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Entscheid

VB.2004.00480

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00480

9. März 2005Deutsch17 min

(URT.2005.8522)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 25. Juni 2003 erteilte die

Bausektion der Stadt Zürich der Z SA die baurechtliche Bewilligung für die

Errichtung einer Basisstation für das Mobilfunknetz GSM im Dachgeschoss mit

zwei Masten mit je einer Mobilfunk- und einer Richtfunkantenne auf

dem Dach des Wohnhauses L-Strasse in Zürich.

Erwägungen

II.

Gegen diese Bewilligung gelangten A1 sowie 81 weitere

Rekurrierende mit gemeinsamer Eingabe vom 30. Juli 2003 an die

Baurekurskommission I und liessen zur Hauptsache die Aufhebung unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Bauherrin beantragen. Die

Baurekurskommission wies den Rekurs am 1. Oktober 2004 ab und bestätigte

den Bewilligungsbeschluss im beurteilten Umfang. Die Verfahrenskosten im Umfang

von Fr. 4'223.- auferlegte sie den Rekurrierenden und verpflichtete diese

zudem zur Bezahlung einer Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 1'640.-

an die Bauherrin.

III.

Am 8. November 2004 liess

A1 zusammen mit 41 weiteren Nachbarinnen und Nachbarn der streitbetroffenen

Liegenschaft Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und Folgendes beantragen:

"1. Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben

und die Sache zur Ergänzung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.

Eventuell seien nach erfolgter Inbetriebnahme der

Anlage Abnahme- und periodische Kotrollmessungen anzuordnen.

3.

Subeventuell seien die Spruchgebühr des

Rekursverfahrens auf höchstens Fr. 1'000.- und eine allfällige

Umtriebsentschädigung an die Beschwerdegegnerin auf maximal Fr. 500.- pro

Instanz festzulegen.

4.

Alles unter

Kosten und Entschädigungsfolgen (auch für das Rekursverfahren) zulasten der

Beschwerdegegnerin."

Die Baurekurskommission I schloss am 9. Dezember 2004

ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Z SA und die

Bausektion der Stadt Zürich beantragten am 13. Dezember 2004 ebenfalls je

die Abweisung der Beschwerde, Erstere unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdeführenden.

Die Parteivorbringen und die Ausführungen der Vorinstanz

werden, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerdeführenden

sind Bewohner, Benützer oder Eigentümer von Liegenschaften in der Nähe des

Baugrundstücks. Damit sind sie von der angefochtenen Baubewilligung mehr als

irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in ihren eigenen tatsächlichen oder

rechtlichen Interessen betroffen und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die

form- und fristgerechte Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden machen in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorab geltend,

dass die Vorinstanz ihnen das rechtliche Gehör verweigert habe, indem ihrem

Antrag auf Durchführung eines Augenscheins mit Bezug auf die als ungenügend gerügte

Einordnung im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG nicht entsprochen worden sei.

– Die Baurekurskommission hat den Antrag explizit mit der Begründung abgelehnt,

dass sich die tatsächlichen Verhältnisse aufgrund der Akten hinreichend hätten

beurteilen lassen.

Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör

nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

räumt den Verfahrensbeteiligten das Recht ein, Beweismassnahmen zu beantragen

und verpflichtet die Behörden, rechtzeitig und formgerecht angebotene

Beweismittel zu behaupteten rechtserheblichen Tatsachen auch abzunehmen. Auf

ein beantragtes Beweismittel kann nur dann verzichtet werden, wenn es eine

nicht erhebliche Tatsache betrifft oder offensichtlich untauglich ist, wenn die

Behörden den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde oder nach den Akten

hinreichend würdigen oder wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen

können, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert

würde (BGr, 5. April 2002,1P.736/2001, E. 4.1, www.bger.ch; BGE 124

I 208 E. 4a S. 211 und 124 I 241 E. 2 S. 242, mit

Hinweisen). Wird ein Augenschein beantragt, so steht der Entscheid, ob ein

solcher angeordnet werden soll, im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache

befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die

tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können. Ob

eine Besichtigung der Örtlichkeiten vorgenommen werden muss, hängt einerseits

vom konkreten Projekt und anderseits von den dagegen erhobenen Rügen ab.

