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Entscheid

VB.2004.00483

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00483

8. März 2006Deutsch35 min

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 17. September

2003 erteilte die Baukommission Z der A AG die baurechtliche Bewilligung für

die Erstellung einer Autowaschanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der

L-Strasse 02 in Z. Gleichzeitig eröffnete sie die lärmschutzrechtliche Bewilligung

der kantonalen Volkswirtschaftsdirektion vom 8. August 2003, welche die

maximalen Betriebszeiten der Anlage auf täglich 8 - 22 Uhr festlegte, sowie

eine Bewilligung der Baudirektion, welche weitere Aspekte des Bauvorhabens regelte.

C und D sowie eine grössere Zahl weiterer

Rekurrenten fochten diese Bewilligungen mit gemeinsamen Rekursen bei der Baurekurskommission

an. Mit Entscheid vom 28. September 2004 wies diese die gegen die

kommunale Baubewilligung und die Bewilligung der Baudirektion gerichteten

Rekurse ab, soweit sie darauf eintrat. Den gegen die lärmschutzrechtliche

Bewilligung der Volkswirtschaftsdirektion gerichteten Rekurs hiess sie

teilweise gut und legte neue maximale Betriebszeiten der Anlage wie folgt fest:

"Montag – Samstag: 07.00 - 19.00 Uhr.

An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen dürfen die Anlagen nicht betrieben

werden."

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 5. November 2004 erhob

die A AG gegen den Entscheid der Baurekurskommission Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei teilweise aufzuheben und die

Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion mit Bezug auf die zulässige

Betriebsdauer wie folgt zu fassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

der Beschwerdegegnerschaft:

"Die maximalen Betriebszeiten

werden wie folgt festgelegt:

Montag – Samstag: 07.00 Uhr - 21.00 Uhr

Sonntage und allg. Feiertage: 09.00 Uhr - 17.00 Uhr."

Die Vorinstanz stellte am 25. November

2004.

ohne weitere Bemerkungen Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerschaft

liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2005 beantragen, die Beschwerde

sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

Die Volkswirtschaftsdirektion reichte keine Stellungnahme ein.

Mit Präsidialverfügung vom 2. August 2005 erhielten

die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, zur Bedeutung von Art. 34 der

Polizeiverordnung der Stadt Z vom 20. November 2000 für das vorliegende

Verfahren Stellung zu nehmen. Entsprechende Stellungnahmen reichten die Beschwerdeführerin

am 8. September und die Beschwerdegegnerschaft am 12. September 2005

ein.

Am 28. Februar 2006 nahm das Verwaltungsgericht in

Anwesenheit der Parteien einen Augenschein bei einer Autowaschanlage in X vor

und schloss das Beweisverfahren mit der Schlussverhandlung ab.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerdeführerin liess die Durchführung eines

Augenscheins des Verwaltungsgerichts am Standort der projektierten Anlage

beantragen. Die Beurteilung der vorliegend allein noch strittigen Fragen des

Lärmschutzes erfolgt jedoch in erster Linie aufgrund der in den Akten liegenden

Schallmessungen und -berechnungen. Die örtlichen Verhältnisse gehen aus den

vorhandenen Plänen sowie aus den Feststellungen bzw. Fotos der Vorinstanz

anlässlich des von ihr durchgeführten Augenscheins mit ausreichender

Deutlichkeit hervor. Ein eigener Augenschein des Verwaltungsgerichtes ist daher

an diesem Ort nicht erforderlich (RB 1995 Nr. 12 E. 1 mit

weiteren Hinweisen).

Am 28. Februar 2006 führte das Verwaltungsgericht

einen Augenschein bei der bestehenden Waschanlage "G" an der M-Strasse

03.

in X durch, um einen Eindruck von der in Frage stehenden Geräuschbelastung

zu gewinnen. Die Beschwerdeführerin hatte zuvor Gelegenheit erhalten, geeignete

Standorte im Raum Zürich zu nennen; sie bezeichnete die Anlage in X als einzige

durch sie betriebene Anlage im Grossraum Zürich, die mit dem Bauvorhaben einigermassen

vergleichbar sei.

2.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist nur

noch die Dauer der zulässigen Betriebszeiten der projektierten Autowaschanlage.

Die Volkswirtschaftsdirektion hatte in ihrer Verfügung vom 8. August 2003

die maximalen Betriebszeiten auf "täglich von 08:00 bis 22:00"

festgelegt. Demgegenüber regelte die Vorinstanz die Betriebszeiten im angefochtenen

Entscheid wie folgt:

"Montag – Samstag: 07.00 - 19.00

Uhr.

An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen dürfen die Anlagen

nicht betrieben werden."

Mit der Zulassung des

Betriebs bereits ab 07.00 Uhr ging sie über die von der Volkswirtschaftsdirektion

festgelegten Betriebszeiten am Morgen hinaus,

obschon dieser Punkt von Seiten der Beschwerdeführerin nicht angefochten worden

war (vgl. vorinstanzlicher Entscheid, E. 4 a.E.). Nachdem die Beschwerdegegnerschaft

den vorinstanzlichen Entscheid jedoch nicht weitergezogen hat, ist diese Frage

nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerdeführerin liess

vor Verwaltungsgericht eine neue Festlegung der Betriebszeiten beantragen:

Montag – Samstag: 07.00 - 21.00 Uhr

Sonntage und allgemeine Feiertage: 09.00 - 17.00 Uhr.

Damit anerkennt sie die von

der Vorinstanz verfügte Beschränkung teilweise. Strittig sind demnach noch die

Abendstunden an Werktagen von 19 bis 21 Uhr sowie der Betrieb der Anlage

an Sonn- und allgemeinen Feiertagen.

3.

Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die

durch sie allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung

nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober

1983.

über den Umweltschutz [USG]). Ferner sind die Emissionen im Rahmen der

Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen,

als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11

Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember

1986.

[LSV]).

4.

Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass es sich

beim projektierten Waschcenter um eine neue Anlage handelt, deren Emissionen zu

keiner Überschreitung der Planungswerte führen dürfen. Massgeblich sind die

Planungswerte für Industrie- und Gewerbelärm gemäss Anhang 6 zur LSV.

4.1

Nach dem

Lärmgutachten der von der Beschwerdeführerin beauftragten Expertin H GmbH vom

11.

