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Entscheid

VB.2004.00514

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00514

24. Februar 2005Deutsch16 min

(URT.2005.8482)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, geboren 1962, wurde vom

Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 9. Mai 1995 unter anderem wegen

mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 12 ½ Jahren

Zuchthaus, abzüglich 561 Tagen erstandener Untersuchungshaft, verurteilt. Mit

Urteil vom 11. April 1996 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich

die erstinstanzliche Strafe, abzüglich 899 Tagen erstandener Untersuchungshaft.

Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hob mit Beschluss vom 27. Oktober

1997 das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache an dieses zurück. Mit

obergerichtlicher Präsidialverfügung vom 17. Juli 1998 wurde A aus der

Sicherheitshaft entlassen. Das Obergericht setzte mit Urteil vom 3. November

1999 das Strafmass neu auf 12 Jahre Zuchthaus fest, unter Anrechnung von

1'726 Tagen erstandener Haft. Eine von A erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies

das Kassationsgericht mit Beschluss vom 28. Februar 2001 ab. Hingegen

hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Juli 2001 die eidgenössische

Nichtigkeitsbeschwerde teilweise gut und hob das obergerichtliche Urteil vom 3. November

1999 auf. Mit Urteil vom 19. Dezember 2002 setzte das Obergericht die

Strafe auf neun Jahre Zuchthaus fest. Das Urteil ist mittlerweile in

Rechtskraft erwachsen.

B. In der Folge lud das Amt für Justizvollzug

(Strafvollzugsdienst) des Kantons Zürich A auf den 25. Oktober 2004 zum

Vollzug vor. Daraufhin liess A um Verschiebung des Strafantritts ersuchen.

Weiter stellte er das Gesuch, die Reststrafe – die zu vollziehende Strafdauer

beläuft sich unter Berücksichtigung der dannzumaligen bedingten Entlassung noch

auf etwas mehr als 15 Monate – sei unter dem Regime der Halbfreiheit zu

erstehen. Mit Verfügung vom 13. Juli 2004 wies der Strafvollzugsdienst das

letztere Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Die Direktion der Justiz und des Innern

des Kantons Zürich hiess den von A gegen die Verfügung des

Strafvollzugsdienstes vom 13. Juli 2004 erhobenen Rekurs mit Verfügung vom

21.

Oktober 2004 teilweise gut, indem die Halbfreiheit für die Dauer von

zwölf Monaten gewährt wurde, sofern die weiteren Voraussetzungen dazu im

Zeitpunkt der Versetzung erfüllt seien.

III.

Mit Beschwerde vom 29. November 2004

beantragte A die Aufhebung des Rekursentscheids sowie die Gewährung der

Halbfreiheit für die gesamte Dauer der Reststrafe unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zu Lasten des Amts für Justizvollzug. Dieses beantragte mit Schreiben vom 15. Dezember

2004.

die Abweisung der Beschwerde, wie schon die Direktion der Justiz und des

Innern mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2004.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss § 38 Abs. 2 lit. b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) fällt die

Erledigung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Direktion der Justiz

und des Innern in die einzelrichterliche Kompetenz.

1.2

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit

von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG).

Gemäss § 43 Abs. 1 lit. g

VRG ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend den Vollzug von

Strafen und Massnahmen zwar grundsätzlich ausgeschlossen. Sie ist jedoch unter

anderem zulässig, wenn gegen solche Anordnungen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

an das Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 2 VRG). Das

Rechtsinstitut der Halbfreiheit ist sowohl von bundesrechtlichen als auch von

interkantonalen und kantonalen Bestimmungen normiert, weshalb sich das

Verwaltungsgericht bereits früher eingehend mit der Zuständigkeitsfrage befasst

hat. Es ist zum Schluss gekommen, gesamthaft betrachtet überwiege die

bundesrechtliche Komponente, weshalb eine Anordnung betreffend die Halbfreiheit

als Verfügung im Sinn von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember

1968.

über das Verwaltungsverfahren mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das

Bundesgericht weiterziehbar sei (VGr, 4. März 1998, VB.97.00524, teilweise

in RB 1998 Nr. 30; ebenso VGr, 22. Januar 2002, VB.2001.00358, E. 1a,

www.vgrzh.ch; vgl. auch BGr, 26. Mai 2003,1P.231/2003, E. 1,

www.bger.ch). Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten, soweit der

Beschwerdeführer durch die vorinstanzliche Verfügung überhaupt beschwert ist.