Gewöhnlich lässt sich die Würdigung der rechtsgenügenden ästhetischen

Gestaltung einer Baute oder Anlage nur nach einer Besichtigung des betroffenen

Areals vornehmen.

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass grosse

Teile der Antennenanlage im Dachgeschoss der Liegenschaft ZZ-Strasse

untergebracht und lediglich die beiden 1,8 m hohen Antennenmasten mit den

Sendeelementen sichtbar sein werden. Von Letzteren geht indessen kaum eine

gestalterische Wirkung aus, und sie werden – soweit sie überhaupt wahrgenommen

werden – wie andere Infrastruktureinrichtungen (Lampenkandelaber, Leitungsmasten

etc.) von einem durchschnittlichen Betrachter als notwendiges Übel hingenommen.

Weist zudem das bauliche Umfeld wie hier keine nennenswerten Besonderheiten auf

(Nähe zu Schutzobjekten, Errichtung in Kernzone etc.), herrschen Verhältnisse,

die sich unter Rückgriff auf die grosse Erfahrung der Vorinstanz mit

Mobilfunkanlagen beurteilen lassen, weshalb deren Verzicht auf Durchführung

eines Augenscheins nicht rechtsverletzend ist (vgl. VGr, 21. Oktober 1998,

BEZ 1998 Nr. 21 E. 5b).

2.2

Sodann

wird in zwei Punkten eine ungenügende Sachverhaltsermittlung gerügt. Die

Vorinstanz habe zu Unrecht auf den Beizug des Abdeckungsplans verzichtet und

nicht berücksichtigt, dass sich die Antennenanlage inmitten eines Häusermeers

befinde, was zu Reflexionen und Beugungen der Strahlen führe.

2.2.1

Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass der Abdeckungsplan – auf

welchem für ein bestimmtes Gebiet farblich abgestuft die unterschiedlichen Empfangsleistungen

kenntlich gemacht werden – beizuziehen ist, damit im Rahmen der zwischen den

widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmenden Abwägung

die Frage von Alternativstandorten geprüft werden könne, wie das für solche

Anlagen ausserhalb der Bauzone auch der Fall sei. Aufgrund der weit reichenden

Auswirkungen der Mobilfunkanlage genüge der blosse Hinweis auf den Anspruch der

Bauherrschaft auf Erhalt einer entsprechenden Baubewilligung nicht. Eine

Mobilfunknetzbetreiberin wie die private Beschwerdegegnerin verfüge im

Gegensatz zu gewöhnlichen Bauwilligen über eine Vielzahl von möglichen

Standorten für ihre Anlagen.

Eine Interessenabwägung ist nach eidgenössischem

Raumplanungsrecht geboten, wenn eine Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzonen

errichtet werden soll. Im vorliegenden Fall handelt es sich dagegen um eine

Anlage, die innerhalb der Bauzone errichtet werden soll. Die Voraussetzungen

für eine solche Bewilligung richten sich nach Bundesumweltrecht sowie nach

kantonalem Baurecht. Gemäss § 320 PBG ist die Bewilligung zu erteilen,

wenn das Bauvorhaben den Vorschriften dieses Gesetzes und der ausführenden

Verordnungen entspricht. Damit besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung

der Baubewilligung, wenn das Projekt den massgebenden Bauvorschriften

entspricht. Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, aus welcher Bestimmung des

kantonalen Baurechts sich eine Verpflichtung zur Interessenabwägung unter

Berücksichtigung des Bedürfnisses für die neue Antennenanlage ergeben soll.

Allein mit den Auswirkungen der geplanten Anlage lässt sich dies nicht

begründen. Für eine Überprüfung der Gründe, welche die private Beschwerdegegnerin

zum Bau genau an dieser Stelle veranlassen, bleibt bei zonenkonformen Bauten

innerhalb der Bauzone kein Raum (BGr, 4. November 2004,1A.136/2003, E. 4.3,

www.bger.ch). Deshalb ist in diesen Fällen weder eine Interessenabwägung noch

ein Nachweis von Alternativstandorten erforderlich, wie die Beschwerdeführenden

meinen. Auf den Beizug des Abdeckungsplans konnte die Vorinstanz somit verzichten.

