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Entscheid

VB.2004.00499

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00499

23. Februar 2005Deutsch12 min

(URT.2005.8477)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Gemeinde X führte im Oktober 2004 eine

Submission für Unterhalts- und Pflegearbeiten an öffentlichen Park- und Grünanlagen

während der Jahre 2005 und 2006 durch. Sie unterteilte die Arbeiten in 13

Teilaufträge und lud fünf in der Gemeinde ansässige Betriebe zur Offertstellung

ein. Innert Frist machten vier der angefragten Unternehmungen ein Angebot. Mit

Beschluss vom 9. November 2004 vergab der Gemeinderat die 13 Teilaufträge

an drei Anbietende, zwei davon in der Höhe von insgesamt Fr. 8'397.40.- an

A. Der Beschluss wurde den Anbietenden mit Schreiben vom 16. November 2004

eröffnet.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Ent­scheid erhob A am 20. November

2004.

Beschwerde an das Ver­wal­tungs­ge­richt. Er beantragte sinngemäss, der

angefochtene Ent­scheid sei aufzuheben und es seien vier zusätzliche

Teilaufträge von insgesamt Fr. 28'232.60 an ihn zu vergeben.

Die Gemeinde liess in ihrer Be­schwer­de­ant­wort

vom 15. Dezember 2004 Antrag auf Abweisung der Be­schwer­de stellen, unter

Ko­sten- und Ent­schä­di­gungs­fol­gen zulasten des Be­schwer­de­füh­rers.

Gleichzeitig teilte sie mit, dass sie die Verträge über die strittigen Teilaufträge

inzwischen abgeschlossen habe.

Mit Replik vom 6. Januar und Duplik vom

2.

Februar 2005 hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.

Aufgrund eines in der Replik gestellten

Begehrens wurde dem Be­schwer­de­füh­rer mit Präsidialverfügung vom 8. Februar

2005.

Einsicht in die Prozessakten (mit einzelnen Einschränkungen) gewährt.

Die Mitbeteiligten nahmen zur Be­schwer­de keine

Stellung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber

können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen

werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13

= ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff.

der revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

vom 15. März 2001 (IVöB) sowie § 2 des Gesetzes vom 15. September

2003.

über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung zur Anwendung.

2.

Der Be­schwer­de­füh­rer

stellte keinen Antrag betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung; das Ver­wal­tungs­ge­richt

hat von der ihm nach Art. 17 Abs. 2 IVöB zustehenden Möglichkeit, der

Be­schwer­de von Amtes wegen aufschiebende Wirkung zu erteilen, keinen Gebrauch

gemacht. Demzufolge war die Be­schwer­de­geg­nerin befugt, die Verträge mit den

ausgewählten Anbietenden abzuschliessen (RB 1999 Nr. 66, E. 2

= BEZ 1999 Nr. 13, E. 2b = ZBl 100/1999, 372, E. 2b), was sie gemäss Mitteilung in der Be­schwer­de­ant­wort

auch getan hat. Im Fall einer Gutheissung der Be­schwer­de kann somit nur noch

festgestellt werden, dass der angefochtene Zuschlag rechtswidrig ist (Art. 9

Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt vom 6. Oktober

1995; Art. 18 Abs. 2 IVöB).

Der Be­schwer­de­füh­rer

beanstandet in der Replik sinngemäss, dass das Gericht die aufschiebende

Wirkung nicht von Amtes wegen erteilt hat. Nachdem die Be­schwer­de­geg­nerin

die Verträge jedoch zulässigerweise bereits abgeschlossen hat, ist auf diesen

Einwand nicht weiter einzugehen. Die Be­schwer­de­geg­nerin war auch nicht

verpflichtet, in der Rechts­mit­tel­be­leh­rung des Ver­ga­be­ent­scheids auf

die Möglichkeit eines Gesuchs betreffend aufschiebende Wirkung hinzuweisen.

Die Feststellung der

Rechtswidrigkeit des angefochtenen Ver­ga­be­ent­scheids ist die vom Gesetz

vorgesehene Folge der Be­schwer­degutheissung, wenn der Vertrag über die

strittige Vergabe bereits abgeschlossen ist. Eines besonderen Antrags des Be­schwer­de­füh­rers

bedarf es dafür, entgegen der Auffassung der Be­schwer­de­geg­nerin, nicht.

Allfällige Schadenersatzansprüche wären jedoch nicht im Be­schwer­de­ver­fah­ren

geltend zu machen (RB 2000 Nr. 15 = BEZ 2000 Nr. 25,

E. 3).

3.

