VB.2004.00483
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00483
8. März 2006Deutsch35 min
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2004.00483
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 08.03.2006
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Submissionsrecht
Betreff:
Baubewilligung
Lärmschutzmassnahmen betreffend Autowaschanlage (Beschränkung der Betriebszeit)
Wirtschaftliche Tragbarkeit: Die strittige Beschränkung der Betriebszeiten ist technisch und betrieblich ohne weiteres möglich; in Frage steht einzig die wirtschaftliche Tragbarkeit. - In der Agglomeration Zürich finden sich durchaus Autowaschanlagen, die nur tagsüber und an Werktagen geöffnet sind und offenbar dennoch wirtschaftlich betrieben werden können. Diesen Umstand muss sich auch die BFin entgegenhalten lassen. Falls ihr Betriebskonzept so ausgelegt ist, dass sie eine akzeptable Rendite nur mit Öffnungszeiten an Abenden und Wochenenden erzielen kann, ist das nicht ausschlaggebend. Es geht insbesondere nicht an, dass sie gegenüber ihren Mitbewerbern Konkurrenzvorteile erzielt, indem sie grössere Freiheiten bei der Belastung der Nachbarschaft mit Lärm beansprucht (E. 6.2). - Es ist ohne weiteres anzunehmen, dass die Einschränkung der Betriebszeiten eine gewisse wirtschaftliche Einbusse mit sich bringt; diese ist bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Massnahme in Rechnung zu stellen (E. 6.3).
Verhältnismässigkeit: Sind die Planungswerte eingehalten, gelten zusätzliche Massnahmen gemäss Art. 11 Abs. 2 USG nur dann als verhältnismässig, wenn sich mit relativ geringem Aufwand - bzw. im vorliegenden Fall mit einer relativ geringen wirtschaftlichen Einbusse - eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt (E. 8).
Abendliche Betriebszeit: Vorliegend bringt ein Verzicht auf die Betriebszeit von 19-21 Uhr für die Anwohner voraussichtlich keine deutlich wahrnehmbare Minderung der Lärmbelastung. Diese zeitliche Begrenzung wäre deshalb als Massnahme der vorsorglichen Emissionsbegrenzung - angesichts der nicht zu vernachlässigenden wirtschaftlichen Einbusse sowie des Umstands, dass die Planungswerte bereits eingehalten sind - unverhältnismässig (E. 9.4).
Verbot des Betriebs an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen: Aufgrund der eingereichten Messprotokollebestehen Anhaltspunkte, dass der Verkehr auf der L-Strasse am Sonntag weniger intensiv ist, sodass die von der Waschanlage herrührenden Geräusche besser hörbar wären als an Werktagen. Die Messungen sind diesbezüglich zwar nicht eindeutig; erfahrungsgemäss ist aber der Verkehr auf Durchgangsstrassen zumindest am Sonntagvormittag deutlich geringer als an Werktagen. Der Verzicht auf den Sonntagsbetrieb bringt somit für die Anwohner eine deutlich wahrnehmbare Minderung der Lärmbelastung. Mit Bezug auf die wirtschaftliche Tragbarkeit macht die BFin geltend, das ein solcher zu einer Einbusse von 20% des Wochenumsatzes führen würde und damit einer rentablen Führung des Betriebs im Weg stehe. Diese Argumentation ist wenig überzeugend. Am Augenschein der Vergleichsanlage hat sich überdies gezeigt, dass auch jene Anlage an Sonn- und Feiertagen geschlossen ist, und es wurde nicht geltend gemacht, sie könne deswegen nicht wirtschaftlich betrieben werden. Im Übrigen ist die wirtschaftliche Tragbarkeit mit Blick auf alle zur Begrenzung der Lärmimmissionen angeordneten Massnahmen gesamthaft zu prüfen. Ein Verbot des Sonntagsbetriebs und des Betriebs am Abend von 19-21 Uhr wäre insgesamt unverhältnismässig. Der Verzicht auf den Sonntagsbetrieb allein erscheint dagegen als angemessener Ausgleich der Interessen der Anwohner und der Gesuchstellerin (E. 10).
Teilweise Gutheissung
Stichworte:
AUTOWASCHANLAGE
BETRIEBSZEITEN
EMISSIONSBEGRENZUNG
INDUSTRIE- UND GEWERBELÄRM
LÄRMBELASTUNG
LÄRMEMISSIONEN
LÄRMGUTACHTEN
MASSNAHME
PEGELKORREKTUR
PLANUNGSWERT
STAUBSAUGERANLAGE
STRASSENLÄRM
VORSORGLICHE
WIRTSCHAFTLICHKEIT
Rechtsnormen:
Art. Anh. 6 Ziff. 31 LSV
Art. Anh. 6 Ziff. 33 LSV
Art. 7 Abs. I LSV
Art. 13 LSV
Art. 40 Abs. II LSV
Art. 43 Abs. II LSV
Art. 8 USG
Art. 11 Abs. II USG
Art. 12 Abs. I lit. c USG
Art. 16 USG
Art. 25 Abs. I USG
Publikationen:
BEZ 2006 Nr. 60 S. 28
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 17. September
2003 erteilte die Baukommission Z der A AG die baurechtliche Bewilligung für
die Erstellung einer Autowaschanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der
L-Strasse 02 in Z. Gleichzeitig eröffnete sie die lärmschutzrechtliche Bewilligung
der kantonalen Volkswirtschaftsdirektion vom 8. August 2003, welche die
maximalen Betriebszeiten der Anlage auf täglich 8 - 22 Uhr festlegte, sowie
eine Bewilligung der Baudirektion, welche weitere Aspekte des Bauvorhabens regelte.
C und D sowie eine grössere Zahl weiterer
Rekurrenten fochten diese Bewilligungen mit gemeinsamen Rekursen bei der Baurekurskommission
an. Mit Entscheid vom 28. September 2004 wies diese die gegen die
kommunale Baubewilligung und die Bewilligung der Baudirektion gerichteten
Rekurse ab, soweit sie darauf eintrat. Den gegen die lärmschutzrechtliche
Bewilligung der Volkswirtschaftsdirektion gerichteten Rekurs hiess sie
teilweise gut und legte neue maximale Betriebszeiten der Anlage wie folgt fest:
"Montag – Samstag: 07.00 - 19.00 Uhr.
An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen dürfen die Anlagen nicht betrieben
werden."
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 5. November 2004 erhob
die A AG gegen den Entscheid der Baurekurskommission Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei teilweise aufzuheben und die
Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion mit Bezug auf die zulässige
Betriebsdauer wie folgt zu fassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Beschwerdegegnerschaft:
"Die maximalen Betriebszeiten
werden wie folgt festgelegt:
Montag – Samstag: 07.00 Uhr - 21.00 Uhr
Sonntage und allg. Feiertage: 09.00 Uhr - 17.00 Uhr."
Die Vorinstanz stellte am 25. November
2004.
ohne weitere Bemerkungen Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerschaft
liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2005 beantragen, die Beschwerde
sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
Die Volkswirtschaftsdirektion reichte keine Stellungnahme ein.
Mit Präsidialverfügung vom 2. August 2005 erhielten
die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, zur Bedeutung von Art. 34 der
Polizeiverordnung der Stadt Z vom 20. November 2000 für das vorliegende
Verfahren Stellung zu nehmen. Entsprechende Stellungnahmen reichten die Beschwerdeführerin
am 8. September und die Beschwerdegegnerschaft am 12. September 2005
ein.
