VB.2004.00473
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00473
24. März 2005Deutsch8 min
(URT.2005.8559)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00473
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.03.2005
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 10.11.2005 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Gesundheitswesen
Betreff:
Praxisbewilligung
Auskündung als Dr. med. ist unzulässig, wenn es sich beim erworbenen Titel um den österreichischen Dr. med. univ. handelt:
Nach zürcherischem Recht ist es verboten, einen Titel zu führen, der zu Täuschungen über die medizinische Ausbildung Anlass geben kann (E.1). Die Gesundheitsdirektion erwog, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich gestützt auf den ihm von der Universität Wien verliehenen Titel als Dr. med. univ. bezeichnen dürfe und dass er diesen Titel in der Schweiz ebenfalls führen darf (E.2). Schweizerische Hochschulen verleihen einen Doktortitel nur, wenn eine Dissertation verfasst wurde. Eine solche hat der Beschwerdeführer nicht verfasst (E.3). Der Beschwerdeführer kann sich auf keine ausreichende Vertrauensgrundlage berufen (E.4.1). Gleichheitsgrundsatz und Verhältnismässigkeit sind nicht verletzt (E.4.2 und 4.3). Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E.4).
Stichworte:
BERUFSAUSÜBUNG
GLEICHHEITSGRUNDSATZ
MEDIZIN
MEDIZINISCHE AUSBILDUNG
TITEL
VERTRAUENSGRUNDSATZ
Rechtsnormen:
§ 13 Abs. I aGesundheitsG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I.
A. A wurde
mit Verfügung vom 9. Januar 2003 durch die Gesundheitsdirektion des Kantons
Zürich als Leistungserbringer zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
nach KVG zugelassen. Die Bewilligung der Gesundheitsdirektion zur
selbstständigen Ausübung der ärztlichen Tätigkeit datiert vom 20. Januar
2003. A eröffnete seine Praxis im Kanton Zürich am 1. September 2003.
B. Die Gesundheitsdirektion wandte sich am 3. September 2003 an A
und teilte ihm mit, das von ihm erworbene Diplom der Universität Wien
entspreche in der Schweiz dem Titel "med. pract.". Er wurde darum
ersucht, die Praxisbewilligung zu retournieren, damit eine korrekte Bewilligung
ausgestellt werden könne. Ergänzend wurde ihm am 14. Oktober 2003
mitgeteilt, dass die Verwendung des akademischen Titels "Dr. med."
zu Täuschungen über die medizinische Ausbildung Anlass geben könne. A liess am
25. November 2003 mitteilen, dass die Führung des Titels "Dr. med."
nicht eine Promotion vortäusche, die tatsächlich nicht bestehe. Am 6. Juli
2004 liess er um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersuchen, was am 27. September
2004 erfolgte. In dieser Verfügung wird festgehalten, dass A verboten werde,
sich mit "Dr. med." auszukünden; er habe die Möglichkeit, sich
als "Dr. med. univ." (mit Hinzufügen der Länderbezeichnung) zu
bezeichnen; andernfalls werde die Bezeichnung als "med. pract."
erfolgen.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 25. Oktober 2004
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der
Gesundheitsdirektion vom 27. September 2004 sei aufzuheben.
Die Gesundheitsdirektion beantragte am 25. November 2004 Abweisung
der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Der
Beschwerdeführer übt gestützt auf die ihm am 20. Januar 2003 erteilte
Bewilligung im Kanton Zürich eine selbstständige ärztliche Tätigkeit aus.
Diesbezüglich legt § 13 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes vom 4. November
1962.
(GesundheitsG) fest, dass die Auskündung der Berufsausübung den Besitz der
erforderlichen Bewilligung voraussetze. Diese darf nicht aufdringlich sein und
nicht zu Täuschungen Anlass geben (§ 13 Abs. 3 GesundheitsG).
Letzteres wird durch § 19 Abs. 2 lit. c der Ärzteverordnung vom
6.
