Lexipedia

Entscheid

VB.2004.00472

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00472

24. März 2005Deutsch9 min

(URT.2005.8573)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (Jahrgang 1964) schloss im Jahr 1989 die Ausbildung zum

Betriebsökonomen an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV) X

erfolgreich ab. In der Folge bildete er sich in verschiedener Hinsicht weiter

und war an verschiedenen Arbeitsstellen tätig. Per Ende Juni 2002 verlor er

seine damalige Arbeitsstelle und meldete sich in der Folge bei der

Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigungen, wobei die

Rahmenfrist vom 9. Juli 2002 bis 8. Juli 2004 lief. Am 13. Oktober

2003 nahm er das Studium Sekundarstufe I an der Pädagogischen Hochschule X auf,

wobei dieses Studium voraussichtlich im März 2008 beendet sein wird. Mit

Entscheid vom 24. November 2003 sprach ihm das zürcherische Amt für Jugend

und Berufsberatung ein Darlehen zu.

Erwägungen

II.

Am 11. Dezember 2003 stellte A den Antrag, die

Zweitausbildung als Sekundarlehrer mit Sozialhilfeleistungen zu finanzieren. Am

16.

Dezember 2003 entschied die Einzelfallkommission der Sozialbehörde der

Stadt Zürich, dass die materielle Sozialhilfe während der Dauer des Studiums an

der Pädagogischen Hochschule X abgelehnt werde. Dagegen erhob A Einsprache,

welche mit Beschluss der Einspracheinstanz und Geschäftprüfungskommission der

Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 25. Mai 2004 abgewiesen wurde.

III.

Gegen diesen Beschluss erhob A Rekurs an den Bezirksrat.

Er beantragte sinngemäss, dass ihm für die Dauer des Studiums Leistungen der

Sozialhilfe erbracht würden; sodann beantragte er die unentgeltliche

Rechtspflege. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 9. September 2004 ab,

wobei die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen wurden.

IV.

A erhob gegen den Beschluss des Bezirksrates am 18. Oktober

2004.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des

angefochtenen Entscheides, die Zusprache von wirtschaftlicher Hilfe und die

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Der Bezirksrat beantragte am 3. November 2004 die

Abweisung der Beschwerde. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich ersuchte am 18. November

2004.

um Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in

Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) funktionell und sachlich zuständig. Der Betrag, der für die umstrittene

Sozialhilfe aufzubringen wäre, ist nicht beziffert. Weil es um die

Unterstützung während einer mehrjährigen Zweitausbildung geht, ist für die

Berechnung des Streitwerts eine gesamtheitliche Betrachtungsweise massgeblich

und demzufolge auf die gesamte Ausbildungsdauer abzustellen, abweichend von der

Regel, wonach der Streitwert bei periodisch wiederkehrenden

Sozialhilfeleistungen der Summe dieser periodischen Leistungen während der

Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen ist (RB 1998 Nr. 21). Der

Streitwert überschreitet bis zum Abschluss der Zweitausbildung den Streitwert Fr. 20'000.-,

weshalb die Kammer und nicht der Einzelrichter über die Beschwerde zu

entscheiden hat (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).

2.

Nach § 14 des Gesetzes

über die öffentliche Sozialhilfe vom 14. Juni 1981 (Sozialhilfegesetz,

SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt

oder den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche

Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen

Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen

berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Der oder die Hilfesuchende hat

alles Zumutbare zu unternehmen, um die Notlage aus eigenen Kräften zu beheben

(Grundsatz der Selbsthilfe und Selbstverantwortung, vgl. § 3 SHG).

Entsprechend diesem Grundsatz sehen die gemäss § 17 SHV für die Festlegung

der wirtschaftlichen Hilfe massgeblichen Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, hrsg. von der Schweizerische

Konferenz für Sozialhilfe, in der Fassung vom Dezember 2000) vor, dass Beiträge

an eine Zweitausbildung oder Umschulung nur geleistet werden, wenn mit der

Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses

Ziel voraussichtlich mit der Zweitausbildung oder Umschulung erreicht wird (Ziff. H.6

der SKOS-Richtlinien). Liegt bei der gesuchstellenden Person prinzipiell eine

existenzsichernde Erwerbschance vor, kommt nach Ziff. H.6 der

SKOS-Richtlinien eine Zweitausbildung oder Umschulung zudem in Frage, wenn

damit die Vermittlungsfähigkeit der betroffenen Person erhöht werden kann.

Grundsätzlich besteht nach

der Rechtsprechung, welche diese Aussagen der SKOS-Richtlinien übernommen hat,

kein Anspruch darauf, mit Sozialhilfegeldern eine Zweitausbildung zu finanzieren.

Vielmehr sind Beiträge der Sozialhilfe an eine Zweitausbildung nur unter den

genannten Voraussetzungen zu gewähren (vgl. VGr, 29. August 2000, VB.2000.00159,

E. 3b, VGr, 22. November 2004, VB.2004.00368, beide unter

www.vgrzh.ch).

3.

Der Beschwerdeführer weist

eine Grundausbildung im kaufmännischen Bereich sowie eine Weiterbildung zum

eidg. dipl. Betriebsökonom HWV (mit Vertiefung in Marketing) aus; zusätzliche

Weiterbildungen verfügt der Beschwerdeführer in den Bereichen Buchprüfung,

Finanzanalyse, Verkauf und Finanzberatung. Nach Abschluss der kaufmännischen

Lehre war er in diesen Bereichen während rund 17 Jahren tätig, wobei er in

dieser Phase wiederholt die Stelle wechselte.

