VB.2004.00476
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00476
2. März 2005Deutsch13 min
(URT.2005.8534)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00476
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 02.03.2005
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 06.05.2005 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Ausweisung
Wiedererwägungspflicht durch Regierungsrat
Mangels Änderung der massgebenden Sachumstände ist der Regierungsrat zu Recht auf das - eine rechtskräftige Ausweisung betreffende (vgl. VB.2003.000410) - Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Abweisung der Beschwerde, Verweigerung von UP/URB wegen Aussichtslosigkeit.
Stichworte:
KRONZEUGE
ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT
VERÄNDERTE VERHÄLTNISSE
WIEDERERWÄGUNG
Rechtsnormen:
Art. 11 Abs. IV ANAG
§ 53 VRG
§ 56 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Die 1979 geborene A, Bürgerin von Serbien und Montenegro,
kam im Jahr 1995 im Rahmen des Familiennachzugs in den Kanton Zürich und wurde
hier in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern einbezogen. 1998 heiratete
sie in ihrer Heimat einen Landsmann und am 20. Februar 2001 wurde ihre
Tochter geboren. Wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde sie am
30. Januar 2003 zu drei Jahren und sechs Monaten Zuchthausstrafe
verurteilt. Ihr Ehemann wurde im Januar 2004 wegen qualifizierten, banden- und
gewerbsmässigen Drogenhandels verurteilt und in eine Arbeitserziehungsanstalt
eingewiesen. Am 1. Oktober 2003 wurde A vom Regierungsrat für die Dauer
von zehn Jahren aus der Schweiz ausgewiesen. Das Verwaltungsgericht und das
Bundesgericht wiesen ihre Beschwerden ab; letzteres mit Entscheid vom 9. Juli
2004. In der Folge setzte das Migrationsamt des Kantons Zürich A eine Frist bis
10. September 2004, um die Schweiz zu verlassen.
Am 26. August 2004 ersuchte A um Wiedererwägung der
Ausweisungsverfügung, wobei sie geltend machte, im siebten Monate schwanger zu
sein. Sodann sei sie und ihre Familie mehrmals von unbekannten Personen am
Telefon mit dem Tod bedroht worden. Aufgrund der festgestellten Herkunft der
Anrufe stehe fest, dass die Drohungen ernst zu nehmen seien. Ihre und Aussagen
ihres Ehemanns im Strafprozess hätten dazu beigetragen, dass führende
Mitglieder eines Drogenkartells zu langjährigen Zuchthausstrafen verurteilt
worden seien. Diese Kreise aus Serbien und Montenegro hätten Rache geschworen.
Da ihr Ehemann noch eine Massnahme absitzen müsse, wären sie und ihre Kinder
völlig auf sich allein gestellt und an Leib und Leben gefährdet; die Ausweisung
wäre damit unverhältnismässig.
Der Regierungsrat (als für Ausweisungen
erstinstanzlich verfügende Behörde) trat mit Beschluss vom 29. September
2004 auf das Gesuch nicht ein. Er erwog im Wesentlichen, die von A für die
Wiedererwägung angeführten Gründe seien bereits im vorangegangenen Verfahren
vor Verwaltungs- und Bundesgericht vorgebracht und durch diese Gerichte gewürdigt
worden. Es gehe somit nicht um eine Anpassung einer behördlichen oder gerichtlichen
Anordnung an veränderte Verhältnisse. Vielmehr seien diese im Wesentlichen unverändert
und fehlten damit die Voraussetzungen für eine Neubeurteilung.
Erwägungen
II.
Am 30. Oktober 2004 beantragte A
durch ihre Rechtsvertreterin mit Beschwerde dem Verwaltungsgericht, der
Entscheid des Regierungsrats sei aufzuheben, es sei auf das Wiedererwägungsgesuch
einzutreten, dieses sei gutzuheissen und A wieder in ihre Rechtstellung als
Niedergelassene einzusetzen. Für das Verfahren sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege
– kostenfreie Beschwerdeführung und Verbeiständung – zu gewähren, sofern nicht
Kostentragung und Parteientschädigung ohnehin durch den Regierungsrat zu
erfolgen hätten. Sodann sei ihr eine kurze Nachfrist zur Ergänzung der
Beschwerde anzusetzen und letzterer die aufschiebende Wirkung beizugeben.
