VB.2004.00503
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00503
20. April 2005Deutsch15 min
(URT.2005.8612)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00503
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.04.2005
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 07.12.2005 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Freizügigkeitsrecht
Der aus einem EU-Staat stammende Beschwerdeführer verfügte ab 1995 über die Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich. Im Jahr 2000 wurde er wegen Beteiligung an einem Raubüberfall zu 5 1/2 Jahren Zuchthaus verurteilt. Im Folgejahr stellte die Beschwerdegegnerin das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung fest und wies ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Nach dem hier anwendbaren Freizügigkeitsabkommen dürfen die daraus fliessenden Rechte nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit eingeschränkt werden, wobei frühere strafrechtliche Verurteilungen nur insoweit zu berücksichtigen sind, als die ihnen zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Eine solche aktuelle Gefährdung ist vorliegend nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat sich seit der Entlassung aus dem Strafvollzug wohl verhalten. Soweit die Vorinstanz mit Umständen argumentiert, die sich nach dem strafrechtlich beurteilten Verhalten abgespielt haben, ist konkret nur das angeblich arrogante und unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers fassbar, welches dazu geführt haben soll, dass ein Grossteil der Beute bis heute noch nicht habe aufgefunden werden können. Diese Umstände sind indessen unklar, und es wird nicht näher ausgeführt, wie weit die Resozialisierung mit diesem gerügten Verhaltensmuster zusammenhängt. Letztlich ist aber der Schluss von einem arroganten Verhalten auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zwingend. Gutheissung.
Stichworte:
AKTUELLE GEFÄHRDUNG DER ÖFFENTLICHKEIT
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
EUROPÄISCHE UNION (EU)
FREIHEITSSTRAFE
FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA)
GUTHEISSUNG
POSTRAUB
RÜCKFALLGEFAHR
STRAFE (FREIHEITSSTRAFE)
VERURTEILUNG
Rechtsnormen:
Art. 1 lit. a ANAG
Art. 10 Abs. V FZA
Art. 5 Abs. I Anhang I FZA
Art. 5 Abs. II Anhang I FZA
RL 64/221/EWG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A, italienischer Staatsangehöriger, geboren 1973, kam im
Jahr 1990 als Jugendlicher im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und
erhielt die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinen Eltern und später
die Bewilligung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Im Jahr 1995 wurde ihm die
Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich erteilt. Im gleichen Jahr wurde er
wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Busse bestraft. Im
September 1997 wurde er wegen Verdachts auf Beteiligung an einem Raubüberfall international
zur Verhaftung ausgeschrieben. Im Dezember 1998 wurde er in X (im Ausland)
verhaftet und im Februar 1999 in die Schweiz ausgeliefert.
Am 21. Juli 1999 stellte die Direktion für Soziales
und Sicherheit des Kantons Zürich (Migrationsamt; damals: Fremdenpolizei) fest,
die Niederlassungsbewilligung von A sei erloschen. Diese Anordnung wurde wiedererwägungsweise
aufgehoben. Nachdem A vom Obergericht in zweiter Instanz am 8. Juni 2000
des Raubes und der Entwendung zum Gebrauch schuldig gesprochen und mit
fünfeinhalb Jahren Zuchthaus bestraft worden war, verfügte die Direktion für
Soziales und Sicherheit am 19. Januar 2001, dass die Niederlassungsbewilligung
erloschen sei, und wies ein Gesuch um deren Wiedererteilung, ebenso um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, ab. Sie verfügte sodann, dass A den
Kanton Zürich unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu
verlassen habe.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am
20.
Oktober 2004 ab.
A war am 3. August 2002 unter Ansetzung einer
dreijährigen Probezeit bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden. Im November 2003 hatte er die 1977 geborene Schweizerin C geheiratet;
2004.
wurde den Eheleuten der Sohn D geboren.
III.
Mit Beschwerde vom 24. November 2004 liess A durch seinen
Anwalt dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihm, unter Aufhebung des Rekursentscheids
des Regierungsrats, die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, unter Kostenfolge
zulasten der Gerichtskasse und Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für
das Beschwerdeverfahren.
