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Entscheid

VB.2004.00489

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00489

3. März 2005Deutsch18 min

(URT.2005.8502)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Stadtrat Zürich setzte am 29. Oktober

2003 ein Strassenbauprojekt mit Landerwerb an der Kasernenstrasse, Verschiebung

Haltestelle "Kaserne", Neugestaltung der Strassenräume und Anpassung der Tram- und

Buslinienführung fest (Disp.-Ziff. 1). Dabei behandelte er gleichzeitig

eine Einsprache, welche die von der Landabtretung betroffene Eigentümerin des

Grundstücks Kat.-Nr. 01 A AG erhoben hatte. Deren Hauptantrag, wonach auf

das Strassenprojekt zu verzichten sei, sowie den Eventualantrag auf eine

Projektänderung in dem Sinne, dass das Vorgartengebiet und die Zu- und

Wegfahrtmöglichkeiten auf ihrem Grundstück nicht tangiert würden, wies der

Stadtrat ganz ab (Disp.-Ziff. 2). Der Subeventualantrag, wonach die

Enteignerin zu einer vollen Entschädigung und zur Durchführung der

erforderlichen Anpassungsarbeiten auf ihre Kosten zu verpflichten sei, wurde

teilweise in das kantonale Schätzungsverfahren verwiesen, teilweise

gutgeheissen, jedoch hinsichtlich beantragter Lärmschutzmassnahmen und einer

Anpassung des Versickerungsschachtes abgewiesen (Disp.-Ziff. 3).

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhob die A AG am

8.

Dezember 2003 Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich und

beantragte, dem Strassenprojekt sei die Genehmigung zu verweigern und auf eine

Enteignung der Rekurrentin zu verzichten. Eventuell sei das Projekt abzuändern,

sodass das Vorgartengebiet und die Zu- und Wegfahrtmöglichkeiten auf ihrem

Grundstück nicht tangiert würden. Subeventuell verlangte die Rekurrentin, der

angefochtene Einspracheentscheid sei in Bezug auf Lärmschutzmassnahmen und

Anpassung des Versickerungsschachtes aufzuheben und der Rekursgegner zu einer

vollen Entschädigung und zur Durchführung sämtlicher erforderlicher

Anpassungsarbeiten auf seine Kosten zu verpflichten, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Rekursgegners.

Der Regierungsrat wies das Rechtsmittel

am 22. September 2004 ab, soweit er darauf eintrat, das heisst soweit die

Anträge nicht ins Schätzungsverfahren verwiesen und das Begehren auf

Lärmschutzmassnahmen und auf Anpassung des Versickerungsschachts abgewiesen

worden waren.

III.

Gegen den Rekursentscheid erhob die A AG

am 1. November 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und erneuerte

ihren bereits im Rekursverfahren erhobenen Haupt- und Eventualantrag. Bezüglich

der Anpassungsarbeiten verlangte sie, dass der Beschwerdegegner auch zu den

Anpassungen beim Versickerungsschacht zu verpflichten sei.

In seiner Vernehmlassung vom 14. Dezember

2004.

beantragte der Regierungsrat, die Beschwerde sei im Haupt- und Eventualantrag

abzuweisen und auf den Antrag bezüglich Anpassungsarbeiten sei nicht

einzutreten. Die Stadt Zürich erstattete ihre Beschwerdeantwort am 10. Januar

2005.

und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdeführerin.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Im Streit liegt ein Strassenprojekt von

überkommunaler Bedeutung, welches die Stadt Zürich gestützt auf die ihr in § 43

des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrassG) übertragene

Zuständigkeit anstelle des Regierungsrats (§ 15 Abs. 1 StrassG)

festgesetzt hat. Einsprachen gegen das Projekt werden beim Stadtrat erhoben und

von diesem mit der Projektfestsetzung behandelt. Der Entscheid kann direkt beim

Regierungsrat angefochten werden (§ 45 Abs. 2 StrassG). Dessen

Rekursentscheid unterliegt gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Als vom Projekt betroffene

Grundeigentümerin ist die Beschwerdeführerin ohne weiteres zur

Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Das vorliegend strittige Strassenprojekt erfordert

die Abtretung von rund 460 m2 des Grundstücks Kat.-Nr. 01. Die

Abtretungsfläche liegt vollständig innerhalb der Baulinien entlang der Militär-

und der Kasernenstrasse.