Der Be­schwer­de­füh­rer beanstandete mit der Replik, dass

ihm die Gemeinde trotz eines entsprechenden Begehrens keine Einsicht in das

Protokoll der Offerteröffnung gegeben habe. Die Be­schwer­de­geg­nerin nahm

dazu in der Duplik keine Stellung.

In der Replik sind neue Vorbringen nur noch zulässig,

soweit sie durch die Be­schwer­de­ant­wort erforderlich wurden (VGr, 9. April

2003, VB.2002.00380, E. 4a, www.vgrzh.ch). Vorliegend hat die Be­schwer­de­geg­nerin

mit der Be­schwer­de­ant­wort zwar die Begründung des Ver­ga­be­ent­scheids

nachgeholt, sodass die dagegen gerichteten Rügen noch mit der Replik

vorgebracht werden durften. Die Frage der Einsicht in das Offerteröffnungsprotokoll

betrifft jedoch nicht die Begründung des Ver­ga­be­ent­scheids, sondern wird

vom Be­schwer­de­füh­rer unabhängig davon aufgeworfen. Der Einwand ist daher

verspätet.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die in § 27 der

Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) enthaltenen Vorschriften

über die Öffnung der Angebote heute – entgegen der früheren

Rechtslage gemäss § 25 der alten Sub­mis­si­ons­ver­ord­nung vom

18.

Juni 1997 – auch im Einladungsverfahren zu beachten sind.

Der Be­schwer­de­füh­rer hat jedoch im Be­schwer­de­ver­fah­ren alle

diesbezüglichen Informationen erhalten, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern

eine allfällige Verweigerung der Einsicht während des Vergabeverfahrens für den

Erfolg der Be­schwer­de von Bedeutung sein könnte.

4.

Der Be­schwer­de­füh­rer beanstandet in der Replik, dass

die Be­schwer­de­ant­wort nicht darüber Auskunft gebe, wie die Angebote im

Detail bewertet wurden. Diese Bewertungen waren jedoch in den von der Gemeinde

eingereichten Akten enthalten, über die der Be­schwer­de­füh­rer mit dem

Aktenverzeichnis der Be­schwer­de­ant­wort orientiert wurde. Die betreffende

Unterlage wurde ihm auf sein Begehren zur Einsicht überlassen, wobei lediglich

die Angaben zu einem am Be­schwer­de­ver­fah­ren nicht beteiligten Anbieter abgedeckt

wurden (vgl. die Präsidialverfügung vom 8. Februar 2005). Dass der Be­schwer­de­füh­rer

das Gesuch um Akteneinsicht erst mit der Replik stellte und daher in der Replik

nicht dazu Stellung nehmen konnte, ist nicht der Be­schwer­de­geg­nerin

anzulasten. Er hat auch nachträglich nicht dazu Stellung genommen.

5.

Die Be­schwer­de­geg­nerin legte in den Offertgrundlagen

die folgenden Zu­schlags­kri­te­rien fest:

"– Wirtschaftlich

günstigstes Angebot

– Referenzen,

Erfahrung vergleichbarer Objekte → Liste detailliert beilegen

– Lehrlingsausbildung

– Qualitätssicherung → Zusammenstellung, wie QS

bei der Ausführung und der Einsatz von Personal und Maschinen vorgesehen

ist."

Bei der Beurteilung der

Angebote gewichtete sie dann die Zu­schlags­kri­te­rien wie folgt:

Preis 60 %

Referenzen 25 %

Lehrlingsausbildung 10 %

Qualitätssicherung 5 %

Der Be­schwer­de­füh­rer

beanstandet, dass diese Gewichtung nicht bereits bei der Ausschreibung bekannt

gegeben wurde. Dazu war die Be­schwer­de­geg­nerin jedoch nach geltendem Recht

nicht verpflichtet. Gemäss § 13 Abs. 1 lit. m SubmV muss in der Aus­schrei­bung

bzw. in den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen lediglich die "Rangordnung oder

Gewichtung" der Zu­schlags­kri­te­rien bekannt gegeben werden (vgl. zum Ganzen

RB 2002 Nr. 47 = BEZ 2003 Nr. 13, E. 3). Dieser

Anforderung hat das vor­lie­gend eingeschlagene Verfahren genügt, indem die

Rangordnung der Kriterien aus den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen ersichtlich

war und die bei der Auswertung angewandte Gewichtung dieser Rangordnung entsprach.

6.

