VB.2004.00480
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00480
9. März 2005Deutsch17 min
(URT.2005.8522)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00480
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 09.03.2005
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 31.05.2006 teilweise gutgeheissen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Mobilfunkanlage (GSM): Verfahrensfehler durch die Vorinstanz? Übermässige materielle und ideelle Immissionen? Rechtsverletzende Spruchgebühr und Umtriebsentschädigung?
Der Verzicht auf Durchführung eines Augenscheins ist nicht rechtsverletzend (E. 2.1). Mit dem Verzicht auf Beizug des Abdeckungsplans und der Beurteilung der Immissionsbelastung ausschliesslich anhand der Berechnungen im Standortdatenblatt hat die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ungenügend abgeklärt (E. 2.2).
Materielle Immissionen:
Da sich eine rein rechnerische Prognose der Mobilfunkstrahlung vor der Inbetriebnahme der Anlage als rechtsbeständig erweist, kann auf die im Standortdatenblatt ausgewiesenen Belastungen der OMEN abgestellt werden (E. 3.1.1).
Bei Strahlenbelastungen unter 80 % des Anlagegrenzwerts liegen Kontrollmessungen im Ermessen der Behörden. Das gilt auch für allfällige stichprobenartige Kontrollmessungen (E. 3.1.2).
Die NISV regelt die Emissionsbegrenzung im Rahmen der Vorsorge abschliessend (E. 3.1.3).
Ideelle Immissionen:
Das Baupolizeirecht bietet vor ideellen Immissionen grundsätzlich keinen Schutz (E. 3.2).
Die vorinstanzliche Bemessung der Spruchgebühr sowie der Umtriebsentschädigung ist nicht rechtsverletzend (E.4).
Abweisung.
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BERECHNUNGSMETHODE
IDEELLE IMMISSION
IMMISSIONSPROGNOSE
IMMISSIONSSCHUTZ
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
MOBILFUNKANLAGE
SACHVERHALTSERMITTLUNG
VOLLZUGSEMPFEHLUNG
VORSORGEPRINZIP
Rechtsnormen:
Art. 3 NISV
Art. 4 NISV
Art. 11 NISV
§ 35 Abs. I OV BRK
§ 226 PBG
Art. 11 Abs. II USG
§ 17 Abs. II lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 25. Juni 2003 erteilte die
Bausektion der Stadt Zürich der Z SA die baurechtliche Bewilligung für die
Errichtung einer Basisstation für das Mobilfunknetz GSM im Dachgeschoss mit
zwei Masten mit je einer Mobilfunk- und einer Richtfunkantenne auf
dem Dach des Wohnhauses L-Strasse in Zürich.
Erwägungen
II.
Gegen diese Bewilligung gelangten A1 sowie 81 weitere
Rekurrierende mit gemeinsamer Eingabe vom 30. Juli 2003 an die
Baurekurskommission I und liessen zur Hauptsache die Aufhebung unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Bauherrin beantragen. Die
Baurekurskommission wies den Rekurs am 1. Oktober 2004 ab und bestätigte
den Bewilligungsbeschluss im beurteilten Umfang. Die Verfahrenskosten im Umfang
von Fr. 4'223.- auferlegte sie den Rekurrierenden und verpflichtete diese
zudem zur Bezahlung einer Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 1'640.-
an die Bauherrin.
III.
Am 8. November 2004 liess
A1 zusammen mit 41 weiteren Nachbarinnen und Nachbarn der streitbetroffenen
Liegenschaft Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und Folgendes beantragen:
"1. Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben
und die Sache zur Ergänzung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
Eventuell seien nach erfolgter Inbetriebnahme der
Anlage Abnahme- und periodische Kotrollmessungen anzuordnen.
3.
Subeventuell seien die Spruchgebühr des
Rekursverfahrens auf höchstens Fr. 1'000.- und eine allfällige
Umtriebsentschädigung an die Beschwerdegegnerin auf maximal Fr. 500.- pro
Instanz festzulegen.
4.
Alles unter
Kosten und Entschädigungsfolgen (auch für das Rekursverfahren) zulasten der
Beschwerdegegnerin."
Die Baurekurskommission I schloss am 9. Dezember 2004
ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Z SA und die
Bausektion der Stadt Zürich beantragten am 13. Dezember 2004 ebenfalls je
die Abweisung der Beschwerde, Erstere unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdeführenden.
