Lexipedia

Entscheid

VB.2004.00477

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00477

12. Januar 2005Deutsch16 min

(URT.2005.8384)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Ausschreibung vom 16. Juli 2004

eröffnete das Hochbauamt des Kantons Zürich eine Submission im offenen

Verfahren für Elektroinstallationen (Brandschutz und Personalnotruf) in der Klinik

F. Innert Frist gingen vierzehn Offerten mit (nicht bereinigten) Offertpreisen

zwischen Fr. 497'824.60 und Fr. 988'920.90 ein. Mit Verfügung des

Hochbauamts vom 8. November 2004 wurde der Zuschlag an die E AG vergeben.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 23. November 2004 erhoben

die B AG und die C AG, die als ARGE A ein gemeinsames Angebot eingereicht

hatten, beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Hochbauamts.

Sie beantragten in erster Linie, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und

der Zuschlag ihnen (den Beschwerdeführerinnen) zu erteilen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Gleichzeitig ersuchten sie

darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und stellten

verschiedene weitere Anträge zum Verfahren.

Das Hochbauamt des Kantons Zürich stellte in

seiner Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2004 die Anträge, auf die Beschwerde

sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerinnen. Ferner beantragte es,

der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Mitbeteiligte reichte

keine Stellungnahme ein.

Mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2005

wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und den Beschwerdeführerinnen

teilweise Akteneinsicht gewährt. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht

angeordnet.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber

können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden

(RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999,

S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41

N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der

revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

vom 15. März 2001 (IVöB) sowie § 2 des Gesetzes vom 15. September

2003.

über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung zur Anwendung.

2.

Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Durchführung

eines zweiten Schriftenwechsels, um ihnen eine Stellungnahme zur

Beschwerdeantwort und den vom Beschwerdegegner eingereichten Akten zu

ermöglichen. Da die Beschwerde jedoch schon aufgrund der Sachdarstellung des

Beschwerdegegners gutzuheissen ist, erübrigt sich eine weitere Stellungnahme

der Beschwerdeführerinnen.

3.

3.1

Der

Vergabeentscheid vom 8. November 2004 wurde den Beschwerdeführerinnen mit

Begleitschreiben vom selben Datum zugestellt. Sie nahmen diese Sendung

spätestens am 10. November 2004 in Empfang, wie aus ihrem gleichentags an

den Beschwerdegegner gerichteten Gesuch um Mitteilung der Entscheidgründe

hervorgeht. Am 19. November 2004 wurde der Entscheid noch im Amtsblatt des

Kantons Zürich publiziert.

Die Beschwerdeführerinnen reichten ihre Beschwerde am 23. November

2004.

(Datum des Poststempels) ein. Der Beschwerdegegner macht geltend, die

Beschwerde sei verspätet, weil sie nicht innert zehn Tagen nach der Zustellung

des Entscheids erhoben worden sei, und beantragt, nicht auf sie einzutreten.

3.2

Beschwerden

gegen den Entscheid einer Vergabebehörde sind schriftlich und begründet innert

zehn Tagen seit der Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 15 Abs. 2

IVöB). Die Vergabestelle eröffnet Verfügungen durch Zustellung und soweit

erforderlich überdies durch Veröffentlichung (§ 38 Abs. 1 der

Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 [SubmV]). Einer Veröffentlichung

bedürfen Zuschlagsentscheide im offenen und selektiven Verfahren sowie

freihändig erteilte Zuschläge im Anwendungsbereich der staatsvertraglichen

Verpflichtungen; die Publikation erfolgt innert 72 Tagen im kantonalen

Amtsblatt sowie auf einer gemeinsamen elektronischen Plattform von Bund und

Kantonen (§ 35 SubmV).

Nach der früheren Fassung

der Submissionsverordnung, die bis Ende 2003 in Kraft gestanden hatte, mussten Vergabeentscheide

lediglich mittels Publikation im Amtsblatt eröffnet werden (§ 33 der alten

Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997). In der Praxis der

Vergabebehörden wurden die Entscheide allerdings schon unter dem alten Recht regelmässig

auch individuell zugestellt.

