VB.2004.00462
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00462
12. Januar 2005Deutsch12 min
(URT.2005.8392)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00462
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 12.01.2005
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Erweiterung eines Reitplatzes und Umnutzung eines Holzunterstands/Schopfs. Geruchsimmissionen. Zulässigkeit der Umnutzung.
Der umstrittene Reitplatz mit Unterstand ist eine Neuanlage im Sinn von Art. 2 Abs. 4 LRV. Da für derartige Betriebe keine Immissionsgrenzwerte bestehen, hat die Vorinstanz zu Recht die FAT-Richtlinie für die Festlegung der Geruchsbelastung und zur Abstandsberechnung beigezogen (E. 3.1).
Der nach den FAT-Richtlinien errechnete Mindestabstand ist nur in reinen Wohnzonen einzuhalten. Liegt die Anlage wie hier in einer Wohnzone mit Gewerbeerleichterung, kann in der Regel auf den Sicherheitszuschlag von 30 % verzichtet werden, und es genügen 70 % des Mindestabstands. Da der so errechnete Mindestabstand von 17,15 m erst ab einer grösseren Geruchsbelastung gilt, liegt die Genehmigung der Unterschreitung dieses Mindestabstands um 4,15 m im Ermessensspielraum der kommunalen Baubehörde (E. 3.2).
Die Umnutzung des Schopfs in einen Pferdeunterstand ist in Anwendung von § 357 Abs. 1 PBG zulässig (E. 4).
Abweisung
Stichworte:
FAT-RICHTLINIE
GERUCHSIMMISSION
LUFTREINHALTUNG
MINDESTABSTAND
PFERD
PFERDEUNTERSTAND
REITPLATZ
SCHOPFGEBÄUDE
UMNUTZUNG
ZONENKONFORMITÄT
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. V lit. b LRV
§ 357 Abs. I PBG
Publikationen:
URP 2005 Nr. 26 S. 380
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Die Baukommission Thalwil erteilte am
21. August 2003 C unter verschiedenen Nebenbestimmungen die baurechtliche
Bewilligung für die "Erweiterung des Reitplatzes und Umnutzung des
Holzunterstandes" Vers.-Nr. 1 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 2 am
L-Weg in X.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A am 9. Oktober 2003
Rekurs an die Baurekurskommission II und beantragte, die Baubewilligung vom
21.
August 2003 sei aufzuheben.
Die Baurekurskommission II führte am
17.
Mai 2004 einen Referentenaugenschein durch und hiess am
14.
September 2004 den Rekurs teilweise gut. Sie hob den Beschluss der
Baukommission Thalwil vom 21. August 2003 auf und wies die Sache im Sinn
der Erwägungen (E. 6g, 7e, 8b und 9c) zur weiteren Abklärung und
Überarbeitung des Beschlusses und zur Verfahrenskoordination an die Vorinstanz
zurück. Im Übrigen wies die Baurekurskommission II den Rekurs ab.
III.
Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2004
liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, den Entscheid der
Baurekurskommission II vom 14. September 2004 aufzuheben und die Baubewilligung
für den Reitplatz und die Umnutzung des Holzunterstands auf Kat.-Nr. 2 zu
verweigern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der privaten
Beschwerdegegnerin.
Die Baurekurskommission II und die
Baukommission Thalwil beantragten am 2. bzw. 18. November 2004 je
Abweisung der Beschwerde. Die private Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen.
Die Erwägungen der Vorinstanz und die
Ausführungen der Parteien werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden
Entscheidgründen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beim angefochtenen Entscheid der
Baurekurskommission handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Als solcher
ist er nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis (vgl. RB 2002 Nr. 20)
anfechtbar, wenn durch die Zulassung der Beschwerde die Möglichkeit einer
erheblichen Verfahrensverkürzung besteht. Diese Voraussetzungen sind hier
erfüllt. Erwiese sich nämlich der Antrag und die Begründung des
Beschwerdeführers als zutreffend, wäre die angefochtene Baubewilligung zu
verweigern, während bei einer Bestätigung des angefochtenen Rückweisungsentscheids
weitere Erhebungen und Beschlüsse erforderlich sind.
