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Entscheid

VB.2004.00507

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00507

24. Februar 2005Deutsch15 min

(URT.2005.8479)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A (geboren 1971) allein erziehende

Mutter von C (geboren 1996) und D (geboren 1992) bezieht Sozialhilfeleistungen

der Gemeinde X. Da der Wohnungsmietzins von Fr. 1'500.- die

diesbezüglichen Richtlinien übersteige, forderte die Sozialbehörde X sie mit Beschluss

vom 10. Juni 2003 auf, eine kostengünstigere Wohnung zu suchen. Die

maximal übernommene Miete für einen 3-Personen-Haushalt inklusive Nebenkosten

betrage gemäss den behördlichen Richtlinien Fr. 1'400.-. A habe spätestens

per 30. November 2003 eine Aufstellung über ihre Bemühungen bei der

Wohnungssuche der Sozialbehörde X einzureichen. Ausserdem wurde sie im

nämlichen Schreiben aufgefordert, sich nachweislich um eine Teilzeitanstellung

zu bemühen. Dabei wurde sie daraufhin gewiesen, dass bei Nichterfüllung von

Auflagen und Weisungen die wirtschaftliche Hilfe per 1. Januar 2004

gekürzt werden könne.

Am 14. Mai 2004 wies die

Sozialbehörde X A eine 31/2-Zimmerwohnung per

1. Juli 2004 für Fr. 1'077.- zuzüglich 113.50 Nebenkosten zu. Sie

wurde angewiesen, sich beim Vermieter E AG für diese Wohnung anzumelden. Die

Sozialbehörde X machte A wiederum auf die Kürzungsmöglichkeit bei Nichtbefolgen

von Weisungen und Auflagen der Sozialbehörde aufmerksam.

Mit Schreiben vom 21. Mai 2004

lehnte A sinngemäss einen Umzug ab, meldete mit Formular vom 25. Mai 2004

an die E AG gleichwohl ihr Interesse an der Wohnung an.

Am 15. Juni 2004 verwarnte die

Sozialbehörde X A aufgrund der Weigerung, die zugewiesene Wohnung zu

übernehmen. Sie wies auf §§ 21 und 24 des Sozialhilfegesetzes vom

14. Juni 1981 (SHG) sowie § 24 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz

vom 21. Oktober 1981 (SHV) hin, wonach Leistungen gekürzt werden können,

wenn Anordnungen der Fürsorgebehörden nicht befolgt werden. Eine weitere

Nichtbefolgung von Anweisungen würde eine Kürzung des Grundbedarfs II nach sich

ziehen.

B. Am 13. Juli 2004 beschloss die

Sozialbehörde X, A den Grundbedarf II für die Dauer von 12 Monaten zu streichen

und den Grundbedarf I für die nächsten sechs Monate um 15 % zu kürzen, da

sie die ihr zugewiesene günstigere Wohnung ohne stichhaltige Gründe abgelehnt

habe und ihre Stellen- und Wohnungsbemühungen ungenügend seien. Sie habe

letztmals im September 2003 Beweise für ihre Stellen- und Wohnungssuchbemühungen

abgegeben. Sie wurde aufgefordert sich weiterhin intensiv um eine Arbeitsstelle

und eine günstigere Wohnung zu bemühen und entsprechende Suchnachweise der

Sozialbehörde monatlich unaufgefordert vorzuweisen. Sie bleibe verwarnt und

werde ausdrücklich darauf hingewiesen, die Auflagen und Weisungen zu befolgen.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss liess A am

6.

September 2004 Rekurs beim Bezirksrat X erheben mit dem Antrag, die

bisherige Wohnung auch weiterhin zu bewilligen; eventualiter sei der Beitrag an

die Mietkosten dieser Wohnung um Fr. 100.- zu kürzen, unter Verzicht auf anderweitige

Kürzungen. Der Bezirksrat hiess den Rekurs am 19. Oktober 2004 teilweise

gut, indem er A den Grundbedarf I für sechs Monate lediglich um 7.5 %

kürzte. Die Streichung des Grundbedarfs II für die Dauer von 12 Monaten

wurde als rechtsmässig beurteilt.