2.2.2

Die Beschwerdeführenden bringen sodann vor, für die Beurteilung der

Immissionsbelastungen der empfindlichen Standorte sei lediglich auf die

Berechnungen im Standortdatenblatt abgestellt worden. Diese Werte seien jedoch

lediglich theoretischer Natur, da sie die Bedingungen auf freiem Feld

widerspiegeln und nicht die tatsächlichen Bedingungen darstellen würden. Im

konkreten Fall stehe die Antenne im überbauten Gebiet, was dazu führe, dass die

Strahlen reflektiert und gebeugt würden. Die Ausführungen der Vorinstanz, dass

allfällige Strahlenreflexionen durch das "Worst Case"-Szenario

kompensiert würden, seien nicht näher begründet und auch nicht näher

begründbar, weil die Immissionsbeurteilung unter reinen Laborbedingungen

erfolgt sei. Dies stelle eine ungenügende Sachverhaltsermittlung dar.

Ist – wie im vorliegenden Fall – die Mobilfunkanlage noch

nicht errichtet und in Betrieb genommen worden, kann die Einhaltung der

Immissions- und der Anlagegrenzwerte nicht gemessen werden, sondern sie wird

berechnet. Grundlage der Berechnung ist das vom Inhaber der geplanten Anlage

gemäss Art. 11 der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz

vor nichtionisierender Strahlung (NISV) eingereichte Standortdatenblatt, das

die für die Erzeugung von Strahlung massgeblichen technischen und betrieblichen

Daten der Anlage enthält, den massgebenden Betriebszustand sowie Angaben über

die von der Anlage erzeugte Strahlung an den nach der Verordnung massgeblichen

Orten.

Die am 28. Juni 2002 vom Bundesamt für Umwelt, Wald

und Landschaft (BUWAL) veröffentlichte Vollzugsempfehlung zur NISV für

Mobilfunk- und WLL-Basisstationen (Vollzugsempfehlung) enthält eine

Berechnungsmethode für die Prognose der Mobilfunkstrahlung, welche bewusst auf

die Einführung eines Korrekturfaktors und einer Verbreiterung des

Antennendiagramms verzichtet (Vollzugsempfehlung, Ziff. 2.3.1).

Stattdessen wird empfohlen, eine Abnahmeprüfung durchzuführen, wenn gemäss

rechnerischer Prognose der Anlagegrenzwert an einem Ort mit empfindlicher

Nutzung zu 80 % erreicht wird (Vollzugsempfehlung, Ziff. 2.1.8). Das

Bundesgericht sah bisher und auch im Zusammenhang mit der Frage von Reflexionen

keinen Anlass, von den Empfehlungen des BUWAL, der Umweltschutz-Fachbehörde des

Bundes, abzuweichen. Für die Berechnung der an den Orten mit empfindlicher

Nutzung zu erwartenden nichtionisierenden Strahlung ist deshalb auf die in der

Vollzugsempfehlung vorgesehene und praktizierte Berechnungsmethode abzustellen

(BGr, 10. September 2002,1A.194/2001, E. 3.3, www.bger.ch = URP

2002, S. 780; 12. August 2003,1A.148/2002, E. 4.3,

www.bger.ch). Es bestand demnach auch für die Baurekurskommission kein Anlass,

zur Ermittlung der Immissionswerte weitere Abklärungen zu treffen.

Aus diesen Gründen ist die Sache nicht zur

Sachverhaltsergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Die Beschwerdeführenden machen in materieller Hinsicht

geltend, die projektierte Antennenanlage erzeuge sowohl übermässige

elektromagnetische Strahlen als auch übermässige ideelle Immissionen.

