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Entscheid

VB.2004.00458

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00458

3. Dezember 2004Deutsch9 min

(URT.2004.8321)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wird seit mehreren Jahren durch die

Sozialbehörde der Stadt Zürich unterstützt. Auf den 1. April 2001 mietete

er eine 2-Zimmer-Wohnung an der B-Strasse zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'365.-

(aktueller Mietzins heute: Fr. 1'276.-). Die Einzelfallkommission der

Sozialbehörde beschloss am 13. August 2001, vom 1. April bis zum 31. August

2001 den vollen Mietzins in der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen, ab 1. September

2001 jedoch nur noch einen hälftigen Anteil, da er die Wohnung mit seinem

erwachsenen Sohn zusammen bewohne. Nach Auszug des Sohnes werde maximal Fr. 1'100.-

pro Monat übernommen. Nach Auszug seines Sohnes vermietete A einen Arbeitsplatz

in der Wohnung an einen Untermieter zu einem Mietzins von Fr. 265.-

monatlich. Am 1. Oktober 2001 entschied die Einzelfallkommission der

Sozialbehörde, dass ein Mietzinsanteil von Fr. 1'100.- längstens bis 31. März

2002 berücksichtigt, spätestens aber ab 1. April 2002 nur noch ein

Mietzinsanteil gemäss Kopfquote in die Bedarfsrechnung mit einbezogen werde und

dass A auf diesen Zeitpunkt hin den Vertrag mit dem Untermieter entsprechend zu

ändern oder sich eine seinen finanziellen Mitteln entsprechende Wohnung zu

suchen habe. Ein Mietzinsanteil gemäss Kopfquote kam in der Folge nie zum Tragen.

Am 18. November 2003 beschloss die

Einzelfallkommission der Sozialbehörde, dass trotz einer zwischenzeitlichen

Kündigung vonseiten des Untermieters für die Wohnung weiterhin nur Fr. 1'100.-

pro Monat in der Bedarfsrechnung berücksichtigt werde, und setzte mit Entscheid

vom 8. Dezember 2003 den monatlichen Bedarf dementsprechend auf Fr. 2'431.25

fest.

Gegen diese beiden Entscheide erhob A

Einsprache und beantragte, es sei ihm der ganze Mietzins zu vergüten, bis er

einen neuen Untermieter gefunden habe. Die beiden Einsprachen wurden von der

Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Sozialbehörde am 25. Mai

2004 vereinigt und abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

Erwägungen

II.

Mit einem gegen diesen

Einspracheentscheid erhobenen Rekurs beantragte A, es sei ihm der unverschuldete

zehnmonatige Mietzinsausfall von insgesamt Fr. 1'760.-, monatlich Fr. 176.-

vom 1. November 2003 bis und mit 1. September 2004, zu vergüten.

Der Bezirksrat Zürich wies den Rekurs am

23.

September 2004 ab.

III.

Gegen diesen Rekursentscheid erhob A am

18.

Oktober 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und erneuerte seinen

im Rekursverfahren gestellten Antrag. Zudem verlangte er, es sei ihm die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Der Bezirksrat Zürich liess sich am 12. November

2004.

zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren Abweisung. Die Sozialbehörde

der Stadt Zürich beantwortete die Beschwerde am 16. November 2004 und

beantragte, sie sei abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig.

Mit einem

Streitwert von Fr. 1'760.- fällt die Sache in die einzelrichterliche

Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

Strittig sind die in der Bedarfsrechnung

des Beschwerdeführers vom 1. November 2003 bis zum 31. August 2004

anzurechnenden Wohnkosten, namentlich ob der von der Sozialbehörde anerkannte

Betrag von Fr. 1'100.- monatlich oder der effektiv bezahlte Mietzins von Fr. 1'276.-

pro Monat zu berücksichtigen sei. Dieser Streitgegenstand besteht unabhängig

von dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit eine IV-Rente

samt Zusatzleistungen bezieht und ihm nach den Ausführungen der

Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort ein aus der Rentennachzahlung

resultierender Überschuss von Fr. 1'110.75 bereits ausbezahlt worden sein

soll. Bei einer allfälligen Beschwerdegutheissung würde es an der

Beschwerdegegnerin liegen, die Überschussabrechnung in Berücksichtigung der dem

Beschwerdeführer zusätzlich zustehenden wirtschaftlichen Hilfe anzupassen und

den Nachzahlungsanspruch des Beschwerdeführers mit der Rückforderung des zu viel

bezahlten Überschusses teilweise zu verrechnen.