III.

Mit Eingabe vom 24. November 2004

liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Sie beantragte die

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, es sei ihr und ihren Kindern die

bisherige Wohnung auch weiterhin zu bewilligen und den Beitrag an diese Wohnung

um Fr. 100.- zu kürzen. Anderweitige Kürzungen seien keine vorzunehmen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung

und Rechtsvertretung zu gewähren und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zu erteilen.

Bezüglich des Antrags auf Erteilung der

aufschiebenden Wirkung hielt der Abteilungspräsident der 3. Abteilung des

Verwaltungsgerichts mit Präsidialverfügung vom 29. November 2004 fest,

dass dem Rekursverfahren aufschiebende Wirkung zukam und bisher keine gegenteilige

Anordnung getroffen worden sei.

Der Bezirksrat X verzichtete am

2.

Dezember 2004 auf eine Vernehmlassung, während die Sozialbehörde X am

7.

Dezember 2004 beantragte, dass ihr Beschluss vom 13. Juli 2004

bestätigt werde mit entsprechender Anpassung aufgrund des Beschlusses des

Bezirksrates X vom 19. Oktober 2004.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit

§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

Nachdem die

Sozialbehörde X den Beschluss des Bezirksrates X vom 19. Oktober 2004

nicht angefochten hat, liegt nur noch die Kürzung der Sozialhilfeleistungen im

Umfang des Beschlusses des Bezirksrats X von insgesamt Fr. 3'166.20

(Grundbedarf II: Fr. 192.- pro Monat bezogen auf die vom Beschluss

umfasste Zeitperiode vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005; 7.5 %

des Grundbedarfs I: Fr. 143.70 pro Monat bezogen auf die vom

Beschluss umfasste Zeitperiode vom 1. Juli 2004 bis 31. Januar 2005)

im Streit. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist deshalb der

Einzelrichter spruchberufen (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).

2.

2.1

Die Sozialbehörde X stützte ihren Beschluss zur

Kürzung der Sozialhilfeleistungen einerseits darauf, dass die

Beschwerdeführerin sich geweigert habe, eine ihr angebotene preisgünstige

Wohnung anzunehmen und andererseits auf mangelnde Bemühungen der

Beschwerdeführerin, eine Arbeitsstelle und günstigere Wohnung zu suchen. Der Bezirksrat

erachtete die von der Sozialbehörde X angeordnete Kürzung der

Sozialhilfeleistungen aufgrund der unterbliebenen Bemühungen der Beschwerdeführerin,

eine günstigere Wohnung zu suchen bzw. eine ihr angebotene preisgünstige und

zumutbare Wohnung anzunehmen als rechtmässig und verhältnismässig. Da die

Beschwerdeführerin jedoch bezüglich der ungenügenden Stellensuche vorgängig

nicht ausdrücklich gewarnt worden sei, könne sich die Kürzung der

Sozialhilfeleistungen nur auf die Ablehnung einer günstigeren Wohnung in

Verbindung mit den mangelnden Bemühungen bei der Wohnungssuche stützen. Dieser

formelle Fehler führte zu einer teilweisen Gutheissung des Rekurses mit der

Folge, dass der Grundbedarf I nur zu 7.5 % während sechs Monaten gekürzt

wurde, statt wie von der Sozialbehörde X beschlossen um 15 %. Die

Streichung des Grundbedarfs II für die Dauer von 12 Monaten wurde vom

Bezirksrat bestätigt.

2.2

Die Beschwerdeführerin führt in ihrer

Beschwerdeschrift aus, dass sie aufgrund des Kindeswohls auf die derzeitige

Wohnung angewiesen sei. Ihre Kinder seien dort verwurzelt, weshalb ein Umzug

unzumutbar sei. Die Massnahme sei unverhältnismässig. Zumal durch einen Umzug

nur monatlich Fr. 100.- eingespart werden könnten. Sie sei bereit, im

Umfang von Fr. 100.- auf Unterstützungsleistungen zu verzichten, wenn sie

in der bisherigen Wohnung bleiben dürfe. Weil die Vorinstanz in keiner Weise

auf diesen Vorschlag eingegangen sei, habe sie das rechtliche Gehör verletzt,

was zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen müsse.

