VB.2004.00507
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00507
24. Februar 2005Deutsch15 min
(URT.2005.8479)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00507
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.02.2005
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe; Leistungskürzung wegen überhöhter Logiskosten.
Überhöhte Logiskosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Weigern sich unterstützte Personen, eine preisgünstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre (E. 3.3.1).
Die Wohnungskosten zählen nicht zu den Lebenshaltungskosten im Sinne des Grundbedarfs, sondern sind in der Bedarfsrechnung der materiellen Grundsicherung getrennt auszuweisen (E. 3.2). Deshalb dürfen Sanktionen bezüglich Wohnungskosten nicht durch eine Kürzung des Grundbedarf I und/oder II vorgenommen werden. Vielmehr sind in einem solchen Fall die übernommenen Wohnungskosten zu kürzen (E. 3.3.1). Für die Bestimmung der Höhe des Kürzungsbetrages ist entscheidend, ob die von der Beschwerdeführerin abgelehnte Wohnung ihr tatsächlich zur Verfügung gestanden hat und dass diese Wohnung bzw. ein Umzug für sie und ihre Kinder zumutbar gewesen wäre (E. 3.3.2). Vorliegend stand die der Beschwerdeführerin zugewiesene Wohnung ihr nicht tatsächlich zur Verfügung (E. 3.3.2). Der Beschwerdeführerin darf deshalb höchstens der Differenzbetrag zwischen Wohnungskosten, die der behördlichen Richtlinie entsprechen, und ihren heutigen Wohnungskosten und nicht der Differenzbetrag zwischen dem Mietzins der ihr zugewiesenen Wohnung und ihrer jetzigen Wohnung gestrichen werden.
Gutheissung.
Dem Begehren um unentgeltliche Rechtsvertretung wird stattgegeben (E. 4).
Stichworte:
KÜRZUNG
UMZUG
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNGSKOSTEN
Rechtsnormen:
§ 24 SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A. A (geboren 1971) allein erziehende
Mutter von C (geboren 1996) und D (geboren 1992) bezieht Sozialhilfeleistungen
der Gemeinde X. Da der Wohnungsmietzins von Fr. 1'500.- die
diesbezüglichen Richtlinien übersteige, forderte die Sozialbehörde X sie mit Beschluss
vom 10. Juni 2003 auf, eine kostengünstigere Wohnung zu suchen. Die
maximal übernommene Miete für einen 3-Personen-Haushalt inklusive Nebenkosten
betrage gemäss den behördlichen Richtlinien Fr. 1'400.-. A habe spätestens
per 30. November 2003 eine Aufstellung über ihre Bemühungen bei der
Wohnungssuche der Sozialbehörde X einzureichen. Ausserdem wurde sie im
nämlichen Schreiben aufgefordert, sich nachweislich um eine Teilzeitanstellung
zu bemühen. Dabei wurde sie daraufhin gewiesen, dass bei Nichterfüllung von
Auflagen und Weisungen die wirtschaftliche Hilfe per 1. Januar 2004
gekürzt werden könne.
Am 14. Mai 2004 wies die
Sozialbehörde X A eine 31/2-Zimmerwohnung per
1. Juli 2004 für Fr. 1'077.- zuzüglich 113.50 Nebenkosten zu. Sie
wurde angewiesen, sich beim Vermieter E AG für diese Wohnung anzumelden. Die
Sozialbehörde X machte A wiederum auf die Kürzungsmöglichkeit bei Nichtbefolgen
von Weisungen und Auflagen der Sozialbehörde aufmerksam.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2004
lehnte A sinngemäss einen Umzug ab, meldete mit Formular vom 25. Mai 2004
an die E AG gleichwohl ihr Interesse an der Wohnung an.
Am 15. Juni 2004 verwarnte die
Sozialbehörde X A aufgrund der Weigerung, die zugewiesene Wohnung zu
übernehmen. Sie wies auf §§ 21 und 24 des Sozialhilfegesetzes vom
14. Juni 1981 (SHG) sowie § 24 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
vom 21. Oktober 1981 (SHV) hin, wonach Leistungen gekürzt werden können,
wenn Anordnungen der Fürsorgebehörden nicht befolgt werden. Eine weitere
Nichtbefolgung von Anweisungen würde eine Kürzung des Grundbedarfs II nach sich
ziehen.