Die Parteivorbringen und die Ausführungen der Vorinstanz
werden, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführenden
sind Bewohner, Benützer oder Eigentümer von Liegenschaften in der Nähe des
Baugrundstücks. Damit sind sie von der angefochtenen Baubewilligung mehr als
irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in ihren eigenen tatsächlichen oder
rechtlichen Interessen betroffen und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die
form- und fristgerechte Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführenden machen in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorab geltend,
dass die Vorinstanz ihnen das rechtliche Gehör verweigert habe, indem ihrem
Antrag auf Durchführung eines Augenscheins mit Bezug auf die als ungenügend gerügte
Einordnung im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG nicht entsprochen worden sei.
– Die Baurekurskommission hat den Antrag explizit mit der Begründung abgelehnt,
dass sich die tatsächlichen Verhältnisse aufgrund der Akten hinreichend hätten
beurteilen lassen.
Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör
nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
räumt den Verfahrensbeteiligten das Recht ein, Beweismassnahmen zu beantragen
und verpflichtet die Behörden, rechtzeitig und formgerecht angebotene
Beweismittel zu behaupteten rechtserheblichen Tatsachen auch abzunehmen. Auf
ein beantragtes Beweismittel kann nur dann verzichtet werden, wenn es eine
nicht erhebliche Tatsache betrifft oder offensichtlich untauglich ist, wenn die
Behörden den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde oder nach den Akten
hinreichend würdigen oder wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen
können, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert
würde (BGr, 5. April 2002,1P.736/2001, E. 4.1, www.bger.ch; BGE 124
I 208 E. 4a S. 211 und 124 I 241 E. 2 S. 242, mit
Hinweisen). Wird ein Augenschein beantragt, so steht der Entscheid, ob ein
solcher angeordnet werden soll, im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache
befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die
tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können. Ob
eine Besichtigung der Örtlichkeiten vorgenommen werden muss, hängt einerseits
vom konkreten Projekt und anderseits von den dagegen erhobenen Rügen ab.
Gewöhnlich lässt sich die Würdigung der rechtsgenügenden ästhetischen
Gestaltung einer Baute oder Anlage nur nach einer Besichtigung des betroffenen
Areals vornehmen.
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass grosse
Teile der Antennenanlage im Dachgeschoss der Liegenschaft ZZ-Strasse
untergebracht und lediglich die beiden 1,8 m hohen Antennenmasten mit den
Sendeelementen sichtbar sein werden. Von Letzteren geht indessen kaum eine
gestalterische Wirkung aus, und sie werden – soweit sie überhaupt wahrgenommen
werden – wie andere Infrastruktureinrichtungen (Lampenkandelaber, Leitungsmasten
etc.) von einem durchschnittlichen Betrachter als notwendiges Übel hingenommen.
Weist zudem das bauliche Umfeld wie hier keine nennenswerten Besonderheiten auf
(Nähe zu Schutzobjekten, Errichtung in Kernzone etc.), herrschen Verhältnisse,
die sich unter Rückgriff auf die grosse Erfahrung der Vorinstanz mit
Mobilfunkanlagen beurteilen lassen, weshalb deren Verzicht auf Durchführung
eines Augenscheins nicht rechtsverletzend ist (vgl. VGr, 21. Oktober 1998,
BEZ 1998 Nr. 21 E. 5b).
2.2
Sodann
wird in zwei Punkten eine ungenügende Sachverhaltsermittlung gerügt. Die
Vorinstanz habe zu Unrecht auf den Beizug des Abdeckungsplans verzichtet und
nicht berücksichtigt, dass sich die Antennenanlage inmitten eines Häusermeers
befinde, was zu Reflexionen und Beugungen der Strahlen führe.
2.2.1
Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass der Abdeckungsplan – auf
welchem für ein bestimmtes Gebiet farblich abgestuft die unterschiedlichen Empfangsleistungen
kenntlich gemacht werden – beizuziehen ist, damit im Rahmen der zwischen den
widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmenden Abwägung
die Frage von Alternativstandorten geprüft werden könne, wie das für solche
Anlagen ausserhalb der Bauzone auch der Fall sei. Aufgrund der weit reichenden
Auswirkungen der Mobilfunkanlage genüge der blosse Hinweis auf den Anspruch der
Bauherrschaft auf Erhalt einer entsprechenden Baubewilligung nicht. Eine
Mobilfunknetzbetreiberin wie die private Beschwerdegegnerin verfüge im
Gegensatz zu gewöhnlichen Bauwilligen über eine Vielzahl von möglichen
Standorten für ihre Anlagen.
