VB.2004.00458
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00458
3. Dezember 2004Deutsch9 min
(URT.2004.8321)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00458
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 03.12.2004
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Anrechnung der Wohnkosten infolge Kündigung des Mietvertrags des untervermieteten Büros:
Zuständigkeit der Einzelrichterin (E.1). Stittig ist, ob der von der Sozialbehörde anerkannte Betrag von Fr. 1'100.- monatlich oder der effektiv bezahlte Mietzins von Fr. 1'276.- pro Monat zu berücksichtigen sei (E.2). Gemäss Richtlinien der Stadt Zürich soll der anrechenbare Brutto-Mietzins für potenzielle AHV/IV-Bezüger nicht höher sein als der Betrag, der in der Berechnung für Ergänzungsleistungen zu AHV/IV (ohne Zusatzbetrag Gemeindezuschuss) einbezogen werden kann. Dieser beläuft sich seit dem 1. Januar 2001 auf Fr. 1'100.- pro Monat (E.3.2). Ein Untermietvertrag, wonach der Untermieter als Mietzins den jeweils den Betrag von Fr. 1'100.- übersteigenden Betrag bezahlen muss und der somit variabel ausgestaltet ist, birgt grundsätzlich die Gefahr einer missbräuchlichen Subventionierung eines Mietzinses zu Gunsten eines nicht Hilfebedürftigen. Sodann wusste der Beschwerdeführer bereits seit dem 13. August 2001, dass die maximalen Wohnkosten für ihn als Einzelperson Fr. 1'100.- betragen (E.3.3). Abweisung der Beschwerde (E.4).
Stichworte:
GEMEINDEZULAGE
MIETZINS
SOZIALHILFE
UNTERMIETE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNGSMIETE
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I.
A wird seit mehreren Jahren durch die
Sozialbehörde der Stadt Zürich unterstützt. Auf den 1. April 2001 mietete
er eine 2-Zimmer-Wohnung an der B-Strasse zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'365.-
(aktueller Mietzins heute: Fr. 1'276.-). Die Einzelfallkommission der
Sozialbehörde beschloss am 13. August 2001, vom 1. April bis zum 31. August
2001 den vollen Mietzins in der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen, ab 1. September
2001 jedoch nur noch einen hälftigen Anteil, da er die Wohnung mit seinem
erwachsenen Sohn zusammen bewohne. Nach Auszug des Sohnes werde maximal Fr. 1'100.-
pro Monat übernommen. Nach Auszug seines Sohnes vermietete A einen Arbeitsplatz
in der Wohnung an einen Untermieter zu einem Mietzins von Fr. 265.-
monatlich. Am 1. Oktober 2001 entschied die Einzelfallkommission der
Sozialbehörde, dass ein Mietzinsanteil von Fr. 1'100.- längstens bis 31. März
2002 berücksichtigt, spätestens aber ab 1. April 2002 nur noch ein
Mietzinsanteil gemäss Kopfquote in die Bedarfsrechnung mit einbezogen werde und
dass A auf diesen Zeitpunkt hin den Vertrag mit dem Untermieter entsprechend zu
ändern oder sich eine seinen finanziellen Mitteln entsprechende Wohnung zu
suchen habe. Ein Mietzinsanteil gemäss Kopfquote kam in der Folge nie zum Tragen.
Am 18. November 2003 beschloss die
Einzelfallkommission der Sozialbehörde, dass trotz einer zwischenzeitlichen
Kündigung vonseiten des Untermieters für die Wohnung weiterhin nur Fr. 1'100.-
pro Monat in der Bedarfsrechnung berücksichtigt werde, und setzte mit Entscheid
vom 8. Dezember 2003 den monatlichen Bedarf dementsprechend auf Fr. 2'431.25
fest.
Gegen diese beiden Entscheide erhob A
Einsprache und beantragte, es sei ihm der ganze Mietzins zu vergüten, bis er
einen neuen Untermieter gefunden habe. Die beiden Einsprachen wurden von der
Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Sozialbehörde am 25. Mai
2004 vereinigt und abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
Erwägungen
II.
Mit einem gegen diesen
Einspracheentscheid erhobenen Rekurs beantragte A, es sei ihm der unverschuldete
zehnmonatige Mietzinsausfall von insgesamt Fr. 1'760.-, monatlich Fr. 176.-
vom 1. November 2003 bis und mit 1. September 2004, zu vergüten.
Der Bezirksrat Zürich wies den Rekurs am
23.
September 2004 ab.
III.