3.1

Die

Beschwerdeführenden halten daran fest, dass sie durch die Anlage einer elektromagnetischen

Strahlenbelastung ausgesetzt würden, welche das körperliche und psychische Wohl

in einem nicht unbedeutenden Mass beeinträchtige. Die Ausführungen der Vorinstanz

überzeugten nicht, da sie auf rein hypothetisch ermittelten Strahlenbelastungen

basierten. Die Beschwerdeführenden seien jedenfalls überzeugt, dass bei

richtiger Berechnung der Strahlenbelastung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine

Überschreitung des Anlagengrenzwerts resultiere. Wenn man sich mit einer

vorgängigen, theoretischen Berechnung begnügen wolle, seien zumindest nach

Inbetriebnahme der Anlage Abnahme- und hernach periodische Kontrollmessungen

durchzuführen. Solche Kontrollmessungen seien auch deshalb geboten, weil sich

die Senderichtung der Antennen nachträglich äusserst leicht verändern lasse. Die

Beschwerdeführenden bezweifeln schliesslich, dass die Mobilfunkanlage im

Einklang mit dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip stehe. Es sei ohne weiteres

zumutbar, dass die private Beschwerdegegnerin bestehende Antennenstandorte in

diesem Gebiet mitbenutze.

3.1.1

Da sich eine rein rechnerische Prognose der Mobilfunkstrahlung vor der

Inbetriebnahme der Anlage als rechtsbeständig erweist, kann auf die im

Standortdatenblatt ausgewiesenen Belastungen der sieben Orte mit empfindlicher

Nutzung (OMEN) abgestellt werden. Danach wird aber, wie bereits die Vorinstanz

festgestellt hat, die maximal zulässige elektrische Feldstärke gemäss Ziff. 64

lit. b Anhang 1 NISV bei allen OMEN eingehalten. Inwieweit diese

Anlagegrenzwerte dennoch überschritten und dadurch zu den erwähnten

körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen führen würden, legen die

Beschwerdeführenden nicht weiter dar, sondern wiederholen lediglich ihre Kritik

an der Berechnungsmethode. Es kann deshalb auf die vorstehenden Ausführungen

zur Zulässigkeit der Berechnungsmethode verwiesen werden (E. 2.2.2).

3.1.2

Kontrollmessungen sind nach der Inbetriebnahme von Sendeanlagen für

Mobilfunknetze vor allem dort erforderlich, wo die Grenzwerte nur knapp

eingehalten sind. Nach der Praxis werden Kontrollmessungen in der Regel

angeordnet, wenn die Belastung aufgrund der Berechnungen 80 % des

Anlagegrenzwerts erreicht oder überschreitet; in begründeten Fällen kann diese

Schwelle auch niedriger angesetzt werden (Vollzugsempfehlung, Ziff. 2.1.8).

Im vorliegenden Fall liegt die errechnete

Strahlenbelastung an allen Berechnungspunkten deutlich unter 80 % des

Anlagegrenzwerts, am höchst belasteten Punkt erreicht sie lediglich 66,2 %

(vgl. Rekursentscheid, E. 10.2). Verdachtsgründe, welche die Baubehörde

dazu verpflichten würden, Kontrollmessungen auch unterhalb der Schwelle von

80.

% des Anlagegrenzwerts durchzuführen, sind nicht ersichtlich. Auch die

blossen Befürchtungen der Beschwerdeführenden, die private Beschwerdegegnerin

könnte als Anlagenbetreiberin jederzeit und ausserhalb eines förmlichen

Bewilligungsverfahrens die Senderichtung verändern, geben zu keiner anderen

Beurteilung Anlass. Der Verzicht auf Abnahmemessungen lag daher im Ermessen der

Behörde (BGr, 12. August 2003,1A.148/2002, E. 4.3.3 am Ende,

www.bger.ch), das vom Verwaltungsgericht nicht überprüft wird (vgl. § 50

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Allfällige

spätere und stichprobenartig durchgeführte Kontrollmessungen liegen ebenfalls

im Ermessen der zuständigen Behörde.

