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Entscheid

VB.2004.00461

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00461

9. Februar 2005Deutsch11 min

(URT.2005.8468)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 18. Februar 2003 verweigerte der

Gemeinderat Mettmenstetten E und D die baurechtliche Bewilligung für die in

Abweichung von der Erschliessungsbewilligung vom 16. Februar 1999

erstellte Stützmauer auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 und befahl

er die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.

Erwägungen

II.

Den gegen diesen Beschluss von E und D

erhobenen Rekurs hiess die Baurekurskommission II nach Durchführung eines

Delegationsaugenscheins am 2. September 2003 gut; der angefochtene

Beschluss wurde aufgehoben und der Gemeinderat zur nachträglichen Erteilung der

Bewilligung unter den allenfalls gebotenen Nebenbestimmungen eingeladen. Gegen

diesen Beschluss gelangten die Nachbarn A und B, welche die Zustellung des baurechtlichen

Entscheids verlangt hatten, aber nicht ins Rekursverfahren beigeladen worden

waren, an das Verwaltungsgericht. Dieses hiess ihre Beschwerde am 11. Februar

2004.

teilweise gut und wies die Akten zu neuer Entscheidung im Sinn der

Erwägungen an die Vorinstanz zurück, was bedeutete, dass das Rekursverfahren

unter Einbezug der Nachbarn zu wiederholen war.

Im zweiten Rechtsgang hiess die

Baurekurskommission II nach Durchführung eines weiteren Delegationsaugenscheins

den Rekurs von E und D am 14. September 2004 erneut gut; sie hob den

angefochtenen Beschluss vom 18. Februar 2003 auf und lud die Baubehörde

ein, die Baubewilligung unter den allenfalls gebotenen Nebenbestimmungen zu erteilen.

III.

Gegen diesen Rekursentscheid gelangten A

und B am 20. Oktober 2004 an das Verwaltungsgericht und liessen Aufhebung

des Rekursentscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie

Wiederherstellung des Gemeinderatsbeschlusses vom 18. Februar 2003 beantragen.

Die Vorinstanz schloss am 2. November

2004.

auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerschaft liess am 15. November

2004.

Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

beantragen. Der Gemeinderat Mettmenstetten liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Umstritten ist

die Bewilligungsfähigkeit der von der Beschwerdegegnerschaft auf der Liegenschaft

Kat.-Nrn. 01 und 02 erstellten Stützmauer und Böschung. Der Gemeinderat

Mettmenstetten hat mit Beschluss vom 18. Februar 2003 angeordnet, dass die

Anlage so abzuändern sei, dass bei der Einfahrt aus der Wegparzelle Kat.-Nr. 03

in die Privatstrasse Kat.-Nr. 04 aus einer Beobachtungsdistanz von 2,5 m

zur Strassengrenze eine Sichtweite von 40 m gewährleistet sei. Gemäss

Rekursentscheid ist dagegen die Anlage ohne eine solche Änderung

bewilligungsfähig. Zwar sei die gemäss Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung

vom 15. Juni 1983 (VerkehrssicherheitsV; LS 722.15) gebotene Sichtweite

wegen der Anlage nicht eingehalten und diese verletze auch § 7 der

Strassenabstandsverordnung vom 19. April 1978 (LS 700.4), wonach

Mauern und geschlossene Einfriedigungen nur bis zu einer Höhe von 0,8 m an die

Strassengrenze gestellt werden dürften; freie Sicht bestehe erst bei einer

Beobachtungsdistanz von ca. 1 m ab Strassengrenze. Angesichts der geringen

Erschliessungs- und Verkehrsbedeutung der Wegparzelle Kat.-Nr. 03 sowie

der örtlichen Verhältnisse, die geringe Geschwindigkeiten verlangen würden, und

weil bei der Einfahrt in die Privatstrasse Kat.-Nr. 04 ohnehin nach rechts

abgebogen werde, was die Kollisionsgefahr verringere, liege hier ein Sonderfall

vor, der eine gegenüber den Normanforderungen verringerte Sichtweite zulasse.

Die

Beschwerdeführenden rügen, der Entscheid der Vorinstanz beruhe hinsichtlich der

Erschliessungsfunktion und der Verkehrsbedeutung des betroffenen Wegs auf einer

unrichtigen bzw. ungenügenden Feststellung des massgeblichen Sachverhalts. Der

Entscheid sei überdies rechtsverletzend, weil die geltend gemachten Umstände

kein Abweichen von den in den Verordnungen festgehaltenen technischen

Anforderungen rechtfertigten. Eine solche Abweichung sei auch nicht

erforderlich, weil die Einfahrt ohne weiteres normgerecht gestaltet werden

könne.

2.