März 2003 liegt der kritische Empfangspunkt beim in der Wohnzone gelegenen,

der Empfindlichkeitsstufe II zugeordneten Gebäude N-Strasse 04

(Beurteilungspunkt 1 des Lärmgutachtens). An dieser Stelle gelten Planungswerte

am Tag von 55 dB(A) und in der Nacht von 45 dB(A). Der Planungswert für

den Tag ist mit dem im Gutachten ermittelten Beurteilungspegel von 49 dB(A)

deutlich eingehalten, der Planungswert für die Nacht dagegen mit einem

Beurteilungspegel von 45 dB(A) nur knapp. Mit der fugenlosen Ausführung der

Seiten- und Rückwände der Waschanlage, wie sie vom Gutachter empfohlen und in

der Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion angeordnet wurde, soll jedoch eine

zusätzliche Verbesserung um mindestens 2 dB(A) erreicht werden. Zu berücksichtigen

ist ferner die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht anerkannte Reduktion der abendlichen Betriebszeiten um eine

Stunde auf die Zeit von 19 bis 21 Uhr. Insgesamt wird damit der Beurteilungspegel

für die Nacht nach den Berechnungen der Gutachterin in ihrer Stellungnahme vom

3.

November 2004 auf 41 dB(A) reduziert. Mit diesem Wert ist auch der in

der Nacht geltende Planungswert deutlich unterschritten.

Die Vorinstanz hat die Feststellungen des Gutachtens als

sachgerecht anerkannt und ihrem Entscheid zugrunde gelegt. Sie hat dabei

insbesondere auch die im Gutachten angewandten Pegelkorrekturen (K-Werte; vgl. Anh. 6

Ziff. 33 LSV) überprüft und nicht beanstandet. Dazu ist anzumerken, dass

diese Pegelkorrekturen beim Industrie- und Gewerbelärm einen grossen Einfluss

auf das Endresultat besitzen. Im Unterschied zu andern Lärmarten besteht bei

den Pegelkorrekturen K2 (Tongehalt) und K3 (Impulsgehalt), die das Ergebnis mit

insgesamt bis zu 12 dB beeinflussen, ein erheblicher Spielraum für das Ermessen

des Beurteilenden (vgl. Robert Wolf, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., Zürich

2004, Vorbem. zu Art. 19-25 USG N. 18 [Kommentar USG]). Werden

Lärmgutachten wie im vorliegenden Fall (zulässigerweise; vgl. Robert Wolf, Kommentar

USG, Art. 25 USG N. 97) von der Bauherrschaft in Auftrag gegeben, so hat

die Behörde daher die Anwendung der Pegelkorrekturen besonders sorgfältig zu

prüfen. Vorliegend wurden im Gutachten die Korrekturfaktoren K1 - K3 nicht

separat ausgewiesen, sondern nur der addierte Gesamtbetrag aller K-Werte

genannt, was grundsätzlich nicht zulässig ist. Die Vorinstanz war jedoch in der

Lage, die Faktoren anhand der Stellungnahme des Gutachters vom 25. November

2003.

aufzuschlüsseln. Zu beachten ist ferner, dass der errechnete Beurteilungspegel

für die Nacht nach der von der Beschwerdeführerin zugestandenen Verkürzung der

abendlichen Betriebszeit rund 4 dB(A) unter dem massgeblichen Planungswert

liegt und damit eine erhebliche Reserve besteht. Der Entscheid der Vorinstanz

ist daher insoweit nicht zu beanstanden.

Die Berechnungen der Gutachterin zum neuen

Beurteilungspegel, welcher aus den um eine Stunde verkürzten abendlichen

Betriebszeiten resultiert, erscheinen ebenfalls nachvollziehbar.

4.2

Der tiefe

nächtliche Beurteilungspegel kommt hier, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt

hat, nur dadurch zustande, dass der während der abendlichen Betriebsdauer erzeugte

Lärm auf die gesamte 12-stündige Nachtperiode umgerechnet wird, wie es der

Berechnungsmethode gemäss Anh. 6 Ziff. 31 LSV entspricht. Auch die

zusätzliche Reduktion, die mit der Kürzung der abendlichen Betriebszeiten um

eine Stunde erzielt wird, ist in erster Linie auf diese Berechnungsweise

zurückzuführen, denn das Schwergewicht der Auslastung am Abend liegt nach den

Angaben der Beschwerdeführerin in der verbleibenden Betriebszeit von 19 bis 21

Uhr, wogegen die Stunde von 21 bis 22 Uhr ohnehin wenig benützt würde. Liesse

sich ein Beurteilungspegel für die Betriebsstunden von 19 bis 21 Uhr isoliert

ermitteln, läge er ähnlich hoch oder sogar höher als jener am Tag, da die

Abendstunden nach den Unterlagen der Beschwerdeführerin zu den am meisten

benützten Betriebszeiten zählen (vgl. hinten, E. 9.1).

Die Vorinstanz hält die Berechnungsweise der LSV in Fällen

dieser Art für fragwürdig. Sie gibt zu bedenken, dass diese nicht auf Betriebe

zugeschnitten sei, welche neben einem Tagesbetrieb noch einen ebenso lauten

Abendbetrieb aufweisen und in der Nacht still stehen. Die

Beschwerdegegnerschaft teilt diese Auffassung und hält die angewandte Berechnungsmethode

für bundesrechtswidrig. Dem ist entgegen zu halten, dass eine Konzentration der

Lärmphase in den frühen Abendstunden für die betroffenen Personen in der Regel

eher günstiger ist als eine Verteilung des Lärms über die ganze Nacht. Anders

würde es sich verhalten, wenn die Lärmphase mitten in der Nacht konzentriert

würde, was jedoch hier nicht zu beurteilen ist. Die Berechnung des nächtlichen

Beurteilungspegels gemäss Anh. 6 Ziff. 31 LSV ist daher, wie bereits

in einem früheren vergleichbaren Fall (VGr, 12. September 2001,

VB.2001.00111, E. 3c, www.vgrzh.ch), auch vorliegend als massgeblich zu

betrachten. Dem Umstand, dass der Lärm der ganzen Nachtperiode auf nur zwei

Abendstunden konzentriert wird, ist aber bei der Prüfung der vorsorglichen

Emissionsbegrenzung nach Art. 11 Abs. 2 USG Rechnung zu tragen (hinten, E. 9.1).

5.

Die Beschwerdegegnerschaft ist der Auffassung, die

Lärmimmissionen der projektierten Anlage müssten mit jenen der L-Strasse und

der Eisenbahnlinie zusammen beurteilt werden (Art. 8 USG). Da zumindest

die Belastung durch den Strassenlärm bereits über die Immissionsgrenzwerte

hinausgehe, seien zusätzliche Lärmbelastungen seitens der Waschanlage zu

verhindern. Auf die wirtschaftliche Tragbarkeit sei dabei keine Rücksicht zu

nehmen, da diese bei der Begrenzung übermässiger Immissionen gemäss Art. 11

Abs. 3 USG keine Rolle spiele.