Am 28. Februar 2006 nahm das Verwaltungsgericht in
Anwesenheit der Parteien einen Augenschein bei einer Autowaschanlage in X vor
und schloss das Beweisverfahren mit der Schlussverhandlung ab.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin liess die Durchführung eines
Augenscheins des Verwaltungsgerichts am Standort der projektierten Anlage
beantragen. Die Beurteilung der vorliegend allein noch strittigen Fragen des
Lärmschutzes erfolgt jedoch in erster Linie aufgrund der in den Akten liegenden
Schallmessungen und -berechnungen. Die örtlichen Verhältnisse gehen aus den
vorhandenen Plänen sowie aus den Feststellungen bzw. Fotos der Vorinstanz
anlässlich des von ihr durchgeführten Augenscheins mit ausreichender
Deutlichkeit hervor. Ein eigener Augenschein des Verwaltungsgerichtes ist daher
an diesem Ort nicht erforderlich (RB 1995 Nr. 12 E. 1 mit
weiteren Hinweisen).
Am 28. Februar 2006 führte das Verwaltungsgericht
einen Augenschein bei der bestehenden Waschanlage "G" an der M-Strasse
03.
in X durch, um einen Eindruck von der in Frage stehenden Geräuschbelastung
zu gewinnen. Die Beschwerdeführerin hatte zuvor Gelegenheit erhalten, geeignete
Standorte im Raum Zürich zu nennen; sie bezeichnete die Anlage in X als einzige
durch sie betriebene Anlage im Grossraum Zürich, die mit dem Bauvorhaben einigermassen
vergleichbar sei.
2.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist nur
noch die Dauer der zulässigen Betriebszeiten der projektierten Autowaschanlage.
Die Volkswirtschaftsdirektion hatte in ihrer Verfügung vom 8. August 2003
die maximalen Betriebszeiten auf "täglich von 08:00 bis 22:00"
festgelegt. Demgegenüber regelte die Vorinstanz die Betriebszeiten im angefochtenen
Entscheid wie folgt:
"Montag – Samstag: 07.00 - 19.00
Uhr.
An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen dürfen die Anlagen
nicht betrieben werden."
Mit der Zulassung des
Betriebs bereits ab 07.00 Uhr ging sie über die von der Volkswirtschaftsdirektion
festgelegten Betriebszeiten am Morgen hinaus,
obschon dieser Punkt von Seiten der Beschwerdeführerin nicht angefochten worden
war (vgl. vorinstanzlicher Entscheid, E. 4 a.E.). Nachdem die Beschwerdegegnerschaft
den vorinstanzlichen Entscheid jedoch nicht weitergezogen hat, ist diese Frage
nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerdeführerin liess
vor Verwaltungsgericht eine neue Festlegung der Betriebszeiten beantragen:
Montag – Samstag: 07.00 - 21.00 Uhr
Sonntage und allgemeine Feiertage: 09.00 - 17.00 Uhr.
Damit anerkennt sie die von
der Vorinstanz verfügte Beschränkung teilweise. Strittig sind demnach noch die
Abendstunden an Werktagen von 19 bis 21 Uhr sowie der Betrieb der Anlage
an Sonn- und allgemeinen Feiertagen.
3.
Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die
durch sie allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung
nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober
1983.
über den Umweltschutz [USG]). Ferner sind die Emissionen im Rahmen der
Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen,
als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11
Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember
1986.
[LSV]).
4.
Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass es sich
beim projektierten Waschcenter um eine neue Anlage handelt, deren Emissionen zu
keiner Überschreitung der Planungswerte führen dürfen. Massgeblich sind die
Planungswerte für Industrie- und Gewerbelärm gemäss Anhang 6 zur LSV.
4.1
Nach dem
Lärmgutachten der von der Beschwerdeführerin beauftragten Expertin H GmbH vom
11.
März 2003 liegt der kritische Empfangspunkt beim in der Wohnzone gelegenen,
der Empfindlichkeitsstufe II zugeordneten Gebäude N-Strasse 04
(Beurteilungspunkt 1 des Lärmgutachtens). An dieser Stelle gelten Planungswerte
am Tag von 55 dB(A) und in der Nacht von 45 dB(A). Der Planungswert für
den Tag ist mit dem im Gutachten ermittelten Beurteilungspegel von 49 dB(A)
deutlich eingehalten, der Planungswert für die Nacht dagegen mit einem
Beurteilungspegel von 45 dB(A) nur knapp. Mit der fugenlosen Ausführung der
Seiten- und Rückwände der Waschanlage, wie sie vom Gutachter empfohlen und in
der Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion angeordnet wurde, soll jedoch eine
zusätzliche Verbesserung um mindestens 2 dB(A) erreicht werden. Zu berücksichtigen
ist ferner die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht anerkannte Reduktion der abendlichen Betriebszeiten um eine
Stunde auf die Zeit von 19 bis 21 Uhr. Insgesamt wird damit der Beurteilungspegel
für die Nacht nach den Berechnungen der Gutachterin in ihrer Stellungnahme vom
3.
November 2004 auf 41 dB(A) reduziert. Mit diesem Wert ist auch der in
der Nacht geltende Planungswert deutlich unterschritten.
Die Vorinstanz hat die Feststellungen des Gutachtens als
sachgerecht anerkannt und ihrem Entscheid zugrunde gelegt. Sie hat dabei
insbesondere auch die im Gutachten angewandten Pegelkorrekturen (K-Werte; vgl. Anh. 6
Ziff. 33 LSV) überprüft und nicht beanstandet. Dazu ist anzumerken, dass
diese Pegelkorrekturen beim Industrie- und Gewerbelärm einen grossen Einfluss
auf das Endresultat besitzen. Im Unterschied zu andern Lärmarten besteht bei
den Pegelkorrekturen K2 (Tongehalt) und K3 (Impulsgehalt), die das Ergebnis mit
insgesamt bis zu 12 dB beeinflussen, ein erheblicher Spielraum für das Ermessen
des Beurteilenden (vgl. Robert Wolf, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., Zürich
2004, Vorbem. zu Art. 19-25 USG N. 18 [Kommentar USG]). Werden
Lärmgutachten wie im vorliegenden Fall (zulässigerweise; vgl. Robert Wolf, Kommentar
USG, Art. 25 USG N. 97) von der Bauherrschaft in Auftrag gegeben, so hat
die Behörde daher die Anwendung der Pegelkorrekturen besonders sorgfältig zu
prüfen. Vorliegend wurden im Gutachten die Korrekturfaktoren K1 - K3 nicht
separat ausgewiesen, sondern nur der addierte Gesamtbetrag aller K-Werte
genannt, was grundsätzlich nicht zulässig ist. Die Vorinstanz war jedoch in der
Lage, die Faktoren anhand der Stellungnahme des Gutachters vom 25. November
2003.
aufzuschlüsseln. Zu beachten ist ferner, dass der errechnete Beurteilungspegel
für die Nacht nach der von der Beschwerdeführerin zugestandenen Verkürzung der
abendlichen Betriebszeit rund 4 dB(A) unter dem massgeblichen Planungswert
liegt und damit eine erhebliche Reserve besteht. Der Entscheid der Vorinstanz
ist daher insoweit nicht zu beanstanden.