Da Verkehrsbaulinien unter anderem der

Sicherung eines künftigen Strassenausbaus dienen und als eigentumsbeschränkende

Massnahmen von den Betroffenen bereits in einem vorausgehenden umfassenden

gerichtlichen Verfahren angefochten werden können, fragt es sich, welche Rügen

in einem Projektanfechtungsverfahren wie dem vorliegenden noch zulässig sind.

Im Zusammenhang mit Werkplanfestsetzungen hat das Bundesgericht es als

unzulässig erachtet, dass der Werkplan im nachfolgenden Planauflageverfahren

noch akzessorisch überprüft werden könne (BGE 120 Ia 19 E. 4b) und

unter Berufung darauf auch bei einem Projekt innerhalb von Verkehrsbaulinien

erwogen, das Enteignungsrecht könne in diesen Fällen nicht mehr uneingeschränkt

bestritten werden (BGr, 24. Januar 1997,1P.233/1996 und 1P.535/1996, E. 3a).

Der Regierungsrat ist im angefochtenen Entscheid davon ausgegangen, die

Betroffenen seien im Rahmen der Projektanfechtung berechtigt, das Fehlen eines

ausreichenden öffentlichen Interesses am Projekt geltend zu machen, wenn der Expropriant

für das Projekt das mit der Bewilligung der Baulinien verbundene

Enteignungsrecht in Anspruch nehmen wolle (Vorinstanz E. 2a).

Der Strassenbau nach StrassG setzt ein

gültiges, die strassen- und raumplanungsrechtlichen Grundsätze beachtendes

Strassenprojekt und, falls er zulasten bestehender Privatrechte geht,

zusätzlich den Rechtserwerb durch das baupflichtige Gemeinwesen voraus. Der

Rechtserwerb erfolgt entweder freihändig, im Landumlegungsverfahren oder durch

Enteignung (§ 18 StrassG). Ist eine Enteignung notwendig, so erfolgt diese

nach der kantonalen Enteignungsgesetzgebung, sofern das Strassengesetz keine

abweichenden Bestimmungen enthält (§ 21 StrassG). Nach dem Gesetz

betreffend die Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1879 (Abtretungsgesetz,

AbtrG) setzt die Enteignung, wenn sie nicht vom Kanton selber beansprucht wird,

die Erteilung des Enteignungsrechtes durch den Regierungsrat bzw. auf dessen

Antrag durch den Kantonsrat voraus (§ 21 Abs. 1 und 3 AbtrG). Bei der

Erteilung des Enteignungsrechtes geht es darum, das Unternehmen an sich, das

heisst das Bedürfnis dafür und das öffentliche Interesse daran in Abwägung zu

entgegenstehenden Privatinteressen zu beurteilen (vgl. Robert Hauser, Das

Expropriationsverfahren nach zürcherischem und eidgenössischem Recht,

Turbenthal 1946, S. 51; Tobias Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, N. 2628). Nach § 110 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) in Verbindung mit § 96 Abs. 2

lit. a PBG steht dem strassenbaupflichtigen Gemeinwesen mit der

Rechtskraft von Verkehrsbaulinien im Rahmen ihrer Zweckbestimmung bereits das

Enteignungsrecht zu. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass am

Strassenbau innerhalb der bereits zu seinem Zweck ausgeschiedenen Baulinien von

vornherein ein öffentliches Interesse besteht, das allfällige entgegenstehende

private Interessen überwiegt. Die grundsätzliche Abwägung zwischen dem

Interesse am Strassenbau und den dafür zu enteignenden Grundeigentümern soll

demnach im Verfahren betreffend Festsetzung der Baulinien stattfinden, sodass

im Rahmen der Projektanfechtung nur noch nachzuweisen ist, dass das Projekt der

Zweckbestimmung der Baulinie auch tatsächlich entspricht.