Während sich die beschwerdebeklagte Direktion nicht vernehmen
liess, beantragte die Staatskanzlei dem Verwaltungsgericht, die Beschwerde
abzuweisen. Zur Begründung wurde auf den angefochtenen Rekursentscheid
verwiesen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gestützt
auf § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde
an das Verwaltungsgericht auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht. Dies ist
der Fall bei Entscheiden über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, auf
deren Erteilung der oder die ausländische Staatsangehörige einen Rechtsanspruch
hat. Der Anspruch kann im Landesrecht oder Völkerrecht begründet sein (Art. 100
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember
1943; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).
1.2
Nach Art. 7
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG) hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der
Beschwerdeführer ist seit dem 11. November 2003 mit einer Schweizer
Bürgerin verheiratet und kann sich daher grundsätzlich auf Art. 7 Abs. 1
ANAG berufen. Ein Rechtsanspruch ergibt sich vorliegend durch den Sohn des
Beschwerdeführers auch aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999.
1.3
Laut Art. 1
lit. a ANAG (Stand 1. Juni 2002) gilt für Staatsangehörige eines
Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft und ihre Familienangehörigen das
Gesetz nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
sowie ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (FZA) keine
abweichende Bestimmung enthält oder das ANAG eine vorteilhaftere Rechtsstellung
vorsieht. Gemäss lit. b gilt die analoge Regelung für Staatsangehörige
eines Mitgliedstaats der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA).
1.4
Gemäss Art. 10
Abs. 5 FZA haben Staatsangehörige eines EU-Vertragsstaats, die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens bereits zum Aufenthalt und zur
Erwerbstätigkeit in der Schweiz berechtigt waren und sich hier aufhielten,
Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, ohne dass ihnen die
zeitlichen und die Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die zahlenmässige
Kontingentierung entgegengehalten werden können. Da der Beschwerdeführer italienischer
Staatsangehöriger ist und bis zu seiner Untersuchungshaft zur Erwerbstätigkeit
und während des Strafvollzugs zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt war,
erfüllt er die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 5 FZA. Das Gericht
hat somit auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im
Abkommen gewährten Rechte aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und
Gesundheit eingeschränkt werden. Die Rechtsansprüche nach FZA unterstehen
ausdrücklich dem Vorbehalt der Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung
und Sicherheit. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA ist bei der
Auslegung von dessen Abs. 1 Bezug zu nehmen auf die Richtlinien (RL)
64/221 EWG, 72/194 EWG und 75/35 EWG. Damit sind Richtlinien der Organe der Europäischen
Gemeinschaft (bzw. der damaligen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft EWG) für
rechtsanwendende Instanzen in der Schweiz verbindlich erklärt worden.
2.1
Die RL 64/221
vom 25. Februar 1964 des Rats der EWG (vgl. www.europa.eu.int) bezweckt die
Koordinierung von Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von
Ausländern (sowie deren Ehegatten und Familienmitgliedern), soweit sie aus
Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt
sind. Es wird festgehalten, dass die Sonderregeln nicht für wirtschaftliche
Zwecke angerufen werden dürfen (Art. 2 Abs. 2 RL 64/221) und
dass bei Massnahmen "ausschliesslich das persönliche Verhalten der in Betracht
kommenden Einzelpersonen" massgebend sein dürfe (Art. 3 Abs. 1 RL 64/221);
insbesondere können "strafrechtliche Verurteilungen allein ... ohne
weiteres diese Massnahmen nicht begründen ..." (Art. 3 Abs. 2 RL 64/221).
Die Sondervorschriften der RL 64/221 wurden mit RL 72/194 auf
ausländische Personen ausgedehnt, welche vom vertraglichen Verbleiberecht nach
Beendigung der Erwerbstätigkeit in einem Vertragsland Gebrauch machen. Mit RL 75/35
wurden die Regeln endlich auch für Selbständigerwerbende im Verbleibstatus nach
der Erwerbstätigkeit anwendbar erklärt.
2.2
Inhaltlich
sind die Regeln durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft (heute: EU; EuGH) präzisiert und ausgelegt worden.
2.3
Im
Entscheid des EuGH vom 27. Oktober 1977, Bouchereau, 30/77 (vgl.
www.europa.eu.int; auch für folgende) wurde die Richtlinie 64/221 hinsichtlich
der Regel präzisiert, wonach strafrechtliche Verurteilungen allein ohne
weiteres Beschränkungen der Freizügigkeit, die Art. 48 des Vertrags (über
die Europäische Union vom 7. Februar 1992 [Maastricht; EUV]) aus Gründen
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässt, nicht begründen können.
