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Entscheid

VB.2004.00513

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00513

23. März 2005Deutsch14 min

(URT.2005.8537)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (geboren 1967; Türke) reiste im September 2002 in die

Schweiz ein. Nach Heirat einer Schweizerin erhielt er im Februar 2003 eine

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Am 31. Oktober 2003 lehnte

die Direktion für Soziales und Sicherheit sein Gesuch um

Bewilligungsverlängerung wegen Rechtsmissbrauchs ab und setzte ihm gleichzeitig

Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets an.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am

3.

November 2004 ab und beauftragte die Direktion, eine neue Frist zum

Verlassen des Kantonsgebiets anzusetzen.

III.

Mit Beschwerde vom 29. November 2004 verlangte A beim

Verwaltungsgericht die Aufhebung des Rekursentscheids, der vorn unter I

erwähnten Verfügung sowie der "verfügten Wegweisung". Weiter ersuchte

er um Verlängerung seiner Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und verlangte

eine Parteientschädigung. Der Regierungsrat beantragte die Abweisung der

Beschwerde; die Direktion für Soziales und Sicherheit verzichtete demgegenüber

stillschweigend darauf, die Beschwerde zu beantworten.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, dass ihm

keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. – Im Ausländerrecht ist die

Beschwerde ans Verwaltungsgericht zulässig, soweit die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen steht (§ 43

Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. h des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG). Die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht wiederum ist nur dann gegeben,

wenn das Bundesrecht einen Anspruch auf eine Bewilligung einräumt

(Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des

Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943, OG). Ein solcher

Anspruch besteht für einen Ausländer, der mit einer Schweizerin verheiratet ist

(Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931

über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAG). Ob eine Scheinehe

vorliegt, ist nicht im Rahmen der Eintretensfrage, sondern der materiellen

Beurteilung zu prüfen (BGE 128 II 145 E. 1.1.5; VGr, 19. September

2001, VB.2001.00168, E. 1a, www.vgrzh.ch). Soweit sich die Beschwerde

gegen die Bewilligungsverweigerung wendet, ist folglich darauf einzutreten.

Der Beschwerdeführer beantragt auch die

Verlängerung seiner Arbeitsbewilligung. Wie sich aus seiner

Beschwerdebegründung ergibt, misst er der Arbeitsbewilligung keine

selbstständige Bedeutung zu, sondern versteht diese als Teil des

Aufenthaltsrechts. Folglich erübrigt sich eine gesonderte Prüfung der Zulässigkeit

dieses Rechtsbegehrens (BGE 128 II 145 E. 1.1.1; VGr, 26. Januar

2005, VB.2004.00439, E. 1.1, www.vgrzh.ch).

1.2

Der Beschwerdeführer beantragt mit seinem zweiten

Rechtsbegehren sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Auftrags an die

Beschwerdegegnerin, ihm eine neue Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets

anzusetzen. – Die Wegweisung ist die logische Folge der

Bewilligungsverweigerung und mithin eine Vollstreckungsverfügung (VGr,

7.

Juli 2004, VB.2004.00061, E. 1.2, www.vgrzh.ch). Da sie nicht mit

Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht weitergezogen werden kann

(Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG), steht nach dem

Gesagten (1.1) dagegen auch nicht die Beschwerde ans Verwaltungsgericht zur

Verfügung. Soweit sich die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Anordnung einer

neuen Fristansetzung wendet, ist daher nicht darauf einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer beantragt in

prozessualer Hinsicht sodann die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (unten

2.

) sowie mündliche Befragungen (2.2).

2.1

Der Beschwerdeführer scheint bei seinem Antrag,

dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, zu übersehen, dass

dieser bereits von Gesetzes wegen (§ 55 Abs. 1 VRG) aufschiebende Wirkung

zukommt. – Wenn eine Vorinstanz des Verwaltungsgerichts mit ihrer

Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde als zulässig erklärt, so besteht aufschiebende

Wirkung unabhängig davon, ob das Gericht zuständig ist oder nicht (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 55 N. 2). Der Regierungsrat versah

den angefochtenen Entscheid mit einer vorbehaltlosen Rechtsmittelbelehrung, die

sich nicht nur auf den Entscheid in der Sache bezog (Dispositiv-Ziffer I),

sondern auch auf die angeordnete Fristansetzung zum Verlassen des

Kantonsgebiets (Dispositiv-Ziffer II). Der vorliegenden Beschwerde kam damit

auch in Bezug auf letztgenannte Anordnung aufschiebende Wirkung zu. Die

Beschwerdegegnerin durfte ihr folglich bis zum instanzabschliessenden Entscheid

des Ver­waltungsgerichts nicht entsprechen (VGr, 7. Juli 2004,

VB.2004.00061, E. 1.2, www.vgrzh.ch, mit Hinweisen). Der prozessuale

Antrag stösst damit ins Leere.