Für den Regierungsrat beantragte die
Direktion für Soziales und Sicherheit am 17. November 2004 dem Gericht, es
sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, allenfalls sei sie abzuweisen. Die
Ausweisung sei rechtskräftig beurteilt. Soweit ein im Rahmen des Ermessens
gefällter Entscheid des Regierungsrats angefochten sei, wäre dem Verwaltungsgericht
eine Überprüfung der Anordnung ohnehin verwehrt.
Mit Eingabe vom 29. November 2004
beantragte A noch einmal die "Edition des Polizeirapportes der
Spezialeinheit Polizeiposten P".
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Streitgegenstand ist vorliegend einzig die Frage,
ob der Regierungsrat auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom
26.
August 2004 zu Recht nicht eingetreten ist oder ob dieser einen
materiellen Sachentscheid hätte fällen müssen.
1.2
Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen
letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden (§ 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Mit der
Beschwerde können auch Verletzungen von Verfahrensvorschriften gerügt werden (§ 50
Abs. 2 lit. d VRG). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Beschwerde
zulässig ist; sofern dies nicht der Fall ist, kann auch keine Überprüfung
gerügter Verfahrensverletzungen stattfinden.
1.3
Gestützt auf § 43 Abs. 1 lit. h in
Verbindung mit Abs. 2 VRG ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht auf
dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht offen steht. Dies trifft zu bei Ausweisungsverfügungen
gestützt auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; Art. 100 Abs. 1
lit. b Ziff. 4 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember
1943.
e contrario; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).
2.
2.1
Die vom Gesetz vermutete aufschiebende Wirkung der
Beschwerde (§ 55 Abs. 1 und 2 VRG) ist nicht entzogen worden und ist
mit dem heutigen Entscheid hinfällig, weshalb sich das entsprechende Gesuch erübrigt
hat.
2.2
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Nachfrist nach § 56 Abs. 1 VRG sind nicht gegeben. Eine eigentliche
Erstreckung der gesetzlichen Beschwerdefrist (§ 53 VRG) ist sodann ohnehin
nur unter den in § 12 Abs. 1 (in Verbindung mit § 70) VRG
genannten Gründen möglich. Derartige werden von der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Auf die entsprechenden Begehren der
Beschwerdeführerin ist deshalb nicht einzugehen. Gleiches gilt für den Antrag,
das Verwaltungsgericht möge sich abstrakt zu Fragen des Fristenlaufs äussern.
Hierzu besteht angesichts der deutlich eingehaltenen Frist – der
Rekursentscheid wurde dem früheren Vertreter der Beschwerdeführerin am 8. Oktober
2004.
zugestellt, die Beschwerdeerhebung datiert vom 31. Oktober 2004 –
kein Anlass.
3.
3.1
Anfechtungsobjekt bildet hier nicht ein Entscheid
über eine (erstmalige) Ausweisung, sondern die Wiedererwägung einer vom
Verwaltungs- und Bundesgericht bereits rechtskräftig beurteilten Ausweisung
durch die schon seinerzeit erstverfügende Vorinstanz im Sinn einer Anpassung an
die seit dem letzten Urteil veränderten Umstände (vgl. vorn E. 1.1).
3.2
Laut Art. 11 Abs. 4 Satz 2 ANAG kann
die Ausweisung in Ausnahmefällen vorübergehend eingestellt oder ausgesetzt
werden, wodurch allerdings eine wegen der Ausweisung erloschene Bewilligung
nicht wieder auflebt. Der Entscheid der letzten kantonalen Instanz, welche eine
solche Einstellung oder Aufhebung der Ausweisung verweigert, unterliegt der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht (BGE 103 Ib 373 E. 2). Sollte eine
solche vorübergehende Einstellung oder Aufhebung der Ausweisung hier streitig
sein, könnte das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eintreten.