Immerhin ist der Beschwerdeführer im Rekursverfahren insoweit durchgedrungen,

als ihm die Halbfreiheit für die Dauer von zwölf Monaten gewährt worden ist. In

diesem Umfang fehlt es somit an einer so genannten Beschwer und kann der

Rekursentscheid keiner Überprüfung unterzogen werden. Sodann geht es im

vorliegenden Verfahren allein um die Frage, ob dem Beschwerdeführer für die

gesamte noch zu vollziehende Strafe die Halbfreiheit zu gewähren sei, nicht

aber, wie diese Vollzugsform konkret zu gestalten wäre. Darüber hat vorab der

Strafvollzugsdienst des Justizvollzugsamts zu befinden.

2.

2.1

Art. 37 Ziff. 3 Abs. 2 des

Strafgesetzbuchs (StGB) sieht vor, dass Gefangene, die mindestens die Hälfte der Strafzeit verbüsst und sich bewährt haben, in

freier geführte Anstalten oder Anstaltsabteilungen eingewiesen oder aber auch

ausserhalb der Strafanstalten beschäftigt werden können. Voraussetzungen und

Umfang der Erleichterungen regeln dabei die Kantone (Art. 37 Ziff. 3 Abs. 3

StGB).

Nach Ziffer 4 der Richtlinien der

Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Gewährung der Halbfreiheit und

anderer besonderer Vollzugsformen vom 13. November 1992 (Richtlinien) ist

die Dauer der Halbfreiheit nach den individuellen Verhältnissen des Eingewiesenen

zu bestimmen und setzt in der Regel einen Aufenthalt von sechs Monaten in der

Vollzugsanstalt voraus. Die Halbfreiheit soll in der Regel bei einer

Bruttostrafe bis 108 Monate – vorliegend geht es um eine neunjährige

Zuchthausstrafe – neun Monate nicht übersteigen.

Diese Regeln sind klarerweise nicht

starrer Natur, sondern erlauben eine Anpassung an die individuellen

Verhältnisse. Dabei ist im Aug zu behalten, dass bei längeren Freiheitsstrafen

das "Progressivsystem" oder der "Stufenstrafvollzug"

charakteristisch ist. Während der ersten Stufe wird der Gefangene in

Einzelhaft, hernach, während der zweiten Stufe, in Gemeinschaft gehalten (Art. 37

Ziff. 3 Abs. 1 StGB). Danach folgt gegebenenfalls die dritte Stufe

des Vollzugs, indem der Betreffende – sofern er sich bewährt und mindestens die

Hälfte der Strafzeit verbüsst hat – in eine freier geführte Anstalt oder

Anstaltsabteilung eingewiesen oder auch ausserhalb der Strafanstalt beschäftigt

wird (Art. 37 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Als vierte und letzte Stufe

folgt in der Regel die bedingte Entlassung (Art. 38 Ziff. 1 StGB;

vgl. auch VGr, 22. Januar 2002, VB.2001.00358, E. 2, www.vgrzh.ch).

Dieses stufenweise Vorgehen dient der Wiedereingliederung des Verurteilten in

den normalen Alltag, was nach einem langjährigen reglementierten Anstaltsleben

mittels entsprechend sorgfältiger Vorkehrungen in Form von schrittweisen

Vollzugslockerungen anzustreben ist (vgl. Benjamin Brägger, Basler Kommentar,

2003, Art. 37 StGB N. 18; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht,

Allgemeiner Teil II, Bern 1989, § 3 Rz. 33 ff.; Stefan Trechsel,

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. A., Zürich 1997, Art. 37

N. 1).

2.2

Der Beschwerdegegner wies das Gesuch um

Vollzug der Reststrafe unter dem Regime der

Halbfreiheit "zur Zeit" ab mit der Begründung, eine mögliche

diesbezügliche Bewilligung richte sich nach den Richtlinien. Im Falle des

Beschwerdeführers sähen diese eine Höchstdauer der Halbfreiheit von neun

Monaten vor. Hier gehe es aber um eine längere Dauer. Der Beschwerdeführer sei

sich seit seiner Entlassung aus der Sicherheitshaft im Juli 1998 bewusst, dass

es noch eine beträchtliche Reststrafe zu verbüssen gebe.