Eine Interessenabwägung ist nach eidgenössischem
Raumplanungsrecht geboten, wenn eine Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzonen
errichtet werden soll. Im vorliegenden Fall handelt es sich dagegen um eine
Anlage, die innerhalb der Bauzone errichtet werden soll. Die Voraussetzungen
für eine solche Bewilligung richten sich nach Bundesumweltrecht sowie nach
kantonalem Baurecht. Gemäss § 320 PBG ist die Bewilligung zu erteilen,
wenn das Bauvorhaben den Vorschriften dieses Gesetzes und der ausführenden
Verordnungen entspricht. Damit besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung
der Baubewilligung, wenn das Projekt den massgebenden Bauvorschriften
entspricht. Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, aus welcher Bestimmung des
kantonalen Baurechts sich eine Verpflichtung zur Interessenabwägung unter
Berücksichtigung des Bedürfnisses für die neue Antennenanlage ergeben soll.
Allein mit den Auswirkungen der geplanten Anlage lässt sich dies nicht
begründen. Für eine Überprüfung der Gründe, welche die private Beschwerdegegnerin
zum Bau genau an dieser Stelle veranlassen, bleibt bei zonenkonformen Bauten
innerhalb der Bauzone kein Raum (BGr, 4. November 2004,1A.136/2003, E. 4.3,
www.bger.ch). Deshalb ist in diesen Fällen weder eine Interessenabwägung noch
ein Nachweis von Alternativstandorten erforderlich, wie die Beschwerdeführenden
meinen. Auf den Beizug des Abdeckungsplans konnte die Vorinstanz somit verzichten.
2.2.2
Die Beschwerdeführenden bringen sodann vor, für die Beurteilung der
Immissionsbelastungen der empfindlichen Standorte sei lediglich auf die
Berechnungen im Standortdatenblatt abgestellt worden. Diese Werte seien jedoch
lediglich theoretischer Natur, da sie die Bedingungen auf freiem Feld
widerspiegeln und nicht die tatsächlichen Bedingungen darstellen würden. Im
konkreten Fall stehe die Antenne im überbauten Gebiet, was dazu führe, dass die
Strahlen reflektiert und gebeugt würden. Die Ausführungen der Vorinstanz, dass
allfällige Strahlenreflexionen durch das "Worst Case"-Szenario
kompensiert würden, seien nicht näher begründet und auch nicht näher
begründbar, weil die Immissionsbeurteilung unter reinen Laborbedingungen
erfolgt sei. Dies stelle eine ungenügende Sachverhaltsermittlung dar.
Ist – wie im vorliegenden Fall – die Mobilfunkanlage noch
nicht errichtet und in Betrieb genommen worden, kann die Einhaltung der
Immissions- und der Anlagegrenzwerte nicht gemessen werden, sondern sie wird
berechnet. Grundlage der Berechnung ist das vom Inhaber der geplanten Anlage
gemäss Art. 11 der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz
vor nichtionisierender Strahlung (NISV) eingereichte Standortdatenblatt, das
die für die Erzeugung von Strahlung massgeblichen technischen und betrieblichen
Daten der Anlage enthält, den massgebenden Betriebszustand sowie Angaben über
die von der Anlage erzeugte Strahlung an den nach der Verordnung massgeblichen
Orten.
Die am 28. Juni 2002 vom Bundesamt für Umwelt, Wald
und Landschaft (BUWAL) veröffentlichte Vollzugsempfehlung zur NISV für
Mobilfunk- und WLL-Basisstationen (Vollzugsempfehlung) enthält eine
Berechnungsmethode für die Prognose der Mobilfunkstrahlung, welche bewusst auf
die Einführung eines Korrekturfaktors und einer Verbreiterung des
Antennendiagramms verzichtet (Vollzugsempfehlung, Ziff. 2.3.1).
Stattdessen wird empfohlen, eine Abnahmeprüfung durchzuführen, wenn gemäss
rechnerischer Prognose der Anlagegrenzwert an einem Ort mit empfindlicher
Nutzung zu 80 % erreicht wird (Vollzugsempfehlung, Ziff. 2.1.8). Das
Bundesgericht sah bisher und auch im Zusammenhang mit der Frage von Reflexionen
keinen Anlass, von den Empfehlungen des BUWAL, der Umweltschutz-Fachbehörde des
Bundes, abzuweichen. Für die Berechnung der an den Orten mit empfindlicher
Nutzung zu erwartenden nichtionisierenden Strahlung ist deshalb auf die in der
Vollzugsempfehlung vorgesehene und praktizierte Berechnungsmethode abzustellen
(BGr, 10. September 2002,1A.194/2001, E. 3.3, www.bger.ch = URP
2002, S. 780; 12. August 2003,1A.148/2002, E. 4.3,
www.bger.ch). Es bestand demnach auch für die Baurekurskommission kein Anlass,
zur Ermittlung der Immissionswerte weitere Abklärungen zu treffen.