B. Am 13. Juli 2004 beschloss die
Sozialbehörde X, A den Grundbedarf II für die Dauer von 12 Monaten zu streichen
und den Grundbedarf I für die nächsten sechs Monate um 15 % zu kürzen, da
sie die ihr zugewiesene günstigere Wohnung ohne stichhaltige Gründe abgelehnt
habe und ihre Stellen- und Wohnungsbemühungen ungenügend seien. Sie habe
letztmals im September 2003 Beweise für ihre Stellen- und Wohnungssuchbemühungen
abgegeben. Sie wurde aufgefordert sich weiterhin intensiv um eine Arbeitsstelle
und eine günstigere Wohnung zu bemühen und entsprechende Suchnachweise der
Sozialbehörde monatlich unaufgefordert vorzuweisen. Sie bleibe verwarnt und
werde ausdrücklich darauf hingewiesen, die Auflagen und Weisungen zu befolgen.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss liess A am
6.
September 2004 Rekurs beim Bezirksrat X erheben mit dem Antrag, die
bisherige Wohnung auch weiterhin zu bewilligen; eventualiter sei der Beitrag an
die Mietkosten dieser Wohnung um Fr. 100.- zu kürzen, unter Verzicht auf anderweitige
Kürzungen. Der Bezirksrat hiess den Rekurs am 19. Oktober 2004 teilweise
gut, indem er A den Grundbedarf I für sechs Monate lediglich um 7.5 %
kürzte. Die Streichung des Grundbedarfs II für die Dauer von 12 Monaten
wurde als rechtsmässig beurteilt.
III.
Mit Eingabe vom 24. November 2004
liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Sie beantragte die
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, es sei ihr und ihren Kindern die
bisherige Wohnung auch weiterhin zu bewilligen und den Beitrag an diese Wohnung
um Fr. 100.- zu kürzen. Anderweitige Kürzungen seien keine vorzunehmen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung
und Rechtsvertretung zu gewähren und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen.
Bezüglich des Antrags auf Erteilung der
aufschiebenden Wirkung hielt der Abteilungspräsident der 3. Abteilung des
Verwaltungsgerichts mit Präsidialverfügung vom 29. November 2004 fest,
dass dem Rekursverfahren aufschiebende Wirkung zukam und bisher keine gegenteilige
Anordnung getroffen worden sei.
Der Bezirksrat X verzichtete am
2.
Dezember 2004 auf eine Vernehmlassung, während die Sozialbehörde X am
7.
Dezember 2004 beantragte, dass ihr Beschluss vom 13. Juli 2004
bestätigt werde mit entsprechender Anpassung aufgrund des Beschlusses des
Bezirksrates X vom 19. Oktober 2004.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit
§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
Nachdem die
Sozialbehörde X den Beschluss des Bezirksrates X vom 19. Oktober 2004
nicht angefochten hat, liegt nur noch die Kürzung der Sozialhilfeleistungen im
Umfang des Beschlusses des Bezirksrats X von insgesamt Fr. 3'166.20
(Grundbedarf II: Fr. 192.- pro Monat bezogen auf die vom Beschluss
umfasste Zeitperiode vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005; 7.5 %
des Grundbedarfs I: Fr. 143.70 pro Monat bezogen auf die vom
Beschluss umfasste Zeitperiode vom 1. Juli 2004 bis 31. Januar 2005)
im Streit. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist deshalb der
Einzelrichter spruchberufen (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).
2.
2.1
Die Sozialbehörde X stützte ihren Beschluss zur
Kürzung der Sozialhilfeleistungen einerseits darauf, dass die
Beschwerdeführerin sich geweigert habe, eine ihr angebotene preisgünstige
Wohnung anzunehmen und andererseits auf mangelnde Bemühungen der
Beschwerdeführerin, eine Arbeitsstelle und günstigere Wohnung zu suchen. Der Bezirksrat
erachtete die von der Sozialbehörde X angeordnete Kürzung der
Sozialhilfeleistungen aufgrund der unterbliebenen Bemühungen der Beschwerdeführerin,
eine günstigere Wohnung zu suchen bzw. eine ihr angebotene preisgünstige und
zumutbare Wohnung anzunehmen als rechtmässig und verhältnismässig. Da die
Beschwerdeführerin jedoch bezüglich der ungenügenden Stellensuche vorgängig
nicht ausdrücklich gewarnt worden sei, könne sich die Kürzung der
Sozialhilfeleistungen nur auf die Ablehnung einer günstigeren Wohnung in
Verbindung mit den mangelnden Bemühungen bei der Wohnungssuche stützen. Dieser
formelle Fehler führte zu einer teilweisen Gutheissung des Rekurses mit der
Folge, dass der Grundbedarf I nur zu 7.5 % während sechs Monaten gekürzt
wurde, statt wie von der Sozialbehörde X beschlossen um 15 %. Die
Streichung des Grundbedarfs II für die Dauer von 12 Monaten wurde vom
Bezirksrat bestätigt.