Die Berechnungen der Gutachterin zum neuen
Beurteilungspegel, welcher aus den um eine Stunde verkürzten abendlichen
Betriebszeiten resultiert, erscheinen ebenfalls nachvollziehbar.
4.2
Der tiefe
nächtliche Beurteilungspegel kommt hier, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt
hat, nur dadurch zustande, dass der während der abendlichen Betriebsdauer erzeugte
Lärm auf die gesamte 12-stündige Nachtperiode umgerechnet wird, wie es der
Berechnungsmethode gemäss Anh. 6 Ziff. 31 LSV entspricht. Auch die
zusätzliche Reduktion, die mit der Kürzung der abendlichen Betriebszeiten um
eine Stunde erzielt wird, ist in erster Linie auf diese Berechnungsweise
zurückzuführen, denn das Schwergewicht der Auslastung am Abend liegt nach den
Angaben der Beschwerdeführerin in der verbleibenden Betriebszeit von 19 bis 21
Uhr, wogegen die Stunde von 21 bis 22 Uhr ohnehin wenig benützt würde. Liesse
sich ein Beurteilungspegel für die Betriebsstunden von 19 bis 21 Uhr isoliert
ermitteln, läge er ähnlich hoch oder sogar höher als jener am Tag, da die
Abendstunden nach den Unterlagen der Beschwerdeführerin zu den am meisten
benützten Betriebszeiten zählen (vgl. hinten, E. 9.1).
Die Vorinstanz hält die Berechnungsweise der LSV in Fällen
dieser Art für fragwürdig. Sie gibt zu bedenken, dass diese nicht auf Betriebe
zugeschnitten sei, welche neben einem Tagesbetrieb noch einen ebenso lauten
Abendbetrieb aufweisen und in der Nacht still stehen. Die
Beschwerdegegnerschaft teilt diese Auffassung und hält die angewandte Berechnungsmethode
für bundesrechtswidrig. Dem ist entgegen zu halten, dass eine Konzentration der
Lärmphase in den frühen Abendstunden für die betroffenen Personen in der Regel
eher günstiger ist als eine Verteilung des Lärms über die ganze Nacht. Anders
würde es sich verhalten, wenn die Lärmphase mitten in der Nacht konzentriert
würde, was jedoch hier nicht zu beurteilen ist. Die Berechnung des nächtlichen
Beurteilungspegels gemäss Anh. 6 Ziff. 31 LSV ist daher, wie bereits
in einem früheren vergleichbaren Fall (VGr, 12. September 2001,
VB.2001.00111, E. 3c, www.vgrzh.ch), auch vorliegend als massgeblich zu
betrachten. Dem Umstand, dass der Lärm der ganzen Nachtperiode auf nur zwei
Abendstunden konzentriert wird, ist aber bei der Prüfung der vorsorglichen
Emissionsbegrenzung nach Art. 11 Abs. 2 USG Rechnung zu tragen (hinten, E. 9.1).
5.
Die Beschwerdegegnerschaft ist der Auffassung, die
Lärmimmissionen der projektierten Anlage müssten mit jenen der L-Strasse und
der Eisenbahnlinie zusammen beurteilt werden (Art. 8 USG). Da zumindest
die Belastung durch den Strassenlärm bereits über die Immissionsgrenzwerte
hinausgehe, seien zusätzliche Lärmbelastungen seitens der Waschanlage zu
verhindern. Auf die wirtschaftliche Tragbarkeit sei dabei keine Rücksicht zu
nehmen, da diese bei der Begrenzung übermässiger Immissionen gemäss Art. 11
Abs. 3 USG keine Rolle spiele.
Bei der Ermittlung der massgeblichen Lärmbelastung werden
gemäss Art. 40 Abs. 2 LSV nur gleichartige Lärmimmissionen, d.h. solche,
die im selben Anhang zur LSV geregelt sind, zusammengerechnet. Für die
Beurteilung einer Gesamtbelastung, die von verschiedenen Lärmarten herrührt,
bestehen keine Grenzwerte; das Zusammenwirken verschiedener Lärmarten muss
daher gestützt auf Art. 8 USG im Einzelfall beurteilt werden. Dabei sind
Immissionen anderer Lärmarten nicht einfach zu jenen der beurteilten Anlage hinzuzurechnen,
aber immerhin zu berücksichtigen (URP 1997 S. 495, E. 4b). In welcher
Weise dies zu geschehen hat, wird aus der Rechtsprechung nicht deutlich. Neben
der Lärmart mit dem höchsten Beurteilungspegel werden andere Lärmarten im
Hinblick auf die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte jedenfalls nur
berücksichtigt werden können, wenn deren zusätzliche Störwirkung deutlich zutage
tritt (vgl. Christoph Zäch/Robert Wolf, Kommentar USG, Art. 15 USG N. 29).
Dieser Forderung wird vorliegend bereits im Rahmen der vorsorglichen
Emissionsbegrenzung Rechnung getragen.
6.
6.1
Nebst der
Einhaltung der Planungswerte sind die Emissionen der Anlage im Rahmen der
Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und
wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 1 LSV).
Als Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung können u.a. Verkehrs- oder
Betriebsvorschriften erlassen werden (Art. 12 Abs. 1 lit. c USG),
wozu unbestrittenermassen auch Beschränkungen der Betriebszeit gehören. Die Begrenzungen
werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar
auf das USG abgestützte Verfügungen angeordnet (Art. 12 Abs. 2 USG).
Die im vorliegenden Fall
strittige Beschränkung der Betriebszeiten ist technisch und betrieblich ohne
weiteres möglich; in Frage steht einzig ihre wirtschaftliche Tragbarkeit.
6.2
Ob eine
Massnahme der vorsorglichen Emissionsbegrenzung wirtschaftlich tragbar ist,
wird nicht anhand einer individuellen betriebswirtschaftlichen Untersuchung der
betroffenen Anlage ermittelt. Abzustellen ist vielmehr auf einen mittleren und
wirtschaftlich gesunden Betrieb derselben Branche (BGE 123 II 325 E. 4e
S. 336; André Schrade/Theo Loretan, Kommentar USG, Art. 11 USG N. 33
ff.). Diesen Massstab hat das Bundesgericht zur Beurteilung der
wirtschaftlichen Tragbarkeit nach Art. 11 Abs. 2 USG auch dann herangezogen,
wenn die Einhaltung der Planungswerte (in jenem Fall für einen Gastwirtschaftsbetrieb
nur sinngemäss) bereits gewährleistet war (vgl. den zitierten Entscheid).
In der Agglomeration Zürich finden sich durchaus
Autowaschanlagen, die nur tagsüber und nur an Werktagen geöffnet sind und
offenbar dennoch wirtschaftlich betrieben werden können. Diesen Umstand muss
sich auch die Beschwerdeführerin entgegenhalten lassen. Falls ihr
Betriebskonzept so ausgerichtet ist, dass sie eine akzeptable Rendite nur mit
Öffnungszeiten an Abenden und Wochenenden erzielen kann, ist das nicht
ausschlaggebend. Es geht insbesondere nicht an, dass sie gegenüber ihren
Mitbewerbern Konkurrenzvorteile erzielt, indem sie für sich grössere Freiheiten
bei der Belastung der Nachbarschaft mit Lärm beansprucht. Auf die von der
Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen zur Bedeutung der abendlichen
Öffnungszeiten für die Wirtschaftlichkeit ihres Betriebs ist daher nicht
abzustellen. Die von der Beschwerdegegnerschaft erhobenen Einwendungen gegenüber
der Rentabilitätsberechnung der Beschwerdeführerin brauchen daher nicht weiter
geprüft zu werden.