Indessen kann in der Praxis die Zweckbestimmung

von Verkehrsbaulinien sehr vielfältig sein und wird unter anderem etwa auch

wohnhygienisch begründet, kann dem Immissionsschutz oder städtebaulichen

Anliegen dienen (vgl. RB 1981 Nr. 107). Damit steht der Baulinienzweck

einem allfälligen Strassenausbau unter Umständen gerade explizit entgegen. Da

Verkehrsbaulinien sodann häufig und im Gegensatz zu konkreten Werkplänen

bereits Jahre und Jahrzehnte vor einem allfälligen Strassenausbau festgelegt werden,

ohne dass dabei ihre Zweckbestimmung auf ein konkretes Projekt hin definiert

würde, kann die Baulinie das Strassenprojekt in aller Regel nicht derart

determinieren, dass daraus eine Beschränkung des Rügerechts bei der

Projektanfechtung abgeleitet werden könnte. Zudem lässt sich die

enteignungsrechtliche Rüge, es liege kein hinreichendes und überwiegendes

öffentliches Interesse am Projekt als solchem vor bzw. die Beanspruchung des

Enteignungsrechts sei unverhältnismässig, häufig nicht klar trennen von dem im

Rahmen der Projekteinsprache zulässigen Einwand, das Projekt widerspreche in

seiner spezifischen Ausgestaltung gewichtigen Planungsgrundsätzen und privaten

Interessen. Eine Beschränkung der im Projektanfechtungsverfahren zulässigen

enteignungsrechtlichen Rügen ist daher nur dann am Platz, wenn eine Baulinie im

Hinblick auf ein bereits hinreichend konkretisiertes Strassenprojekt

festgesetzt wurde (vgl. etwa VGr, 21. März 2001, VB.2000.00342, wo das

Verwaltungsgericht das öffentliche Interesse am Projekt bereits im Rahmen der

Baulinienfestsetzung überprüft hatte).

Im vorliegenden Fall beansprucht das

Strassenprojekt den Raum zwischen den Baulinien entlang der Kasernen- und der

Militärstrasse. Die entsprechende Festsetzung stammt aus dem Jahr 1952 und

stand in keinem Zusammenhang mit dem vorliegend strittigen Projekt. Der

Regierungsrat hat daher die enteignungsrechtlichen Rügen der Beschwerdeführerin

im vorliegenden Fall zu Recht ohne Einschränkung geprüft.

2.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, das

Strassenprojekt entspreche nicht dem Zweck der Baulinie entlang der Kasernenstrasse.

Dieser Einwand hat nach dem vorstehend Ausgeführten insbesondere dort seine

Berechtigung, wo eine Baulinie für einen spezifischen Zweck ausgeschieden wurde

und demzufolge enteignungsrechtliche Einwendungen im

Projektanfechtungsverfahren ausgeschlossen sind. Wird jedoch das öffentliche

Interesse am Projekt als solchem im Projektanfechtungsverfahren voll überprüft,

so lässt sich dem Projekt umgekehrt nicht entgegenhalten, es müsse dem

ursprünglichen Zweck der bestehenden Baulinie entsprechen. Unter diesen

Umständen genügt es vielmehr, wenn der Strassenausbau innerhalb der generellen

Zweckbestimmung von Verkehrsbaulinien liegt.

