VB.2004.00487
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00487
3. März 2005Deutsch7 min
(URT.2005.8501)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00487
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 03.03.2005
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Rückerstattung; Direktauszahlungsbegehren für Arbeitslosengelder gestützt auf § 19 Abs. 2 SHG.
Gemäss § 19 Abs. 2 SHG (eingefügt am 4. November 2002) kann die Fürsorgebehörde von Sozial- und Privatversicherungen sowie von haftpflichtigen oder anderen Dritten verlangen, dass rückwirkende Leistungen im rückerstattungspflichtigen Umfang direkt an die Fürsorgebehörde bezahlt werden. Dabei ist vorausgesetzt, dass bei unterbleibender Direktauszahlung an die Sozialhilfebehörde der Tatbestand von § 27 Abs. 1 lit. a SHG (eingefügt am 4. November 2002) erfüllt wäre. Danach kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe (E. 3.1). Das gesetzliche Erfordernis der Zeitidentität zwischen den Sozialhilfeleistungen und den Versicherungsleistungen ist vorliegend nicht gegeben, weshalb sich die Anordnung der Fürsorgebehörde an die Arbeitslosenkasse, dass die dem Beschwerdegegner mutmasslich zustehenden ALV-Taggelder direkt ihr zu überweisen seien, als unrechtmässig erweist (E. 3.2).
Abweisung.
Stichworte:
DIREKTAUSZAHLUNGSBEGEHREN
RÜCKERSTATTUNG
ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZEITLICHE IDENTITÄT
Rechtsnormen:
§ 19 Abs. I SHG
§ 19 Abs. II SHG
§ 27 Abs. I Ziff. a SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A (geb. 1977), verheiratet mit B (geb. 1976)
und Vater der gemeinsamen Tochter C (geb. 1998), zog, da sich das Ehepaar
entschloss, nicht mehr getrennt zu leben, per 1. April 2004 von Y (Kanton
Z) kommend nach X. Dort beantragte er am 2. April 2004 wirtschaftliche
Hilfe bei der Sozialbehörde für sich, während seine Familie bereits seit dem
Mai 2000 unterstützt wurde.
A hat, nachdem er im Oktober 2003 das
Praktikum vom 2. Lehrjahr in der Pflegeschule nicht bestanden hatte,
temporär gearbeitet und gestempelt. Bis März 2004 war er bei den
Psychiatrischen Diensten Kanton Z in der Klinik D beschäftigt. Ab 5. April
2004 ist vorgesehen, dass A sein 2. Lehrjahr als Krankenpfleger
wiederholt.
Erwägungen
II.
Da die Lohneinnahmen des Monats März 2004
gemäss den am 2. April 2004 gemachten Angaben von A im Betrag von Fr. 869.- den
gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien, herausgegeben von der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe) ermittelten Bedarf nicht zu decken vermochten, wurde A (und seiner
Familie) mit Präsidialverfügung der Sozialbehörde der Gemeinde X vom 13. April
2004.
wirtschaftliche Unterstützung ab dem 1. April 2004 zugesprochen.
Weil A von der Arbeitslosenkasse Kanton Z
ab 23. Dezember 2003 bis Ende März 2004 vermutlich noch
Arbeitslosentaggelder erwarten durfte, sich jedoch der Aufforderung der
Sozialbehörde X zur Abtretung dieser zu erwartenden ALV-Taggelder sowie
weiterer Sozialversicherungsleistungen widersetzte, wurde in der nämlichen
Verfügung vorgemerkt, dass die Sozialbehörde X bei der Arbeitslosenkasse Kanton
Z gestützt auf § 19 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
(SHG) die direkte Auszahlung rückwirkender Leistungen beantragt habe. Mit
Schreiben vom 13. April 2004 wies sie die Arbeitslosenkasse Kanton Z
sogleich daraufhin, dass "rückwirkend zugesprochene Leistungen nicht mit befreiender
Wirkung an A ausbezahlt werden dürfen".
III.
Mit Rekurs vom 24. April 2004 wehrte
sich A vor dem Bezirksrat V gegen die von der Sozialbehörde X beantragte
direkte Auszahlung von ihm mutmasslich zustehenden ALV-Taggeldern der
Arbeitslosenkasse Kanton Z. Zur Begründung führte er an, dass diese Gelder den
Zeitraum betreffen würden, in welchem er noch keine Sozialhilfe bezog.
Der Bezirksrat V hiess den Rekurs am 29. September
2004.
gut und wies den Präsidenten der Sozialhilfebehörde X an, dafür besorgt zu
sein, dass das bei der Arbeitslosenkasse Kanton Z eingereichte Gesuch um
Direktauszahlung von rückwirkenden Leistungen vom 13. April 2004
zurückgezogen werde.
IV.
Dagegen erhob die Sozialbehörde der Gemeinde
X, vertreten durch den Präsidenten der Sozialhilfebehörde, am 4. November
2004.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung von
Dispositiv
Dispositiv Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrates V.
