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Entscheid

VB.2004.00456

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00456

23. Dezember 2004Deutsch19 min

(URT.2004.8356)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1966, lebt aufgrund der

eheschutzrichterlichen Verfügung vom 5. Mai 2003 von seiner Frau und den

drei Kindern (B, geb. 1995, C, geb. 1998, D, geb. 2001) getrennt. Die Kinder

stehen unter der Obhut der in Y lebenden Mutter, wo sie zur Schule gehen. A

bewohnt weiterhin die Liegenschaft in X. Bis Ende Juni 2002 war er als Leiter bei

E tätig. Seit 17. Februar 2004 ist er ausgesteuert. Ende Mai 2004 meldete

er sich bei der Fürsorgebehörde X, worauf am 4. Juni 2004 ein Gespräch mit

der Behörde stattfand. Am 8. Juni 2004 lieferte A verschiedene Unterlagen

nach. Mit Beschluss vom 15. Juni 2004 sprach ihm die Fürsorgebehörde X

Unterstützungsleistungen von Fr. 1'257.80 für den Monat Juni 2004 zu und

forderte ihn auf, seine Liegenschaft in X zu verwerten. Dasselbe legte die

Behörde mit gleich lautendem Beschluss vom 6. Juli 2004 fest. Denselben Betrag

erhielt A ohne separaten Beschluss auch für August 2004.

Erwägungen

II.

Sowohl gegen den Beschluss vom 15. Juni

als auch vom 6. Juli 2004 erhob A je Rekurs beim Bezirksrat Z. Ausserdem

legte er aufgrund der Auszahlung von August 2004 eine von der Vorinstanz als

Aufsichtsbeschwerde behandelte Eingabe vom 2. September 2004 ein. In den

Rekursen warf er der Sozialbehörde X im Wesentlichen vor, auf seine Verhältnisse

keine Rücksicht genommen und die ihm zustehenden Unterstützungsleistungen auf

falschen Grundlagen und in Missachtung gesetzlicher Vorschriften berechnet zu

haben. Ähnlich lauteten die Vorwürfe in der Aufsichtsbeschwerde. Der Bezirksrat

Z, auch Aufsichtsinstanz über die Fürsorgebehörde X, vereinigte die drei

Verfahren und fasste am 8. September 2004 im Wesentlichen folgenden Entscheid:

"2. Die Rekurse werden

bezüglich der Anträge

- Grundbedarf I und II,

medizinische Massnahme, Haftpflicht- und Hausratversicherung, Amortisation

Hypothek, weitere Liegenschafts­unterhaltskosten, Anspruchsberechtigung ab Juni

2004.

abgewiesen;

- situationsbedingte

Leistungen (Erwerbsunkosten, Pauschale Besuch Kinder) und Hypothekarzins

gutgeheissen.

3.

Die Aufsichtsbeschwerde

vom 2. September 2004 ist mit vorliegendem Entscheid erledigt.

4.

A hat bis spätestens 27. September

2004.

der Fürsorgebehörde X folgende Unterlagen einzureichen:

- Nachweis über

Erwerbseinkünfte Mai 2004 bis August 2004, vom Arbeitgeber bescheinigt. Zudem

ist anzugeben, wo, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten diese Arbeit

geleistet wurde. Falls kein Erwerbseinkommen erzielt wurde, hätte A eine entsprechende

Erklärung abzugeben.

- Bestätigung vom Beistand

seiner Kinder, welcher darüber Auskunft gibt, wie das Besuchsrecht in den

Monaten Juni, Juli und August 2004 ausgeübt wurde.

- Grundbuchauszug, der

Auskunft über die Eigentumsverhältnisse der Liegenschaft L-Str. in X gibt.

- Kopien der richterlichen

Anordnungen (Bezirksgericht und Obergericht), welche Auskunft über die Reglung

des Hypothekarzinses während der Zeit der Trennung geben.

5.