Aus diesen Gründen ist die Sache nicht zur
Sachverhaltsergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Die Beschwerdeführenden machen in materieller Hinsicht
geltend, die projektierte Antennenanlage erzeuge sowohl übermässige
elektromagnetische Strahlen als auch übermässige ideelle Immissionen.
3.1
Die
Beschwerdeführenden halten daran fest, dass sie durch die Anlage einer elektromagnetischen
Strahlenbelastung ausgesetzt würden, welche das körperliche und psychische Wohl
in einem nicht unbedeutenden Mass beeinträchtige. Die Ausführungen der Vorinstanz
überzeugten nicht, da sie auf rein hypothetisch ermittelten Strahlenbelastungen
basierten. Die Beschwerdeführenden seien jedenfalls überzeugt, dass bei
richtiger Berechnung der Strahlenbelastung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine
Überschreitung des Anlagengrenzwerts resultiere. Wenn man sich mit einer
vorgängigen, theoretischen Berechnung begnügen wolle, seien zumindest nach
Inbetriebnahme der Anlage Abnahme- und hernach periodische Kontrollmessungen
durchzuführen. Solche Kontrollmessungen seien auch deshalb geboten, weil sich
die Senderichtung der Antennen nachträglich äusserst leicht verändern lasse. Die
Beschwerdeführenden bezweifeln schliesslich, dass die Mobilfunkanlage im
Einklang mit dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip stehe. Es sei ohne weiteres
zumutbar, dass die private Beschwerdegegnerin bestehende Antennenstandorte in
diesem Gebiet mitbenutze.
3.1.1
Da sich eine rein rechnerische Prognose der Mobilfunkstrahlung vor der
Inbetriebnahme der Anlage als rechtsbeständig erweist, kann auf die im
Standortdatenblatt ausgewiesenen Belastungen der sieben Orte mit empfindlicher
Nutzung (OMEN) abgestellt werden. Danach wird aber, wie bereits die Vorinstanz
festgestellt hat, die maximal zulässige elektrische Feldstärke gemäss Ziff. 64
lit. b Anhang 1 NISV bei allen OMEN eingehalten. Inwieweit diese
Anlagegrenzwerte dennoch überschritten und dadurch zu den erwähnten
körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen führen würden, legen die
Beschwerdeführenden nicht weiter dar, sondern wiederholen lediglich ihre Kritik
an der Berechnungsmethode. Es kann deshalb auf die vorstehenden Ausführungen
zur Zulässigkeit der Berechnungsmethode verwiesen werden (E. 2.2.2).
3.1.2
Kontrollmessungen sind nach der Inbetriebnahme von Sendeanlagen für
Mobilfunknetze vor allem dort erforderlich, wo die Grenzwerte nur knapp
eingehalten sind. Nach der Praxis werden Kontrollmessungen in der Regel
angeordnet, wenn die Belastung aufgrund der Berechnungen 80 % des
Anlagegrenzwerts erreicht oder überschreitet; in begründeten Fällen kann diese
Schwelle auch niedriger angesetzt werden (Vollzugsempfehlung, Ziff. 2.1.8).
Im vorliegenden Fall liegt die errechnete
Strahlenbelastung an allen Berechnungspunkten deutlich unter 80 % des
Anlagegrenzwerts, am höchst belasteten Punkt erreicht sie lediglich 66,2 %
(vgl. Rekursentscheid, E. 10.2). Verdachtsgründe, welche die Baubehörde
dazu verpflichten würden, Kontrollmessungen auch unterhalb der Schwelle von
80.
% des Anlagegrenzwerts durchzuführen, sind nicht ersichtlich. Auch die
blossen Befürchtungen der Beschwerdeführenden, die private Beschwerdegegnerin
könnte als Anlagenbetreiberin jederzeit und ausserhalb eines förmlichen
Bewilligungsverfahrens die Senderichtung verändern, geben zu keiner anderen
Beurteilung Anlass. Der Verzicht auf Abnahmemessungen lag daher im Ermessen der
Behörde (BGr, 12. August 2003,1A.148/2002, E. 4.3.3 am Ende,
www.bger.ch), das vom Verwaltungsgericht nicht überprüft wird (vgl. § 50
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Allfällige
spätere und stichprobenartig durchgeführte Kontrollmessungen liegen ebenfalls
im Ermessen der zuständigen Behörde.