Gemäss § 96 Abs. 1 und Abs. 2

lit. a PBG dienen Verkehrsbaulinien der Sicherung bestehender oder

geplanter Strassen, Wege, Plätze und Eisenbahnen, gegebenenfalls samt begleitenden

Vorgärten, Lärmschutzanlagen, Grünzügen und Fahrzeugabstellplätzen. Zur Strasse

gehören gemäss § 3 StrassG die Flächen für den fliessenden und ruhenden

öffentlichen und privaten Verkehr sowie alle dem bestimmungsgemässen Gebrauch,

der technischen Sicherung und dem Schutz der Umgebung dienenden Bauten und

Einrichtungen. Der vorliegend durch die Einrichtung einer Haltestelle des

öffentlichen Verkehrs notwendige Strassenausbau liegt im Rahmen dieser Zweckbestimmung.

Auch der in der Baubewilligung vom 9. Februar 1999 statuierte

Beseitigungsrevers, welcher die Grundeigentümerin "bei einem allfälligen

Ausbau der Kasernen- und/oder der Militärstrasse" bindet, ist vor dem

Hintergrund der genannten gesetzlichen Bestimmungen zu verstehen und beschreibt

damit die mögliche Inanspruchnahme des Baulinienbereichs durch das vorliegend

strittige Strassenprojekt zureichend.

2.3

Das strittige Strassenprojekt bezweckt, die

Erschliessung des provisorischen

S-Bahnhofs Sihlpost und des geplanten Durchgangbahnhofs Löwenstrasse mit Tram

und Bus zu verbessern, indem die Tram- und Bushaltestelle (Linien 3, 14 und 31)

um rund 100 m in Richtung Bahnhof verschoben und damit die Gehdistanz für die

Fussgänger auf 250 m verkürzt wird. Darin liegt ein gewichtiges öffentliches

Interesse von zentraler verkehrsplanerischer Bedeutung.

Was die Beschwerdeführerin dagegen

vorbringt, überzeugt nicht. Im Umfeld des Haupt­bahnhofs Zürich als einem der

wichtigsten Verkehrsknotenpunkte der Schweiz besteht ein grosses öffentliches

Interesse daran, dass die Umsteigebeziehungen in alle Richtungen des

städtischen Gebiets optimiert werden. Dabei ist eine Verkürzung des Fusswegs

von 350 m auf 250 m zwischen dem S-Bahnhof Sihlpost und der Haltestelle Kaserne

zwar in der Tat nur eine punktuelle Massnahme, jedoch als solche bereits eine

wesentliche Verbesserung für Pendler, welche in Richtung Albisrieden,

Altstetten und Schlieren weiterfahren. Daran ändert nichts, dass andere

Pendler, welche etwa in den Stadtkreis 5 gelangen wollen, je nach Ankunftsgleis

ebenfalls 350 m zur Haltestelle Sihlquai zurücklegen müssen. Auch aus der von

der Beschwerdeführerin angerufenen Verordnung über das Angebot im öffentlichen

Personenverkehr vom 14. Dezember 1988 (AngebotsV) lässt sich nichts für

ihren Standpunkt ableiten. Die genannte Verordnung regelt das anzustrebende

Verbundangebot für die Erschliessung von Siedlungsgebieten mit dem öffentlichen

Verkehr, ohne sich zu den Umsteigebeziehungen zwischen den verschiedenen

öffentlichen Verkehrsträgern zu äussern. Auch hilfsweise lässt sich aus der

AngebotsV nicht ableiten, Umsteigedistanzen von bis zu 400 m bedürften keiner

Verbesserung. Die Attraktivität öffentlicher Verkehrsmittel hängt nicht allein

von den jeweiligen Distanzen der Haltestellen zum Ausgangs- und Zielpunkt ab,

sondern ebenso von den Umsteigemöglichkeiten zwischen den verschiedenen Verkehrsmitteln.

Die Optimierung dieser Umsteigedistanzen ist daher von besonderem Interesse,

zumal wenn sie wie hier einer grossen Zahl von Pendlern aus allen möglichen

Richtungen zugute kommen soll und damit um ein Vielfaches mehr bewirkt als eine

blosse Distanzverkürzung an einem bestimmten Ausgangs- oder Zielort.

