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Entscheid

VB.2004.00473

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00473

24. März 2005Deutsch8 min

(URT.2005.8559)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wurde

mit Verfügung vom 9. Januar 2003 durch die Gesundheitsdirektion des Kantons

Zürich als Leistungserbringer zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

nach KVG zugelassen. Die Bewilligung der Gesundheitsdirektion zur

selbstständigen Ausübung der ärztlichen Tätigkeit datiert vom 20. Januar

2003. A eröffnete seine Praxis im Kanton Zürich am 1. September 2003.

B. Die Gesundheitsdirektion wandte sich am 3. September 2003 an A

und teilte ihm mit, das von ihm erworbene Diplom der Universität Wien

entspreche in der Schweiz dem Titel "med. pract.". Er wurde darum

ersucht, die Praxisbewilligung zu retournieren, damit eine korrekte Bewilligung

ausgestellt werden könne. Ergänzend wurde ihm am 14. Oktober 2003

mitgeteilt, dass die Verwendung des akademischen Titels "Dr. med."

zu Täuschungen über die medizinische Ausbildung Anlass geben könne. A liess am

25. November 2003 mitteilen, dass die Führung des Titels "Dr. med."

nicht eine Promotion vortäusche, die tatsächlich nicht bestehe. Am 6. Juli

2004 liess er um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersuchen, was am 27. September

2004 erfolgte. In dieser Verfügung wird festgehalten, dass A verboten werde,

sich mit "Dr. med." auszukünden; er habe die Möglichkeit, sich

als "Dr. med. univ." (mit Hinzufügen der Länderbezeichnung) zu

bezeichnen; andernfalls werde die Bezeichnung als "med. pract."

erfolgen.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 25. Oktober 2004

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der

Gesundheitsdirektion vom 27. September 2004 sei aufzuheben.

Die Gesundheitsdirektion beantragte am 25. November 2004 Abweisung

der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der

Beschwerdeführer übt gestützt auf die ihm am 20. Januar 2003 erteilte

Bewilligung im Kanton Zürich eine selbstständige ärztliche Tätigkeit aus.

Diesbezüglich legt § 13 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes vom 4. November

1962.

(GesundheitsG) fest, dass die Auskündung der Berufsausübung den Besitz der

erforderlichen Bewilligung voraussetze. Diese darf nicht aufdringlich sein und

nicht zu Täuschungen Anlass geben (§ 13 Abs. 3 GesundheitsG).

Letzteres wird durch § 19 Abs. 2 lit. c der Ärzteverordnung vom

6.

Mai 1998 (LS 811.11) dahingehend konkretisiert, dass das Führen

von Titeln oder anderen Auskündungen, die zu Täuschungen über die medizinische

Ausbildung Anlass geben können, verboten ist.

Seit 1. Oktober

1994.

steht das Abkommen vom 10. November 1993 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die gegenseitige Anerkennung

von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (SR 0.414.991.631) in Kraft.

Nach Art. 4 des Abkommens ist der Inhaber eines akademischen Grades

berechtigt, diesen im jeweils anderen Vertragsstaat in der Form zu führen, wie

er im Staate der Verleihung aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen geführt

werden darf.

2.

In der

angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, dass sich der Beschwerdeführer

in Österreich gestützt auf den ihm von der Universität Wien verliehenen Titel

als Dr. med. univ. bezeichnen dürfe und dass er diesen Titel in der Schweiz ebenfalls

führen könne; es handle sich nach österreichischem Recht um einen so genannten

Berufs-Dr.-Titel, welcher das Abfassen einer Dissertation nicht voraussetze (Ziff. 5

und 6 der angefochtenen Verfügung).

In der

Beschwerde wird diese Auffassung insoweit nicht bestritten. Der

Beschwerdeführer bringt insbesondere nicht vor, eine eigentliche Dissertation

verfasst zu haben. Insoweit erscheint mithin die vorstehend genannte Begründung

der Verfügung der Beschwerde­gegnerin als zutreffend. Zur Begründung der Beschwerde

wird denn auch nicht vorgebracht, die angefochtene Verfügung sei deshalb

aufzuheben, weil der Beschwerdeführer eine Dissertation verfasst habe; vielmehr

wird gerügt, die Verfügung sei deshalb nicht haltbar, weil sie gegen den

Vertrauensgrundsatz, gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen den Grundsatz der

Verhältnismässigkeit verstosse. Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht

wird der Umfang des gerichtlichen Prüfungsaufwandes durch die Rügen der

Parteien bestimmt (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 3 ff.),

weshalb sich die gerichtliche Überprüfung auf die in der Beschwerde erhobenen

und vorstehend genannten Rügen zu beschränken hat.

3.

Unbestritten

ist, dass die schweizerischen Universitäten und Hochschulen einen Doktortitel

nur verleihen, wenn eine Dissertation verfasst wurde (vgl. dazu etwa

Promotionsordnung zur Doktorin oder zum Doktor der Medizin an der Medizinischen

Fakultät der Universität Zürich vom 30. Oktober 2000, OS 56, 644).

Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz keine entsprechende Dissertation

verfasst, hingegen ein ausländisches Studium absolviert. Nach dem vorerwähnten,

mit Österreich bestehenden Abkommen ist der Beschwerdeführer berechtigt, den in

Österreich erworbenen akademischen Grad in der Form zu führen, wie er in Österreich

aufgrund der dortigen gesetzlichen Bestimmungen geführt werden darf. Wie aus

der Urkunde vom 16. Mai 1974 entnommen werden kann, erhielt der Beschwerdeführer

an der Universität Wien den Titel eines Doctor universae medicinae. Nach

österreichischem Recht ist der Beschwerdeführer deshalb befugt, sich als Dr.

med. univ. zu bezeichnen.

4.

Nach § 19

Abs. 2 lit. c Ärzteverordnung darf ein Titel, der zu Täuschungen über die

medizinische Ausbildung Anlass geben kann, nicht geführt werden. Es steht

ausser Frage, dass das Führen des schweizerischen Titels Dr. med., ohne dass

dieser nach den massgebenden Promotionsbestimmungen erworben wurde, zu

Täuschungen über die medizinische Ausbildung Anlass geben kann. Insoweit kann es

– was der Beschwerdeführer denn auch einzig vorbringt – nur infrage kommen,

gestützt auf einen besonderen Titel die Bezeichnung als Dr. med. führen zu

können. Der Beschwerdeführer ruft diesbezüglich den Vertrauensgrundsatz, den

Gleichheitsgrundsatz und das Verhältnismässigkeitsprinzip an.

4.1

Es ist richtig, dass die Beschwerdegegnerin und

weitere Behörden bislang im Verkehr mit dem Beschwerdeführer den Titel Dr. med.

verwendet haben. Damit allein ist aber noch keine ausreichende

Vertrauensgrundlage geschaffen worden. Dies würde sich nur dann so verhalten,

wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf hinreichende Abklärungen rechtsverbindlich

zugesichert hätte, dass der Beschwerdeführer ohne Verletzung der Auskündungsvorschriften

den Titel Dr. med. führen könne. Dies hat sie indessen nicht getan. Beim Fragebogen

betreffend Praxisbewilligung als Arzt/Ärztin wurde der Beschwerdeführer danach

gefragt, ob er ein Doktorat erworben habe, was er – unter Beilage der

entsprechenden Urkunde – bestätigt hat. In der Folge erteilte die

Beschwerdegegnerin die Praxisbewilligung, äusserte sich aber nicht im

Besonderen zur Frage, welchen Titel der Beschwerdeführer auskünden könne.

Vielmehr hat sie der entsprechenden Frage – weil darüber auch nicht zu entscheiden

war – keine besondere Beachtung geschenkt. Eine Berufung auf eine

Vertrauensgrundlage wäre also nur möglich, wenn die Beschwerdegegnerin unter

Bezugnahme auf das vorgenannte Täuschungsverbot rechtsverbindlich mitgeteilt

hätte, der Beschwerdeführer könne den Titel Dr. med. führen. Mit der Erteilung

einer Praxisbewilligung hat aber die Beschwerdegegnerin lediglich festgestellt,

dass einer Praxistätigkeit keine gesundheitspolizeilichen Hindernisse

entgegenstehen (vgl. zum polizeilichen Charakter der Bewilligung: Tobias Jaag,

Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Rz. 3108).

Mehr konnte der Beschwerdeführer daraus nicht ableiten. Mithin entfällt die

Berufung auf den Vertrauensgrundsatz.

Dass der

Beschwerdeführer im Kanton Y den akademischen Titel Dr. med. führen konnte,

vermag bezogen auf die Tätigkeit im Kanton Zürich ebenfalls keine Vertrauensgrundlage

zu schaffen. Ein Verhalten einer ausserkantonalen Behörde begründet bezogen auf

die zürcherische Behörde keine Vertrauensgrundlage.

4.2

Was den ebenfalls angerufenen Gleichheitsgrundsatz

betrifft, ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdegegnerin seit Sommer 2002

unbestrittenermassen auf der Durchsetzung der Rechtslage besteht. Der

Beschwerdeführer nahm seine Tätigkeit am 1. September 2003 auf, und

bereits am 3. September 2003 teilte ihm die Beschwerdegegnerin mit, dass

er den Titel Dr. med. nicht führen dürfe. Die durch den Beschwerdeführer

angerufenen Sachverhalte unterscheiden sich insoweit, als hier die Praxistätigkeit

im Kanton Zürich schon seit Jahren ausgeübt wurde; im Übrigen ist darauf zu

verweisen, dass sich C im Lebenslauf ausdrücklich als Dr. med. univ.

bezeichnet. Es ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin die im Sommer

2002.

eingeleitete Vorgehensweise nicht umfassend und insoweit rechtsgleich umsetzt.

4.3

Was den letztlich angerufenen Grundsatz der

Verhältnismässigkeit betrifft, kann er deshalb nicht zu einer anderen

Betrachtungsweise führen, weil das Auskünden unter einem unzutreffenden Titel

als solches durch § 19 Abs. 2 lit. c Ärzteverordnung untersagt

ist. Mithin entfällt aus dieser Überlegung die Berufung auf das

Verhältnismässigkeitsprinzip.

5.

Weitere Rügen betreffend die Verfügung

vom 27. September 2004 werden nicht erhoben und sind auch nicht erkennbar.

Damit ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Eine

Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden, soweit eine Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht wird.

6.

Mitteilung an …