3.1.3
Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983
(USG) verlangt, dass Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung
im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und
betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Diese Bestimmung wurde vom
Bundesrat für den Bereich der nicht-ionisierenden Strahlung durch den Erlass
der Anlagegrenzwerte der NISV konkretisiert. Art. 4 NISV in Verbindung mit
Anhang 1 NISV regelt die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend, mit
der Folge, dass die rechtsanwendenden Behörden nicht im Einzelfall
gestützt auf Art. 12 Abs. 2 USG eine noch weiter gehende
Begrenzung verlangen können (BGE 126 II 399 E. 3c). Aus diesem Grund
kann die private Beschwerdegegnerin auch nicht in Anwendung des
Vorsorgeprinzips auf mögliche Alternativstandorte oder zur Mitbenutzung
bestehender Standorte anderer Mobilfunkanbieterinnen verpflichtet werden.
3.2
Die
Beschwerdeführenden machen darüber hinaus geltend, die gut sichtbare Antennenanlage
erzeuge übermässige ideelle Immissionen.
Vorab ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass das
zürcherische Verwaltungsgericht wiederholt entschieden hat, dass ideelle
Immissionen grundsätzlich keine baupolizeilich relevanten Einwirkungen seien
und das Baupolizeirecht davor keinen Schutz biete (RB 1997 Nr. 100;
VGr, 24. Januar 1997, BEZ 1997 Nr. 1 E. 4c/gg; 24. März
1999, VB.98.00330–333, E. 5d/bb, S. 13). Soweit das
Verwaltungsgericht ideelle Immissionen in baurechtlicher Hinsicht dennoch als
nicht völlig unbeachtlich wertete, ist darauf hinzuweisen, dass es dabei stets
um die Überprüfung der Zonenkonformität sexgewerblicher Nutzungen von Liegenschaften
ging, wobei jedoch am Grundsatz, dass das Baupolizeirecht keinen Schutz gegen
ideelle Immissionen bietet, festgehalten wurde (VGr, 3. November 1999,
VB.99.00289, E. 3; 17. Februar 2000,
VB.1999.00328, E. 4b/bb).
Soweit die Beschwerdeführenden nun versuchen, diese
Rechtssprechung in analoger Weise auf den Bereich der Mobilfunkantennen zu
übertragen, gehen sie fehl. Selbst wenn solche Infrastrukturanlagen gewisse
unangenehme psychische Eindrücke erzeugen sollten, so stehen diese in keinem
Verhältnis zu den ideellen Immissionen, die mit der sexgewerblichen Nutzung in
Wohnzonen mit überwiegendem Wohnanteil einhergehen. Es besteht vorliegend kein
Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.
4.
Die Beschwerdeführenden bringen schliesslich vor, die
vorinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 3'500.- sei nicht mehr vom
pflichtgemässen Ermessen gedeckt. Der Baurekurskommission sei kein speziell
grosser Zeitaufwand entstanden, habe sie doch weder einen Augenschein noch
einen zweiten Schriftenwechsel durchgeführt und für die Entscheidbegründung
vorwiegend Textbausteine ohne konkreten Fallbezug verwendet. Auch die finanzielle
und rechtliche Tragweite der Streitsache rechtfertige eine derart hohe
Spruchgebühr nicht. Angemessen sei eine Spruchgebühr von etwa Fr. 1'000.-.
Ebenso sei die der Gegenpartei zugesprochene Umtriebsentschädigung von Fr. 1'620.-
[recte Fr. 1'640.-] übersetzt. Es sei zu berücksichtigen, dass die
Bauherrin nicht durch einen freiberuflichen Anwalt sondern durch einen
angestellten Juristen vertreten gewesen sei. Der unterschiedlichen Kostenstruktur
sei bei der Bemessung Rechnung zu tragen. Als angemessen erscheine eine Entschädigung
von höchstens Fr. 500.-.
4.1
Bei der
Gebührenbemessung verfügen die Behörden über einen weiten Ermessensspielraum
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 8 und N. 37).