2.
2.1
Die private Beschwerdegegnerin beabsichtigt auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 2 als Unterpächterin einen Reit- und Pensionsbetrieb
zu führen. Es sollen vornehmlich für Kinder Reitunterricht, Reitlager sowie
weitere Kurse und Veranstaltungen im Zusammenhang mit Pferden angeboten werden.
Die Pferdehaltung umfasst fünf Schul- und fünf Pensionspferde. An baulichen
Massnahmen sind die Vergrösserung des bestehenden Reitplatzes auf eine Fläche
von 30 m x 15 m nebst Eindeckung des ganzen Platzes mit einem pferdegerechten
Belag, dessen Oberbau vorwiegend aus feinem Quarzsand besteht, sowie die
Schaffung eines gedeckten Auslaufs unter dem Dach des Schopfs Vers.-Nr. 1
("Holzunterstand") vorgesehen.
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 2 wie
auch die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaften L-Weg 3, 4
und 5 sind nach der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Thalwil vom 16. März
2000.
der Zone WG2 (zweigeschossige Wohnzone mit Gewerbeerleichterung und
Empfindlichkeitsstufe III) zugeteilt. Die Vorinstanz hat die Zonenkonformität
des Reit- und Pensionsbetriebes bejaht. Hinsichtlich der Umnutzung des Schopfs
hat die Rekurskommission ausgeführt, dieser weise einen ungenügenden Abstand
zum L-Weg auf (1 m statt 3,5 m) und sei daher baurechtswidrig. Die Baute
geniesse indessen Bestandesgarantie und die Umnutzung sei in Anwendung von
§ 357 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975
(PBG) zulässig (Rekursentscheid, E. 5). Was die Geruchsbelastung durch die
Pferde betreffe, so sei in einer Mischzone, in welcher Gewerbebetriebe zulässig
seien, ein gewisses Mass an betriebsbedingten Immissionen schlechterdings nicht
zu vermeiden. Die Anlage sei als Neuanlage im Sinn von Art. 2 Abs. 4
der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV) zu qualifizieren.
Für die Beurteilung der erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen seien
vorliegend die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für
Betriebswirtschaft und Landtechnik aus dem Jahr 1995 (FAT-Richtlinie)
hilfsweise zu beachten. Die Geruchsbelastung (GB) bei 10 Pferden ergebe einen
Wert von 1,5 (10 GVE [Grossvieheinheit] x 0,15 Geruchsbelastungsfaktor [fg]).
Der Mindestabstand bei 4 GB betrage ca. 24,5 m. Vorliegend erscheine die
Unterschreitung indessen als vertretbar. Die Geruchsbelastung liege mit einem
Wert von 1,5 GB erheblich unter dem einen Minimalabstand verlangenden Wert von
4.
GB. Es sei auch kaum damit zu rechnen, dass sich alle zehn Pferde
gleichzeitig im Freien aufhalten. Sodann würden sich die auf dem Reitplatz
bewegten Schulpferde höchstens kurzfristig im Nahbereich des L-Wegs aufhalten.
Ferner sei zu bedenken, dass die FAT-Richtlinie auf Stallhaltung ausgerichtet
sei, das heisst auf Gebäude, wo sich die Luft sammle und an bestimmten Stellen
konzentriert entweiche. Obschon die Unterschreitung des Mindestabstands zu
bewilligen sei, dürfe nach dem Vorsorgeprinzip erwartet werden, dass alle
zumutbaren Vorkehren ergriffen werden, die geeignet seien, der Geruchsausbreitung
in Richtung der benachbarten Wohnsiedlung vorzubeugen. In diesem Sinn sei die
Rückwand des Schopfs luftdicht zu verschliessen (Rekursentscheid, E. 6g).