Ebenfalls wurde der Gerichtshof um eine Präzisierung des Begriffs der
"öffentlichen Ordnung" angegangen. Der EuGH hat die Anfragen wie
folgt beantwortet: Der Richtliniensatz, wonach strafrechtliche Verurteilungen
allein ohne weiteres Beschränkungen der Freizügigkeit, die aus Gründen der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig sind, nicht begründen könnten,
bedeute, dass eine frühere strafrechtliche Verurteilung "nur insoweit berücksichtigt
werden [dürfe], als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches
Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen
Ordnung darstell[t]" (EuGH, Bouchereau, Rz. 28). Zur Verdeutlichung
des Begriffs der öffentlichen Ordnung schliesslich wird ausgeführt: "Die
Berufung einer nationalen Behörde auf den Begriff der öffentlichen Ordnung
setzt, wenn er gewisse Beschränkungen der Freizügigkeit von dem
Gemeinschaftsrecht unterliegenden Personen rechtfertigen soll, jedenfalls
voraus, dass ausser der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung
darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die
ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (EuGH, Bouchereau, Rz. 35).
In den Erwägungen finden sich
zudem Erläuterungen, wonach die einschränkenden Massnahmen den nationalen
Behörden eine spezifische Prüfung unter dem Blickwinkel der dem Schutz der
öffentlichen Ordnung innewohnenden Interessen abverlangten, welche nicht
notwendigerweise mit den Beurteilungen übereinstimmen müsse, auf denen die
strafrechtliche Verurteilung beruhe. Sodann sei der Begriff der öffentlichen
Ordnung eng zu verstehen, namentlich, wenn er eine Ausnahme vom wesentlichen
Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer rechtfertige. Allerdings sei den
staatlichen Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum einzugestehen (EuGH, Bouchereau,
Rz. 27 f. und 33 f.).
2.4
Einem
Entscheid des EuGH vom 19. Januar 1999 (Calfa, C-348/96) lag das Gesuch
eines griechischen Gerichts zur Vorabentscheidung zugrunde. Eine italienische
Touristin in Griechenland war von den Behörden der Beschaffung und des Besitzes
von ausschliesslich zum Eigenbedarf bestimmten Betäubungsmitteln schuldig befunden
worden. Nach den einschlägigen nationalen Strafbestimmungen stand eine
lebenslängliche Ausweisung der italienischen Staatsangehörigen aus Griechenland
zur Prüfung an. Der EuGH befand, der Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz
allein rechtfertige eine Ausweisung nicht, solange die EU-Staatsangehörige nicht
zusätzlich aufgrund ihres persönlichen Verhaltens "eine tatsächliche und
hinreichend schwere Gefährdung darstelle, die ein Grundinteresse der
Gesellschaft berühre". Die Ausweisung allein aufgrund einer
strafrechtlichen Verurteilung werde im vorliegenden Fall "automatisch
verfügt, ohne dass das persönliche Verhalten des Täters oder die von ihm
ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung berücksichtigt [werde]".
Entsprechend seien die in RL 64/221 vorgesehenen Voraussetzungen für die
Anwendung der Ausnahme der öffentlichen Ordnung, wie sie der Gerichtshof ausgelegt
habe, nicht erfüllt (EuGH, Calfa, Rz. 25 ff.).
3.
3.1
Sowohl der
Regierungsrat als auch das Migrationsamt stützten sich darauf, dass, in Anlehnung
an die Erwägungen des Obergerichts, von einem sehr schweren Verschulden des
Beschwerdeführers ausgegangen werden müsse. Zwar könne daraus nicht direkt auf
eine aktuelle Gefahr für die öffentliche Ordnung geschlossen werden. Sein
Wohlverhalten nach der Straftat sei wenig aussagekräftig, weil er sich noch in
der vom Gericht angeordneten Bewährungsphase befinde. Entscheidend ins Gewicht
falle jedoch, dass ein Grossteil des von der Bande erbeuteten Betrags in der
Grössenordnung von total … Franken für die Behörden unauffindbar geblieben sei.
