Lexipedia

Entscheid

VB.2004.00470

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00470

15. Juni 2005Deutsch10 min

(URT.2005.8772)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 28. Januar 2004 erteilte die Bausektion der Stadt

Zürich der Abteilung Entsorgung und Recycling der Stadt Zürich die

baurechtliche Bewilligung für eine Wertstoffsammelstelle an der L-Strasse in

Zürich.

Erwägungen

II.

Den hiergegen von A und B erhobenen Rekurs wies die

Baurekurskommission I an 17. September 2004 ab, soweit sie darauf eintrat.

III.

Mit Beschwerde vom 25. Oktober 2004 beantragten A und

B dem Verwaltungsgericht, Rekursentscheid und Baubewilligung aufzuheben, die

Bewilligung zu verweigern und eventuell die Bauherrschaft anzuweisen, die

Wertstoffsammelstelle an einem günstigeren Ort aufzustellen. Die Kosten seien

den Beschwerdegegnerinnen aufzuerlegen und diese zu einer Parteientschädigung

zu verpflichten; überdies sei der Beschwerde, soweit erforderlich, die aufschiebende

Wirkung zu erteilen und das Verfahren zur Ermöglichung von Verhandlungen zu

sistieren.

Die Vorinstanz schloss am 16. November 2004 auf

Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerinnen beantragten am 23. bzw. 25. November

2004, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die

Bauherrschaft widersetzte sich einer Sistierung des Verfahrens, da die

Verhandlungen ergebnislos abgebrochen worden seien.

Mit Präsidialverfügung vom 1. Dezember 2004 wurde das

Sistierungsgesuch abgewiesen.

In Replik und Duplik vom 21. Februar bzw. 15./18. März

2005.

hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Bauherrschaft reichte

überdies eine Fotodokumentation ein, welche belegen soll, dass auch dann, wenn

die Sammelbehälter durch ein Spezialfahrzeug geleert würden, genügend Platz für

das Passieren von Lastwagen auf der L-Strasse verbliebe.

Mit Eingabe vom 18. März 2005 wiesen die

Beschwerdeführenden darauf hin, dass gemäss Baugesuch vom 10. Februar 2005

die bisher im Pflegezentrum C an der L-Strasse 02 nur intern geführte Cafeteria

mit 100 Sitzplätzen im Gebäudeinnern und 100 weiteren im Freien neu dem

Publikum geöffnet werden solle. Mit einer weiteren Eingabe vom 13. Mai

2005.

teilten sie mit, dass diese Bewilligung am 19. April 2005 erteilt worden

sei.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der

Baurekurskommissionen zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf das Rechtsmittel grundsätzlich einzutreten.

1.2

Nicht

einzutreten ist dagegen auf den Eventualantrag, die Bauherrschaft sei anzuweisen,

die Wertstoffsammelstelle an einem geeigneteren Standort aufzustellen.

Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens und damit auch des

Rechtsmittelverfahrens ist lediglich die Frage, ob dem Vorhaben am geplanten

Standort keine öffentlichrechtlichen Hindernisse, namentlich keine solchen aus

dem Baupolizeirecht, entgegenstehen (RB 1986 Nr. 105, mit Hinweisen).

Der Antrag, es seien geeignetere Standorte zu prüfen, sprengt deshalb den Gegenstand

des Verfahrens.

1.3

Ebenfalls

nicht einzutreten ist auf den Einwand, die Baubehörde habe das Bauvorhaben

anhand der Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm beurteilt, statt

gemäss Art. 40 Abs. 3 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember

1986.

die Lärmimmissionen nach Art. 15 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober

1983.

zu prüfen. Im Rekursverfahren haben die Beschwerdeführenden in

umweltrechtlicher Hinsicht lediglich geltend gemacht, die Anlage, deren

Standort der Empfindlichkeitsstufe 2 zugewiesen sei, würde von Personen

benutzt, die sich oft nicht an die zeitlichen Vorschriften hielten. Inwiefern

dies zu einer unzulässigen Lärmbelastung führen und insbesondere ihre 170 m

davon entfernte Liegenschaft betroffen sein könnte, haben sie nicht dargelegt,

weshalb die Vorinstanz auf den Rekurs insofern nicht eingetreten ist. Die

Beschwerdeführenden hätten deshalb in der Beschwerde in erster Linie darlegen

müssen, inwiefern die Vorinstanz auf den Rekurs hätte eintreten müssen (RB 1980

Nr. 20), was sie unterlassen haben. Im Übrigen war das Nichteintreten auf

die lärmrechtlichen Rügen, wenn solche mit dem knappen Hinweis auf die

Nichtbeachtung der Betriebszeiten überhaupt erhoben wurden, schon mangels hinreichender