6.3
Die
Vorinstanz hat ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass die von der Beschwerdeführerin
vorgelegten Zahlen nicht schlüssig sind (vorinstanzlicher Entscheid, E. 4 S. 10).
Wie sie zutreffend ausführte, handelt es sich bei der Erhebungsperiode um einen
kurzen Zeitabschnitt (Mitte Juni 2003), dessen Ergebnisse sich nicht ohne
weiteres auf andere Jahreszeiten übertragen lassen. Zu ergänzen ist, dass es
sich dabei offenbar um eine ausgesprochene Schönwetterperiode gehandelt hat,
denn alle Messungen tragen in der Überschrift den Vermerk "tous les jours
chaud et beau tendance orage le soir". Berechtigt ist auch der Einwand der
Vorinstanz, dass sich aus der Untersuchung von Anlagen, die am Abend und an
Sonntagen geöffnet sind, nicht ableiten lässt, wie sich die Kunden verhalten
würden, wenn sie sich an andern Öffnungszeiten orientieren müssten.
Vor Verwaltungsgericht macht die Beschwerdeführerin
geltend, dass sie für die Ermittlung der eingereichten Umsatzzahlen bereits
einen erheblichen Aufwand betrieben habe; zusätzliche Abklärungen seien ihr
nicht zumutbar. Auch sei die Annahme der Vorinstanz, dass
die Kunden eine Waschanlage vermehrt tagsüber benützen würden, wenn die
Abendstunden und die Sonntage nicht zur Verfügung stünden, nicht bewiesen
und lasse sich auch nicht beweisen, weil die Beschwerdeführerin keine nur tagsüber
geöffneten Anlagen besitze.
Der durch die Beschwerdeführerin getätigte Aufwand lässt
sich vorliegend nicht überprüfen. An der Tatsache, dass die von ihr gewählte
Stichprobe nicht auf die Verhältnisse während des ganzen Jahres schliessen
lässt, ändert dies aber nichts. Die Annahme, dass eine Waschanlage vermehrt
tagsüber benützt wird, wenn sie in den Abendstunden und an Sonntagen nicht
geöffnet ist, leuchtet ohne weiteres ein; unklar ist lediglich das Mass, in welchem
dieser Effekt einträte. Dieses wird u.a. davon abhängen, ob in einer für die
Kunden annehmbaren Distanz andere Anbieter mit längeren Öffnungszeiten zur
Verfügung stehen. Darüber ist nichts bekannt; auch die Beschwerdeführerin macht
dazu keine Angaben. Der Betreiberin einer andern Waschanlage in derselben
Gemeinde hat das Verwaltungsgericht jedenfalls keine längeren Öffnungszeiten
zugestanden (VGr, 12. September 2001, VB.2001.00111, www.vgrzh.ch).
Im Übrigen stellt sich die Frage, zu wessen Lasten zu
entscheiden wäre, wenn sich der Sachverhalt mit Bezug auf die wirtschaftliche
Tragbarkeit tatsächlich nicht klären liesse. Ob die objektive Beweislast (Fritz
Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 280 ff.; Alfred Kölz/Isabelle
Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A.,
Zürich 1998, N. 269; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss,
Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und
Frankfurt a.M. 1996, N. 910 ff.; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/ Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, § 7 N. 5 und 61) hier wegen der grundsätzlichen Vermutung der
Baufreiheit den Behörden bzw. den Nachbarn zuzuweisen wäre, wie die
Beschwerdeführerin annimmt, steht nicht fest. Die gegenteilige Lösung wäre
ebenso denkbar, zumal der Ersteller der Anlage zweifellos besser als die
Bewilligungsinstanz in der Lage ist, die notwendigen Unterlagen beizubringen.
In beiden Fällen wäre überdies, sofern mit zumutbarem Aufwand keine
abschliessende Klärung möglich ist, eine Herabsetzung des Beweismasses denkbar,
sodass der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit genügen würde (vgl.
Gygi, S. 283; Rhinow/Koller/Kiss, N. 913). Diese Fragen brauchen hier
jedoch nicht entschieden zu werden, da die betriebswirtschaftliche Situation
der Beschwerdeführerin, wie erwähnt, nicht ausschlaggebend ist.
6.4
Die
vorgelegten Unterlagen erbringen somit keinen schlüssigen Nachweis mit Bezug
auf die wirtschaftliche Tragbarkeit der strittigen zeitlichen Beschränkungen.
Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist aber ohne weiteres anzunehmen,
dass die Einschränkung der Betriebszeiten eine gewisse wirtschaftliche Einbusse
mit sich bringt. Diese ist bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Massnahme
in Rechnung zu stellen.
7.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei der Festlegung
der Betriebszeiten stehe der Vollzugsbehörde ein
"prospektiv-technisches" Ermessen zu, das in erster Linie von der
erstinstanzlich entscheidenden Amtsstelle, vorliegend mit Bezug auf Lärmfragen
von der Volkswirtschaftsdirektion bzw. deren Amt für Wirtschaft und Arbeit
(AWA), auszuüben sei. Bei der Überprüfung dieses Ermessens hätten sich die
Baurekurskommissionen Zurückhaltung aufzuerlegen und dürften nicht ihr eigenes
Ermessen an die Stelle desjenigen der Fachbehörde setzen. Diese
Aufgabenverteilung habe die Vorinstanz im vorliegenden Fall missachtet und in
unzulässiger Weise in den Beurteilungsspielraum des AWA eingegriffen.
7.1
Bei der
Anwendung von Art. 11 Abs. 2 USG stellen sich mit Bezug auf die wirtschaftliche
Tragbarkeit Sachverhalts- und Rechtsfragen. Ein eigentliches Rechtsfolgeermessen
besteht nur bei der Wahl der Begrenzungsmassnahmen (Art. 12 Abs. 1 USG),
die jedoch hier nicht umstritten ist. Wirtschaftliche Tragbarkeit ist
allerdings ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung der
Vollzugsbehörde ebenfalls ein Beurteilungsspielraum zusteht, und einen solchen
anerkennt die Praxis in vielen Fällen auch bei der Prüfung von Sachverhaltsfragen,
insbesondere wo eine künftige Entwicklung zu beurteilen ist (vgl. RB 1994 Nr. 18
= BEZ 1994 Nr. 13; zum Ganzen Kölz/Bosshart/Röhl, zu § 50
N. 81 ff.). Wie weit der Beurteilungsspielraum der Vollzugsbehörde im
vorliegenden Fall reichte, braucht nicht im Einzelnen geprüft zu werden.