Was die Staubentwicklung durch den Sand auf dem Reitplatz betreffe, so halte
die Baubewilligung fest, dass "unter anderem" die Tretschicht
genügend feucht gehalten werden müsse. Diese Nebenbestimmung sei unzureichend.
Zusätzliche Vorkehren zur Eindämmung der Staubentwicklung seien unumgänglich.
Dabei sei es Sache der Baubewilligungsbehörde, die erforderliche Massnahme zu
eruieren (Rekursentscheid, E. 7e). Die Baurekurskommission verlangte
schliesslich in ihrem Rekursentscheid, dass der Entscheid des kantonalen Amts
für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) über die Abwasserentsorgung mit der
Baubewilligung koordiniert werde (Rekursentscheid, E. 8b) und dass die
Baubewilligungsbehörde weitere Abklärungen hinsichtlich der neben dem
Reitbetrieb geplanten Aktivitäten (Klassenlager und ähnliche Veranstaltungen)
treffe (Rekursentscheid, E. 9c).
2.2
Diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer
entgegen, die Vorinstanz habe zu Recht die FAT-Richtlinie für die Beurteilung
der streitigen Reitanlage herangezogen und auch den Mindestabstand von 24,5 m
richtig berechnet. Eine Unterschreitung dieses Mindestabstands sei aber
unzulässig. Der Abstand zwischen der geplanten Anlage und den Häusern des
Beschwerdeführers betrage rund 13 m und das Grundstück selber habe einen
Abstand von lediglich 5 m; der Mindestabstand werde damit erheblich
unterschritten. Es sei davon auszugehen, dass der Pferdeunterstand dauernd voll
belegt sein werde. Auch würden sich die Pferde auf dem Reitplatz überwiegend im
Nahbereich der Liegenschaften aufhalten. Der mit einer Rückwand versehene
Schopf biete keinen Schutz vor lästigen Geruchsimmissionen. Der Hinweis der
Vorinstanz auf die fachkundige und verantwortungsvolle Betriebsführung könne
nicht geteilt werden. Die unbedingt nötige Reinigung des Bodens erfolge nur
unregelmässig. Der Pferdebetrieb sei nicht bewilligungsfähig. Selbst wenn
dieser bewilligt werden könnte, sei auf jeden Fall die Bewilligung für die
Umnutzung des Schopfs zu verweigern. Dieser habe seit der Einzonung des
Grundstückes 1985 der Lagerung von Holz gedient. Welche baulichen Massnahmen am
Schopf erforderlich sein werden, sei noch offen. Auf jeden Fall sei die
Rückwand abzudichten. Sodann sei auch die Beseitigung des Abwassers nicht
geklärt. Es könne heute nicht davon ausgegangen werden, es seien lediglich
untergeordnete bauliche Massnahmen notwendig. Sofern die Einrichtung der neuen
Nutzung umfangreiche Eingriffe in das bestehende Gebäude voraussetze, müssten
diese als neubauähnliche Umgestaltung gewertet und dürfen nur mittels einer
Ausnahmebewilligung gemäss § 220 PBG bewilligt werden. Sodann sei zu
berücksichtigen, dass der bestehende Schopf baufällig sei. Die neue Nutzung
führe zu wesentlich intensiveren Immissionen als bisher. Dem Bauprojekt stünden
daher auch private Interessen entgegen.
3.
3.1
Die Baurekurskommission hat den streitigen
Aussenbetrieb mit Reitplatz und Unterstand als Neuanlage im Sinn von
Art. 2 Abs. 4 LRV qualifiziert, was von den Parteien nicht in Frage
gestellt wird. Für derartige Betriebe bestehen keine Immissionsgrenzwerte.