Bei der Ermittlung der massgeblichen Lärmbelastung werden

gemäss Art. 40 Abs. 2 LSV nur gleichartige Lärmimmissionen, d.h. solche,

die im selben Anhang zur LSV geregelt sind, zusammengerechnet. Für die

Beurteilung einer Gesamtbelastung, die von verschiedenen Lärmarten herrührt,

bestehen keine Grenzwerte; das Zusammenwirken verschiedener Lärmarten muss

daher gestützt auf Art. 8 USG im Einzelfall beurteilt werden. Dabei sind

Immissionen anderer Lärmarten nicht einfach zu jenen der beurteilten Anlage hinzuzurechnen,

aber immerhin zu berücksichtigen (URP 1997 S. 495, E. 4b). In welcher

Weise dies zu geschehen hat, wird aus der Rechtsprechung nicht deutlich. Neben

der Lärmart mit dem höchsten Beurteilungspegel werden andere Lärmarten im

Hinblick auf die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte jedenfalls nur

berücksichtigt werden können, wenn deren zusätzliche Störwirkung deutlich zutage

tritt (vgl. Christoph Zäch/Robert Wolf, Kommentar USG, Art. 15 USG N. 29).

Dieser Forderung wird vorliegend bereits im Rahmen der vorsorglichen

Emissionsbegrenzung Rechnung getragen.

6.

6.1

Nebst der

Einhaltung der Planungswerte sind die Emissionen der Anlage im Rahmen der

Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und

wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 1 LSV).

Als Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung können u.a. Verkehrs- oder

Betriebsvorschriften erlassen werden (Art. 12 Abs. 1 lit. c USG),

wozu unbestrittenermassen auch Beschränkungen der Betriebszeit gehören. Die Begrenzungen

werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar

auf das USG abgestützte Verfügungen angeordnet (Art. 12 Abs. 2 USG).

Die im vorliegenden Fall

strittige Beschränkung der Betriebszeiten ist technisch und betrieblich ohne

weiteres möglich; in Frage steht einzig ihre wirtschaftliche Tragbarkeit.

6.2

Ob eine

Massnahme der vorsorglichen Emissionsbegrenzung wirtschaftlich tragbar ist,

wird nicht anhand einer individuellen betriebswirtschaftlichen Untersuchung der

betroffenen Anlage ermittelt. Abzustellen ist vielmehr auf einen mittleren und

wirtschaftlich gesunden Betrieb derselben Branche (BGE 123 II 325 E. 4e

S. 336; André Schrade/Theo Loretan, Kommentar USG, Art. 11 USG N. 33

ff.). Diesen Massstab hat das Bundesgericht zur Beurteilung der

wirtschaftlichen Tragbarkeit nach Art. 11 Abs. 2 USG auch dann herangezogen,

wenn die Einhaltung der Planungswerte (in jenem Fall für einen Gastwirtschaftsbetrieb

nur sinngemäss) bereits gewährleistet war (vgl. den zitierten Entscheid).

In der Agglomeration Zürich finden sich durchaus

Autowaschanlagen, die nur tagsüber und nur an Werktagen geöffnet sind und

offenbar dennoch wirtschaftlich betrieben werden können. Diesen Umstand muss

sich auch die Beschwerdeführerin entgegenhalten lassen. Falls ihr

Betriebskonzept so ausgerichtet ist, dass sie eine akzeptable Rendite nur mit

Öffnungszeiten an Abenden und Wochenenden erzielen kann, ist das nicht

ausschlaggebend. Es geht insbesondere nicht an, dass sie gegenüber ihren

Mitbewerbern Konkurrenzvorteile erzielt, indem sie für sich grössere Freiheiten

bei der Belastung der Nachbarschaft mit Lärm beansprucht. Auf die von der

Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen zur Bedeutung der abendlichen

Öffnungszeiten für die Wirtschaftlichkeit ihres Betriebs ist daher nicht

abzustellen. Die von der Beschwerdegegnerschaft erhobenen Einwendungen gegenüber

der Rentabilitätsberechnung der Beschwerdeführerin brauchen daher nicht weiter

geprüft zu werden.

6.3

Die

Vorinstanz hat ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass die von der Beschwerdeführerin

vorgelegten Zahlen nicht schlüssig sind (vorinstanzlicher Entscheid, E. 4 S. 10).

Wie sie zutreffend ausführte, handelt es sich bei der Erhebungsperiode um einen

kurzen Zeitabschnitt (Mitte Juni 2003), dessen Ergebnisse sich nicht ohne

weiteres auf andere Jahreszeiten übertragen lassen. Zu ergänzen ist, dass es

sich dabei offenbar um eine ausgesprochene Schönwetterperiode gehandelt hat,

denn alle Messungen tragen in der Überschrift den Vermerk "tous les jours

chaud et beau tendance orage le soir". Berechtigt ist auch der Einwand der

Vorinstanz, dass sich aus der Untersuchung von Anlagen, die am Abend und an

Sonntagen geöffnet sind, nicht ableiten lässt, wie sich die Kunden verhalten

würden, wenn sie sich an andern Öffnungszeiten orientieren müssten.

Vor Verwaltungsgericht macht die Beschwerdeführerin

geltend, dass sie für die Ermittlung der eingereichten Umsatzzahlen bereits

einen erheblichen Aufwand betrieben habe; zusätzliche Abklärungen seien ihr

nicht zumutbar. Auch sei die Annahme der Vorinstanz, dass

die Kunden eine Waschanlage vermehrt tagsüber benützen würden, wenn die

Abendstunden und die Sonntage nicht zur Verfügung stünden, nicht bewiesen

und lasse sich auch nicht beweisen, weil die Beschwerdeführerin keine nur tagsüber

geöffneten Anlagen besitze.

Der durch die Beschwerdeführerin getätigte Aufwand lässt

sich vorliegend nicht überprüfen. An der Tatsache, dass die von ihr gewählte

Stichprobe nicht auf die Verhältnisse während des ganzen Jahres schliessen

lässt, ändert dies aber nichts. Die Annahme, dass eine Waschanlage vermehrt

tagsüber benützt wird, wenn sie in den Abendstunden und an Sonntagen nicht

geöffnet ist, leuchtet ohne weiteres ein; unklar ist lediglich das Mass, in welchem

dieser Effekt einträte. Dieses wird u.a. davon abhängen, ob in einer für die

Kunden annehmbaren Distanz andere Anbieter mit längeren Öffnungszeiten zur

Verfügung stehen. Darüber ist nichts bekannt; auch die Beschwerdeführerin macht

dazu keine Angaben. Der Betreiberin einer andern Waschanlage in derselben

Gemeinde hat das Verwaltungsgericht jedenfalls keine längeren Öffnungszeiten

zugestanden (VGr, 12. September 2001, VB.2001.00111, www.vgrzh.ch).