3.3

In der Rechtsprechung

des Verwaltungsgerichts finden sich nur wenige Hinweise zum Beginn der

Rechtsmittelfrist bei der Anfechtung von Entscheiden, die auf verschiedenen

Wegen (und zu verschiedenen Zeiten) eröffnet wurden. Mit Bezug auf die

Anfechtung einer Quartierplanfestsetzung, die den Grundeigentümern sowohl

persönlich mitgeteilt als auch öffentlich bekannt gemacht werden muss (§ 148

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975), wurde

die individuelle Zustellung, die wegen Auslandabwesenheit eines Adressaten erst

nach der Publikation erfolgt war, als für den Fristbeginn massgeblich

bezeichnet (RB 1983 Nr. 3). In den Erwägungen verwies das Gericht unter

anderem auf die Ausführungen der Vorinstanz, welche davon ausging, dass das

Gesetz die schriftliche Mitteilung vorschreibe und daher die ebenfalls

erforderliche Veröffentlichung nicht massgebend sei (nicht publ. E. 2). In

einem andern Entscheid wurde bei zwei auf verschiedenen Wegen erfolgten

Publikationen derselben Anordnung auf den späteren Publikationszeitpunkt

abgestellt (RB 1997 Nr. 3). Der Kommentar Kölz/Bosshart/Röhl geht

unter Hinweis auf diese Rechtsprechung davon aus, dass bei kumulativ vorgeschriebener

Eröffnung eines Entscheids durch persönliche Mitteilung und amtliche Veröffentlichung

jeweils die letzte dieser Eröffnungshandlungen für den Fristenlauf massgeblich

sei (§ 10 N. 33). Diese Aussage geht zwar über die erwähnten

Entscheide hinaus, entspricht aber wohl einer oft geübten Praxis. Andere

Autoren nehmen an, dass bei mehrmaliger Eröffnung eines Verwaltungsakts

grundsätzlich die erste rechtsgültige individuelle Eröffnung massgeblich ist;

wenn der Adressat jedoch aus einer späteren Bekanntgabe in guten Treuen

ableiten dürfe, dass diese einen neuen Fristenlauf auslöse, sei er in diesem

Vertrauen zu schützen (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar

zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 44

N. 7, unter Hinweis auf BGE 115 Ia 12 E. 4b).

Bei Entscheiden im Bereich

des Vergaberechts beginnt nach der Rechtsprechung der Eidgenössischen

Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen die Beschwerdefrist

grundsätzlich mit der vorgeschriebenen Publikation zu laufen; eine zusätzliche

Mitteilung mittels eines Orientierungsschreibens, das lediglich auf die

Publikation verweist, vermag an diesem Fristenlauf nichts zu ändern. Wird der Entscheid

jedoch durch eine eigentliche persönliche Zustellung mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung

eröffnet, so gilt diese Eröffnung als massgeblich, und der Lauf der Beschwerdefrist

wird dann auch durch die (dennoch erforderliche) nachträgliche

Publikation nicht mehr beeinflusst (vgl. zum Ganzen: Peter Galli/André

Moser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich 2003, N. 621;

André Moser, Rechtsprechung: Entschiedenes und Unentschiedenes, Baurecht,

Sonderheft Vergaberecht 2004, S. 82; Hubert Stöckli, Baurecht 2001, S. 63,

Anm. zu Nr. S3). Demgegenüber stellt das Verwaltungsgericht des Kantons

Waadt unter Hinweis auf die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsprozessrechts

offenbar stets auf die individuelle Eröffnung des Vergabeentscheids ab (Moser, S. 82).

3.4

Der

vorliegend angefochtene Entscheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, die bei

beiden Eröffnungen – also auch bei der persönlichen Zustellung der Verfügung –

übereinstimmend die Publikation als für den Beginn der Beschwerdefrist

massgeblich erklärte. Auf diese Rechtsmittelbelehrung durften sich die Beschwerdeführerinnen

in Anbetracht der dargestellten, keineswegs eindeutigen Rechtslage verlassen.

Sie haben ihre Beschwerde daher rechtzeitig erhoben, und es ist auf diese

einzutreten.