Gemäss Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV gelten Immissionen beim Fehlen
von Grenzwerten dann als übermässig, wenn aufgrund einer Erhebung feststeht,
dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden
erheblich stören. Für Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung und der
Intensivtierhaltung verlangt Anhang 2 Ziff. 512 LRV, dass die nach den
anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten
Zonen eingehalten werden; als anerkannte Regeln gelten insbesondere die
FAT-Empfehlungen. Auch wenn es sich bei der vorliegenden Pferdehaltung weder um
eine Anlage der bäuerlichen Tierhaltung noch um eine solche der
Intensivtierhaltung handelt, hat die Vorinstanz zu Recht die FAT-Richtlinie für
die Festlegung der Geruchsbelastung und zur Abstandsberechnung beigezogen; dies
blieb denn auch unbestritten.
Die FAT-Richtlinie berechnet den
Mindestabstand in einem dreistufigen Verfahren (FAT-Richtlinie,
Ziff. 2.1). Zuerst wird die Geruchsbelastung nach Tierart ermittelt,
anschliessend der Normabstand aus der Geruchsbelastung errechnet und
schliesslich der Mindestabstand durch Korrektur des Normabstands mit
Einflussfaktoren des Haltungssystems, der Lüftung und des Standorts festgelegt.
Der Mindestabstand gilt ab einer Geruchsbelastung von 4 GB. Bei niedrigeren
Geruchsbelastungen liegt es im Ermessen der Behörden, einen kleineren Mindestabstand
einzuhalten (FAT-Richtlinien, S. 6). Obschon der Rekursbehörde gemäss
Art. 20 Abs. 1 VRG volle Überprüfungsbefugnis zusteht, hat sie sich
bei der Ermessenskontrolle Zurückhaltung aufzuerlegen und darf nicht einfach
eine vertretbare Ermessensausübung der kommunalen Baubewilligungsbehörde durch
ihre eigene ersetzen (RB 1981 Nr. 20; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 17 ff.). Dem Verwaltungsgericht
kommt nach § 50 VRG von vornherein nur Rechtskontrolle zu.
3.2
Die Baurekurskommission hat vorliegend entsprechend
der FAT-Richtlinie einen Geruchsbelastungsfaktor (fg) je Pferd von 0,15 und bei
einer Tierhaltung von zehn Pferden eine Geruchsbelastung von 1,5 GB ermittelt.
Zu Recht weist die Baukommission Thalwil darauf hin, dass der
Geruchsbelastungsfaktor bei Aufenthalt im Freien wie hier gemäss der Tabelle 1
um bis zu 50 % reduziert werden kann. Den Normabstand errechnete die Vorinstanz
mit 24,5 m korrekt.
Der Mindestabstand ist, was die
Vorinstanz nicht beachtet hat, (nur) in reinen Wohnzonen einzuhalten. In Zonen,
in welchen neben der Wohnnutzung mässig störende Gewerbebetriebe zulässig sind
– wie hier in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung –, kann nach Ziff. 2.3
der FAT-Richtlinie in der Regel auf den Sicherheitszuschlag von 30 % verzichtet
werden, und es genügen 70 % des Mindestabstands. Ausgehend von einem
Normabstand von 24,5 m ergibt sich so ein Mindestabstand von 17,15 m. Die
schematische Mindestabstandregelung gilt ab einer Geruchsbelastung von 4 GB.
Bei einer niedrigeren Geruchsbelastung liegt es im Ermessen der
Baubewilligungsbehörde, einen kleineren Mindestabstand zuzulassen
(FAT-Richtlinie, S. 6).
