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Entscheid

VB.2004.00481

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00481

9. Februar 2005Deutsch17 min

(URT.2005.8473)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Eingabe vom 22./30. Oktober 2003

stellte die Liegenschaftenverwaltung der Stadt Zürich der Bausektion der Stadt

Zürich das Gesuch um Erlass eines drittverbindlichen Vorentscheids bezüglich einer

Überbauung des Grundstücks Kat.-Nr. 01 an der L-Stras­se 33 in

Zürich. Mit Beschluss vom 20. Januar 2004 nahm die Bausektion zu den ihr unterbreiteten

Fragen Stellung.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob der Staat Zürich,

Eigentümer verschiedener benachbarten Liegenschaften, am 26. Februar 2004

Rekurs an die Baurekurskommission I und beantragte die Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Rekurskommission

hiess den Rekurs mit Entscheid vom 1. Oktober 2004 im Sinne der Erwägungen

hinsichtlich der Attikageschoss-Profilansetzung und generellen Einordnung der geplanten

Überbauung teilweise gut; im Übrigen wies sie den Rekurs ab, soweit sie darauf

eintrat.

III.

Mit Beschwerde vom 8. November 2004

beantragte der Staat Zürich dem Verwaltungsgericht, den angefochtenen Beschluss

insoweit aufzuheben, als damit die von der Baugesuchstellerin gewählte

Firstrichtung beim Haus B als zulässig erachtet wurde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerinnen.

Die Baurekurskommission I am 19. November

2004.

und die Bausektion der Stadt Zürich am 7. Dezember 2004 beantragten

Abweisung der Beschwerde.

Die Ausführungen der Parteien in ihren

Rechtsschriften werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen

wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer

ist Eigentümer verschiedener überbauter Grundstücke im Umfeld des Grundstücks

Kat.-Nr. 01, auf welches sich der Vorentscheid bezieht, und hat rechtzeitig

um Zustellung des baurechtlichen Entscheids (§ 315 f. des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]) ersucht. In Anwendung von § 338a

Abs. 1 PBG ist er zur Beschwerde legitimiert.

2.

2.1

Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein

gegen den Entscheid der Baurekurskommission vom 1. Oktober 2004, soweit

damit die – hypothetische – Firstrichtung beim Gebäude B gutgeheissen wurde.

Die Rekurskommission hat hierzu in ihrem Rekursentscheid ausgeführt, das

Vorentscheidprojekt sehe zwei mit Flachdächern versehene Baukuben mit

Grundrissen von ca. 24,5 m x 16,5 m (Haus A) bzw. 21,5 m x 12 m (Haus B) vor.

Während Haus A mit seiner Längsseite parallel zur L-Strasse angeordnet werde,

sei Haus B mit seiner Schmalseite gegen diese Strasse ausgerichtet. Bei beiden

Gebäuden seien Attikageschosse vorgesehen. Bei deren Ausrichtung sei bei beiden

Bauten die gegen die L-Strasse gerichtete Gebäudeseite als – hypothetische –

Trauffassade angenommen worden. Diese habe aufgrund der Situierung der Bauten

zur Folge, dass beim Gebäude B der – hypothetische – First des

"entsprechenden" Schrägdachs gemäss § 292 lit. b PBG nicht

parallel zur Längs-, sondern zur Schmalseite des Gebäudes verlaufe, was der in

BEZ 2001 Nr. 40 und BEZ 2002 Nr. 37 publizierten Rechtsprechung der

Baurekurskommissionen widerspreche. Danach sei bei Flachdachgebäuden mit einem

Grundriss in Form eines mehr oder weniger lang gezogenen Rechtecks das Profil

des entsprechenden Schrägdachs im Sinn von § 292 lit. b bzw. § 281

PBG unter Zugrundelegung der Gebäudelängsseite als – hypothetische – Trauffassade

zu bilden. An dieser Rechtsprechung sei festzuhalten, führten doch

Attikageschosse mit "falscher Firstrichtung" zu einem vom Gesetz

nicht gewollten optischen Eindruck. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung

lasse jedoch zu, dass besonderen Einzelfällen, etwa aus städtebaulichen

Gründen, Rechnung getragen werde. Solche mache hier die Vorinstanz geltend mit

dem Einwand, bei einer anderen Ausrichtung des Hauses B könnte das

Attikageschoss über rund die halbe Gebäudebreite bis zu den Vollgeschossfassaden

vorspringend ausgebildet werden. Würden überdies die nach § 292 PBG

zulässigen Dachaufbauten an den strassenseitigen Gebäuderand verschoben, so

wäre das Attikageschoss des fraglichen Gebäudes von der L-Strasse nicht mehr

von den Vollgeschossen zu unterscheiden und resultiere eine übergeschossige

Erscheinung in diesem städtebaulich sensiblen Bereich. Diese Überlegungen

hätten einiges für sich. Die Attikageschoss-Ausrichtung sei jedoch auch unter

einem zweiten Aspekt zweckmässig. Der Augenschein habe bestätigt, dass im

näheren Umfeld des Bauareals immer zwei Häuser zusammengebaut und über

gemeinsame architektonische Elemente zu formalen Einheiten mit Villencharakter

zusammengefasst seien. Dies treffe insbesondere auf die Gebäude L-Stras­se

34/36, 38/40 und 41/43 zu. Es erscheine zweckmässig, dass auch die auf dem

Rekursgrundstück geplanten Bauten, selbst wenn diese einer völlig anderen

Architektur verpflichtet seien, erkennbarerweise als bauliche Einheit

erscheinen. Hierzu würden einheitlich ausgerichtete Attikageschosse beitragen.

Einschränkend sei allerdings festzustellen, dass die Gebäude auch im Übrigen

als zusammengehörig erkennbar sein müssten, was bei den Neubauten der Fall sei.

2.2

Diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer

entgegen, die Rekurskommission habe vorliegend zu Unrecht eine Abweichung von

der zulässigen "Firstrichtung" aus "städtebaulichen

Gründen" zugelassen. Es treffe zwar zu, dass bei einer anderen Ausrichtung

des Dachgeschosses die Möglichkeit bestünde, diesen Gebäudeabschnitt über rund

die halbe Gebäudebreite bis zu den Vollgeschossfassaden vorspringend

auszubilden. Diese "Möglichkeit" sei jedoch der Regelfall und keine

Besonderheit, welche von der Einhaltung der kantonalen Vorschriften entbinde.

Die "falsche Ausrichtung der Firstrichtung" beim Haus B laufe auf

eine unzulässige Erteilung einer Ausnahmebewilligung (§ 220 PBG) hinaus.

Es fehlten besondere Verhältnisse, welche die Durchsetzung der Vorschriften als

unverhältnismässig erscheinen liessen. Zudem dürfe ein Nachbar durch die Erteilung

einer Ausnahmebewilligung nicht unzumutbar benachteiligt werden. Der

Beschwerdeführer habe ein grosses Interesse daran, dass die entlang den

Gebäudelängsseiten vorgesehenen Dachgeschosse zurückversetzt werden. Bei einem

PBG-konformen Dachgeschoss wäre der Durchblick zwischen den beiden

Gebäudeseiten wesentlich offener. Die Vorinstanz gehe weiter davon aus, dass

sich die Ausrichtung der Firstrichtung beim Haus B zweckmässigerweise an die

sie umgebende Architektur anlehne, da immer zwei Häuser zusammengebaut seien,

welche über gemeinsame architektonische Elemente zu formalen Einheiten mit

Villencharakter zusammengefasst seien. Sie übersehe aber, dass es sich bei den

umliegenden Gebäuden ausschliesslich um solche mit Satteldächern handle und die

Firstrichtung nur dort augenfällig zum Tragen komme. Vorliegend sei jedoch die

Erstellung von zwei Attikageschossen geplant, die selbständigen optischen

Regeln unterständen. Die architektonische Einheit zweier benachbarter

Flachdachbauten sei selbst bei unterschiedlicher Ansetzung der theoretischen

Firstrichtung ohne weiteres möglich. Zudem stehe es der Bauherrschaft frei, wie

sie das Haus A ausrichten wolle. Die von der Vorinstanz akzeptierte Lösung

führe dazu, dass das Dachgeschoss am Haus B an der Nordwest- und Südostfassade

bis zu den darunterliegenden Vollgeschossen hervorgebaut werden könne. An

seiner Längsseite präsentiere sich das Gebäude B als vier- bzw.

fünfgeschossiges Gebäude.