3.5

Mit Blick

auf künftige Verfahren ist wegen der praktischen Bedeutung der Frage dennoch

eine grundsätzliche Beurteilung am Platz:

Sowohl die individuelle Zustellung wie auch die

Publikation, die mit je eigener Rechtsmittelbelehrung versehen sind, stellen

rechtsgültige Eröffnungen des Entscheids dar und vermögen grundsätzlich den

Beginn des Fristenlaufs auszulösen. Dabei ist jedoch festzuhalten, dass bei

individuell-konkreten Verwaltungsakten (anders als bei Allgemeinverfügungen)

die Eröffnung mittels Zustellung die Regel ist; eine Eröffnung mittels

Publikation kommt bei derartigen Verfügungen nur ausnahmsweise in Frage (vgl. § 10

Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). In

Abweichung von diesem Grundsatz sehen im Bereich des Vergaberechts die Erlasse

des Bundes und mancher Kantone eine Publikation als gleichwertiges oder sogar

primäres Mittel der Eröffnung vor (Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über

das öffentliche Beschaffungswesen; vgl. § 37 Abs. 1 der

Vergaberichtlinien zur IVöB vom 25. November 1994/15. März 2001).

Diese Regeln sind einerseits darauf zurückzuführen, dass bei Beschaffungen im

Anwendungsbereich des GATT/WTO-Übereinkommens vom 15. April 1994 über das

öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement [GPA]; SR

0.632.231

) ohnehin jeder Zuschlag veröffentlicht werden muss (Art. XVIII

Abs. 1 GPA), und sie tragen anderseits den Schwierigkeiten Rechnung, die

bei der Zustellung an im Ausland domizilierte Beteiligte auftreten können.

Nachdem nun aber die zürcherische Submissionsverordnung seit der Rechtsänderung

vom 1. Januar 2004 generell die Eröffnung mittels Zustellung vorschreibt

und nur für einen Teil der Entscheide zusätzlich eine Veröffentlichung verlangt

(§ 38 Abs. 1 und § 35 SubmV), ist heute auch im Vergabeverfahren

wieder die Zustellung als das in erster Linie massgebliche Eröffnungsmittel zu

betrachten. Ein Beteiligter, dem der Vergabeentscheid nach den genannten

Vorschriften zugestellt werden muss und kann, darf sich daher auf diese Eröffnung

verlassen und ist nicht gehalten, zusätzlich amtliche Publikationsorgane zu

konsultieren, um die Rechtsmittelfrist zu wahren.

Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdefrist grundsätzlich

mit der Zustellung der Verfügung zu laufen beginnt, was freilich voraussetzt,

dass die Rechtsmittelbelehrung in diesem Sinn abgefasst ist. Wurde der

Entscheid schon vor der individuellen Zustellung publiziert, ist die

Publikation nach dem Gesagten für den Fristenlauf nicht massgeblich. Erfolgt

die Publikation erst nach der Zustellung, besteht zwar ebenfalls keine

sachliche Notwendigkeit, den Lauf der Rechtsmittelfrist neu beginnen zu lassen;

ob ein Adressat sich dennoch auf die nochmalige Eröffnung verlassen darf,

beurteilt sich jedoch nach Treu und Glauben und hängt vor allem davon ab, wie

die Rechtsmittelbelehrung lautet. Damit aus einer nachträglichen Publikation

keine Unklarheit entsteht, die aus Gründen des Vertrauensschutzes zu einem

nochmaligen Beginn des Fristenlaufs führen kann, empfiehlt es sich daher, die

Verfügung mit einer angepassten Rechtsmittelbelehrung zu versehen, wonach die Beschwerdefrist

nur für Betroffene, denen der Entscheid nicht zugestellt wurde, mit der Publikation

zu laufen beginnt. Bei diesem Vorgehen ist die Publikation nur noch in Ausnahmefällen

für den Beginn der Rechtsmittelfrist massgebend; zum Beispiel dann, wenn ein

Konkurrent eine freihändig erfolgte Vergabe anfechten will oder wenn der

Entscheid einem ausländischen Anbieter nicht innert nützlicher Frist zugestellt

werden kann.

4.