Die Fürsorgebehörde X

wird ersucht,

- festzulegen, welcher

max. Mietzins unter Berücksichtigung des Besuchsrechts der drei Kinder als

angemessen betrachtet wird,

- eine Auflage bezüglich

Wohnungssuche vorzunehmen und A bei der Wohnungssuche zu unterstützen,

- die Pauschale

festzulegen, welche pro Kind und pro Besuchstag bei tatsächlicher Ausübung des

Besuchsrechts im Rahmen der richterlichen Verfügung zur Anwendung gelangt,

- nach Vorliegen der

Unterlagen gemäss Ziffer 4 dieses Beschlusses und im Sinne der Erwägungen

über allfällige Sozialhilfe an A für die Zeit ab 1. Juni 2004 neu zu

beschliessen."

III.

Dagegen erhob A am 4. Oktober 2004

Beschwerde an das Verwaltungsgericht, worin er im Wesentlichen geltend machte,

der angefochtene Entscheid missachte die gesetzlichen Vorschriften, seine

persönlichen Verhältnisse und sei in verschiedener Hinsicht inkorrekt. Die

Fürsorgebehörde X nahm am 27. Oktober 2004 materiell Stellung zur

Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Abweisung. Der Bezirksrat liess am 1. November

2004.

Abweisung der Beschwerde beantragen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde in einer sozialhilferechtlichen Angelegenheit gemäss

Art. 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich und

funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.

1.2

Die Vorinstanz erliess die Anordnung, dass die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Auflage bezüglich Wohnungssuche zu

erteilen habe. Darunter ist offenkundig die Weisung an den Beschwerdeführer zu

verstehen, sich eine günstigere Wohnung zu suchen, was er in der Beschwerde

anficht. Insofern fehlt es der Beschwerde an einem Streitwert, ebenso bezüglich

der Fragen, ob der Grundbedarf I die Wohnkosten enthält, wovon der

Beschwerdeführer auszugehen scheint, und ab welchem Zeitpunkt Leistungen zu

erbringen sind. Entsprechend ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1

und Abs. 2 VRG). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die weiteren

Positionen, welche der Beschwerdeführer beanstandet, einen Streitwert

erreichen, der die Einzelrichterzuständigkeit ausschlösse.

1.3

Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde

jedenfalls, soweit sie die Aufsichtsbeschwerde beschlägt. Gegen den ablehnenden

Bescheid auf eine Aufsichtsbeschwerde ist lediglich erneut Aufsichtsbeschwerde

an die obere Instanz möglich (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem.

zu §§ 19-28 N. 43; H.R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher

Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, Vorb. § 141-150 N. 8.9). Das

Verwaltungsgericht ist jedoch nicht Aufsichtsbehörde über den Bezirksrat,

dieser hingegen über die Fürsorgebehörden (§ 8 Abs. 1 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 141 des Gemeindegesetzes

vom 6. Juni 1926).

1.4

Desgleichen ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten, soweit sie sich als "Gesamtrekurs" über alle folgenden

Monate versteht und den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 13. September

2004.

mit einschliesst, worin dem Beschwerdeführer wiederum Fr. 1'257.80 an

wirtschaftlicher Hilfe zugesprochen wurden. Gegenstand des Rekursverfahrens

kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw.

nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem.

zu §§ 19-28, N. 86). Entsprechend kann Streitgegenstand der

Beschwerde nur sein, was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist.

Diesem lagen jedoch nur die Unterstützungsleistungen für die Monate Juni bis

August 2004 zu Grunde. Demnach kann die Beschwerde später beanspruchte

Unterstützungsleistungen nicht beschlagen.

1.5

Der Beschwerdeführer verlangt, die Zuständigkeit in

diesem Fall sei an das Verwaltungsgericht zu übertragen, da dieses eine

professionelle Beurteilung garantiere. Falls er damit das Verwaltungsgericht

anstelle der Beschwerdegegnerin als zuständige Instanz zur Gewährleistung der

wirtschaftlichen Hilfe anrufen will, ist ihm nicht zu folgen, ist doch für

diese Aufgabe allein die Fürsorgebehörde bzw. Wohngemeinde zuständig (dazu § 7

Abs. 1 und § 32 SHG). Die Zuständigkeit des Gerichtes kann sich

demnach nur auf das Rechtsmittelverfahren beschränken.