2.4

Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es sei

eine Renaissance der Tramlinie 1 geplant, die unabhängig davon, ob die

Linienführung über die Post- oder über die Gessnerbrücke gehe, die Verlegung

der Haltestelle Kaserne im Nachhinein als völlig unzweckmässig erscheinen

liesse.

Dem kann nicht gefolgt werden. Zu Recht

weist der Beschwerdegegner vorerst darauf hin, dass zum jetzigen Zeitpunkt

unklar sei, ob und wann die neue Tramlinie realisiert werde. Die

Umsteigebeziehung müsse kurzfristig verbessert werden, da der provisorische

Bahnhof Sihlpost mindestens noch ca. 10 Jahre bestehen werde. Im Weiteren kann

aber auch mit dem Beschwerdegegner festgestellt werden, dass die Verschiebung

der Haltestelle Kaserne letztlich auch spätere Umsteigebeziehungen zu einer

Haltestelle der neuen Tramlinie 1 verbessern wird. Eine gemeinsame Haltestelle

für die Linien 3, 14 und 31 sowie für die neue Linie 1 kommt unabhängig davon,

ob die Linie 1 über die Gessnerbrücke oder die Postbrücke geführt wird, wohl

gar nicht infrage, wenn diese tatsächlich entsprechend dem regionalen

Verkehrsrichtplan über die Lagerstrasse stadtauswärts führen soll. Unter diesen

Umständen ist es auch in Hinblick auf diese mögliche neue Linie durchaus

wünschenswert, wenn die Haltestelle Kaserne nahe bei einer möglichen

Haltestelle Lagerstrasse oder Postbrücke zu liegen kommt.

2.5

Was die Beschwerdeführerin bezüglich

Verkehrssicherheit gegen das Projekt vorbringt, ist schwer nachvollziehbar. Mit

Bezug auf den privaten Verkehr an der Kreuzung Kasernenstrasse/Gessnerbrücke

ist nicht einzusehen, inwiefern die Einrichtung der Doppelhaltestelle den

Verkehrsfluss hindern soll. Tram und Bus sollen ja gerade auf eigenen

Fahrspuren und getrennt vom Individualverkehr fahren. Einzig bei den in

Richtung Innenstadt verkehrenden Bussen kann es sein, dass sie bei der

Einmündung der Militärstrasse warten müssen, bis die Tramhaltestelle frei ist,

und damit andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls zum Anhalten zwingen. Dem soll

mit der Einrichtung einer Lichtsignalanlage begegnet werden. Im Übrigen bringt

das neue Projekt gerade bei der Verkehrssicherheit entscheidende Vorteile,

nachdem die bestehende Bushaltestelle nur schlecht wahrnehmbar im

Einlenkerbereich der Militärstrasse liegt.

2.6

Auch die von der Beschwerdeführerin angerufenen

städtebaulichen Aspekte stehen dem Projekt nicht entgegen. Die mit der Verlegung

der Haltestelle erforderliche Strassenverbreiterung geht zwar zulasten des

bestehenden Vorplatzes vor dem Wohn- und Geschäftshaus der Beschwerdeführerin,

jedoch ist dieser Raum unter städtebaulichen Gesichtspunkten nicht besonders

schützenswert. Wesentliche städtebauliche Akzente werden hier – wie der Beschwerdegegner

zutreffend darlegt – allein von der Baumreihe entlang der Sihl und der

durchgehenden Fassadenreihe an der Kasernenstrasse gesetzt.

2.7

Das dargelegte öffentliche Interesse am

Strassenprojekt überwiegt das private Interesse der Beschwerdeführerin am

Erhalt ihres Vorplatzes. Der Regierungsrat hat sich im angefochtenen Entscheid

eingehend mit den Folgen der Abtretung für die Beschwerdeführerin auseinander gesetzt

und dargelegt, dass die damit verbundenen Nachteile vollumfänglich im Rahmen

der Enteignungsentschädigung abgegolten werden können. Diesen zutreffenden

Erwägungen vermag die Beschwerdeführerin mit dem blossen Verweis auf ihre Ausführungen

in der Einspracheschrift nichts Substanzielles entgegenzuhalten. Die Beschwerdeführerin

musste sich bereits beim Bau des bestehenden Wohn- und Geschäftshauses im

Klaren darüber sein, dass sie das für die Strassenverbreiterung der Kasernenstrasse

und den Einlenker Militärstrasse benötige Land allenfalls würden abtreten müssen.