Im Übrigen stellt sich die Frage, zu wessen Lasten zu

entscheiden wäre, wenn sich der Sachverhalt mit Bezug auf die wirtschaftliche

Tragbarkeit tatsächlich nicht klären liesse. Ob die objektive Beweislast (Fritz

Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 280 ff.; Alfred Kölz/Isabelle

Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A.,

Zürich 1998, N. 269; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss,

Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und

Frankfurt a.M. 1996, N. 910 ff.; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/ Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, § 7 N. 5 und 61) hier wegen der grundsätzlichen Vermutung der

Baufreiheit den Behörden bzw. den Nachbarn zuzuweisen wäre, wie die

Beschwerdeführerin annimmt, steht nicht fest. Die gegenteilige Lösung wäre

ebenso denkbar, zumal der Ersteller der Anlage zweifellos besser als die

Bewilligungsinstanz in der Lage ist, die notwendigen Unterlagen beizubringen.

In beiden Fällen wäre überdies, sofern mit zumutbarem Aufwand keine

abschliessende Klärung möglich ist, eine Herabsetzung des Beweismasses denkbar,

sodass der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit genügen würde (vgl.

Gygi, S. 283; Rhinow/Koller/Kiss, N. 913). Diese Fragen brauchen hier

jedoch nicht entschieden zu werden, da die betriebswirtschaftliche Situation

der Beschwerdeführerin, wie erwähnt, nicht ausschlaggebend ist.

6.4

Die

vorgelegten Unterlagen erbringen somit keinen schlüssigen Nachweis mit Bezug

auf die wirtschaftliche Tragbarkeit der strittigen zeitlichen Beschränkungen.

Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist aber ohne weiteres anzunehmen,

dass die Einschränkung der Betriebszeiten eine gewisse wirtschaftliche Einbusse

mit sich bringt. Diese ist bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Massnahme

in Rechnung zu stellen.

7.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei der Festlegung

der Betriebszeiten stehe der Vollzugsbehörde ein

"prospektiv-technisches" Ermessen zu, das in erster Linie von der

erstinstanzlich entscheidenden Amtsstelle, vorliegend mit Bezug auf Lärmfragen

von der Volkswirtschaftsdirektion bzw. deren Amt für Wirtschaft und Arbeit

(AWA), auszuüben sei. Bei der Überprüfung dieses Ermessens hätten sich die

Baurekurskommissionen Zurückhaltung aufzuerlegen und dürften nicht ihr eigenes

Ermessen an die Stelle desjenigen der Fachbehörde setzen. Diese

Aufgabenverteilung habe die Vorinstanz im vorliegenden Fall missachtet und in

unzulässiger Weise in den Beurteilungsspielraum des AWA eingegriffen.

7.1

Bei der

Anwendung von Art. 11 Abs. 2 USG stellen sich mit Bezug auf die wirtschaftliche

Tragbarkeit Sachverhalts- und Rechtsfragen. Ein eigentliches Rechtsfolgeermessen

besteht nur bei der Wahl der Begrenzungsmassnahmen (Art. 12 Abs. 1 USG),

die jedoch hier nicht umstritten ist. Wirtschaftliche Tragbarkeit ist

allerdings ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung der

Vollzugsbehörde ebenfalls ein Beurteilungsspielraum zusteht, und einen solchen

anerkennt die Praxis in vielen Fällen auch bei der Prüfung von Sachverhaltsfragen,

insbesondere wo eine künftige Entwicklung zu beurteilen ist (vgl. RB 1994 Nr. 18

= BEZ 1994 Nr. 13; zum Ganzen Kölz/Bosshart/Röhl, zu § 50

N. 81 ff.). Wie weit der Beurteilungsspielraum der Vollzugsbehörde im

vorliegenden Fall reichte, braucht nicht im Einzelnen geprüft zu werden.

7.2

Wird der

Ermessensentscheid einer kommunalen Baubehörde angefochten, auferlegen sich die

Baurekurskommissionen bei dessen Überprüfung trotz ihrer grundsätzlich umfassenden

Kognition (§ 20 VRG) Zurückhaltung. Beruht der angefochtene Entscheid auf

einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände, so wird er von der

Rekursinstanz respektiert und sie setzt nicht ihr eigenes Ermessen an die

Stelle desjenigen der Baubehörde; sie greift erst dann ein, wenn sich die

vorinstanzliche Ermessensausübung als offensichtlich unvertretbar erweist. Diese

mit Bezug auf kommunale Behörden entwickelten Grundsätze beruhen allerdings

wesentlich auf dem Respekt vor der Gemeindeautonomie (RB 1981 Nr. 20;

BGr, 21. Juni 2005,1P.678/2004, www.bger.ch; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20

N. 19). Wieweit sie auch in einem Fall wie dem vorliegenden zur Anwendung

gelangen, in welchem eine kantonale Fachbehörde erstinstanzlich entschieden

hat, ist nicht deutlich. Auf jeden Fall muss auch hier gelten, dass die

Rekursinstanz den Entscheidungsspielraum der erstinstanzlichen Behörde nur

beachten muss, wenn diese erkennbar davon Gebrauch gemacht hat; andernfalls

prüft sie die sich stellenden Ermessensfragen selbständig (vgl. RB 1991 Nr. 2;

VGr, 19. April 2002, BEZ 2002 Nr. 18, E. 5a).

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG) sowie eine unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts (§ 51 VRG) gerügt werden;

die Rüge der Unangemessenheit ist – abgesehen von hier nicht zutreffenden

Ausnahmen – nicht zulässig (§ 50 Abs. 3 VRG). Das Verwaltungsgericht

überprüft daher bei Ermessensfragen einerseits, ob die Rekursinstanz den der

erstinstanzlichen Behörde zustehenden Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum

respektiert hat, und anderseits, soweit die Rekursinstanz zur selbständigen

Ausübung von Ermessen berufen war, ob sie dieses missbraucht oder überschritten

hat. Eine eigene umfassende Beurteilung von Ermessensfragen steht dem Gericht

dagegen nicht zu.

7.3

Das Amt

für Wirtschaft und Arbeit (AWA) hat in der angefochtenen Verfügung vom 8. August

2003.

keine Erwägungen zu den Voraussetzungen der zeitlichen Betriebsbeschränkungen

angestellt. In der Rekursvernehmlassung zuhanden der Vorinstanz äusserte sich

das Amt zu den Betriebszeiten wie folgt:

"In der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör begründet der

Bauherr die wirtschaftlichen Überlegungen für die geplanten Betriebszeiten.

Diese Ausführungen sind ebenfalls nachvollziehbar und plausibel, so dass keine

weitergehenden Beschränkungen der geplanten Betriebszeiten zu verlangen

sind."