2.

2.1

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den

üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse

angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage der Bemessung

bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober

1981.

(SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien). Nach diesen Richtlinien setzt sich das individuelle

Unterstützungsbudget einerseits aus der materiellen Grundsicherung, bestehend

aus dem Grundbedarf I und II für den Lebensunterhalt, den Wohnungskosten (samt

üblichen Nebenkosten) und der medizinischen Grundversorgung, anderseits aus situationsbedingten

Leistungen zusammen (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

2.2

Der Grundbedarf I enthält nach den SKOS-Richtlinien

den Grundbedarf für den Lebensunterhalt. Darunter fallen die Kosten für

Nahrungsmittel und Getränke, Bekleidung und Schuhe, für Energieverbrauch,

laufende Haushaltsführung (Reinigung, Instandhaltung von Wohnung und Kleidern)

inkl. Kehrichtgebühren, kleine Haushaltgegenstände, Gesundheitspflege ohne

Selbstbehalte und Franchisen, für öffentlichen Nahverkehr, Nachrichtenübermittlung,

Unterhaltung und Bildung, Körperpflege, persönliche Ausstattung, auswärts

eingenommene Getränke und Übriges (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1). Der

Grundbedarf II für den Lebensunterhalt berücksichtigt die unterschiedlichen

Lebensstandards der Regionen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.4).

Situationsbedingte Leistungen haben ihre Ursache in der besonderen

gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten

Person (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1).

2.3

Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und

Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge

beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21

SHG). Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Weisung verbunden

werden, eine günstigere Wohnung zu suchen (vorn E. 1.2), dient diese doch

dazu, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen durch eine

Verringerung der finanziellen Belastung (Mietzins) zu verbessern (VGr, 11. September

2003, VB.2003.00191, E. 2a, www.vgrzh.ch). Für die Weisung, eine

günstigere Wohnung zu suchen, gilt im Besonderen Folgendes: Überhöhte

Wohnkosten sind solange hinzunehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur

Verfügung steht. Die Sozialhilfeorgane haben dabei die Aufgabe,

Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum

aktiv zu unterstützen (wie dies die Beschwerdegegnerin inzwischen angeboten

hat). Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation

im Einzelfall genau zu prüfen. Insbesondere sind dabei die Grösse und

Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten

Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer

sozialen Integration zu prüfen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3).

2.4

Wirtschaftliche Hilfe können auch Erwerbstätige

beanspruchen, soweit ihr Einkommen für den Lebensunterhalt nicht ausreicht,

wobei Gesetz und Verordnung grundsätzlich nicht zwischen selbstständiger und

unselbstständiger Erwerbstätigkeit unterscheiden. Dem Grundsatz nach werden

daher auch Selbstständigerwerbende unterstützt. Dabei gilt es allerdings zu

vermeiden, dass das Gemeinwesen auf Dauer das Betriebsrisiko einer nicht Gewinn

bringenden Erwerbstätigkeit zu tragen hat. Daher muss die wirtschaftliche Tätigkeit

oder das Projekt von Selbstständigerwerbenden langfristig Erfolg und eine

anhaltende Selbstständigkeit versprechen (RB 1998 Nr. 36, 1999 Nr. 81).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer macht vorerst geltend, dass

seine bisherigen Rekursschriften integralen Bestandteil der Beschwerde

bildeten. Der Hinweis auf Eingaben, die der Beschwerdeführer im

vorinstanzlichen Verfahren gemacht hat, kann die Beschwerdebegründung dann

ersetzen, wenn der angefochtene Rekursentscheid inhaltlich dem andern Entscheid

gleich ist, mit dem sich jene frühere Eingabe des Beschwerdeführers befasst hat.