4.1

Der

Beschwerdegegner hatte in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt, dass in Abweichung

von Art. 155 Abs. 1 der SIA-Norm 118 eine verlängerte Zahlungsfrist

von 60 Tagen gilt. Die Beschwerdeführerinnen offerierten in ihrem Angebot bei

Einhaltung der Zahlungsfrist einen Skonto von 6 %. Der Beschwerdegegner

hat diesen Skonto bei der Auswertung der Angebote nicht berücksichtigt, da

nicht feststehe, dass die Behörde in der Lage sein werde, die Zahlungsfrist von

60.

Tagen einzuhalten.

4.2

Nach der Rechtsprechung

des Verwaltungsgerichts darf ein Skonto bei der Bewertung der Angebote nicht

berücksichtigt werden, wenn er von Zahlungsmodalitäten abhängt, die nicht den

Ausschreibungsunterlagen entsprechen (RB 2003 Nr. 59). Unter welchen

Voraussetzungen ein Skonto beachtet werden darf, hat es dagegen noch nicht

generell beurteilt. Rechtsprechung und Lehre beantworten diese Frage nicht

einheitlich. Das Kantonsgericht Wallis erachtete die Berücksichtigung eines

Skontos als unzulässig, weil dessen Realisierung von zahlreichen Unwägbarkeiten

abhing; es ging im beurteilten Fall davon aus, dass die betroffene Gemeinde den

Skonto voraussichtlich nicht werde beanspruchen können (RVJ/ZWR 2000, S. 50 f.;

vgl. Baurecht 2001, S. 69, Nr. S22). In der Lehre wird der Einbezug

eines Skontos in die Preisberechnung zum Teil befürwortet, wenn die Bedingungen

für dessen Gewährung klar definiert sind, sodass es keiner weiteren

Verhandlungen bedarf, und wenn überdies davon ausgegangen werden kann, dass der

Auftraggeber die Skontofrist einhalten werde (Peter Rechsteiner, Ermittlung der

Angebotspreise, Baurecht, Sonderheft Vergaberecht 2004, S. 18; derselbe,

Skontoangebote, Baurecht 2001, S. 59 f.). Nach einer strengeren

Auffassung darf ein Skonto nur berücksichtigt werden, wenn die dafür

massgebliche Zahlungsfrist in den Ausschreibungsunterlagen zum Voraus bekannt

gegeben wird (Denis Esseiva, Baurecht 2001, S. 69, Anm. zu Nr. S22; Galli/Moser/Lang,

N. 414).

Massgeblicher Gesichtspunkt

bei dieser Betrachtung ist das Erfordernis der Vergleichbarkeit der Angebote.

Wenn von den Anbietern Skonti zu unterschiedlichen Bedingungen offeriert

werden, ist die Vergleichbarkeit – und damit die Gleichbehandlung der Anbieter

– nicht gewährleistet. Die Vergabebehörde hat es jedoch in der Hand,

vergleichbare Offerten einzuholen, indem sie in den Ausschreibungsunterlagen

festlegt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Skonto angeboten werden

kann. Zutreffend erscheint daher die in der Lehre vertretene Auffassung, dass

ein offerierter Skonto berücksichtigt werden darf und muss, wenn die

dafür massgebliche Zahlungsfrist in den Ausschreibungsunterlagen zum Voraus

bekannt gegeben wird. Diesem Fall gleichzusetzen ist die Situation, dass die Ausschreibungsunterlagen

zwar keine Skontofrist, aber eine allgemeine Zahlungsfrist nennen und einen

Skonto nicht ausschliessen; in diesem Fall ist ein Skonto, der für die (ungekürzte)