3.

3.1

Dachgeschosse (Attikageschosse) sind laut der

Definition von § 275 Abs. 2 PBG Gebäudeabschnitte, welche über der

Schnittlinie Fassade/Dachfläche liegen. Bei Flachdächern dürfen sie – vorbehältlich

§ 292 lit. b PBG – grundsätzlich die für ein entsprechendes

Schrägdach zulässigen Ebenen nicht durchstossen, das heisst jene Profillinie,

die unter 45° an die Schnittlinie zwischen der tatsächlichen Dachfläche (des

obersten Vollgeschosses) und der dazugehörigen Fassade ansetzt (§ 281 Abs. 1

lit. a in Verbindung mit § 292 PBG; RB 1993 Nr. 42, auch

zum Folgenden). Diese Regel greift indessen nur gegenüber der hypothetischen

Traufseite des betreffenden Gebäudes ein; "giebelseitig"

(stirnseitig) darf das Attikageschoss – wie ein Dachgeschoss unter

Schrägdach – mit der Fassade des Vollgeschosses bündig sein. Bauteile

(Dachaufbauten), welche traufseitig die erwähnte Dachprofillinie durchstossen,

sind nach Massgabe von § 292 PBG zulässig, das heisst sie dürfen bei

Flachdächern insgesamt nicht breiter sein als 1/3 der betreffenden Fassadenlänge

(§ 292 lit. b PBG). Derartige Dachaufbauten dürfen bis zur

Fassadenflucht des darunterliegenden Vollgeschosses vorstossen, das heisst mit

der betreffenden Fassade bündig sein (vgl. Skizze zu § 292 PBG im Anhang

zur Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni/ 25. September 1991).

Die Festlegung

einer hypothetischen Traufseite verlangt vorgängig die Festlegung eines

"hypothetischen" Schrägdachs und der "hypothetischen"

Firstrichtung. Wie ein solches Dachprofil zu bilden ist, definiert das Gesetz

nicht näher. Aus der Verwendung des Wortes "entsprechend" in § 292

lit. b PBG ergibt sich indessen, dass die Profilansetzung so zu erfolgen

hat, wie wenn beim betreffenden Gebäude effektiv ein Schrägdach erstellt würde.

Dabei verläuft im Regelfall der Dachfirst eines Schrägdachs parallel zur

Gebäudelängsseite, wovon auch die erwähnte Skizze zu § 292 PBG im Anhang

zur Allgemeinen Bauverordnung ausgeht. In Grenz- oder begründeten Fällen kann

eine Bauherrschaft die Annahme eines Schrägdachs mit einem First quer zur

Gebäudelängsseite, also im "Chaletstil" verlangen (vgl. hierzu BRK I,

29.

Juni 2001, BEZ 2001 Nr. 40; 17. Mai 2002, BEZ 2002 Nr. 37).

Dabei ist aber stets zu beachten, dass es sich bei § 292 PBG um eine

Ästhetiknorm handelt, welche bezweckt, dass Dach und Dachaufbauten in einem

abgerundeten harmonischen Bild als ein aufeinander abgestimmtes Ganzes

erscheinen. Insbesondere sollen überdimensionierte, dem Dachbereich ein

Übergewicht verleihende Aufbauten verhindert werden (RB 1999 Nr. 122

mit Hinweisen; vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und

Baurecht, 3. A., Zürich 2003, S. 13-44). Das

Verwaltungsgericht hat sich schon verschiedentlich mit der Auslegung dieser

Bestimmung befassen müssen und sich dabei stets vom Sinn und Zweck dieser

gesetzlichen Vorschrift leiten lassen, dass die Dachgeschosse noch als solche

erkennbar sind und nicht den Eindruck eines Vollgeschosses vermitteln (vgl.

insbesondere RB 1991 Nr. 67, 1993 Nr. 42 E. c, 1999 Nr. 121

E. 1, 1999 Nr. 122; VGr, 21. Mai 2003, VB.2003.00005, www.vgrzh.ch;

vgl. auch BRK I, 22. August 2003, BEZ 2003 Nr. 41).