Dies sei "zu einem nicht unerheblichen Teil auf das unkooperative, ja
zeitweise arrogante Verhalten" des Beschwerdeführers in der Strafuntersuchung
zurückzuführen. Er habe, trotz erdrückender Beweislast, an der Behauptung festgehalten,
von der Beute keinen Anteil erhalten zu haben. Die damit manifestierte mangelhafte
charakterliche Integrität sowie sein Tatbeitrag beim Raubüberfall als Fahrer
des für den Erfolg der Tat unerlässlichen Fahrzeugs legten Zeugnis einer hohen
kriminellen Energie ab. Im Zusammenspiel mit dem durch den Raubüberfall
bewiesenen kriminellen Potenzial sei die Befürchtung angezeigt, dass der
Beschwerdeführer diese verbrecherische Energie jederzeit wieder mobilisieren
könne. Die Wahrscheinlichkeit, dass er künftig die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
stören werde, sei als "hinreichend hoch zu beurteilen, um eine
ausländerrechtliche Massnahme zu rechtfertigen".
3.2
Der
Beschwerdeführer hat diese Prognose bestreiten lassen. Es treffe zu, dass das
Obergericht sein Verschulden als sehr schwer beurteilt habe. Er habe einen
mehrere Jahre dauernden Strafvollzug absolviert. Allein aus dem früheren
Verschulden lasse sich nicht ohne weiteres auf eine aktuelle Gefahr für die
öffentliche Sicherheit schliessen. Im Gegenteil habe er sich seit der Straftat
bewährt. Seine Ehefrau und sein Kind lebten in der Schweiz. Eine Wegweisung
wäre sowohl rechtswidrig als auch unverhältnismässig.
4.
4.1
Angesichts
der Tatsache, dass der Regierungsrat die massgeblichen Kriterien der Bestimmungen
des FZA, der einschlägigen EWG-Richtlinien sowie der zur Auslegung beizuziehenden
EuGH-Entscheide zutreffend zusammengefasst hat, kann das Gericht auf eine
detaillierte Wiederholung verzichten. Zusammengefasst gilt, dass die Gefahr für
die öffentliche Sicherheit eine schwere Gefährdung voraussetzt, die ein
Grundinteresse der Gesellschaft berührt, dass frühere strafrechtliche
Verurteilungen nur insoweit berücksichtigt werden dürfen, als die ihnen zu
Grunde liegenden Umstände ein Verhalten erkennen lassen, welches eine
gegenwärtige und andauernde Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt,
dass, mit anderen Worten, eine automatische Folgerung von der früheren Verurteilung
auf die gegenwärtige und zukünftige Gefahr nicht zulässig ist, und dass
besondere, dem Schutz der Öffentlichkeit dienende Massnahmen auch bei
einheimischen Straftätern angeordnet würden, wenn bei ausländischen Personen
die Aus- oder Wegweisung gerechtfertigt sein soll. Im Besonderen ist der
Nachweis einer von der früheren Bestrafung unabhängigen aktuellen Gefahr zu
erbringen, sofern dieser nicht bereits dem früheren Urteil entnommen werden
kann. Endlich soll die Abwägung berücksichtigen, dass das Aufenthaltsrecht gemäss
FZA im Rang und Gewicht eines Grundrechts steht.
4.2
Der
Regierungsrat hat zwar nicht allein aus dem im Strafverfahren festgestellten Verschulden
des Beschwerdeführers den Schluss gezogen, dieser stelle eine Gefahr für die
öffentliche Ordnung dar. Er hat vielmehr aus dem Verhalten des Verurteilten im
Strafverfahren und im nachfolgenden Vollzug auf einen Mangel an charakterlicher
Integrität und – zusammen mit der durch die Straftat bewiesenen hohen
kriminellen Energie – auf eine "hinreichend hohe" Rückfallgefahr
geschlossen, welche eine ausländerrechtliche Massnahme rechtfertige. Den
charakterlichen Mangel – beziehungsweise die mangelhafte Integrität – erblickte
der Regierungsrat im Umstand, dass sich der Beschwerdeführer arrogant verhalten
habe. Allerdings ist damit ein Verhalten im Strafprozess angesprochen, welches
offenbar, wie in der Beschwerde ausgeführt wird, vom Obergericht bereits gewürdigt
wurde. Weiter führte der Regierungsrat aus, der Beschwerdeführer habe sich
äusserst unkooperativ gezeigt, was sich unter anderem darin niederschlage, dass
ein Grossteil des erbeuteten Geldbetrags bis heute nicht habe aufgefunden
werden können.
4.3
Damit ist
jedoch keine aktuelle Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dargetan.