Hat aber die Vorinstanz ihren Rekursentscheid neu begründet, so kann der

Beschwerdeführer nicht eine frühere Eingabe, die sich gegen einen abweichend

begründeten Beschluss gerichtet hatte, zum Bestandteil der Beschwerdebegründung

erklären (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 54 N. 7). Vorliegend sprach die

Beschwerdegegnerin in zwei Beschlüssen dem Beschwerdeführer

Unterstützungsleistungen von Fr. 1'257.80 monatlich zu, worin kein Betrag

für die Miete enthalten war. Die Vorinstanz wies die Rekurse dagegen teilweise

ab, hiess sie anderseits teilweise gut (vorn Sachverhalt II). Sie verlangte vom

Beschwerdeführer die Vorlage weiterer Belege und von der Vorinstanz eine

Neuberechnung der wirtschaftlichen Hilfe, insbesondere die Festlegung von

Mietkosten und der Kosten für die Besuchstage der Kinder im Bedarf des

Beschwerdeführers. Daraus geht hervor, dass der Rekursentscheid mit der

Begründung der angefochtenen Beschlüsse inhaltlich nicht übereinstimmt, weshalb

der Beschwerdeführer zur Begründung nicht auf seine Rekurseingaben verweisen

kann.

3.2

Der Beschwerdeführer scheint der Ansicht

zuzuneigen, weil er sich noch Ende Mai 2004 – das genaue Datum gibt er nicht

bekannt – bei der Beschwerdegegnerin gemeldet habe, habe er Anspruch auf

Unterstützung für den ganzen Monat Mai 2004. Die Vorinstanz hatte darauf

hingewiesen, dass Sozialhilfe nicht rückwirkend ausgerichtet werde und es bei

einer Anmeldung Ende Mai gerechtfertigt gewesen sei, Leistungen erst ab 1. Juni

2004.

zuzusprechen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet,

von diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, auf die zu verweisen ist (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), abzugehen.

3.3

Der Beschwerdeführer wirft den "involvierten

Behörden" vor, seit Mai 2004 eine Verzögerungs- und Hinhaltetaktik

ohnegleichen zu betreiben.

3.3.1

Nach § 4a VRG haben die

Verwaltungsbehörden die bei ihnen eingeleiteten Verfahren beförderlich zu

behandeln und ohne Verzug für deren Erledigung zu sorgen. Fehlt wie vorliegend

eine ausdrückliche Fristbestimmung (§ 31 SHV), ist dem Beschleunigungsgebot

Genüge getan, wenn die behördliche Handlung innert einer Frist vorgenommen

wird, die den Umständen des konkreten Einzelfalls gerecht wird, insbesondere

der Natur der Sache, der Bedeutung der Sache für die Parteien, dem Verhalten

der am Verfahren beteiligten Parteien und der Komplexität des zu Grunde liegenden

Sachverhalts (Kölz/Bosshart/Röhl, § 4a N. 3). Als Verletzung einer

Verfahrensvorschrift kann die Rechtsverzögerung geltend gemacht werden (§ 50

Abs. 2 lit. d VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 102).

3.3.2

Das Gespräch mit der Fürsorgebehörde

fand vorliegend am 4. Juni 2004 statt. Mit Schreiben vom 8. Juni 2004

legte der Beschwerdeführer zusätzliche Unterlagen ein. Am 15. Juni 2004

entschied die Behörde. Geht man davon aus, dass sich die Verhältnisse des

Beschwerdeführers (Arbeitslosigkeit, hohe Belastung mit Hauskosten, geltend

gemachte Kinderbetreuung "bis 50%") als nicht ganz einfach erwiesen und

die Fürsorgebehörde nur in regelmässigen Abständen zu ihren Sitzungen

zusammentritt, lässt sich eine Verzögerungstaktik nicht erkennen. Dasselbe gilt

für den angefochtenen Entscheid. Nachdem die Rekursantwort am 13. August

2004.

erstellt worden war, entschied der Bezirksrat, der ebenfalls in zeitlichen

Abständen zu regelmässigen Sitzungen zusammentritt, am 8. September 2004

über die vorliegende Streitsache. Eine Rechtsverzögerung ist hierin nicht zu

sehen.