Diese Ausführungen enthalten keinerlei selbständige

Auseinandersetzung mit den Grundsätzen, nach denen die Begrenzung der

Betriebszeiten beurteilt wird. Selbst wenn man die in der Vernehmlassung

erwähnte Stellungnahme der Beschwerdeführerin sinngemäss zu den Erwägungen des

Amtes zählen wollte, ergäbe sich keine ausreichende Begründung des getroffenen

Entscheids. Es handelt sich dabei um eine Eingabe der heutigen

Beschwerdeführerin vom 5. August 2003, in welcher diese im Wesentlichen

auf die zeitliche Entwicklung der Tageseinnahmen von Vergleichsanlagen

hingewiesen, Rentabilitätsberechnungen angestellt und geltend gemacht hat, dass

sich mit einer weiteren Begrenzung der Betriebszeiten keine ausreichende

Rendite mehr erzielen lasse. Diese Argumente, die auch im Beschwerdeverfahren

wieder vorgebracht wurden, sind jedoch, wie bereits erwähnt, für sich allein

nicht massgeblich (vorn, E. 6.3).

Die Baurekurskommission war unter diesen Umständen

berechtigt und verpflichtet, eine eigene Würdigung der wirtschaftlichen

Tragbarkeit reduzierter Betriebszeiten vorzunehmen. Soweit ihr dabei überhaupt

ein Ermessen zustand, hat das Verwaltungsgericht nicht in dieses einzugreifen.

Zur Beurteilung der vorliegend sich stellenden Sach- und Rechtsfragen ist das Gericht

dagegen ohne weiteres befugt.

8.

Die Pflicht zur Einhaltung der Planungswerte besitzt

bereits den Charakter einer Vorsorgemassnahme. Sind die Planungswerte

eingehalten, gelten daher nach der Rechtsprechung zusätzliche Massnahmen gemäss

Art. 11 Abs. 2 USG nur dann als verhältnismässig, wenn sich mit relativ

geringem Aufwand – bzw. im vorliegenden Fall mit einer relativ geringen

wirtschaftlichen Einbusse – eine wesentliche zusätzliche Reduktion der

Emissionen erreichen lässt (BGE 124 II 517 E. 5a; Schrade/Loretan, Kommentar

USG, Art. 11 USG N. 34b a.E.).

In diesem Zusammenhang ist freilich zu berücksichtigen,

dass vorliegend der niedrige Beurteilungspegel in der Nacht, wie erwähnt, auf

die Berechnungsweise gemäss Anh. 6 Ziff. 31 LSV zurückzuführen ist,

nach welcher der Lärm der abendlichen Betriebsstunden auf die gesamte

12-stündige Nachtperiode umgerechnet wird. Betrachtet man die hier strittigen

Abendstunden von 19 - 21 Uhr für sich allein, so ist in dieser Periode ein

relativ hoher Betriebslärm zu erwarten. Bei der Prüfung, ob mit den

vorgesehenen Beschränkungen eine wesentliche zusätzliche Reduktion der

Emissionen erreicht werden kann, ist daher vor allem diese Lärmbelastung in den

ersten Abendstunden von Interesse. Diese Situation ist nicht ohne weiteres mit

den von der Rechtsprechung beurteilten Fällen vergleichbar, in denen auch die

tatsächlich wahrgenommene Lärmbelastung unterhalb der Planungswerte lag.

Die Notwendigkeit einer Beschränkung der Betriebszeiten

ist denn auch grundsätzlich unbestritten. Schon in der angefochtenen Verfügung

der Volkswirtschaftsdirektion vom 8. August 2003 wurde die Betriebsdauer

auf die Zeit bis 22 Uhr beschränkt, und die Beschwerdeführerin bietet mit der

Beschwerde ihrerseits eine Schliessung an Werktagen um 21 Uhr an. Zu prüfen bleibt,

ob nach den genannten Grundsätzen auch die von der Vorinstanz angeordnete

Beschränkung der Betriebsdauer auf die Zeit bis 19 Uhr und das Verbot des

Betriebs an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen gerechtfertigt sind.

9.

9.1

Die in den

Abendstunden von 19 - 21 Uhr zu erwartenden Lärmimmissionen wären ähnlich hoch

wie diejenigen am Tag. Der Beurteilungspegel des tagsüber verursachten Lärms

beträgt nach den neusten Berechnungen der Beschwerdeführerin 48 dB(A). Dieser

bringt jedoch lediglich die durchschnittliche Lärmbelastung in der Zeit von 07 -

19.

Uhr zum Ausdruck. Da die Benützung der Anlage nach den eigenen Angaben der

Beschwerdeführerin in den ersten Abendstunden von 19 - 21 Uhr voraussichtlich

eine zweite Tagesspitze erreichen würde, läge die Lärmbelastung in dieser Zeit

eher noch höher. Die Vorinstanz errechnete dafür einen approximativen Wert von

ca. 50 dB(A) (vorinstanzlicher Entscheid, E. 4, S. 11).

Zu einem ähnlichen Ergebnis führt der Vergleich mit den

von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Gutachter berechneten Schallpegeln der

Abendstunden. Sie gelangt für die Zeit von 19 - 21 Uhr unter Berücksichtigung

der erwarteten abendlichen Auslastung der Waschanlage zu einem Gesamtpegel (Leq

bei den Wohnhäusern der Beschwerdegegnerschaft) von 44 dB(A). Dieser Pegel ist

aufgrund der angenommenen Betriebsauslastung als praktisch durchgehende

Dauerbelastung von 19 - 21 Uhr zu betrachten (im Durchschnitt gleichzeitig drei

Waschboxen und eine Staubsaugeranlage in Betrieb). Der Schallpegel von 44 dB(A)

entspricht daher einem Beurteilungspegel für die fraglichen zwei Stunden mit

dem Unterschied, dass die Korrekturwerte K1 - K3 gemäss Anh. 6 Ziff. 33

LSV, die der Charakteristik und dem Tongehalt des Lärms Rechnung tragen, noch

nicht darin enthalten sind. Diese K-Werte sind für die hier vereinten Geräuschquellen

unterschiedlich: Für die Waschboxen wurden sie im Lärmgutachten mit 7 dB(A)

angenommen, für die Staubsaugeranlage und die Verkehrsgeräusche nachts mit je 5

dB(A) und für die Manöver- und Parkgeräusche mit 2 dB(A). Da die letzteren

mit Abstand am wenigsten zur Gesamtbelastung beitragen, wirken sich die K-Werte

der vier Lärmquellen kombiniert mit mindestens 5 dB(A) aus, was zusammen mit

dem von der Beschwerdeführerin ermittelten Schallpegel von 44 dB(A) einen Wert

von ca. 49 dB(A) ergibt.

Würde somit für die Zeit von 19 - 21 Uhr ein eigener

Beurteilungspegel errechnet, dem nur diese zwei Stunden, nicht die ganze Nacht

von 19 - 07 Uhr, zugrunde lägen, so entspräche dieser beim kritischen

Empfangspunkt (Gebäude N-Strasse 04) einem Wert von ca. 49 dB(A). Die

Lärmbelastung läge damit um rund 4 dB(A) über dem an diesem Ort geltenden

Planungswert für die Nacht von 45 dB(A) und knapp unter dem Immissionsgrenzwert

von 50 dB(A). Dies ist ein Indiz dafür, dass es sich um eine erhebliche Störung

handeln kann.