Mai 1998 (LS 811.11) dahingehend konkretisiert, dass das Führen
von Titeln oder anderen Auskündungen, die zu Täuschungen über die medizinische
Ausbildung Anlass geben können, verboten ist.
Seit 1. Oktober
1994.
steht das Abkommen vom 10. November 1993 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die gegenseitige Anerkennung
von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (SR 0.414.991.631) in Kraft.
Nach Art. 4 des Abkommens ist der Inhaber eines akademischen Grades
berechtigt, diesen im jeweils anderen Vertragsstaat in der Form zu führen, wie
er im Staate der Verleihung aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen geführt
werden darf.
2.
In der
angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, dass sich der Beschwerdeführer
in Österreich gestützt auf den ihm von der Universität Wien verliehenen Titel
als Dr. med. univ. bezeichnen dürfe und dass er diesen Titel in der Schweiz ebenfalls
führen könne; es handle sich nach österreichischem Recht um einen so genannten
Berufs-Dr.-Titel, welcher das Abfassen einer Dissertation nicht voraussetze (Ziff. 5
und 6 der angefochtenen Verfügung).
In der
Beschwerde wird diese Auffassung insoweit nicht bestritten. Der
Beschwerdeführer bringt insbesondere nicht vor, eine eigentliche Dissertation
verfasst zu haben. Insoweit erscheint mithin die vorstehend genannte Begründung
der Verfügung der Beschwerdegegnerin als zutreffend. Zur Begründung der Beschwerde
wird denn auch nicht vorgebracht, die angefochtene Verfügung sei deshalb
aufzuheben, weil der Beschwerdeführer eine Dissertation verfasst habe; vielmehr
wird gerügt, die Verfügung sei deshalb nicht haltbar, weil sie gegen den
Vertrauensgrundsatz, gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit verstosse. Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht
wird der Umfang des gerichtlichen Prüfungsaufwandes durch die Rügen der
Parteien bestimmt (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 3 ff.),
weshalb sich die gerichtliche Überprüfung auf die in der Beschwerde erhobenen
und vorstehend genannten Rügen zu beschränken hat.
3.
Unbestritten
ist, dass die schweizerischen Universitäten und Hochschulen einen Doktortitel
nur verleihen, wenn eine Dissertation verfasst wurde (vgl. dazu etwa
Promotionsordnung zur Doktorin oder zum Doktor der Medizin an der Medizinischen
Fakultät der Universität Zürich vom 30. Oktober 2000, OS 56, 644).
Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz keine entsprechende Dissertation
verfasst, hingegen ein ausländisches Studium absolviert. Nach dem vorerwähnten,
mit Österreich bestehenden Abkommen ist der Beschwerdeführer berechtigt, den in
Österreich erworbenen akademischen Grad in der Form zu führen, wie er in Österreich
aufgrund der dortigen gesetzlichen Bestimmungen geführt werden darf. Wie aus
der Urkunde vom 16. Mai 1974 entnommen werden kann, erhielt der Beschwerdeführer
an der Universität Wien den Titel eines Doctor universae medicinae. Nach
österreichischem Recht ist der Beschwerdeführer deshalb befugt, sich als Dr.
med. univ. zu bezeichnen.
4.
Nach § 19
Abs. 2 lit. c Ärzteverordnung darf ein Titel, der zu Täuschungen über die
medizinische Ausbildung Anlass geben kann, nicht geführt werden. Es steht
ausser Frage, dass das Führen des schweizerischen Titels Dr. med., ohne dass
dieser nach den massgebenden Promotionsbestimmungen erworben wurde, zu
Täuschungen über die medizinische Ausbildung Anlass geben kann. Insoweit kann es
– was der Beschwerdeführer denn auch einzig vorbringt – nur infrage kommen,
gestützt auf einen besonderen Titel die Bezeichnung als Dr. med. führen zu
können. Der Beschwerdeführer ruft diesbezüglich den Vertrauensgrundsatz, den
Gleichheitsgrundsatz und das Verhältnismässigkeitsprinzip an.