Substanziierung gerechtfertigt. Wenn die blosse Vermutung, dass die Betriebszeiten

nicht eingehalten werden könnten, eine Bauverweigerung nicht zu rechtfertigen

vermag (vgl. BGr, 5. Dezember 2000, URP 2001, S. 147 E. 5d/cc), dann

lässt sich mit der nicht weiter substanziierten Befürchtung, die Behörde sei zur

Durchsetzung der Betriebszeiten nicht fähig oder nicht willens, die

Legitimation nicht begründen. Die dem Anfechtenden obliegende Darlegung der

legitimationsbegründenden Sachumstände erfordert, dass konkrete Anhaltspunkte

für das Eintreten der befürchteten Nachteile aufgezeigt werden.

1.4

Neu und

deshalb nicht zu hören ist die Behauptung, das Bauvorhaben sei auch deshalb unzulässig,

weil mit dem Aufstellen der Sammelbehälter auf Strassengebiet der bisherige

Gemeingebrauch eingeschränkt werde. Auch insofern ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten.

1.5

Die

Beschwerdegegnerin 2 hat mit der Duplik eine Fotodokumentation eingereicht, welche

belegen soll, dass die L-Strasse auch während der Entleerung der Sammelbehälter

durch ein Spezialfahrzeug für Lastwagen passierbar bleibt. Da diese Frage nicht

entscheidwesentlich ist, brauchen diese neuen Beweismittel den

Beschwerdeführenden nicht zur Stellungnahme zugestellt zu werden.

2.

Der Beschwerde kommt gemäss § 55 Abs. 1 VRG

aufschiebende Wirkung zu, soweit mit der angefochtenen Anordnung nicht etwas

anderes angeordnet worden ist. Das trifft hier nicht zu; der entsprechende

Antrag ist gegenstandslos.

3.

Die Beschwerdeführenden machen geltend, die geplante

Wertstoffsammelstelle beeinträchtige die Verkehrssicherheit, und die Entleerung

der Behälter durch die Entsorgungsfahrzeuge führe durch die zeitweilige

Blockierung der L-Strasse dazu, dass die Zufahrt zu den Liegenschaften der

Beschwerdeführenden nicht mehr hinreichend gewährleistet sei.

3.1

Gemäss § 240

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) dürfen

durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Grundstücknutzungen weder der

Verkehr behindert oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des

Strassenkörpers beeinträchtigt werden. Diese Bestimmung wird durch die

Vorschriften der Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 (LS 722.15)

konkretisiert, welche in § 3 festhält, dass die Zulässigkeit der

Auswirkungen von Grundstücknutzungen auf den Verkehr und den Strassenkörper

aufgrund der Verkehrsbedeutung der Strasse sowie deren Ausbaugrad und -geschwindigkeit

unter Berücksichtigung verkehrspolizeilicher Signalisationsvorschriften sowie

aufgrund der örtlichen Verhältnisse und von Strassenverlauf und -ver­zweigungen

zu beurteilen ist. Beim Entscheid darüber steht den mit den örtlichen Verhältnissen

am besten vertrauten Baubehörden ein Beurteilungsspielraum zu, in den das

gemäss § 50 VRG auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nicht

eingreifen darf.

Nach den unbestrittenen Feststellungen der

Baurekurskommission weist die L-Strasse zwischen den beidseitigen Gehwegen eine

Fahrbahnbreite von 7 m auf; die am Fahrbahnrand aufgestellten

Sammelbehälter beanspruchen einen Streifen von 1,5 m Breite und 12,50 m

Länge. Damit verbleibt dem Fahrverkehr eine Fahrbahnbreite von 5,5 m, das

heisst mehr als im östlich anschliessenden Bereich der L-Strasse, wo beidseits

der Fahrbahn Parkfelder markiert sind und dem fahrenden Verkehr nur eine Breite

von gut 3 m zur Verfügung steht. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt

hat, ermöglicht die verbleibende Fahrbahnbreite das gefahrlose Passieren eines

weiteren Fahrzeugs selbst dann, wenn ein Sammelstellenbenutzer sein Fahrzeug

unzulässigerweise auf der Fahrbahn neben den Sammelbehältern abstellt. Damit

und angesichts des Umstands, dass für den fraglichen Strassenabschnitt eine

Tempo-30-Zone im Sinn von Art. 22a der Signalisationsverordnung (SR 741.21)