In prinzipieller Hinsicht

steht fest, dass der Beschwerdeführer damit über eine umfassende und fundierte

Aus- bzw. Weiterbildung verfügt, welche ihm über Jahre hinweg ermöglicht hat,

ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Bei dieser Ausgangslage fragt

sich, ob der Beschwerdeführer aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklung mit

der bisherigen Ausbildung kein existenzsicherndes Einkommen mehr erzielen kann

bzw. ob mit einer Zweitausbildung die Vermittlungsfähigkeit erhöht werden kann.

4.

Die umfassende und

fundierte Ausbildung erlaubt dem Beschwerdeführer zweifellos, in prinzipieller

Hinsicht ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Freilich fragt sich, ob

die Vielzahl der erfolglosen Stellenbewerbungen des Beschwerdeführers zu einer

anderen Auffassung führen muss.

Unbestritten ist, dass sich

der Beschwerdeführer um den Erhalt einer Arbeitsstelle intensiv bemüht hat. Er

bewarb sich in der Zeitspanne vom 3. Mai 2002 bis 17. Oktober 2003 an

306.

Stellen. Wie die vom Beschwerdeführer eingereichten "typischen" Absagen

belegen, wird ihm regelmässig bestätigt, dass er in prinzipieller Hinsicht gut

ausgebildet und geeignet ist. In arbeitslosenversicherungsrechtlicher Hinsicht

ist der Beschwerdeführer den ihm obliegenden Pflichten zweifellos nachgekommen,

hat aber dennoch keine Arbeitsstelle finden können. Trotz dieser Ausgangslage

kann aber nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer mit seiner

bisherigen Ausbildung kein existenzsicherndes Einkommen mehr erzielen kann. Ins

Gewicht fällt zunächst, dass der Beschwerdeführer während bisher rund 17 Jahren

tätig sein konnte und mehrfach die Stelle gewechselt hat. Auch wenn im heutigen

Zeitpunkt der Arbeitsmarkt ausgetrocknet ist, steht ausser Frage, dass mit

einer betriebsökonomischen Ausbildung zweifellos eine Erwerbstätigkeit ausgeübt

werden kann. Dies belegt denn auch die hohe Zahl von offenen Stellen, um welche

sich der Beschwerdeführer bewerben konnte. Auch in subjektiver Hinsicht sind

keine Umstände hinzugetreten, welche es ausschliessen würden, dass der

Beschwerdeführer eine existenzsichernde Tätigkeit ausüben kann; weder verbietet

ihm eine gesundheitliche Entwicklung das Ausüben der bisherigen Tätigkeit, noch

hat es der Beschwerdeführer versäumt, sich ständig weiterzubilden. Damit steht

fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner vorhandenen Grundausbildung und

der zusätzlichen Weiterbildung in der Lage ist, grundsätzlich ein existenzsicherndes

Einkommen zu erzielen. Es wäre ihm denn auch freigestanden, während einer

(freilich begrenzten) gewissen Zeitspanne weiterhin Entschädigungen der

Arbeitslosenversicherung zu beziehen. Angesichts des im Sozialhilferecht

verankerten Grundsatzes der Subsidiarität kann es bei dieser Ausgangslage nicht

Sache der Sozialhilfe sein, für Umschulungen aufzukommen.

5.

Zu prüfen bleibt, ob mit

der vom Beschwerdeführer in Angriff genommenen Zweitausbildung die

Vermittlungsfähigkeit erhöht werden kann. Dies kann nicht angenommen werden.

Mit der Erstausbildung vermag sich der Beschwerdeführer in einem weiten

Spektrum von Tätigkeiten zu bewerben, was mit der Ausbildung zum Sekundarlehrer

nicht unbedingt der Fall ist. Jedenfalls steht fest, dass Sekundarlehrer nicht

in einem weiteren Bereich tätig sein können als Betriebsökonomen. Damit ist

nicht gesagt, dass die vom Beschwerdeführer in Angriff genommene

Zweitausbildung ohne Sinn ist; sie erlaubt aber nicht die Annahme einer

entscheidend verbesserten Vermittlungsfähigkeit, was eine Inanspruchnahme von

Leistungen der Sozialhilfe ausschliesst.

6.

Zusammengefasst ergibt sich

deshalb, dass der Beschwerdeführer mit seiner bisherigen Ausbildung in der Lage

ist, eine existenzsichernde Tätigkeit auszuüben, und dass durch die in Angriff

genommene Zweitausbildung die Vermittlungsfähigkeit nicht entscheidend verbessert

wird. Damit steht fest, dass die Zweitausbildung nicht durch Leistungen der

Sozialhilfe zu finanzieren ist. Deshalb ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Der Beschwerdeführer stellt

den Antrag auf Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1

VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos ist, auf entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung

von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Das vorliegend

gestellte Begehren um Erbringen von Leistungen der Sozialhilfe muss als offensichtlich

aussichtslos bezeichnet werden. Es musste dem Beschwerdeführer aufgrund der ihm

im vorinstanzlichen Entscheid gegebenen Begründung (insbesondere aufgrund der

Hinweise auf die SKOS-Richtlinien) klar werden, dass er unter gegebenen

Verhältnissen keine Leistungen der Sozialhilfe beanspruchen kann. Deshalb ist

das entsprechende Gesuch abzuweisen. Die Kosten sind ausgangsgemäss dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 860.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Mitteilung

an …