3.2

Das Vorentscheidprojekt sieht auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01 zwei Baukuben mit einem Grundriss der Vollgeschosse von ca. 24

m x 15 m (Haus A) bzw. 20,3 m x 12 m (Haus B) vor. Das Haus A ist mit seiner

Längsseite, das Haus B mit seiner Schmalseite parallel zur L-Strasse

angeordnet. Bei beiden Häusern sind Attikageschosse vorgesehen. Deren

Ausrichtung erfolgt so, dass bei beiden Gebäuden die zur L-Strasse gewandte Fassade

als hypothetische Traufseite und damit bei beiden Gebäuden eine hypothetische

Firstrichtung parallel zu dieser Strasse angenommen wird. Die beiden

Längsfassaden des Hauses B (Südost- und Nordwestfassade) bilden damit dessen

hypothetische Giebelseiten; das Attikageschoss ist auf beiden Längsseiten, das

heisst auf einer Länge von 16,6 m auf der Südostseite und von 20,3 m

auf der Nordwestseite, bündig mit der Fassadenflucht der darunterliegenden

Vollgeschosse. Diese Ausgestaltung des Attikageschosses beim Haus B

widerspricht offenkundig § 292 PBG. Bei der vorliegend deutlich

unterschiedlichen Gebäudelänge und -breite würde ein Schrägdach auf jeden Fall

eine Firstrichtung aufweisen, welche der Längsorientierung entspricht. In der

geplanten Form ist das Attikageschoss optisch nicht als solches erkennbar und

erscheint an beiden Längsfassaden als – unmerklich reduziertes – Vollgeschoss.

Das Haus B vermittelt in seiner Gesamtheit den Eindruck eines Baukubus mit

einem – gegenüber der Bauordnung – zusätzlichen vierten Vollgeschoss.

Gründe, welche vorliegend aufgrund

besonderer Umstände ein Abweichen von der durch § 292 PBG vorgegebenen

Ausgestaltung des Attikageschosses beim Haus B rechtfertigen würden, liegen

keine vor. Die Beschwerdegegnerinnen machen vorab städtebauliche Gründe geltend.

Sie führen in der Beschwerdeantwort aus, bei strikter Einhaltung der Regel,

wonach die hypothetische Firstrichtung parallel zur Längsrichtung des Gebäudes

verlaufen müsse, würde das Haus B im Verhältnis zum Haus A quasi

"abgewinkelt" in Erscheinung treten. Diese Bemerkung ist an sich

richtig, aber die "Abwinkelung" der beiden Häuser entspricht der

gewählten Kubusanordnung und ist kein Grund, das Attikageschoss entgegen der

gewählten Gebäudeanordnung auszurichten. Unbehelflich ist auch der im

Rekursverfahren vorgebrachte Einwand, wenn die nach § 292 PBG zulässigen Dachaufbauten

an den strassenseitigen Gebäuderand verschoben würden, so wäre das Attikageschoss

des Hauses B von der L-Strasse nicht mehr von den Vollgeschossen zu unterscheiden

und resultiere eine "übergeschossige Erscheinungswirkung in diesem

städtebaulich sensiblen Bereich". Denn nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtes darf genau eine solche Anordnung der Dachaufbauten nicht

dazu führen, dass das Dachgeschoss nicht mehr als solches erkennbar ist und

deshalb das Gebäude als übergeschossig in Erscheinung tritt (VGr, 21. Mai

2003, VB.2003.00005, www.vgrzh.ch). Zudem hat es die Stadt Zürich als Bauherrin

und Grundeigentümerin in der Hand, eine bauliche Lösung zu wählen, welche

einordnungsmässig zu befriedigen vermag. Der Hinweis auf theoretische und extreme