Zahlungsfrist offeriert wird, ebenfalls zu berücksichtigen. Unter diesen

Voraussetzungen bedarf es auch keiner weiteren Prüfung, ob der Auftraggeber die

Skontofrist werde einhalten können, denn die Anbieter müssen sich bei der

Kalkulation ihrer Angebote auf die von der Behörde genannten Bedingungen

verlassen können. Auch hätte es die Behörde sonst weit gehend in der Hand, die

Einhaltung der Zahlungsfrist nachträglich als möglich oder unmöglich zu

bezeichnen und damit Angebote bestimmter Anbieter zu bevorzugen. Ob eine

Zahlungsfrist eingehalten werden kann, ist bereits bei deren Festlegung

realistisch einzuschätzen. Damit das Gemeinwesen bei Uneinigkeit über einzelne

Rechnungspunkte nicht riskiert, den ganzen Skontoanspruch zu verlieren (dazu

Peter Gauch, Der Werkvertrag, 4. A., Zürich 1996, N. 1242 f.),

können die Ausschreibungsunterlagen klarstellen, dass der Skontoabzug auch für

fristgerecht bezahlte Teilbeträge gilt. Denkbar ist ferner, dass die Behörde einen

Skonto von vornherein ausschliesst oder dessen Höhe begrenzt.

Nicht gefolgt werden kann der Lehre, soweit diese

lediglich verlangt, dass ein Skonto vonseiten des Anbieters genau definiert

wird und zudem erwartet werden kann, dass der Auftraggeber die Skontofrist

einhalten werde. Nach dem Gesagten wäre damit die Vergleichbarkeit der Angebote

nicht gewährleistet, und bei der Einschätzung, ob eine frühzeitige Zahlung

möglich ist, bestünde die erwähnte Missbrauchsgefahr.

4.3

Bei der

vorliegend beurteilten Vergabe legten die Ausschreibungsunterlagen, wie erwähnt,

eine Zahlungsfrist von 60 Tagen fest. Im Angebotsformular wurde den Anbietern

überdies ausdrücklich die Möglichkeit geboten, einen Skonto zu offerieren. Nach

dem Gesagten ist daher der Skonto, den die Beschwerdeführerinnen für die ungekürzte

Zahlungsfrist von 60 Tagen offeriert haben, ohne weiteres zu berücksichtigen.

Der Beschwerdegegner wendet

ein, dass der von den Beschwerdeführerinnen offerierte Skonto von 6 % eine

unübliche Höhe aufweise. Sinngemäss macht er damit geltend, dass sein

Kostenrisiko für den Fall einer zu späten Zahlung unangemessen erhöht werde.

Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben, denn schon ein Skonto

in üblicher Höhe von 2 % führt hier dazu, dass das Angebot der Beschwerdeführerinnen

– selbst unter Einrechnung der vom Beschwerdegegner vorgenommenen

Korrekturen beim Preis der Mitbeteiligten – als günstigstes erscheint. (Gemäss

der Bereinigung durch den Beschwerdegegner ist das Angebot der

Beschwerdeführerinnen vor dem Abzug des Skontos nur 1,85 % teurer als

jenes der Mitbeteiligten.) Da die Angebote der Beschwerdeführerinnen und der

Mitbeteiligten bei allen andern Zuschlagskriterien gleichauf liegen, liegt

dasjenige der Beschwerdeführerinnen somit in der Gesamtbewertung an erster

Stelle. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet.

5.

Bei diesem Ergebnis sind die vom Beschwerdegegner

vorgenommenen Korrekturen am Angebotspreis der Mitbeteiligten, welche die

Beschwerdeführerinnen ebenfalls beanstandet haben, nicht mehr zu beurteilen.

Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass es in jedem Fall problematisch ist, wenn

Angebote, die nicht auf Festpreisen, sondern auf Einheitspreisen und

insbesondere Regiepreisen beruhen, lediglich aufgrund des voraussichtlichen Gesamtpreises

bewertet werden (vgl. etwa VGr, 3. Dezember 2003, BEZ 2004 Nr. 16; Andreas

Bass, Verschieben von Einheitspreisen in eine Pauschalpreisposition, Baurecht,

Sonderheft Vergaberecht 2004, S. 23 f.). Die Vergabestelle kann die

damit verbundenen Unsicherheiten reduzieren, indem sie klare Vorgaben in Bezug

auf die erwarteten Mengen (auch bei Regiearbeiten) macht. Bei einem

voraussichtlich grossen Anteil an Regiearbeiten kann es sich überdies als

zweckmässig erweisen, die Höhe der Regieansätze als separates

Zuschlagskriterium neben dem Gesamtpreis zu bezeichnen.

6.