3.4

Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer darin, dass

die Bedarfsberechnung nicht auf einen Einperson-Haushalt, sondern auf einen

Vierpersonen-Haushalt auszurichten sei. Es ist diesbezüglich auf die

zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen sowie darauf, dass der

Beschwerdeführer in X von Frau und Kindern getrennt lebt (vorn Sachverhalt I;

dazu § 14 und § 37 Abs. 2 SHG). Zwar bringt er vor, dass seine

Kinder "bis 50%" bei ihm wohnten und lebten. Dies erscheint aber

schon deshalb wenig wahrscheinlich, weil seine Kinder in Y zur Schule gehen.

Ausserdem wurde im Eheschutzverfahren das Besuchsrecht des Beschwerdeführers

unter anderem auf zwei Wochenenden pro Monat beschränkt und blieb die

Beistandschaft zur Überwachung des Besuchsrechts aufrechterhalten. Diese

Anordnung basierte offenkundig auf einem Bericht der Jugend- und Familienberatung

in Z. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Eheleute A-G inzwischen von

dieser Regelung abgewichen sind. Allerdings erscheint das Ausmass einer

Aufteilung der Kinderbetreuung "bis 50%" unter dem Gesichtspunkt der

eingerichteten Beistandschaft eher hoch. Der Beschwerdeführer legt denn auch in

keiner Weise dar, wie er die Betreuung der Kinder "bis 50%" konkret

ausübt. Es kann daher dahingestellt bleiben, welche der widersprüchlichen

Darstellungen über Aussagen von Frau F von der Beschwerdegegnerin zutrifft.

3.5

Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer auch

darin, dass der Grundbedarf I die Wohnkosten einschliessen muss. Die Bemessung

des Grundbedarfs I ist damit nicht zu beanstanden. Was den Grundbedarf II

anbelangt, konnte sich die Vorinstanz auf den Beschluss des Regierungsrates vom

29.

April 2004 stützen, wonach angesichts knapper Staatsfinanzen ab 1. Juli

2004.

grundsätzlich nur noch der Minimalbetrag – für einen 1-Personen-Haushalt Fr. 46.-

– zuzusprechen ist. Das hat entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers mit der

Anwendung der überarbeiteten SKOS-Richtlinien nichts zu tun. Ebenso wenig

spielen "fremde" Faktoren, welche er im Rekursverfahren geltend

gemacht hat, bei der Prüfung des Anspruchs auf Sozialhilfeleistungen und bei

deren Bemessung eine Rolle, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte. Soweit der

Beschwerdeführer nunmehr geltend macht, eine Beanstandung betreffend Übernahme

der medizinischen Grundkosten oder entsprechender erweiterter Gesundheitskosten

sei keinesfalls erfolgt, ist nicht einzusehen, inwiefern er durch den angefochtenen

Entscheid beschwert ist. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen.

Schliesslich lassen sich in den Ausführungen der Vorinstanz keine Widersprüche

erkennen. Einzig ein Verschrieb liegt in Dispositiv-Ziffer 2 insofern vor,

als die Anspruchsberechtigung "ab Juni 2004" abgewiesen wird;

korrekterweise sollte es heissen: "ab Mai 2004", wie sich ja auch aus

der Begründung ergibt.

3.6

Der Beschwerdeführer erklärt, er habe bezüglich

seiner Tätigkeit als Dozent für das eidgenössische Diplom als Informatiker im

ersten Gespräch die Vertreterinnen der Behörde darauf hingewiesen, dass

aufgrund der Semesterferien frühestens im Herbst wieder mit Mandaten zu rechnen

sei. Dennoch sei er in Seminaren, Konventen und entsprechenden Gremien

involviert und benötige deshalb seine In­frastruktur.