4.1
Es ist richtig, dass die Beschwerdegegnerin und
weitere Behörden bislang im Verkehr mit dem Beschwerdeführer den Titel Dr. med.
verwendet haben. Damit allein ist aber noch keine ausreichende
Vertrauensgrundlage geschaffen worden. Dies würde sich nur dann so verhalten,
wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf hinreichende Abklärungen rechtsverbindlich
zugesichert hätte, dass der Beschwerdeführer ohne Verletzung der Auskündungsvorschriften
den Titel Dr. med. führen könne. Dies hat sie indessen nicht getan. Beim Fragebogen
betreffend Praxisbewilligung als Arzt/Ärztin wurde der Beschwerdeführer danach
gefragt, ob er ein Doktorat erworben habe, was er – unter Beilage der
entsprechenden Urkunde – bestätigt hat. In der Folge erteilte die
Beschwerdegegnerin die Praxisbewilligung, äusserte sich aber nicht im
Besonderen zur Frage, welchen Titel der Beschwerdeführer auskünden könne.
Vielmehr hat sie der entsprechenden Frage – weil darüber auch nicht zu entscheiden
war – keine besondere Beachtung geschenkt. Eine Berufung auf eine
Vertrauensgrundlage wäre also nur möglich, wenn die Beschwerdegegnerin unter
Bezugnahme auf das vorgenannte Täuschungsverbot rechtsverbindlich mitgeteilt
hätte, der Beschwerdeführer könne den Titel Dr. med. führen. Mit der Erteilung
einer Praxisbewilligung hat aber die Beschwerdegegnerin lediglich festgestellt,
dass einer Praxistätigkeit keine gesundheitspolizeilichen Hindernisse
entgegenstehen (vgl. zum polizeilichen Charakter der Bewilligung: Tobias Jaag,
Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Rz. 3108).
Mehr konnte der Beschwerdeführer daraus nicht ableiten. Mithin entfällt die
Berufung auf den Vertrauensgrundsatz.
Dass der
Beschwerdeführer im Kanton Y den akademischen Titel Dr. med. führen konnte,
vermag bezogen auf die Tätigkeit im Kanton Zürich ebenfalls keine Vertrauensgrundlage
zu schaffen. Ein Verhalten einer ausserkantonalen Behörde begründet bezogen auf
die zürcherische Behörde keine Vertrauensgrundlage.
4.2
Was den ebenfalls angerufenen Gleichheitsgrundsatz
betrifft, ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdegegnerin seit Sommer 2002
unbestrittenermassen auf der Durchsetzung der Rechtslage besteht. Der
Beschwerdeführer nahm seine Tätigkeit am 1. September 2003 auf, und
bereits am 3. September 2003 teilte ihm die Beschwerdegegnerin mit, dass
er den Titel Dr. med. nicht führen dürfe. Die durch den Beschwerdeführer
angerufenen Sachverhalte unterscheiden sich insoweit, als hier die Praxistätigkeit
im Kanton Zürich schon seit Jahren ausgeübt wurde; im Übrigen ist darauf zu
verweisen, dass sich C im Lebenslauf ausdrücklich als Dr. med. univ.
bezeichnet. Es ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin die im Sommer
2002.
eingeleitete Vorgehensweise nicht umfassend und insoweit rechtsgleich umsetzt.
4.3
Was den letztlich angerufenen Grundsatz der
Verhältnismässigkeit betrifft, kann er deshalb nicht zu einer anderen
Betrachtungsweise führen, weil das Auskünden unter einem unzutreffenden Titel
als solches durch § 19 Abs. 2 lit. c Ärzteverordnung untersagt
ist. Mithin entfällt aus dieser Überlegung die Berufung auf das
Verhältnismässigkeitsprinzip.
5.
Weitere Rügen betreffend die Verfügung
vom 27. September 2004 werden nicht erhoben und sind auch nicht erkennbar.
Damit ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Eine
Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden, soweit eine Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht wird.
6.
Mitteilung an …