2.3

Nachdem die Vorinstanz eine Leistungskürzung

gestützt auf die mangelnde Arbeitssuche der Beschwerdeführerin aus formellen Gründen

abgelehnt und die Sozialbehörde X diesen Beschluss akzeptiert hat, ist

vorliegend einzig über die Rechtmässigkeit und den Umfang einer

Leistungskürzung aufgrund der Weigerung der Suche nach einer preisgünstigen

Logis bzw. umzuziehen zu entscheiden.

3.

3.1

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 SHG).

Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die

geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG). Wenn

der Hilfesuchende Anordnungen der Behörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen

und Weisungen missachtet und er zudem auf die Möglichkeit einer

Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden ist, können die Leistungen

gekürzt werden (§ 24 Abs. 1 SHG). Ein solcher Hinweis kann mit der

Anordnung der Behörde verbunden werden (Abs. 2). Für den Kanton Zürich

sind im Weiteren grundsätzlich die Richtlinien für die Ausgestaltung und

Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, herausgegeben von der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe) verbindlich (§ 17 Satz 3

und 4 der SHV). Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die formellen

Voraussetzungen einer Leistungskürzung bezüglich der Wohnkosten erfüllt sind.

3.2

Die materielle Grundsicherung umfasst alle in einem

Privathaushalt notwendigen Ausgabenpositionen: den Grundbedarf für den

Lebensunterhalt, die Wohnungskosten und die medizinischen

Grundversorgungskosten (SKOS-Richtlinien B.1). Der Grundbedarf I entspricht dem

Minimum an Lebensunterhalt, was zu einer auf die Dauer angelegten menschenwürdigen

Existenz in der Schweiz nötig ist. Dazu gehören vor allem folgende Ausgabendispositionen:

Nahrungsmittel, Bekleidung, Energiekosten ohne Wohnnebenkosten, kleine

Haushaltsgegenstände, Gesundheitspflege ohne Selbstbehalte und Franchisen, Verkehrsauslagen,

Nachrichtenübermittlung, Unterhaltung und Bildung, Körperpflege (vgl.

SKOS-Richtlinien B.2.1). Der Grundbedarf II für den Lebensunterhalt bezweckt

die regional differenzierte Erhöhung des Grundbedarfs I auf ein Niveau, dass

eine Teilhabe am sozialen und gesellschaftlichen Leben erleichtert. Er steht

allen finanziell unterstützten Haushaltungen zu (vgl. SKOS-Richtlinien B.2.4).

In der Bedarfsrechnung der materiellen Grundsicherung sind die Wohnungskosten

inklusive die vertraglich vereinbarten Wohnungsnebenkosten anzurechnen, soweit

diese im ortsüblichen Rahmen liegen (SKOS-Richtlinien B.3). Daraus ergibt sich,

dass die Wohnungskosten nicht zu den Lebenshaltungskosten im Sinne des

Grundbedarfs zählen, sondern getrennt auszuweisen sind.

3.3

3.3.1

Überhöhte Logiskosten sind so

lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht.

Weigern sich unterstützte Personen, eine preisgünstigere Wohnung zu suchen oder

in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, können

die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die

günstigere Wohnung entstanden wäre. Dies bedeutet unter Umständen, dass die

unterstützte Person den teueren Mietzins nicht mehr bezahlen kann und die

Kündigung erhält. In diesem Fall ist das Gemeinwesen verpflichtet, eine

Notunterkunft zur Verfügung zu stellen (VGr, 2. August 2004,

VB.2004.00269, E. 3.1; VGr, 2. August 2004, VB.2004.0247,

E. 2.1; SKOS-Richtlinien B.3; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Leitsätze,

Ziff. 2.1.3, S. 11 unten + 23; Felix Wolffers, Grundriss des

Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999, S. 143). Bevor der Umzug in eine

günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu

prüfen. Insbesondere sind folgende Punkte bei einem Entscheid zu berücksichtigen:

die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an

einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen

sowie der Grad ihrer sozialen Integration (SKOS-Richtlinien B.3; VGr,

11.