6.1

Der mit

der Offerte abzugebende Fragebogen verlangte die Angabe von Referenzpersonen

für Auskünfte über ausgeführte Leistungen und erwähnte unter den abzugebenden

Beilagen eine Referenzliste der letzten drei Jahre mit Angaben zu Objekt, Ort,

Jahr, Bausumme, Auftraggeber und Kontaktperson. Auch aus den Zu­schlags­kri­te­rien

ging hervor, dass die Be­schwer­de­geg­nerin die Beilage einer detaillierten

Liste mit Referenzen betreffend vergleichbare Objekte erwartete.

Die Offerte des Be­schwer­de­füh­rers enthält unter dem

Titel "Referenzpersonen" lediglich die Angabe "Herr E, Schul­haus­abwarte,

Herr F"; eine Liste mit Referenzen lag nicht bei. Demgegenüber reichten

die andern Anbietenden, insbesondere die beiden Mitbeteiligten, Referenzlisten

mit Angabe der vergleichbaren Objekte ein. Aufgrund dieses Umstandes benotete

die Be­schwer­de­geg­nerin das Angebot des Be­schwer­de­füh­rers beim Zu­schlags­kri­te­rium

Referenzen mit nur drei von maximal sechs Punkten, während die beiden Mitbeteiligten

die volle Punktzahl von sechs Punkten erhielten. Diese unterschiedliche

Bewertung führte dazu, dass der Be­schwer­de­füh­rer bei mehreren Teilaufträgen

trotz eines günstigeren Offertpreises nicht die beste Gesamtnote erzielte.

6.2

Der Be­schwer­de­füh­rer

macht geltend, seine Unternehmung sei seit Jahrzehnten immer wieder für die Be­schwer­de­geg­nerin

tätig gewesen und er habe daher davon ausgehen dürfen, dass seine Referenzen

bzw. Fachkompetenzen innerhalb der Gemeindeverwaltung bekannt seien. Auch habe

er annehmen dürfen, dass die Behörde mit den angeführten Kontaktpersonen

vertraut sei.

Eigene Erfahrungen der vergebenden Amtsstelle, welche

diese mit früheren Aufträgen eines Anbieters gesammelt hat, dürfen bei der

Beurteilung des Angebots ebenso wie externe Referenzen verwendet werden (VGr,

25.

Januar 2001, VB.2000.00233, E. 2c). Allerdings sind die eigenen

Erfahrungen in diesem Fall konkret zu beschreiben, um eine objektive

Beurteilung und die Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Vorliegend scheint die

Be­schwer­de­geg­nerin bei allen eingeladenen Anbietern über derartige

Erfahrungen verfügt zu haben. Dennoch war es zweifellos zulässig, dass sie von

ihnen Referenzen über vergleichbare Objekte verlangte. Dieses Vorgehen

erleichterte ihr zum einen interne Nachfragen bezüglich früherer Aufträge,

anderseits bot es ihr die Möglichkeit, ihre eigenen Erfahrungen mit auswärtigen

Referenzen zu vergleichen. Der Be­schwer­de­füh­rer durfte daher, nachdem die

Abgabe einer Liste mit vergleichbaren Referenzobjekten in den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen

ausdrücklich vorgesehen war, nicht einfach darauf vertrauen, dass die bisher

von ihm ausgeführten Aufträge für die Gemeindeverwaltung bereits bekannt seien

und für die Bewertung genügten.

6.3

Die vom Be­schwer­de­füh­rer

in der Duplik gemachten Angaben zur Ausbildung seiner Mitarbeiter sind keine

Referenzen der verlangten Art. Diese könnten im Übrigen auch deshalb nicht

mehr berücksichtigt werden, weil die für die Bewertung massgeblichen Angaben

bereits im Zeitpunkt des Ver­ga­be­ent­scheids vorliegen müssen (VGr, 21. April

2004, VB.2003.00268, E. 3.2.2, www.vgrzh.ch).

6.4

Der

Einwand des Be­schwer­de­füh­rers, dass er aus Gründen des Datenschutzes keine

Referenzen von andern Auftraggebern genannt habe, ist unbehilflich. In den

meisten Branchen ist es ohne weiteres möglich, Referenzlisten einzureichen,

ohne Vorschriften betreffend Datenschutz zu missachten. Dass es sich auf dem

Gebiet des Gartenbaus anders verhalte, ist nicht anzunehmen und wird vom Be­schwer­de­füh­rer

auch nicht begründet.

6.5

Der Be­schwer­de­füh­rer

beanstandet sodann, dass zur Beurteilung der Offerten keine fachkundigen

Drittpersonen beigezogen worden seien. Keine der Personen, welche die Vergabe

vorbereiteten, habe einen beruflichen Ausweis über die Fachrichtung Landschaftsgärtnerei

besessen.