Die Vorinstanz hielt unter anderem fest,

die Richtlinien hätten nicht den Charakter starrer Regelungen, die in jedem

Fall strikt zu befolgen seien. Im Fall des Beschwerdeführers sei von aussergewöhnlichen

Umständen auszugehen. So habe er sich während der Haft bzw. des Strafvollzugs

immer klaglos verhalten. Auch an die ihm für die Entlassung aus der Haft auferlegten

strengen Auflagen habe er sich stets gehalten. In den nunmehr mehr als sechs Jahren,

in denen er sich in Freiheit befinde, habe er sich wohl verhalten, und er sei

wieder in die Gesellschaft integriert und führe ein eigenes Unternehmen. Zwar

sei dem Amt für Justizvollzug durchaus zuzustimmen, dass länger dauernde

Halbfreiheitsstrafen problematisch seien. Alles in allem erscheine es aber als

gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer die Verbüssung der Reststrafe in

Halbfreiheit in einem über das übliche Mass hinausgehenden Umfang zu

bewilligen. Allerdings sei es nicht angemessen, dem Beschwerdeführer den

Vollzug vollumfänglich in der Form der Halbfreiheit zu gestatten. Eine Halbfreiheitsstrafe

von mehr als einem Jahr erscheine auch unter den vorliegend günstigen Voraussetzungen

als zu lang. Das Amt für Justizvollzug sei deshalb anzuweisen, bereits nach

Verbüssung von drei Monaten der Reststrafe im offenen Vollzug zu prüfen, ob die

Voraussetzungen für eine Versetzung in die Halbfreiheit gegeben seien.

Der Beschwerdeführer macht geltend, es

verstosse gegen das Gleichheitsgebot, wenn im Kanton Zürich von einer maximalen

Dauer der Halbfreiheit von zwölf Monaten ausgegangen werde, diese aber gemäss Art. 37

StGB – nach Verbüssen der Hälfte der Strafe, was bei ihm der Fall sei –, auch

länger als zwölf Monate dauern könnte. Dies werde beispielsweise im Kanton

Tessin und Waadt auch so gehandhabt. Zudem führe die Vorinstanz keine Gründe

an, weshalb in der gegebenen Ausnahmesituation die Halbfreiheit auf zwölf Monate

beschränkt werden müsse.

2.3

Dass die Regelungen der Richtlinien nicht

starrer Natur sind, wurde bereits dargelegt und

hat auch die Vorinstanz deutlich festgehalten. Ebenso ist gestützt auf die

Ausführungen der Vorinstanz davon auszugehen, dass auf Grund des bisherigen

Verhaltens des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Gewährung der

Halbfreiheit grundsätzlich erfüllt sind und sogar Raum für eine

Ausnahmeregelung gegeben ist. Problematisch ist einzig, dass die effektiv zu

vollziehende Strafe bis zur frühestmöglichen Gewährung der bedingten Entlassung

noch etwas mehr als 15 Monate dauert.

Vorliegend fällt auf, dass der

Beschwerdeführer seit über sechs Jahren in Freiheit lebt, mithin bezüglich

Resozialisierung bzw. Wiedereingliederung in die Gesellschaft sowie ins

Berufsleben faktisch mit einem Verurteilten vergleichbar ist, welcher schon die

vierte Stufe des Vollzugs erlangt hat und bereits vor mehreren Jahren bedingt

entlassen wurde. Allerdings beträgt die Probezeit bei der bedingten Entlassung

höchstens fünf Jahre (Art. 38 Ziff. 2 StGB), während der

Beschwerdeführer hier sogar schon länger in Freiheit lebt. Zwangsläufig kommt

daher dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nun wieder in den Vollzug muss,

mehr Vergeltungscharakter für das begangene Unrecht als der Zweck der

Verbrechensverhütung und Resozialisierung zu. Daher ist umso mehr zu beachten,

dass der Vollzug keinen über die Freiheitsentziehung hinausgehenden

Übelscharakter haben darf (Trechsel, Art. 37 N. 1). Sanktionen, die

den Betroffenen aus einer günstigen Entwicklung herausreissen, sind nach

Möglichkeit zu vermeiden (BGE 119 IV 125 E. 3b, 121 IV 97 E. 2c,

118.