3.

3.1

Die Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe im

Allgemeinen und der Übernahme von Wohnungskosten im Besonderen wurden im

angefochtenen Entscheid richtig dargelegt (Erw. 3a), weshalb darauf verwiesen

werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

3.2

Bezogen auf den vorliegenden Fall hat der

Bezirksrat festgestellt, dass für den Beschwerdeführer als Einzelperson und

potenzieller IV-Bezüger der Höchstsatz von Fr. 1'100.- monatlich massgebend

sei (Erw. 3b). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, der Höchstsatz für ihn

betrage Fr. 1'275.- pro Monat. Er werde seit 1. September 2004 von

der IV betreut, und diese veranschlage im Rahmen der Ergänzungsleistungen für

seit über zwei Jahren in der Stadt Zürich wohnhafte Bezüger diesen Betrag.

Der Einwand ist unbegründet. Nach Ziff. C.2.

der städtischen Richtlinien für die Festlegung von Logiskosten im

Unterstützungsbudget in der Fassung vom 11. November 2003 (Richtlinien)

soll für potenzielle AHV/IV-Bezüger der anrechenbare Brutto-Mietzins nicht

höher sein als der Betrag, der in der Berechnung für die Ergänzungsleistungen

zu AHV/IV (ohne Zusatzbetrag Gemeindezuschuss) einbezogen werden kann. Dieser

Betrag beläuft sich seit dem 1. Januar 2001 auf Fr. 1'100.- pro Monat

(Verordnung 01 des Bundesrates vom 18. September 2000 über Anpassungen bei

den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, SR 831.307). Dass dem Beschwerdeführer

inzwischen als IV Rentenbezüger Fr. 1'275.- im Monat für die Miete

angerechnet werden, liegt daran, dass er zu den bundesrechtlich geordneten

Ergänzungsleistungen Gemeindezuschüsse der Stadt Zürich erhält, die für Mietkosten

zusätzlich maximal Fr. 2'100.- pro Jahr vergütet (vgl. Art. 4 der

städtischen Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen

zur eidgenössischen AHV/IV und die Gewährung von Gemeindezuschüssen vom 20. November

1996, Amtliche Sammlung der Stadt Zürich, Bd. 42, S. 296, in Verbindung

mit § 20 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 7. Februar 1971, LS 831.3).

Diese Gemeindezuschüsse sind aber nach den Richtlinien ausdrücklich nicht

massgebend für den im Sozialhilferecht geltenden Höchstansatz für Wohnkosten.

3.3

Zur Frage, ob im vorliegenden Fall der Höchstansatz

von Fr. 1'100.- oder der effektive Mietzins in der Bedarfsrechnung zu

berücksichtigen sei, erwog der Bezirksrat, die Sozialbehörde habe den

ursprünglichen Mietzins von Fr. 1'365.- nie anerkannt, sondern bereits am

13.

August 2001 darauf hingewiesen, dass ein Höchstansatz von Fr. 1'100.-

zur Anwendung gelange. Es könne offen bleiben, ob der Untermieter das Untermietverhältnis

allein deswegen gekündigt habe, weil die zuständige Sozialarbeiterin versehentlich

von einem Mietzins von Fr. 265.- anstelle von Fr. 225.- für die

Untermiete ausgegangen sei. Der Beschwerdeführer habe seit Jahren gewusst habe,

dass der Höchstsatz Fr. 1'100.- betrage und er das finanzielle Risiko beim

Auszug des Untermieters trage.

Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend,

sein Untermieter habe die Arbeitsplatzmiete als Engagement zu seiner sozialen

Integration gesehen und sich das Recht vorbehalten, jederzeit von dieser

Verpflichtung zurückzutreten. Der Mietzins für die Untermiete sei wegen des

gesunkenen Mietzinses für die ganze Wohnung per 15. Juli 2002 auf Fr. 225.-

gesenkt worden. Der Untermieter habe den Vertrag nicht wegen eines Versehens

der Sozialarbeiterin gekündigt, sondern weil diese vom Beschwerdeführer wider

besseres Wissen verlangt habe, vom Untermieter einen Mietzins von Fr. 265.-

einzufordern. Es sei zynisch und rechtlich unhaltbar, ihn das finanzielle

Risiko beim Auszug des Untermieters tragen zu lassen. Die Sozialbehörde habe

den Schaden verursacht und müsse ihn auch wieder gutmachen.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers

überzeugen nicht. Aufgrund seiner Sachdarstellung und derjenigen seines

Untermieters mag es zutreffen, dass Anlass für die Kündigung die Forderung der

Sozialbehörde war, wonach er den Untermietzins in der ursprünglichen Höhe von Fr. 265.-

belassen müsse und nicht einfach nur den Mehrbetrag zu Fr. 1'100.-

verlangen dürfe. Indessen kommt es darauf nicht an. Zum einen wurde von der

Sozialarbeiterin durchaus als fraglich erachtet, ob der Beschwerdeführer den

Mietzins für die Untervermietung in dem Sinne variabel halten durfte, dass

damit jeweils nur der Mehrbetrag über dem Wohnkostenhöchstansatz gedeckt wurde.

Ein solcher Untermietvertrag birgt grundsätzlich die Gefahr einer

missbräuchlichen Subventionierung eines Mietzinses zu Gunsten eines nicht

Hilfebedürftigen. Sodann wusste der Beschwerdeführer bereits seit dem Beschluss

vom 13. August 2001, dass die maximalen Wohnkosten für ihn als Einzelperson

Fr. 1'100.- betragen. Damals wurde sogar ausdrücklich festgehalten, dass

er dafür verantwortlich sei, dass zwischen einem eventuell späteren Auszug

seines Sohnes und einer Wohnung, deren Mietzins seinen finanziellen

Verhältnissen entspricht, keine zeitlichen Lücken entstehen (Erwägung zu Ziff. 3).

Am 1. Oktober 2001 hielt die Einzelfallkommission erneut fest, dass

maximal Fr. 1'100.- pro Monat für den Mietzinsanteil berücksichtigt werden

können, und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, seinen Untermietvertrag

auf den 1. April 2002 abzuändern oder eine seinen finanziellen Mitteln

entsprechende Wohnung zu suchen. Der Beschwerdeführer musste sich daher schon

seit über drei Jahren im Klaren sein, dass der von ihm geschuldete Mietzins

über dem massgebenden Höchstansatz lag und er daher längerfristig entweder auf

ein sicheres Untermietverhältnis mit nahtlosem Untermieterwechsel oder eine

günstigere Wohnung angewiesen war. Das bestehende Untermietverhältnis, welches

nach der Darstellung des Beschwerdeführers offenbar weniger auf einem

ökonomischen Interessenausgleich als auf einem sozialen Engagement des

Untermieters beruhte, war wegen seiner kurzfristigen Kündbarkeit von Anfang an

mit einer grossen Unsicherheit behaftet. Wenn der Bezirksrat bei dieser Sachlage

das Risiko eines Ausfalls des Mietanteils aus der Untermiete beim

Beschwerdeführer ansiedelte, ist dies jedenfalls nicht rechtsverletzend.

4.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Da

der Beschwerdeführer mittellos ist und die Beschwerde nicht offensichtlich

aussichtslos war, ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu

bewilligen (§ 16 Abs. 1 VRG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

und entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt

auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Mitteilung an …