Die vergebende Behörde hat das Nötige vorzukehren, um eine

seriöse Beurteilung der Angebote zu gewährleisten; dazu gehört unter Umständen

auch der Beizug externer Fachleute (RB 1999 Nr. 4 = BEZ 1999 Nr. 25,

E. 5 = ZBl 101 /2000, 265, E. 5). Die Be­schwer­de­geg­nerin

teilte in der Duplik mit, dass die Vorbereitung und Durchführung der Vergabe in

enger Zusammenarbeit mit der Firma G Landschaftsarchitekten erfolgt sei.

Zwingend erforderlich war dieser Beizug aber bei der Vergabe eines Auftrags von

eher geringer Komplexität, wie er hier zu beurteilen war, nicht. Wie der Be­schwer­de­füh­rer

selber ausführt, waren an der Vergabe überdies ein Gärtner (wenn auch nicht

Landschaftsgärtner) und ein Strassenmeister beteiligt. Im Übrigen waren ohnehin

keine spezifischen Fachkenntnisse erforderlich, um festzustellen, dass der Be­schwer­de­füh­rer

keine ausreichenden Referenzen eingereicht hatte. Fachkenntnisse spielten

allenfalls eine Rolle bei der Beurteilung der vom Be­schwer­de­füh­rer in der

Gemeinde ausgeführten Aufträge; deren Qualität wurde aber von der Be­schwer­de­geg­nerin

nicht beanstandet.

6.6

Aus den

genannten Gründen durfte und musste die Be­schwer­de­geg­nerin das Fehlen von

Referenzangaben des Be­schwer­de­füh­rers bei der Benotung des Zu­schlags­kri­te­riums

"Referenzen" in Rechnung stellen. Dass sie sein Angebot bei diesem

Kriterium mit der Hälfte der Maximalnote bewertete, lag im Rahmen des ihr

zustehenden Ermessens. Mit dieser Bewertung gab sie auch zu erkennen, dass sie

die vom Be­schwer­de­füh­rer für die Gemeinde geleisteten Arbeiten mit

berücksichtigt hat.

7.

Beim Zu­schlags­kri­te­rium Lehrlingsausbildung erhielt

der Be­schwer­de­füh­rer ebenso wie die Mitbeteiligte 1 die Note vier bzw.

gewichtet 40 Punkte. Demgegenüber erzielte die Mitbeteiligte 2 die Bewertung

von fünf bzw. gewichtet 50 Punkten. Der Be­schwer­de­füh­rer macht geltend,

dass es ihm mit Hilfe der von ihm beanspruchten weiteren Teilaufträge möglich

gewesen wäre, eine zusätzliche Lehrstelle zu schaffen.

Lehrstellen, die nicht besetzt sind und über deren

Besetzung keine konkreten Angaben vorliegen, werden bei der Benotung des Zu­schlags­kri­te­riums

Lehrlingsausbildung nicht berücksichtigt (RB 2003 Nr. 52, E. 4 =

BEZ 2003 Nr. 38, E. 4). Die völlig unbestimmten Angaben des Be­schwer­de­füh­rers

vermögen keine andere Bewertung dieses Kriteriums zu rechtfertigen. Ob es

überhaupt zulässig wäre, Lehrstellen zu berücksichtigen, deren Schaffung von

der Erteilung des fraglichen Auftrags abhängt, ist im Übrigen unklar. Die Frage

kann hier jedoch offen bleiben.

8.

Nach dem Gesagten erweist

sich die Bewertung der Be­schwer­de­geg­nerin als zulässig. Der Be­schwer­de­füh­rer

hat demnach nur bei zwei Teilaufträgen die höchste Gesamtbewertung erzielt. Für

diese erhielt er auch den Zuschlag. Die von ihm beanspruchten zusätzlichen

Aufträge stehen ihm dagegen nicht zu. Die Be­schwer­de erweist sich damit als

unbegründet und ist abzuweisen.

9.

Dem Ausgang des Verfahrens gemäss wird der Be­schwer­de­füh­rer

kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit 13 Abs. 2 VRG). Er ist

überdies zu verpflichten, der Be­schwer­de­geg­nerin eine angemessene Par­tei­ent­schä­di­gung

auszurichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Als angemessen erweist

sich eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Be­schwer­de wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 280.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'780.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Be­schwer­de­füh­rer wird verpflichtet, der Be­schwer­de­geg­nerin eine Par­tei­ent­schä­di­gung

von Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entrichten, zahlbar innert

30.

Tagen nach Rechts­kraft des vor­lie­genden Ent­scheids.

5.

Mitteilung

an …