Der Beschwerdegegner macht schliesslich geltend, dass die

Mitbeteiligte auch unter dem Gesichtspunkt der Eignung besser zu bewerten sei

als die Beschwerdeführerinnen. In diesem Zusammenhang ist jedoch auf die

unterschiedliche Funktion von Eignungs- und Zuschlagskriterien hinzuweisen

(vgl. RB 2002 Nr. 48 = BEZ 2003 Nr. 13 E. 2). Die Beschwerdeführerinnen

haben die festgelegten Eignungskriterien unbestrittenermassen erfüllt und waren

daher zur Bewertung der Angebote zuzulassen. Qualitative Gesichtspunkte können

nach der zitierten Rechtsprechung zwar ohne weiteres auch bei den

Zuschlagskriterien berücksichtigt werden, doch muss dies bei der Festlegung der

Kriterien geschehen; im Nachhinein lassen sich die Zuschlagskriterien nicht

ergänzen.

Anzumerken ist, dass von

den vorliegend bekannt gegebenen drei Zuschlagskriterien (Vollständigkeit des

Angebots; Preis; Vollständigkeit der Nachweise betreffend Eignungskriterien)

nur der Preis als eigentliches Zuschlagskriterium betrachtet werden kann. Dass

das Angebot und die verlangten Nachweise vollständig sein müssen, erscheint als

selbstverständlich, und allfällige Mängel müssten, soweit sie nicht

untergeordneter Art sind und im Rahmen der Bereinigung behoben werden können,

zum Ausschluss des Angebots führen (§ 28 lit. h SubmV). Tatsächlich

haben denn auch praktisch alle Anbietenden beim ersten und dritten Kriterium

die maximale Punktzahl erzielt, sodass der Preis als einziges Unterscheidungsmerkmal

verblieben ist. Ob dieses Vorgehen mit Blick auf die Vorschrift von § 33 Abs. 2

SubmV, nach welcher nur weit gehend standardisierte Güter nach dem

ausschliesslichen Kriterium des tiefsten Preises vergeben werden sollen,

zulässig war, erscheint fraglich. Dieser Punkt wurde jedoch von keiner Seite

beanstandet, und es wurde dadurch, soweit ersichtlich, auch keiner der

Beteiligten benachteiligt.

7.

Der angefochtene Zuschlag

ist somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Da die Beschwerdeführerinnen

in der Gesamtbewertung an erster Stelle stehen und keine weiteren Abklärungen

erforderlich sind, hat die Vergabe an sie zu erfolgen. Praxisgemäss erteilt das

Verwaltungsgericht jedoch den Zuschlag nicht selber; die Sache ist vielmehr an

das Hochbauamt des Kantons Zürich zurückzuweisen, um den Zuschlag an die Beschwerdeführerinnen

zu erteilen (VGr, 13. Februar 2002, BEZ 2002 Nr. 33).

8.

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdegegner die Verfahrenskosten

zu tragen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG).

Er ist überdies zu verpflichten, den Beschwerdeführerinnen eine angemessene

Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Die Beschwerdeführerinnen haben beantragt, ihrer

Rechtsvertreterin sei vor dem Entscheid über die Parteientschädigung

Gelegenheit zu geben, eine Kostennote einzureichen. Eine Kostennote braucht

jedoch nicht unbedingt vorzuliegen, da nach § 17 Abs. 2 VRG keine

kostendeckende, sondern lediglich eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen

wird (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 36 und 42). Diese liegt in der

Regel deutlich unter den tatsächlichen Honorarkosten des beigezogenen

Rechtsvertreters. Wollte das Gericht den Vertreter einer obsiegenden Partei zum

Einreichen einer Honorarnote auffordern, so müsste das Verfahren, nachdem der

Entscheid in der Sache bereits getroffen ist, nochmals unterbrochen werden, was

nicht zweckmässig wäre.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen und der Vergabeentscheid des Hochbauamts des

Kantons Zürich vom 8. November 2004 aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid

im Sinn der Erwägungen an das Hochbauamt zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung

von je Fr. 1'000.- (zusammen Fr. 2'000.-, Mehrwertsteuer inbegriffen)

zu zahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden

Entscheids.

5.

Mitteilung an …