Die im angefochtenen Entscheid festgelegte Spruchgebühr von Fr. 3'500.-
ist zwar relativ hoch (vgl. VGr, 24. August 2000, VB.1999.00395, E. 16,
www.vgrzh.ch), bewegt sich jedoch im unteren Drittel des der Vorinstanz nach § 35
Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang der
Baurekurskommissionen vom 20. Juli 1977 (OV BRK) zukommenden Spielraums
von Fr. 100.- bis Fr. 12'000.-. Auch wenn der zeitliche Aufwand ohne
die Durchführung eines Augenscheins und unter Verwendung von Standarderwägungen
nicht überaus gross gewesen sein sollte, so ist nicht von der Hand zu weisen,
dass die wirtschaftliche Bedeutung und damit die finanzielle Tragweite, die gemäss
§ 35 Abs. 1 OV BRK ebenfalls ein Bemessungskriterium für die
Spruchgebühr darstellt, bei einer Mobilfunkanlage nicht unerheblich ist. Darüber
hinaus ist zu berücksichtigen, dass eine Eingabe mit 82 Rekurrierenden mit
einem höheren administrativen Aufwand verbunden ist. Von einem
rechtsverletzenden Entscheid kann jedenfalls nicht die Rede sein, weshalb er
vom Verwaltungsgericht, dem nur eine Rechtskontrolle zusteht (§ 50 VRG),
nicht korrigiert werden kann.
4.2
Die
Baurekurskommission hat den Beschwerdeführer in Anwendung von § 17 Abs. 2
lit. a VRG zu einer Umtriebsentschädigung von Fr. 1'640.- an die
Bauherrin verpflichtet. Nach dieser Bestimmung kann im Rekursverfahren die
unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für
die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden. § 17 Abs. 2 VRG sieht
lediglich eine "angemessene" Entschädigung der Umtriebe vor. Das bedeutet,
dass dem Berechtigten nicht jeder erdenkliche, sondern grundsätzlich nur ein
Teil des aufgrund der Umstände des Falls notwendigen Rechtsverfolgungsaufwands
nach freiem (aber pflichtgemässem) Ermessen der Rechtsmittelinstanz zu entschädigen
ist (RB 1998 Nr. 8 = ZBl 99/1998, S. 524). Dabei sind
namentlich der Streitwert, allenfalls die Wichtigkeit der Sache für die
Parteien, die Schwierigkeit des Falls sowie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu
berücksichtigen.
Bei der Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung von Fr. 1'640.-
an die Bauherrin hat die Vorinstanz lediglich die Komplexität der Streitsache
hervorgehoben, was implizit ausdrückt, dass sie von einem relativ hohen Zeit-
und Arbeitsaufwand ausgegangen ist. Der für die Bauherrin tätige
Rechtsvertreter hat im vorinstanzlichen Verfahren eine knappe, fünfseitige
Rechtsschrift eingereicht. Für die Bestimmung des Aufwands stellt der Umfang
der Rechtsschriften jedoch kein taugliches Kriterium dar. Vielmehr ist zu
berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter der Bauherrin auf Rechtsfragen im
Zusammenhang mit Mobilfunkanlagen spezialisiert ist und sich deshalb konzis mit
den zahlreichen Vorbringen auseinander setzen konnte. Die Rechtsprechung lässt
zwar eine Differenzierung zwischen freiberuflichen Rechtsanwälten und solchen
Rechtsvertretern, die vom prozessierenden Unternehmen angestellt sind, zu
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 16). Dennoch ist zu bedenken, dass dem
Unternehmen, das eigene Juristen beschäftigt, ebenfalls Kosten entstehen.
Selbst wenn der Vertretungsaufwand für die Bauherrin durch den Einsatz ihres
Hausjuristen geringer sein sollte als beim Beizug eines externen Rechtsvertreters,
erweist sich die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 1'640.- für
das Rekursverfahren nicht als rechtsverletzend.
5.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde hinsichtlich aller
Rügen als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang sind die
Kosten des Verfahrens vollumfänglich den Beschwerdeführenden zu je 1/42 unter
solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag aufzuerlegen (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Überdies sind sie in
Anwendung von § 17 Abs. 2 VRG solidarisch zu verpflichten, die
private Beschwerdegegnerin für ihre Umtriebe angemessen zu entschädigen. Als
angemessen erweist sich im vorliegenden Fall eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen).
6.
Der vorliegende Entscheid kann, soweit beanstandet wird,
dass er Umweltrecht des Bundes verletze, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Bundesgericht angefochten werden.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen (je 1/42)
unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden solidarisch verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin
eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
Mitteilung
an …