September 2003, VB.2003.00191, E. 3).

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz dürfen

demnach Sanktionen bezüglich Wohnungskosten nicht durch eine Kürzung des Grundbedarfs

I und/oder II vorgenommen werden. Vielmehr sind in einem solchen Fall die

übernommenen Wohnungskosten zu kürzen. Denn aufgrund der oben unter E. 3.2

dargelegten separaten Behandlung der Wohnungskosten und des Grundbedarfs muss

auch bei einer allfälligen Kürzung der Leistungen zwischen Wohnungskosten und

Grundbedarf differenziert werden. Insofern erweist sich der Beschluss des

Bezirksrates als inkonsequent, denn wenn – wie er zutreffend ausführt – die

Kürzung der fürsorgerischen Leistungen sich nur wegen ungenügender Wohnungssuche

rechtfertigt, dürfen auch nur die Logiskosten von der angeordneten Kürzung

betroffen sein. Eine Kürzung des Grundbedarfs ist unter diesen Umständen nicht

zulässig.

3.3.2

Für die Bestimmung der Höhe des

Kürzungsbetrages ist entscheidend, ob die von der Beschwerdeführerin abgelehnte

Wohnung ihr tatsächlich zur Verfügung gestanden hat und dass diese Wohnung bzw.

ein Umzug für sie und ihre Kinder zumutbar gewesen wäre. Wie sich aus der

Emailkorrespondenz der Sozialhilfebehörde ergibt, interessierte sich mindestens

eine weitere Person für die betreffende Wohnung. Es ist deshalb nicht sicher,

ob die Immobilienverwalterin die Wohnung an die Beschwerdeführerin vergeben

hätte. Es bestehen sogar erhebliche Zweifel daran, dass die E AG die Beschwerdeführerin

als Mieterin ausgewählt hätte. Zumal sich der zuständige Sachbearbeiter der E

AG gegenüber der Sozialbehörde offenbar negativ über die Beschwerdeführerin,

ihre angeblichen Lebensumstände und Bekannten geäussert hat. Unter diesen Umständen

kann nicht von der Ablehnung einer tatsächlich verfügbaren Wohnung ausgegangen

werden. Zu bedenken ist dabei insbesondere auch, dass die Beschwerdeführerin

das Antragsformular der E AG ausgefüllt und abgeschickt hat. Der

Beschwerdeführerin dürfen deshalb höchstens Fr. 100.- monatlich an

Unterstützungsleistungen für die Mietkosten gestrichen werden, nämlich der

Differenzbetrag zwischen dem Wert der gemäss der behördlichen Richtlinie, deren

Marktkonformität nicht infrage gestellt wird, und ihren heutigen Wohnungskosten

und nicht der Differenzbetrag zwischen dem Mietzins der Wohnung der E AG und

ihrer jetzigen Wohnung.

3.3.3

Die Beschwerdeführerin anerkennt,

dass ihre Wohnungskosten überhöht sind und schlägt deshalb vor, dass sie eine

Kürzung der Wohnungskosten um den Differenzbetrag von Fr. 100.- pro Monat

zwischen der Miete ihrer derzeitigen Wohnung (Fr. 1'500.-) und dem gemäss

den Richtlinien der Fürsorgebehörde massgebenden Wert (maximaler Mietzins

Fr. 1'400.-) auf sich nehmen würde, wenn sie dafür in der jetzigen Wohnung

verbleiben dürfe. Andere Kürzungen seien indessen keine vorzunehmen. Dieser

Antrag entspricht nach dem Gesagten den unter den vorliegenden Umständen

zulässigen Kürzungsmöglichkeiten. Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigen

sich Ausführungen zur Zumutbarkeit eines Umzugs für die Beschwerdeführerin und

ihre beiden Kinder. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. Disp.