markiert ist, welche ein besonders vorsichtiges und rücksichtsvolles Fahren

verlangt, stellen die Container keine gemäss § 240 Abs. 1 PBG

unzulässige Behinderung des Strassenverkehrs dar. Solche Fahrbahnverengungen,

wie sie auch durch die beidseitige oder versetzte Markierung von Parkfeldern

bewirkt werden, sorgen im Gegenteil dafür, dass die signalisierte

Geschwindigkeit in solchen Zonen eingehalten und damit die Verkehrssicherheit

verbessert wird. Angesichts der zulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h

stellt die den Containern unmittelbar gegenüberliegende Ausfahrt des

Pflegeheims C verkehrssicherheitsmässig kein Problem dar. Wenn

Sammelstellenbenützer ihre Fahrzeuge unzulässigerweise im Ausfahrtsbereich des

Pflegeheims oder auf dem dortigen Gehweg abstellen und so die Bewohner des

Pflegeheims bei ihren Rollstuhlausfahrten behindern sollten, wie dies die Beschwerdeführenden

befürchten, so kann dem mit polizeilichen Mitteln begegnet werden. Auch

mögliche Wendemanöver im Kreuzungsbereich L-Strasse/M-Strasse sind angesichts

der signalisierten Höchstgeschwindigkeit unbedenklich.

Zutreffend ist, dass während der Leerung der

Sammelbehälter durch ein Spezialfahrzeug, welche ein- bis zweimal wöchentlich

stattfindet und einige Minuten dauert, sich die dem Fahrverkehr zur Verfügung

stehende Fahrbahn zusätzlich verringert. Der verbleibende Fahrstreifen lässt

jedoch, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, das Passieren von

Personenwagen weiterhin zu, und auch der Zugang zu den Besucherabstellplätzen

und zur Notfallaufnahme des Pflegeheims bleibt jedenfalls dann möglich, wenn

der Gehweg mitbeansprucht wird. Dass möglicherweise schwere Lastwagen die

Stelle während der Leerung der Behälter während einiger Minuten nicht oder nur

unter Beanspruchung des Gehwegs passieren können, kann hingenommen werden. Das

gilt umso mehr, als der betroffene Abschnitt der L-Strasse über die M-Strasse

leicht umfahren werden kann. Solche kurzfristigen Störungen des Fahrverkehrs

durch anhaltende Autobusse oder durch Versorgungs- oder Entsorgungsfahrzeuge

(Tankwagen, Kehrichtabfuhr usw.) sind insbesondere in städtischen Verhältnissen

keineswegs ungewöhnlich, und es ist unter den hier gegebenen Umständen nicht

rechtsverletzend, wenn die örtliche Behörde und mit ihr die Vorinstanz dies

nicht als gemäss § 240 Abs. 1 PBG unzulässige Verkehrsbehinderung

gewürdigt haben. Angesichts der kurzen Dauer des Leerungsvorgangs und der

bestehenden Umfahrungsmöglichkeit sind Rückstaus bis in die N-Strasse, wie sie

die Beschwerdeführenden befürchten, wenig wahrscheinlich; nötigenfalls kann

ihnen durch zusätzliche Anordnungen wie die Aufhebung von Parkfeldern auf der

Südseite der L-Strasse begegnet werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass die

Leerung der Sammelbehälter während der üblichen Arbeitszeiten erfolgt. Die

zusätzliche Belastung der L-Strasse durch Besucher des Pflegeheims und der neu

dem Publikum offen stehenden Cafeteria, durch Schrebergärtner und

Erholungssuchende, auf welche die Beschwerdeführenden hinweisen, dürfte weitgehend

ausserhalb dieser Zeiten stattfinden.

3.2

Die

Wohnliegenschaften L-Strasse 01 der Beschwerdeführenden liegen östlich der Einmündung

der M-Strasse. Über diese Strasse wäre die Zufahrt zu ihren Wohnungen auch dann

gesichert, wenn die L-Strasse zwischen N-Strasse und M-Strassse vollständig blockiert

würde.

4.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist

abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind den

Beschwerdeführenden die Kosten je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG);

eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'210.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte und unter solidarischer

Haftung auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann, soweit Bundesverwaltungsrecht betroffen ist, innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht

erhoben werden.

6.

Mitteilung an …