3.1.3

Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983

(USG) verlangt, dass Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung

im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und

betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Diese Bestimmung wurde vom

Bundesrat für den Bereich der nicht-ionisierenden Strahlung durch den Erlass

der Anlagegrenzwerte der NISV konkretisiert. Art. 4 NISV in Verbindung mit

Anhang 1 NISV regelt die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend, mit

der Folge, dass die rechtsanwendenden Behörden nicht im Einzelfall

gestützt auf Art. 12 Abs. 2 USG eine noch weiter gehende

Begrenzung verlangen können (BGE 126 II 399 E. 3c). Aus diesem Grund

kann die private Beschwerdegegnerin auch nicht in Anwendung des

Vorsorgeprinzips auf mögliche Alternativstandorte oder zur Mitbenutzung

bestehender Standorte anderer Mobilfunkanbieterinnen verpflichtet werden.

3.2

Die

Beschwerdeführenden machen darüber hinaus geltend, die gut sichtbare Antennenanlage

erzeuge übermässige ideelle Immissionen.

Vorab ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass das

zürcherische Verwaltungsgericht wiederholt entschieden hat, dass ideelle

Immissionen grundsätzlich keine baupolizeilich relevanten Einwirkungen seien

und das Baupolizeirecht davor keinen Schutz biete (RB 1997 Nr. 100;

VGr, 24. Januar 1997, BEZ 1997 Nr. 1 E. 4c/gg; 24. März

1999, VB.98.00330–333, E. 5d/bb, S. 13). Soweit das

Verwaltungsgericht ideelle Immissionen in baurechtlicher Hinsicht dennoch als

nicht völlig unbeachtlich wertete, ist darauf hinzuweisen, dass es dabei stets

um die Überprüfung der Zonenkonformität sexgewerblicher Nutzungen von Liegenschaften

ging, wobei jedoch am Grundsatz, dass das Baupolizeirecht keinen Schutz gegen

ideelle Immissionen bietet, festgehalten wurde (VGr, 3. November 1999,

VB.99.00289, E. 3; 17. Februar 2000,

VB.1999.00328, E. 4b/bb).

Soweit die Beschwerdeführenden nun versuchen, diese

Rechtssprechung in analoger Weise auf den Bereich der Mobilfunkantennen zu

übertragen, gehen sie fehl. Selbst wenn solche Infrastrukturanlagen gewisse

unangenehme psychische Eindrücke erzeugen sollten, so stehen diese in keinem

Verhältnis zu den ideellen Immissionen, die mit der sexgewerblichen Nutzung in

Wohnzonen mit überwiegendem Wohnanteil einhergehen. Es besteht vorliegend kein

Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.

4.

Die Beschwerdeführenden bringen schliesslich vor, die

vorinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 3'500.- sei nicht mehr vom

pflichtgemässen Ermessen gedeckt. Der Baurekurskommission sei kein speziell

grosser Zeitaufwand entstanden, habe sie doch weder einen Augenschein noch

einen zweiten Schriftenwechsel durchgeführt und für die Entscheidbegründung

vorwiegend Textbausteine ohne konkreten Fallbezug verwendet. Auch die finanzielle

und rechtliche Tragweite der Streitsache rechtfertige eine derart hohe

Spruchgebühr nicht. Angemessen sei eine Spruchgebühr von etwa Fr. 1'000.-.

Ebenso sei die der Gegenpartei zugesprochene Umtriebsentschädigung von Fr. 1'620.-

[recte Fr. 1'640.-] übersetzt. Es sei zu berücksichtigen, dass die

Bauherrin nicht durch einen freiberuflichen Anwalt sondern durch einen

angestellten Juristen vertreten gewesen sei. Der unterschiedlichen Kostenstruktur

sei bei der Bemessung Rechnung zu tragen. Als angemessen erscheine eine Entschädigung

von höchstens Fr. 500.-.

4.1

Bei der

Gebührenbemessung verfügen die Behörden über einen weiten Ermessensspielraum

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 8 und N. 37).