Gegen diesen Rekursentscheid erhob A am
18.
Oktober 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und erneuerte seinen
im Rekursverfahren gestellten Antrag. Zudem verlangte er, es sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Der Bezirksrat Zürich liess sich am 12. November
2004.
zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren Abweisung. Die Sozialbehörde
der Stadt Zürich beantwortete die Beschwerde am 16. November 2004 und
beantragte, sie sei abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
Mit einem
Streitwert von Fr. 1'760.- fällt die Sache in die einzelrichterliche
Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
Strittig sind die in der Bedarfsrechnung
des Beschwerdeführers vom 1. November 2003 bis zum 31. August 2004
anzurechnenden Wohnkosten, namentlich ob der von der Sozialbehörde anerkannte
Betrag von Fr. 1'100.- monatlich oder der effektiv bezahlte Mietzins von Fr. 1'276.-
pro Monat zu berücksichtigen sei. Dieser Streitgegenstand besteht unabhängig
von dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit eine IV-Rente
samt Zusatzleistungen bezieht und ihm nach den Ausführungen der
Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort ein aus der Rentennachzahlung
resultierender Überschuss von Fr. 1'110.75 bereits ausbezahlt worden sein
soll. Bei einer allfälligen Beschwerdegutheissung würde es an der
Beschwerdegegnerin liegen, die Überschussabrechnung in Berücksichtigung der dem
Beschwerdeführer zusätzlich zustehenden wirtschaftlichen Hilfe anzupassen und
den Nachzahlungsanspruch des Beschwerdeführers mit der Rückforderung des zu viel
bezahlten Überschusses teilweise zu verrechnen.
3.
3.1
Die Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe im
Allgemeinen und der Übernahme von Wohnungskosten im Besonderen wurden im
angefochtenen Entscheid richtig dargelegt (Erw. 3a), weshalb darauf verwiesen
werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
3.2
Bezogen auf den vorliegenden Fall hat der
Bezirksrat festgestellt, dass für den Beschwerdeführer als Einzelperson und
potenzieller IV-Bezüger der Höchstsatz von Fr. 1'100.- monatlich massgebend
sei (Erw. 3b). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, der Höchstsatz für ihn
betrage Fr. 1'275.- pro Monat. Er werde seit 1. September 2004 von
der IV betreut, und diese veranschlage im Rahmen der Ergänzungsleistungen für
seit über zwei Jahren in der Stadt Zürich wohnhafte Bezüger diesen Betrag.
Der Einwand ist unbegründet. Nach Ziff. C.2.
der städtischen Richtlinien für die Festlegung von Logiskosten im
Unterstützungsbudget in der Fassung vom 11. November 2003 (Richtlinien)
soll für potenzielle AHV/IV-Bezüger der anrechenbare Brutto-Mietzins nicht
höher sein als der Betrag, der in der Berechnung für die Ergänzungsleistungen
zu AHV/IV (ohne Zusatzbetrag Gemeindezuschuss) einbezogen werden kann. Dieser
Betrag beläuft sich seit dem 1. Januar 2001 auf Fr. 1'100.- pro Monat
(Verordnung 01 des Bundesrates vom 18. September 2000 über Anpassungen bei
den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, SR 831.307). Dass dem Beschwerdeführer
inzwischen als IV Rentenbezüger Fr. 1'275.- im Monat für die Miete
angerechnet werden, liegt daran, dass er zu den bundesrechtlich geordneten
Ergänzungsleistungen Gemeindezuschüsse der Stadt Zürich erhält, die für Mietkosten
zusätzlich maximal Fr. 2'100.- pro Jahr vergütet (vgl. Art. 4 der
städtischen Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen
zur eidgenössischen AHV/IV und die Gewährung von Gemeindezuschüssen vom 20. November
1996, Amtliche Sammlung der Stadt Zürich, Bd. 42, S. 296, in Verbindung
mit § 20 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 7. Februar 1971, LS 831.3).
Diese Gemeindezuschüsse sind aber nach den Richtlinien ausdrücklich nicht
massgebend für den im Sozialhilferecht geltenden Höchstansatz für Wohnkosten.
3.3
Zur Frage, ob im vorliegenden Fall der Höchstansatz
von Fr. 1'100.- oder der effektive Mietzins in der Bedarfsrechnung zu
berücksichtigen sei, erwog der Bezirksrat, die Sozialbehörde habe den
ursprünglichen Mietzins von Fr. 1'365.- nie anerkannt, sondern bereits am
13.