7.2
Wird der
Ermessensentscheid einer kommunalen Baubehörde angefochten, auferlegen sich die
Baurekurskommissionen bei dessen Überprüfung trotz ihrer grundsätzlich umfassenden
Kognition (§ 20 VRG) Zurückhaltung. Beruht der angefochtene Entscheid auf
einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände, so wird er von der
Rekursinstanz respektiert und sie setzt nicht ihr eigenes Ermessen an die
Stelle desjenigen der Baubehörde; sie greift erst dann ein, wenn sich die
vorinstanzliche Ermessensausübung als offensichtlich unvertretbar erweist. Diese
mit Bezug auf kommunale Behörden entwickelten Grundsätze beruhen allerdings
wesentlich auf dem Respekt vor der Gemeindeautonomie (RB 1981 Nr. 20;
BGr, 21. Juni 2005,1P.678/2004, www.bger.ch; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20
N. 19). Wieweit sie auch in einem Fall wie dem vorliegenden zur Anwendung
gelangen, in welchem eine kantonale Fachbehörde erstinstanzlich entschieden
hat, ist nicht deutlich. Auf jeden Fall muss auch hier gelten, dass die
Rekursinstanz den Entscheidungsspielraum der erstinstanzlichen Behörde nur
beachten muss, wenn diese erkennbar davon Gebrauch gemacht hat; andernfalls
prüft sie die sich stellenden Ermessensfragen selbständig (vgl. RB 1991 Nr. 2;
VGr, 19. April 2002, BEZ 2002 Nr. 18, E. 5a).
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG) sowie eine unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts (§ 51 VRG) gerügt werden;
die Rüge der Unangemessenheit ist – abgesehen von hier nicht zutreffenden
Ausnahmen – nicht zulässig (§ 50 Abs. 3 VRG). Das Verwaltungsgericht
überprüft daher bei Ermessensfragen einerseits, ob die Rekursinstanz den der
erstinstanzlichen Behörde zustehenden Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum
respektiert hat, und anderseits, soweit die Rekursinstanz zur selbständigen
Ausübung von Ermessen berufen war, ob sie dieses missbraucht oder überschritten
hat. Eine eigene umfassende Beurteilung von Ermessensfragen steht dem Gericht
dagegen nicht zu.
7.3
Das Amt
für Wirtschaft und Arbeit (AWA) hat in der angefochtenen Verfügung vom 8. August
2003.
keine Erwägungen zu den Voraussetzungen der zeitlichen Betriebsbeschränkungen
angestellt. In der Rekursvernehmlassung zuhanden der Vorinstanz äusserte sich
das Amt zu den Betriebszeiten wie folgt:
"In der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör begründet der
Bauherr die wirtschaftlichen Überlegungen für die geplanten Betriebszeiten.
Diese Ausführungen sind ebenfalls nachvollziehbar und plausibel, so dass keine
weitergehenden Beschränkungen der geplanten Betriebszeiten zu verlangen
sind."
Diese Ausführungen enthalten keinerlei selbständige
Auseinandersetzung mit den Grundsätzen, nach denen die Begrenzung der
Betriebszeiten beurteilt wird. Selbst wenn man die in der Vernehmlassung
erwähnte Stellungnahme der Beschwerdeführerin sinngemäss zu den Erwägungen des
Amtes zählen wollte, ergäbe sich keine ausreichende Begründung des getroffenen
Entscheids. Es handelt sich dabei um eine Eingabe der heutigen
Beschwerdeführerin vom 5. August 2003, in welcher diese im Wesentlichen
auf die zeitliche Entwicklung der Tageseinnahmen von Vergleichsanlagen
hingewiesen, Rentabilitätsberechnungen angestellt und geltend gemacht hat, dass
sich mit einer weiteren Begrenzung der Betriebszeiten keine ausreichende
Rendite mehr erzielen lasse. Diese Argumente, die auch im Beschwerdeverfahren
wieder vorgebracht wurden, sind jedoch, wie bereits erwähnt, für sich allein
nicht massgeblich (vorn, E. 6.3).
Die Baurekurskommission war unter diesen Umständen
berechtigt und verpflichtet, eine eigene Würdigung der wirtschaftlichen
Tragbarkeit reduzierter Betriebszeiten vorzunehmen. Soweit ihr dabei überhaupt
ein Ermessen zustand, hat das Verwaltungsgericht nicht in dieses einzugreifen.
Zur Beurteilung der vorliegend sich stellenden Sach- und Rechtsfragen ist das Gericht
dagegen ohne weiteres befugt.
8.
Die Pflicht zur Einhaltung der Planungswerte besitzt
bereits den Charakter einer Vorsorgemassnahme. Sind die Planungswerte
eingehalten, gelten daher nach der Rechtsprechung zusätzliche Massnahmen gemäss
Art. 11 Abs. 2 USG nur dann als verhältnismässig, wenn sich mit relativ
geringem Aufwand – bzw. im vorliegenden Fall mit einer relativ geringen
wirtschaftlichen Einbusse – eine wesentliche zusätzliche Reduktion der
Emissionen erreichen lässt (BGE 124 II 517 E. 5a; Schrade/Loretan, Kommentar
USG, Art. 11 USG N. 34b a.E.).
In diesem Zusammenhang ist freilich zu berücksichtigen,
dass vorliegend der niedrige Beurteilungspegel in der Nacht, wie erwähnt, auf
die Berechnungsweise gemäss Anh. 6 Ziff. 31 LSV zurückzuführen ist,
nach welcher der Lärm der abendlichen Betriebsstunden auf die gesamte
12-stündige Nachtperiode umgerechnet wird. Betrachtet man die hier strittigen
Abendstunden von 19 - 21 Uhr für sich allein, so ist in dieser Periode ein
relativ hoher Betriebslärm zu erwarten. Bei der Prüfung, ob mit den
vorgesehenen Beschränkungen eine wesentliche zusätzliche Reduktion der
Emissionen erreicht werden kann, ist daher vor allem diese Lärmbelastung in den
ersten Abendstunden von Interesse. Diese Situation ist nicht ohne weiteres mit
den von der Rechtsprechung beurteilten Fällen vergleichbar, in denen auch die
tatsächlich wahrgenommene Lärmbelastung unterhalb der Planungswerte lag.
Die Notwendigkeit einer Beschränkung der Betriebszeiten
ist denn auch grundsätzlich unbestritten. Schon in der angefochtenen Verfügung
der Volkswirtschaftsdirektion vom 8. August 2003 wurde die Betriebsdauer
auf die Zeit bis 22 Uhr beschränkt, und die Beschwerdeführerin bietet mit der
Beschwerde ihrerseits eine Schliessung an Werktagen um 21 Uhr an. Zu prüfen bleibt,
ob nach den genannten Grundsätzen auch die von der Vorinstanz angeordnete
Beschränkung der Betriebsdauer auf die Zeit bis 19 Uhr und das Verbot des
Betriebs an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen gerechtfertigt sind.
9.
9.1
Die in den
Abendstunden von 19 - 21 Uhr zu erwartenden Lärmimmissionen wären ähnlich hoch
wie diejenigen am Tag. Der Beurteilungspegel des tagsüber verursachten Lärms
beträgt nach den neusten Berechnungen der Beschwerdeführerin 48 dB(A). Dieser
bringt jedoch lediglich die durchschnittliche Lärmbelastung in der Zeit von 07 -
19.
Uhr zum Ausdruck. Da die Benützung der Anlage nach den eigenen Angaben der
Beschwerdeführerin in den ersten Abendstunden von 19 - 21 Uhr voraussichtlich
eine zweite Tagesspitze erreichen würde, läge die Lärmbelastung in dieser Zeit
eher noch höher. Die Vorinstanz errechnete dafür einen approximativen Wert von
ca. 50 dB(A) (vorinstanzlicher Entscheid, E. 4, S. 11).