2.1

Hinsichtlich der Erschliessungsfunktion der

Zufahrtsparzelle Kat.-Nr. 03 hat die Vorinstanz erwogen, sie diene

lediglich der Erschliessung der Grundstücke Kat.-Nrn. 05 und 06. Die

verkehrsmässige Erschliessung der Grundstücke Kat.-Nrn. 07, 08 und 09 erfolge

über die Strassenparzelle 04 und auch zukünftige Bauten auf dem Grundstück Kat.-Nr.

10.

seien nicht auf die Erschliessung über die Privatstrasse Kat.-Nr. 03

angewiesen. Zu berücksichtigen sei überdies, dass auch die beiden Grundstücke

Kat.-Nrn. 05 und 06, die durch die Zufahrtsparzelle Kat.-Nr. 03

erschlossen würden, nicht nur von Süden über die Privatstrasse Kat.-Nr. 04,

sondern zusätzlich auch von Norden über die Strassenparzellen Kat.-Nrn. 11 und 12

zu erreichen seien. Dass die Zufahrt von Norden gelegentlich durch

"wild" parkierte Fahrzeuge auf der Strasse Kat.-Nr. 12 erschwert

würde, sei unbeachtlich. Jedenfalls liege auf der Hand, dass die

Verkehrsbedeutung der fraglichen Quartierstrasse äusserst gering sei und dass

selbst dann, wenn die Strasse von vereinzelten weiteren Anwohnern und ihren

Besuchern befahren werde, von einem sehr geringen Verkehrsaufkommen auszugehen

sei. Das habe sich anlässlich des Lokaltermins bestätigt.

2.2

Diese Ausführungen sind offenkundig so zu

verstehen, dass lediglich die beiden Liegenschaften Kat.-Nr. 05 und 06 zu ihrer

Erschliessung auf die Zufahrtsparzelle Kat.-Nr. 03 angewiesen sind,

während alle übrigen Grundstücke über andere Zufahrten verfügen. Diese

Feststellung ist, wie sich aufgrund der Akten ergibt, ohne weiteres zutreffend.

Die Vorinstanz ist auch nicht davon ausgegangen, dass die Parzelle Kat.-Nr. 03

ausschliesslich von den Bewohnern der beiden Liegenschaften Kat.-Nr. 05 und 06

befahren wird, sondern hat ausdrücklich eingeräumt, dass sie auch von weiteren

Anwohnern und ihren Besuchern benützt werden könne. Jedenfalls trifft

angesichts der bescheidenen Erschliessungsfunktion und der peripheren Lage des

locker überbauten Wohnquartiers die Feststellung zu, dass die Verkehrsbedeutung

der streitbetroffenen Zufahrt äusserst gering ist und dass demnach von einem

geringen Verkehrsaufkommen auszugehen ist. Dies lässt sich bereits aufgrund der

Akten überprüfen; ein Augenschein des Verwaltungsgerichts ist nicht erforderlich.

Die Baurekurskommission I hat an ihrem

Augenschein vom 18. August 2004 am frühen Nachmittag während einer halben

Stunde nur ein einziges Fahrzeug festgestellt, welches die fragliche Ausfahrt

passierte. Am Augenschein des ersten Rechtsgangs im Sommer 2003 wurde während

45.

Minuten kein einziges Fahrzeug beobachtet. Dass an Werktagen zwischen

06.15

und 08.15 Uhr sowie zwischen 17.00 und 19.00 Uhr häufigere

Fahrzeugbewegungen festgestellt würden, ist zu erwarten; gleichwohl kann

angesichts der geringen Zahl potenzieller Benutzer der Strasse von einer

äusserst geringen Verkehrsbedeutung ausgegangen werden.

Unbegründet ist auch der Vorwurf, die

Sachverhaltsfeststellungen der Baurekurskommission seien widersprüchlich. Wenn

diese im Zusammenhang mit der Frage der Anwendbarkeit der

Verkehrssicherheitsverordnung erwogen hat, die fragliche Zufahrt sei als öffentlich

zu betrachten, weil sie mehreren Grundstücken als Zufahrt und damit einem unbestimmten

Benutzerkreis diene, so steht das in Übereinstimmung mit der späteren Feststellung,

die Strasse diene zwei Grundstücken als gesetzliche Zufahrt.

3.

3.1

Die Baurekurskommission ist zutreffenderweise davon

ausgegangen, dass wegen der umstrittenen Mauer und Böschung im

Einmündungsbereich die gemäss Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung

erforderliche Sichtweite von mindestens 40 m nicht eingehalten ist. Sie hat

jedoch erwogen, dass angesichts der geringen Verkehrsbedeutung und der

besonderen örtlichen Verhältnisse die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt

sei, weshalb gestützt auf § 360 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 (PBG) ein Abweichen von den technischen

Anforderungen der Verkehrssicherheitsverordnung gerechtfertigt sei.

Die Beschwerdeführenden bestreiten das

Vorliegen besonderer Gründe oder besonderer ortsbaulicher Verhältnisse für ein

solches Abweichen. Die Durchsetzung der verordnungsgemässen Anforderungen sei

auch nicht unverhältnismässig.