August 2001 darauf hingewiesen, dass ein Höchstansatz von Fr. 1'100.-
zur Anwendung gelange. Es könne offen bleiben, ob der Untermieter das Untermietverhältnis
allein deswegen gekündigt habe, weil die zuständige Sozialarbeiterin versehentlich
von einem Mietzins von Fr. 265.- anstelle von Fr. 225.- für die
Untermiete ausgegangen sei. Der Beschwerdeführer habe seit Jahren gewusst habe,
dass der Höchstsatz Fr. 1'100.- betrage und er das finanzielle Risiko beim
Auszug des Untermieters trage.
Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend,
sein Untermieter habe die Arbeitsplatzmiete als Engagement zu seiner sozialen
Integration gesehen und sich das Recht vorbehalten, jederzeit von dieser
Verpflichtung zurückzutreten. Der Mietzins für die Untermiete sei wegen des
gesunkenen Mietzinses für die ganze Wohnung per 15. Juli 2002 auf Fr. 225.-
gesenkt worden. Der Untermieter habe den Vertrag nicht wegen eines Versehens
der Sozialarbeiterin gekündigt, sondern weil diese vom Beschwerdeführer wider
besseres Wissen verlangt habe, vom Untermieter einen Mietzins von Fr. 265.-
einzufordern. Es sei zynisch und rechtlich unhaltbar, ihn das finanzielle
Risiko beim Auszug des Untermieters tragen zu lassen. Die Sozialbehörde habe
den Schaden verursacht und müsse ihn auch wieder gutmachen.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers
überzeugen nicht. Aufgrund seiner Sachdarstellung und derjenigen seines
Untermieters mag es zutreffen, dass Anlass für die Kündigung die Forderung der
Sozialbehörde war, wonach er den Untermietzins in der ursprünglichen Höhe von Fr. 265.-
belassen müsse und nicht einfach nur den Mehrbetrag zu Fr. 1'100.-
verlangen dürfe. Indessen kommt es darauf nicht an. Zum einen wurde von der
Sozialarbeiterin durchaus als fraglich erachtet, ob der Beschwerdeführer den
Mietzins für die Untervermietung in dem Sinne variabel halten durfte, dass
damit jeweils nur der Mehrbetrag über dem Wohnkostenhöchstansatz gedeckt wurde.
Ein solcher Untermietvertrag birgt grundsätzlich die Gefahr einer
missbräuchlichen Subventionierung eines Mietzinses zu Gunsten eines nicht
Hilfebedürftigen. Sodann wusste der Beschwerdeführer bereits seit dem Beschluss
vom 13. August 2001, dass die maximalen Wohnkosten für ihn als Einzelperson
Fr. 1'100.- betragen. Damals wurde sogar ausdrücklich festgehalten, dass
er dafür verantwortlich sei, dass zwischen einem eventuell späteren Auszug
seines Sohnes und einer Wohnung, deren Mietzins seinen finanziellen
Verhältnissen entspricht, keine zeitlichen Lücken entstehen (Erwägung zu Ziff. 3).
Am 1. Oktober 2001 hielt die Einzelfallkommission erneut fest, dass
maximal Fr. 1'100.- pro Monat für den Mietzinsanteil berücksichtigt werden
können, und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, seinen Untermietvertrag
auf den 1. April 2002 abzuändern oder eine seinen finanziellen Mitteln
entsprechende Wohnung zu suchen. Der Beschwerdeführer musste sich daher schon
seit über drei Jahren im Klaren sein, dass der von ihm geschuldete Mietzins
über dem massgebenden Höchstansatz lag und er daher längerfristig entweder auf
ein sicheres Untermietverhältnis mit nahtlosem Untermieterwechsel oder eine
günstigere Wohnung angewiesen war. Das bestehende Untermietverhältnis, welches
nach der Darstellung des Beschwerdeführers offenbar weniger auf einem
ökonomischen Interessenausgleich als auf einem sozialen Engagement des
Untermieters beruhte, war wegen seiner kurzfristigen Kündbarkeit von Anfang an
mit einer grossen Unsicherheit behaftet. Wenn der Bezirksrat bei dieser Sachlage
das Risiko eines Ausfalls des Mietanteils aus der Untermiete beim
Beschwerdeführer ansiedelte, ist dies jedenfalls nicht rechtsverletzend.
4.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Da
der Beschwerdeführer mittellos ist und die Beschwerde nicht offensichtlich
aussichtslos war, ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen (§ 16 Abs. 1 VRG).
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
und entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt
auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Mitteilung an …