Zu einem ähnlichen Ergebnis führt der Vergleich mit den
von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Gutachter berechneten Schallpegeln der
Abendstunden. Sie gelangt für die Zeit von 19 - 21 Uhr unter Berücksichtigung
der erwarteten abendlichen Auslastung der Waschanlage zu einem Gesamtpegel (Leq
bei den Wohnhäusern der Beschwerdegegnerschaft) von 44 dB(A). Dieser Pegel ist
aufgrund der angenommenen Betriebsauslastung als praktisch durchgehende
Dauerbelastung von 19 - 21 Uhr zu betrachten (im Durchschnitt gleichzeitig drei
Waschboxen und eine Staubsaugeranlage in Betrieb). Der Schallpegel von 44 dB(A)
entspricht daher einem Beurteilungspegel für die fraglichen zwei Stunden mit
dem Unterschied, dass die Korrekturwerte K1 - K3 gemäss Anh. 6 Ziff. 33
LSV, die der Charakteristik und dem Tongehalt des Lärms Rechnung tragen, noch
nicht darin enthalten sind. Diese K-Werte sind für die hier vereinten Geräuschquellen
unterschiedlich: Für die Waschboxen wurden sie im Lärmgutachten mit 7 dB(A)
angenommen, für die Staubsaugeranlage und die Verkehrsgeräusche nachts mit je 5
dB(A) und für die Manöver- und Parkgeräusche mit 2 dB(A). Da die letzteren
mit Abstand am wenigsten zur Gesamtbelastung beitragen, wirken sich die K-Werte
der vier Lärmquellen kombiniert mit mindestens 5 dB(A) aus, was zusammen mit
dem von der Beschwerdeführerin ermittelten Schallpegel von 44 dB(A) einen Wert
von ca. 49 dB(A) ergibt.
Würde somit für die Zeit von 19 - 21 Uhr ein eigener
Beurteilungspegel errechnet, dem nur diese zwei Stunden, nicht die ganze Nacht
von 19 - 07 Uhr, zugrunde lägen, so entspräche dieser beim kritischen
Empfangspunkt (Gebäude N-Strasse 04) einem Wert von ca. 49 dB(A). Die
Lärmbelastung läge damit um rund 4 dB(A) über dem an diesem Ort geltenden
Planungswert für die Nacht von 45 dB(A) und knapp unter dem Immissionsgrenzwert
von 50 dB(A). Dies ist ein Indiz dafür, dass es sich um eine erhebliche Störung
handeln kann.
9.2
Die
Beschwerdeführerin wendet ein, die Belastung durch Strassen- und Eisenbahnlärm
sei am kritischen Empfangspunkt so hoch, dass der zusätzliche Lärm der Waschanlage
nicht ins Gewicht falle. Die von ihr in Auftrag gegebenen Messungen des
Strassen- und Eisenbahnlärms zeigen für die Zeit von 19 - 21 Uhr drei
halbstündige Messperioden mit 63.0 bis 64.2 dB(A); eine Messperiode, die
deutlich höher ausfiel, war durch vier Güterzüge beeinflusst. Anderseits
berechnet ihr Experte den Schallpegel der Waschanlage für dieselbe Zeit von 19 -
21.
Uhr mit 44 dB(A). Gestützt darauf macht er geltend, eine energetische
Addition des bestehenden Schallpegels des Strassen- und Eisenbahnlärms von 63
dB(A) mit dem Schallpegel der Waschanlage von 44 dB(A) bewirke lediglich eine
theoretische, nicht wahrnehmbare Pegelerhöhung von 0.054 dB(A).
Diese Betrachtung berücksichtigt jedoch zu wenig, dass die
verglichenen Lärmarten unterschiedliche Charakteristiken aufweisen (vgl. Robert
Wolf, Kommentar USG, Art. 15 USG N. 20). Der Lärm des Strassenverkehrs
besteht aus Einzelereignissen. Gemäss einer Mitteilung der Fachstelle
Lärmschutz der Baudirektion vom 12. Januar 2004 bewegen sich auf der L-Strasse
im fraglichen Bereich tagsüber stündlich 530 Fahrzeuge; das entspricht einer
Durchfahrt ca. alle 7 Sekunden. Die Durchfahrten der Eisenbahn erfolgen in
grösseren Abständen. Zwischen diesen Einzelereignissen bleibt der von der Waschanlage
herrührende Lärm hörbar.
Vergleicht man die
Lautstärke der von den verschiedenen Quellen herrührenden Schallereignisse, so
ergibt sich Folgendes:
– Ein
vorbeifahrendes Auto verursacht auf der Höhe der Wohnungen der Beschwerdegegner
gemäss den Messungen, welche die Beschwerdeführerin eingereicht hat, ein
Geräusch von 60 - 65 dB(A).
– Vorbeifahrende
Eisenbahnzüge sind je nach Art des Zuges noch bedeutend lauter. Wegen der
grösseren zeitlichen Abstände ist dieser Lärm jedoch nicht geeignet, denjenigen
der Waschanlage zu überdecken.
– Das
Geräusch der Waschboxen weist auf deren Rückseite, die der Strasse zugewandt
ist, im Abstand von 10 m einen Pegel von ca. 49 dB(A) auf (Messungen in Y;
dieser Wert liegt auch dem Gutachten der Beschwerdeführerin zugrunde). Die
vorgesehene Ausführung der Waschboxen ohne Lüftungsschlitze lässt eine weitere
Reduktion um ca. 2 dB(A) erwarten. Die durchschnittliche Distanz zum kritischen
Empfangspunkt (Wohnungen N-Strasse 04) beträgt ca. 40 m, womit sich die
Lautstärke um weitere 12 dB(A) reduziert (vgl. die Berechnungen im Gutachten, Ziff. 4.4.1
lit. a; Robert Wolf, Kommentar USG, Vorbem. zu Art. 19 - 25 USG,
N. 14). Der Waschvorgang wird somit als Einzelereignis mit ca. 35 dB(A) zu
hören sein.
Nach den Annahmen der
Beschwerdeführerin werden in den fraglichen zwei Abendstunden durchschnittlich
drei Waschboxen gleichzeitig im Betrieb sein (6 Boxen mit je 3
Waschvorgängen à 10 Min. pro Stunde). Die Zusammenrechnung von drei gleich
starken Quellen führt zu einer Erhöhung des Schallpegels um knapp 5 dB(A),
im Ergebnis hier zu einem mehr oder weniger durchgehenden Geräuschpegel von
ca. 40 dB(A).
–
Für die Staubsaugeranlage geht das Gutachten von
einer Belastung von 60 dB(A) in einem Abstand von 5 m aus. Bei einer
durchschnittlichen Distanz von ca. 60 m zum kritischen Empfangspunkt beträgt
die Abstandsdämpfung ca. 21.5 dB(A), sodass dort eine Immission von ca. 38.5
dB(A) resultiert. Die im Gutachten zugrunde gelegte Betriebsdauer von 46 Min.
pro Stunde entspricht dem Durchschnitt der damals angenommenen
Gesamtbetriebszeit von 06 - 22 Uhr. Für die Zeit von 19 -21 Uhr mit ihrer
eher hohen Betriebsauslastung muss mit dem praktisch durchgehenden Betrieb
mindestens eines Staubsaugerplatzes gerechnet werden.
Wasch- und
Staubsaugeranlage ergeben damit zusammengerechnet einen Pegel von knapp 43 dB(A).