3.6.1

Gemäss Lebenslauf ist der

Beschwerdeführer seit November 2003 bis zum aktuellen Zeitpunkt Referent mit

Lehrauftrag an der Schule H und seit Juni 2003 Seminarleiter mit Lehrauftrag an

der Schule I. Die Zuständigkeit für Führung und Leitung seines Unterrichtes

deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer aus dieser Tätigkeit Einkommen erzielte

– wie aus der Rekursschrift vom 2. Juli 2004 hervorgeht – und erzielen

könnte, ist er doch aktiv in diesen Schulen involviert. Nach Angaben der

Beschwerdegegnerin soll der Beschwerdeführer jedoch über keine Einkünfte

verfügen. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Semesterferien ist nicht

geeignet, diesen Widerspruch zu klären, dauern die Semesterferien doch nicht

das ganze Jahr. Dass die Kurse, die er leitet, in den beiden Schulen seit Juni

bzw. November 2003 nie stattgefunden hätten, macht er zudem nicht geltend.

Zu Recht auferlegte ihm die Vorinstanz daher den Nachweis über seine Einkünfte

ab Mai bis August 2004.

3.6.2

Auf welche Infrastruktur der

Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit angewiesen sein will und welche Kosten

daraus resultieren, legt er nicht dar. Weiterungen des Verfahrens zu diesem

Punkt verbieten sich. Eingeschränkt wird der als Verfahrensmaxime grundsätzlich

vorherrschende Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der am

Verfahren Beteiligten, wie sie im Verfahren um Gewährung von wirtschaftlicher

Hilfe besteht (§ 7 Abs. 2 VRG; § 18 Abs. 1 SHG, § 27 Abs. 1,

§ 28 SHV). Der Beschwerdeführer unterzeichnete auch eine entsprechende

Erklärung. Im Beschwerdeverfahren entbindet die Untersuchungsmaxime die

Parteien nicht von der Obliegenheit, den massgebenden Sachverhalt in den

Rechtsschriften darzustellen. Die objektive Beweislast tragen die Parteien

trotz Geltung der Untersuchungsmaxime. Sie sind daher schon aus praktischen Gründen

gezwungen, die ihnen nützlich scheinenden tatsächlichen Behauptungen aufzustellen

und entsprechende Beweisbegehren zu stellen. Es ist nicht Aufgabe des

Verwaltungsgerichts, systematisch die für die eine oder andere Partei günstigen

Tatsachenelemente zu erforschen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 1).

3.6.3

Die Vorinstanz hatte dem

Beschwerdeführer Frist bis 27. September 2004 angesetzt, um die

aufgelisteten Unterlagen der Beschwerdegegnerin einzureichen (vorn Sachverhalt II).

Diese Frist war mit der Rechtsmittelfrist allerdings nicht koordiniert und lief

vor der Rechtsmittelfrist ab. Der Beschwerdeführer nutzte die Frist bis 27. September

2004.

nicht, erhob aber am 4. Oktober 2004 rechtzeitig Beschwerde. Dies führte

dazu, dass die Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 19. Oktober 2004 dem

Beschwerdeführer keine wirtschaftliche Hilfe mehr zusprach, weil er den

Auflagen der Vorinstanz innert Frist nicht nachgekommen sei. Am 22. Oktober

2004.

wandte sich der Beschwerdeführer gegen dieses Schreiben. Die

Beschwerdegegnerin rückte darauf offenkundig von ihrem Beschluss vom 19. Oktober

2004.

ab, veranlasste umgehend die Auszahlung von Fr. 1'257.80 für Oktober

2004.

und erklärte die Bereitschaft zu weiteren Auszahlungen, soweit sich an der

bisherigen Situation nichts geändert habe. Faktisch gilt der Beschluss vom 19. Oktober

2004.

damit als aufgehoben. Es wird dem Beschwerdeführer aber eine neue Frist anzusetzen

sein, um die von der Vorinstanz aufgelisteten Dokumente einzulegen.

3.7

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe wohl die

Vergütung von Wohnkosten geltend gemacht, nicht jedoch in der Höhe von Fr. 4'122.50

und ebenso wenig für die Amortisation der Hypothek. Weiter habe die

Beschwerdegegnerin nicht die Kompetenz, ihn zum Verkauf oder Verlassen des

Hauses zu drängen. Die Vorinstanz ging entgegen der Beschwerdegegnerin davon

aus, dass eine Vermietung des Hauses nicht zwingend ausgeschlossen sei. Die

Beschwerdegegnerin sei aber keinesfalls verpflichtet, die hohen Hypothekarkosten

als Mietkosten zu tragen.