2.2

Der Beschwerdeführer beantragt die Befragung von

sich und seiner Ehefrau. Es müsse ihm "im Rahmen einer Konfrontation"

die Möglichkeit gegeben werden, "sich zu den widersprüchlichen Aussagen

seiner Ehefrau … zu äussern". – Aufgrund von § 60 Satz 1 VRG

werden Beweise nur insoweit erhoben, als sie zur Abklärung des Sachverhalts

erforderlich sind. Aufgrund der Aussagen der beiden Ehegatten lässt sich der zu

beurteilende Sachverhalt mit hinreichender Deutlichkeit ermitteln (hinten 3).

Eine Befragung kann deshalb unterbleiben (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 60

N. 11).

Soweit der Beschwerdeführer mit seinen

Beweisanträgen ein Begehren um eine mündliche Verhandlung verknüpft, ist dieses

ebenfalls abzuweisen. Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) garantiert einen Anspruch auf eine öffentliche (und

damit mündliche) Verhandlung nur, soweit dafür (hier freilich nicht vorhandene)

beweisrechtliche Gründe vorliegen oder wenn sich ein solcher Anspruch aus dem

anwendbaren Verfahrensrecht oder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) ableiten lässt (BGE 128 I 288

E. 2.6). Das Verfahrensrecht (§ 59 Abs. 1 Satz 1 VRG)

garantiert jedoch keinen derartigen Anspruch, ebenso wenig der auf den

Aufenthalt von Ausländern nicht anwendbare Art. 6 Abs. 1 EMRK (VGr,

26.

Januar 2005, VB.2004.00439, E. 1.2, www.vgrzh.ch). Ein Anspruch

"auf Konfrontation" (wohl: von Belastungszeugen; vgl. Art. 32

Abs. 2 Satz 2 BV in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3

lit. d EMRK) ist hier ebenso wenig gegeben, da keine strafrechtliche

Anklage zu beurteilen ist.

Auch aus Art. 29 Abs. 2 BV

lässt sich kein Anspruch auf eine mündliche Stellungnahme zu den Aussagen der

Ehefrau ableiten. Der Beschwerdeführer hatte im Rekurs- und Beschwerdeverfahren

ausreichend Gelegenheit, zur Sachverhaltsdarstellung seiner Frau Stellung zu

beziehen (vgl. BGr, 23. September 2004,2A.527/2004, E. 2.2; BGr,

13.

Feb­ruar 2001,2A.424/2000, E. 2a und 2b – beides auf

www.bger.ch).

3.

Gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG

besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe

mit einer Schweizerin eingegangen worden ist, um die Vorschriften über

Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen. Der Tatbestand der

Scheinehe kann in aller Regel nur mittels Indizien ermittelt werden, so etwa

aufgrund eines vereinbarten Entgelts (hinten 3.1), der kurzen Dauer der

Bekanntschaft vor der Eheschliessung (3.2), der kurzen Dauer bzw. dem

gänzlichen Fehlen eines ehelichen Zusammenlebens (3.3) sowie der Tatsache, dass

eine drohende Wegweisung durch die Heirat abgewendet werden konnte (3.4; BGE 122

II 289 E. 2b, 128 II 145 E. 3.1).

3.1

Der Beschwerdeführer bestreitet die Aussagen seiner

Ehefrau, für die Heirat bezahlt zu haben. Seine Ehefrau machte solche Aussagen

zunächst aufgrund einer anderen Angelegenheit: Nachdem sie im Rahmen eines

Pfändungsvollzugs falsche Angaben über ihr Einkommen gemacht hatte, gab sie

(offenbar im Laufe der anschliessenden Strafuntersuchung wegen

Pfändungsbetrugs) dem Betreibungsamt eine Erklärung ab. Darin gab sie nicht nur

zu, im Betreibungsverfahren falsche Angaben gemacht zu haben, sondern erklärte

darüber hinaus, dass ihre "Ehe … eine Scheinehe" sei, wofür ihr

Fr. 32'000.- versprochen worden seien. Bei der Bezirksanwaltschaft sagte

die Ehefrau aus, sie habe den Beschwerdeführer "wegen dem Geld"

geheiratet; er habe ihr den Betrag angeboten, weil "er eine Aufenthaltsbewilligung

… wollte". In einer Polizeieinvernahme bestätigte sie diese Aussage. Die Beschwerdegegnerin

gab dem Beschwerdeführer in der Folge Gelegenheit, sich dazu zu äussern.