9.2

Die

Beschwerdeführerin wendet ein, die Belastung durch Strassen- und Eisenbahnlärm

sei am kritischen Empfangspunkt so hoch, dass der zusätzliche Lärm der Waschanlage

nicht ins Gewicht falle. Die von ihr in Auftrag gegebenen Messungen des

Strassen- und Eisenbahnlärms zeigen für die Zeit von 19 - 21 Uhr drei

halbstündige Messperioden mit 63.0 bis 64.2 dB(A); eine Messperiode, die

deutlich höher ausfiel, war durch vier Güterzüge beeinflusst. Anderseits

berechnet ihr Experte den Schallpegel der Waschanlage für dieselbe Zeit von 19 -

21.

Uhr mit 44 dB(A). Gestützt darauf macht er geltend, eine energetische

Addition des bestehenden Schallpegels des Strassen- und Eisenbahnlärms von 63

dB(A) mit dem Schallpegel der Waschanlage von 44 dB(A) bewirke lediglich eine

theoretische, nicht wahrnehmbare Pegelerhöhung von 0.054 dB(A).

Diese Betrachtung berücksichtigt jedoch zu wenig, dass die

verglichenen Lärmarten unterschiedliche Charakteristiken aufweisen (vgl. Robert

Wolf, Kommentar USG, Art. 15 USG N. 20). Der Lärm des Strassenverkehrs

besteht aus Einzelereignissen. Gemäss einer Mitteilung der Fachstelle

Lärmschutz der Baudirektion vom 12. Januar 2004 bewegen sich auf der L-Strasse

im fraglichen Bereich tagsüber stündlich 530 Fahrzeuge; das entspricht einer

Durchfahrt ca. alle 7 Sekunden. Die Durchfahrten der Eisenbahn erfolgen in

grösseren Abständen. Zwischen diesen Einzelereignissen bleibt der von der Waschanlage

herrührende Lärm hörbar.

Vergleicht man die

Lautstärke der von den verschiedenen Quellen herrührenden Schallereignisse, so

ergibt sich Folgendes:

– Ein

vorbeifahrendes Auto verursacht auf der Höhe der Wohnungen der Beschwerdegegner

gemäss den Messungen, welche die Beschwerdeführerin eingereicht hat, ein

Geräusch von 60 - 65 dB(A).

– Vorbeifahrende

Eisenbahnzüge sind je nach Art des Zuges noch bedeutend lauter. Wegen der

grösseren zeitlichen Abstände ist dieser Lärm jedoch nicht geeignet, denjenigen

der Waschanlage zu überdecken.

– Das

Geräusch der Waschboxen weist auf deren Rückseite, die der Strasse zugewandt

ist, im Abstand von 10 m einen Pegel von ca. 49 dB(A) auf (Messungen in Y;

dieser Wert liegt auch dem Gutachten der Beschwerdeführerin zugrunde). Die

vorgesehene Ausführung der Waschboxen ohne Lüftungsschlitze lässt eine weitere

Reduktion um ca. 2 dB(A) erwarten. Die durchschnittliche Distanz zum kritischen

Empfangspunkt (Wohnungen N-Strasse 04) beträgt ca. 40 m, womit sich die

Lautstärke um weitere 12 dB(A) reduziert (vgl. die Berechnungen im Gutachten, Ziff. 4.4.1

lit. a; Robert Wolf, Kommentar USG, Vorbem. zu Art. 19 - 25 USG,

N. 14). Der Waschvorgang wird somit als Einzelereignis mit ca. 35 dB(A) zu

hören sein.

Nach den Annahmen der

Beschwerdeführerin werden in den fraglichen zwei Abendstunden durchschnittlich

drei Waschboxen gleichzeitig im Betrieb sein (6 Boxen mit je 3

Waschvorgängen à 10 Min. pro Stunde). Die Zusammenrechnung von drei gleich

starken Quellen führt zu einer Erhöhung des Schallpegels um knapp 5 dB(A),

im Ergebnis hier zu einem mehr oder weniger durchgehenden Geräuschpegel von

ca. 40 dB(A).

Für die Staubsaugeranlage geht das Gutachten von

einer Belastung von 60 dB(A) in einem Abstand von 5 m aus. Bei einer

durchschnittlichen Distanz von ca. 60 m zum kritischen Empfangspunkt beträgt

die Abstandsdämpfung ca. 21.5 dB(A), sodass dort eine Immission von ca. 38.5

dB(A) resultiert. Die im Gutachten zugrunde gelegte Betriebsdauer von 46 Min.

pro Stunde entspricht dem Durchschnitt der damals angenommenen

Gesamtbetriebszeit von 06 - 22 Uhr. Für die Zeit von 19 -21 Uhr mit ihrer

eher hohen Betriebsauslastung muss mit dem praktisch durchgehenden Betrieb

mindestens eines Staubsaugerplatzes gerechnet werden.

Wasch- und

Staubsaugeranlage ergeben damit zusammengerechnet einen Pegel von knapp 43 dB(A).

Das entspricht in etwa dem von der Beschwerdeführerin ermittelten Schallpegel

von 44 dB(A), der zusätzlich zur Wasch- und Staubsaugeranlage auch die

Verkehrs- und Parkiergeräusche auf dem Betriebsareal erfasst. In diesen Pegeln

sind jedoch die Korrekturwerte K1 - K3 gemäss Anh. 6 Ziff. 33 LSV,

welche der Charakteristik und dem Tongehalt des Lärms Rechnung tragen, nicht

berücksichtigt. Beim Vergleich mit den Geräuschen des Strassenverkehrs sind

diese ebenfalls in Rechnung zu stellen, denn die Korrekturwerte dienen dazu,

der unterschiedlichen Störwirkung der verschiedenen Geräuscharten Rechnung zu

tragen. Die K-Werte bringen hier eine Erhöhung des Pegels der Waschanlage um

mindestens 5 dB(A) (vgl. vorn, E. 9.1). Der Lärm der Waschanlage wird

daher im Vergleich zum Verkehrslärm nicht nur mit dem von der

Beschwerdeführerin genannten Pegel von 44 dB(A), sondern mit ca. 49 dB(A)

wahrgenommen werden.

Den Einzelgeräuschen der vorbeifahrenden

Autos von ca. 60 - 65 dB(A) stehen damit die mit ca. 49 dB(A) wahrnehmbaren

Geräusche der Waschanlage gegenüber. Die Erhöhung bzw. Senkung eines

Schallpegels um 10 dB(A) wird vom menschlichen Gehör etwa als Verdoppelung bzw.

