. April 2004 aufheben dürfen, ohne damit eine vertretbare

Ermessensausübung dieser Behörde zu missachten. Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in

Verbindung mit § 70 VRG). Sie hat überdies dem Beschwerdegegner eine

Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen

erweisen sich im vorliegenden Fall Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen) an den privaten Beschwerdegegner verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen

ab Rechtskraft des Entscheids.

5.

Mitteilung an …