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Entscheid

VB.2004.00487

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00487

3. März 2005Deutsch7 min

(URT.2005.8501)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (geb. 1977), verheiratet mit B (geb. 1976)

und Vater der gemeinsamen Tochter C (geb. 1998), zog, da sich das Ehepaar

entschloss, nicht mehr getrennt zu leben, per 1. April 2004 von Y (Kanton

Z) kommend nach X. Dort beantragte er am 2. April 2004 wirtschaftliche

Hilfe bei der Sozialbehörde für sich, während seine Familie bereits seit dem

Mai 2000 unterstützt wurde.

A hat, nachdem er im Oktober 2003 das

Praktikum vom 2. Lehrjahr in der Pflegeschule nicht bestanden hatte,

temporär gearbeitet und gestempelt. Bis März 2004 war er bei den

Psychiatrischen Diensten Kanton Z in der Klinik D beschäftigt. Ab 5. April

2004 ist vorgesehen, dass A sein 2. Lehrjahr als Krankenpfleger

wiederholt.

Erwägungen

II.

Da die Lohneinnahmen des Monats März 2004

gemäss den am 2. April 2004 gemachten Angaben von A im Betrag von Fr. 869.- den

gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien, herausgegeben von der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe) ermittelten Bedarf nicht zu decken vermochten, wurde A (und seiner

Familie) mit Präsidialverfügung der Sozialbehörde der Gemeinde X vom 13. April

2004.

wirtschaftliche Unterstützung ab dem 1. April 2004 zugesprochen.

Weil A von der Arbeitslosenkasse Kanton Z

ab 23. Dezember 2003 bis Ende März 2004 vermutlich noch

Arbeitslosentaggelder erwarten durfte, sich jedoch der Aufforderung der

Sozialbehörde X zur Abtretung dieser zu erwartenden ALV-Taggelder sowie

weiterer Sozialversicherungsleistungen widersetzte, wurde in der nämlichen

Verfügung vorgemerkt, dass die Sozialbehörde X bei der Arbeitslosenkasse Kanton

Z gestützt auf § 19 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG) die direkte Auszahlung rückwirkender Leistungen beantragt habe. Mit

Schreiben vom 13. April 2004 wies sie die Arbeitslosenkasse Kanton Z

sogleich daraufhin, dass "rückwirkend zugesprochene Leistungen nicht mit befreiender

Wirkung an A ausbezahlt werden dürfen".

III.

Mit Rekurs vom 24. April 2004 wehrte

sich A vor dem Bezirksrat V gegen die von der Sozialbehörde X beantragte

direkte Auszahlung von ihm mutmasslich zustehenden ALV-Taggeldern der

Arbeitslosenkasse Kanton Z. Zur Begründung führte er an, dass diese Gelder den

Zeitraum betreffen würden, in welchem er noch keine Sozialhilfe bezog.

Der Bezirksrat V hiess den Rekurs am 29. September

2004.

gut und wies den Präsidenten der Sozialhilfebehörde X an, dafür besorgt zu

sein, dass das bei der Arbeitslosenkasse Kanton Z eingereichte Gesuch um

Direktauszahlung von rückwirkenden Leistungen vom 13. April 2004

zurückgezogen werde.

IV.

Dagegen erhob die Sozialbehörde der Gemeinde

X, vertreten durch den Präsidenten der Sozialhilfebehörde, am 4. November

2004.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung von

Dispositiv

Dispositiv Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrates V.

A verzichtete stillschweigend auf eine

Beschwerdeantwort. Der Bezirksrat V reichte am 23. November 2004 die Akten

ein und verzichtete ebenfalls auf eine Stellungnahme.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

Streitgegenstand ist vorliegend die

Direktauszahlung von Arbeitslosengeldern gemäss § 19 Abs. 2 SHG.

Dabei geht es um die allfällige Rückforderung von Sozialhilfeleistungen im

Umfang von Fr. 3'489.- (zuzüglich Krankenkassenprämien), die dem

Beschwerdegegner und seiner Familie für den Monat April 2004 gewährt wurden

(vgl. § 19 Abs. 1 SHG). Da somit der Streitwert den Schwellenwert von

Fr. 20'000.- nicht übersteigt, ist die Beschwerde gemäss § 38 Abs. 2

VRG vom Einzelrichter zu behandeln.

2.