Konstrukte, welche selbst ein privater Bauherr kaum wählen würde, ist daher

verfehlt. Der geltend gemachte Ausnützungsverlust von rund 50 m2

Bruttogeschossfläche, wenn der hypothetische First beim Haus B längs des

Gebäudekörpers ausgerichtet würde, kann nicht im Ernst – auch nicht von der

stadtzürcherischen Baubewilligungsbehörde – als Grund für ein Abweichen von

gesetzlichen Bestimmungen angeführt werden. Weiter vermag auch die von der

Baurekurskommission angeführte Begründung nicht zu überzeugen. Es ist zwar

richtig, dass im näheren Umfeld des Bauareals "immer zwei Häuser zusammengebaut

und über gemeinsame architektonische Elemente zu formalen Einheiten mit

Villencharakter" zusammengefasst sind. Diese Aussage bezieht sich

insbesondere auf die Gebäude L-Strasse 34/36, 38/40 und 41/43, welche je ein

tatsächlich ausgebildetes Schrägdach aufweisen und längs zur L-Strasse

zusammengebaut sind. Vorliegend wurde indessen ein ganz anderes Bebauungsmuster

gewählt mit zwei getrennten Baukörpern mit Flachdach, welche gegeneinander

abgewinkelt stehen. Damit diese als bauliche Einheit erscheinen, bedarf es

keiner Durchbrechung von § 292 PBG; auch mit Attikageschossen, welche der

gewählten Anordnung der beiden Baukörper entsprechen, sind die beiden Gebäude

ohne weiteres als "zusammengehörig erkennbar". Schliesslich ist eine

positive Vorwirkung eines noch nicht in Kraft gesetzten Erlasses auf jeden Fall

unzulässig (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A.,

Zürich/Basel/Genf 2002, N. 347 f.). Vorliegend ist daher

unmassgeblich, ob der Stadtrat von Zürich eine Regelung prüft, wonach bei

Attikageschossen die Firstausrichtung frei wählbar ist.

3.3

Zusammengefasst ergibt sich, dass die Ausrichtung

des Attikageschosses des Hauses B § 292 PBG widerspricht und damit

nicht bewilligungsfähig ist. Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen.

4.

Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1

in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG] tragen im Rekursverfahren mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten

in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (Satz 1). Kosten, die ein

Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch

nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die

er schon früher hätte geltend machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf den

Ausgang des Verfahrens zu überbinden (Satz 2).

4.1

Laut § 13 Abs. 3 VRG in der früheren,

bis Ende 1997 geltenden Fassung durften zürcherischen Amtsstellen für nicht in

ihrem finanziellen Interesse liegende Amtshandlungen keine Verfahrenskosten

auferlegt werden; auf sie entfallende Kostenanteile waren auf die Amtskasse zu

übernehmen (vgl. RB 1978 Nr. 1, 1987 Nr. 7). Wurde aufgrund

einer Nachbarbeschwerde eine Baubewilligung aufgehoben, so wurden nach der

Rechtsprechung die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vollständig der

Bauherrschaft auferlegt, welche die fehlerhafte Baubewilligung erwirkt hatte;

nur wenn die Baubewilligung qualifiziert fehlerhaft war, wurden die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens nicht dem Gesuchsteller auferlegt, sondern, da sie kraft

gesetzlicher Regelung nicht der Gemeinde auferlegt werden konnten, aus

Billigkeitsgründen auf die Staatskasse genommen (Alfred Kölz, Kommentar zum

Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons Zürich, 1. A., Zürich 1978, § 13 N. 5).

4.2

Seit Aufhebung der Sonderregelung für zürcherische

Amtsstellen werden in ständiger Rechtsprechung die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens der Gemeinde auferlegt, wenn ein Bauherr erfolgreich

eine Bauverweigerung oder belastende Nebenbestimmungen einer Bewilligung

anficht. Keine einheitliche Rechtsprechung hat sich dagegen in denjenigen

Fällen entwickelt, in welchen aufgrund einer Nachbarbeschwerde die

Baubewilligung aufgehoben wurde. Während die 1. Abteilung in der Regel die

Kosten zu gleichen Teilen der Gemeinde und dem Baugesuchsteller auferlegte, entschied

der Einzelrichter der 3. Abteilung (VGr, 12. September 2003,

VB.2003.00099, www.vgrzh.ch), dass unter solchen Umständen die Verfahrenskosten

wie bisher in der Regel ausschliesslich der privaten Partei aufzuerlegen seien.