Halbierung der Lautstärke wahrgenommen; die Waschanlage ist somit knapp halb so

laut wahrnehmbar wie die Autos. Für die Bewohner der exponierten Wohnungen

wären diese Geräusche zwischen den Schallereignissen der vorbeifahrenden Autos

und Züge immerhin hörbar. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin würde

damit der Lärm der Waschanlage nicht völlig durch jenen des Strassen- und Eisenbahnverkehrs

verdeckt.

9.3

Der

Augenschein bei der Vergleichsanlage in X hat bestätigt, dass die Geräusche der

Waschboxen auf deren Rückseite in einer Entfernung von ca. 38 m (beim Standort 2)

nur wahrnehmbar sind, wenn keine Autos vorbeifahren. Auch in den Pausen des Autoverkehrs

waren die Geräusche nur schwach hörbar. Allerdings befand sich jener Standort

näher beim Strassenverkehr als die Häuser der Beschwerdeführerschaft.

Anderseits bieten jedoch die Rück- und Seitenwände der dortigen Waschanlage

weder zum Boden noch zum Dach hin einen durchgehenden Schutz. Während am Boden

nur ein Spalt offen bleibt, besteht zum Dach hin ein Zwischenraum von

mindestens zwei Metern, durch welchen der Lärm, der vom Dach überdies

reflektiert wird, ungehindert nach aussen dringt. Demgegenüber ist beim hier

beurteilten Projekt auf der gegen die Strasse gerichteten Seite eine vollständig

geschlossene Konstruktion vorgesehen, welche weder zum Boden noch zum Dach hin

Lücken aufweist. Angesichts dessen kann davon ausgegangen werden, dass die Geräusche

der Waschanlage noch schwächer hörbar sein werden. Im Vergleich zum Strassenverkehr,

der in der fraglichen Zeit von 19 - 21 Uhr ziemlich intensiv ist, werden diese

kaum als wesentliche zusätzliche Störung empfunden werden.

Das Geräusch der Staubsaugeranlage konnte beim Augenschein

weniger schlüssig beurteilt werden, da die Situation insofern nicht mit jener

der projektierten Anlage vergleichbar war. Aufgrund des Lärmgutachtens wird die

Staubsaugeranlage jedoch an den massgeblichen Empfangspunkten ohnehin weniger

laut hörbar sein als die Waschboxen. Es ist daher anzunehmen, dass auch daraus

keine wesentliche, zusätzlich zum Strassenverkehr wahrnehmbare Störung

resultieren wird. Nicht berücksichtigt wird allerdings in der Lärmbeurteilung

des Gutachtens, dass erfahrungsgemäss manche Benützer einer Waschanlage beim

Staubsaugen ihre Autoradios in Betrieb setzen, was zu einer zusätzlichen

Belästigung führen kann. Es wird Sache der Beschwerdeführerin sein, derartige

Störungen zu unterbinden.

9.4

Unter

diesen Umständen bringt ein Verzicht auf die Betriebszeit von 19 - 21 Uhr für

die Anwohner voraussichtlich keine deutlich wahrnehmbare Minderung der Lärmbelastung.

Diese zeitliche Begrenzung wäre deshalb als Massnahme der vorsorglichen Emissionsbegrenzung

– angesichts der nicht zu vernachlässigenden wirtschaftlichen Einbusse sowie

des Umstands, dass die Planungswerte bereits eingehalten sind – unverhältnismässig.

10.

Umstritten ist ferner das von der Vorinstanz angeordnete

Verbot des Betriebs an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen.

Die LSV sieht keine spezielle Regelung für den Lärm von

Gewerbebetrieben am Sonntag vor. Das Ruhebedürfnis der Bevölkerung ist aber am

Sonntag anerkanntermassen höher. Das kommt in der LSV zum Ausdruck, indem diese

beim Schiesslärm die Lärmbelastung an Sonntagen stärker gewichtet als an

Werktagen (vgl. Anh. 7 Ziff. 32 Abs. 1 LSV). Auch die

Polizeiverordnung der Stadt Z vom 20. November 2000 bestimmt in Art. 34 Abs.

1, dass lärmige Arbeiten, insbesondere auch in Industrie und Gewerbe, an Sonn-

und allgemeinen Feiertagen generell verboten sind. Wenn die LSV für den Lärm

von Gewerbebetrieben keine solche Unterscheidung vorsieht, liegt dies, wie die

Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, am ehesten daran, dass dieser Lärm in

der Regel ohnehin zur Hauptsache an Werktagen anfällt.

Aufgrund der eingereichten

Messprotokolle bestehen überdies Anhaltspunkte, dass der Verkehr auf der L-Strasse

am Sonntag etwas weniger intensiv ist, so dass die von der Waschanlage

herrührenden Geräusche besser hörbar wären als an Werktagen. Die Messungen sind

diesbezüglich zwar nicht eindeutig, da nicht dieselben Tageszeiten gemessen

wurden und nur Messergebnisse von je einem Tag vorliegen. Erfahrungsgemäss ist

aber der Verkehr auf Durchgangsstrassen zumindest am Sonntagvormittag deutlich

geringer als an Werktagen. Der Verzicht auf den Sonntagsbetrieb bringt somit

für die Anwohner voraussichtlich eine deutlich wahrnehmbare Minderung der Lärmbelastung.

Mit Bezug auf die

wirtschaftliche Tragbarkeit eines sonntäglichen Betriebsverbots macht die Beschwerdeführerin

geltend, dass ein solches zu einer Einbusse von 20 % des Wochenumsatzes

führen würde und damit einer rentablen Führung des Betriebs im Weg stehe. Diese

Argumentation ist aus denselben Gründen, welche im Zusammenhang mit der Betriebsdauer

am Abend erörtert wurden, wenig überzeugend. Am Augenschein bei der Anlage in X

hat sich überdies gezeigt, dass auch jene Anlage an Sonn- und Feiertagen geschlossen

ist, und es wurde nicht geltend gemacht, sie könne deswegen nicht wirtschaftlich

betrieben werden.

Im Übrigen ist die

wirtschaftliche Tragbarkeit mit Blick auf alle zur Begrenzung der Lärmimmissionen

angeordneten Massnahmen gesamthaft zu prüfen. Ein Verbot des Sonntagsbetriebs

und des Betriebs am Abend von 19 - 21 Uhr wäre insgesamt unverhältnismässig.

Der Verzicht auf den Sonntagsbetrieb allein erscheint dagegen als angemessener

Ausgleich der Interessen der Anwohner und der Gesuchstellerin. Die

Massnahme ist daher im Interesse der

vorsorglichen Immissionsbegrenzung (Art. 11 Abs. 2 USG) gerechtfertigt.

11.