2.2
Die Beschwerdeführerin führt in ihrer
Beschwerdeschrift aus, dass sie aufgrund des Kindeswohls auf die derzeitige
Wohnung angewiesen sei. Ihre Kinder seien dort verwurzelt, weshalb ein Umzug
unzumutbar sei. Die Massnahme sei unverhältnismässig. Zumal durch einen Umzug
nur monatlich Fr. 100.- eingespart werden könnten. Sie sei bereit, im
Umfang von Fr. 100.- auf Unterstützungsleistungen zu verzichten, wenn sie
in der bisherigen Wohnung bleiben dürfe. Weil die Vorinstanz in keiner Weise
auf diesen Vorschlag eingegangen sei, habe sie das rechtliche Gehör verletzt,
was zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen müsse.
2.3
Nachdem die Vorinstanz eine Leistungskürzung
gestützt auf die mangelnde Arbeitssuche der Beschwerdeführerin aus formellen Gründen
abgelehnt und die Sozialbehörde X diesen Beschluss akzeptiert hat, ist
vorliegend einzig über die Rechtmässigkeit und den Umfang einer
Leistungskürzung aufgrund der Weigerung der Suche nach einer preisgünstigen
Logis bzw. umzuziehen zu entscheiden.
3.
3.1
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 SHG).
Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die
geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG). Wenn
der Hilfesuchende Anordnungen der Behörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen
und Weisungen missachtet und er zudem auf die Möglichkeit einer
Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden ist, können die Leistungen
gekürzt werden (§ 24 Abs. 1 SHG). Ein solcher Hinweis kann mit der
Anordnung der Behörde verbunden werden (Abs. 2). Für den Kanton Zürich
sind im Weiteren grundsätzlich die Richtlinien für die Ausgestaltung und
Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, herausgegeben von der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe) verbindlich (§ 17 Satz 3
und 4 der SHV). Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die formellen
Voraussetzungen einer Leistungskürzung bezüglich der Wohnkosten erfüllt sind.
3.2
Die materielle Grundsicherung umfasst alle in einem
Privathaushalt notwendigen Ausgabenpositionen: den Grundbedarf für den
Lebensunterhalt, die Wohnungskosten und die medizinischen
Grundversorgungskosten (SKOS-Richtlinien B.1). Der Grundbedarf I entspricht dem
Minimum an Lebensunterhalt, was zu einer auf die Dauer angelegten menschenwürdigen
Existenz in der Schweiz nötig ist. Dazu gehören vor allem folgende Ausgabendispositionen:
Nahrungsmittel, Bekleidung, Energiekosten ohne Wohnnebenkosten, kleine
Haushaltsgegenstände, Gesundheitspflege ohne Selbstbehalte und Franchisen, Verkehrsauslagen,
Nachrichtenübermittlung, Unterhaltung und Bildung, Körperpflege (vgl.
SKOS-Richtlinien B.2.1). Der Grundbedarf II für den Lebensunterhalt bezweckt
die regional differenzierte Erhöhung des Grundbedarfs I auf ein Niveau, dass
eine Teilhabe am sozialen und gesellschaftlichen Leben erleichtert. Er steht
allen finanziell unterstützten Haushaltungen zu (vgl. SKOS-Richtlinien B.2.4).
In der Bedarfsrechnung der materiellen Grundsicherung sind die Wohnungskosten
inklusive die vertraglich vereinbarten Wohnungsnebenkosten anzurechnen, soweit
diese im ortsüblichen Rahmen liegen (SKOS-Richtlinien B.3). Daraus ergibt sich,
dass die Wohnungskosten nicht zu den Lebenshaltungskosten im Sinne des
Grundbedarfs zählen, sondern getrennt auszuweisen sind.
