VB.2004.00472
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00472
24. März 2005Deutsch9 min
(URT.2005.8573)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00472
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.03.2005
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Unterstützung während einer Zweitausbildung
Streitwert: Weil es um die Unterstützung während einer mehrjährigen Zweitausbildung geht, ist für die Berechnung des Streitwerts eine gesamtheitliche Betrachtungsweise massgeblich und demzufolge auf die gesamte Ausbildungsdauer abzustellen (E. 1).
Rechtsgrundlagen für die Gewährung von Sozialhilfeleistungen, insbesondere für die Unterstützung während einer Zweitausbildung (E. 2).
Der Beschwerdeführer verfügt als Betriebsökonom HWV über eine Ausbildung, die grundsätzlich ein existenzsicherndes Einkommen ermöglicht. Keine andere Beurteilung aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während 1 1/2 Jahren trotz intensiven Bemühungen keine Stelle gefunden hat (E. 3 f.).
Die Zweitausbildung zum Sekundarlehrer wird die Vermittlungsfähigkeit nicht erhöhen, weil ein Lehrer nicht in einem weiteren Bereich tätig sein kann als ein Betriebsökonom (E. 5).
Abweisung (E. 6). Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind nicht erfüllt (E. 7).
Stichworte:
SKOS-RICHTLINIEN
SOZIALHILFE
STREITWERT
STUDIUM
UMSCHULUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZWEITAUSBILDUNG
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
Publikationen:
RB 2005 Nr. 49 S. 138
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I.
A (Jahrgang 1964) schloss im Jahr 1989 die Ausbildung zum
Betriebsökonomen an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV) X
erfolgreich ab. In der Folge bildete er sich in verschiedener Hinsicht weiter
und war an verschiedenen Arbeitsstellen tätig. Per Ende Juni 2002 verlor er
seine damalige Arbeitsstelle und meldete sich in der Folge bei der
Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigungen, wobei die
Rahmenfrist vom 9. Juli 2002 bis 8. Juli 2004 lief. Am 13. Oktober
2003 nahm er das Studium Sekundarstufe I an der Pädagogischen Hochschule X auf,
wobei dieses Studium voraussichtlich im März 2008 beendet sein wird. Mit
Entscheid vom 24. November 2003 sprach ihm das zürcherische Amt für Jugend
und Berufsberatung ein Darlehen zu.
Erwägungen
II.
Am 11. Dezember 2003 stellte A den Antrag, die
Zweitausbildung als Sekundarlehrer mit Sozialhilfeleistungen zu finanzieren. Am
16.
Dezember 2003 entschied die Einzelfallkommission der Sozialbehörde der
Stadt Zürich, dass die materielle Sozialhilfe während der Dauer des Studiums an
der Pädagogischen Hochschule X abgelehnt werde. Dagegen erhob A Einsprache,
welche mit Beschluss der Einspracheinstanz und Geschäftprüfungskommission der
Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 25. Mai 2004 abgewiesen wurde.
III.
Gegen diesen Beschluss erhob A Rekurs an den Bezirksrat.
Er beantragte sinngemäss, dass ihm für die Dauer des Studiums Leistungen der
Sozialhilfe erbracht würden; sodann beantragte er die unentgeltliche
Rechtspflege. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 9. September 2004 ab,
wobei die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen wurden.
IV.
A erhob gegen den Beschluss des Bezirksrates am 18. Oktober
2004.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des
angefochtenen Entscheides, die Zusprache von wirtschaftlicher Hilfe und die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Der Bezirksrat beantragte am 3. November 2004 die
Abweisung der Beschwerde. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich ersuchte am 18. November
2004.
um Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in
Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) funktionell und sachlich zuständig. Der Betrag, der für die umstrittene
Sozialhilfe aufzubringen wäre, ist nicht beziffert. Weil es um die
Unterstützung während einer mehrjährigen Zweitausbildung geht, ist für die
Berechnung des Streitwerts eine gesamtheitliche Betrachtungsweise massgeblich
und demzufolge auf die gesamte Ausbildungsdauer abzustellen, abweichend von der
Regel, wonach der Streitwert bei periodisch wiederkehrenden
Sozialhilfeleistungen der Summe dieser periodischen Leistungen während der
Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen ist (RB 1998 Nr. 21). Der
Streitwert überschreitet bis zum Abschluss der Zweitausbildung den Streitwert Fr. 20'000.-,
weshalb die Kammer und nicht der Einzelrichter über die Beschwerde zu
entscheiden hat (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).