Ziff. 1 des Beschlusses der Sozialbehörde X vom 13. Juli 2004 ist

aufzuheben. Disp. Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrates X vom

19.

Oktober 2004 ist dahin abzuändern, dass der Beschwerdeführerin ab dem

1.

Juli 2004 weiterhin wirtschaftliche Hilfe gemäss der

Monatsbedarfsrechnung der Sozialbehörde X vom 10. Juni 2003 gewährt wird,

jedoch unter Berücksichtigung eines Mietzinses von Fr. 1'400.-, statt

ihrer effektiven Wohnkosten von Fr. 1'500.-.

4.

4.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von

Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Wie sich aus den

vorstehenden Erwägungen ergibt, ist die vorliegende Beschwerde als nicht

offensichtlich aussichtslos einzustufen und die Beschwerdeführerin als

Fürsorgeabhängige offensichtlich mittellos. Deshalb wäre das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gutzuheissen. Das

Begehren erweist sich jedoch als nachträglich gegenstandslos, da die Beschwerde

gutzuheissen ist und ausgangsgemäss die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin

auferlegt werden (vgl. E. 6).

4.2

Private, welche in den Genuss der unentgeltlichen

Rechtspflege kommen, haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die Interessen der

Gesuchstellerin sind durch die vorliegende Angelegenheit schwerwiegend betroffen,

weil sie mit erheblichen Leistungskürzungen und einem Umzug konfrontiert ist.

Die Gesuchstellerin ist ausländischer Herkunft und Muttersprache und verfügt

über keine besonderen Rechtskenntnisse. Vorliegend stellen sich nicht ganz einfache

Rechtsfragen zum Zusammenspiel der verschiedenen Arten von wirtschaftlicher

Hilfe. Zudem hätte bereits der Bezirksrat aufgrund des ihm gestellten

Eventualbegehrens der Beschwerdeführerin Anlass gehabt, sich mit der Frage

auseinanderzusetzen, welche Leistungskürzungen als Sanktionen bezüglich der

Wohnungskosten überhaupt zulässig sind, was er nicht getan hat. Aus all diesen

Gründen rechtfertigt es sich die nachgesuchte Rechtsverbeiständung zu gewähren

(vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 41; VGr,

22.

November 2004, VB.2004.00368, E. 4). Die Rechtsverbeiständung ist

jedoch nur für das jetzige Beschwerdeverfahren zu gewähren, da die

Beschwerdeführerin im Rekursverfahren ein diesbezügliches Begehren noch nicht

gestellt hat (BGE 122 I 203).

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Diese hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin für

das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 400.- und für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 350.- zu entrichten

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die Parteientschädigung für das

Beschwerdeverfahren von Fr. 350.- ist anzurechnen auf die Vergütung,

welche der Beschwerdeführerin für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in

diesem Verfahren auszurichten ist.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Der Beschwerdeführerin

wird in der Person von RA B für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht

binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieser

Verfügung eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitkostenaufwand und die

Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt

würde (§ 13 Abs. 2 GebV VGr).

und entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird

gutgeheissen. Disp. Ziff. 1 des Beschlusses der Sozialbehörde X vom

13.

Juli 2004 wird aufgehoben. Disp. Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrates

X vom 19. Oktober 2004 wird dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführerin

ab dem 1. Juli 2004 wirtschaftliche Hilfe unter Berücksichtigung eines

Mietzinses von lediglich Fr. 1'400.- gewährt wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin binnen dreissig Tagen nach Rechtskraft

dieses Urteils für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 400.-

und für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 350.- (je

Mehrwertsteuer inbegriffen) zu zahlen. Die Parteientschädigung für das

Beschwerdeverfahren von Fr. 350.- wird angerechnet auf die Vergütung,

welche der Beschwerdeführerin für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in

diesem Verfahren auszurichten ist.

5.

Mitteilung an …