3.3
Mit ihrem Antrag, der Entscheid des Regierungsrats
sei aufzuheben und es sei zu veranlassen, dass ihr die entzogene
Niederlassungsbewilligung wieder erteilt werde, beantragt die
Beschwerdeführerin offensichtlich nicht nur eine vorübergehende Einstellung
oder Aussetzung der Ausweisung, sondern deren – dauernde – Rückgängigmachung.
Eine auf Dauer angelegte rechtskräftige
Anordnung einer Behörde kann von dieser in Wiedererwägung gezogen werden. Ein
Anspruch auf Anpassung einer Dauerverfügung an veränderte Sachumstände fliesst
auch ohne materiellrechtliche Grundlage aus dem verfassungsmässigen Willkürverbot
der Bundesverfassung (Art. 4 aBV, Art. 9 BV; BGE 127 II 264 E. 1a).
Vorausgesetzt wird aber, dass sich die massgebenden (objektiv-rechtlichen oder
tatbeständlichen) Verhältnisse wesentlich verändert haben (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum VRG, 2. A. Zürich 1999, Vorbemerkungen zu
§ 86a-86d N. 13). Insofern tritt eine auf Dauer angelegte Anordnung
einer Verwaltungsbehörde nicht in materielle Rechtskraft. Selbst in diesem Fall
vermittelt die Veränderung der Umstände aber lediglich einen Eintretensanspruch
auf das Wiedererwägungsgesuch, nicht aber automatisch einen Anspruch auf
Aufhebung der Ausweisung. Ist keine wesentliche Veränderung der massgebenden
Verhältnisse ersichtlich, besteht kein Rechtsanspruch auf Anpassung einer
Anordnung. Fehlt es an einem Rechtsanspruch, könnte das Gericht auf ein
Wiedererwägungsgesuch nicht eintreten (vgl. zum Ganzen auch RB 2002 Nr. 32).
3.4
Die Frage, ob der Regierungsrat (zufolge
wesentlicher Veränderung der massgebenden Verhältnisse) auf das
Wiedererwägungsgesuch hätte eintreten müssen oder nicht, prüft das
Verwaltungsgericht wiederum nur, wenn in der Hauptsache eine gerichtliche
Beurteilung überhaupt möglich ist. Ist kein gerichtlich zu prüfender Anspruch
sichtbar, greift das Verwaltungsgericht auch bei groben Verfahrensmängeln nicht
ein. Wie bereits angeführt, ist bei einer Ausweisungsverfügung eine
gerichtliche Überprüfung grundsätzlich vorgesehen (vorn E. 1.3), geht es
doch um den Entzug einer aufgrund eines Rechtsanspruchs erlangten
Rechtsposition. Auf die Rüge, der Regierungsrat hätte auf das
Wiedererwägungsbegehren eintreten müssen, tritt das Gericht deshalb
vorfrageweise ein. Auf weitergehende sachliche Anträge kann das Verwaltungsgericht
dagegen nicht eintreten.
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin begründet ausführlich, warum
eine Ausweisung für sie und ihre Kinder eine Gefahr für Leib und Leben
darstellen würde. Die Drohungen durch serbische Kriminelle, zu deren Verhaftung
sie und ihr Ehemann beigetragen haben, werde durch einen Amtsbericht der
Bezirks- (heute Staats-)anwaltschaft als möglich bezeichnet und es werde
seitens der Strafverfolgungsbehörde empfohlen, den Ehemann der Beschwerdeführerin
und weitere "Kron"zeugen nicht auszuweisen, um sie nicht zusätzlich
zu gefährden und um sich für ihre Zusammenarbeit mit der
Strafverfolgungsbehörde erkenntlich zu zeigen. Zudem sei der Ehemann aus dem
Massnahmenvollzug noch nicht entlassen und wäre die – im Zeitpunkt der
Beschwerde im siebten Monat schwangere – Beschwerdeführerin mit ihren Kindern
vollständig ohne Schutz. Die Begründung der Beschwerde wird wie folgt
zusammengefasst (S. 17): Seit dem Erlass der Ausweisungsverfügung bestehe
ein "Abschiebungshindernis" und es müsse auf die "Gegenwärtigkeit
der Gefährdung" Rücksicht genommen werden.