2.
Nach § 14 des Gesetzes
über die öffentliche Sozialhilfe vom 14. Juni 1981 (Sozialhilfegesetz,
SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt
oder den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche
Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen
Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen
berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Der oder die Hilfesuchende hat
alles Zumutbare zu unternehmen, um die Notlage aus eigenen Kräften zu beheben
(Grundsatz der Selbsthilfe und Selbstverantwortung, vgl. § 3 SHG).
Entsprechend diesem Grundsatz sehen die gemäss § 17 SHV für die Festlegung
der wirtschaftlichen Hilfe massgeblichen Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, hrsg. von der Schweizerische
Konferenz für Sozialhilfe, in der Fassung vom Dezember 2000) vor, dass Beiträge
an eine Zweitausbildung oder Umschulung nur geleistet werden, wenn mit der
Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses
Ziel voraussichtlich mit der Zweitausbildung oder Umschulung erreicht wird (Ziff. H.6
der SKOS-Richtlinien). Liegt bei der gesuchstellenden Person prinzipiell eine
existenzsichernde Erwerbschance vor, kommt nach Ziff. H.6 der
SKOS-Richtlinien eine Zweitausbildung oder Umschulung zudem in Frage, wenn
damit die Vermittlungsfähigkeit der betroffenen Person erhöht werden kann.
Grundsätzlich besteht nach
der Rechtsprechung, welche diese Aussagen der SKOS-Richtlinien übernommen hat,
kein Anspruch darauf, mit Sozialhilfegeldern eine Zweitausbildung zu finanzieren.
Vielmehr sind Beiträge der Sozialhilfe an eine Zweitausbildung nur unter den
genannten Voraussetzungen zu gewähren (vgl. VGr, 29. August 2000, VB.2000.00159,
E. 3b, VGr, 22. November 2004, VB.2004.00368, beide unter
www.vgrzh.ch).
3.
Der Beschwerdeführer weist
eine Grundausbildung im kaufmännischen Bereich sowie eine Weiterbildung zum
eidg. dipl. Betriebsökonom HWV (mit Vertiefung in Marketing) aus; zusätzliche
Weiterbildungen verfügt der Beschwerdeführer in den Bereichen Buchprüfung,
Finanzanalyse, Verkauf und Finanzberatung. Nach Abschluss der kaufmännischen
Lehre war er in diesen Bereichen während rund 17 Jahren tätig, wobei er in
dieser Phase wiederholt die Stelle wechselte.
In prinzipieller Hinsicht
steht fest, dass der Beschwerdeführer damit über eine umfassende und fundierte
Aus- bzw. Weiterbildung verfügt, welche ihm über Jahre hinweg ermöglicht hat,
ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Bei dieser Ausgangslage fragt
sich, ob der Beschwerdeführer aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklung mit
der bisherigen Ausbildung kein existenzsicherndes Einkommen mehr erzielen kann
bzw. ob mit einer Zweitausbildung die Vermittlungsfähigkeit erhöht werden kann.
4.
Die umfassende und
fundierte Ausbildung erlaubt dem Beschwerdeführer zweifellos, in prinzipieller
Hinsicht ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Freilich fragt sich, ob
die Vielzahl der erfolglosen Stellenbewerbungen des Beschwerdeführers zu einer
anderen Auffassung führen muss.
Unbestritten ist, dass sich
der Beschwerdeführer um den Erhalt einer Arbeitsstelle intensiv bemüht hat. Er
bewarb sich in der Zeitspanne vom 3. Mai 2002 bis 17. Oktober 2003 an
306.