Daraufhin erklärte die Ehefrau in einem Schreiben an die Beschwerdegegnerin,

dass ihr der Beschwerdeführer nur angeboten habe, ihr wegen ihrer Schulden

finanziell zu helfen (und dies in der Folge auch getan habe). Die Polizei sei

zu Unrecht von einer Heirat gegen Entgelt ausgegangen. – Letztere Erklärung

erscheint nicht glaubhaft. Soweit damit suggeriert wird, die Schlussfolgerungen

von Polizei und Bezirksanwaltschaft beruhten auf einer falschen Einschätzung

oder gar einem Missverständnis, geht das Schreiben über einige Tatsachen

hinweg. Die Ehefrau bestätigte drei Mal hintereinander, für die Heirat ein

Entgelt erhalten zu haben. Während sie sich in der schriftlichen Erklärung gegenüber

dem Betreibungsamt auf die Angabe des Betrags beschränkte, machte sie gegenüber

der Bezirksanwaltschaft und der Polizei äusserst ausführliche Angaben. Die Befragung

bei der Polizei erfolgte wegen Verdachts auf Erleichterung des rechtswidrigen

Aufenthalts im Sinne von Art. 23 Abs. 2 ANAG. Auch wenn sich diese

Anschuldigung später als unzutreffend erweisen sollte, ist dennoch zu beachten,

dass die Ehefrau zu Beginn der Befragung auf ihr Aussageverweigerungsrecht

hingewiesen wurde. Dasselbe gilt für die Befragung durch den Bezirksanwalt: Als

juristischer Laie konnte die Ehefrau nicht erkennen, dass die Fragen zur

Scheinehe nicht wegen eines strafrechtlich relevanten Handelns gestellt wurden

(bzw. werden konnten). Obwohl sich die Ehefrau des Beschwerdeführers – aus

ihrer Sicht – dem Risiko einer Verurteilung aussetzte, machte sie bei beiden

Befragungen von ihrem Aussageverweigerungsrecht nicht Gebrauch, sondern

schilderte in allen Details, wie es zur Bezahlung der Heirat kam. Diese

Schilderungen sind ohne weiteres plausibel, da die Ehefrau aufgrund der

durchgeführten Betreibung(en) dringend auf Geld angewiesen war und die Offerte

zum Eingehen einer Ehe gegen Bezahlung somit eine willkommene Gelegenheit

darstellte, um die missliche finanzielle Situation zu verbessern. Unter diesen

Umständen erweisen sich ihre nachträglichen Beteuerungen als unglaubhaft, dies

umso mehr, als das Schreiben vom 21. August 2003 nicht von der Ehefrau

selbst, sondern vom damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgesetzt

wurde. Ob die Ehefrau beim Verfassen dieses Schreibens überhaupt anwesend war,

kann offen gelassen werden.

3.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Ehefrau

kurz nach der Einreise in die Schweiz und der Scheidung von seiner damaligen

Frau kennen gelernt zu haben. Sie hätten sich in der Folge einige Male

getroffen, worauf er ihr einen Heiratsantrag gemacht habe. Auf die Frage, wieso

er dies getan habe, antwortet er zunächst, sie habe ihm "sehr gefallen";

in der Folge gab er an, nicht aus Liebe geheiratet zu haben, sondern aufgrund

einer "psychischen Leere". Die Ehefrau sagte demgegenüber beim

Bezirksanwalt aus, den Beschwerdeführer vor dem Standesamt zum ersten Mal

gesehen zu haben. Eine Bekannte habe sie gefragt, ob sie ihn heiraten möchte.

Bei der Polizei gab die Ehefrau an, den Beschwerdeführer während eines

Ferienaufenthalts in der Türkei am Strand kennen gelernt zu haben. Sie hätten

aber weder Adresse noch Telefonnummer ausgetauscht. Dass ausgerechnet er von

der Kollegin vermittelt wurde, sei reiner Zufall gewesen. Jedenfalls seien beide

sehr erstaunt gewesen, als sie sich beim Zivilstandsamt wieder getroffen

hätten. – Ob die Ehefrau den Beschwerdeführer tatsächlich in den Ferien kennen

gelernt hat, kann offen bleiben. Fest steht jedenfalls, dass dem Eheschluss

keine Beziehung voranging, in der der Entschluss zum Eingehen einer Ehe hätte

reifen können. Nach dem soeben (vorn 3.1) Gesagten ist vielmehr auf die

detaillierten Angaben abzustellen, welche die Ehefrau bei der Polizei und bei

der Bezirksanwaltschaft machte. Danach war die Ehe arrangiert; die Ehegatten

haben sich nicht etwa gemeinsam zur Heirat entschlossen, sondern vielmehr die

Ehefrau mit der als Mittelsperson fungierenden Bekannten. Dafür spricht auch,

dass sich die Ehefrau bei einer Befragung durch die Beschwerdegegnerin nicht einmal

an das genaue Datum der Heirat erinnern konnte.