Der Abstand zwischen der
Anlagenbegrenzung (Reitplatzeinzäunung bzw. Wand des Unterstands) und dem
nächsten Wohnhaus des Beschwerdeführers beträgt vorliegend 13 m. Die
Unterschreitung des Mindestabstands von 17,15 m liegt innerhalb des der
Baukommission Thalwil bzw. der Vorinstanz zustehenden Ermessensspielraumes. Wie
die Baurekurskommission zu Recht hinweist, haben die auf dem Reitplatz bewegten
Schulpferde naturgemäss keinen festen Standort und halten sich nicht
ausschliesslich im Minimalabstand auf; im Mittel weist die Anlage einen Abstand
von 20 m zum nächsten Wohnhaus auf. Zudem liegt die Geruchsbelastung weit unter
dem Wert von 4 GB, was – wie erwähnt – zur Zulassung eines kleineren
Mindestabstands berechtigt. Weiter ist auch zu berücksichtigen, dass die
Reitanlage östlich der Wohnhäuser des Beschwerdeführers gelegen ist und damit
bei der vorherrschenden Windrichtung aus Südwest allfällige Gerüche in die
entgegengesetzte Richtung dieser Wohnhäuser geblasen wird. Unter all diesen
Umständen ist es nicht rechtsverletzend, wenn die Baukommission Thalwil und die
Vorinstanz zum Schluss gelangten, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass
die Geruchsimmissionen ein für die Nachbarschaft unzumutbares Ausmass annehmen
werden.
4.
4.1
Der Schopf Vers.-Nr. 1 weist einen Abstand von
nur 1 m statt mindestens 3,5 m (§ 265 Abs. 1 PBG) zum L-Weg auf und
ist insoweit baurechtswidrig. Streitig ist, ob die Umnutzung dieses Schopfs zu
einem Pferdeunterstand in Anwendung von § 357 Abs. 1 PBG zulässig
sei. Danach dürfen bestehende Bauten und Anlagen, die Bauvorschriften widersprechen,
umgebaut, erweitert und, sofern sie sich für eine zonengemässe Nutzung nicht eignen,
anderen Nutzungen zugeführt werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder
nachbarrechtlichen Interessen entgegenstehen. Für neue oder weitergehende
Abweichungen von Vorschriften bleiben die erforderlichen Ausnahmebewilligungen
vorbehalten.
4.2
Der geplante Reit- und Pensionsbetrieb in der Zone
WG2 ist zonenkonform. Als Bestandteil dieses Betriebs ist auch die Nutzung des
Schopfs als offener Unterstand für die Pferde zonenkonform. Eine weitergehende
Verletzung von Baurechtsvorschriften erfolgt nicht; demzufolge ist auch keine
Ausnahmebewilligung erforderlich. Entgegen der Rechtsauffassung des
Beschwerdeführers kann auch nicht von einer neubauähnlichen Umgestaltung (vgl.
hierzu RB 1992 Nr. 74 = BEZ 1992 Nr. 14; VGr, 19. Dezember
1995, BEZ 1996 Nr. 3) des Schopfs gesprochen werden, was die Einhaltung
der Bauvorschriften verlangen würde. Die Umnutzung bedingt kaum bauliche
Massnahmen; auch die von der Baurekurskommission angeordnete Abdichtung der
Rückwand des Schopfs oder die Koordination der Baubewilligung und des
AWEL-Entscheids über die Abwasserbeseitigung haben keine baulichen Massnahmen
zur Folge, welche zu einer neubauähnlichen Umgestaltung des Schopfs führen
würden. Die Behauptung, der Schopf sei baufällig, ist einerseits neu und daher
nicht zu hören (§ 52 Abs. 2 VRG), und wird anderseits durch die bei
den Akten liegenden Fotos des Augenscheins der Vorinstanz widerlegt. Nachdem
der Betrieb schliesslich den aus umweltschutzrechtlichen Gründen erforderliche
Mindestabstand einhält (vgl. vorn, E. 3), stehen der Nutzungsänderung des
Schopfs auch keine "überwiegenden" öffentlichen oder privaten
Interessen entgegen.
5.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die
Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine Parteientschädigung steht
ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'090.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann, soweit Bundesverwaltungsrecht angewendet wird, innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
Mitteilung an …