Der Bezirksrat V erachtete die von der

Sozialbehörde X angeordnete direkte Auszahlung von allfällig rückwirkenden

Leistungen der Arbeitslosenkasse Kanton Z für die Monate Januar bis März 2004

mangels Zeitidentität zwischen der Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und

dem Anspruch auf ALV-Gelder als unrechtmässig, weil keine Verrechnungsmöglichkeit

bestehe.

Die Sozialbehörde X führte in ihrer

Beschwerdeschrift aus, dass im vorliegenden Fall die Anwendung des Grundsatzes

der Periodizität dazu führe, dass dem Grundsatz der Subsidiarität

wirtschaftlicher Hilfe nicht nachgelebt werde. Denn wenn der Beschwerdegegner

seinen Anspruch auf Arbeitslosengelder rechtzeitig geltend gemacht hätte, wären

diese Gelder zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes und jenes seiner Familie

ab April 2004 zu verwenden gewesen.

3.

3.1

Die Sozialbehörde X stützte ihr

Direktauszahlungsbegehren an die Arbeitslosenkasse Kanton Z auf § 19 Abs. 2

SHG. Demnach kann die Fürsorgebehörde von Sozial- und Privatversicherungen

sowie von haftpflichtigen oder anderen Dritten verlangen, dass rückwirkende

Leistungen im rückerstattungspflichtigen Umfang direkt an die Fürsorgebehörde

bezahlt werden. § 19 Abs. 2 SHG wurde am 4. November 2002 in das

Sozialhilfegesetz eingefügt, um die Durchführung der Rückerstattung von

rechtmässig bezogener Sozialhilfe, wenn die Drittleistungen an den Hilfesuchenden

noch nicht ausbezahlt worden sind, zu erleichtern (vgl. Weisung des Regierungsrates

vom 14. November 2001, ABl 2001/II, 1793). Die Anwendung von § 19

Abs. 2 SHG setzt damit voraus, dass bei unterbleibender Direktauszahlung

an die Sozialhilfebehörde der Tatbestand von § 27 Abs. 1 lit. a

SHG (eingefügt am 4. November 2002) erfüllt wäre (vgl. Weisung des

Regierungsrates vom 14. November 2001, ABl 2001/II, 1795). Gemäss

§ 27 Abs. 1 lit. a SHG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche

Hilfe zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen

von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen

Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne

ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe.

3.2

Wie der Bezirksrat zutreffend erwogen hat, bedingt

die Rückerstattungspflicht gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG

bzw. ein Direktauszahlungsbegehren nach § 19 Abs. 2 SHG zeitliche

Identität zwischen den Leistungen der Fürsorgebehörde und den Leistungen der

Sozialversicherung (vgl. auch Weisung des Regierungsrates vom 14. November

2001, ABl 2001/II, 1793; SKOS-Richtlinien F.2; BGE 121 V 17 E. 4b/c). An diesem klaren Wortlaut des Gesetzes vermag entgegen der Ansicht

der Beschwerdeführerin der im Sozialhilferecht geltende Grundsatz der

Subsidiarität wirtschaftlicher Hilfe (vgl. § 2 Abs. 2 SHG) nichts zu

ändern. Dem Grundsatz der Subsidiarität wirtschaftlicher Hilfe kommt

insbesondere in einem wie hier vom Gesetz mit § 19 Abs. 2 in

Verbindung mit § 27 Abs. 1 lit. a SHG ausdrücklich und

abschliessend geregelten Bereich keine selbständige Bedeutung zu. Das gesetzliche

Erfordernis der Zeitidentität zwischen den Sozialhilfeleistungen und den

Versicherungsleistungen ist vorliegend nicht gegeben, denn die dem Beschwerdegegner

allfällig zustehenden Arbeitslosengelder beziehen sich unstreitig auf einen Zeitraum,

welcher nicht von der Sozialhilfe der Gemeinde X erfasst wurde. Die Anordnung

der Beschwerdeführerin an die Arbeitslosenkasse Kanton Z, dass die dem

Beschwerdegegner mutmasslich zustehenden ALV-Taggelder direkt ihr zu überweisen

seien, erweist sich demnach als unrechtmässig. Die Beschwerde ist deshalb

abzuweisen und der Rekursentscheid des Bezirksrates V vom 29. September

2004 zu bestätigen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind

die Gerichtskosten von der Beschwerdeführerin zu tragen (§ 70 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden

der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Mitteilung an …