A verzichtete stillschweigend auf eine
Beschwerdeantwort. Der Bezirksrat V reichte am 23. November 2004 die Akten
ein und verzichtete ebenfalls auf eine Stellungnahme.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
Streitgegenstand ist vorliegend die
Direktauszahlung von Arbeitslosengeldern gemäss § 19 Abs. 2 SHG.
Dabei geht es um die allfällige Rückforderung von Sozialhilfeleistungen im
Umfang von Fr. 3'489.- (zuzüglich Krankenkassenprämien), die dem
Beschwerdegegner und seiner Familie für den Monat April 2004 gewährt wurden
(vgl. § 19 Abs. 1 SHG). Da somit der Streitwert den Schwellenwert von
Fr. 20'000.- nicht übersteigt, ist die Beschwerde gemäss § 38 Abs. 2
VRG vom Einzelrichter zu behandeln.
2.
Der Bezirksrat V erachtete die von der
Sozialbehörde X angeordnete direkte Auszahlung von allfällig rückwirkenden
Leistungen der Arbeitslosenkasse Kanton Z für die Monate Januar bis März 2004
mangels Zeitidentität zwischen der Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und
dem Anspruch auf ALV-Gelder als unrechtmässig, weil keine Verrechnungsmöglichkeit
bestehe.
Die Sozialbehörde X führte in ihrer
Beschwerdeschrift aus, dass im vorliegenden Fall die Anwendung des Grundsatzes
der Periodizität dazu führe, dass dem Grundsatz der Subsidiarität
wirtschaftlicher Hilfe nicht nachgelebt werde. Denn wenn der Beschwerdegegner
seinen Anspruch auf Arbeitslosengelder rechtzeitig geltend gemacht hätte, wären
diese Gelder zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes und jenes seiner Familie
ab April 2004 zu verwenden gewesen.
3.
3.1
Die Sozialbehörde X stützte ihr
Direktauszahlungsbegehren an die Arbeitslosenkasse Kanton Z auf § 19 Abs. 2
SHG. Demnach kann die Fürsorgebehörde von Sozial- und Privatversicherungen
sowie von haftpflichtigen oder anderen Dritten verlangen, dass rückwirkende
Leistungen im rückerstattungspflichtigen Umfang direkt an die Fürsorgebehörde
bezahlt werden. § 19 Abs. 2 SHG wurde am 4. November 2002 in das
Sozialhilfegesetz eingefügt, um die Durchführung der Rückerstattung von
rechtmässig bezogener Sozialhilfe, wenn die Drittleistungen an den Hilfesuchenden
noch nicht ausbezahlt worden sind, zu erleichtern (vgl. Weisung des Regierungsrates
vom 14. November 2001, ABl 2001/II, 1793). Die Anwendung von § 19
Abs. 2 SHG setzt damit voraus, dass bei unterbleibender Direktauszahlung
an die Sozialhilfebehörde der Tatbestand von § 27 Abs. 1 lit. a
SHG (eingefügt am 4. November 2002) erfüllt wäre (vgl. Weisung des
Regierungsrates vom 14. November 2001, ABl 2001/II, 1795). Gemäss
§ 27 Abs. 1 lit. a SHG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche
Hilfe zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen
von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen
Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne
ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe.
3.2
Wie der Bezirksrat zutreffend erwogen hat, bedingt
die Rückerstattungspflicht gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG
bzw. ein Direktauszahlungsbegehren nach § 19 Abs. 2 SHG zeitliche
Identität zwischen den Leistungen der Fürsorgebehörde und den Leistungen der
Sozialversicherung (vgl. auch Weisung des Regierungsrates vom 14. November
2001, ABl 2001/II, 1793; SKOS-Richtlinien F.2; BGE 121 V 17 E. 4b/c). An diesem klaren Wortlaut des Gesetzes vermag entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführerin der im Sozialhilferecht geltende Grundsatz der
Subsidiarität wirtschaftlicher Hilfe (vgl. § 2 Abs. 2 SHG) nichts zu
ändern. Dem Grundsatz der Subsidiarität wirtschaftlicher Hilfe kommt
insbesondere in einem wie hier vom Gesetz mit § 19 Abs. 2 in
Verbindung mit § 27 Abs. 1 lit. a SHG ausdrücklich und
abschliessend geregelten Bereich keine selbständige Bedeutung zu. Das gesetzliche
Erfordernis der Zeitidentität zwischen den Sozialhilfeleistungen und den
Versicherungsleistungen ist vorliegend nicht gegeben, denn die dem Beschwerdegegner
allfällig zustehenden Arbeitslosengelder beziehen sich unstreitig auf einen Zeitraum,
welcher nicht von der Sozialhilfe der Gemeinde X erfasst wurde. Die Anordnung
der Beschwerdeführerin an die Arbeitslosenkasse Kanton Z, dass die dem
Beschwerdegegner mutmasslich zustehenden ALV-Taggelder direkt ihr zu überweisen
seien, erweist sich demnach als unrechtmässig. Die Beschwerde ist deshalb
abzuweisen und der Rekursentscheid des Bezirksrates V vom 29. September
2004 zu bestätigen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Gerichtskosten von der Beschwerdeführerin zu tragen (§ 70 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Mitteilung an …