Die Polizeiverordnung der Stadt Z vom 20. November

2000.

bestimmt in Art. 34:

"Lärmige Arbeiten (inkl. Industrie, Gewerbe, Baustellen,

Haus- und Gartenarbeiten) sind an Werktagen von 12.00 - 13.00 Uhr und von 20.00

- 07.00 Uhr, an Samstagen von 12.00 - 13.00 Uhr und ab 17.00 Uhr sowie an

Sonn- und allgemeinen Feiertagen generell verboten.

Die

Polizeiabteilung kann in besonderen Einzelfällen Ausnahmen bewilligen."

Nach Art. 12 Abs. 2 USG werden Emissionsbegrenzungen

in erster Linie durch Verordnungen festgelegt. Es stellt sich damit die Frage,

welche Bedeutung dieser Bestimmung des kommunalen Verordnungsrechts zukommt.

Die Kantone – und im Rahmen der kantonalen

Kompetenzordnung die Gemeinden – sind grundsätzlich befugt, Ausführungsrecht

zum USG zu erlassen (Art. 65 USG), insbesondere auch Vorschriften über die

vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei lärmigen Anlagen nach Art. 11 Abs. 2

und Art. 12 USG. Überdies können die Kantone auch selbständiges kantonales

Lärmschutzrecht schaffen; da das USG nur die Lärmverursachung durch Anlagen im

Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG regelt, verbleibt der Erlass von Normen, die

sich nicht an den Inhaber einer Anlage richten, sondern individuelles Verhalten

betreffen, in der Rechtsetzungskompetenz der Kantone bzw. Gemeinden (vgl. zum

Ganzen Robert Wolf, Kommentar USG, Art. 25 USG N. 13, 22 - 24). Die

Lärmschutzvorschriften der kommunalen Polizeiverordnungen gehören in der Regel

zur zweiten Kategorie und werden zumeist nicht nach den Grundsätzen von Art. 65

Abs. 1 USG erlassen. Das trifft auch im vorliegenden Fall zu. Art. 34 der

Polizeiverordnung richtet sich aufgrund seines Wortlauts an die Allgemeinheit,

nicht an die Inhaber von Anlagen. Die Vorschrift findet daher im vorliegenden

Fall keine Anwendung.

12.

12.1

Die

vorliegende Beurteilung des Baugesuchs beruht auf Berechnungen und Prognosen.

Nach der Erstellung des Waschcenters wird dessen Lärmentfaltung jedoch real überprüfbar

sein. Falls der Betrieb zwischen 19 und 21 Uhr dann entgegen den vorliegend getroffenen

Annahmen eine erhebliche zusätzliche Lärmbelastung mit sich bringt, können

zusätzliche Lärmschutzmassnahmen geprüft werden (vgl. Robert Wolf, Kommentar

USG, Art. 25 USG N. 44 a.E.).

Anderseits wird sich aufgrund des Werktagbetriebs auch die

Lärmbelastung bei einem Betrieb an Sonn- und Feiertagen besser abschätzen

lassen. Zeigt sich, dass die Geräusche des Waschcenters auf dem Hintergrund der

bereits bestehenden Immissionen aus Strassen- und Eisenbahnlärm zu keiner

nennenswerten Zusatzbelastung führen, steht es der Bauherrschaft frei, eine

Erweiterung der Betriebszeit auf Sonn- und Feiertage zu beantragen. Darüber ist

in einem neuen Baubewilligungsverfahren zu entscheiden, bei welchem den Nachbarn

wiederum die entsprechenden Rechtsmittel zur Verfügung stehen.

12.2

In diesem

Zusammenhang ist ferner zu beachten, dass der Lärm des Strassenverkehrs am

kritischen Empfangspunkt gemäss einer Mitteilung der Fachstelle Lärmschutz der

Baudirektion vom 12. Januar 2004 am Tag 64.7 dB(A) beträgt und damit den

dort geltenden Immissionsgrenzwert für den Tag um knapp 5 dB(A) übersteigt

(beim Strassenverkehr gilt die Zeit bis 22 Uhr als Tag; vgl. Anh. 3 Ziff. 32

Abs. 1 LSV). Die Strasse ist daher mit Bezug auf den Lärm sanierungsbedürftig (Art. 16

f. USG; Art. 13 f. LSV). Auf die Sanierung kann zwar ganz oder

teilweise verzichtet werden, wenn Gründe für eine Erleichterung vorliegen (Art. 17

USG; Art. 14 LSV). Nachdem jedoch bei der betroffenen Wohnzone anlässlich

der Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen keine Aufstufung im Sinn von Art. 43

Abs. 2 LSV vorgenommen wurde, ist nicht von vornherein mit einem Verzicht auf

die Sanierung zu rechnen (vgl. BGr, URP 1995, S. 303 E. 4b und 5 = ZBl 1996,

S. 407).

Die zur Sanierung erforderlichen Massnahmen (z.B. die

Errichtung einer Schallschutzwand) werden mit einiger Wahrscheinlichkeit auch

den Lärm der Waschanlage dämmen und die Nachbarschaft auch in dieser Hinsicht

entlasten. Sollte dies nicht zutreffen, könnte die Sanierung aber auch

bewirken, dass der Lärm der Waschanlage danach im Vergleich zum reduzierten

Verkehrslärm wieder deutlicher hörbar wäre. Auch dieser Umstand könnte eine

Neubeurteilung der Lärmsituation erfordern.

13.

Die Beschwerde ist somit

teilweise gutzuheissen. Die von der Vorinstanz festgelegten Betriebszeiten sind

dahin gehend anzupassen, dass von Montag bis Samstag der Betrieb bis 21 Uhr

zulässig ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Diesem Ausgang des

Verfahrens entsprechend sind die Kosten je zur Hälfte der Beschwerdeführerin

und der Beschwerdegegnerschaft zu auferlegen, und es sind keine Parteientschädigungen

zuzusprechen. Die Kosten- und Entschädigungsregelung der Vorinstanz,

welche bereits von einem mehrheitlichen Unterliegen der rekurrierenden Nachbarn

ausging, bedarf keiner Änderung.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

In teilweiser Gutheissung

der Beschwerde wird Dispositiv Ziffer 3 der Verfügung der

Volkswirtschaftsdirektion vom 8. August 2003 wie folgt gefasst:

"3. Betriebliche

Lärmschutzmassnahmen

Die maximalen Betriebszeiten werden wie folgt festgelegt:

Montag – Samstag: 07.00 - 21.00 Uhr.

An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen dürfen die Anlagen

nicht betrieben werden."

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 17.40 Barauslagen,

Fr. 150.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'167.40 Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden zur Hälfte der

Beschwerdeführerin und zu je 1/44 der Beschwerdegegnerschaft 1 - 22 unter

solidarischer Haftung für die Hälfte auferlegt.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung an …