Insofern erweist sich auch ihre Rüge, wonach die verlangte Abtretung Treu und

Glauben widerspreche, als unbegründet. Selbst auf dem am 29. Mai 2001

bewilligten Umgebungsplan, den sie als besondere Vertrauensgrundlage anruft, findet

sich von Behördenseite die ausdrückliche Bemerkung, dass die

Umgebungsgestaltung bei der Realisierung des zur Zeit geplanten Strassen- und

Haltestellenausbaukonzepts angepasst werden müsse.

Demgemäss ist ein überwiegendes

öffentliches Interesse am strittigen Strassenprojekt grundsätzlich zu bejahen.

3.

3.1

Die Verhältnismässigkeit des strittigen Eigentumseingriffs

hängt bezogen auf die Projektausgestaltung im Einzelnen eng mit der Frage nach

der Einhaltung der massgebenden Projektierungsgrundsätze zusammen. Gemäss § 14

StrassG sind die Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach

den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit bestmöglicher

Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung

der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer

Landbeanspruchung zu projektieren; die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs,

der Fussgänger, der Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen sind

angemessen zu berücksichtigen. Da es sich bei einem Strassenprojekt um einen

Sondernutzungsplan handelt, sind sodann generell auch die Grundsätze des

Raumplanungsrechts zu beachten.

3.2

Die Beschwerdeführerin verlangt im Eventualantrag,

die neue Haltestelle sei – gegebenenfalls verkürzt und/oder als

Einfachhaltestelle und einseitig kombiniert mit der Fahrspur des privaten

Verkehrs – um mindestens 2 m Richtung Sihl zu verschieben.

Angesichts der von der Beschwerdeführerin

in anderem Zusammenhang anerkannten Bedeutung des Verkehrsknotens Kasernenstrasse/Gessnerbrücke

verbietet sich eine Verkürzung der Haltestelle auf eine Einfachhaltestelle

ebenso wie die Einrichtung einer kombinierten Fahrspur. Beiden Änderungen

stehen nach den überzeugenden Ausführungen des Beschwerdegegners gewichtige

Interessen der Verkehrssicherheit entgegen. Auch lassen die engen

Platzverhältnisse keine Verschiebung des Projektes in Richtung Sihl zu, ohne

damit die Sicherheit im Einmündungsbereich der Gessnerbrücke zu gefährden.

Schliesslich steht einer Verschiebung in Richtung Sihl auch entgegen, dass der

regionale Siedlungs- und Landschaftsplan praktisch den gesamten Sihlraum

innerhalb der städtischen Bauzonen zusammen mit dem angrenzenden Sihlufer als

für den ökologischen Ausgleich äusserst wichtig einstuft und daher mit der Bezeichnung

"Ökologische

Vernetzung" überlagert hat (vgl. auch Textteil zum Regionalen Richtplan, Ziff. 4.3.7).

3.3

Die Beschwerdeführerin rügt sodann die mangelnde Einordnung

des Strassenprojektes im Sinne von § 238 PBG. Nach § 14 StrassG hat

sich ein Strassenprojekt bestmöglich in die bauliche und landschaftliche

Umgebung einzuordnen. Diese Anforderung ist nicht deckungsgleich mit der

befriedigenden Gesamtwirkung, welche bei der Gestaltung von Bauten, Anlagen und

Umschwung gemäss § 238 PBG anzustreben ist. Strassenprojekte dienen in

erster Linie der Realisierung technischer Nutzbauten und sind aus verkehrstechnischen

Gründen unter Umständen selbst an besonders empfindlichen Orten notwendig, wo

sie sich kaum befriedigend in die unmittelbare Umgebung einordnen. Insofern

kann die bestmögliche Einordnung einer Strasse im Einzelfall sowohl mehr als

auch weniger als eine befriedigende Gesamtwirkung erzielen.