Das entspricht in etwa dem von der Beschwerdeführerin ermittelten Schallpegel
von 44 dB(A), der zusätzlich zur Wasch- und Staubsaugeranlage auch die
Verkehrs- und Parkiergeräusche auf dem Betriebsareal erfasst. In diesen Pegeln
sind jedoch die Korrekturwerte K1 - K3 gemäss Anh. 6 Ziff. 33 LSV,
welche der Charakteristik und dem Tongehalt des Lärms Rechnung tragen, nicht
berücksichtigt. Beim Vergleich mit den Geräuschen des Strassenverkehrs sind
diese ebenfalls in Rechnung zu stellen, denn die Korrekturwerte dienen dazu,
der unterschiedlichen Störwirkung der verschiedenen Geräuscharten Rechnung zu
tragen. Die K-Werte bringen hier eine Erhöhung des Pegels der Waschanlage um
mindestens 5 dB(A) (vgl. vorn, E. 9.1). Der Lärm der Waschanlage wird
daher im Vergleich zum Verkehrslärm nicht nur mit dem von der
Beschwerdeführerin genannten Pegel von 44 dB(A), sondern mit ca. 49 dB(A)
wahrgenommen werden.
Den Einzelgeräuschen der vorbeifahrenden
Autos von ca. 60 - 65 dB(A) stehen damit die mit ca. 49 dB(A) wahrnehmbaren
Geräusche der Waschanlage gegenüber. Die Erhöhung bzw. Senkung eines
Schallpegels um 10 dB(A) wird vom menschlichen Gehör etwa als Verdoppelung bzw.
Halbierung der Lautstärke wahrgenommen; die Waschanlage ist somit knapp halb so
laut wahrnehmbar wie die Autos. Für die Bewohner der exponierten Wohnungen
wären diese Geräusche zwischen den Schallereignissen der vorbeifahrenden Autos
und Züge immerhin hörbar. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin würde
damit der Lärm der Waschanlage nicht völlig durch jenen des Strassen- und Eisenbahnverkehrs
verdeckt.
9.3
Der
Augenschein bei der Vergleichsanlage in X hat bestätigt, dass die Geräusche der
Waschboxen auf deren Rückseite in einer Entfernung von ca. 38 m (beim Standort 2)
nur wahrnehmbar sind, wenn keine Autos vorbeifahren. Auch in den Pausen des Autoverkehrs
waren die Geräusche nur schwach hörbar. Allerdings befand sich jener Standort
näher beim Strassenverkehr als die Häuser der Beschwerdeführerschaft.
Anderseits bieten jedoch die Rück- und Seitenwände der dortigen Waschanlage
weder zum Boden noch zum Dach hin einen durchgehenden Schutz. Während am Boden
nur ein Spalt offen bleibt, besteht zum Dach hin ein Zwischenraum von
mindestens zwei Metern, durch welchen der Lärm, der vom Dach überdies
reflektiert wird, ungehindert nach aussen dringt. Demgegenüber ist beim hier
beurteilten Projekt auf der gegen die Strasse gerichteten Seite eine vollständig
geschlossene Konstruktion vorgesehen, welche weder zum Boden noch zum Dach hin
Lücken aufweist. Angesichts dessen kann davon ausgegangen werden, dass die Geräusche
der Waschanlage noch schwächer hörbar sein werden. Im Vergleich zum Strassenverkehr,
der in der fraglichen Zeit von 19 - 21 Uhr ziemlich intensiv ist, werden diese
kaum als wesentliche zusätzliche Störung empfunden werden.
Das Geräusch der Staubsaugeranlage konnte beim Augenschein
weniger schlüssig beurteilt werden, da die Situation insofern nicht mit jener
der projektierten Anlage vergleichbar war. Aufgrund des Lärmgutachtens wird die
Staubsaugeranlage jedoch an den massgeblichen Empfangspunkten ohnehin weniger
laut hörbar sein als die Waschboxen. Es ist daher anzunehmen, dass auch daraus
keine wesentliche, zusätzlich zum Strassenverkehr wahrnehmbare Störung
resultieren wird. Nicht berücksichtigt wird allerdings in der Lärmbeurteilung
des Gutachtens, dass erfahrungsgemäss manche Benützer einer Waschanlage beim
Staubsaugen ihre Autoradios in Betrieb setzen, was zu einer zusätzlichen
Belästigung führen kann. Es wird Sache der Beschwerdeführerin sein, derartige
Störungen zu unterbinden.
9.4
Unter
diesen Umständen bringt ein Verzicht auf die Betriebszeit von 19 - 21 Uhr für
die Anwohner voraussichtlich keine deutlich wahrnehmbare Minderung der Lärmbelastung.
Diese zeitliche Begrenzung wäre deshalb als Massnahme der vorsorglichen Emissionsbegrenzung
– angesichts der nicht zu vernachlässigenden wirtschaftlichen Einbusse sowie
des Umstands, dass die Planungswerte bereits eingehalten sind – unverhältnismässig.
10.
Umstritten ist ferner das von der Vorinstanz angeordnete
Verbot des Betriebs an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen.
Die LSV sieht keine spezielle Regelung für den Lärm von
Gewerbebetrieben am Sonntag vor. Das Ruhebedürfnis der Bevölkerung ist aber am
Sonntag anerkanntermassen höher. Das kommt in der LSV zum Ausdruck, indem diese
beim Schiesslärm die Lärmbelastung an Sonntagen stärker gewichtet als an
Werktagen (vgl. Anh. 7 Ziff. 32 Abs. 1 LSV). Auch die
Polizeiverordnung der Stadt Z vom 20. November 2000 bestimmt in Art. 34 Abs.
1, dass lärmige Arbeiten, insbesondere auch in Industrie und Gewerbe, an Sonn-
und allgemeinen Feiertagen generell verboten sind. Wenn die LSV für den Lärm
von Gewerbebetrieben keine solche Unterscheidung vorsieht, liegt dies, wie die
Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, am ehesten daran, dass dieser Lärm in
der Regel ohnehin zur Hauptsache an Werktagen anfällt.
Aufgrund der eingereichten
Messprotokolle bestehen überdies Anhaltspunkte, dass der Verkehr auf der L-Strasse
am Sonntag etwas weniger intensiv ist, so dass die von der Waschanlage
herrührenden Geräusche besser hörbar wären als an Werktagen. Die Messungen sind
diesbezüglich zwar nicht eindeutig, da nicht dieselben Tageszeiten gemessen
wurden und nur Messergebnisse von je einem Tag vorliegen. Erfahrungsgemäss ist
aber der Verkehr auf Durchgangsstrassen zumindest am Sonntagvormittag deutlich
geringer als an Werktagen. Der Verzicht auf den Sonntagsbetrieb bringt somit
für die Anwohner voraussichtlich eine deutlich wahrnehmbare Minderung der Lärmbelastung.
Mit Bezug auf die
wirtschaftliche Tragbarkeit eines sonntäglichen Betriebsverbots macht die Beschwerdeführerin
geltend, dass ein solches zu einer Einbusse von 20 % des Wochenumsatzes
führen würde und damit einer rentablen Führung des Betriebs im Weg stehe. Diese
Argumentation ist aus denselben Gründen, welche im Zusammenhang mit der Betriebsdauer
am Abend erörtert wurden, wenig überzeugend. Am Augenschein bei der Anlage in X
hat sich überdies gezeigt, dass auch jene Anlage an Sonn- und Feiertagen geschlossen
ist, und es wurde nicht geltend gemacht, sie könne deswegen nicht wirtschaftlich
betrieben werden.