Der Regierungsrat und die Direktion für Soziales und Sicherheit behaupten
nicht, die früheren Straftaten, beziehungsweise das sich darin spiegelnde
Verschulden, rechtfertigten allein den Schluss auf die heutige und zukünftige
Gefährdung. Der Regierungsrat führt im Gegenteil aus, dieser Schluss dürfe
nicht gezogen werden (Ziff. 5 lit. d/bb), um später dennoch zu
erörtern, aufgrund der durch den Raubüberfall bewirkten Rechtsgüterverletzung
sei eine Rückfallgefahr wahrscheinlich. Wegen der massiven Delinquenz genüge
es, wenn eine minimale Rückfallgefahr vorhanden sei, um die Ansprüche aus dem
Freizügigkeitsrecht zu verweigern. Abgesehen davon, dass derartige Folgerungen
aus der früheren Verurteilung eben gerade nicht zulässig sind, handelt es sich
um reine Spekulationen, die in den konkreten Vorfällen keine Grundlage haben.
Dabei ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer
sowohl im Strafvollzug als auch seit seiner bedingten Entlassung wohl verhalten
hat.
Soweit der Regierungsrat mit Umständen argumentiert, die sich
nach dem strafrechtlich beurteilten Verhalten abgespielt haben, ist konkret nur
das angeblich arrogante und unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers
fassbar, welches dazu geführt haben soll, dass ein Grossteil der Beute bis
heute noch nicht habe aufgefunden werden können. Diese Umstände sind indessen
unklar. Der Zusammenhang zwischen arrogantem Verhalten und dem Nichtauffinden
des Raubguts wird nicht näher ausgeführt. Es ist nicht bekannt, ob der Beschwerdeführer
dabei einen Einfluss hätte oder inwieweit seine strafrechtliche Resozialisierung
mit diesem gerügten Verhaltensmuster zusammenhängt. Letztlich ist aber der
Schluss von einem arroganten Verhalten auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
nicht zwingend. Ist aber eine solche – akute und hinreichend schwere, ein Grundinteresse
der Gesellschaft nach Ordnung und Sicherheit berührende Gefährdung – nicht
erstellt, ist keine Ausnahme vom Rechtsanspruch aus dem Freizügigkeitsrecht zulässig.
Keine Rolle spielt dabei, dass sich der Regierungsrat in gewissem
Umfang auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts berufen kann. Auch wenn dieses
gelegentlich eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ohne weitere Umstände
allein aus einer schweren früheren Verurteilung abgeleitet hat, ändert dies
nichts daran, dass sich diese Folgerung nicht mit den Richtlinien und der
Rechtsprechung zu den Ausnahmen der Freizügigkeit vereinbaren lässt.
Offensichtlich sind im Rahmen der Personenfreizügigkeit Ausnahmen von den vermittelten
Rechtspositionen nur in extremen Ausnahmefällen vorgesehen. Im Übrigen gilt
innerhalb der EU offenbar die Rechtsüberzeugung, dass die Kriminalität von den
Strafbehörden des Aufenthaltsstaats gegenüber In- und Ausländern geahndet
werden soll und es keiner zusätzlichen fremdenpolizeilichen Massnahmen bedarf.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Nachdem eine
Erneuerung der Niederlassungsbewilligung nicht Gegenstand der Beschwerde ist,
führt die Gutheissung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Damit ist den
Behörden auch die Möglichkeit gegeben, periodisch die Voraussetzungen beim
Beschwerdeführer zu überprüfen.
4.4
Bei diesem
Ausgang muss nicht zusätzlich geprüft werden, ob (gemäss Art. 1 lit. a
ANAG) das Landesrecht eine vorteilhaftere Rechtsstellung vermitteln würde.
5.
Mit der Gutheissung sind die Verfahrenskosten der
unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 70 VRG). Sodann hat diese den Beschwerdeführer für seine
Umtriebe im Beschwerde- und im vorangegangenen Rekursverfahren angemessen zu
entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG). Gestützt auf die Aufstellung des
Rechtsvertreters erscheint eine Parteientschädigung für beide Verfahren von insgesamt
Fr. 2'500.- angemessen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Regierungsrats vom 20. Oktober
2004.
wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, dem Beschwerdeführer
die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen beziehungsweise zu verlängern.
2.
Die
Rekurskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (Barauslagen
und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
6.
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
7.
Mitteilung an …