IV 342 E. 2f.), was auch bei der Gestaltung des Strafvollzugs im Einzelfall

zu beachten ist. Den vorliegenden speziellen Umständen ist daher in Berücksichtigung

dieser Grundsätze gebührend Rechnung zu tragen. Dies hat die Vorinstanz durch

die Gewährung der Halbfreiheit für die Dauer von zwölf Monaten denn auch

weitgehend getan. Allerdings erscheint es als nicht verhältnismässig, dem Beschwerdeführer

für die weitere zur Diskussion stehende Strafdauer von etwas mehr als drei

Monaten nicht auch die Halbfreiheit zu gewähren, bedeutete dies doch eine

"Rückversetzung" im Rahmen der dritten Vollzugsstufe, welcher sich

der Beschwerdeführer ohnehin zu unterziehen hat. Dies liefe auch dem

Grundgedanken des Stufenstrafvollzugs zuwider und würde den Beschwerdeführer

unverhältnismässig hart treffen. Angesichts der ungewöhnlichen Umstände, nämlich

dass der Beschwerdeführer seit mehr als sechs Jahren in Freiheit lebt, sich

wohl verhalten hat und es ausserdem bezogen auf die Frage der Halbfreiheit hier

um eine relativ kurze Strafdauer geht, über welche noch zu befinden ist,

erscheint es als rechtsverletzend im Sinn von § 50 Abs. 2 lit. c

VRG, für die restlichen drei Monate nicht auch die Halbfreiheit zu gewähren.

Immerhin ist zu beachten, dass allein schon die Tatsache, dass der Beschwerdeführer

nach sechs Jahren wieder in den Vollzug muss, hart genug ist. Zudem ist der Vollzug

in Form der Halbfreiheit bezüglich des Strafcharakters nicht zu unterschätzen,

belastet doch der permanente Wechsel von halber Freiheit in halbe

Gefangenschaft sowie die ständigen Überprüfungen der Vereinbarungen den

Betroffenen stark und können Krisen auslösen (Brägger, Art. 37 N. 18).

Deswegen sollte die Halbfreiheit in der Regel nicht länger als zwölf Monate

dauern. Dieser Grundsatz gilt aber im Hinblick auf das Wohl des Verurteilten

und ist hauptsächlich im Rahmen einer ununterbrochenen Strafverbüssung zu beachten.

Wenn aber, wie vorliegend, aufgrund der speziellen Umstände eine Rückkehr in

den Vollzug den Beschwerdeführer ohnehin hart trifft, so ist umso mehr die für

ihn psychisch günstigere Variante zu wählen. Der hier bereits zerstückelte

Vollzug – mehrjährige Inhaftierung bis im Juli 1998, Rückkehr in den Vollzug

nach mehreren Jahren – sollte daher bezüglich der zu verbüssenden Reststrafe

nicht nochmals zerstückelt werden, indem der Beschwerdeführer wenige Monate im

offenen Vollzug zu verbringen hat, bevor er in die Halbfreiheit versetzt wird.

Es ist daher dem Beschwerdeführer in

Gutheissung der Beschwerde für die zu verbüssende Reststrafe die Halbfreiheit

zu gewähren, wobei die Modalitäten vom Beschwerdegegner zu regeln sind. Der

Beschwerdeführer traut sich zu, die psychische Belastung der über das übliche

Mass hinausgehenden Dauer der Halbfreiheit bewältigen zu können. Er ist sich bewusst,

dass ein Scheitern entsprechende Konsequenzen zur Folge hätte.

Nachdem die Beschwerde aus den

dargelegten Gründen insoweit gutzuheissen ist, erübrigt es sich, auf die Frage

der Rechtsgleichheit im Vergleich zur Praxis anderer Kantone näher einzugehen.

3.

3.1

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Ausserdem hat er dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung

auszurichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Dasselbe gilt für das

vorinstanzliche Verfahren (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A. Zürich 1999, § 17

N. 16, 31).

3.2

Dem Beschwerdeführer ist aus früheren Verfahren

hinlänglich bekannt, dass sich die Höhe der Parteientschädigung nach der

Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und

den Barauslagen richtet (§ 12 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997, LS 175.252; VGr, 1. April

1998, VB.98.00053, auszugsweise in RB 1998 Nr. 6).

Für die Bemessung der Parteientschädigung

sind diejenigen Aufwendungen, die mit der Einleitung des Rekursverfahrens und

anschliessend mit dem Beschwerdeverfahren verbunden waren, zu berücksichtigen.

Von diesem Gesamtaufwand ist auszugehen, um davon die vom Gesetz geforderte angemessene

Parteientschädigung zu berechnen.

3.3

Das Beschwerdeverfahren hat ein anderer Anwalt

geführt als das Verfahren vor den Vorinstanzen. Die mit dem Wechsel verbundenen

zusätzlichen Kosten, wie erneutes Aktenstudium, hat der Beschwerdeführer selber

zu verantworten bzw. sie können für die Bemessung der Parteientschädigung nicht

massgeblich sein.