3.3

Der Beschwerdeführer sagte weiter aus, er habe

wegen des Arbeitswegs unter der Woche ab und zu bei einem Cousin übernachtet

und "nur ab und zu" bei seiner Frau. Ansonsten habe er bei der

Ehefrau nur übers Wochenende gewohnt. Er habe jedoch keinen eigenen Schlüssel

zur Wohnung; dieser liege vielmehr im Briefkasten, zu dem er wiederum einen

Schlüssel besitze). Seine Ehefrau gab demgegenüber an, dass der

Beschwerdeführer jeweils nur die Post hole; er habe weder bei ihr gewohnt noch

übernachtet. – Diese Aussagen der Ehefrau erweisen sich im Gegensatz zu ihren

späteren Angaben und jenen ihres Mannes als glaubhaft. Die Ehegatten scheinen

sich jedenfalls kaum zu kennen. So steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht

(oder jedenfalls nicht ausreichend) Deutsch spricht und seine Ehefrau (wenn überhaupt)

nur rudimentär türkisch, so dass die Ehegatten bei gelegentlichen Treffen auf

eine Übersetzung durch Verwandte bzw. Bekannte des Beschwerdeführers angewiesen

waren. In einer Befragung durch die Beschwerdegegnerin konnte die Ehefrau nicht

mit Sicherheit angeben, wie viele Kinder der Beschwerdeführer hat, ebenso wenig

deren Alter oder deren Namen. Damit ist davon auszugehen, dass die Ehegatten

keine eheliche Gemeinschaft führten.

3.4

Nach dem Gesagten diente die Heirat einzig dem

Zweck, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Hätte er sich

dieses Recht nicht gegen Entgelt verschaffen können, hätte er die Schweiz

aufgrund seines Visums drei Monate nach Einreise wieder verlassen müssen. Damit

liegt ein vergleichsweise eindeutiger Fall einer Scheinehe vor. Diese fällt

nicht in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8

Abs. 1 EMRK (BGE 122 II 289 E. 3a; Luzius Wildhaber in:

Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention,

Art. 8 N. 349). Da der Beschwerdeführer auch sonst keine

anspruchsbegründenden Kontakte einging, braucht die Grundrechtskonformität der

Bewilligungsverweigerung nicht geprüft zu werden.

4.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde

in Italien geboren. Ginge man davon aus, dass sie deswegen auch über die

italienische Staatsbürgerschaft verfügte, änderte dies am soeben Gesagten

nichts. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit

Abs. 2 lit. a des Anhangs I zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA;

SR 0.142.112.681) hat der Ehegatte des Angehörigen eines Vertragsstaats

(hier: Italien) zwar das Recht, bei diesem Wohnung zu nehmen. Es fragt sich, ob

diese Bestimmung vorliegend überhaupt zur Anwendung gelangt (dazu und zum Folgenden

VGr, 24. März 2004, VB.2004.00017, E. 2.2, www.vgrzh.ch). Aus den

Akten geht kein Hinweis hervor, dass die Ehefrau das Schweizer Bürgerrecht erst

nach Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens (1. Juni 2002) erworben

hätte. Geht man davon aus, dass die Ehefrau schon seit längerem Schweizerin

ist, wohnte und arbeitete sie anfangs Juni 2002 somit nicht aufgrund eines

Aufenthaltsrechts aus dem Freizügigkeitsabkommen in der Schweiz, sondern wegen

ihres Schweizer Bürgerrechts. Ob der Beschwerdeführer aus dem Abkommen

überhaupt ein Recht ableiten könnte, kann jedoch offen gelassen werden. Ein

solches Recht steht – genauso wie jenes gemäss Art. 7 Abs. 1

Satz 1 ANAG – unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGE 130 II

113.

E. 9.5; BGr, 6. August 2004, Pra 94/2005 Nr. 15 E. 3.1). Die

Beschwerde wäre somit selbst dann abzuweisen, wenn sich der Beschwerdeführer auf

das Freizügigkeitsabkommen berufen könnte.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen und die Gerichtsgebühr dem Verfahrensausgang entsprechend dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Ver­waltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung an …