3.7.1

Die Beschwerdegegnerin

berücksichtigte im Bedarf des Beschwerdeführers zu Unrecht keine Wohnkosten

(vorn E. 2.1), weshalb die Vorinstanz diesbezüglich den Rekurs des

Beschwerdeführers guthiess und das Verfahren an jene zurückwies.

3.7.2

Der Beschwerdeführer verstand

unter Hinweis auf die SKOS-Richtlinien, Kap. B.3, bei Wohneigentum als

Mietkosten mindestens den Hypothekarzins, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen

liegt. Er wies darauf hin, dass mit einem Verkauf der Liegenschaft die dafür

benötigten privaten Vorsorgegelder nicht realisiert werden könnten.

Schliesslich erklärte er, dass er kein "Sozialschmarotzer" sei,

sondern in absehbarer Zeit wieder erheblich mehr als andere zur Gemeinschaft

beitragen werde. Je besser die diesbezügliche Basis bestehen bleibe, desto

schneller werde dieser Prozess an Schwung gewinnen und bald wieder

selbsttragend sein. Dazu legte er sein selbst erstelltes – nach seinen Angaben

in einigen Bereichen massiv gekürztes – Budget ein, das Wohnkosten von insgesamt

Fr. 4'122.50 (Nebenkosten inbegriffen) ausweist. Wenn die Vorinstanz

aufgrund der beschriebenen Umstände darauf schloss, dass der Beschwerdeführer

die Übernahme der erwähnten Wohnkosten forderte, ist dies nicht zu beanstanden.

Einen andern bezifferten Antrag hat er bis heute nicht gestellt. Dass diese

Wohnkosten wie auch bloss die monatlichen Hypothekarzinsen den Bedarf eines

1-Personen-Haushaltes selbst unter Berücksichtigung der Besuche durch die

Kinder weit übersteigen, bedarf keiner weiteren Erörterungen. Für die Ausübung

des Besuchsrechts ist der Beschwerdeführer zudem nicht auf seine Liegenschaft

angewiesen.

3.7.3

Zu Recht ging die Vorinstanz davon

aus, dass neben dem von der Beschwerdegegnerin angeordneten Verkauf der

Liegenschaft Alternativen bestünden, welche die anvisierte Wirkung (Senkung der

Wohnkosten) ebenfalls erzielen könnten. Es kann auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 VRG). Soweit die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin aufgab, den

Beschwerdeführer anzuweisen, sich eine günstigere Wohngelegenheit zu suchen,

ist dies nicht zu beanstanden (vorn E. 2.3). Allerdings ist der Termin des

1.

Januar 2005 durch das Rechtsmittelverfahren mittlerweile obsolet

geworden und wäre die Frist dazu auf 31. März 2005 anzusetzen, was

angemessen erscheint.

3.8

Im zutreffenden Sinne lässt sich auch auf die

Ausführungen der Vorinstanz verweisen, was die Übernahme der Prämien für

Haftpflicht- und Hausratversicherung angeht. Deren Kosten gehen wohl aus dem

Budget hervor, sind jedoch nicht belegt. Von einer absichtlichen Missachtung

der Sachlage kann nicht die Rede sein.

4.

Demnach ist die Beschwerde vollumfänglich

abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang sind die Kosten

des Verfahrens vom Beschwerdeführer zu tragen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung kann ihm nicht zugesprochen werden (§ 17

Abs. 2 VRG). Praxisgemäss ist bei engen finanziellen Verhältnissen die

Gerichtsgebühr zurückhaltend festzusetzen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die dem Beschwerdeführer in

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer 4 des Beschlusses des Bezirksrats Z vom 8. September

2004 angesetzte Frist zum Einreichen von Unterlagen wird neu auf 20 Tage ab

Rechtskraft dieses Entscheids festgesetzt.

3. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 460.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

6. Mitteilung an ….