Zu berücksichtigen ist sodann, dass

sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren die gleichen Rechtsfragen zur

Prüfung anstanden. Der Prozessstoff erfuhr mit dem Gang des Verfahrens keine

wesentliche Erweiterung, sodass auch aus diesem Grund dem notwendig

aufzubringendem Aufwand Grenzen gesetzt waren (so schon VGr, 1. April

1998, VB.98.00053, E. 4b/c = RB 1998 Nr. 6, E. 3b/c).

Weiter ist zu beachten, dass bezüglich

der Aufwendungen im Rekursverfahren keine Honorarnote vorliegt, weshalb sich

der Ermessensspielraum für die Festsetzung einer Parteientschädigung

entsprechend erweitert. Der Beschwerdeführer hat es in solchen Fällen hinzunehmen,

dass sich die mit der Festsetzung der Parteientschädigung betrauten Behörden an

ihrer bisherigen Praxis und an ähnlich gelagerten Fällen orientieren und dabei

mangels Unterlagen dem fallspezifischen Aufwand weniger Rechnung tragen können,

als wenn bereits eine Zusammenstellung über die Kosten vorläge (vgl. VGr, 1. April

1998, VB.98.00053, E. 4a = RB 1998 Nr. 6 E. 3a).

Für das Beschwerdeverfahren wird hingegen

ein Aufwand von 10,6 Stunden genannt und hiefür ein Honorar von Fr. 4'202.-

beansprucht, zuzüglich Barauslagen in der Höhe von Fr. 41.- und

Mehrwertsteuer.

Eine Parteientschädigung in diesem Umfang

allein für das Beschwerdeverfahren erscheint aber als zu hoch. Es wurde bereits

darauf hingewiesen, dass es sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren

um dieselben Rechtsfragen ging. Entsprechend wurde in der Beschwerdeschrift in

etwa dasselbe ausgeführt, was schon Inhalt der Rekursschrift gebildet hatte.

Ausserdem ist es zwar verständlich, dass ein neu beigezogener Rechtsvertreter

sich in den Fall einzuarbeiten hat, was zeitaufwendig ist. Dies kann aber im

Rahmen der Festlegung der Entschädigung nicht zu Lasten des Beschwerdegegners berücksichtigt

werden. Festzuhalten ist aber auch, dass die zu beurteilende Rechtsfrage,

nämlich ob die Halbfreiheit für eine zwölf Monate übersteigende Dauer zu

gewähren sei, wenn auch aussergewöhnlicher, so doch nicht besonders

komplizierter Natur war.

Unter den gegebenen Umständen erscheinen

eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'200.- für das Rekurs- und

eine solche von Fr. 1'600.- für das Beschwerdeverfahren, je inklusive

Mehrwertsteuer, als angemessen. Letzterer Betrag reicht selbst beim vergleichsweise

hohen Stundenansatz des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers von gegen Fr. 400.-

für die Deckung von rund 3 ½ Stunden Aufwand zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer

aus. Nur am Rand sei angemerkt, dass auf die Beschwerde zum Teil nicht

einzutreten ist, weshalb streng genommen auch nicht von einem vollumfänglichen

Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen ist.

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird dem Beschwerdeführer der Vollzug der

Reststrafe auch bezüglich der 12 Monate übersteigenden Dauer bewilligt. Entsprechend

werden Dispositiv-Ziffer III der Verfügung des Justizvollzugs des Kantons

Zürich vom 13. Juli 2004 aufgehoben bzw. Dispositiv-Ziffer I der

Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 21. Oktober 2004

dahingehend ergänzt, als in Gutheissung des Rekurses von A vom 20. August

2004.

diesem die Halbfreiheit für die gesamte Reststrafe bewilligt wird. Der

Justizvollzug des Kantons Zürich wird eingeladen, die entsprechenden

Vorkehrungen für die Gestaltung der Halbfreiheit in die Wege zu leiten.

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer II der Verfügung der Direktion der Justiz und des

Innern vom 21. Oktober 2004 wird insoweit abgeändert, als die gesamten

Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner allein auferlegt werden.

Dispositiv-Ziffer III der Verfügung der Direktion der Justiz und des

Innern vom 21. Oktober 2004 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird

auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.- und Fr. 1'600.-

(total Fr. 3'800.-, Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5. Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6. Mitteilung an …