3.2

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

stellen die im Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung umschriebenen

Anforderungen Normalien dar, von denen gestützt auf § 360 Abs. 3 PBG

abgewichen werden kann (RB 1999 Nr. 128). Während von Bauvorschriften

mit Gesetzesrang gemäss § 220 Abs. 1 PBG nur beim Vorliegen besonderer

Verhältnisse abgewichen werden darf, können bei Normalien gemäss § 360 Abs. 3

PBG "wichtige Gründe" ein Abweichen rechtfertigen. Diese geringeren

Anforderungen für den Verzicht auf die Durchsetzung der Normalien erklären sich

daraus, dass Normalien lediglich richtung­gebend sind, indem sie zeigen, was

Fachleute bei durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen für angemessen halten

(RB 1981 Nr. 130 = ZBl 82/1981, S. 463 = ZR 81 Nr. 6 = BEZ

1981.

Nr. 1; RB 1982 Nr. 142 = BEZ 1982 Nr. 37; RB 1984

Nr. 100 = BEZ 1985 Nr. 5). Kommt die rechtsanwendende Behörde im

Einzelfall zum Schluss, dass unter den gegebenen Umständen die gesetzlichen

Bewilligungsvoraussetzungen – hier insbesondere die hinreichende

Verkehrssicherheit gemäss § 240 Abs. 1 PBG – erfüllt sind, ohne dass

die technischen Anforderungen der Normalien eingehalten sind, so ist deren Durchsetzung

unverhältnismässig. Die Baurekurskommission ist deshalb zutreffend davon ausgegangen,

dass der Katalog zulässiger Abweichungen in § 6 VerkehrssicherheitsV nicht

abschliessend ist. Gründe für zulässige Abweichungen von den Normanforderungen

sind insbesondere besonders geringes Verkehrsaufkommen, Funktion der

übergeordneten Strasse als ausschliessliche Zufahrt ohne Durchgangsverkehr,

bauliche Ausgestaltung oder Zweckbestimmung der übergeordneten Strasse, die

eine langsame Fahrweise nach sich ziehen (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch,

Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. A., Zürich 2003, S. 10-27).

3.3

Hier ist die Baurekurskommission nach eingehender

Prüfung der örtlichen Verhältnisse zum Schluss gekommen, die umstrittene Anlage

von Mauer und Böschung auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerschaft hätten

trotz Nichteinhaltung der technischen Anforderungen gemäss Anhang zur

Strassenabstandsverordnung keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zur

Folge. Diese Beurteilung ist jedenfalls nicht rechtsverletzend. Ob eine Anlage

die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, ist zwar eine Rechtsfrage; mit ihrer

Beantwortung ist jedoch in Abhängigkeit von den örtlichen Verhältnissen die

Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe verbunden, weshalb der Vorinstanz, deren

Kognition nicht auf Rechtsfragen beschränkt ist, ein vom Verwaltungsgericht zu

respektierendes Beurteilungsermessen zusteht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 50 N. 73 und 84).

Wenn die Beschwerdeführenden vorbringen,

die "fraglichen Ausnahmebestimmungen" seien nicht schon dann

anzuwenden, wenn irgendwelche Umstände dies rechtfertigten, sondern ihr

Anwendungsbereich müsste auf "Situationen besonderer Tragweite" beschränkt

bleiben, so verkennen sie, dass hier nicht eine Ausnahmebewilligung im Sinn von

§ 220 PBG, sondern lediglich das in § 360 Abs. 3 PBG vorgesehene

Abweichen von technischen Normen in Frage steht. Aufgrund der von ihr umfassend

und zutreffend festgestellten örtlichen Verhältnisse durfte die

Baurekurskommission ohne Rechtsverletzung zum Schluss kommen, dass wegen der

geringen Verkehrsbedeutung der beiden in Frage stehenden Strassen, der zu

erwartenden tiefen Geschwindigkeiten sowie der Besonderheit, dass bei der

Einfahrt von der Wegparzelle Kat.-Nr. 03 in die Privatstrasse Kat.-Nr. 04

Motorfahrzeuge nur nach rechts abbiegen können, die Verkehrssicherheit nicht

gefährdet und deshalb ein Abweichen von den Anforderungen des Anhangs zur

Verkehrssicherheitsverordnung gerechtfertigt ist. Diese Auffassung erweist sich

aufgrund der Akten und den anlässlich des Augenscheins der Baurekurskommission

aufgenommenen Fotografien ohne weiteres als vertretbar. Auch die

Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was auf eine konkrete Beeinträchtigung

der Verkehrssicherheit hinweisen würde.

4.

Damit erweist sich die Beschwerde als

unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), die überdies zu

einer Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) an

die Beschwerdegegner zu verpflichten sind (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'590.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte und unter solidarischer

Haftung auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden unter solidarischer Haftung zu einer Parteientschädigung

von insgesamt Fr. 1'200.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) an die Beschwerdegegnerschaft

verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

Mitteilung an …