Im vorliegenden Fall nimmt das

Strassenprojekt so weit möglich Rücksicht auf die beiden wesentlichen

städtebaulichen Akzente der Umgebung – die Fassadenflucht entlang der

Kasernenstrasse einerseits und die Baumallee entlang der Sihl bzw. den Fluss

selber als ökologischen Korridor andererseits. Die Einzelheiten des Projektes

ergeben sich praktisch vollständig aus den verkehrstechnischen Anforderungen.

Die Projektänderungen, welche die Beschwerdeführerin beantragt, widersprechen

diesen Anforderungen und versprechen in gestalterischer Hinsicht ohnehin keine

Verbesserung.

Demgemäss ist es der Beschwerdeführerin

nicht gelungen darzutun, dass das vorliegende Strassenprojekt in seiner

konkreten Ausgestaltung unverhältnismässig wäre oder wichtige

Projektierungsgrundsätze missachten würde. Der Beschwerdegegner hat den ihm vom

Gesetzgeber zugestandenen Planungsspielraum korrekt wahrgenommen. Für den

Regierungsrat als Rekursinstanz bestand kein Anlass, das Projekt aufgrund

überkommunaler Interessen wegen Widerspruchs mit wegleitenden Grundsätzen und

Zielen der Raumplanung oder wegen offensichtlicher Unzweckmässigkeit oder

Unangemessenheit abändern zu lassen. Für das Verwaltungsgericht, das sich im

Beschwerdeverfahren auf eine reine Rechtskontrolle zu beschränken hat (§ 50

VRG), besteht umso weniger Anlass, das Strassenprojekt aufzuheben und

überarbeiten zu lassen.

4.

Die Beschwerdeführerin wendet sich

schliesslich auch gegen den Rekursentscheid, soweit darin betreffend Anpassung

des Versickerungsschachtes nicht eingetreten wird. Sie ist der Auffassung, der

Stadtrat habe ihren diesbezüglichen Antrag materiell abgewiesen, weshalb der Regierungsrat

sich ebenfalls materiell mit der Sache hätte auseinander setzen müssen.

Gemäss § 32 in Verbindung mit § 29

Abs. 1 AbtrG entscheidet die Schätzungskommission sowohl über das Mass der

Entschädigung als auch über die vom Enteigner zu erfüllenden Leistungen,

worunter Anpassungsarbeiten im Sinne von § 16 AbtrG zu verstehen sind. Vor

Einleitung des Schätzungsverfahrens hat der Enteigner allerdings den Versuch zu

machen, sich mit denjenigen, welche Einsprachen erhoben oder Forderungen

gestellt haben, darüber zu verständigen. Soweit demnach der Stadtrat die

Anpassung des Versickerungsschachtes abgelehnt hat, stellt sein Entscheid

lediglich eine negative Stellungnahme dar, womit der entsprechende Antrag der

Beschwerdeführerin als strittig zu gelten hat und im Verfahren vor der Schätzungskommission

beurteilt werden muss.

Demgemäss ist der Regierungsrat zu Recht

auf den entsprechenden Rekursantrag der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.

Die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird

die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Prozessentschädigung steht ihr damit nicht zu. Trotz Obsiegens in

der Sache kann aber auch der Beschwerdegegner keine Prozessentschädigung für

sich beanspruchen, da die Durchsetzung strittiger Strassenprojekte zu dessen

angestammten Aufgabenbereich gehört und die Verwaltung nicht über Gebühr bean­sprucht

hat (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz,

2.

A., Zürich 1999, § 17 N. 19).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die

übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.--

Zustellungskosten,

Fr. 4'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Mitteilung an …