Stellen. Wie die vom Beschwerdeführer eingereichten "typischen" Absagen
belegen, wird ihm regelmässig bestätigt, dass er in prinzipieller Hinsicht gut
ausgebildet und geeignet ist. In arbeitslosenversicherungsrechtlicher Hinsicht
ist der Beschwerdeführer den ihm obliegenden Pflichten zweifellos nachgekommen,
hat aber dennoch keine Arbeitsstelle finden können. Trotz dieser Ausgangslage
kann aber nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer mit seiner
bisherigen Ausbildung kein existenzsicherndes Einkommen mehr erzielen kann. Ins
Gewicht fällt zunächst, dass der Beschwerdeführer während bisher rund 17 Jahren
tätig sein konnte und mehrfach die Stelle gewechselt hat. Auch wenn im heutigen
Zeitpunkt der Arbeitsmarkt ausgetrocknet ist, steht ausser Frage, dass mit
einer betriebsökonomischen Ausbildung zweifellos eine Erwerbstätigkeit ausgeübt
werden kann. Dies belegt denn auch die hohe Zahl von offenen Stellen, um welche
sich der Beschwerdeführer bewerben konnte. Auch in subjektiver Hinsicht sind
keine Umstände hinzugetreten, welche es ausschliessen würden, dass der
Beschwerdeführer eine existenzsichernde Tätigkeit ausüben kann; weder verbietet
ihm eine gesundheitliche Entwicklung das Ausüben der bisherigen Tätigkeit, noch
hat es der Beschwerdeführer versäumt, sich ständig weiterzubilden. Damit steht
fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner vorhandenen Grundausbildung und
der zusätzlichen Weiterbildung in der Lage ist, grundsätzlich ein existenzsicherndes
Einkommen zu erzielen. Es wäre ihm denn auch freigestanden, während einer
(freilich begrenzten) gewissen Zeitspanne weiterhin Entschädigungen der
Arbeitslosenversicherung zu beziehen. Angesichts des im Sozialhilferecht
verankerten Grundsatzes der Subsidiarität kann es bei dieser Ausgangslage nicht
Sache der Sozialhilfe sein, für Umschulungen aufzukommen.
5.
Zu prüfen bleibt, ob mit
der vom Beschwerdeführer in Angriff genommenen Zweitausbildung die
Vermittlungsfähigkeit erhöht werden kann. Dies kann nicht angenommen werden.
Mit der Erstausbildung vermag sich der Beschwerdeführer in einem weiten
Spektrum von Tätigkeiten zu bewerben, was mit der Ausbildung zum Sekundarlehrer
nicht unbedingt der Fall ist. Jedenfalls steht fest, dass Sekundarlehrer nicht
in einem weiteren Bereich tätig sein können als Betriebsökonomen. Damit ist
nicht gesagt, dass die vom Beschwerdeführer in Angriff genommene
Zweitausbildung ohne Sinn ist; sie erlaubt aber nicht die Annahme einer
entscheidend verbesserten Vermittlungsfähigkeit, was eine Inanspruchnahme von
Leistungen der Sozialhilfe ausschliesst.
6.
Zusammengefasst ergibt sich
deshalb, dass der Beschwerdeführer mit seiner bisherigen Ausbildung in der Lage
ist, eine existenzsichernde Tätigkeit auszuüben, und dass durch die in Angriff
genommene Zweitausbildung die Vermittlungsfähigkeit nicht entscheidend verbessert
wird. Damit steht fest, dass die Zweitausbildung nicht durch Leistungen der
Sozialhilfe zu finanzieren ist. Deshalb ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Der Beschwerdeführer stellt
den Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1
VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos ist, auf entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung
von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Das vorliegend
gestellte Begehren um Erbringen von Leistungen der Sozialhilfe muss als offensichtlich
aussichtslos bezeichnet werden. Es musste dem Beschwerdeführer aufgrund der ihm
im vorinstanzlichen Entscheid gegebenen Begründung (insbesondere aufgrund der
Hinweise auf die SKOS-Richtlinien) klar werden, dass er unter gegebenen
Verhältnissen keine Leistungen der Sozialhilfe beanspruchen kann. Deshalb ist
das entsprechende Gesuch abzuweisen. Die Kosten sind ausgangsgemäss dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 860.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Mitteilung
an …