Die im angefochtenen Entscheid festgelegte Spruchgebühr von Fr. 3'500.-

ist zwar relativ hoch (vgl. VGr, 24. August 2000, VB.1999.00395, E. 16,

www.vgrzh.ch), bewegt sich jedoch im unteren Drittel des der Vorinstanz nach § 35

Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang der

Baurekurskommissionen vom 20. Juli 1977 (OV BRK) zukommenden Spielraums

von Fr. 100.- bis Fr. 12'000.-. Auch wenn der zeitliche Aufwand ohne

die Durchführung eines Augenscheins und unter Verwendung von Standarderwägungen

nicht überaus gross gewesen sein sollte, so ist nicht von der Hand zu weisen,

dass die wirtschaftliche Bedeutung und damit die finanzielle Tragweite, die gemäss

§ 35 Abs. 1 OV BRK ebenfalls ein Bemessungskriterium für die

Spruchgebühr darstellt, bei einer Mobilfunkanlage nicht unerheblich ist. Darüber

hinaus ist zu berücksichtigen, dass eine Eingabe mit 82 Rekurrierenden mit

einem höheren administrativen Aufwand verbunden ist. Von einem

rechtsverletzenden Entscheid kann jedenfalls nicht die Rede sein, weshalb er

vom Verwaltungsgericht, dem nur eine Rechtskontrolle zusteht (§ 50 VRG),

nicht korrigiert werden kann.

4.2

Die

Baurekurskommission hat den Beschwerdeführer in Anwendung von § 17 Abs. 2

lit. a VRG zu einer Umtriebsentschädigung von Fr. 1'640.- an die

Bauherrin verpflichtet. Nach dieser Bestimmung kann im Rekursverfahren die

unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für

die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden. § 17 Abs. 2 VRG sieht

lediglich eine "angemessene" Entschädigung der Umtriebe vor. Das bedeutet,

dass dem Berechtigten nicht jeder erdenkliche, sondern grundsätzlich nur ein

Teil des aufgrund der Umstände des Falls notwendigen Rechtsverfolgungsaufwands

nach freiem (aber pflichtgemässem) Ermessen der Rechtsmittelinstanz zu entschädigen

ist (RB 1998 Nr. 8 = ZBl 99/1998, S. 524). Dabei sind

namentlich der Streitwert, allenfalls die Wichtigkeit der Sache für die

Parteien, die Schwierigkeit des Falls sowie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu

berücksichtigen.

Bei der Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung von Fr. 1'640.-

an die Bauherrin hat die Vorinstanz lediglich die Komplexität der Streitsache

hervorgehoben, was implizit ausdrückt, dass sie von einem relativ hohen Zeit-

und Arbeitsaufwand ausgegangen ist. Der für die Bauherrin tätige

Rechtsvertreter hat im vorinstanzlichen Verfahren eine knappe, fünfseitige

Rechtsschrift eingereicht. Für die Bestimmung des Aufwands stellt der Umfang

der Rechtsschriften jedoch kein taugliches Kriterium dar. Vielmehr ist zu

berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter der Bauherrin auf Rechtsfragen im

Zusammenhang mit Mobilfunkanlagen spezialisiert ist und sich deshalb konzis mit

den zahlreichen Vorbringen auseinander setzen konnte. Die Rechtsprechung lässt

zwar eine Differenzierung zwischen freiberuflichen Rechtsanwälten und solchen

Rechtsvertretern, die vom prozessierenden Unternehmen angestellt sind, zu

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 16). Dennoch ist zu bedenken, dass dem

Unternehmen, das eigene Juristen beschäftigt, ebenfalls Kosten entstehen.

Selbst wenn der Vertretungsaufwand für die Bauherrin durch den Einsatz ihres

Hausjuristen geringer sein sollte als beim Beizug eines externen Rechtsvertreters,

erweist sich die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 1'640.- für

das Rekursverfahren nicht als rechtsverletzend.

5.

Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde hinsichtlich aller

Rügen als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang sind die

Kosten des Verfahrens vollumfänglich den Beschwerdeführenden zu je 1/42 unter

solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag aufzuerlegen (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Überdies sind sie in

Anwendung von § 17 Abs. 2 VRG solidarisch zu verpflichten, die

private Beschwerdegegnerin für ihre Umtriebe angemessen zu entschädigen. Als

angemessen erweist sich im vorliegenden Fall eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen).

6.

Der vorliegende Entscheid kann, soweit beanstandet wird,

dass er Umweltrecht des Bundes verletze, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim

Bundesgericht angefochten werden.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen (je 1/42)

unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden solidarisch verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin

eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung

an …