Im Übrigen ist die
wirtschaftliche Tragbarkeit mit Blick auf alle zur Begrenzung der Lärmimmissionen
angeordneten Massnahmen gesamthaft zu prüfen. Ein Verbot des Sonntagsbetriebs
und des Betriebs am Abend von 19 - 21 Uhr wäre insgesamt unverhältnismässig.
Der Verzicht auf den Sonntagsbetrieb allein erscheint dagegen als angemessener
Ausgleich der Interessen der Anwohner und der Gesuchstellerin. Die
Massnahme ist daher im Interesse der
vorsorglichen Immissionsbegrenzung (Art. 11 Abs. 2 USG) gerechtfertigt.
11.
Die Polizeiverordnung der Stadt Z vom 20. November
2000.
bestimmt in Art. 34:
"Lärmige Arbeiten (inkl. Industrie, Gewerbe, Baustellen,
Haus- und Gartenarbeiten) sind an Werktagen von 12.00 - 13.00 Uhr und von 20.00
- 07.00 Uhr, an Samstagen von 12.00 - 13.00 Uhr und ab 17.00 Uhr sowie an
Sonn- und allgemeinen Feiertagen generell verboten.
Die
Polizeiabteilung kann in besonderen Einzelfällen Ausnahmen bewilligen."
Nach Art. 12 Abs. 2 USG werden Emissionsbegrenzungen
in erster Linie durch Verordnungen festgelegt. Es stellt sich damit die Frage,
welche Bedeutung dieser Bestimmung des kommunalen Verordnungsrechts zukommt.
Die Kantone – und im Rahmen der kantonalen
Kompetenzordnung die Gemeinden – sind grundsätzlich befugt, Ausführungsrecht
zum USG zu erlassen (Art. 65 USG), insbesondere auch Vorschriften über die
vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei lärmigen Anlagen nach Art. 11 Abs. 2
und Art. 12 USG. Überdies können die Kantone auch selbständiges kantonales
Lärmschutzrecht schaffen; da das USG nur die Lärmverursachung durch Anlagen im
Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG regelt, verbleibt der Erlass von Normen, die
sich nicht an den Inhaber einer Anlage richten, sondern individuelles Verhalten
betreffen, in der Rechtsetzungskompetenz der Kantone bzw. Gemeinden (vgl. zum
Ganzen Robert Wolf, Kommentar USG, Art. 25 USG N. 13, 22 - 24). Die
Lärmschutzvorschriften der kommunalen Polizeiverordnungen gehören in der Regel
zur zweiten Kategorie und werden zumeist nicht nach den Grundsätzen von Art. 65
Abs. 1 USG erlassen. Das trifft auch im vorliegenden Fall zu. Art. 34 der
Polizeiverordnung richtet sich aufgrund seines Wortlauts an die Allgemeinheit,
nicht an die Inhaber von Anlagen. Die Vorschrift findet daher im vorliegenden
Fall keine Anwendung.
12.
12.1
Die
vorliegende Beurteilung des Baugesuchs beruht auf Berechnungen und Prognosen.
Nach der Erstellung des Waschcenters wird dessen Lärmentfaltung jedoch real überprüfbar
sein. Falls der Betrieb zwischen 19 und 21 Uhr dann entgegen den vorliegend getroffenen
Annahmen eine erhebliche zusätzliche Lärmbelastung mit sich bringt, können
zusätzliche Lärmschutzmassnahmen geprüft werden (vgl. Robert Wolf, Kommentar
USG, Art. 25 USG N. 44 a.E.).
Anderseits wird sich aufgrund des Werktagbetriebs auch die
Lärmbelastung bei einem Betrieb an Sonn- und Feiertagen besser abschätzen
lassen. Zeigt sich, dass die Geräusche des Waschcenters auf dem Hintergrund der
bereits bestehenden Immissionen aus Strassen- und Eisenbahnlärm zu keiner
nennenswerten Zusatzbelastung führen, steht es der Bauherrschaft frei, eine
Erweiterung der Betriebszeit auf Sonn- und Feiertage zu beantragen. Darüber ist
in einem neuen Baubewilligungsverfahren zu entscheiden, bei welchem den Nachbarn
wiederum die entsprechenden Rechtsmittel zur Verfügung stehen.
12.2
In diesem
Zusammenhang ist ferner zu beachten, dass der Lärm des Strassenverkehrs am
kritischen Empfangspunkt gemäss einer Mitteilung der Fachstelle Lärmschutz der
Baudirektion vom 12. Januar 2004 am Tag 64.7 dB(A) beträgt und damit den
dort geltenden Immissionsgrenzwert für den Tag um knapp 5 dB(A) übersteigt
(beim Strassenverkehr gilt die Zeit bis 22 Uhr als Tag; vgl. Anh. 3 Ziff. 32
Abs. 1 LSV). Die Strasse ist daher mit Bezug auf den Lärm sanierungsbedürftig (Art. 16
f. USG; Art. 13 f. LSV). Auf die Sanierung kann zwar ganz oder
teilweise verzichtet werden, wenn Gründe für eine Erleichterung vorliegen (Art. 17
USG; Art. 14 LSV). Nachdem jedoch bei der betroffenen Wohnzone anlässlich
der Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen keine Aufstufung im Sinn von Art. 43
Abs. 2 LSV vorgenommen wurde, ist nicht von vornherein mit einem Verzicht auf
die Sanierung zu rechnen (vgl. BGr, URP 1995, S. 303 E. 4b und 5 = ZBl 1996,
S. 407).
Die zur Sanierung erforderlichen Massnahmen (z.B. die
Errichtung einer Schallschutzwand) werden mit einiger Wahrscheinlichkeit auch
den Lärm der Waschanlage dämmen und die Nachbarschaft auch in dieser Hinsicht
entlasten. Sollte dies nicht zutreffen, könnte die Sanierung aber auch
bewirken, dass der Lärm der Waschanlage danach im Vergleich zum reduzierten
Verkehrslärm wieder deutlicher hörbar wäre. Auch dieser Umstand könnte eine
Neubeurteilung der Lärmsituation erfordern.
13.
Die Beschwerde ist somit
teilweise gutzuheissen. Die von der Vorinstanz festgelegten Betriebszeiten sind
dahin gehend anzupassen, dass von Montag bis Samstag der Betrieb bis 21 Uhr
zulässig ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Diesem Ausgang des
Verfahrens entsprechend sind die Kosten je zur Hälfte der Beschwerdeführerin
und der Beschwerdegegnerschaft zu auferlegen, und es sind keine Parteientschädigungen
zuzusprechen. Die Kosten- und Entschädigungsregelung der Vorinstanz,
welche bereits von einem mehrheitlichen Unterliegen der rekurrierenden Nachbarn
ausging, bedarf keiner Änderung.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
In teilweiser Gutheissung
der Beschwerde wird Dispositiv Ziffer 3 der Verfügung der
Volkswirtschaftsdirektion vom 8. August 2003 wie folgt gefasst:
"3. Betriebliche
Lärmschutzmassnahmen
Die maximalen Betriebszeiten werden wie folgt festgelegt:
Montag – Samstag: 07.00 - 21.00 Uhr.
An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen dürfen die Anlagen
nicht betrieben werden."
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 17.40 Barauslagen,
Fr. 150.-- Zustellungskosten,
Fr. 5'167.40 Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden zur Hälfte der
Beschwerdeführerin und zu je 1/44 der Beschwerdegegnerschaft 1 - 22 unter
solidarischer Haftung für die Hälfte auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
Mitteilung an …