Angesichts dieser uneinheitlichen Praxis

ist die Frage der Kostenauflage neu zu prüfen, wozu das vorliegende Verfahren

Gelegenheit bietet. Dass es hier nicht um eine Baubewilligung, sondern um einen

Vorentscheid geht, welcher auf Nachbarbeschwerde hin aufgehoben wurde, ist in

diesem Zusammenhang unerheblich.

4.3

Für die Kostenauflage gilt nach § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG in erster Linie das Unterliegerprinzip; das Verursacherprinzip

gemäss Satz 2 kommt ergänzend zum Zug (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 13 N. 14).

Wird eine von der Baubehörde erteilte

Baubewilligung durch einen Nachbarn angefochten, so stehen sich im

Rechtsmittelverfahren dieser Nachbar als Rekurrent oder Beschwerdeführer und

Baubehörde sowie Bauherrschaft als Rekurs- oder Beschwerdegegner gegenüber.

Wird nun im Rekurs- oder Beschwerdeverfahren die Baubewilligung aufgehoben, so

erscheinen als Unterliegende die Rekurs- und Beschwerdegegner, was nach der

Regel von § 13 Abs. 2 Satz 1 zur Kostenauflage führen muss (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 13 N. 24, 26), und zwar, nachdem die frühere Kostenbefreiung für

Amtsstellen aufgehoben worden ist, zur Kostenauflage an beide unterliegenden

Parteien, das heisst die Bauherrschaft und die Bewilligungsbehörde (bzw. das

entsprechende Gemeinwesen). Ergänzend kommt das Verursacherprinzip nur dann zum

Zug, wenn die Kostenauflage an den einen der beiden Unterliegenden als unbillig

erschiene, beispielsweise wenn der Bauherr die Bewilligung durch falsche

Angaben erwirkt hat oder wenn qualifizierte Fehler der Behörde die Aufhebung

der Bewilligung verursacht haben.

Die Fortsetzung der früheren Praxis,

wonach bei Gutheissung eines Nachbarrekurses die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

in der Regel ausschliesslich der Bauherrschaft auferlegt wurden, lässt sich

nach der Aufhebung der Sonderregelung für Amtsstellen nicht mehr mit dem

Verursacherprinzip begründen. Mit der Begründung, dass die Bauherrschaft mit

dem Einreichen des Baugesuchs das Rechtsmittelverfahren letztlich verursacht

hat (vgl. VB.2003.00099, E. 5.a), könnten ihr die Kosten selbst dann

auferlegt werden, wenn sie sich erfolgreich gegen eine Bauverweigerung zur Wehr

gesetzt hat. Auch der Verweis auf die Regelung von § 17 Abs. 3 VRG

bezüglich der Verlegung der Parteientschädigungen ist nicht stichhaltig: Die

analoge Anwendung dieser Regel wäre nur dann gerechtfertigt, wenn § 13 Abs. 2

VRG ergänzungsbedürftig wäre. Das trifft jedoch nicht zu; es ist durchaus sachgerecht,

dass die Amtsstelle, welche ein Baugesuch auf seine Übereinstimmung mit den

massgeblichen Vorschriften zu prüfen hat (und dafür der Bauherrschaft nicht

unerhebliche Gebühren in Rechnung stellt), sich an den Kosten des

Rechtsmittelverfahrens beteiligen muss, wenn sich herausstellt, dass sie das

Gesuch ungenügend geprüft und die Bewilligung zu Unrecht erteilt hat.

4.4

Im vorliegenden Fall sind die Gerichtskosten demgemäss

den Beschwerdegegnerinnen je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin Nr. 2

ist zudem in Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. a und b VRG zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten.

Angemessen ist eine solche von Fr. 1'200.- (Mehrwertsteuer inbegriffen).

Die vorinstanzliche Kostenverlegung ist auch unter Berücksichtigung des

vorliegenden Verfahrensausgangs rechtmässig und zu bestätigen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird im Sinn

der Erwägungen gutgeheissen. Die geplante Ausrichtung des Attikageschosses des

Hauses B ist demgemäss nicht bewilligungsfähig.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'590.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

den Beschwerdegegnerinnen je zur Hälfte auferlegt.

4.

Die Beschwerdegegnerin Nr. 2

wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab

Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

Die Festlegung der Kosten

des Rekursverfahrens und deren Verteilung werden bestätigt.

6.

Mitteilung an …