3.3
3.3.1
Überhöhte Logiskosten sind so
lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht.
Weigern sich unterstützte Personen, eine preisgünstigere Wohnung zu suchen oder
in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, können
die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die
günstigere Wohnung entstanden wäre. Dies bedeutet unter Umständen, dass die
unterstützte Person den teueren Mietzins nicht mehr bezahlen kann und die
Kündigung erhält. In diesem Fall ist das Gemeinwesen verpflichtet, eine
Notunterkunft zur Verfügung zu stellen (VGr, 2. August 2004,
VB.2004.00269, E. 3.1; VGr, 2. August 2004, VB.2004.0247,
E. 2.1; SKOS-Richtlinien B.3; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Leitsätze,
Ziff. 2.1.3, S. 11 unten + 23; Felix Wolffers, Grundriss des
Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999, S. 143). Bevor der Umzug in eine
günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu
prüfen. Insbesondere sind folgende Punkte bei einem Entscheid zu berücksichtigen:
die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an
einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen
sowie der Grad ihrer sozialen Integration (SKOS-Richtlinien B.3; VGr,
11.
September 2003, VB.2003.00191, E. 3).
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz dürfen
demnach Sanktionen bezüglich Wohnungskosten nicht durch eine Kürzung des Grundbedarfs
I und/oder II vorgenommen werden. Vielmehr sind in einem solchen Fall die
übernommenen Wohnungskosten zu kürzen. Denn aufgrund der oben unter E. 3.2
dargelegten separaten Behandlung der Wohnungskosten und des Grundbedarfs muss
auch bei einer allfälligen Kürzung der Leistungen zwischen Wohnungskosten und
Grundbedarf differenziert werden. Insofern erweist sich der Beschluss des
Bezirksrates als inkonsequent, denn wenn – wie er zutreffend ausführt – die
Kürzung der fürsorgerischen Leistungen sich nur wegen ungenügender Wohnungssuche
rechtfertigt, dürfen auch nur die Logiskosten von der angeordneten Kürzung
betroffen sein. Eine Kürzung des Grundbedarfs ist unter diesen Umständen nicht
zulässig.
3.3.2
Für die Bestimmung der Höhe des
Kürzungsbetrages ist entscheidend, ob die von der Beschwerdeführerin abgelehnte
Wohnung ihr tatsächlich zur Verfügung gestanden hat und dass diese Wohnung bzw.
ein Umzug für sie und ihre Kinder zumutbar gewesen wäre. Wie sich aus der
Emailkorrespondenz der Sozialhilfebehörde ergibt, interessierte sich mindestens
eine weitere Person für die betreffende Wohnung. Es ist deshalb nicht sicher,
ob die Immobilienverwalterin die Wohnung an die Beschwerdeführerin vergeben
hätte. Es bestehen sogar erhebliche Zweifel daran, dass die E AG die Beschwerdeführerin
als Mieterin ausgewählt hätte. Zumal sich der zuständige Sachbearbeiter der E
AG gegenüber der Sozialbehörde offenbar negativ über die Beschwerdeführerin,
ihre angeblichen Lebensumstände und Bekannten geäussert hat. Unter diesen Umständen
kann nicht von der Ablehnung einer tatsächlich verfügbaren Wohnung ausgegangen
werden. Zu bedenken ist dabei insbesondere auch, dass die Beschwerdeführerin
das Antragsformular der E AG ausgefüllt und abgeschickt hat. Der
Beschwerdeführerin dürfen deshalb höchstens Fr. 100.- monatlich an
Unterstützungsleistungen für die Mietkosten gestrichen werden, nämlich der
Differenzbetrag zwischen dem Wert der gemäss der behördlichen Richtlinie, deren
Marktkonformität nicht infrage gestellt wird, und ihren heutigen Wohnungskosten
und nicht der Differenzbetrag zwischen dem Mietzins der Wohnung der E AG und
ihrer jetzigen Wohnung.