4.2
Der Regierungsrat (als erste Instanz) hat befunden,
dass zwei Umstände allenfalls Anlass für eine Neubeurteilung sein könnten: die
konkreten Drohungen mit der Ermordung der ganzen Familie einerseits und die (im
Zeitpunkt der regierungsrätlichen Anordnung bestehende) Schwangerschaft der
Beschwerdeführerin anderseits. Bezüglich der Drohungen habe das
Verwaltungsgericht bereits eine Abwägung vorgenommen; die neuen Vorbringen
veränderten das bereits bekannte Bedrohungsbild nicht wesentlich. Die Schwangerschaft
sei beim Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 3. März 2004 bereits
bekannt gewesen. Die neuen Vorbringen seien insgesamt nicht so wesentlich, um
Anlass zu einer Neubeurteilung des angefochtenen Entscheids zu geben.
5.
5.1
Dem Wesen der gefestigten Rechtstellung der
Niederlassungsbewilligung entsprechend sind die gesetzlichen Voraussetzungen
der Ausweisung Eigenschaften, die auf Dauer angelegt sind und nicht solche, die
aus einer momentanen Lage entstanden und vorübergehender Natur sind.
Entsprechendes muss auch gefordert werden von Umständen, die Anlass für eine
Anpassung einer früheren Anordnung bilden sollen. So muss sich zum Beispiel auf
der Verschuldensseite, welche Ausgangspunkt für die Rechtsgüterabwägung ist,
eine wesentliche Änderung ergeben haben oder aber auf der Seite der
Zumutbarkeit der Ausweisung. Geht es nur um vorübergehende Umstände von
begrenzter Dauer, kann zum vornherein die Aufhebung einer rechtskräftig
festgestellten Ausweisung nicht zur Diskussion stehen. Vielmehr können
vorübergehende oder Umstände von begrenzter Dauer im Rahmen der gestützt auf
Art. 11 Abs. 4 ANAG vorgesehenen Möglichkeit der vorübergehenden
Einstellung oder Aufhebung der Ausweisung berücksichtigt werden. Auch wenn die
Voraussetzungen für eine vorübergehende Einstellung der Massnahme gegeben sind,
würde die durch die Ausweisung entzogene Niederlassungsbewilligung nicht wieder
hergestellt.
5.2
Bereits dem Verwaltungsgericht war bei der ersten
Beurteilung die Bedrohungssituation der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes
bekannt. Damals ging das Gericht von einem eher unbestimmten Bedrohungsbild
aus. Insbesondere sei nicht erstellt, dass die Bedrohung für die
Beschwerdeführerin und ihren Ehemann in der Schweiz wesentlich kleiner als in
Serbien-Montenegro sei. Zwischenzeitlich will die Beschwerdeführerin telefonische
Drohungen erhalten haben, wonach die ganze Familie gefährdet sei. Ein – auszugsweise
– eingereichter Bericht der Bezirksanwaltschaft äussert sich vor allem dahingehend,
dass der Ehemann gefährdet sei. Der Bericht besagt damit im Vergleich zur
früheren Beschwerde vom 3. November 2003 an das Verwaltungsgericht nichts
Neues, war doch damals schon ausgeführt worden, der Bezirksanwalt habe in
seinem Plädoyer ausgeführt, dass der Ehemann durch Racheakte gefährdet sei. Als
Würdigung kann somit nicht gesagt werden, dass sich massgebende und wesentliche
Umstände von dauerhaftem Charakter geändert hätten, als deren Folge es als
unverhältnismässig erschiene, die Ausweisung weiterhin aufrecht zu halten.
Vielmehr liegt allenfalls die Voraussetzung für eine vorübergehende Aussetzung
des Vollzugs im Sinn von Art. 11 Abs. 4 ANAG vor. Wie erwähnt, läge
eine derartige, Ausnahmefällen vorbehaltene, Massnahme im Ermessensbereich der
Behörde und wäre damit der Überprüfung durch das Gericht entzogen.