3.3.3
Die Beschwerdeführerin anerkennt,
dass ihre Wohnungskosten überhöht sind und schlägt deshalb vor, dass sie eine
Kürzung der Wohnungskosten um den Differenzbetrag von Fr. 100.- pro Monat
zwischen der Miete ihrer derzeitigen Wohnung (Fr. 1'500.-) und dem gemäss
den Richtlinien der Fürsorgebehörde massgebenden Wert (maximaler Mietzins
Fr. 1'400.-) auf sich nehmen würde, wenn sie dafür in der jetzigen Wohnung
verbleiben dürfe. Andere Kürzungen seien indessen keine vorzunehmen. Dieser
Antrag entspricht nach dem Gesagten den unter den vorliegenden Umständen
zulässigen Kürzungsmöglichkeiten. Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigen
sich Ausführungen zur Zumutbarkeit eines Umzugs für die Beschwerdeführerin und
ihre beiden Kinder. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. Disp.
Ziff. 1 des Beschlusses der Sozialbehörde X vom 13. Juli 2004 ist
aufzuheben. Disp. Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrates X vom
19.
Oktober 2004 ist dahin abzuändern, dass der Beschwerdeführerin ab dem
1.
Juli 2004 weiterhin wirtschaftliche Hilfe gemäss der
Monatsbedarfsrechnung der Sozialbehörde X vom 10. Juni 2003 gewährt wird,
jedoch unter Berücksichtigung eines Mietzinses von Fr. 1'400.-, statt
ihrer effektiven Wohnkosten von Fr. 1'500.-.
4.
4.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von
Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt, ist die vorliegende Beschwerde als nicht
offensichtlich aussichtslos einzustufen und die Beschwerdeführerin als
Fürsorgeabhängige offensichtlich mittellos. Deshalb wäre das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gutzuheissen. Das
Begehren erweist sich jedoch als nachträglich gegenstandslos, da die Beschwerde
gutzuheissen ist und ausgangsgemäss die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin
auferlegt werden (vgl. E. 6).
4.2
Private, welche in den Genuss der unentgeltlichen
Rechtspflege kommen, haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die Interessen der
Gesuchstellerin sind durch die vorliegende Angelegenheit schwerwiegend betroffen,
weil sie mit erheblichen Leistungskürzungen und einem Umzug konfrontiert ist.
Die Gesuchstellerin ist ausländischer Herkunft und Muttersprache und verfügt
über keine besonderen Rechtskenntnisse. Vorliegend stellen sich nicht ganz einfache
Rechtsfragen zum Zusammenspiel der verschiedenen Arten von wirtschaftlicher
Hilfe. Zudem hätte bereits der Bezirksrat aufgrund des ihm gestellten
Eventualbegehrens der Beschwerdeführerin Anlass gehabt, sich mit der Frage
auseinanderzusetzen, welche Leistungskürzungen als Sanktionen bezüglich der
Wohnungskosten überhaupt zulässig sind, was er nicht getan hat. Aus all diesen
Gründen rechtfertigt es sich die nachgesuchte Rechtsverbeiständung zu gewähren
(vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 41; VGr,
22.
November 2004, VB.2004.00368, E. 4). Die Rechtsverbeiständung ist
jedoch nur für das jetzige Beschwerdeverfahren zu gewähren, da die
Beschwerdeführerin im Rekursverfahren ein diesbezügliches Begehren noch nicht
gestellt hat (BGE 122 I 203).
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Diese hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin für
das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 400.- und für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 350.- zu entrichten
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die Parteientschädigung für das
Beschwerdeverfahren von Fr. 350.- ist anzurechnen auf die Vergütung,
welche der Beschwerdeführerin für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in
diesem Verfahren auszurichten ist.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
Der Beschwerdeführerin
wird in der Person von RA B für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht
binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieser
Verfügung eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitkostenaufwand und die
Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt
würde (§ 13 Abs. 2 GebV VGr).
und entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird
gutgeheissen. Disp. Ziff. 1 des Beschlusses der Sozialbehörde X vom
13.
Juli 2004 wird aufgehoben. Disp. Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrates
X vom 19. Oktober 2004 wird dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführerin
ab dem 1. Juli 2004 wirtschaftliche Hilfe unter Berücksichtigung eines
Mietzinses von lediglich Fr. 1'400.- gewährt wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin binnen dreissig Tagen nach Rechtskraft
dieses Urteils für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 400.-
und für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 350.- (je
Mehrwertsteuer inbegriffen) zu zahlen. Die Parteientschädigung für das
Beschwerdeverfahren von Fr. 350.- wird angerechnet auf die Vergütung,
welche der Beschwerdeführerin für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in
diesem Verfahren auszurichten ist.
5.
Mitteilung an …