5.3
Die Beschwerdeführerin hat sodann als neuen Umstand
geltend gemacht, dass sie schwanger sei. Wie sich die Verhältnisse heute
darstellen, ist dem Gericht nicht bekannt. Fest steht, dass die allfällige
Unmöglichkeit, wegen einer Schwangerschaft, drohenden Geburt oder
zwischenzeitlich erfolgten Niederkunft ins Ausland auszureisen, ebenfalls eine
vorübergehende Aufschiebung des Vollzugs im Sinn von Art. 11 Abs. 4
ANAG und nicht die Rückgängigmachung der Ausweisung rechtfertigen könnte. Auch
hier gilt das Ausgeführte, wonach das Gericht einen Entscheid dieser Art nicht
überprüfen könnte. Immerhin ist im Hinblick auf die wesentliche Veränderung
massgeblicher Umstände Folgendes in Erinnerung zu rufen: in der früheren
Beschwerde an das Verwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin ausführen,
sie sei aufgrund der (ersten) Schwangerschaft verhindert gewesen, sich den
deliktischen Ansinnen ihres Ehemanns zu widersetzen. In jüngerer Zeit habe sie
gelernt, sich abzugrenzen. Sie lebe bei ihren Eltern in stabilen Verhältnissen
und sei auf dem Weg, sich von ihrem Ehemann zu distanzieren. Hierzu passt
schlecht ins Bild, wenn sie wiederum schwanger geworden ist, obwohl ihr Ehemann
sich noch im Massnahmenvollzug befindet, und sie und ihr Ehemann im Zeitpunkt,
als sie das zweite Kind zeugten, wussten und wissen mussten, dass ihnen weder
ein zukünftiges Zusammenleben in der Schweiz noch ein gemeinsames Zusammenleben
als Familie garantiert sein würde. Mit Bezug auf die erste Schwangerschaft hat
das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3. März 2004 festgestellt, die
Beschwerdeführerin habe Zeugnis von Verantwortungslosigkeit gegenüber ihrem
künftigen Kind abgelegt, indem sie ihre kriminellen Interessen über diejenigen
des ungeborenen Kindes gestellt habe. Der gleiche Vorwurf kann ihr heute nicht
erspart werden, wenn sie und ihr Ehemann, von dem sie sich trennen wollte,
angesichts der unsicheren Zukunft als Familie und der angeblich akuten Bedrohungen
ein weiteres Kind gezeugt haben.
Damit haben sich keine massgebenden
Sachumstände geändert, die eine Anpassung notwendig machen würden. Dies hat der
Regierungsrat unter zutreffender Würdigung der zur Beantwortung dieser Frage
massgeblichen Gesichtspunkte erkannt, wobei er nicht gehalten war, zu jedem
einzelnen Punkt im Wiedererwägungsgesuch ausdrücklich Stellung zu nehmen –
Derartiges fordert auch der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz
des rechtlichen Gehörs nicht – und ist von der eventualiter beantragten
Rückweisung der Akten abzusehen. Schon aus diesem Grund erübrigt sich auch die
Abnahme der vor Verwaltungsgericht angebotenen Beweismittel wie etwa die
Befragung eines Zeugen, vermöchten doch auch diese für die hier einzig
interessierende Frage nach Änderung der massgebenden Sachumstände zu keinem
anderen Ergebnis zu führen.
5.4
Nicht zu hören sind endlich die Rügen in der
Beschwerdeschrift (S. 13 Ziff. 23 ff), wonach die früheren
Gerichte das Recht nicht richtig angewendet hätten. Ein Anspruch auf Rückkommen
ausserhalb der formellen Revisionsgründe besteht nicht. Das Gericht tritt auf
die Rügen nicht ein.
5.5
Es ergibt sich, dass der Regierungsrat auf das
Gesuch um Anpassung an veränderte Umstände zu Recht nicht eingetreten ist.
Damit ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann.
6.
6.1
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung ist abzuweisen, weil das Begehren um Anpassung mangels
wesentlicher und massgeblicher veränderter Umstände offensichtlich als
aussichtslos erscheinen musste (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).
6.2
Damit sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG und § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen;
und entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
Mitteilung an …